4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abzuweisen, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht zu erteilen (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG zu erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festzustellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), auszusprechen, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Spruchpunkt VII.).2. Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom 27.05.2019, 1019425203 - 14644875, beabsichtigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abzuweisen, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), auszusprechen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die mittels Textverarbeitung erstellte im Akt liegende Urschrift dieser schriftlichen Erledigung wies weder eine Unterschrift auf noch wurde sie durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des approbationsbefugten Behördenmitarbeiters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde dem Beschwerdeführers nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die belangte Behörde gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).4. In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.07.2019, 1019425203 - 14644875, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführers nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die belangte Behörde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
G. Darin führte er aus, dass er in überdurchschnittlichem Maße integriert und seit über 6 Jahre in Österreich aufhältig sei. Er verfüge über ein ÖSD-Zertifikat auf A2-Niveau und habe einen B1-Kurs besucht. Er beziehe keine Grundversorgung und bestreite seinen Lebensunterhalt als selbständige Reinigungskraft. Zusätzlich habe er sich als Lagerhelfer bei der Caritas engagiert. Außerdem habe er österreichische Freunde kennengelernt, sei Mitglied des Österreichischen Roten Kreuzes und habe einen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert. Bezüglich COVID-19 sei in Bangladesch das Ansteckungsrisiko sehr viel höher als in Österreich und das dortige Gesundheitssystem nicht mit dem europäischer Staaten zu vergleichen.7. Mit Schreiben vom 20.01.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Darin führte er aus, dass er in überdurchschnittlichem Maße integriert und seit über 6 Jahre in Österreich aufhältig sei. Er verfüge über ein ÖSD-Zertifikat auf A2-Niveau und habe einen B1-Kurs besucht. Er beziehe keine Grundversorgung und bestreite seinen Lebensunterhalt als selbständige Reinigungskraft. Zusätzlich habe er sich als Lagerhelfer bei der Caritas engagiert. Außerdem habe er österreichische Freunde kennengelernt, sei Mitglied des Österreichischen Roten Kreuzes und habe einen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert. Bezüglich COVID-19 sei in Bangladesch das Ansteckungsrisiko sehr viel höher als in Österreich und das dortige Gesundheitssystem nicht mit dem europäischer Staaten zu vergleichen.
G zurück (Spruchpunkt I.), erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde festgehalten, dass seit dem 13.02.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, wobei ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Neu seien lediglich vorgedruckte Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung der Caritas über ehrenamtliche Arbeiten aus dem Jahr 2020. Außerdem habe der Beschwerdeführer massiv Bestimmungen nach dem FPG und Einreisevorschriften übertreten und stelle dies eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer versuche durch das Stellen von unberechtigten Anträgen seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und seine Identität mittels gefälschter Dokumente zu verschleiern.Begründend wurde festgehalten, dass seit dem 13.02.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, wobei ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Neu seien lediglich vorgedruckte Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung der Caritas über ehrenamtliche Arbeiten aus dem Jahr
G geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.1.2. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers
Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor. Der Beschwerdeführer meldete sich nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu Deutschkursen auf B1-und B2-Niveau an (vgl. AS 14, OZ 5); Kursbesuchsbestätigungen oder entsprechende Sprachzertifikate wurden nicht vorgelegt. Im Zeitraum von 08.01.2020 bis 19.08.2020 engagierte sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich im Gesamtausmaß von 20 Stunden als Lagerhelfer (vgl. AS 21). Außerdem ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem Fitnessclub (vgl. OZ 5).Der Beschwerdeführer meldete sich nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu Deutschkursen auf B1-und B2-Niveau an vergleiche AS 14, OZ 5); Kursbesuchsbestätigungen oder entsprechende Sprachzertifikate wurden nicht vorgelegt. Im Zeitraum von 08.01.2020 bis 19.08.2020 engagierte sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich im Gesamtausmaß von 20 Stunden als Lagerhelfer vergleiche AS 21). Außerdem ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem Fitnessclub vergleiche OZ 5). Die Ehefrau, seine zwei Söhne, seine Tochter und seine Mutter leben weiterhin in XXXX , Bangladesch. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung und ist weiterhin selbständig erwerbstätig.Die Ehefrau, seine zwei Söhne, seine Tochter und seine Mutter leben weiterhin in römisch 40 , Bangladesch. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung und ist weiterhin selbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.
1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.
Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G 2005 sind Anträge
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge
Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). 3.
G zurück. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit zu Recht
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. 3.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ Gem. § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. In diesem Zusammenhang konnte kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG dauerhaft oder vorübergehend unzulässig wäre (vgl. § 46a Abs. 1 Z 4 FPG). Da gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 13.02.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seitdem keine relevante Sachverhaltsänderung hervorgekommen ist (siehe dazu Pkt. 3.1.), wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht
G und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. In diesem Zusammenhang konnte kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG dauerhaft oder vorübergehend unzulässig wäre vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Da gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 13.02.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seitdem keine relevante Sachverhaltsänderung hervorgekommen ist (siehe dazu Pkt. 3.1.), wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. 3.5. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot):3.5. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot):
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Absätze 2 und 3 leg.cit. enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
lit b der Rückführungs-RL gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.Die Absätze 2 und 3 leg.cit. enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
, Litera b, der Rückführungs-RL gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde begründete das erlassene Einreiseverbot im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer massiv die Bestimmungen des FPG und die Einreisevorschriften übertreten habe. Der Beschwerdeführer würde versuchen, durch das Stellen von unbegründeten Anträgen seinen illegalen Aufenthalt zu prolongieren und seine Identität mittels gefälschter Dokumente zu verschleiern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. zu alldem VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche zu alldem VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 18.6.2020, Ra 2020/01/0162, Rn. 11, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes vergleiche VwGH 18.6.2020, Ra 2020/01/0162, Rn. 11, mwN). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seiner mit Erkenntnis vom 13.02.2020 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam. Sein fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet läuft den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen damit massiv zuwider. Der Beschwerdeführer ignorierte nicht nur seine Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern stellte vielmehr am 25.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, obwohl die Frage ob ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 rechtskräftig verneint wurde. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch der gegenständliche Antrag als erfolglos erwiesen. Zudem legte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in seinem Asylverfahren eine Totalfälschung einer Geburtsurkunde und eines Internationalen Führerscheins vor und schreckte sohin nicht davor zurück, die Behörden durch bewusste Vorlage von gefälschten Dokumenten bezüglich seiner Identität zu täuschen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seiner mit Erkenntnis vom 13.02.2020 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam. Sein fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet läuft den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen damit massiv zuwider. Der Beschwerdeführer ignorierte nicht nur seine Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern stellte vielmehr am 25.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, obwohl die Frage ob ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 rechtskräftig verneint wurde. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch der gegenständliche Antrag als erfolglos erwiesen. Zudem legte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in seinem Asylverfahren eine Totalfälschung einer Geburtsurkunde und eines Internationalen Führerscheins vor und schreckte sohin nicht davor zurück, die Behörden durch bewusste Vorlage von gefälschten Dokumenten bezüglich seiner Identität zu täuschen. Der Beschwerdeführer hat damit während seines gesamten Aufenthalts in Österreich gezeigt, dass er nicht gewillt ist den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Der belangten Behörden ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2014, Ro 014/21/0026, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; vgl auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) darstellt und hat der Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Der belangten Behörden ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2014, Ro 014/21/0026, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; vergleiche auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) darstellt und hat der Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt den Schluss zu, dass dieser auch künftig nicht gewillt sein wird, jene fremdenrechtlichen Vorschriften zu respektieren, die ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet verwehren. Angesichts seines beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens erscheint es sehr wahrscheinlich, dass er weiterhin versuchen wird, seinen (nach wie vor) unrechtmäßigen Aufenthalt durch weitere Antragstellungen und Außerachtlassung von Ausreiseverpflichtungen fortzusetzen. Aufgrund des zu prognostizierenden künftigen Fehlverhaltens kommt eine Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht und kann auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten ändern und die fremdenrechtlichen Vorschriften beachten wird. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
PolG 2005, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag in Bangladesch, wo insbesondere seine Frau und seine Kinder leben. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige. Auch ergeben sich aus den im Vorerkenntnis sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren keine derartigen privaten Interessen, welche das erlassene Einreiseverbot unverhältnismäßig erschienen ließen. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Fehlverhalten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Bangladesch sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Fehlverhalten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Bangladesch sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Dauer des Einreiseverbotes von 2 Jahren erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung, dass
2 FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot fünf Jahre beträgt – im Ergebnis auch als angemessen.Die Dauer des Einreiseverbotes von 2 Jahren erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung, dass
Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot fünf Jahre beträgt – im Ergebnis auch als angemessen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
G 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2220487.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.