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{'item': 'I406 1260260-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlI406 1260260-5 Spruch, I406 1260260-5/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

  1. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sind persönlich beim Bundesamt zu stellen (§ 58 Abs 5 AsylG).Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sind persönlich beim Bundesamt zu stellen (Paragraph 58, Absatz 5, AsylG). Nach § 58 Abs 11 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit. AsylG-DV) unter anderem ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit. AsylG-DV) unter anderem ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Gemäß § 4 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK oder2.

zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK oder 3.

im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Der Verwaltungsgerichtshof hat (so im Beschluss vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mwN), wiederholt zu der durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu überprüfen ist daher nur, ob das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG zu Recht zurückgewiesen hat.Zu überprüfen ist daher nur, ob das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht zurückgewiesen hat. Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN). Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK" gemäß § 55 AsylG und einen Mängelheilungsantrag hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde bzw. ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, wobei er den Antrag gemäß § 55 AsylG dem Bundesamt per Post übermittelte und nicht persönlich stellte. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK" gemäß Paragraph 55, AsylG und einen Mängelheilungsantrag hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde bzw. ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, wobei er den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG dem Bundesamt per Post übermittelte und nicht persönlich stellte. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamts vom 21.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgetragen, den Antrag gemäß § 55 AsylG persönlich zu stellen und einen Reisepass vorzulegen. Diesem Auftrag kam er jedoch nicht nach. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamts vom 21.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgetragen, den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG persönlich zu stellen und einen Reisepass vorzulegen. Diesem Auftrag kam er jedoch nicht nach. Gerade die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente, welche für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wären, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar und rechtfertigt eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.Gerade die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente, welche für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wären, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar und rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung. Im konkreten Fall kommt auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach § 4 Abs 1 AsylG-DV - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht in Betracht, weshalb das Bundesamt den Antrag auf Mangelheilung zu Recht abwies.Im konkreten Fall kommt auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht in Betracht, weshalb das Bundesamt den Antrag auf Mangelheilung zu Recht abwies. Der Beschwerdeführer wies nicht nach bzw. brachte keine stichhaltigen Gründe vor, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Bestätigung der algerischen Botschaft vom 17.06.2013 vor, wonach er persönlich die Botschaft aufgesucht und die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt habe. Allerdings war die von ihm angegebene Identität der zuständigen algerischen Behörde unbekannt und konnte somit nicht bestätigt werden. Da jedoch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, hat er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seine richtigen Identitätsdaten nicht angegeben. Er unterließ es daher, allfällige Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft darzulegen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er sich seit dem 17.06.2013 und seit der Zustellung des letzten Verbesserungsauftrags überhaupt um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hätte. Insgesamt kam er somit der Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach. Beim Beschwerdeführer handelt es sich weiters um keinen unbegleiteten Minderjährigen und er führt - wie bei der Prüfung über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wird - kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK, weswegen die inhaltlichen Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich weiters um keinen unbegleiteten Minderjährigen und er führt - wie bei der Prüfung über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wird - kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, weswegen die inhaltlichen Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht vorliegen. Dementsprechend ist die Mängelheilung zur Aufrechterhaltung eines Privat und Familienlebens im Bundesgebiet nicht geboten. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und V. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  4. Rechtslage Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art 8

EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Im gegenständlichen Fall erließ das Bundesamt gestützt auf § 52 Abs 3 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Zu prüfen ist daher, ob diese mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Im gegenständlichen Fall erließ das Bundesamt gestützt auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Zu prüfen ist daher, ob diese mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Da der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt, greift die Rückkehrentscheidung nur in sein Privatleben ein. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
  2. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  3. November 2014, 2013/22/0270).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
  4. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  5. November 2014, 2013/22/0270). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E
  6. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  7. November 2015, Ro 2015/19/0001; B
  8. September 2015, Ra 2015/21/0121; B
  9. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
  10. Oktober 2012, 2012/18/0062; B
  11. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
  12. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
  13. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
  14. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  15. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
  16. Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
  17. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  18. November 2015, Ro 2015/19/0001; B
  19. September 2015, Ra 2015/21/0121; B
  20. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
  21. Oktober 2012, 2012/18/0062; B
  22. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
  23. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
  24. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
  25. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  26. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
  27. Jänner 2013, 2012/23/0006). Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, VwGH vom 23.11.2021, Ra 2021/20/0379).Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, VwGH vom 23.11.2021, Ra 2021/20/0379). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl am 20.06.2005 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer vermag zwar eine lange Aufenthaltsdauer ins Treffen zu führen, jedoch gibt es keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf, vielmehr enthält § 9 Abs 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK zu berücksichtigen sind.

Der Beschwerdeführer vermag zwar eine lange Aufenthaltsdauer ins Treffen zu führen, jedoch gibt es keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf, vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind.

Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Zudem beruhte der Aufenthalt des Beschwerdeführers zunächst zur Gänze auf einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Zu keinem Zeitpunkt verfügt er über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines gestellten Asylantrags. Er musste sich von Anfang an und vor allem nach der erstinstanzlichen Abweisung seines zweiten Asylantrages durch das ehemalige Bundesasylamt seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das zweite Asylverfahren ging auf erhebliche Verzögerungen zurück, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gründete sich jedoch bis zur negativen Entscheidung im Dezember 2012 letztlich lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag. Zudem wurde er während des laufenden Asylverfahrens straffällig und ist gegen ihn bereits im Juni 2005 mit Bescheid ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, weshalb er ab der Zustellung des Bescheids wusste, sich nicht mehr in Österreich aufhalten zu dürfen. Das Beschwerdevorbringen, wonach die lange Dauer des Asylverfahrens den Eindruck geweckt habe, er dürfe in Österreich verbleiben, läuft deshalb ins Leere. Eine lange Aufenthaltsdauer von über 16 Jahren stellt eine beachtliche Zeitspanne dar und der Beschwerdeführer setzte einige Integrationsschritte. So spricht er Deutsch auf Niveau B2, absolvierte er 2009 eine Ausbildung für das Führen von Staplern ab, nahm er an einem Werte und Orientierungskurs teil und half im Jahr 2019 öfters freiwillig bei einem Flohmarkt mit. Überdies war er immer wieder im Zeitraum von 18.05.2010 bis 17.08.2021 als Arbeiter beschäftigt und ist seit 17.08.2021 laufend im Gastgewerbe erwerbstätig. Der Beschwerdeführer nütze die Zeit, um sich zu integrieren und war - wie vor allem die Einstellungszusagen und Arbeitsverträge zeigen - bemüht, in Österreich eine Arbeit zu finden. Dementsprechend baute er sich in Österreich ein Privatleben auf, in welches die vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung eingreift. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist jedoch als zulässig und verhältnismäßig zu qualifizieren. Die von ihm gesetzten Integrationsschritte werden maßgeblich relativiert, da sie in einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war: Die meisten integrationsbegründenden Schritte wurden nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens und nach der Erlassung eines Aufenthaltsverbots und sohin in einem Zeitraum gesetzt, in dem sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Hinzu kommt, dass er vor allem nach der negativen Entscheidung über seinen Asylantrag seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und obendrein nicht im erforderlichen Ausmaß an der Erlangung eines Reisedokuments mitwirkte. Durch das beharrliche Verbleiben im Bundesgebiet und durch die Verschleierung seiner Identität hat er bereits erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern versucht. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Ansicht handelt es sich bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, weshalb sie somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht fallen (VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Im vorliegenden Fall kommt allerdings noch zusätzlich hinzu, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren „schwarz“ arbeitet, ohne über einen Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. An der Unterbindung von Erwerbstätigkeiten, die nicht durch eine Beschäftigungsbewilligung gedeckt sind, besteht ein großes öffentliches Interesse, um das wirtschaftliche Wohl Österreichs aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus relativieren ebenfalls die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und die erfolgte Integration erheblich, mögen sie auch bereits länger zurückliegen (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der Rückkehrentscheidung ist sohin ein sehr großes Gewicht beizumessen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“)Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechte

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.