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{'item': 'L516 2239970-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlL516 2239970-1 Spruch, L516 2137234-3/15E L516 2137240-3/15E L516 2137244-3/11E L516 2137237-3/9E L516 2214628-1/

§ 55Abs 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. XXXX gemäß § 55 Abs 1 AsylG iVm § 10 Abs 2 Z 4 IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 Asyl

G iVm § 10 Abs 2 Z 4 IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 Asyl

G iVm § 9 Abs 5 Z 1 IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

§ 55Abs 1 Asyl

G iVm § 9 Abs 5 Z 1 IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V und VI der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. , TextBegründung:, Begründung: Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da  die Beschwerdeführenden im Beisein ihrer Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben;  die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat. die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2239970.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.