← Österreich

{'item': 'W291 2253424-2'}

Obsah (16)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 37§ 67§§ 52a§ 51Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2022 GeschäftszahlW291 2253424-2 SpruchW291 2253424-2/25E, , W291 2253424-2/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (BF) zum Vorverfahren (siehe 2253424-1) eingebrachte Stellungnahme vom 31.03.2022 (per ERV eingebracht am 01.04.2022) enthielt den Satz „Insbesondere wird beantragt, dass die bisherige und laufende Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden möge.“ Am 31.03.2022 war schon eine Schubhaft angeordnet worden. Der oben angeführte Satz ist als Schubhaftsbeschwerde anzusehen, welche mit 01.04.2022 eingebracht wurde.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erteilte daraufhin am 01.04.2022 einen Verbesserungsauftrag.
  3. In weiterer Folge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Unterlagen übermittelt, insbesondere der angefochtene Schubhaftsbescheid.
  4. Am 04.04.2022 langte die (verbesserte) Schubhaftsbeschwerde des BF ein.
  5. Daraufhin erstattete das BFA eine Stellungnahme.
  6. Am 05.04.2022 langte ein Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand des BF ein.
  7. Am 06.04.2022 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen:
  9. Zum Verfahrensgang: 1.
  10. Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.

  1. Am 05.11.2019 ehelichte der BF eine österreichische Staatsangehörige. 1.
  2. Im Juni 2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. 1.
  3. Mit Bescheid der MA 35 Wien vom 08.09.2021 wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige zurückgewiesen. 1.
  4. Am 21.09.2020 wurde seitens des Magistrats Wien wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung

§ 37Abs.

3 NAG ersucht. Am 03.03.2021 wurde der Abschlussbericht der LPD an eine Staatsanwaltschaft übermittelt.1.6. Am 21.09.2020 wurde seitens des Magistrats Wien wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung

Paragraph 37, Absatz 3, NAG ersucht. Am 03.03.2021 wurde der Abschlussbericht der LPD an eine Staatsanwaltschaft übermittelt. 1.

  1. In weiterer Folge wurde eine gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, als unbegründet abgewiesen. 1.
  2. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.01.2022 wurde der gegen den Bescheid der MA 35 Wien vom 08.09.2021 erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Begründung ist zu entnehmen: „Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.1.2012, 2008/22/0837, ausgesprochen hat, bringt § 1 Abs. 2 Z 1 NAG für türkische Staatsangehörige gegenüber den Regelungen des FrG 1997 Verschlechterungen seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung mit sich, stand doch damals der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Dem steht auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0031, nicht entgegen, war doch in diesem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – im Unterschied zur gegenständlichen Konstellation – eine asylrechtliche Ausweisung bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass der damalige Revisionswerber sich nicht ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten hat, was wiederum zur Folge hatte, dass Art. 13 ARB 1/80 erst gar nicht zur Anwendung gelangen konnte. „Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.1.2012, 2008/22/0837, ausgesprochen hat, bringt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für türkische Staatsangehörige gegenüber den Regelungen des FrG 1997 Verschlechterungen seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung mit sich, stand doch damals der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Dem steht auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0031, nicht entgegen, war doch in diesem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – im Unterschied zur gegenständlichen Konstellation – eine asylrechtliche Ausweisung bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass der damalige Revisionswerber sich nicht ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten hat, was wiederum zur Folge hatte, dass Artikel 13, ARB 1/80 erst gar nicht zur Anwendung gelangen konnte. Mittlerweile hat sich zwar die Sachlage geändert und wurde die Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2021 rechtskräftig, doch ist – im Unterschied zu einer Sachentscheidung - die Rechtmäßigkeit der (formalrechtlichen) Zurückweisung eines Antrags nach der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, sodass sein Aufenthalt im Bundegebiet gegebenenfalls nicht mehr als ‚ordnungsgemäß‘ bezeichnet werden kann, was zum Einen nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 ausschließt und zum Anderen die Prüfung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 3 MAG indiziert.“Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, sodass sein Aufenthalt im Bundegebiet gegebenenfalls nicht mehr als ‚ordnungsgemäß‘ bezeichnet werden kann, was zum Einen nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 ausschließt und zum Anderen die Prüfung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, MAG indiziert.“ 1.
  3. Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet. 1.
  4. Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet. 1.
  5. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Behandlung der Beschwerde betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, mit Beschluss vom 01.03.2022, E 234/2022-7, abgelehnt. 1.
  6. Am 28.03.2022 wurde eine Buchungsanfrage betreffend den BF gemacht. 1.
  7. Der Festnahmeauftrag vom 28.03.2022 stützt sich auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung). Zudem enthält sie den Hinweis, dass die Festnahme frühestens am 28.03.2022 ab 14:00 Uhr erfolgen soll; sowie spätestens am 30.03.2022 bis 12:00 Uhr. 1.
  8. Der Festnahmeauftrag vom 28.03.2022 stützt sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung). Zudem enthält sie den Hinweis, dass die Festnahme frühestens am 28.03.2022 ab 14:00 Uhr erfolgen soll; sowie spätestens am 30.03.2022 bis 12:00 Uhr. 1.
  9. Zudem erging am selben Tag ein Durchsuchungsauftrag, der sich auf den Hauptwohnsitz des BF bezog. 1.
  10. Der BF wurde am 29.03.2022 um 20:30 an einer näher genannten Adresse in XXXX (gemeldeter Hauptwohnsitz, Wohnung des BF) festgenommen. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt; er verweigerte die Unterschrift. 1.
  11. Der BF wurde am 29.03.2022 um 20:30 an einer näher genannten Adresse in römisch 40 , (gemeldeter Hauptwohnsitz, Wohnung des BF) festgenommen. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt; er verweigerte die Unterschrift. 1.
  12. Der BF befand sich von 29.03.2022, 20:30 Uhr, bis 31.03.2022, 15:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. 1.
  13. Am 30.03.2022 erging ein Abschiebeauftrag – Luftweg mit näher genannten Flug. 1.
  14. Dem BF wurde am 30.03.2022 eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 31.03.2022 ausgehändigt; der BF verweigerte diesbezüglich die Unterschrift. 1.
  15. Die Abschiebung am 31.03.2022 konnte nicht durchgeführt werden, weil der BF trotz mehrfacher Aufforderung, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, die Mitwirkung an einer solchen verweigerte. Zudem gab er mehrmals an, dass er nicht in die Türkei fliegen werde. Die Abschiebung wurde daher abgebrochen. 1.
  16. Der BF befindet sich seit 31.03.2022, 15:00 Uhr, in Schubhaft. 1.
  17. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2022 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.20. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2022 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2022, W291 2253424-1, wurde die Beschwerde gegen die Festnahme als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen „die Verhängung der Schubhaft“ mangels Vorliegens einer solchen zum Erhebungszeitpunkt der Beschwerde zurückgewiesen.
  2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  3. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist türkischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  4. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 2.
  5. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 2.
  6. Die Ehegattin des BF verfügt über eine Dienstvereinbarung vom 05.04.2022 bei einem näher angegebenen Arbeitgeber in der Slowakei. Diesem Vertrag kann ein Arbeitsausmaß von 8 bis 10 Stunden/Woche entnommen werden. Als Zeitraum ist darin 05.04.2022 bis September 2022 angeführt. Die Ehegattin arbeitet in Österreich Vollzeit in einer Trafik. Die Ehegattin war in der Slowakei nicht aktiv auf Arbeitssuche. Sie hat nur einen Tag in der Slowakei ihre Tätigkeit ausgeübt, und zwar am 05.04.
  7. Die Ehegattin hat ihre berufliche Tätigkeit in der Slowakei in missbräuchlicher Absicht angenommen, um eine Berechtigung für den Aufenthalt für den BF zu erwirken. Der Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte ausschließlich zur Einflussnahme auf die Schubhaft bzw. Abschiebung.
  8. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  9. Der BF hat die für den 31.03.2022 geplante Abschiebung vereitelt. 3.
  10. Der BF ist in Österreich verheiratet. Die Eheschließung erfolgte am 05.11.2019 in Österreich. Die Ehegattin des BF hat zwei Kinder aus ihrer früheren Ehe. Gemeinsame Kinder mit der Ehegattin hat der BF nicht. Weitere Familienangehörige leben nicht in Österreich. Er verfügt über einen Onkel in Deutschland, zu dem er keinen Kontakt hat. Der BF verfügt über Familienangehörige in der Türkei. Der BF hat in Österreich keine näheren Bekanntschaften. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Der BF lebt in der Wohnung des Vaters der Ehegattin. In dieser Wohnung leben der BF, dessen Ehegattin und der Vater der Ehegattin. Der BF verfügt über kein nennenswertes Eigentum, Wertgegenstände oder Vermögenswerte. Der BF weist Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin. 3.
  11. Der BF ist nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Die Ehegattin würde ein solches Verhalten aktiv unterstützen. 3.
  12. Die Polizei verfügt über einen gültigen Personalausweis des BF. 3.
  13. Für den 10.04.2022 konnte eine Abschiebung in Begleitung von besonderes geschulten Organen der öffentlichen Sicherheit organisiert werden. Abschiebetermine können grundsätzlich problemlos binnen weniger Tage – maximal 2 Wochen – organisiert werden.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang (betrifft
  16. bis 19.), welcher von der erkennenden Richterin erstellt wurde, wurde in der durchgeführten mündlichen Verhandlung dem BF sowie der rechtlichen Vertretung des BF vorgelegt (Verhandlungsprotokoll vom 06.04.2022, VP S. 4ff). Dieser wurde weder vom BF noch von dessen rechtlicher Vertretung bestritten. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 31.03.2022 (20.) ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diesen. Die Feststellungen zum Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2022, W291 2253424-1, (21.) ergeben sich aus diesem. 2.
  17. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  18. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Auch wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, weshalb er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.2.
  19. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.
  20. 2.2.
  21. Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist sowie die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf das eingeholte unbedenkliche Schreiben (Befund und Gutachten vom 05.04.2022). Der BFV hat in dieses in der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen (VP S. 4). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
  22. Dass die Ehegattin des BF über eine Dienstvereinbarung vom 05.04.2022 bei einem näher angegebenen Arbeitgeber in der Slowakei verfügt, ergibt sich aus der diesbezüglich übermittelten Kopie. Die Dauer dieses Vertrages sowie das Stundenausmaß ergeben sich ebenso aus einer Einsichtnahme in diese Kopie. Dass die Ehegattin in Österreich Vollzeit in einer Trafik arbeitet, ergibt sich aus deren diesbezüglich unbedenklichen Angaben (VP S. 17) iVm vorgelegten Unterlagen des BFA (OZ 14). Dass die Ehegattin in der Slowakei nicht aktiv auf Arbeitssuche war, ergibt sich aus deren diesbezüglich unbedenklichen Angaben (VP S. 16). Dass sie bisher nur einen Tag diese Tätigkeit ausübte (an welchem sie den Arbeitsvertrag abschloss), beruht ebenso auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Zeugin (VP S. 17). Die Feststellung, dass die Ehegattin diese Tätigkeit in der Slowakei in missbräuchlicher Absicht angenommen hat, um eine Berechtigung für den Aufenthalt für den BF zu erwirken, und der Abschluss des Arbeitsvertrages ausschließlich zur Einflussnahme auf die Schubhaft bzw. Abschiebung erfolgte, gründet sich auf folgende Überlegungen: Der BF hat auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, wieso die Ehegattin gerade in der Slowakei und nicht in Österreich eine Tätigkeit aufgenommen habe, angegeben: „Um uns zu helfen. Diese Frage kann meine Frau besser beantworten.“ (Hervorhebung durch das Gericht, VP S. 11). Auch berief sich die Ehegattin, als Zeugin befragt, in der mündlichen Verhandlung, betreffend die Frage, wieso sie in der Slowakei arbeite, ua. auf Folgendes: „Mein Anwalt hat auch gesagt, es wäre gut, wenn ich dort arbeite für den Aufenthaltstitel.“ (VP S. 15). Für das klare Motiv spricht insbesondere auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der Arbeitsaufnahme in der Slowakei mit der vereitelten bzw. geplanten Abschiebung des BF: Der BF vereitelte am 31.03.2022 eine Abschiebung, am 05.04.2022 nimmt die Ehegattin eine Arbeit in der Slowakei auf, für den 10.04.2022 ist eine Abschiebung des BF anvisiert. Auch gilt es zu bedenken, dass die Ehegattin in Österreich einer Vollzeitstelle nachgeht. Im Übrigen spricht auch die Antwort auf die Frage, inwiefern die Zeugin mit den Behörden kooperieren würde: „Nein, ich würde alles dafür tun, dass er nicht abgeschoben wird.“ für die Bereitschaft, missbräuchlich ein Arbeitsverhältnis im Ausland einzugehen, um ihrem Mann rechtliche Vorteile zu verschaffen (VP S. 18). 2.2.
  23. Dass die Ehegattin des BF über eine Dienstvereinbarung vom 05.04.2022 bei einem näher angegebenen Arbeitgeber in der Slowakei verfügt, ergibt sich aus der diesbezüglich übermittelten Kopie. Die Dauer dieses Vertrages sowie das Stundenausmaß ergeben sich ebenso aus einer Einsichtnahme in diese Kopie. Dass die Ehegattin in Österreich Vollzeit in einer Trafik arbeitet, ergibt sich aus deren diesbezüglich unbedenklichen Angaben (VP S. 17) in Verbindung mit vorgelegten Unterlagen des BFA (OZ 14). Dass die Ehegattin in der Slowakei nicht aktiv auf Arbeitssuche war, ergibt sich aus deren diesbezüglich unbedenklichen Angaben (VP S. 16). Dass sie bisher nur einen Tag diese Tätigkeit ausübte (an welchem sie den Arbeitsvertrag abschloss), beruht ebenso auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Zeugin (VP S. 17). Die Feststellung, dass die Ehegattin diese Tätigkeit in der Slowakei in missbräuchlicher Absicht angenommen hat, um eine Berechtigung für den Aufenthalt für den BF zu erwirken, und der Abschluss des Arbeitsvertrages ausschließlich zur Einflussnahme auf die Schubhaft bzw. Abschiebung erfolgte, gründet sich auf folgende Überlegungen: Der BF hat auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, wieso die Ehegattin gerade in der Slowakei und nicht in Österreich eine Tätigkeit aufgenommen habe, angegeben: „Um uns zu helfen. Diese Frage kann meine Frau besser beantworten.“ (Hervorhebung durch das Gericht, VP S. 11). Auch berief sich die Ehegattin, als Zeugin befragt, in der mündlichen Verhandlung, betreffend die Frage, wieso sie in der Slowakei arbeite, ua. auf Folgendes: „Mein Anwalt hat auch gesagt, es wäre gut, wenn ich dort arbeite für den Aufenthaltstitel.“ (VP S. 15). Für das klare Motiv spricht insbesondere auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der Arbeitsaufnahme in der Slowakei mit der vereitelten bzw. geplanten Abschiebung des BF: Der BF vereitelte am 31.03.2022 eine Abschiebung, am 05.04.2022 nimmt die Ehegattin eine Arbeit in der Slowakei auf, für den 10.04.2022 ist eine Abschiebung des BF anvisiert. Auch gilt es zu bedenken, dass die Ehegattin in Österreich einer Vollzeitstelle nachgeht. Im Übrigen spricht auch die Antwort auf die Frage, inwiefern die Zeugin mit den Behörden kooperieren würde: „Nein, ich würde alles dafür tun, dass er nicht abgeschoben wird.“ für die Bereitschaft, missbräuchlich ein Arbeitsverhältnis im Ausland einzugehen, um ihrem Mann rechtliche Vorteile zu verschaffen (VP S. 18). 2.
  24. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  25. Dass der BF eine geplante Abschiebung vereitelt hat, ergibt sich aus OZ 11 (Schreiben vom 31.03.2022 betreffend versuchte Abschiebung) und ist unstrittig. 2.3.
  26. Die Feststellung zur Eheschließung konnte aufgrund der vorgelegten Kopie der Urkunde getroffen werden (2253424-1/4). Die Feststellung, dass der BF beruflich nicht verankert ist, beruht auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben (VP S. 9). Die Feststellungen zur Wohnung und wer in der Wohnung wohnt, stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des BF (VP S. 9 f) und der Zeugin (VP S. 17). Die weiteren Feststellungen zu 3.
  27. stützen sich ebenso auf die Angaben des BF (Familienangehörige, Bekanntschaften und Vermögen) in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen basieren auf dessen diesbezüglichen Angaben iVm dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung (VP S. 9).2.3.
  28. Die Feststellung zur Eheschließung konnte aufgrund der vorgelegten Kopie der Urkunde getroffen werden (2253424-1/4). Die Feststellung, dass der BF beruflich nicht verankert ist, beruht auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben (VP S. 9). Die Feststellungen zur Wohnung und wer in der Wohnung wohnt, stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des BF (VP S. 9 f) und der Zeugin (VP S. 17). Die weiteren Feststellungen zu 3.
  29. stützen sich ebenso auf die Angaben des BF (Familienangehörige, Bekanntschaften und Vermögen) in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen basieren auf dessen diesbezüglichen Angaben in Verbindung mit dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung (VP S. 9). 2.3.
  30. Zur Feststellung, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig in die Türkei zurückzukehren, bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung zu entziehen, ist auf Folgendes hinzuweisen: So gab er in der mündlichen Verhandlung an, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen (VP S. 10). Auch dem unbedenklichen Schreiben vom 31.03.2022 konnte entnommen werden, dass der BF mehrmals angegeben habe, dass er nicht in die Türkei fliegen werde. Aufgrund den Angaben des BF iVm der bereits vereitelten Abschiebung ist darauf zu schließen, dass bei einer Entlassung aus der Schubhaft der BF untertauchen würde und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Dass der BF nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren, ergibt sich, aus dem Umstand, dass er letzte Woche eine geplante Abschiebung vereitelte. Der BF konnte das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass er dennoch kooperativ wäre. Die Feststellung, dass die Ehefrau ein solches Verhalten aktiv unterstützen würde, gründet sich auf deren Aussage, demnach sie alles dafür tun würde, dass der BF nicht abgeschoben werde (VP S. 18).2.3.
  31. Zur Feststellung, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig in die Türkei zurückzukehren, bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung zu entziehen, ist auf Folgendes hinzuweisen: So gab er in der mündlichen Verhandlung an, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen (VP S. 10). Auch dem unbedenklichen Schreiben vom 31.03.2022 konnte entnommen werden, dass der BF mehrmals angegeben habe, dass er nicht in die Türkei fliegen werde. Aufgrund den Angaben des BF in Verbindung mit der bereits vereitelten Abschiebung ist darauf zu schließen, dass bei einer Entlassung aus der Schubhaft der BF untertauchen würde und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Dass der BF nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren, ergibt sich, aus dem Umstand, dass er letzte Woche eine geplante Abschiebung vereitelte. Der BF konnte das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass er dennoch kooperativ wäre. Die Feststellung, dass die Ehefrau ein solches Verhalten aktiv unterstützen würde, gründet sich auf deren Aussage, demnach sie alles dafür tun würde, dass der BF nicht abgeschoben werde (VP S. 18). 2.3.
  32. Dass die Polizei über einen Personalausweis des BF verfügt, gründet sich auf die diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF (VP S. 10). 2.3.
  33. Dass eine Abschiebung in Begleitung von besonders geschulten Organen der öffentlichen Sicherheit für den 10.04.2022 organisiert werden konnte, ergibt sich aus den unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 04.04.
  34. Zudem ergibt sich aus der Aktenlage, dass das BFA einen erneuten Abschiebetermin binnen weniger Tage organisierten konnte (siehe Stellungnahme vom 04.04.2022, wo bereits ein neuer Termin genannt wurde). Solange der Personalausweis gültig ist, kann daher ein weiterer Abschiebetermin jederzeit kurzfristig organisiert werden.
  35. Rechtliche Beurteilung:
  36. Zu Spruchteil A. 3.
  37. Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis Aufnahme der Tätigkeit der Ehegattin in der Slowakei3.
  38. Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis Aufnahme der Tätigkeit der Ehegattin in der Slowakei §§ 1 Abs 4 Z 11, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Art 2 und 15 RückführungsRL und Art 7 Abs 1 lit a und d FreizügigkeitsRL lauten auszugsweise:Paragraphen eins, Absatz 4, Ziffer 11, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Artikel 2 und 15 RückführungsRL und Artikel 7, Absatz eins, Litera a und d FreizügigkeitsRL lauten auszugsweise: Begriffsbestimmungen (FPG) § 2

(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
  1. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate (Freizügigkeitsrichtlinie) Art 7
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn erArtikel 7,
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder …
  2. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a),
  3. b)oder
  4. c)erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Schubhaftsanordnung eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF ist trotz Vorliegens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Österreich verblieben und hat das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen. Zudem hat er erst vor kurzem, und zwar am 31.03.2022, eine Abschiebung vereitelt. Der BF ist nicht kooperativ und hat auch in der Einvernahme am 31.03.2022 angegeben, dass er nicht ausreisen wolle (Einvernahmeprotokoll S. 3). Das Vorverhalten hat beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens und Sicherungsbedarf ergeben. Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist festzuhalten, dass der BF in Österreich verheiratet ist und einen Wohnsitz hat. Er ist beruflich nicht verankert und weist lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel. Im Übrigen waren seine familiären Anknüpfungspunkte bereits in der Vergangenheit nicht geeignet, den BF zur Ausreise zu verleiten. Daher stehen auch seine persönlichen und familiären Anknüpfungspunkte der Annahme einer Fluchtgefahr nicht entgegen. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist festzuhalten, dass der BF in Österreich verheiratet ist und einen Wohnsitz hat. Er ist beruflich nicht verankert und weist lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel. Im Übrigen waren seine familiären Anknüpfungspunkte bereits in der Vergangenheit nicht geeignet, den BF zur Ausreise zu verleiten. Daher stehen auch seine persönlichen und familiären Anknüpfungspunkte der Annahme einer Fluchtgefahr nicht entgegen. Es lag daher bei Schubhaftsanordnung Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher bei Schubhaftsanordnung Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist zwar mit einer Österreicherin verheiratet, diese konnte den BF aber, wie bereits ausgeführt, zu keiner Ausreise verleiten. Im Übrigen ist der BF beruflich nicht verwurzelt. Das BFA hatte bereits eine Abschiebung für den 31.03.2022 organisiert gehabt, für die sie nicht einmal eine Schubhaft benötigte; die Abschiebung wurde jedoch durch den BF vereitelt. Bereits im Zeitpunkt der Schubhaftsanordnung war klar, dass ein weiterer Abschiebetermin bereits in weniger als zwei Wochen organisiert werden kann. Dies wird durch die in der Stellungnahme vom 04.04.2022 angegebene geplante Abschiebung für den 10.04.2022 belegt. Das BFA hat daher auf eine besonders kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Zudem ist ein gültiger Personalausweis hinsichtlich des BF vorhanden. Die Anhaltung in der Schubhaft war ausschließlich durch das Verhalten des BF bedingt. Das BFA hatte die Abschiebung ursprünglich so organisiert gehabt, dass für die Abschiebung keine Schubhaft erforderlich gewesen wäre. Es obliegt dem BF durch eine Kooperation mit den Behörden die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft seit dem 31.03.2022 das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt hat. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Vereitelung der Abschiebung 31.03.2022) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Vereitelung der Abschiebung 31.03.2022) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht. Soweit sich die Ehegattin in der mündlichen Verhandlung darauf berief, nicht zu wissen, was eine Rückkehrentscheidung bedeute, überzeugt diese Angaben vor dem Umstand, dass bereits vor der Schubhaftsverhängung ein Rechtsanwalt herangezogen wurde, nicht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Es hätte keine andere Möglichkeit gegeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2. Zu Spruchteil A - Spruchpunkt I. - Anhaltung in Schubhaft ab Aufnahme der Tätigkeit der Ehegattin in der Slowakei3.2. Zu Spruchteil A - Spruchpunkt römisch eins. - Anhaltung in Schubhaft ab Aufnahme der Tätigkeit der Ehegattin in der Slowakei Die Ehegattin hat am 05.04.2022 einen Arbeitsvertrag in der Slowakei geschlossen. Dazu wird ausgeführt, dass dem Vorbringen, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Ehegattin des BF ex lege untergegangen sei, nicht gefolgt wird. Die Ehegattin hat im vorliegenden Fall nur in Missbrauchsabsicht eine Tätigkeit in der Slowakei aufgenommen, um eine Berechtigung für einen Aufenthalt des BF in Österreich zu erwirken. Der Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte ausschließlich zur Einflussnahme auf die Schubhaft bzw. Abschiebung. Das Gericht verkennt auch nicht, dass grundsätzlich eine Arbeitssuche relevant sein kann, solange Begünstigte ernsthaft im Aufnahmestaat einen Arbeitsplatz suchen, sich nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen und ihr Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist (vgl VwGH 19.09.2012, 2010/22/0038; 10.12.2013, 2011/22/0143 mwH). Eine solche Arbeitsplatzsuche hat in der Slowakei gegenständlich durch die Ehegattin nicht vorgelegen; vielmehr verneinte sie eine aktive Arbeitsplatzsuche. Die Ehegattin hat am 05.04.2022 einen Arbeitsvertrag in der Slowakei geschlossen. Dazu wird ausgeführt, dass dem Vorbringen, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Ehegattin des BF ex lege untergegangen sei, nicht gefolgt wird. Die Ehegattin hat im vorliegenden Fall nur in Missbrauchsabsicht eine Tätigkeit in der Slowakei aufgenommen, um eine Berechtigung für einen Aufenthalt des BF in Österreich zu erwirken. Der Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte ausschließlich zur Einflussnahme auf die Schubhaft bzw. Abschiebung. Das Gericht verkennt auch nicht, dass grundsätzlich eine Arbeitssuche relevant sein kann, solange Begünstigte ernsthaft im Aufnahmestaat einen Arbeitsplatz suchen, sich nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen und ihr Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist vergleiche VwGH 19.09.2012, 2010/22/0038; 10.12.2013, 2011/22/0143 mwH). Eine solche Arbeitsplatzsuche hat in der Slowakei gegenständlich durch die Ehegattin nicht vorgelegen; vielmehr verneinte sie eine aktive Arbeitsplatzsuche. Festgehalten wird, dass selbst unter der Annahme, dass eine Missbrauchsabsicht einer Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger bzw. der Ausübung des Freizügigkeitsrechts nicht entgegenstehen würde, im vorliegenden Fall von einem „Bagatellvorbehalt“ (vgl. VwGH 29.09.2011, 2009/21/0386) ausgegangen werden müsste, die Ehegattin war erst einen Tag betreffend ihre neue Tätigkeit in der Slowakei. Eine Nachhaltigkeit ist daher auch unter Beachtung einer Gesamtschau (keine aktive Arbeitsplatzsuche und Ausübung der Tätigkeit für einen Tag) zu verneinen.Festgehalten wird, dass selbst unter der Annahme, dass eine Missbrauchsabsicht einer Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger bzw. der Ausübung des Freizügigkeitsrechts nicht entgegenstehen würde, im vorliegenden Fall von einem „Bagatellvorbehalt“ vergleiche VwGH 29.09.2011, 2009/21/0386) ausgegangen werden müsste, die Ehegattin war erst einen Tag betreffend ihre neue Tätigkeit in der Slowakei. Eine Nachhaltigkeit ist daher auch unter Beachtung einer Gesamtschau (keine aktive Arbeitsplatzsuche und Ausübung der Tätigkeit für einen Tag) zu verneinen. Die Voraussetzungen für die Anhaltung sind daher, wie unter 3.1. dargelegt, weiterhin vorgelegen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Fortsetzungsausspruch §§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF besteht. Betont wird, dass – wie bereits ausgeführt wurde – ungeachtet der Arbeitsaufnahme der Ehegattin in der Slowakei eine gültige Rückkehrentscheidung vorliegt. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF besteht. Betont wird, dass – wie bereits ausgeführt wurde – ungeachtet der Arbeitsaufnahme der Ehegattin in der Slowakei eine gültige Rückkehrentscheidung vorliegt. Zu prüfen ist, ob der BF noch vor dem Hintergrund der zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft in Schubhaft angehalten werden darf und, ob eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden, zulässigen Dauer der Schubhaft bewerkstelligt werden kann: Eine Abschiebung am 10.04.2022 ist aus derzeitiger Sicht realistisch. Vor dem Hintergrund der bereits für den 31.03.2022 geplanten Abschiebung, die ausschließlich an der Mitwirkung des BF, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, scheiterte, ist nicht zu ersehen, warum eine Abschiebung am 10.04.2022, in Begleitung von besonders geschulten Orangen, nicht möglich sein sollte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Abschiebetermine in die Türkei grundsätzlich problemlos binnen weniger Tage – maximal 2 Wochen – organisiert werden können, weshalb im Entscheidungszeitpunkt von einer Abschiebung im April jedenfalls auszugehen ist. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 31.03.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 31.03.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher – wie bereits oben ausgeführt – nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Auch würde die Ehegattin, wie festgestellt, ein Untertauchen unterstützen. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand „Schubhaft“ auszugehen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240). In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand „Schubhaft“ auszugehen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV),

Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV),

Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Hinsichtlich des Freizügigkeitsrecht wird auf die angegebene Judikatur des VwGH (siehe insb. VwGH 29.09.2011, 2009/21/0386) verwiesen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W291.2253424.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.