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{'item': 'W123 2231888-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 25§ 52§ 7§§ 146§ 46§ 18§ 55§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW123 2231888-1 SpruchW123 2231888-1/18E, , W123 2231888-1/18E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 23.04.2019 verständigte die Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft – des Amtes der Wiener Landesregierung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde), unter dem Betreff „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme

§ 25Abs.

1 –Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Herr XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien“, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Im Zuge des Verfahrens hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass es sich bei dem vorgelegten Sprachzertifikat um eine Totalfälschung handle. Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe und sohin ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich öffentlichen Interessen widerstreite.1. Mit Schreiben vom 23.04.2019 verständigte die Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft – des Amtes der Wiener Landesregierung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde), unter dem Betreff „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme

Paragraph 25, Absatz eins, –Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien“, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Im Zuge des Verfahrens hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass es sich bei dem vorgelegten Sprachzertifikat um eine Totalfälschung handle. Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe und sohin ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich öffentlichen Interessen widerstreite. 2. Mit Schreiben vom 29.04.2019 replizierte die belangte Behörde, dass ein Verfahren

§ 52Abs.

4 FPG möglich sei. In Einem wurde um Fortsetzung des Verfahrens

§ 25NAG gebeten.2.

Mit Schreiben vom 29.04.2019 replizierte die belangte Behörde, dass ein Verfahren

Paragraph 52, Absatz 4, FPG möglich sei. In Einem wurde um Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 25, NAG gebeten.

  1. Am 18.06.2019 wurde der serbische Reisepass des Beschwerdeführers durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien sichergestellt.
  2. Am 07.08.2019 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Ehefrau als Vertrauensperson durch die belangte Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Nehmen Sie derzeit Medikamente? A: Ja, Psychopharmaka und Mittel gegen Epilepsie […] F: Möchten Sie sich zu diesem Sachverhalt äußern? (auf Vorhalt der belangten Behörde betreffend die versuchte Täuschung der MA 35 durch Vorlage eines gefälschten Deutschzertifikats) A: Das stimmt nicht, ich habe 2015, dieses Diplom im Magistrat abgeben im XXXX Bezirk, dieses Diplom ist nicht gefälscht, damals habe ich ein Visum auf 3 Jahre erhalten und 2018 habe ich einen Antrag auf Verlängerung ersucht. Ich habe das gleiche Diplom vorgelegt, dazu habe ich auch ein Diplom für B1 beigelegtA: Das stimmt nicht, ich habe 2015, dieses Diplom im Magistrat abgeben im römisch 40 Bezirk, dieses Diplom ist nicht gefälscht, damals habe ich ein Visum auf 3 Jahre erhalten und 2018 habe ich einen Antrag auf Verlängerung ersucht. Ich habe das gleiche Diplom vorgelegt, dazu habe ich auch ein Diplom für B1 beigelegt V: wie erklären sie sich das, auf Anfrage durch die Magistratsabteilung 35, der ÖIF bestätigt hat das sie niemals ein Diplom erworben haben A: Wieso war ich 2015 da und habe einem Aufenthaltstitel bekommen? [Der Partei werden die Bestimmungen das NAG erklärt] Nachgefragt gebe ich an das ich das ich mir das nicht durch die Magistratsabteilung 35 erklärt wurde […] F: Welche Schulbildung haben Sie? A: 8 Jahre Grundschule, 3 Jahre Berufsschule. Ich bin ausgebildeter Maschinenschlosser F: Wo sind Sie aufgewachsen? A: In XXXX A: In römisch 40 F: Was war ihre letzte Wohnanschrift in Serbien? A:
  3. August XXXX in XXXX . Ich habe das Haus von meinem Vater geerbt, dort wohnen nur ich und meine FrauA:
  4. August römisch 40 in römisch 40 . Ich habe das Haus von meinem Vater geerbt, dort wohnen nur ich und meine Frau LA: Wie lautet ihr Familienstand? A: verheiratet LA: Haben sie Sorgepflichten? A: ich habe 2 Kinder aus meiner ersten Ehe, die Kinder sind noch minderjährig und leben in Serbien LA: Wer ist für die Kinder Obsorge berechtigt? A: Die Obsorge hat meine Ex – Gattin, wenn ich kann unterstütze ich die Kinder finanziell. Nachgefragt gebe ich an das sie in Serbien leben LA: Haben sie im Bundesgebiet Familienangehörige? A: Meine Gattin, sonst habe ich nur weitschichtige Verwandte F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? A: nein F: Wären sie bereit freiwillig auszureisen? A: Nein […] F: Werden Sie in Serbien strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Nein, ich bin seit 2015 nicht im Stande mich um mich zu kümmern, ich kann auch nicht ausreisen V: Bitte erklären sie wie es möglich ist das sie seit 2015 mehrmals das Gebiet der EWR verlassen haben und wieder eingereist sind?A: Das stimmt es war erst im Jahr
  5. Seit 2018 kann ich nicht mehr reisen, ich kann gar nichts mehrV: Bitte erklären sie wie es möglich ist das sie seit 2015 mehrmals das Gebiet der EWR verlassen haben und wieder eingereist sind?, A: Das stimmt es war erst im Jahr
  6. Seit 2018 kann ich nicht mehr reisen, ich kann gar nichts mehr V: Bitte erklären sie wie es möglich ist das sie am 31.05.2019 über den Grenzübergang Röszke in das Gebiet der EWR verlassen haben und wieder eingereist sind?A: Das stimmt es war erst im Jahr
  7. Seit 2018 kann ich nicht mehr reisen, V: Bitte erklären sie wie es möglich ist das sie am 31.05.2019 über den Grenzübergang Röszke in das Gebiet der EWR verlassen haben und wieder eingereist sind?, A: Das stimmt es war erst im Jahr
  8. Seit 2018 kann ich nicht mehr reisen, […]“
  9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.08.2019 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in eventu) in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert und aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen sowie angeführte Fragen zu beantworten.
  10. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13.08.2019 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Vorbringen, dass Deutschzertifikat nicht gefälscht und den Kurs „ehrlich“ beim ÖIF absolviert zu haben, bleibe. Zur Abklärung des Umstandes, dass der ÖIF das Zeugnis nicht bestätigt habe, sowie zur Wiederholung des Deutschkurses wurde um Fristerstreckung ersucht.
  11. Am 06.11.2019 wurden vom Beschwerdeführer diverse Urkunden vorgelegt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Begutachtungstermin wahrgenommen und noch kein Ergebnis erhalten habe, um als „Ersatz“ für die Deutschprüfung ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
  12. Am 11.11.2019 legte der Beschwerdeführer ein amtsärztliches Gutachten vom 04.11.2019 vor, welches zu dem Ergebnis kommt, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen die Erfüllung des Moduls 2

§ 7Abs. 2 Z 2 Int

G nicht zumutbar ist.8. Am 11.11.2019 legte der Beschwerdeführer ein amtsärztliches Gutachten vom 04.11.2019 vor, welches zu dem Ergebnis kommt, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen die Erfüllung des Moduls 2

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, IntG nicht zumutbar ist. 9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs

§§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, weil er Auslandsaufenthalte nicht meldete und damit das AMS zur ungerechtfertigten Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.639,51 sowie die WGKK zur ungerechtfertigten Auszahlung von Krankengeld in Höhe von EUR 788,56 verleitete.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs

Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,

  1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, weil er Auslandsaufenthalte nicht meldete und damit das AMS zur ungerechtfertigten Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.639,51 sowie die WGKK zur ungerechtfertigten Auszahlung von Krankengeld in Höhe von EUR 788,56 verleitete.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in eventu) in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und dieser aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen sowie angeführte Fragen zu beantworten.
  3. In der Stellungnahme vom 18.02.2020 wurde ausgeführt, dass die vorgeworfene Fälschung eines Deutschzertifikats von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt worden sei und ein amtsärztliches Gutachten die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung bestätige. Bezüglich der Verurteilung wurde darauf hingewiesen, dass sich die Schadenssumme im untersten Bereich für eine Verurteilung wegen schwerem gewerbsmäßigen Betrug befinde, andernfalls lediglich „einfacher“ Betrug mit einer Strafdrohung bis zu 6 Monaten vorläge. Insofern erreiche die Tat nicht jenes Ausmaß, die eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursache und sei keine Gefährdung der Bevölkerung oder der Volksgesundheit zu erwarten. Außerdem sei der Beschwerdeführer bislang unbescholten gewesen und sei aus seinem Verhalten eine günstige Zukunftsprognose abzuleiten, zumal er sozial integriert sei, bis zu seinem Unfall im Jahr 2015 gearbeitet habe und gemeinsam mit seiner Frau wohne.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in eventu) in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und dieser aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen sowie angeführte Fragen zu beantworten.
  5. Mit Schreiben vom 20.04.2020 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Krankheiten leide und seine Ex-Frau mit seinen zwei Kindern in Serbien lebe. Außerdem bat er um Informationen bezüglich einer möglichen freiwilligen Ausreise.
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

4 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).14. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit Schriftsatz vom 03.06.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte einleitend aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 31.01.2012 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft sei. Die belangte Behörde habe bei Erstellung der Gefährlichkeitsprognose nur auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, ohne ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und ohne weitere Beweise aufzunehmen. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren rechtfertige. In Österreich lebe nicht nur seine Ehefrau, welche auch seine „Sachwalterin“ sei, sondern auch eine Tante, Onkel und Cousins des Beschwerdeführers. Er sei auf regelmäßige Unterstützung angewiesen, da sein Gesundheitszustand sehr schlecht und nicht besserbar sei. Dies gehe aus seinen Befunden und aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 04.11.2019 hervor, welches auch belege, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Beantragt wurde den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu das darin verhängte Einreiseverbot zu reduzieren, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Beantragt wurde den Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu das darin verhängte Einreiseverbot zu reduzieren, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes 13.07.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den Beschluss über die Bestellung seiner Ehefrau zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin vorzulegen und mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer bereits freiwillig ausgereist sei.
  3. Am 14.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer die Ausreisebestätigung und das Flugticket über seine am 31.05.2020 erfolgte Ausreise. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über keinen Beschluss über die Bestellung seiner Ehefrau zur Erwachsenenvertreterin verfüge.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, welcher Spruchpunkt beziehungsweise welche Spruchpunkte angefochten werden.
  5. Am 15.10.2020 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht, in welcher er bekannt gab, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt V. des Bescheides, also nur gegen das auf die Dauer von fünf Jahren erlassene Einreiseverbot, richte. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, und daher am 31.05.2020 freiwillig ausgereist. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hätten darauf abgezielt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes unverhältnismäßig in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben eingreife. So sei insbesondere das vom Beschwerdeführer zu erwartende Gefährdungspotential bei der Erlassung eines solchen zu prüfen und bei der Bemessung die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich einzubeziehen.
  6. Am 15.10.2020 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht, in welcher er bekannt gab, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides, also nur gegen das auf die Dauer von fünf Jahren erlassene Einreiseverbot, richte. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, und daher am 31.05.2020 freiwillig ausgereist. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hätten darauf abgezielt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes unverhältnismäßig in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben eingreife. So sei insbesondere das vom Beschwerdeführer zu erwartende Gefährdungspotential bei der Erlassung eines solchen zu prüfen und bei der Bemessung die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich einzubeziehen.
  7. Mit E-Mail vom 01.04.2022 teilte ein Bezirksgericht mit, dass kein Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt wurde. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und absolvierte 8 Jahr die Grundschule. Danach machte er die Ausbildung zum Maschinenschlosser. 1.
  11. Der Beschwerdeführer war zwischen 31.10.2012 bis zum 03.03.2021 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet (vgl. ZMR vom 06.04.2022). Dem Beschwerdeführer wurde zunächst eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ mit Gültigkeit von 23.07.2013 bis 23.07.2014 ausgestellt, welche in weiterer Folge bis zum 25.07.2018 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung, über den noch nicht entschieden wurde (vgl. IZR-Auszug vom 06.04.2022).1.
  12. Der Beschwerdeführer war zwischen 31.10.2012 bis zum 03.03.2021 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet vergleiche ZMR vom 06.04.2022). Dem Beschwerdeführer wurde zunächst eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ mit Gültigkeit von 23.07.2013 bis 23.07.2014 ausgestellt, welche in weiterer Folge bis zum 25.07.2018 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung, über den noch nicht entschieden wurde vergleiche IZR-Auszug vom 06.04.2022). Im Zuge seines ersten Verlängerungsantrages legte der Beschwerdeführer ein gefälschtes Deutschzertifikat vor, womit er die zuständige Behörde täuschte und sich die Verlängerung seines Aufenthaltstitels erschlich. Eine amtsärztliche Begutachtung am 04.11.2019 hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen die Erfüllung des Moduls 2

§ 7Abs. 2 Z 2 Int

G nicht zumutbar ist.Im Zuge seines ersten Verlängerungsantrages legte der Beschwerdeführer ein gefälschtes Deutschzertifikat vor, womit er die zuständige Behörde täuschte und sich die Verlängerung seines Aufenthaltstitels erschlich. Eine amtsärztliche Begutachtung am 04.11.2019 hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen die Erfüllung des Moduls 2

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, IntG nicht zumutbar ist. 1.

  1. Der Beschwerdeführer reiste zwischen 2017 und 2019 wiederholt nach Serbien ein und hielt sich über mehrere Wochen in seiner Heimat auf. Mangels Meldung seiner Auslandsaufenthalte bezog der Beschwerdeführer währenddessen ungerechtfertigt Sozialleistungen (siehe dazu auch die strafrechtliche Verurteilung unter Pkt. 1.8.). 1.
  2. Am 31.05.2020 erfolgte die unterstützte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien, seitdem hielt er sich nicht mehr in Österreich auf. 1.
  3. Zwischen August 2013 und August 2015 war der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen als „Arbeiter“ gemeldet. Im Jahr 2015 erlitt der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall. Anschließend bezog er Krankengeld, Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe sowie Rehabilitationsgeld. Seit 01.11.2020 bezieht der Beschwerdeführer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vgl. SV-Auszug vom 06.04.2022).1.
  4. Zwischen August 2013 und August 2015 war der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen als „Arbeiter“ gemeldet. Im Jahr 2015 erlitt der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall. Anschließend bezog er Krankengeld, Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe sowie Rehabilitationsgeld. Seit 01.11.2020 bezieht der Beschwerdeführer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vergleiche SV-Auszug vom 06.04.2022). 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebte vor seiner Ausreise nach Serbien in Österreich mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls serbische Staatsangehörige ist und über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Weiter befinden sich eine Tante, ein Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Serbien leben die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers bei seiner Ex-Frau. Darüber hinaus besitzt der Beschwerdeführer in Serbien ein Haus, welches er von seinem Vater geerbt hat. 1.
  6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs. 2 und 148
  7. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt, weil er pflichtwidrig unterließ seine Auslandsaufenthalte zu melden und ungerechtfertigt Sozialleistungen bezog:1.
  8. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148
  9. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt, weil er pflichtwidrig unterließ seine Auslandsaufenthalte zu melden und ungerechtfertigt Sozialleistungen bezog: Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die pflichtwidrige Unterlassung der Meldung seiner Auslandsaufenthalte Verfügungsberechtigte des AMS und der WGKK zur ungerechtfertigten Auszahlung von Sozialleistungen verleitet, die diese in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag schädigten, und zwar I. im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 24.06.2018 Verfügungsberechtigte des AMS zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.639,51, wodurch das AMS in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem er zahlreiche Auslandsaufenthalte nicht beim AMS meldete sowierömisch eins. im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 24.06.2018 Verfügungsberechtigte des AMS zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.639,51, wodurch das AMS in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem er zahlreiche Auslandsaufenthalte nicht beim AMS meldete sowie II. im Zeitraum vom 05.11.2017 bis 13.06.2018 Verfügungsberechtigte der WGKK zur Auszahlung von Krankengeld in Höhe von EUR 788,56, wodurch die WGKK in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurde, indem er Auslandsaufenthalte in zumindest 4 Fällen nicht beim AMS meldete.römisch zwei. im Zeitraum vom 05.11.2017 bis 13.06.2018 Verfügungsberechtigte der WGKK zur Auszahlung von Krankengeld in Höhe von EUR 788,56, wodurch die WGKK in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurde, indem er Auslandsaufenthalte in zumindest 4 Fällen nicht beim AMS meldete. Im Zuge der Strafbemessung wurde als erschwerend die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die doppelte Qualifikation herangezogen. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
  11. Beim Beschwerdeführer wurde unter anderem eine rezidivierend depressive Störung mit psychotischer Symptomatik diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. In seiner Heimat ist betreffend die bei ihm diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein ausreichendes Gesundheitssystem vorhanden. Außerdem bestehen keine Hinweise, dass er im Alltag keine ausreichende Unterstützung erhalten würde. Nicht festgestellt wird außerdem, dass betreffend den Beschwerdeführer eine Erwachsenenvertretung besteht. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden wären. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren zum vorliegenden Akt eingeholt und ein Auskunftsersuchen an das Bezirksgericht XXXX gestellt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren zum vorliegenden Akt eingeholt und ein Auskunftsersuchen an das Bezirksgericht römisch 40 gestellt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafbehörden fest. 2.
  14. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, welcher vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde. Soweit erstmals im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seine „Sachwalterin“ sei, ist auf die Auskunft des Bezirksgerichts XXXX vom 01.04.2022 hinzuweisen, wonach kein Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt wurde. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 14.07.2020 aus, dass er über keinen Beschluss betreffend die Bestellung seiner Frau als gerichtliche Erwachsenenvertreterin verfüge (vgl. OZ 6). Angesichts dessen war nicht festzustellen, dass eine Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer besteht.Soweit erstmals im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seine „Sachwalterin“ sei, ist auf die Auskunft des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.04.2022 hinzuweisen, wonach kein Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt wurde. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 14.07.2020 aus, dass er über keinen Beschluss betreffend die Bestellung seiner Frau als gerichtliche Erwachsenenvertreterin verfüge vergleiche OZ 6). Angesichts dessen war nicht festzustellen, dass eine Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer besteht. Sofern in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer wegen seines schlechten Gesundheitszustandes auf regelmäßige Unterstützung angewiesen sei, wird angesichts der im Akt befindlichen medizinischen Dokumente nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist. In diesem Sinn ging auch die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Krankheiten (rezidivierende depressive Episode mit psychotischer Symptomatik) leidet. Das Vorliegen lebensbedrohlicher Krankheiten konnte im angefochtenen Bescheid jedoch nicht festgestellt werden. Weiters wurde darin auf ein ausreichendes Gesundheitssystem in der Heimat hingewiesen. Diese Ausführungen wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestritten und haben sich sonst keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ergeben, zumal der Beschwerdeführer bereits im Mai 2020 freiwillig nach Serbien ausreiste und seitdem nicht vorbrachte, dass er eine erforderliche Unterstützung oder medizinische Behandlung nicht erhalten würde bzw. sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. 2.
  15. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen eine (über eine familiäre Beziehung hinausgehende) Abhängigkeit bestünde. Der Beschwerdeführer kann überdies den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau über Telefon und Internet sowie über deren Besuche in Serbien aufrechterhalten. Zumal die Ehefrau selbst auch serbische Staatsangehörige ist, ist außerdem eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat möglich. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der darin enthaltenen gekürzten Urteilsausfertigung. Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. 2.
  16. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.2.
  17. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  19. Zu den Spruchpunkten I. bis IV. des angefochtenen Bescheides3.
  20. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides Der gegenständliche Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nur im Umfang von Spruchpunkt V. (Einreiseverbot) angefochten (vgl. OZ 11). Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis IV. in Rechtskraft.Der gegenständliche Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nur im Umfang von Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot) angefochten vergleiche OZ 11). Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. in Rechtskraft. 3.
  21. Zu Spruchpunkt V. (Einreiseverbot):3.
  22. Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot): 3.2.1.

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.1.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.2.

  1. Mit seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.3.2.
  2. Mit seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes durch den Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist beizutreten. Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden, zumal die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nach wie vor offen ist. Zudem legte der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Verlängerungsantrages ein gefälschtes Deutschzertifikat vor, womit er die zuständige Behörde täuschte und sich die Verlängerung seines Aufenthaltstitels erschlich. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen die österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen die österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). 3.2.
  3. Jedoch erweist sich ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot als unverhältnismäßig. Dies aus folgenden Erwägungen:

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung von Rechtsvorschriften hinsichtlich des wirtschaftlichen Wohl des Staates zuwidergelaufen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 5 Jahren steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Straftat und der vom erkennenden Strafgericht tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründe außer Relation, zumal mit der Verurteilung zu einer 7-monatigen bedingten Freiheitsstrafe die in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG normierte Mindeststrafdauer von 6 Monaten gegenständlich um nur 1 Monat überschritten wurde.Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 5 Jahren steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Straftat und der vom erkennenden Strafgericht tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründe außer Relation, zumal mit der Verurteilung zu einer 7-monatigen bedingten Freiheitsstrafe die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG normierte Mindeststrafdauer von 6 Monaten gegenständlich um nur 1 Monat überschritten wurde. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist ferner zu berücksichtigen, dass die letzte der Verurteilung zugrundeliegenden Tat bereits im Juni 2018, damit vor knapp vier Jahren begangen wurde, und der Beschwerdeführer seitdem nicht mehr strafrechtlich auffällig wurde. Im Zusammenhang mit dem gefälschten Deutschzertifikat ist außerdem zu beachten, dass eine amtsärztliche Begutachtung am 04.11.2019 die Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung ergeben hat. Zudem reiste der Beschwerdeführer weniger als 1 Woche nach Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 25.05.2020) freiwillig nach Serbien aus und hält sich seitdem in seiner Heimat auf. Außerdem sind bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen auch die familiären und privaten Bindungen des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Insbesondere lebte der Beschwerdeführer in Österreich in einem Haushalt mit seiner zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Ehefrau. Ferner war er vor seinem Arbeitsunfall bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Diese Umstände wurden jedoch von der belangten Behörde bei Verhängung des 5-jährigen Einreiseverbotes nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Das verhängte 5-jährige Einreiseverbot erscheint daher als überschießend und war auf angemessene 2 Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion bzw. ein gänzliches Absehen von einem Einreiseverbot war jedoch auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. 3.2.4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war somit nur teilweise stattzugeben und im darüberhinausgehenden Umfang abzuweisen.3.2.4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war somit nur teilweise stattzugeben und im darüberhinausgehenden Umfang abzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.Es konnte daher

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2231888.1.00

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