RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW123 2108172-4 SpruchW123 2108172-4/18EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W123 2108172-4/18E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das B
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 12.07.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.04.2015 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2016 erteilt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.04.2015 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2016 erteilt.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.05.2015 fristgerecht Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.05.2015 fristgerecht Beschwerde.
- Am 25.02.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung bei der belangten Behörde ein.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2018 erteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1,
- Fall und § 83 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2, Fall und Paragraph 83, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
- Am 15.02.2018 sowie am 19.02.2018 brachte der Beschwerdeführer Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim der belangten Behörde ein.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018 wurde die Beschwerde vom 17.05.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018 wurde die Beschwerde vom 17.05.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 28.09.2018 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm gem. § 9 Abs. 4 AsylG die mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurden als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) wurde ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheid vom 28.09.2018 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurden als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) wurde ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Die belangte Behörde erließ am 26.07.2019 einen weiteren Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung unter Verweis auf die erfolgte Aberkennung abgewiesen wurde.
- Die gegen die Bescheide vom 28.09.2018 sowie vom 26.07.2019 erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2019 als unbegründet abgewiesen.
- Die in weiterer Folge gegen diese Erkenntnisse eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.05.2020 als unzulässig zurück.
- Am 08.10.2020 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland in Schubhaft genommen und stellte am selben Tag gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
- Nach der Zustimmung Österreichs zu dem Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands wurde der Beschwerdeführer am 18.11.2020 von Deutschland nach Österreich überstellt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in Österreich in Verwaltungsverfahrungshaft genommen und in weiterer Folge die Schubhaft über ihn verhängt.
- Am 02.12.2020, 27.04.202005 und 05.05.2021 fanden jeweils Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.). Außerdem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.). Außerdem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.07.2021, in der der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine mangelhafte Bescheidbegründung geltend machte. Zusammenfassend wurde ausgeführt, die belangte Behörde verabsäume es, die allgemeinen Länderberichte auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu subsumieren und bezüglich dem asylrelevanten Fluchtvorbringen seien keine Recherchen angestellt worden.
- In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.11.2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Zahl der zivilen Opfer seit beginnender Machtkonsolidierung zwar abgenommen habe, aber die Bedrohung durch den ISPK verstärkt fortbestehe. Personen, die aus dem Westen zurückgekehrt sind, seien aufgrund ihrer „Verwestlichung“ noch intensiver gefährdet. Aus zitierten Berichten werde deutlich, dass die radikal islamischen Taliban kompromisslos ihre Vorstellungen von Staat inklusive Scharia-Recht ein- und durchsetzen würden. Wenngleich die Sicherheitslage schwer zu bewerten sei, komme es dennoch vermehrt zu Berichten über Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban. Die vom Verfassungsgerichtshof in beispielhaft genannten Entscheidungen aus September 2021 angenommene extreme Volatilität der Sicherheitslage sei weiterhin vorliegend, weil jedenfalls ein längerer Beobachtungszeitraum nach einem revolutionären Machtwechsel angenommen werden müsse. Ferner wurde in dem Schreiben auf die Versorgungslage in Afghanistan und eine sich abzeichnende humanitäre Katastrophe Bezug genommen.
- Am 30.11.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die beantragte Zeugin vernommen wurden. Außerdem wurde eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der Rückkehrgefährdung aufgrund der Machtübernahme der Taliban insbesondere nach strafrechtlicher Verurteilung und Asylgewährung aus kumulativen Gründen vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2021, W123 2108172-4/11E, wurde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Infolge der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2022, E 300/2022-8, aus, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben sowie darauf, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-der Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden ist. Das angefochtene Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, spricht muttersprachlich Dari und stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Kabul. In seinem Heimatdorf arbeitete der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft. Ferner lebte der Beschwerdeführer für mehr als 1 Jahr in der Stadt Kabul.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, spricht muttersprachlich Dari und stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Kabul. In seinem Heimatdorf arbeitete der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft. Ferner lebte der Beschwerdeführer für mehr als 1 Jahr in der Stadt Kabul. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.11.2017 rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1,
- Fall sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.11.2017 rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2, Fall sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. 1.
- Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt.1.
- Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
- Zur Situation im Fall der Rückkehr: Die Feststellung betreffend die Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers war angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2022, E 300/2022-8, wonach aufgrund der volatilen Sicherheitslage jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären, zu treffen.Die Feststellung betreffend die Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers war angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2022, E 300/2022-8, wonach aufgrund der volatilen Sicherheitslage jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären, zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. – IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. – IV. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2021, W123 2108172-4/11E, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerichteten Beschwerde ab. Das Erkenntnis vom 17.12.2021 ist daher insoweit noch aufrecht.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2021, W123 2108172-4/11E, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerichteten Beschwerde ab. Das Erkenntnis vom 17.12.2021 ist daher insoweit noch aufrecht. Zur Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG (Unzulässigkeit der Abschiebung) bzw. zu § 55 FPG (Frist für die freiwillige Ausreise):Zur Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG (Unzulässigkeit der Abschiebung) bzw. zu Paragraph 55, FPG (Frist für die freiwillige Ausreise): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Im gegenständlichen Erkenntnis vom 17.03.2022, E 300/2022-8, verwies der Verfassungsgerichtshof insbesondere auf die Rz 12 ff. der Entscheidungsgründe seines zu E 4277/2021 am 16.12.2021 gefällten Erkenntnisses.Im gegenständlichen Erkenntnis vom 17.03.2022, E 300/2022-8, verwies der Verfassungsgerichtshof insbesondere auf die Rz 12 ff. der Entscheidungsgründe seines zu E 4277 aus 2021, am 16.12.2021 gefällten Erkenntnisses. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, E 4227/2021, lautet auszugsweise:Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, E 4227 aus 2021,, lautet auszugsweise: „4.
- Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes war insbesondere auf Grund der – im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren – Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären (vgl. VfGH 30.9.2021, E 3445/2021). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (vgl. zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen.„4.
- Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes war insbesondere auf Grund der – im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren – Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären vergleiche VfGH 30.9.2021, E 3445 aus 2021,). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe vergleiche zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen. Überdies erschöpft sich die Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Sicherheitslage in Afghanistan in der Bezugnahme auf Medienberichte zu einzelnen Sicherheitsaspekten (insbesondere der vom IS ausgehenden Terrorgefahr); Hinweise auf willkürliche Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen werden beispielsweise nicht thematisiert, obwohl sie sich in den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichten finden. 4.
- Auch die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Versorgungslage in Afghanistan ist für den Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die aktuelle Berichtslage nicht nachvollziehbar (vgl. zB das Situation Update von UNHCR zur "Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran" vom
- Oktober 2021, wonach – insbesondere im Hinblick auf den kommenden Winter – fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen sei, um zu überleben).“4.
- Auch die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Versorgungslage in Afghanistan ist für den Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die aktuelle Berichtslage nicht nachvollziehbar vergleiche zB das Situation Update von UNHCR zur "Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran" vom
- Oktober 2021, wonach – insbesondere im Hinblick auf den kommenden Winter – fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen sei, um zu überleben).“ Somit kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 3 EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Somit kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung Artikel 3, EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Durch die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist auch Spruchpunkt VI. (Frist für freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides obsolet geworden, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben war.Durch die Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist auch Spruchpunkt römisch sechs. (Frist für freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides obsolet geworden, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben war. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2108172.4.00