RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlI413 2235428-2 Spruch, I413 2235426-2/17EI413 2235428-2/16EI413 2235426-2/17E, I413 2235428-2/16E IM NAMEN DER RE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am 04.08.2014 illegal von Italien kommend ins Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe des Geburtsdatums 23.10.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 06.08.2014 führte sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, bereits seit 2008 in Italien gelebt, jedoch einen negativen Asylbescheid erhalten zu haben und daher weitergereist zu sein. In Nigeria sei sie im Alter von ca. 10 Jahren an einen Mann verkauft worden, der sie in Sokoto als Sexsklavin gehalten und mehrmals vergewaltigt habe. Mit Hilfe eines unbekannten Mannes habe sie schließlich Sokoto verlassen können und wäre nach Italien geflüchtet.
- In Hinblick darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin auf die Beamten einen älteren Eindruck als 15 bzw. knapp 16 Jahre machte, wurde die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Auftrag gegeben. Mit Gutachten des XXXX vom 17.09.2014 wurde der Erstbeschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter von 19 Jahren attestiert bzw. ein wahrscheinliches Alter von ca. 20 bis 24 Jahren.
- In Hinblick darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin auf die Beamten einen älteren Eindruck als 15 bzw. knapp 16 Jahre machte, wurde die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Auftrag gegeben. Mit Gutachten des römisch 40 vom 17.09.2014 wurde der Erstbeschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter von 19 Jahren attestiert bzw. ein wahrscheinliches Alter von ca. 20 bis 24 Jahren.
- Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2014, zugestellt am 09.09.2014, wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie, dass Dublin Konsultationen mit Italien seit 04.09.2014 geführt worden wären.
- Am 08.10.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA). In diesem Zuge wurde ihr das Ergebnis der medizinischen Altersdiagnose sowie der Umstand, dass eine Außerlandesbringung nach Italien veranlasst wurde, mitgeteilt. Die Erstbeschwerdeführerin führte im Rahmen der Einvernahme aus, dass sie in Italien ein hartes Leben gehabt habe und auf der Straße schlafen hätte müssen. Im Falle einer Rückbringung nach Italien fürchte sie, nach Nigeria zurückgebracht zu werden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2014, XXXX , wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.08.2014 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ihre Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 07.11.2014, W205 XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2014, römisch 40 , wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.08.2014 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ihre Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 07.11.2014, W205 römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Schreiben vom 17.05.2016 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass in Hinblick auf den Zeitablauf nunmehr Österreich für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei und um Fortsetzung des Verfahrens und die Ausstellung einer „weißen“ Berechtigungskarte ersucht werde. Mit Schreiben vom 04.07.2016 wurde ersucht, eine korrigierte Verfahrenskarte mit dem Geburtsdatum XXXX auszustellen.
- Mit Schreiben vom 17.05.2016 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass in Hinblick auf den Zeitablauf nunmehr Österreich für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei und um Fortsetzung des Verfahrens und die Ausstellung einer „weißen“ Berechtigungskarte ersucht werde. Mit Schreiben vom 04.07.2016 wurde ersucht, eine korrigierte Verfahrenskarte mit dem Geburtsdatum römisch 40 auszustellen. 7 Am XXXX wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, in Wien geboren, für welche die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls mit 09.01.2017 einen Asylantrag stellte. 7 Am römisch 40 wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, in Wien geboren, für welche die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls mit 09.01.2017 einen Asylantrag stellte.
- Am 23.10.2017 fand vor der belangten Behörde eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihr nachgeborenes Kind statt, wobei diese ausführte, dass das Kind keine eigenen Asylgründe habe. Ihr wurde in der Folge zur Kenntnis gebracht, dass in Italien die im Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ihrer Tochter nicht verletzt werden würden.
- Am 23.10.2017 fand vor der belangten Behörde eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihr nachgeborenes Kind statt, wobei diese ausführte, dass das Kind keine eigenen Asylgründe habe. Ihr wurde in der Folge zur Kenntnis gebracht, dass in Italien die im Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ihrer Tochter nicht verletzt werden würden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2017, XXXX wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 09.01.2017 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ihre Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2017, römisch 40 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 09.01.2017 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ihre Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, W205 XXXX und W205 XXXX , wurden die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, wogegen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, W205 römisch 40 und W205 römisch 40 , wurden die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, wogegen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde.
- Am 05.11.2018 wurden die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin zur Sicherung der anstehenden Abschiebung am 07.11.2018 festgenommen, wobei auch eine Abnahme der Verfahrenskarten erfolgte.
- Mit Schreiben vom 06.11.2018 wurde mitgeteilt, dass beim Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde eingebracht und dazu eine „interim measure“ erlassen wurde. Entsprechend der einstweiligen Maßnahme waren die Beschwerdeführerinnen bis vorerst 27.11.2018 nicht abzuschieben. Mit 06.11.2018 erfolgte die Aufhebung der Festnahme der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Entlassung aus der Familienunterkunft.
- Mit 06.11.2018 stellten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 04.10.2018 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, welchen sie mit der Verschlechterung der Aufnahmesituation in Italien begründeten.
- Mit Schreiben vom 23.11.2018 wurde seitens des Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht bekanntgegeben, dass die „interim measure“ (vorläufige Maßnahme) aufgehoben wurde.
- Mit Schreiben vom 03.12.2018 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Transfer der Beschwerdeführerinnen nach Italien akzeptiert werde.
- Nach Stornierungen der Flüge am 17.01.2019 und 23.01.2021 wurden sie am 11.02.2019 zur Sicherung der anstehenden Abschiebung festgenommen.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.02.2019, Ra 2018/19/0649 bis 0650, wurde dem Antrag, der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. Am selbigen Tag erfolgte die Entlassung der Beschwerdeführerinnen aus der Familienunterkunft und eine Stornierung der für den 13.02.2019 angesetzten Dublin-Überstellung.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30.04.2019, E 4602-4603/2018, wurde der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.06.2019, E 4602-4603/2018, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, W205 XXXX und W205 XXXX , aufgehoben, was der Verfassungsgerichtshof mit einem am 24.09.2018 verabschiedeten Sicherheits- und Immigrationsdekret, das Änderungen im Asylrecht vorsah und welches nach Verlautbarung im Amtsblatt am 05.10.2018 in Kraft trat, begründete. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der aktuellen Lage in Italien das Sicherheits- und Immigrationsdekret mitberücksichtigen müssen, doch fehle im angefochtenen Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung damit sowie ebenso eine Behandlung der Frage, ob und in welcher Form die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr von den allenfalls geänderten Bedingungen betroffen wären. Möglicherweise bewirke die neue Rechtslage eine Änderung des Zuganges von Gruppen schutzbedürftiger Personen zu Leistungen wie zB Unterkünften, was im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hätte behandelt werden müssen, weshalb das Erkenntnis mit Willkür behaftet sei und daher aufzuheben war.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.06.2019, E 4602-4603/2018, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, W205 römisch 40 und W205 römisch 40 , aufgehoben, was der Verfassungsgerichtshof mit einem am 24.09.2018 verabschiedeten Sicherheits- und Immigrationsdekret, das Änderungen im Asylrecht vorsah und welches nach Verlautbarung im Amtsblatt am 05.10.2018 in Kraft trat, begründete. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der aktuellen Lage in Italien das Sicherheits- und Immigrationsdekret mitberücksichtigen müssen, doch fehle im angefochtenen Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung damit sowie ebenso eine Behandlung der Frage, ob und in welcher Form die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr von den allenfalls geänderten Bedingungen betroffen wären. Möglicherweise bewirke die neue Rechtslage eine Änderung des Zuganges von Gruppen schutzbedürftiger Personen zu Leistungen wie zB Unterkünften, was im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hätte behandelt werden müssen, weshalb das Erkenntnis mit Willkür behaftet sei und daher aufzuheben war.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2019, W205 XXXX und W205 XXXX , wurde der Antrag vom 06.11.2018 auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirke auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung zurück (ex-tunc), was zur Folge habe, dass das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen ex-post betrachtet im Einbringungszeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages noch offen gewesen wäre, ein Wiederaufnahmeantrag jedoch ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren erfordere, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig anzusehen und daher zurückzuweisen sei.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2019, W205 römisch 40 und W205 römisch 40 , wurde der Antrag vom 06.11.2018 auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirke auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung zurück (ex-tunc), was zur Folge habe, dass das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen ex-post betrachtet im Einbringungszeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages noch offen gewesen wäre, ein Wiederaufnahmeantrag jedoch ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren erfordere, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig anzusehen und daher zurückzuweisen sei.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2019, Ra 2018/19/0649, 0650, wurde die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, was der Verwaltungsgerichtshof mit der Klaglosstellung der Beschwerdeführerinnen begründete.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2020, W205 XXXX und W205 XXXX , wurden die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 16.10.2014, XXXX , als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2020, W205 römisch 40 und W205 römisch 40 , wurden die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 16.10.2014, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 26.08.2020, eingelangt per Fax am selbigen Tag, stellten die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis darauf, dass seit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehr als sechs Monate verstrichen wären, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylanträge auf Österreich übergegangen sei, den Antrag, ihnen gemäß § 51 AsylG jeweils eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen.
- Mit Schreiben vom 26.08.2020, eingelangt per Fax am selbigen Tag, stellten die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis darauf, dass seit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehr als sechs Monate verstrichen wären, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylanträge auf Österreich übergegangen sei, den Antrag, ihnen gemäß Paragraph 51, AsylG jeweils eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen.
- In Hinblick auf die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Wien wies die belangte Behörde mit E-Mail vom 01.09.2020 darauf hin, dass die erste Instanz die zweite Instanz nicht beheben könne und man sich an das Bundesverwaltungsgericht wenden solle.
- Schriftlich erging an die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 25.01.2021 eine Manuduktion der belangten Behörde mit dem Ersuchen, persönlich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, zumal das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und nicht mehr weitergeführt werden könne, wobei eine Überstellung nach Italien nicht mehr erfolgen werde.
- Mit 23.03.2021 wurde beim BFA eine Säumnisbeschwerde in Hinblick auf den Antrag vom 26.08.2020 auf Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten eingebracht.
- Mit gegenständlichen Bescheid vom 18.05.2021, XXXX und XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 26.08.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte seitens der belangten Behörde abgewiesen.
- Mit gegenständlichen Bescheid vom 18.05.2021, römisch 40 und römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 26.08.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte seitens der belangten Behörde abgewiesen.
- Die dagegen wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 18 Abs 2 AsylG 1997 klargestellt habe, dass die dort genannten Asylwerber mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung auch das Recht hätten, die Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zu beantragen und gegebenenfalls auch einen darauf gerichteten Säumnisbehelf einzulegen, was ohne weiteres auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu übertragen sei. Soweit sich das BFA auf die Rechtskraft des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2020 bereits abgeschlossenen Asylverfahrens beziehe, so sei dem nicht zu folgen, zumal der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, dass nach Verstreichen der sechsmonatigen Überstellungsfrist die Asylbehörde von Amts wegen alle erforderlichen Veranlassungen zur Wahrnehmung der auf Österreich übergangenen Zuständigkeit zur Prüfung des hier gestellten Asylantrags zu treffen habe. Selbst wenn man von einer Notwendigkeit der förmlichen Behebung der vorangegangenen Zurückweisungsentscheidung ausgehe, bevor das Verfahren zuglassen werden könne, habe das BFA, welches empfohlen habe, sich mit dem Anliegen an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden, übersehen, dass es an einer fallbezogenen geeigneten gesetzlichen Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen fehle. Dem BFA stehe einerseits § 68 Abs 2 AVG zur Verfügung, anderseits auch § 51 AsylG. Jedenfalls verfehlt sei auch die Meinung, die Beschwerdeführerinnen müssten einen neuen Asylantrag stellen, um ihr Asylverfahren in Österreich führen zu können.
- Die dagegen wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits zu Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 1997 klargestellt habe, dass die dort genannten Asylwerber mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung auch das Recht hätten, die Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zu beantragen und gegebenenfalls auch einen darauf gerichteten Säumnisbehelf einzulegen, was ohne weiteres auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu übertragen sei. Soweit sich das BFA auf die Rechtskraft des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2020 bereits abgeschlossenen Asylverfahrens beziehe, so sei dem nicht zu folgen, zumal der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, dass nach Verstreichen der sechsmonatigen Überstellungsfrist die Asylbehörde von Amts wegen alle erforderlichen Veranlassungen zur Wahrnehmung der auf Österreich übergangenen Zuständigkeit zur Prüfung des hier gestellten Asylantrags zu treffen habe. Selbst wenn man von einer Notwendigkeit der förmlichen Behebung der vorangegangenen Zurückweisungsentscheidung ausgehe, bevor das Verfahren zuglassen werden könne, habe das BFA, welches empfohlen habe, sich mit dem Anliegen an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden, übersehen, dass es an einer fallbezogenen geeigneten gesetzlichen Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen fehle. Dem BFA stehe einerseits Paragraph 68, Absatz 2, AVG zur Verfügung, anderseits auch Paragraph 51, AsylG. Jedenfalls verfehlt sei auch die Meinung, die Beschwerdeführerinnen müssten einen neuen Asylantrag stellen, um ihr Asylverfahren in Österreich führen zu können.
- Mit Schriftsatz vom 22.06.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.06.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Für den 02.08.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.
- Mit Schreiben vom 15.07.2021, per Fax eingelangt am selbigen Tag, erging seitens der Beschwerdeführerinnen die Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde und im Falle der Durchführung der für 02.08.2021 anberaumten Verhandlung diese seitens der Beschwerdeführerinnen wie auch des Rechtsvertreters jedenfalls unbesucht gelassen werde, zumal der Sachverhalt vollständig geklärt und zwischen den Verfahrensparteien auch nicht weiter strittig sei. Nicht verzichtet werde jedoch auf die Zustellung des Verhandlungsprotokolls sowie auf das Recht, eine schriftliche Entscheidungsausfertigung zu beantragen.
- Am 02.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Weder die Beschwerdeführerinnen, noch deren Rechtsvertreter, noch ein Vertreter der belangten Behörde sind zur Verhandlung erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht verkündete das Erkenntnis an diesem Tag mündlich und stellte der Rechtsvertretung die Niederschrift am 05.08.2021 zu.
- Mit Schriftsatz vom 09.08.2021, per Telefax eingelangt am 13.08.2021 um 09:32 Uhr, beantragten die Beschwerdeführerinnen die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Das schriftlich am 16.08.2021 ausgefertigte Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 18.03.2022, Ro 2021/01/0024 bis 0025, (zugestellt am 07.04.2022) aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt und darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde. Mutter und Tochter sind nigerianische Staatsangehörige.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die am römisch 40 im Bundesgebiet geboren wurde. Mutter und Tochter sind nigerianische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 04.08.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte sie bereits in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz und erfuhr aufgrund dessen am 26.06.2008 und am 17.11.2011 eine erkennungsdienstliche Behandlung. Die belangte Behörde richtete mit 04.09.2014 ein auf Art 18 Abs 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die italienische Dublin-Behörde, in welchem um dringende Antwort bis spätestens 15.10.2014 gebeten wurde. Das Ersuchen blieb jedoch unbeantwortet, weshalb das BFA mit Schreiben vom 05.10.2014 auf das Verstreichen der Antwortfrist und die daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der [damals ausschließlich noch] Erstbeschwerdeführerin hinwies. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.Die belangte Behörde richtete mit 04.09.2014 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die italienische Dublin-Behörde, in welchem um dringende Antwort bis spätestens 15.10.2014 gebeten wurde. Das Ersuchen blieb jedoch unbeantwortet, weshalb das BFA mit Schreiben vom 05.10.2014 auf das Verstreichen der Antwortfrist und die daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der [damals ausschließlich noch] Erstbeschwerdeführerin hinwies. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin wies das BFA mit Schreiben vom 18.01.2017 die italienische Dublin-Behörde unter Bezug auf Art 20 Abs 3 Dublin III-VO darauf hin, dass die Situation eines Minderjährigen, der den Antragsteller begleitet und der Definition des Begriffs "Familienangehöriger" entspricht, untrennbar mit der Situation des Familienangehörigen verbunden sei und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats falle, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig sei, auch wenn der Minderjährige nicht selbst Antragsteller sei. Die gleiche Behandlung gelte für Kinder, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Verfahren zur Übernahme der Verantwortung für sie eingeleitet werden müsse.Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin wies das BFA mit Schreiben vom 18.01.2017 die italienische Dublin-Behörde unter Bezug auf Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO darauf hin, dass die Situation eines Minderjährigen, der den Antragsteller begleitet und der Definition des Begriffs "Familienangehöriger" entspricht, untrennbar mit der Situation des Familienangehörigen verbunden sei und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats falle, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig sei, auch wenn der Minderjährige nicht selbst Antragsteller sei. Die gleiche Behandlung gelte für Kinder, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Verfahren zur Übernahme der Verantwortung für sie eingeleitet werden müsse. Mit Schreiben vom 15.11.2018 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Italien am 04.12.2012 endgültig abgelehnt und ihr die endgültige Entscheidung der Kommission am 09.07.2014 mitgeteilt wurde, wobei in der Sache selbst geprüft wurde. Des Weiteren erging eine Zusicherung, die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter nicht in einer Unterkunft des SPRAR-Projekts unterzubringen, sondern in einem angemessenen Aufnahmezentrum. Zudem wurde einer Wiederaufnahme zugestimmt. Mit neuerlichem Schreiben vom 03.12.2018 teilte die italienische Behörde mit, dass der Transfer der Beschwerdeführerinnen nach Italien akzeptiert werde. 1.
- Zum Verfahren in Österreich: Mit Bescheid vom 16.10.2014, XXXX , betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Bescheid vom 27.10.2017, XXXX , betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wies die belangte Behörde ohne in die Sache einzutreten jeweils den Antrag als unzulässig zurück und Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Zudem ordnete sie die Außerlandesbringung an und erklärte die Abschiebung nach Italien für zulässig (Spruchpunkt II.). Gegen das aufgrund erfolgter Beschwerden ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, W205 XXXX und W205 XXXX , womit die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurden, erhoben die Beschwerdeführerinnen die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Bescheid vom 16.10.2014, römisch 40 , betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Bescheid vom 27.10.2017, römisch 40 , betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wies die belangte Behörde ohne in die Sache einzutreten jeweils den Antrag als unzulässig zurück und Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem ordnete sie die Außerlandesbringung an und erklärte die Abschiebung nach Italien für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen das aufgrund erfolgter Beschwerden ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, W205 römisch 40 und W205 römisch 40 , womit die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurden, erhoben die Beschwerdeführerinnen die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In der Folge hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2019, E XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, W205 XXXX und W205 XXXX auf. Seine Entscheidung begründete der Verfassungsgerichtshof mit einem am 24.09.2018 verabschiedeten Sicherheits- und Immigrationsdekret, das Änderungen im Asylrecht vorsah und welches nach Verlautbarung im Amtsblatt am 05.10.2018 in Kraft trat. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der aktuellen Lage in Italien das Sicherheits- und Immigrationsdekret mitberücksichtigen müssen, doch fehle im angefochtenen Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung damit sowie ebenso eine Behandlung der Frage, ob und in welcher Form die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr von den allenfalls geänderten Bedingungen betroffen wären. Möglicherweise bewirke die neue Rechtslage eine Änderung des Zuganges von Gruppen schutzbedürftiger Personen zu Leistungen wie zB Unterkünften, was im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hätte behandelt werden müssen, weshalb das Erkenntnis mit Willkür behaftet sei und daher aufzuheben war. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte daraufhin ob der Klaglosstellung der Beschwerdeführerinnen mit Beschluss vom 26.07.2019, Ra 2018/19/0649, 0650, die Revision als gegenstandslos und das Verfahren für eingestellt.In der Folge hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2019, E römisch 40 , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, W205 römisch 40 und W205 römisch 40 auf. Seine Entscheidung begründete der Verfassungsgerichtshof mit einem am 24.09.2018 verabschiedeten Sicherheits- und Immigrationsdekret, das Änderungen im Asylrecht vorsah und welches nach Verlautbarung im Amtsblatt am 05.10.2018 in Kraft trat. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der aktuellen Lage in Italien das Sicherheits- und Immigrationsdekret mitberücksichtigen müssen, doch fehle im angefochtenen Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung damit sowie ebenso eine Behandlung der Frage, ob und in welcher Form die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr von den allenfalls geänderten Bedingungen betroffen wären. Möglicherweise bewirke die neue Rechtslage eine Änderung des Zuganges von Gruppen schutzbedürftiger Personen zu Leistungen wie zB Unterkünften, was im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hätte behandelt werden müssen, weshalb das Erkenntnis mit Willkür behaftet sei und daher aufzuheben war. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte daraufhin ob der Klaglosstellung der Beschwerdeführerinnen mit Beschluss vom 26.07.2019, Ra 2018/19/0649, 0650, die Revision als gegenstandslos und das Verfahren für eingestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2020, W205 XXXX und W205 XXXX , wies dieses die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter rechtskräftig als unbegründet ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2020, W205 römisch 40 und W205 römisch 40 , wies dieses die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter rechtskräftig als unbegründet ab. Eine Überstellung nach Italien binnen Sechsmonatsfrist erfolgte nicht und ist die Zuständigkeit in Hinblick auf das Verfahren auf internationalen Schutz mit 14.08.2020 auf Österreich übergegangen. Die Beschwerdeführerinnen stellten bewusst zu keinem Zeitpunkt neuerliche Anträge auf internationalen Schutz und halten sich aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Es ist aktuell kein Verfahren der Beschwerdeführerinnen nach den Bestimmungen des AsylG zuzulassen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Antrages der Beschwerdeführerinnen vom 26.08.2020, den E-Mail-Verkehr mit der belangten Behörde, der Manuduktion vom 25.01.2021, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus wurden Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister zu den Personen der Beschwerdeführerinnen eingeholt. Des Weiteren fand am 02.08.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, zu welcher jedoch weder die ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführerinnen noch deren Rechtsvertreter erschienen sind. In Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerinnen bleibt auf die unstrittigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung am 06.08.2014 zu verweisen (AS 9), wobei auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu ihrer Person die entsprechende Eintragung aufweist. Hinsichtlich der am XXXX in Wien geborenen Tochter liegt die Geburtsurkunde dem Verwaltungsakt bei (AS 287), wobei sich die Staatsbürgerschaft der Minderjährigen von der ihrer Mutter ableitet, wie auch im Fremdenregisterauszug zu ihrer Person ersichtlich ist. In Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerinnen bleibt auf die unstrittigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung am 06.08.2014 zu verweisen (AS 9), wobei auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu ihrer Person die entsprechende Eintragung aufweist. Hinsichtlich der am römisch 40 in Wien geborenen Tochter liegt die Geburtsurkunde dem Verwaltungsakt bei (AS 287), wobei sich die Staatsbürgerschaft der Minderjährigen von der ihrer Mutter ableitet, wie auch im Fremdenregisterauszug zu ihrer Person ersichtlich ist. Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet am 04.08.2014 basiert auf dem Datum der Asylantragstellung am selbigen Tag (AS 11). In Hinblick auf die Asylantragstellung in Italien kann auf die EURODAC-Treffer nach Durchführung des AFIS-Abgleichs bzw. auch auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin verwiesen werden (AS 15 ff). Die jeweiligen Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2014, 05.10.2014 und 18.01.2017 an die italienische Dublin-Behörde liegen im Verwaltungsakt ein (AS 63 ff, AS 121 ff und AS 285 ff), ebenso deren Schreiben vom 15.11.2018 und 03.12.2018 (AS 653 ff und AS 783). 2.
- Zum Verfahren in Österreich: In Hinblick auf das Verfahren der Beschwerdeführerinnen in Österreich kann auf die im Akt einliegenden Bescheide der belangten Behörde vom 16.10.2014, XXXX , und 27.10.2017, XXXX (AS 165 ff und AS 375 ff), das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, GZ W205 XXXX und W205 XXXX (AS 497 ff), das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.06.2019, XXXX (AS 1105 ff), den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2019, Ra 2018/19/0649, 0650-19 (AS 1125 ff) sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2020, W205 XXXX und W205 XXXX (AS 1157 ff), verwiesen werden. In Hinblick auf das Verfahren der Beschwerdeführerinnen in Österreich kann auf die im Akt einliegenden Bescheide der belangten Behörde vom 16.10.2014, römisch 40 , und 27.10.2017, römisch 40 (AS 165 ff und AS 375 ff), das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, GZ W205 römisch 40 und W205 römisch 40 (AS 497 ff), das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.06.2019, römisch 40 (AS 1105 ff), den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2019, Ra 2018/19/0649, 0650-19 (AS 1125 ff) sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2020, W205 römisch 40 und W205 römisch 40 (AS 1157 ff), verwiesen werden. In Anbetracht des Umstandes, dass mit 26.08.2020 der Antrag auf Ausstellung von Verfahrensberechtigungskarten erfolgt ist (AS 1375 ff) und die Beschwerdeführerinnen auch nach wie vor in Österreich aufhältig und melderechtlich erfasst sind, wie Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen war, war unstrittig festzustellen, dass eine Überstellung derselben binnen sechs Monaten nach Italien nicht erfolgt ist. Der Übergang in Hinblick auf das Verfahren auf internationalen Schutz auf Österreich ist fallgegenständlich nicht strittig, wie der Verwaltungsakt belegt (AS 1395 ff, insbesondere AS 1439 und AS 1447). Dass die Beschwerdeführerinnen bewusst keinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Den rechtsvertretenen Beschwerdeführerinnen war bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2020 deren Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hatte. Ihnen war auch bewusst, dass sie dieses nicht bekämpft hatten und daher dieses Erkenntnis nicht nur formell, sondern auch materiell rechtskräftig und somit unabänderlich wurde. Die belangte Behörde leitete die Beschwerdeführerinnen auch ausdrücklich am 21.01.2021 an, neuerliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Dieser Anleitung kamen die Beschwerdeführerinnen nicht nach. Da sich die Beschwerdeführerinnen der heutigen mündlichen Verhandlung entzogen, unterließen sie es an der Aufklärung mitzuwirken, ob sie allenfalls doch neue Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und aus welchen Motiven allenfalls keine solchen Anträge gestellt wurden. Diese Unterlassung der Mitwirkungspflicht geht zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Es ist vor dem Hintergrund des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Sachverhalts, insbesondere der Manuduktion durch die belangte Behörde, damit nur die Schlussfolgerung möglich, dass die Beschwerdeführerinnen bewusst keine neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Aus dem Umstand, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2020, das die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen zurückwies, unbekämpft geblieben sind und jenem, dass keine neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, ergibt sich die Feststellung, dass kein Verfahren der Beschwerdeführerinnen nach den Bestimmungen des AsylG zuzulassen war. Aus dem Umstand, dass kein solches Verfahren zuzulassen war, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Eine Aufenthaltsberechtigungskarte ist einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs 1 AsylG zukommt, auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig (§ 51 Abs 1 AsylG).Eine Aufenthaltsberechtigungskarte ist einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG zukommt, auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig (Paragraph 51, Absatz eins, AsylG). Für Österreich nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Art 29 Abs 2 Dublin III-VO jedenfalls die Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung der 04.08.2014 bzw 09.01.2017 gestellten Antrags auf internationalen Schutz bestand, der die zurückweisende Dublin-Entscheidung des BVwG vom 14.02.2020 nicht (mehr) entgegenstand. Damit bedarf es in dieser Konstellation nicht der Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz., um dessen inhaltliche Prüfung zu ermöglichen. Für Österreich nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO jedenfalls die Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung der 04.08.2014 bzw 09.01.2017 gestellten Antrags auf internationalen Schutz bestand, der die zurückweisende Dublin-Entscheidung des BVwG vom 14.02.2020 nicht (mehr) entgegenstand. Damit bedarf es in dieser Konstellation nicht der Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz., um dessen inhaltliche Prüfung zu ermöglichen. Den Beschwerdeführerinnen ist daher gemäß § 51 Abs 1 AsylG 2005 die jeweils beantragte Aufenthaltskarte auszufolgen. Es bedurfte nicht der Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz, um dessen inhaltliche Prüfung zu ermöglichen. Das BFA hat im Weiteren die zuzulassenden Asylanträge vom 04.08.2014 bzw 09.01.2017 zuzulassen und inhaltlich zu prüfen. Den Beschwerdeführerinnen ist daher gemäß Paragraph 51, Absatz eins, AsylG 2005 die jeweils beantragte Aufenthaltskarte auszufolgen. Es bedurfte nicht der Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz, um dessen inhaltliche Prüfung zu ermöglichen. Das BFA hat im Weiteren die zuzulassenden Asylanträge vom 04.08.2014 bzw 09.01.2017 zuzulassen und inhaltlich zu prüfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der bestehenden, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 18.02.2022, Ro 2021/01/0024 bis 0035; 21.12.2021, Ro 2019/21/0016) nicht ab. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von Bedeutung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der bestehenden, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 18.02.2022, Ro 2021/01/0024 bis 0035; 21.12.2021, Ro 2019/21/0016) nicht ab. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2235428.2.00