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{'item': 'L501 2253607-1'}

Obsah (11)§ 13Art. 133§ 16§ 22§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlL501 2253607-1 SpruchL501 2253607-1/4E, L501 2253607-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 13Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt A) des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Anspruch der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs. 1 lit. g Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) für den Zeitraum 21.12.2021 bis 27.01.2022 ruht. Mit Spruchpunkt B) wurde unter einem die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ausgeschlossen.Mit Spruchpunkt A) des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Anspruch der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für den Zeitraum 21.12.2021 bis 27.01.2022 ruht. Mit Spruchpunkt B) wurde unter einem die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Zu Spruchpunkt A) wurde begründend ausgeführt, dass die vorgelegten Kontoauszüge eindeutig belegten, dass zwischen dem 20.12.2021 und dem 28.01.2022 keine Kontobewegungen im Inland stattgefunden hätten und die bP in dieser Zeit zudem nicht vom Erhebungsdienst angetroffen worden sei. Aufgrund eines Auslandsaufenthaltes ruhe daher der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den im Spruch angeführten Zeitraum. Zu Spruchpunkt B) wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Grundlage für eine Vermittlung sei stets die Verfügbarkeit der arbeitslosen Person auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, um bei konkreten Vermittlungsvorschlägen des AMS die erforderlichen Vorstellungsgespräche umgehend führen zu können. Da eine Verfügbarkeit für den österreichischen Arbeitsmarkt bei Auslandsaufenthalt in der Regel nicht gegeben sei, sehe § 16 Abs. 1 lit. g AlVG - dem Zweck der Norm folgend - ein Ruhen des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum vor. Das Gewähren einer aufschiebenden Wirkung widerspreche diesem - im öffentlichen Interesse liegenden -Normzweck der Regelung und werde daher unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei nicht überschießend, da ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ohnedies nicht eintrete, wenn konkrete Gründe für den Auslandsaufenthalt (§ 16 Abs. 3 AlVG) vorlägen, die mit dem Normzweck vereinbar wären. Dazu zählten insbesondere konkrete Vorstellungsgespräche im Ausland, dort zu absolvierende Ausbildungen oder auch zwingende familiäre Angelegenheiten.Da eine Verfügbarkeit für den österreichischen Arbeitsmarkt bei Auslandsaufenthalt in der Regel nicht gegeben sei, sehe Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG - dem Zweck der Norm folgend - ein Ruhen des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum vor. Das Gewähren einer aufschiebenden Wirkung widerspreche diesem - im öffentlichen Interesse liegenden -Normzweck der Regelung und werde daher unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei nicht überschießend, da ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ohnedies nicht eintrete, wenn konkrete Gründe für den Auslandsaufenthalt (Paragraph 16, Absatz 3, AlVG) vorlägen, die mit dem Normzweck vereinbar wären. Dazu zählten insbesondere konkrete Vorstellungsgespräche im Ausland, dort zu absolvierende Ausbildungen oder auch zwingende familiäre Angelegenheiten. In der mit Schreiben vom 28.03.2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie nicht wisse, warum die belangte Behörde zu der Annahme gelangt sei, sie sei ihm Ausland gewesen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie wegen dem Erhebungsdienst die ganze Zeit zu Hause hätte sein sollen. Sie habe am 6.9.2021 ihr Auto um EUR 5.300,-- verkauft, weshalb Barabhebungen im fraglichen Zeitraum nicht notwendig gewesen seien; auch habe sie persönlich drei Telefonate im Inland geführt. Am 10. und 11.1.2022 habe sie einer Freundin ihrer Tochter beim Wohnungsumzug von Bad Hall nach Wels geholfen; auch ihre Gattin und ihre Tochter könnten bezeugen, dass sie im fraglichen Zeitraum in Österreich gewesen sei. Sie beantrage die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im fraglichen Zeitraum sowie

§ 22Abs.

3 VW GVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben.In der mit Schreiben vom 28.03.2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie nicht wisse, warum die belangte Behörde zu der Annahme gelangt sei, sie sei ihm Ausland gewesen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie wegen dem Erhebungsdienst die ganze Zeit zu Hause hätte sein sollen. Sie habe am 6.9.2021 ihr Auto um EUR 5.300,-- verkauft, weshalb Barabhebungen im fraglichen Zeitraum nicht notwendig gewesen seien; auch habe sie persönlich drei Telefonate im Inland geführt. Am 10. und 11.1.2022 habe sie einer Freundin ihrer Tochter beim Wohnungsumzug von Bad Hall nach Wels geholfen; auch ihre Gattin und ihre Tochter könnten bezeugen, dass sie im fraglichen Zeitraum in Österreich gewesen sei. Sie beantrage die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im fraglichen Zeitraum sowie

Paragraph 22, Absatz 3, VW GVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben. Mit Schreiben vom 4.4.2020 legte die belangte Behörde die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerichtete Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie zu entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs.2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde der bP gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Ra 2017/08/0065).Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie zu entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde der bP gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden vergleiche dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Ra 2017/08/0065). In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist..

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.. Zu A) II.3.

  1. Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriften und der Judikaturrömisch zwei.3.
  2. Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriften und der Judikatur

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann

Abs. 2 leg.cit. von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und hat das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Diese kann

Absatz 2, leg.cit. von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und hat das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Entscheidung über die Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, hat ein Arbeitsloser die nicht ohne weiters erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht

§ 13Abs. 5 Vw

GVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

§ 10Al

VG (iVm § 38 leg. cit.) gegeben, deren disziplinärer Zweck weitegehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. (vgl. VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, hat ein Arbeitsloser die nicht ohne weiters erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, leg. cit.) gegeben, deren disziplinärer Zweck weitegehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. vergleiche VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033). II.3.

  1. Gegenständlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde damit begründet, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Grundlage für eine Vermittlung sei stets die Verfügbarkeit der arbeitslosen Person auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, um bei konkreten Vermittlungsvorschlägen des AMS die erforderlichen Vorstellungsgespräche umgehend führen zu können. Da eine Verfügbarkeit für den österreichischen Arbeitsmarkt bei Auslandsaufenthalt in der Regel nicht gegeben sei, sehe § 16 Abs. 1 lit. g AlVG - dem Zweck der Norm folgend - ein Ruhen des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum vor. Das Gewähren einer aufschiebenden Wirkung widerspreche diesem - im öffentlichen Interesse liegenden - Normzweck der Regelung und werde daher unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen.römisch zwei.3.
  2. Gegenständlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde damit begründet, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Grundlage für eine Vermittlung sei stets die Verfügbarkeit der arbeitslosen Person auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, um bei konkreten Vermittlungsvorschlägen des AMS die erforderlichen Vorstellungsgespräche umgehend führen zu können. Da eine Verfügbarkeit für den österreichischen Arbeitsmarkt bei Auslandsaufenthalt in der Regel nicht gegeben sei, sehe Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG - dem Zweck der Norm folgend - ein Ruhen des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum vor. Das Gewähren einer aufschiebenden Wirkung widerspreche diesem - im öffentlichen Interesse liegenden - Normzweck der Regelung und werde daher unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen. Diese Begründung steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und kam die bP insbesondere auch nicht der sie nach der Rechtsprechung treffenden Konkretisierungspflicht hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils nach (VwGH 11.04.2018, Ro2017/08/0033; 14.02.2014, Ro2014/02/0053). Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Denn erst die tunlichst ziffernmäßigen Angaben über die finanziellen Verhältnisse versetzen das erkennende Verwaltungsgericht in die Lage, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte, und ermöglichen so erst die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. für viele VwGH 02.03.2017, Ra2017/08/0009 mwN; 24.02.2016, Ra2016/08/0043).Diese Begründung steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und kam die bP insbesondere auch nicht der sie nach der Rechtsprechung treffenden Konkretisierungspflicht hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils nach (VwGH 11.04.2018, Ro2017/08/0033; 14.02.2014, Ro2014/02/0053). Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Denn erst die tunlichst ziffernmäßigen Angaben über die finanziellen Verhältnisse versetzen das erkennende Verwaltungsgericht in die Lage, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte, und ermöglichen so erst die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche für viele VwGH 02.03.2017, Ra2017/08/0009 mwN; 24.02.2016, Ra2016/08/0043). Die Begründung der bP erschöpft sich jedoch im bloßen Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Dass der bP ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, wurde von dieser sohin nicht dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 13Abs. 5 Vw

GVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht gleichsam einem Eilverfahren ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)[§13 VwGVG, Anm 8]). Das Verwaltungsgericht hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht gleichsam einem Eilverfahren ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)[§13 VwGVG, Anmerkung 8]). Das Verwaltungsgericht hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden. Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag der erkennende Senat weder die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als unschlüssig zu erkennen, noch Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die bP erkennen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte sohin zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2253607.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.