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{'item': 'W161 2234913-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 69§ 60§ 78§ 20§ 99§ 37§ 366§ 53§§ 55§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW161 2234913-2 SpruchW161 2234913-2/2E, W161 2234913-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde bereits im Jahr 2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) eine Rückkehrentscheidung erlassen, nachdem sein illegaler Aufenthalt durch Überschreiten der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer festgestellt wurde. Er reiste daraufhin am 08.01.2019 aus dem Bundesgebiet aus.
  2. Am 30.06.2020 wurde der BF erneut im Zuge einer Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet betreten, wobei festgestellt wurde, dass er sich nach Ablauf der erlaubten drei Monate von der Wohnadresse seiner Ehegattin in Wien abgemeldet und seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte.
  3. Weiters wurde nachgewiesen, dass der BF bei einem Stahlbauunternehmen in Wien als Arbeiter gemeldet war, ohne zur Arbeitsaufnahme im österreichischen Bundesgebiet berechtigt gewesen zu sein. Er konnte weder eine Wohnsitzmeldung noch ausreichende Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorweisen.
  4. In weiterer Folge erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 02.07.2020 eine weitere Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 13.08.2020 erging eine Beschwerdevorentscheidung des BFA, welche in der Folge in Rechtskraft erwuchs. In der Beschwerdevorentscheidung wurde I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, II.

§ 10Abs.2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs.1, Z.1 FPG erlassen und III.

§ 52

Abs.9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien

§ 46FPG zulässig ist.In der Beschwerdevorentscheidung wurde römisch eins.

ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins,, Ziffer eins, FPG erlassen und römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt, das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes, mangelnde Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie den dringenden Verdacht der Begehung weiterer illegaler Arbeitstätigkeiten und sei, trotz seiner in Österreich legal aufhältigen serbischen Ehefrau, welche im vierten Monat mit dem gemeinsam Kind schwanger sei, für das wirtschaftliche Wohl Österreichs sowie zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten.

  1. Der BF reiste am 03.07.2020 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus.
  2. Am 10.07.2020 erhob die Finanzpolizei Strafantrag gegen den verantwortlichen Beauftragten iSv § 9 VStG des unter Punkt
  3. erwähnten Unternehmens wegen Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und der illegalen Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen. Begründet wurde dieser damit, dass der BF im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt angegeben hätte, bei dem Stahlunternehmen als Eisenbieger tätig gewesen zu seien. Zu den Baustellen hätte ihn der Tatverdächtige mitgenommen und dieser hätte ihm auch die Arbeitsanweisungen gegeben. Der Stundenlohn sei mit 8,- € festgelegt worden, wobei der BF bisher erst 300,- € erhalten hätte. Daraufhin seien weitere Ermittlungen durchgeführt und festgestellt worden, dass der BF ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung seit 26.05.2020 für das Stahlbauunternehmen tätig gewesen sei, wodurch eine Übertretung des AuslBG vorliege und somit eine Strafe iHv. 3.000,- € für die unerlaubte Beschäftigung des BF beantragt werde. Im Rahmen der Strafbemessung wurde die wiederholte Tatbegehung und lange Beschäftigungsdauer gewertet.
  4. Am 10.07.2020 erhob die Finanzpolizei Strafantrag gegen den verantwortlichen Beauftragten iSv Paragraph 9, VStG des unter Punkt
  5. erwähnten Unternehmens wegen Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und der illegalen Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen. Begründet wurde dieser damit, dass der BF im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt angegeben hätte, bei dem Stahlunternehmen als Eisenbieger tätig gewesen zu seien. Zu den Baustellen hätte ihn der Tatverdächtige mitgenommen und dieser hätte ihm auch die Arbeitsanweisungen gegeben. Der Stundenlohn sei mit 8,- € festgelegt worden, wobei der BF bisher erst 300,- € erhalten hätte. Daraufhin seien weitere Ermittlungen durchgeführt und festgestellt worden, dass der BF ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung seit 26.05.2020 für das Stahlbauunternehmen tätig gewesen sei, wodurch eine Übertretung des AuslBG vorliege und somit eine Strafe iHv. 3.000,- € für die unerlaubte Beschäftigung des BF beantragt werde. Im Rahmen der Strafbemessung wurde die wiederholte Tatbegehung und lange Beschäftigungsdauer gewertet.
  6. Am 30.11.2020 brachte der BF über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Aufhebung des „Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG“ ein und begründete diesen damit, dass sich im Hinblick auf die bevorstehende Geburt seines Kindes eine neuartige und weitaus intensivere familiäre Situation im Vergleich zum bisherigen Eheleben ergebe. Da auch auf die Interessen der Ehefrau einzugehen seien und dieser weder ein „Imstichlassen“ des BF, noch – unter anderem im Hinblick auf die Corona-Situation – Reisestrapazen zumutbar wären, müsse eine Interessenabwägung zugunsten des BF ausfallen. 7. Am 30.11.2020 brachte der BF über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Aufhebung des „Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG“ ein und begründete diesen damit, dass sich im Hinblick auf die bevorstehende Geburt seines Kindes eine neuartige und weitaus intensivere familiäre Situation im Vergleich zum bisherigen Eheleben ergebe. Da auch auf die Interessen der Ehefrau einzugehen seien und dieser weder ein „Imstichlassen“ des BF, noch – unter anderem im Hinblick auf die Corona-Situation – Reisestrapazen zumutbar wären, müsse eine Interessenabwägung zugunsten des BF ausfallen.

  1. Mit E-Mail vom 18.03.2021 wurde die Rechtsvertretung um Nachreichung der Geburtsurkunde des Kindes sowie der Heiratsurkunde gebeten. Am 22.03.2021 übermittelte die Rechtsvertretung dem Bundesamt per E-Mail die Heiratsurkunde sowie eine beglaubigte Übersetzung einer Strafregisterauskunft und teilte mit, dass nach Informationen des BF das Kind im Zuge der Geburt verstorben sei und es daher keine Geburtsurkunde gebe.
  2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes

§ 60FPG idg

F abgewiesen und dem BF

§ 78AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben i

Hv 6,50 € binnen 28 Tagen aufgetragen. In der Entscheidungsbegründung wurde festgehalten, dass das Familienleben zu seiner Ehefrau bereits im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Einreisverbotes entsprechend gewürdigt worden sei. Die durch die erwartete Geburt des Kindes, welches bedauerlicherweise verstorben sei, geltend gemachte geänderte Familiensituation begründe keinerlei maßgebliche Veränderungen seines persönlichen Verhaltens und sei dadurch auch keine Verbesserung seiner finanziellen Lage erkennbar, zumal er nicht nachgewiesen habe, ob er im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgehe oder über ausreichend Mittel verfüge. Er habe somit keinerlei Veränderung in seinem privaten oder beruflichen Leben darlegen können. 9. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes

Paragraph 60, FPG idgF abgewiesen und dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben iHv 6,50 € binnen 28 Tagen aufgetragen. In der Entscheidungsbegründung wurde festgehalten, dass das Familienleben zu seiner Ehefrau bereits im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Einreisverbotes entsprechend gewürdigt worden sei. Die durch die erwartete Geburt des Kindes, welches bedauerlicherweise verstorben sei, geltend gemachte geänderte Familiensituation begründe keinerlei maßgebliche Veränderungen seines persönlichen Verhaltens und sei dadurch auch keine Verbesserung seiner finanziellen Lage erkennbar, zumal er nicht nachgewiesen habe, ob er im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgehe oder über ausreichend Mittel verfüge. Er habe somit keinerlei Veränderung in seinem privaten oder beruflichen Leben darlegen können.

§ 52Abs.

1 BFA-VG wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Fristgerecht erhob der BF durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher u.a. die Verletzung des subjektiven Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1
  2. ZPzEMRK) geltend gemacht werde. Das behördliche Abstellen auf die Mittellosigkeit des BF vor dem Hintergrund der Ausklammerung unrechtmäßiger Beschäftigung (Schwarzarbeit) greife zu kurz, es sei darauf abzustellen, ob Drittstaatsangehörige nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Arbeitgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen, was die belangte Behörde nicht geprüft habe. Das bei der Interessenabwägung angenommene öffentliche Interesse vor dem Hintergrund der Schwarzarbeit reiche nicht für einen legitimen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF aus. Da der angefochtene Bescheid im Gesetz keine Grundlage finde, sei der BF auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen Bundesverwaltungsabgaben in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.
  3. Fristgerecht erhob der BF durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher u.a. die Verletzung des subjektiven Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) und des Eigentums (Artikel 5, StGG, Artikel eins,
  4. ZPzEMRK) geltend gemacht werde. Das behördliche Abstellen auf die Mittellosigkeit des BF vor dem Hintergrund der Ausklammerung unrechtmäßiger Beschäftigung (Schwarzarbeit) greife zu kurz, es sei darauf abzustellen, ob Drittstaatsangehörige nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Arbeitgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen, was die belangte Behörde nicht geprüft habe. Das bei der Interessenabwägung angenommene öffentliche Interesse vor dem Hintergrund der Schwarzarbeit reiche nicht für einen legitimen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF aus. Da der angefochtene Bescheid im Gesetz keine Grundlage finde, sei der BF auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen Bundesverwaltungsabgaben in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien, wo seine Geschwister und Eltern leben, welche eine Landwirtschaft betreiben. Er hat die Grundschule absolviert und den Beruf des Tischlers erlernt, übt diesen Beruf jedoch im Herkunftsstaat nicht aus, sondern lebt von der Landwirtschaft seiner Eltern. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen. Er ist seit 27.08.2019 mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet, welche bis zuletzt auf Basis von Aufenthaltstiteln in Österreich wohnhaft war. Nachdem im Jahr 2018 der illegale Aufenthalt des BF festgestellt wurde, wurde ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Er verließ daraufhin am 08.01.2019 das Bundesgebiet. Am 30.06.2020 wurde der BF erneut im Zuge einer Fahrzeugkontrolle betreten und sein illegaler Aufenthalt abermals aufgrund Ablauf der erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer festgestellt. Er hat sich nach Ablauf von drei Monaten von der Wohnadresse seiner Ehegattin abgemeldet, womit er keine Wohnsitzmeldung und in weiterer Folge, mangels Möglichkeit im Bundesgebiet auf legalem Weg an finanzielle Mittel zu gelangen, keine ausreichenden Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorweisen konnte. Der BF ging während seines Aufenthaltes unrechtmäßigerweise Erwerbstätigkeiten nach, indem er ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein, als Eisenbieger für ein Stahlunternehmen im Zeitraum vom 26.05.2020 bis 29.05.2020 entgeltlich tätig wurde. In weiterer Folge wurde aufgrunddessen von der Finanzpolizei Strafantrag gegen den Verantwortlichen des Unternehmens wegen unerlaubter Beschäftigung eines Ausländers erhoben und eine Strafhöhe von 3.000,- € beantragt. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich der BF sowohl in Österreich als auch in Serbien im Entscheidungszeitpunkt als unbescholten. Er weist für den Zeitraum von 30.05.2018 bis 02.07.2018 einen Nebenwohnsitz sowie von 02.09.2019 bis 12.12.2019 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Am 03.07.2020 reiste der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in sein Herkunftsland aus. Seinen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes begründete er mit der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes und der dadurch geänderten Familiensituation, welches jedoch laut Information des BF bei der Geburt im Dezember 2020 verstorben sei. Abgesehen davon konnte er keine Besserung seiner finanziellen Verhältnisse vorweisen, welche eine Änderung der dem ursprünglich verhängten Einreiseverbot zugrundeliegenden Umstände ersichtlich mache. Neben der Ehegattin verfügt der BF über keine weiteren beruflichen, sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Des Weiteren ist weiterhin mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser nicht auch in Zukunft illegaler Erwerbstätigkeiten nachgehen wird.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in das Zentrale Melderegister. Zum Verfahrensgang:Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Zum Verfahrensgang:, Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person des BF: Die Feststellungen zu seiner Identität, der Staatsangehörigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, seinen Wohnsitzen im Bundesgebiet sowie zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage, seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben, durch Einsicht in das Zentrale Fremden- und Melderegister sowie den im Akt erliegenden Kopien seines serbischen Reisepasses und stimmen mit den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen überein. Dass der BF an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und er arbeitsfähig ist, ergibt sich mangels entsprechenden gegenteiligen Vorbringens und dem Umstand, dass er einer illegalen Beschäftigung als Eisenbieger nachgegangen ist. Die Feststellungen zu dem von der Finanzpolizei erhobenen Strafantrag ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafantrag vom 10.07.
  7. Dass der BF bislang weder in Österreich noch in Serbien strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie der beglaubigt übersetzten serbischen Strafregisterbescheinigung. Die freiwillige Ausreise des BF am 03.07.2020 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung vom 06.07.
  8. Der Tod des gemeinsamen Kindes während der Geburt im Dezember 2020, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben. Dass durch den BF weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser in Zukunft weiterer illegaler Beschäftigungen nachgehen wird, ergibt sich aus dem vom BF insgesamt gezeigten Verhalten, insbesondere der wiederholten Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen in Österreich, welche keinesfalls erkennen lässt, dass er nunmehr geneigt ist, gültige Normen zu beachten. Nachdem bereits einmal eine Rückkehrentscheidung wegen illegalen Aufenthaltes erlassen wurde, reiste er dennoch wieder in das Bundesgebiet ein und hielt sich unrechtmäßig auf, indem er sich nach Ablauf von drei Monaten von der Wohnadresse seiner Ehegattin abmeldete und dennoch im Bundesgebiet verblieb. Zudem hat er Bestimmungen des AuslBG missachtet, indem er illegalerweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, obwohl er nicht über die dafür erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt hat. Auch das Familienleben zu seiner Ehegattin vermochte ihn nicht von der wiederholten Missachtung gültiger Gesetze abzuhalten. Nachdem er keinerlei Änderung seiner Verhältnisse nachweisen konnte, ist weiterhin von einer Gefährdung auszugehen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  11. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.
  12. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.2 Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:3.1.2 Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet: „§ 60.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Gegenständlich liegt ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG vor. Gegenständlich liegt ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) Das Bundesamt hat richtigerweise ausgeführt, dass eine Verkürzung bzw. Aufhebung in Fällen des § 60 Abs. 1 FPG, welcher Einreiseverbote

§ 53Abs.

2 Z 1 bis 9 regelt, voraussetzt, dass der BF nachweislich das Bundesgebiet fristgerecht verlassen hat und eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die erwarten lässt, dass durch die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes die Öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welcher grundsätzlich vom Ausland aus zu stellen ist, kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden und die Gültigkeit der ursprünglichen Verhängung des Einreiseverbotes bleibt durch eine nachträgliche Aufhebung/Verkürzung jedenfalls unberührt. Auch eine nachträgliche Aufhebung erfolgt ex nunc, wirkt sohin nicht auf die ursprüngliche Verhängung des Einreiseverbotes zurück. Das Bundesamt hat richtigerweise ausgeführt, dass eine Verkürzung bzw. Aufhebung in Fällen des Paragraph 60, Absatz eins, FPG, welcher Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 regelt, voraussetzt, dass der BF nachweislich das Bundesgebiet fristgerecht verlassen hat und eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die erwarten lässt, dass durch die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes die Öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welcher grundsätzlich vom Ausland aus zu stellen ist, kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden und die Gültigkeit der ursprünglichen Verhängung des Einreiseverbotes bleibt durch eine nachträgliche Aufhebung/Verkürzung jedenfalls unberührt. Auch eine nachträgliche Aufhebung erfolgt ex nunc, wirkt sohin nicht auf die ursprüngliche Verhängung des Einreiseverbotes zurück.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreisverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, somit gegenständlich am 03.07.2020. Am 30.11.2020, somit knapp fünf Monate später, stellte der BF seinen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreisverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, somit gegenständlich am 03.07.

  1. Am 30.11.2020, somit knapp fünf Monate später, stellte der BF seinen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Der BF hat zwar nicht den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt, da er nicht bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen, dennoch ergibt sich aus der Einsichtnahme in das AJ-WEB sowie den eigenen Aussagen bzw. dem Strafantrag, dass er illegalerweise als Arbeiter tätig war, was letztlich auch zu einem Strafantrag gegen den Verantwortlichen des Unternehmens führte. Daher muss dieser Umstand sehr wohl berücksichtigt werden, zumal sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stützt. Gerade weil der BF im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, er illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und er seinen Lebensunterhalt durch illegale Erwerbstätigkeit verdiente, erscheint eine Wiederholungsgefahr nicht nur naheliegend, sondern geradezu erwiesen. Unter Beachtung des zuvor Gesagten ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des BF und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).Der BF hat zwar nicht den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt, da er nicht bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen, dennoch ergibt sich aus der Einsichtnahme in das AJ-WEB sowie den eigenen Aussagen bzw. dem Strafantrag, dass er illegalerweise als Arbeiter tätig war, was letztlich auch zu einem Strafantrag gegen den Verantwortlichen des Unternehmens führte. Daher muss dieser Umstand sehr wohl berücksichtigt werden, zumal sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stützt. Gerade weil der BF im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, er illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und er seinen Lebensunterhalt durch illegale Erwerbstätigkeit verdiente, erscheint eine Wiederholungsgefahr nicht nur naheliegend, sondern geradezu erwiesen. Unter Beachtung des zuvor Gesagten ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des BF und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des BF bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn dieses letztlich den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes unter Verweis auf § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen hat. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des BF bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn dieses letztlich den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes unter Verweis auf Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen hat. 3.1.
  2. § 78 AVG lautet:3.1.
  3. Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mitfesten Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."

§ 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVw

AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Die Beschwerde war sohin gänzlich als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2234913.2.00

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