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{'item': 'W123 2220487-3'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 58§ 53Art. 8§ 9Art 11§ 67§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW123 2220487-3 Spruch, W123 2220487-3/6EW123 2220487-3/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 22.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom 27.05.2019, 1019425203 - 14644875, beabsichtigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abzuweisen, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu erteilen (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG zu erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festzustellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), auszusprechen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Spruchpunkt VII.).2. Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom 27.05.2019, 1019425203 - 14644875, beabsichtigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abzuweisen, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), auszusprechen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die mittels Textverarbeitung erstellte im Akt liegende Urschrift dieser schriftlichen Erledigung wies weder eine Unterschrift auf noch wurde sie durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des approbationsbefugten Behördenmitarbeiters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.

  1. Gegen dieses Schriftstück erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2019, L527 2220487-1, gem. § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde.
  2. Gegen dieses Schriftstück erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2019, L527 2220487-1, gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde.
  3. In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.07.2019, 1019425203 - 14644875, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführers nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die belangte Behörde gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).4. In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.07.2019, 1019425203 - 14644875, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführers nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die belangte Behörde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit Erkenntnis vom 13.02.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. In dieser Entscheidung wurde zur Person des Beschwerdeführers folgendes festgestellt: „Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen zugehörig sowie moslemischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Bengali (AS 11, AS 87). Der BF ist in XXXX geboren und hat dort gelebt (AS 9 ff., 81 ff., 296 ff.). Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Schule besucht (AS 9, 85). In Bangladesch hat der BF bei Nachhilfe ausgeholfen (AS 296). Die Familie des BF hat mehrere Wohnungen, Häuser, Grundstücke und auch Mitarbeiter. Mit Geld hatte der BF nie Probleme (AS 85).Der BF ist in römisch 40 geboren und hat dort gelebt (AS 9 ff., 81 ff., 296 ff.). Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Schule besucht (AS 9, 85). In Bangladesch hat der BF bei Nachhilfe ausgeholfen (AS 296). Die Familie des BF hat mehrere Wohnungen, Häuser, Grundstücke und auch Mitarbeiter. Mit Geld hatte der BF nie Probleme (AS 85). Der BF ist verheiratet und hat zwei Söhne und eine Tochter (AS 296 f.). Diese leben alle mit der Mutter des BF in XXXX (AS 297).Der BF ist verheiratet und hat zwei Söhne und eine Tochter (AS 296 f.). Diese leben alle mit der Mutter des BF in römisch 40 (AS 297). Der BF ist im Mai 2014 nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist nicht in die staatliche Grundversorgung einbezogen. In Österreich arbeitet der BF selbständig im Auftrag eines Reinigungsunternehmens (AS 299) und verdient ca € 1.300 monatlich. In Österreich spielt der BF manchmal Cricket und er hilft beim Roten Kreuz aus, wofür er auch spendet (AS 298 f.; 309). In Österreich ist der BF Mitglied der Bangladesch XXXX (AS 305). In Österreich spielt der BF manchmal Cricket und er hilft beim Roten Kreuz aus, wofür er auch spendet (AS 298 f.; 309). In Österreich ist der BF Mitglied der Bangladesch römisch 40 (AS 305). Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er hat das ÖSD-Zertifikat A2 erworben. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist gesund. Er nimmt keine Medikamente (AS 295).“ In der rechtlichen Beurteilung wurde im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ferner zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet, dass er nicht davor zurückschreckte, totalgefälschte Dokumente in Vorlage zu bringen – letztlich offenbar die Erschleichung eines Aufenthaltsstatus intendierend.In der rechtlichen Beurteilung wurde im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ferner zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet, dass er nicht davor zurückschreckte, totalgefälschte Dokumente in Vorlage zu bringen – letztlich offenbar die Erschleichung eines Aufenthaltsstatus intendierend. Außerdem wurde dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation aus politischen Gründen für seine Person glaubhaft zu machen und sich im gesamten Verfahren auch keine Hinweise auf eine begründete Verfolgung des Beschwerdeführers aus anderen, in der GKF genannten Gründen ergaben. Weiters würde der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder deren Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden.Außerdem wurde dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation aus politischen Gründen für seine Person glaubhaft zu machen und sich im gesamten Verfahren auch keine Hinweise auf eine begründete Verfolgung des Beschwerdeführers aus anderen, in der GKF genannten Gründen ergaben. Weiters würde der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder deren Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden.
  2. Die Behandlung der dagegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.06.2020 ab.
  3. Mit Schreiben vom 20.01.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G. Darin führte er aus, dass er in überdurchschnittlichem Maße integriert und seit über 6 Jahre in Österreich aufhältig sei. Er verfüge über ein ÖSD-Zertifikat auf A2-Niveau und habe einen B1-Kurs besucht. Er beziehe keine Grundversorgung und bestreite seinen Lebensunterhalt als selbständige Reinigungskraft. Zusätzlich habe er sich als Lagerhelfer bei der Caritas engagiert. Außerdem habe er österreichische Freunde kennengelernt, sei Mitglied des Österreichischen Roten Kreuzes und habe einen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert. Bezüglich COVID-19 sei in Bangladesch das Ansteckungsrisiko sehr viel höher als in Österreich und das dortige Gesundheitssystem nicht mit dem europäischer Staaten zu vergleichen.7. Mit Schreiben vom 20.01.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. Darin führte er aus, dass er in überdurchschnittlichem Maße integriert und seit über 6 Jahre in Österreich aufhältig sei. Er verfüge über ein ÖSD-Zertifikat auf A2-Niveau und habe einen B1-Kurs besucht. Er beziehe keine Grundversorgung und bestreite seinen Lebensunterhalt als selbständige Reinigungskraft. Zusätzlich habe er sich als Lagerhelfer bei der Caritas engagiert. Außerdem habe er österreichische Freunde kennengelernt, sei Mitglied des Österreichischen Roten Kreuzes und habe einen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert. Bezüglich COVID-19 sei in Bangladesch das Ansteckungsrisiko sehr viel höher als in Österreich und das dortige Gesundheitssystem nicht mit dem europäischer Staaten zu vergleichen.

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen 3 Wochen ab Zustellung ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde sowie bei „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen.
  2. Mit Schreiben vom 06.04.2021 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde, Lichtbilder, eine „Bestätigung der Auftragslage“ und eine „Kursanmeldebestätigung“ vor.
  3. Am 08.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene.
  4. Mit E-Mail vom 07.06.2021 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer „National ID Card“ vor.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurück (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde festgehalten, dass seit dem 13.02.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, wobei ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich mache, nicht hervorgekommen sei.

Neu seien lediglich vorgedruckte Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung der Caritas über ehrenamtliche Arbeiten aus dem Jahr 2020. Außerdem habe der Beschwerdeführer massiv Bestimmungen nach dem FPG und Einreisevorschriften übertreten und stelle dies eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer versuche durch das Stellen von unberechtigten Anträgen seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und seine Identität mittels gefälschter Dokumente zu verschleiern.Begründend wurde festgehalten, dass seit dem 13.02.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, wobei ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgekommen sei.

Neu seien lediglich vorgedruckte Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung der Caritas über ehrenamtliche Arbeiten aus dem Jahr

  1. Außerdem habe der Beschwerdeführer massiv Bestimmungen nach dem FPG und Einreisevorschriften übertreten und stelle dies eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer versuche durch das Stellen von unberechtigten Anträgen seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und seine Identität mittels gefälschter Dokumente zu verschleiern.
  2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.07.2021 mit welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dem Beschwerdeführer werde gleich zu Beginn des Bescheides „starker Tobak“ vorgehalten, wonach der Beschwerdeführer eine falsche Identität angegeben und eine Totalfälschung einer Urkunde sowie eines Führerscheins vorgelegt, welche sogar durch das Bundeskriminalamt festgestellt worden sei. Offensichtlich sei, dass die belangte Behörde mit „großen, emotional besetzten Worten“ den Beschwerdeführer generell als „Fälscher und Betrüger“ hingestellt habe. Fazit sei, dass es kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gegeben habe und die Behauptung einer bewussten Fälschung „auf wackeligen Beinen“ stehe. Es sollte der Erstbehörde aufgefallen sein, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer Gewerbeberechtigung für das Reinigungsgewerbe sei, weshalb diese Tätigkeit rechtmäßig ausgeübt werde. Betreffend das erteilte Einreiseverbot habe die belangte Behörde wieder einmal bewiesen, „welch Geistes es ist.“ Das beharrliche Verbleiben angesichts eines 7-jährigen Aufenthaltes in Österreich, eines gesicherten Einkommens, einer guten Integration, keiner Vorstrafen und auch der Erfüllung der sonstigen Kriterien für einen Aufenthaltstitel, stelle sich „als maßlose Scharfmacherei dar“. Die belangte Behörde habe unterlassen, Ermittlungen zu wesentlichen Teilen der Integration in Österreich zu treffen und zu würdigen.
  3. Mit Parteigehör vom 23.02.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, angeführte Fragen binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beantworten.
  4. Im Schreiben vom 14.03.2022 wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgeltlicher sowie ehrenamtlicher Tätigkeit nachgegangen sei, über ein A2-Deutschzertifikat verfüge und für Kurse auf B1- und B2-Niveau angemeldet sei. Außerdem sei er Mitglied in einem Fitnessclub. Die Frage
  5. betreffend bestehende familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Bescheid vom 03.07.2019 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020, zugestellt am 14.02.2020, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichthof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde mit Beschluss vom 09.06.2020 ab.1.
  8. Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Bescheid vom 03.07.2019 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020, zugestellt am 14.02.2020, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichthof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde mit Beschluss vom 09.06.2020 ab. Im Zuge dieses Verfahrens legte der Beschwerdeführer totalgefälschte Dokumente (Geburtsurkunde und Führerschein) vor, um die Behörden über seine Identität zu täuschen. Der Beschwerdeführer kam trotz aufrechter Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nach und hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
  9. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers

§ 55Asyl

G geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.1.2. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers

Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor. Der Beschwerdeführer meldete sich nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu Deutschkursen auf B1-und B2-Niveau an (vgl. AS 14, OZ 5); Kursbesuchsbestätigungen oder entsprechende Sprachzertifikate wurden nicht vorgelegt. Im Zeitraum von 08.01.2020 bis 19.08.2020 engagierte sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich im Gesamtausmaß von 20 Stunden als Lagerhelfer (vgl. AS 21). Außerdem ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem Fitnessclub (vgl. OZ 5).Der Beschwerdeführer meldete sich nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu Deutschkursen auf B1-und B2-Niveau an vergleiche AS 14, OZ 5); Kursbesuchsbestätigungen oder entsprechende Sprachzertifikate wurden nicht vorgelegt. Im Zeitraum von 08.01.2020 bis 19.08.2020 engagierte sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich im Gesamtausmaß von 20 Stunden als Lagerhelfer vergleiche AS 21). Außerdem ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem Fitnessclub vergleiche OZ 5). Die Ehefrau, seine zwei Söhne, seine Tochter und seine Mutter leben weiterhin in XXXX , Bangladesch. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung und ist weiterhin selbständig erwerbstätig.Die Ehefrau, seine zwei Söhne, seine Tochter und seine Mutter leben weiterhin in römisch 40 , Bangladesch. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung und ist weiterhin selbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.

  1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in asylrelevanter Weise verfolgt wird oder er in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W195 2220487-1 geführten Verfahren (in der Folge auch Vorverfahren). 2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 (in der Folge auch Vorerkenntnis). Die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sind teilweise mit einem früheren Zeitpunkt datiert und wurden bereits im Vorverfahren berücksichtigt (vgl. AS 12 f., 15, 16, 17 ff.; s.a. GISA-Auszug in OZ 5). Aber auch aus den Urkunden, welche erst mit einem späteren Datum versehen sind, kann keine relevante Änderung abgeleitet werden. Zumal bereits im Vorverfahren von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde begründen die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre von 2017 bis 2020 (vgl. AS 22 ff., OZ 5) keine Änderung im Privatleben des Beschwerdeführers, zudem beziehen sie sich großteils auf Zeiträume, welche bereits vor der Erlassung des Vorerkenntnisses vorlagen. Letzteres trifft auch auf die – vorgedruckten – Unterstützungsschreiben zu (vgl. AS 28 ff.). Aus diesen ergibt sich, dass die betreffenden Personen den Beschwerdeführer im Wesentlichen seit den Jahren 2016 bis 2019 kennen. Zudem wurden die Schreiben zwischen März und Juli 2020 – somit nur wenige Monate nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – datiert, weshalb auch aus diesem Grund nicht angenommen werden kann, dass seitdem eine wesentliche Intensivierung der Beziehung eingetreten wäre. Gegen diese Annahme spricht auch der Umstand, dass diese nicht individuell verfasst wurden, sondern alle 13 „Bestätigungen“ wortidente Formulare sind, auf denen lediglich die persönlichen Dateien der unterfertigenden Personen sowie das Jahr des Kennenlernens des Beschwerdeführers handschriftlich eingetragen sind. Daraus können folglich keine relevanten neu entstandenen Tatsachen abgeleitet werden. Zu den Kursanmeldebestätigungen (vgl. AS 14, OZ 5), der freiwilligen Tätigkeit als Lagerhelfer (vgl. AS 21) sowie der Mitgliedschaft in einem Fitnessclub (vgl. OZ 5) ergibt sich ebenfalls keine maßgebliche Änderung (siehe dazu unten in der rechtlichen Beurteilung).2.
  7. Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 (in der Folge auch Vorerkenntnis). Die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sind teilweise mit einem früheren Zeitpunkt datiert und wurden bereits im Vorverfahren berücksichtigt vergleiche AS 12 f., 15, 16, 17 ff.; s.a. GISA-Auszug in OZ 5). Aber auch aus den Urkunden, welche erst mit einem späteren Datum versehen sind, kann keine relevante Änderung abgeleitet werden. Zumal bereits im Vorverfahren von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde begründen die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre von 2017 bis 2020 vergleiche AS 22 ff., OZ 5) keine Änderung im Privatleben des Beschwerdeführers, zudem beziehen sie sich großteils auf Zeiträume, welche bereits vor der Erlassung des Vorerkenntnisses vorlagen. Letzteres trifft auch auf die – vorgedruckten – Unterstützungsschreiben zu vergleiche AS 28 ff.). Aus diesen ergibt sich, dass die betreffenden Personen den Beschwerdeführer im Wesentlichen seit den Jahren 2016 bis 2019 kennen. Zudem wurden die Schreiben zwischen März und Juli 2020 – somit nur wenige Monate nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – datiert, weshalb auch aus diesem Grund nicht angenommen werden kann, dass seitdem eine wesentliche Intensivierung der Beziehung eingetreten wäre. Gegen diese Annahme spricht auch der Umstand, dass diese nicht individuell verfasst wurden, sondern alle 13 „Bestätigungen“ wortidente Formulare sind, auf denen lediglich die persönlichen Dateien der unterfertigenden Personen sowie das Jahr des Kennenlernens des Beschwerdeführers handschriftlich eingetragen sind. Daraus können folglich keine relevanten neu entstandenen Tatsachen abgeleitet werden. Zu den Kursanmeldebestätigungen vergleiche AS 14, OZ 5), der freiwilligen Tätigkeit als Lagerhelfer vergleiche AS 21) sowie der Mitgliedschaft in einem Fitnessclub vergleiche OZ 5) ergibt sich ebenfalls keine maßgebliche Änderung (siehe dazu unten in der rechtlichen Beurteilung). Die Feststellung zur Vorlage gefälschter Dokumente ergab sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie der Begründung im Vorerkenntnis. In der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich unsubstantiiert unter Hinweis auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Behauptung einer bewussten Fälschung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente „auf wackeligen Beinen“ stehe, die auch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt habe. Alleine aus dem Umstand, dass in diesem Zusammenhang kein Strafverfahren geführt wurde, kann allerdings nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keine gefälschten Dokumente vorlegte, zumal er nicht bestritt, dass die Fälschung durch das Bundeskriminalamt festgestellt wurde. Zudem ist insbesondere auf folgende Passage im Vorerkenntnis hinzuweisen: „Der BF hat trotz mehrfacher Belehrung über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in seinem Asylverfahren beim BFA offensichtlich und mutwillig eine falsche Identität angegeben, in dem er eine Totalfälschung einer Geburtsurkunde und eines Internationalen Führerscheins vorlegte und somit das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in die Irre zu führen versuchte. Die Totalfälschung der angeführten Dokumente wurde durch das Bundeskriminalamt festgestellt (AS 31 ff.). Der BF schreckte sohin nicht davor zurück, die Behörden durch bewusste Vorlage von gefälschten Dokumenten bezüglich seiner Identität zu täuschen. Der BF gab zudem selbst an, dass er auf seiner Reiseroute mit dem Flugzeug von Delhi (Indien) in die Ukraine einen gefälschten Reisepass lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , verwendete (AS 15).“ (vgl. S 32 des Erkenntnisses vom 13.02.2020). Angesichts dessen ging zweifelsfrei auch das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren von einer Vorlage der Totalfälschungen in Täuschungsabsicht aus, weshalb sich auch dieser Hinweis als haltlos erweist. Ferner kann auch die Auffassung, wonach die Fälschung eigentlich ein Gericht feststellen müsste und sich die belangte Behörde diese Befugnisse anmaße, nicht geteilt werden.Die Feststellung zur Vorlage gefälschter Dokumente ergab sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie der Begründung im Vorerkenntnis. In der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich unsubstantiiert unter Hinweis auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Behauptung einer bewussten Fälschung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente „auf wackeligen Beinen“ stehe, die auch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt habe. Alleine aus dem Umstand, dass in diesem Zusammenhang kein Strafverfahren geführt wurde, kann allerdings nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keine gefälschten Dokumente vorlegte, zumal er nicht bestritt, dass die Fälschung durch das Bundeskriminalamt festgestellt wurde. Zudem ist insbesondere auf folgende Passage im Vorerkenntnis hinzuweisen: „Der BF hat trotz mehrfacher Belehrung über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in seinem Asylverfahren beim BFA offensichtlich und mutwillig eine falsche Identität angegeben, in dem er eine Totalfälschung einer Geburtsurkunde und eines Internationalen Führerscheins vorlegte und somit das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in die Irre zu führen versuchte. Die Totalfälschung der angeführten Dokumente wurde durch das Bundeskriminalamt festgestellt (AS 31 ff.). Der BF schreckte sohin nicht davor zurück, die Behörden durch bewusste Vorlage von gefälschten Dokumenten bezüglich seiner Identität zu täuschen. Der BF gab zudem selbst an, dass er auf seiner Reiseroute mit dem Flugzeug von Delhi (Indien) in die Ukraine einen gefälschten Reisepass lautend auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , verwendete (AS 15).“ vergleiche S 32 des Erkenntnisses vom 13.02.2020). Angesichts dessen ging zweifelsfrei auch das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren von einer Vorlage der Totalfälschungen in Täuschungsabsicht aus, weshalb sich auch dieser Hinweis als haltlos erweist. Ferner kann auch die Auffassung, wonach die Fälschung eigentlich ein Gericht feststellen müsste und sich die belangte Behörde diese Befugnisse anmaße, nicht geteilt werden. Soweit auf eine mangelnde Erhebungstätigkeit hingewiesen wird, wurde nicht aufgezeigt, welche weitere Ermittlungen erforderlich bzw. welche ergänzende Feststellungen zu treffen gewesen wären. Angesichts des Umstands, dass sich aus dem Antragsvorbringen keine relevanten neuen Tatsachen ergeben, können auch sonst keine Ermittlungsmängel erkannt werden. Abschließend ist zum (teilweise sehr polemisch verfassten) Beschwerdeschriftsatz festzuhalten, dass dieser generell kein substantiiertes Vorbringen enthält. Ein näheres Eingehen auf die allgemein gehaltenen Ausführungen, welche teilweise keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen (vgl. etwa die Bemerkung zu einem Politiker), erübrigt sich daher.Abschließend ist zum (teilweise sehr polemisch verfassten) Beschwerdeschriftsatz festzuhalten, dass dieser generell kein substantiiertes Vorbringen enthält. Ein näheres Eingehen auf die allgemein gehaltenen Ausführungen, welche teilweise keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen vergleiche etwa die Bemerkung zu einem Politiker), erübrigt sich daher. Zumal der Beschwerdeführer die Frage
  8. des Parteiengehörs (OZ 4) nicht beantwortete (vgl. OZ 5), konnte davon ausgegangen werden, dass seine Familienmitglieder weiterhin in seiner Heimat leben. Zumal der Beschwerdeführer die Frage
  9. des Parteiengehörs (OZ 4) nicht beantwortete vergleiche OZ 5), konnte davon ausgegangen werden, dass seine Familienmitglieder weiterhin in seiner Heimat leben. 2.
  10. Mangels gegenteiligen Vorbringens des Beschwerdeführers konnte die Feststellung betreffend die Rückkehrsituation getroffen werden, zumal eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat auch im Vorverfahren nicht festgestellt werden konnte und sich diesbezüglich keine Änderungen ergaben.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG):3.
  13. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG): 3.
  14. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.2.

§ 55Abs.

1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.

Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 sind Anträge

§ 55Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge

Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). 3.

  1. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 (rechtskräftig seit 14.02.2020) die mit Bescheid vom 03.07.2019 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).3.
  2. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 (rechtskräftig seit 14.02.2020) die mit Bescheid vom 03.07.2019 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt etwa 2 Jahre zurück. Seitdem meldete sich der Beschwerdeführer zu Deutschkursen an, engagierte sich 20 Stunden ehrenamtlich und ist Mitglied in einem Fitnessclub. Daraus kann allerdings vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht, abgeleitet werden.Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt etwa 2 Jahre zurück. Seitdem meldete sich der Beschwerdeführer zu Deutschkursen an, engagierte sich 20 Stunden ehrenamtlich und ist Mitglied in einem Fitnessclub. Daraus kann allerdings vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht, abgeleitet werden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe oben 2.), enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers sonstige konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe oben 2.), enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers sonstige konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, welche er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht ausüben dürfte (vgl. § 32 NAG).Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, welche er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht ausüben dürfte vergleiche Paragraph 32, NAG). Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK somit zu Recht

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurück. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit zu Recht

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung): Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte § 10 AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte Paragraph 10, AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ Gem. § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. In diesem Zusammenhang konnte kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG dauerhaft oder vorübergehend unzulässig wäre (vgl. § 46a Abs. 1 Z 4 FPG). Da gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 13.02.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seitdem keine relevante Sachverhaltsänderung hervorgekommen ist (siehe dazu Pkt. 3.1.), wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. In diesem Zusammenhang konnte kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG dauerhaft oder vorübergehend unzulässig wäre vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Da gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 13.02.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seitdem keine relevante Sachverhaltsänderung hervorgekommen ist (siehe dazu Pkt. 3.1.), wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG

  1. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  2. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG
  3. Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
  4. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Zudem hat sich seit Erlassung der genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen vom Ausbruch der Covid-19-Pandemie – keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Betreffend die aktuell vorherrschende Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer als 44-jähriger, gesunder Mann keiner Risikogruppe angehört und daher kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht. Ferner wurde das Vorliegen eines der Tatbestände des § 50 FPG gegenständlich nicht einmal behauptet.Ferner wurde das Vorliegen eines der Tatbestände des Paragraph 50, FPG gegenständlich nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt. 3.
  5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. 3.5. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot):3.5. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot):

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Absätze 2 und 3 leg.cit. enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Art 11

lit b der Rückführungs-RL gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.Die Absätze 2 und 3 leg.cit. enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Artikel 11

, Litera b, der Rückführungs-RL gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde begründete das erlassene Einreiseverbot im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer massiv die Bestimmungen des FPG und die Einreisevorschriften übertreten habe. Der Beschwerdeführer würde versuchen, durch das Stellen von unbegründeten Anträgen seinen illegalen Aufenthalt zu prolongieren und seine Identität mittels gefälschter Dokumente zu verschleiern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. zu alldem VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche zu alldem VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 18.6.2020, Ra 2020/01/0162, Rn. 11, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes vergleiche VwGH 18.6.2020, Ra 2020/01/0162, Rn. 11, mwN). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seiner mit Erkenntnis vom 13.02.2020 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam. Sein fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet läuft den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen damit massiv zuwider. Der Beschwerdeführer ignorierte nicht nur seine Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern stellte vielmehr am 25.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, obwohl die Frage ob ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 rechtskräftig verneint wurde. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch der gegenständliche Antrag als erfolglos erwiesen. Zudem legte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in seinem Asylverfahren eine Totalfälschung einer Geburtsurkunde und eines Internationalen Führerscheins vor und schreckte sohin nicht davor zurück, die Behörden durch bewusste Vorlage von gefälschten Dokumenten bezüglich seiner Identität zu täuschen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seiner mit Erkenntnis vom 13.02.2020 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam. Sein fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet läuft den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen damit massiv zuwider. Der Beschwerdeführer ignorierte nicht nur seine Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern stellte vielmehr am 25.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, obwohl die Frage ob ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 rechtskräftig verneint wurde. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch der gegenständliche Antrag als erfolglos erwiesen. Zudem legte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in seinem Asylverfahren eine Totalfälschung einer Geburtsurkunde und eines Internationalen Führerscheins vor und schreckte sohin nicht davor zurück, die Behörden durch bewusste Vorlage von gefälschten Dokumenten bezüglich seiner Identität zu täuschen. Der Beschwerdeführer hat damit während seines gesamten Aufenthalts in Österreich gezeigt, dass er nicht gewillt ist den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Der belangten Behörden ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2014, Ro 014/21/0026, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; vgl auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) darstellt und hat der Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Der belangten Behörden ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2014, Ro 014/21/0026, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; vergleiche auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) darstellt und hat der Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt den Schluss zu, dass dieser auch künftig nicht gewillt sein wird, jene fremdenrechtlichen Vorschriften zu respektieren, die ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet verwehren. Angesichts seines beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens erscheint es sehr wahrscheinlich, dass er weiterhin versuchen wird, seinen (nach wie vor) unrechtmäßigen Aufenthalt durch weitere Antragstellungen und Außerachtlassung von Ausreiseverpflichtungen fortzusetzen. Aufgrund des zu prognostizierenden künftigen Fehlverhaltens kommt eine Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht und kann auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten ändern und die fremdenrechtlichen Vorschriften beachten wird. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67Fr

PolG 2005, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag in Bangladesch, wo insbesondere seine Frau und seine Kinder leben. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige. Auch ergeben sich aus den im Vorerkenntnis sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren keine derartigen privaten Interessen, welche das erlassene Einreiseverbot unverhältnismäßig erschienen ließen. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Fehlverhalten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Bangladesch sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Fehlverhalten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Bangladesch sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Dauer des Einreiseverbotes von 2 Jahren erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung, dass

§ 53Abs.

2 FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot fünf Jahre beträgt – im Ergebnis auch als angemessen.Die Dauer des Einreiseverbotes von 2 Jahren erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung, dass

Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot fünf Jahre beträgt – im Ergebnis auch als angemessen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2220487.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.