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{'item': 'I404 1317951-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlI404 1317951-6 Spruch, I404 1317951-6/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 21.02.2008 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat am 10.06.2008 rechtskräftig ab.
  2. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach und stellte er nach mehreren erfolglosen Versuchen einer Abschiebung am 06.09.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Daraufhin hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz mit Bescheid vom 12.09.2016 auf und wurde diese Entscheidung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016 bestätigt. Am 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
  3. Den Folgeantrag vom 06.09.2016 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.12.2016, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Dieser Bescheid erwuchs am 29.12.2016 unangefochten in Rechtskraft.
  4. Den Folgeantrag vom 06.09.2016 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Dieser Bescheid erwuchs am 29.12.2016 unangefochten in Rechtskraft.
  5. Der Beschwerdeführer kehrte in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet zurück und stellte am 30.12.2016 einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG
  6. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages und einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 10.03.2017 gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Ziffer 2 AsylG 2005 zurück, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
  7. Der Beschwerdeführer kehrte in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet zurück und stellte am 30.12.2016 einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
  8. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages und einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 10.03.2017 gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 AsylG 2005 zurück, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.04.2017, I405 1317951-5/4E, und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird und die übrigen Spruchpunkte behoben werden. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 13.12.2016 kein geänderter Sachverhalt vorliegen würde. Es habe sohin keine Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages bestanden, sondern sei vielmehr die am 13.12.2016 erlassene Rückkehrentscheidung einer neuen inhaltlichen Entscheidung entgegengestanden. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.04.2017, I405 1317951-5/4E, und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird und die übrigen Spruchpunkte behoben werden. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 13.12.2016 kein geänderter Sachverhalt vorliegen würde. Es habe sohin keine Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages bestanden, sondern sei vielmehr die am 13.12.2016 erlassene Rückkehrentscheidung einer neuen inhaltlichen Entscheidung entgegengestanden.
  9. Am 06.08.2020 stellte der Beschwerdeführer unter Anschluss einer Stellungnahme seiner zugleich bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreterin und mehrerer Beweismittel bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG
  10. Unter anderem wurde dabei eine „Vereinbarung“ vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer ein Besuchsrecht seiner beiden mj. Kinder habe.
  11. Am 06.08.2020 stellte der Beschwerdeführer unter Anschluss einer Stellungnahme seiner zugleich bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreterin und mehrerer Beweismittel bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
  12. Unter anderem wurde dabei eine „Vereinbarung“ vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer ein Besuchsrecht seiner beiden mj. Kinder habe.
  13. Mit Schreiben vom 28.06.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Zurückweisung seines Antrages sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
  14. Mit Schreiben vom 28.06.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Zurückweisung seines Antrages sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
  15. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 06.08.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich seit der letzten Entscheidung des BVwG vom 05.04.2017 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer würde nach wie vor kein Familienleben führen und könne die in Vorlage gebrachte Vereinbarung mit der Kindesmutter nicht als maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gewertet werden.
  16. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 06.08.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich seit der letzten Entscheidung des BVwG vom 05.04.2017 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer würde nach wie vor kein Familienleben führen und könne die in Vorlage gebrachte Vereinbarung mit der Kindesmutter nicht als maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gewertet werden.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 25.03.2022 Beschwerde und bekämpfte den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang.
  18. Mit Schriftsatz vom 30.03.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.04.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Am 07.04.2022 langten fehlende Aktenbestandteile beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er hielt sich von September 2007 bis September 2016 und seit Dezember 2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und hat zu diesen ein Besuchsrecht. Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.12.2016, Zl. XXXX , (rechtskräftig am 29.12.2016) eine Rückkehrentscheidung erlassen. In diesem Bescheid wurde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt, dass er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Kinder habe und dazu beweiswürdigend ausgeführt, dass er mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe, kein Sorgerecht für sie habe und keine Alimente zahle. Eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern würde nicht bestehen und liege daher kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens vor. In ihrer Rückkehrentscheidung berücksichtigte die belangte Behörde außerdem die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, traf jedoch ansonsten keinerlei Feststellungen zur sprachlichen, beruflichen oder kulturellen Integration des Beschwerdeführers. Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , (rechtskräftig am 29.12.2016) eine Rückkehrentscheidung erlassen. In diesem Bescheid wurde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt, dass er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Kinder habe und dazu beweiswürdigend ausgeführt, dass er mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe, kein Sorgerecht für sie habe und keine Alimente zahle. Eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern würde nicht bestehen und liege daher kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens vor. In ihrer Rückkehrentscheidung berücksichtigte die belangte Behörde außerdem die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, traf jedoch ansonsten keinerlei Feststellungen zur sprachlichen, beruflichen oder kulturellen Integration des Beschwerdeführers. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer eine „Vereinbarung“ zwischen ihm und seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht habe, seine beiden minderjährigen Kinder pro Woche zumindest insgesamt vier Stunden zu sehen. In der Antragsbegründung wurde dazu geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben führe. Darüber hinaus wurden eine Einstellzusage eines Gastronomiebetriebs für die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Aushilfskraft sowie ein Sprachzertifikat auf Niveau A2 vorgelegt.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unzweifelhaften Akteninhalt in Zusammenschau mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren vom 05.04.2017, I405 1317951-5/4E.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  22. Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten wie folgt: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. …Paragraph 58, …
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. … 3.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
  2. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2017 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer würde nach wie vor kein Familienleben führen und könne die in Vorlage gebrachte Vereinbarung mit der Kindesmutter nicht als maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gewertet werden.3.2.
  3. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2017 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer würde nach wie vor kein Familienleben führen und könne die in Vorlage gebrachte Vereinbarung mit der Kindesmutter nicht als maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gewertet werden. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Im Rahmen einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 führen könnte, in Betracht, während das hinsichtlich eines auf § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 gestützten Zurückweisungsbescheides, der nur über eine Formalvoraussetzung abspricht und nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, nicht der Fall ist (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).Im Rahmen einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 führen könnte, in Betracht, während das hinsichtlich eines auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützten Zurückweisungsbescheides, der nur über eine Formalvoraussetzung abspricht und nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, nicht der Fall ist vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0173). 3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall ist zunächst auszuführen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht die letzte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2017, I405 1317951-5/4E, Vergleichsmaßstab der Prüfung eines geänderten Sachverhaltes ist, da in diesem Erkenntnis lediglich eine Zurückweisung des Antrages ohne Prüfung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Es ist daher eben nicht dieses Erkenntnis, sondern vielmehr der Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2016, Zl. XXXX , mit welchem gegen den Beschwerdeführer zuletzt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde, als Ausgangsentscheidung für die gegenständliche Prüfung heranzuziehen.3.2.
  5. Im gegenständlichen Fall ist zunächst auszuführen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht die letzte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2017, I405 1317951-5/4E, Vergleichsmaßstab der Prüfung eines geänderten Sachverhaltes ist, da in diesem Erkenntnis lediglich eine Zurückweisung des Antrages ohne Prüfung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Es ist daher eben nicht dieses Erkenntnis, sondern vielmehr der Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , mit welchem gegen den Beschwerdeführer zuletzt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde, als Ausgangsentscheidung für die gegenständliche Prüfung heranzuziehen. 3.2.
  6. Seit dem Bescheid vom 13.12.2016, bzw. mit dessen Rechtskraft am 29.12.2016, besteht gegen den Beschwerdeführer jedenfalls eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2016 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Vergleich zum im nunmehrigen Verfahren hervorgekommenen Sachverhalt in dieser Hinsicht.3.2.
  7. Seit dem Bescheid vom 13.12.2016, bzw. mit dessen Rechtskraft am 29.12.2016, besteht gegen den Beschwerdeführer jedenfalls eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2016 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Vergleich zum im nunmehrigen Verfahren hervorgekommenen Sachverhalt in dieser Hinsicht. 3.2.
  8. Wie umseits unter Punkt II.
  9. ausgeführt, wurde im Bescheid vom 13.12.2016 zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt, dass er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Kinder habe und dazu beweiswürdigend ausgeführt, dass er mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe, kein Sorgerecht für sie habe und keine Alimente zahle. Eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern würde nicht bestehen und liege daher kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens vor.3.2.
  10. Wie umseits unter Punkt römisch zwei.
  11. ausgeführt, wurde im Bescheid vom 13.12.2016 zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt, dass er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Kinder habe und dazu beweiswürdigend ausgeführt, dass er mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe, kein Sorgerecht für sie habe und keine Alimente zahle. Eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern würde nicht bestehen und liege daher kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens vor. Ebendieser Umstand hat dem Antragsvorbringen zufolge zwischenzeitlich eine maßgebliche Änderung erfahren. So wurde im gegenständlichen Verfahren eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht habe, seine beiden minderjährigen Kinder pro Woche zumindest insgesamt vier Stunden zu sehen. In der Antragsbegründung wurde dazu geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben führe. Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014).Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,). Es erscheint unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch den nunmehr behaupteten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung seiner familiären Interessen geboten wäre, weshalb diese Umstände eine wesentliche Sachverhaltsänderung sein hiesiges Familienleben betreffend darstellen, die einer inhaltlichen Beurteilung durch die belangte Behörde bedurft hätte.Es erscheint unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch den nunmehr behaupteten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung seiner familiären Interessen geboten wäre, weshalb diese Umstände eine wesentliche Sachverhaltsänderung sein hiesiges Familienleben betreffend darstellen, die einer inhaltlichen Beurteilung durch die belangte Behörde bedurft hätte. 3.2.
  12. Davon abgesehen ist im Übrigen auch auf den Umstand zu verweisen, dass zwischen der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 13.12.2016 und der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 04.03.2022 über fünf Jahre vergangen sind. Der Verwaltungsgerichtshof sprach insbesondere zur zeitlichen Komponente aus, dass bei einer kurzen Zeitspanne von „bis etwa zwei Jahren“ trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vereint werden könne (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei einer zusätzlichen Aufenthaltsdauer von „etwa dreieinhalb Jahren“ sei hingegen eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG vom Bundesamt zu Recht nicht in Betracht gezogen worden (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Auch schon bei einer Zeitspanne von „mehr als drei Jahren“ könne nicht davon gesprochen werden, dass eine andere Beurteilung im Lichte des Art. 8 EMRK nicht einmal zumindest möglich sei (VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0017).Der Verwaltungsgerichtshof sprach insbesondere zur zeitlichen Komponente aus, dass bei einer kurzen Zeitspanne von „bis etwa zwei Jahren“ trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vereint werden könne (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei einer zusätzlichen Aufenthaltsdauer von „etwa dreieinhalb Jahren“ sei hingegen eine Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vom Bundesamt zu Recht nicht in Betracht gezogen worden (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Auch schon bei einer Zeitspanne von „mehr als drei Jahren“ könne nicht davon gesprochen werden, dass eine andere Beurteilung im Lichte des Artikel 8, EMRK nicht einmal zumindest möglich sei (VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0017). Vor diesem Hintergrund wäre somit schon ob des Zeitablaufs (verstärkt durch die erstmals in Vorlage gebrachte Einstellzusage) eine neuerliche inhaltliche Beurteilung geboten gewesen. 3.2.
  13. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die belangte Behörde wird sich im weiteren Verfahren inhaltlich mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.3.2.
  14. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Die belangte Behörde wird sich im weiteren Verfahren inhaltlich mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid schon wegen der Unzulässigkeit der Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) zu beheben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid schon wegen der Unzulässigkeit der Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) zu beheben. 3.2.
  15. Die übrigen Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Einreiseverbot) stehen in untrennbarem Zusammenhang der zuvor behobenen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bzw. bauen auf diesem auf. Somit waren auch diese Spruchpunkte und dahingehend mangels verbleibender Spruchpunkte der gesamte angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.2.
  16. Die übrigen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Einreiseverbot) stehen in untrennbarem Zusammenhang der zuvor behobenen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bzw. bauen auf diesem auf. Somit waren auch diese Spruchpunkte und dahingehend mangels verbleibender Spruchpunkte der gesamte angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Übrigen ist zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung anzuführen, dass die Beschwerde am 07.04.2022 (vollständig) bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt ist. Da die Entscheidung in der Sache selbst innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde erging, erübrigte sich eine amtswegige Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Im Übrigen ist zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung anzuführen, dass die Beschwerde am 07.04.2022 (vollständig) bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt ist. Da die Entscheidung in der Sache selbst innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde erging, erübrigte sich eine amtswegige Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.1317951.6.00

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