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{'item': 'W290 2253373-1'}

Obsah (6)Art. 131Art. 133§ 169§ 64§ 139aArt. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW290 2253373-1 SpruchW290 2253373-1/2EW290 2253374-1/2E, W290 2253373-1/2E, W290 2253374-1/2E BESCHLUSS Das Bunde

Art. 131Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen.Die Beschwerden werden wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 31, Absatz eins, Vw

GVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Feststellungen und Verfahrensgang:römisch eins. Feststellungen und Verfahrensgang:

  1. Bei der
  2. BP handelt es sich um eine (ausländische) Fluggesellschaft, die
  3. BP ist deren Geschäftsführer.
  4. Auf Anzeige der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vom 18.11.2020 hin wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  5. Bezirk vom XXXX gegen die
  6. beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BP) wegen Verletzungen der „Art. 7 und 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Februar 2004 über eine gemeinsame Reglung für Ausgleichs[-] und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91“ sowie des „§ 139a Abs. 1 Luftfahrtgesetz, LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der geltenden Fassung“ zu Verwaltungsstrafen in Höhe von € 250,– (strafbar

§ 169Abs.

1 Z 3 lit. s LFG) bzw. von € 910,– (strafbar

§ 169Abs.

1 Z 1 LFG) nebst des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64Abs. 2 VSt

G in Höhe von € 116,– verhängt (insgesamt € 1276,–).

  1. Auf Anzeige der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vom 18.11.2020 hin wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk vom römisch 40 gegen die
  3. beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BP) wegen Verletzungen der „"Art". 7 und 9 Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Februar 2004 über eine gemeinsame Reglung für Ausgleichs[-] und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91“ sowie des „§ 139a Absatz eins, Luftfahrtgesetz, LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der geltenden Fassung“ zu Verwaltungsstrafen in Höhe von € 250,– (strafbar

Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG) bzw. von € 910,– (strafbar

Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG) nebst des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, VStG in Höhe von € 116,– verhängt (insgesamt € 1276,–).

  1. Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 erhoben die
  2. und die
  3. BP. gegen dieses Straferkenntnis mit näherer Begründung Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde in der Folge dem Verwaltungsgericht Wien vor.
  4. Mit Schreiben vom 23.03.2022 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde ohne nähere Begründung „zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  7. Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Da das Verwaltungsgericht Wien gestützt auf § 6 AVG iVm § 17 VwGVG wegen angenommener Unzuständigkeit die vorliegende Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mittels verfahrensleitenden Beschlusses weitergeleitet hat und auch das Bundesverwaltungsgericht sich für nicht zuständig erachtet, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (hier: Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit) zu treffen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; Lehofer, ÖJZ 2015/46).
  8. Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Da das Verwaltungsgericht Wien gestützt auf Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wegen angenommener Unzuständigkeit die vorliegende Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mittels verfahrensleitenden Beschlusses weitergeleitet hat und auch das Bundesverwaltungsgericht sich für nicht zuständig erachtet, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (hier: Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit) zu treffen vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; Lehofer, ÖJZ 2015/46).
  9. Das Bundesverwaltungsgericht ist aus folgenden Gründen nicht zuständig: 2.1.

§ 169Abs.

1 Z 1 LFG macht sich strafbar, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht. 2.1.

Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG macht sich strafbar, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

§ 169Abs.

1 Z 3 LFG macht sich strafbar, wer näher bezeichneten EU-Normen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, LFG macht sich strafbar, wer näher bezeichneten EU-Normen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

§ 139aAbs.

1 LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Paragraph 139 a, Absatz eins, LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.2.2004 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass

§ 139aAbs. 4 LFG der Schienen-Control Gmb

H in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen

Abs. 1 bis Abs. 3 leg. cit. Parteistellung zukommt und sie insbesondere berechtigt ist, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung: 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass

Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG der Schienen-Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen

Absatz eins bis Absatz 3, leg. cit. Parteistellung zukommt und sie insbesondere berechtigt ist, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung: § 139a Abs. 4 LFG setzt – abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur Strafverfahren

§ 169Abs.

1 Z 1 LFG und nicht

§ 169Abs. 1 Z 3 LFG i

Vm der EU-Fluggastrechteverordnung betrifft (s. dazu bereits BVwG 23.03.2022, W290 2249194-1/5E ua.) – seinem ausdrücklichen Wortlaut nach eine Beschwerdeerhebung durch die Schienen-Control GmbH voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG setzt – abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur Strafverfahren

Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG und nicht

Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, LFG in Verbindung mit der EU-Fluggastrechteverordnung betrifft (s. dazu bereits BVwG 23.03.2022, W290 2249194-1/5E ua.) – seinem ausdrücklichen Wortlaut nach eine Beschwerdeerhebung durch die Schienen-Control GmbH voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 2.3. Folglich richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Art. 131 B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in § 169 LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der „Generalklausel“ des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist vielmehr (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) das örtlich zuständige (Landes-) Verwaltungsgericht sachlich zuständig. 2.3. Folglich richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Artikel 131, B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in Paragraph 169, LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der „Generalklausel“ des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist vielmehr (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) das örtlich zuständige (Landes-) Verwaltungsgericht sachlich zuständig. 2.

  1. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage nicht näher eingegangen werden, ob die Bestimmung des § 139a Abs. 4 LFG, die – je nachdem, ob vom Beschuldigten oder von der Schienen-Control GmbH Beschwerde erhoben worden ist – unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten im Hinblick auf ein und dieselbe verwaltungsbehördliche Entscheidung zu begründen scheint, an sich mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben vereinbar ist. 2.
  2. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage nicht näher eingegangen werden, ob die Bestimmung des Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG, die – je nachdem, ob vom Beschuldigten oder von der Schienen-Control GmbH Beschwerde erhoben worden ist – unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten im Hinblick auf ein und dieselbe verwaltungsbehördliche Entscheidung zu begründen scheint, an sich mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben vereinbar ist. 2.
  3. Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss fasst, die Beschwerden nach Weiterleitung gestützt auf § 6 AVG iVm § 17 VwGVG durch das Verwaltungsgericht Wien wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, werden die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien rückübermittelt. 2.
  4. Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss fasst, die Beschwerden nach Weiterleitung gestützt auf Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG durch das Verwaltungsgericht Wien wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, werden die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien rückübermittelt. Zu B): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu A): 2.2. und 2.3. verwiesen werden Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist vergleiche VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu A): 2.2. und 2.3. verwiesen werden European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W290.2253373.1.00

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