Obsah (10)
Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 53§ 60§ 11§ 9Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW123 2213346-1 Spruch, W123 2213346-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.
- Mit Schreiben vom 30.05.2018 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme.
- Am 22.08.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine (handschriftlich verfasste) Stellungnahme, in der er zusammengefasst ausführte, seine Gattin lebe seit 1992 im Bundesgebiet und sei seit 2016 österreichische Staatsbürgerin. Seine im Jahr 2016 geborene Tochter habe ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft. Er halte sich seit Jänner 2017 durchgehend in Wien auf, gehe derzeit keiner Arbeit nach und habe kein Einkommen. Ab August beziehe er Kinderbetreuungsgeld, weil er 4 Monate in Karenz gehe.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Schriftsatz vom 16.01.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Ehe rechtmäßig in Österreich befinde. Der Verlängerungsantrag sei noch unerledigt. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass die zu der Verurteilung führenden Taten vom Beschwerdeführer selbst beendet worden seien, ohne bei den Taten betreten worden zu sein. Seit dem strafbaren Verhalten seien mehr als drei Jahre vergangen, daher bestehe die Gefahr einer neuerlichen strafbaren Handlung nicht mehr. Bei der Verhängung des Einreiseverbotes seien die Auswirkungen einer Trennung auf die Entwicklung des gerade zweijährigen österreichischen Kindes zu berücksichtigen. Zwischen den beiden bestehe ein besonders inniges Verhältnis und würde die mit Verhängung eines Einreiseverbotes verbundene Trennung gravierende Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes nehmen. Jedenfalls sei die verhängte Dauer von drei Jahren überschießend und für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht einer gänzlichen Aufhebung des Einreiseverbotes nicht beitreten könne, angemessen zu reduzieren.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2019 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, binnen 4 Wochen ab Zustellung taxativ aufgezählte Unterlagen vorzulegen. Das Aufforderungsschreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Mag. Stefan ERRATH, am 29.01.2019 übermittelt (vgl. OZ 2). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes bis dato nicht nach.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2019 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, binnen 4 Wochen ab Zustellung taxativ aufgezählte Unterlagen vorzulegen. Das Aufforderungsschreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Mag. Stefan ERRATH, am 29.01.2019 übermittelt vergleiche OZ 2). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes bis dato nicht nach.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof infolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 01.02.2022 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
- Am 29.03.2022 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 31.10.2017 ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familienangehöriger“ erteilt und hält sich spätestens seit Juli 2017 durchgehend in Österreich auf. Am 30.08.2018 stellte er bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35) einen Verlängerungsantrag. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren, aufgewachsen und absolvierte dort die Pflichtschule. Seine Eltern sind bereits verstorben. Er war zuletzt vor ca. 4 Jahren in seiner Heimat und steht aktuell in Kontakt mit seinen in Serbien lebenden Cousins. Außerdem verfügt er in seinem Herkunftsstaat über ein leerstehendes Haus, in welchem er im Fall einer Rückkehr wohnen könnte. 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit 07.04.2017 mit der in Österreich geborenen XXXX verheiratet, welche der Beschwerdeführer im November 2015 kennenlernte und die seit 2016 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Gattin eine Tochter, XXXX , geboren am XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer ist seit 07.04.2017 mit der in Österreich geborenen römisch 40 verheiratet, welche der Beschwerdeführer im November 2015 kennenlernte und die seit 2016 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Gattin eine Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Für die Minderjährige haben beide Eltern die gemeinsame Obsorge, wobei der Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil die Kinderbetreuung übernimmt. Die Tochter geht in den Kindergarten und kann Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer war ab Februar 2018 mit Unterbrechungen als „Arbeiter“ gemeldet. Im Jahr 2021 war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig, weil er einen Deutschkurs besuchte und wegen der psychischen Probleme (Depression) seiner Frau. Seit Mitte März 2022 steht der Beschwerdeführer in einem Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis, wobei er ab Mai Vollzeit bei seinem derzeitigen Dienstgeber arbeiten wird. Seine Frau geht seit 2 Monaten ebenfalls einer Teilzeit-Beschäftigung nach, davor konnte sie aus gesundheitlichen Gründen wegen ihrer Depression nicht arbeiten. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über ein A1-Deutschzertifikat. Er war in Österreich weder ehrenamtlich tätig, noch ist er Mitglied in einem Verein. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt (Probezeit 3 Jahre).1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt (Probezeit 3 Jahre). Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die rechtswidrige Durchreise von mehr als 3 Fremden durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich von Österreich nach Deutschland, mit dem Vorsatz gefördert hat, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er im Zeitraum von 29.09.2015 bis 01.10.2015 5 irakische Staatsangehörige sowie im Zeitraum von 23.10.2015 bis 24.10.2015 4 irakische Staatsangehörige gegen Entgelt von EUR 250,-- pro Person vom Hauptbahnhof Wien mit dem Fahrzeug einer weiteren Person abholte und nach Passau verbrachte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis und den (bisher) ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend die Tatwiederholung. 1.
- Der Beschwerdeführer hatte im Tatbegehungszeitraum kein Einkommen und bereut sein Fehlverhalten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisedokuments fest. 2.
- Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere legte der Beschwerdeführer und seine als Zeugin befragte Ehefrau glaubhaft dar, dass sich wegen der Depression der Ehefrau der Beschwerdeführer überwiegend um die gemeinsame Tochter kümmert. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer war in Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seine Frau geheiratet habe, dann ein „Visum“ erhalten habe und seitdem hier lebe (vgl. S 8 in OZ 17), in Zusammenschau mit seiner bestehenden Wohnsitzmeldung seit Juli 2017 festzustellen.2.
- Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere legte der Beschwerdeführer und seine als Zeugin befragte Ehefrau glaubhaft dar, dass sich wegen der Depression der Ehefrau der Beschwerdeführer überwiegend um die gemeinsame Tochter kümmert. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer war in Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seine Frau geheiratet habe, dann ein „Visum“ erhalten habe und seitdem hier lebe vergleiche S 8 in OZ 17), in Zusammenschau mit seiner bestehenden Wohnsitzmeldung seit Juli 2017 festzustellen. Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung ergaben sich aus der Einsicht in das Strafregister sowie dem im Akt einliegenden Strafurteil. 2.
- Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Mai 2018 zu einer bloß bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er die Tathandlung bereits im Oktober 2015 abschloss. Seitdem wurde der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig und ist mittlerweile auch die 3-jährige Probezeit abgelaufen. Ferner lebt der Beschwerdeführer nunmehr in einer aufrechten Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, steht in einem geregelten Beschäftigungsverhältnis und wird bald Vollzeit einer Arbeit nachgehen. Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, nicht gerechtfertigt (siehe dazu auch unten, rechtliche Beurteilung).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 52Abs.
4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.3.1.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
§ 52Abs.
4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. 3.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). 3.
- Der Beschwerdeführer befindet sich durch den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet. Demnach zog die belangte Behörde zutreffend die Bestimmung des § 52 Abs. 4 FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung heran. Davon ausgehend wurde im angefochtenen Bescheid argumentiert, aufgrund der vorliegenden Verurteilung sowie seinem unzureichenden Einkommen widerspreche sein Aufenthalt den Richtlinien des § 11 NAG, weshalb die Ziffern 1 und 4 des § 52 Abs. 4 FPG erfüllt seien. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme sei auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gerechtfertigt.3.
- Der Beschwerdeführer befindet sich durch den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet. Demnach zog die belangte Behörde zutreffend die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung heran. Davon ausgehend wurde im angefochtenen Bescheid argumentiert, aufgrund der vorliegenden Verurteilung sowie seinem unzureichenden Einkommen widerspreche sein Aufenthalt den Richtlinien des Paragraph 11, NAG, weshalb die Ziffern 1 und 4 des Paragraph 52, Absatz 4, FPG erfüllt seien. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme sei auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gerechtfertigt. 3.
- Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass das strafbare Verhalten mittlerweile ca. 6,5 Jahre zurückliegt und seine letzte Verurteilung im Mai 2018 – somit vor knapp 4 Jahren – erfolgte. Im Rahmen der Strafbemessung wurde zwar die Tatwiederholung als erschwerend gewertet, jedoch hat der Beschwerdeführer insgesamt „nur“ 2-mal die Durchreise Fremder (konkret: einmal von 4 und einmal von 5 Personen) gefördert. Demgegenüber konnten außerdem das reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt werden. Zudem liegt die gegenständlich verhängte 14-monatige Freiheitsstrafe angesichts der Strafdrohung von 6 Monaten bis 5 Jahren (vgl. § 114 Abs. 3 FPG) im unteren Bereich des Strafrahmens und wurde ferner gänzlich bedingt nachgesehen. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten mehr zu Schulden kommen lassen. Daher muss dieses Wohlverhalten des Beschwerdeführers positiv hinsichtlich einer zu erstellenden Zukunftsprognose gewertet werden. Weiters ist zu seinen Gunsten anzuführen, dass mittlerweile seit fast einem Jahr die ausgesprochene Probezeit abgelaufen ist (vgl. § 49 StGB). Ferner lebt der Beschwerdeführer nunmehr in aufrechten Familienverhältnis mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, bereut seine Taten und ist (bald auch Vollzeit) erwerbstätig, womit er über ein laufendes Einkommen verfügt.3.
- Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass das strafbare Verhalten mittlerweile ca. 6,5 Jahre zurückliegt und seine letzte Verurteilung im Mai 2018 – somit vor knapp 4 Jahren – erfolgte. Im Rahmen der Strafbemessung wurde zwar die Tatwiederholung als erschwerend gewertet, jedoch hat der Beschwerdeführer insgesamt „nur“ 2-mal die Durchreise Fremder (konkret: einmal von 4 und einmal von 5 Personen) gefördert. Demgegenüber konnten außerdem das reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt werden. Zudem liegt die gegenständlich verhängte 14-monatige Freiheitsstrafe angesichts der Strafdrohung von 6 Monaten bis 5 Jahren vergleiche Paragraph 114, Absatz 3, FPG) im unteren Bereich des Strafrahmens und wurde ferner gänzlich bedingt nachgesehen. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten mehr zu Schulden kommen lassen. Daher muss dieses Wohlverhalten des Beschwerdeführers positiv hinsichtlich einer zu erstellenden Zukunftsprognose gewertet werden. Weiters ist zu seinen Gunsten anzuführen, dass mittlerweile seit fast einem Jahr die ausgesprochene Probezeit abgelaufen ist vergleiche Paragraph 49, StGB). Ferner lebt der Beschwerdeführer nunmehr in aufrechten Familienverhältnis mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, bereut seine Taten und ist (bald auch Vollzeit) erwerbstätig, womit er über ein laufendes Einkommen verfügt. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers war daher keine derartige von ihm ausgehende Gefährdung von öffentlichen Interessen anzunehmen, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation rechtfertigen würde. Dabei wird nicht übersehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und damit auch an der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 27.03.2007, Zl. 2007/18/0135, mwN; vgl. VwGH 20.4.2006, Zl. 2006/18/0071) und der Beschwerdeführer gegen dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch die ihm zur Last liegende Schlepperei gravierend verstoßen hat. Insbesondere die nunmehr abgelaufene Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe, das Wohlverhalten in den letzten Jahren und der geänderten familiären Situation zeugen jedoch von seinem Gesinnungswandel. Daher war trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass sein Aufenthalt öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet, weshalb die für die Rückkehrentscheidung erforderlichen Voraussetzungen nach § 52 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht gegeben sind.Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers war daher keine derartige von ihm ausgehende Gefährdung von öffentlichen Interessen anzunehmen, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation rechtfertigen würde. Dabei wird nicht übersehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und damit auch an der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 27.03.2007, Zl. 2007/18/0135, mwN; vergleiche VwGH 20.4.2006, Zl. 2006/18/0071) und der Beschwerdeführer gegen dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch die ihm zur Last liegende Schlepperei gravierend verstoßen hat. Insbesondere die nunmehr abgelaufene Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe, das Wohlverhalten in den letzten Jahren und der geänderten familiären Situation zeugen jedoch von seinem Gesinnungswandel. Daher war trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass sein Aufenthalt öffentlichen Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet, weshalb die für die Rückkehrentscheidung erforderlichen Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht gegeben sind. 3.
- Zudem ist im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater einer im November 2016 geborenen Tochter ist, welche ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Insbesondere lebt der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Haushalt und nimmt überwiegend die Kindererziehung wahr, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das geschützte Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellt. Angesichts dieser intensiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers tritt auch die erst relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von ca. 5 Jahren in den Hintergrund.3.
- Zudem ist im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater einer im November 2016 geborenen Tochter ist, welche ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Insbesondere lebt der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Haushalt und nimmt überwiegend die Kindererziehung wahr, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das geschützte Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellt. Angesichts dieser intensiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers tritt auch die erst relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von ca. 5 Jahren in den Hintergrund. Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt in Anbetracht sämtlicher Umstände fallbezogen im Hinblick auf die privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung des Kindeswohles kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen. Berücksichtigt man den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere, dass bei deren Erlassung der minderjährigen Tochter de facto der Vater, der überwiegend die Kindererziehung wahrnimmt, „genommen“ würde, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen.Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt in Anbetracht sämtlicher Umstände fallbezogen im Hinblick auf die privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung des Kindeswohles kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen. Berücksichtigt man den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere, dass bei deren Erlassung der minderjährigen Tochter de facto der Vater, der überwiegend die Kindererziehung wahrnimmt, „genommen“ würde, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd Paragraph 9, Absatz eins, u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. 3.
- In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3
- Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben.3.
- In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3,
- Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. , Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2213346.1.00