GVG zurückgewiesen.Die Beschwerden werden wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
GVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Feststellungen und Verfahrensgang:römisch eins. Feststellungen und Verfahrensgang:
1 Z 3 lit. s LFG) bzw. von € 910,– (strafbar
1 Z 1 LFG) nebst des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
G in Höhe von € 116,– verhängt (insgesamt € 1276,–).
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG) bzw. von € 910,– (strafbar
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG) nebst des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in Höhe von € 116,– verhängt (insgesamt € 1276,–).
1 Z 1 LFG macht sich strafbar, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht. 2.1.
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG macht sich strafbar, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.
1 Z 3 LFG macht sich strafbar, wer näher bezeichneten EU-Normen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, LFG macht sich strafbar, wer näher bezeichneten EU-Normen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.
1 LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Paragraph 139 a, Absatz eins, LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.2.2004 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass
H in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen
Abs. 1 bis Abs. 3 leg. cit. Parteistellung zukommt und sie insbesondere berechtigt ist, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung: 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass
Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG der Schienen-Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen
Absatz eins bis Absatz 3, leg. cit. Parteistellung zukommt und sie insbesondere berechtigt ist, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung: § 139a Abs. 4 LFG setzt – abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur Strafverfahren
1 Z 1 LFG und nicht
Vm der EU-Fluggastrechteverordnung betrifft (s. dazu bereits BVwG 23.03.2022, W290 2249194-1/5E ua.) – seinem ausdrücklichen Wortlaut nach eine Beschwerdeerhebung durch die Schienen-Control GmbH voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG setzt – abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur Strafverfahren
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG und nicht
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, LFG in Verbindung mit der EU-Fluggastrechteverordnung betrifft (s. dazu bereits BVwG 23.03.2022, W290 2249194-1/5E ua.) – seinem ausdrücklichen Wortlaut nach eine Beschwerdeerhebung durch die Schienen-Control GmbH voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 2.3. Folglich richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Art. 131 B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in § 169 LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der „Generalklausel“ des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist vielmehr (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) das örtlich zuständige (Landes-) Verwaltungsgericht sachlich zuständig. 2.3. Folglich richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Artikel 131, B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in Paragraph 169, LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der „Generalklausel“ des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist vielmehr (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) das örtlich zuständige (Landes-) Verwaltungsgericht sachlich zuständig. 2.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu A): 2.2. und 2.3. verwiesen werden Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist vergleiche VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu A): 2.2. und 2.3. verwiesen werden European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W290.2253373.1.00
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