Obsah (18)
§ 5Art. 133Art. 18Art. 11§ 61§§ 4§ 57§ 68§ 7§ 9§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 28Art. 3Artikel 46Art. 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW161 2251910-1 SpruchW161 2251909-1/2EW161 2251911-1/2EW161 2251907-1/2EW161 2251906-1/2EW161 2251910-1/2EW161 22
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: 1.BF) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: 2.BF) sind ein Ehepaar. Die mj. Dritt- Sechstbeschwerdeführer sind ihre Kinder. Die Beschwerdeführer (in Folge: BF) sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 20.09.2021 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
- Eine EURODAC-Abfrage ergab für den
- BF zwei Treffer der Kategorie 1, einen mit Griechenland vom 03.10.2019 sowie einen mit Slowenien vom 31.08.
- Betreffend die
- BF war eine die EURODC-Abfrage aufgrund schlechter Papillarlinien nicht möglich. In Bezug auf den
- BF scheint ein Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland vom 03.10.2019 auf. 3.
- Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 20.09.2021 an, er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. 23 Jahren in den Iran verlassen, wo er bis vor ca. 2 Jahren gelebt habe. Vom Iran sei er über die Türkei, Griechenland (Aufenthalt ca. 9 Monate), Bosnien (Aufenthalt ca. 1 Jahr), Slowenien (Aufenthalt ca. 2 Wochen), Italien (Durchreise) am 20.09.2021 nach Österreich gelangt. In Griechenland sei es sehr schlimm gewesen. Über Slowenien könne er nichts Negatives berichten. In Italien sei er lediglich durchgereist. Er habe in Griechenland und Slowenien um Asyl angesucht, die Dauer des Verfahrens jedoch nicht abgewartet und sei weitergereist. Er möchte nicht zurück, er möchte in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan eine Feindschaft, darum sei es ihm nicht möglich, zurückzukehren. 3.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 04.01.2022 gab der 1.BF an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Alle seine Kinder seien in Österreich. Er habe nie in eine Schule besucht, sei Bauarbeiter gewesen und könne weder lesen noch schreiben. In Österreich seien die Schwester seiner Frau, deren Ehemann und deren Kinder. Die Schwägerin habe sie öfter in ihrer Unterkunft besucht. Seine Schwägerin und deren Familie seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Zu ihr und deren Familie bestehe weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit. Er habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt. Nach einer kurzen Einvernahme, bei der er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, habe er einen Termin für eine weitere Einvernahme bekommen. Er sei dann nach Österreich weitergereist. Sein Ziel sei nicht Slowenien, sondern Österreich gewesen. Er habe nichts gegen die slowenische Bevölkerung. Er habe dort aber eine Blinddarmentzündung gehabt und man habe sich nicht um ihn gekümmert. Er habe nur Paracetamol bekommen. Befragt, woher er wisse, eine Blinddarmentzündung gehabt zu haben, gab der BF an, er sei in Österreich dann am Blinddarm operiert worden. Er habe auch Nierensteine. Diese würden auch noch irgendwann behandelt. Die entsprechenden Befunde habe seine Frau. Er sei in Slowenien bei einem Arzt gewesen, sei aber immer für den nächsten Tag bestellt worden. Er möchte keine Stellungnahme zur Lage in Slowenien abgeben, er wolle in Österreich bleiben. So wie man in Österreich als Flüchtling behandelt werde, werde man nirgendwo in Europa behandelt. In Österreich sei die beste Versorgung. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert worden. 4.
- Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 20.09.2021 an, sie sei in Isfahan/Iran geboren, jedoch afghanische Staatsangehörige. Sie habe ihren Wohnort vor ca. zwei Jahren verlassen und sei über die Türkei, Griechenland (Aufenthalt ca. 1 Jahr), Bosnien (Aufenthalt ca. 1 Jahr), Slowenien (Aufenthalt einige Tage), Italien (Durchreise), am 20.09.2021 nach Österreich gelangt. In Griechenland, auf Moria sei es sehr schlecht gewesen. In Slowenien sei es nicht schlecht gewesen. Sie sei in Quarantäne gewesen. In Italien sei sie lediglich durchgereist. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sie möchte hier in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei im Iran geboren und aufgewachsen, wäre noch nie in Afghanistan gewesen und fürchte sich vor den Taliban. In Österreich würden eine Schwester und ein Bruder leben, deren Alter ihr nicht bekannt sei. 4.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2022 gab die
- BF an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie sei verheiratet und habe vier Kinder. Sie habe fünf Jahre die Schule besucht und könne lesen und schreiben. Sie sei als Kind bereits im Iran aufgewachsen und noch nie in Afghanistan gewesen. In Österreich habe sie eine Schwester und einen Bruder. Mit diesen lebe sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester oder ihrem Bruder. In Slowenien sei sie in Quarantäne gewesen, habe aber keine Fingerabdrücke abgegeben. Sie habe dort keinen Asylantrag gestellt. Sie habe nur am ersten Tag beim Aufgriff von der Polizei einen Fingerabdruck abgegeben. Sie sei in Slowenien eine Woche in Quarantäne gewesen. Sie hätten erst nach einer Woche das Medikament erhalten, das ihr Sohn Abdolfazi benötige. Die medizinische Versorgung in Slowenien sei nicht gut. Ihr Ehemann habe eine Blinddarmentzündung gehabt und keiner habe sich um ihn gekümmert. In Österreich seien sie gleich aufgenommen und ihr Mann gleich operiert worden. Sie habe Angst gehabt, dass sich niemand darum kümmere, wenn ihr Sohn einen epileptischen Anfall bekomme. Ihr Sohn könne jederzeit einen solchen Anfall bekommen. Sie habe Angst, dass er das dann in Slowenien nicht überlebe. Ihr Sohn leide an Epilepsie. Sie sei mit ihrem Sohn in Slowenien bei einem Arzt gewesen, der habe jedoch nichts gemacht. Sie verzichte auf die Ausfolgung und eine Stellungnahme zu den Feststellungen zu Slowenien. Die medizinische Versorgung in Slowenien sei schlecht. Sie habe Geschwister in Österreich und die medizinische Behandlung, die ihr Sohn in Österreich habe, werde sie in Slowenien nicht haben. Sie sei Österreich sehr dankbar. Sie habe alles gesagt und sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 5.
- Der Drittbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 20.09.2021 an, er sei im Iran geboren und habe den Iran vor ca. zwei Jahren verlassen. Er sei über die Türkei, Griechenland (Aufenthalt 2 Jahre), Bosnien (Aufenthalt ca. 1 Jahr), Slowenien (Aufenthalt einige Tage), Italien (Durchreise) am 20.09.2021 nach Österreich gekommen. In Griechenland seien die Umstände auf Moria menschenunwürdig gewesen. Zu Slowenien und Italien könne er nichts angeben, da er nur durchgereist sei. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht. Er habe die Dauer des Verfahrens nicht abgewartet unds ei weitergereist. Als Fluchtgrund gab der
- BF an, er sei im Iran geboren und aufgewachsen und noch nie in Afghanistan gewesen. Durch die Nachrichten habe er erfahren, dass die Taliban dort herrschen, deshalb möchte er nicht dort hin. 5.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2022 gab der 3.BF an, er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei im Iran geboren, jedoch Staatsangehöriger von Afghanistan. Er sei nie in Afghanistan gewesen. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und im Iran den Beruf als Frisör gelernt und als solcher auch gearbeitet. In Österreich würden ein Onkel und eine Tante leben. Es bestünden keine Abhängigkeiten zu diesen. In Slowenien seien sie aufgegriffen und gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Sie seien getrennt worden. Sein Vater habe Fingerabdrücke abgeben müssen. Er wisse nicht, ob seine Eltern in Slowenien einen Asylantrag gestellt haben. Er selbst habe keinen Asylantrag gestellt. Sie hätten zweieinhalb Jahre versucht, nach Österreich zu kommen. Wenn man sie nach Slowenien zurückschicke, dann haben sie keine Hoffnung mehr. Wenn man nicht einmal zwei Wochen in einem Land gelebt hätte, könne man sich nicht wirklich zu diesem Land äußern. Er wolle nicht zurück nach Slowenien. Er habe alles gesagt und sei alles richtig und vollständig protokolliert worden.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2021 ein jeweils auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge kurz: „Dublin III-VO“) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2021 ein jeweils auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge kurz: „Dublin III-VO“) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien. Mit Schreiben vom 27.10.2021 stimmte Slowenien den Ersuchen in Bezug auf den
- BF, den 3.BF und den 5.BF
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. In Bezug auf die 2. BF, die 4.BF und den 6.BF stimmte Slowenien mit Schreiben vom 15.12.2021 der Rückübernahme
Art. 11Dublin III-Verordnung zu.
Mit Schreiben vom 27.10.2021 stimmte Slowenien den Ersuchen in Bezug auf den 1. BF, den 3.BF und den 5.BF
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
In Bezug auf die 2. BF, die 4.BF und den 6.BF stimmte Slowenien mit Schreiben vom 15.12.2021 der Rückübernahme
Artikel 11, Dublin III-Verordnung zu.
Der
- BF gab in Slowenien ein anderes Geburtsdatum an (02.02.1979).
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 02.02.2022 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-Verordnung zuständig ist, sowie II.
§ 61Abs.
1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Slowenien zulässig ist. 8. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 02.02.2022 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zuständig ist, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Slowenien zulässig ist. Konkret traf das BFA jeweils folgende Länderfeststellungen zu Slowenien (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 07.12.2021 Mit Stand 24.9.2021 gab es insgesamt 266.657 an COVID-19 Infektion positiv Getestete, davon 257.050 Genesene. 4.448 Personen sind an den Folgen der COVID-19 Infektion verstorben; aktuell gibt es 5.159 infizierte Personen. Die 7‐Tage‐Inzidenz beträgt 138 und die 14‐Tage‐Inzidenz 237 (VB 24.9.2021). Von der COVID-19-Pandemie waren vor allem Heimbewohner betroffen, auf die fast 60 % aller COVID-19-Todesfälle entfielen (AI 7.4.2021). Slowenien bestätigte, dass die Impfung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, kostenlos angeboten wird, da die Kosten durch staatliche Mittel gedeckt sind (EASO 31.3.2021). Quellen: AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048755.html, Zugriff 23.8.2021 EASO - European Asylum Support Office (31.3.2021): Situational Update, COVID-19 vaccination for applicants and beneficiaries of international protection, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO_Situational_Update_Vaccination31March..pdf, Zugriff 26.8.2021 VB des BM.I für Kroatien und Slowenien (24.9.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 07.12.2021 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit: (Quelle: AIDA 3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die gesetzlich festgelegte Frist für die Entscheidung der Asylbehörde über einen Asylantrag in erster Instanz beträgt sechs Monate. In der Praxis werden diese Fristen jedoch nicht eingehalten. Die Dauer des Asylverfahrens hat sich aufgrund der COVID-19-Pandemie weiter verlängert. Im Jahr 2020 wurden 3.548 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 274 Asylanträge waren bis zum Jahresende anhängig (im Vergleich zu 3.821 bzw. 329 Anträgen im Jahr 2019) (AIDA 3.2021). Die Gesamtzahl der Asylanträge in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 welche bei den slowenischen Behörden gestellt wurden, ist mit 1.843 bzw. 1.965 im Vergleichszeitraum 2020 auf ähnlichem Niveau. Das Schutzinteresse in Slowenien bleibt weiterhin gering, da über 90% der Asylantragsteller vor Abschluss des Verfahrens in Slowenien ihre Weiterreise nach Westeuropa fortsetzen (VB 24.9.2021). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.8.2021 AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.8.2021 VB des BM.I für Slowenien (24.9.2021): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 07.12.2021 Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Wie vom slowenischen Verfassungsgericht bestätigt, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber (AIDA 3.2021). Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: ● Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 3.2021); ● Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (AIDA 3.2021); ● Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (AIDA 3.2021); ● Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (MNZ 17.1.2018); ● Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun (MNZ 17.1.2018); ● Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Ansonsten ist nur eine Folgeantragsstellung möglich (MNZ 17.1.2018); Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 MNZ - Bundesministerium für Inneres - Amt für Migration und Einbürgerung (17.1.2018): Auskunft, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung: 09.12.2021 Der Zugang zum Hoheitsgebiet ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem. Im Jahr 2020 wurden 14.592 Personen wegen illegalen Grenzübertritts aufgegriffen und 10.025 von ihnen wurden auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt. Die große Mehrheit, etwa 9.950 Personen, wurde nach Kroatien zurückgeführt. Diese Rückübernahmeabkommen ermöglichen die Rückführung von Migranten durch informelle und verkürzte Verfahren ohne Rückführungsentscheidung und ohne Zugang zu rechtlichem Beistand oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AIDA 3.2021; vgl. AI 7.4.2021).Der Zugang zum Hoheitsgebiet ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem. Im Jahr 2020 wurden 14.592 Personen wegen illegalen Grenzübertritts aufgegriffen und 10.025 von ihnen wurden auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt. Die große Mehrheit, etwa 9.950 Personen, wurde nach Kroatien zurückgeführt. Diese Rückübernahmeabkommen ermöglichen die Rückführung von Migranten durch informelle und verkürzte Verfahren ohne Rückführungsentscheidung und ohne Zugang zu rechtlichem Beistand oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AIDA 3.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Ein Urteil des slowenischen Verwaltungsgerichts, dass einem zu Unrecht kollektiv ausgewiesenem kamerunischen Staatsangehörigen die Wiedereinreise nach Slowenien und die Asylantragstellung zu ermöglichen ist, wird angeblich von den slowenischen Behörden weiterhin ignoriert. Zwischen Juni 2018 und August 2021 soll Slowenien 27.000 Personen zurückgeschoben haben (BVMN 21.9.2021). NGOs behaupten, dass die Grenzbehörden weiterhin die meisten Asylwerber ohne ordnungsgemäßes Verfahren zurückweisen. NGOs zufolge haben Asylwerber, die von der slowenischen Polizei nach Kroatien zurückgeschickt werden, keine Rechtsmittel, um Entscheidungen der Grenzpolizei anzufechten (USDOS 30.3.2021). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048755.html, Zugriff 23.9.2021 BVMN - Border Violence Monitoring Network (21.9.2021): Balkan Region Report - August 2021, https://www.borderviolence.eu/balkan-region-report-august-2021/, Zugriff 27.9.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048474.html, Zugriff 23.9.2021 Versorgung Letzte Änderung: 09.12.2021 Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern unabhängig vom Verfahren das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen während des gesamten Verfahrens, gewährt. Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und der die freie Bewegung im slowenischen Hoheitsgebiet ermöglicht. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen (AIDA 3.2021). Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern) sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 3.2021; vgl. Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c). Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern) sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 3.2021; vergleiche Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Asylwerber sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2021; vgl. Welcomm o.D.d). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Asylwerber sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2021; vergleiche Welcomm o.D.d). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 26.9.2021 Welcomm (o.D.c): Welfare benefits and social security in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/welfare/, Zugriff 29.9.2021 Welcomm (o.D.d): Employment in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/employment/, Zugriff 29.9.2021 Unterbringung Letzte Änderung: 09.12.2021 Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie abhängig von den persönlichen Umständen entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna) (AIDA 3.2021; vgl. Welcomm o.D.a).Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie abhängig von den persönlichen Umständen entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna) (AIDA 3.2021; vergleiche Welcomm o.D.a). Mit 29.9.2021 waren 185 Asylwerber in den Asylzentren und 24 in privaten Unterkünften untergebracht. Die Unterkunftskapazität in den Zentren liegt bei 401 Plätzen (VB 7.10.2021). Derzeit werden im Asylheim (in Ljubljana) überwiegend alleinstehende Männer und einige Familien beherbergt, in der Außenstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer. In der Außenstelle Logatec werden überwiegend Familien und Paare und im Studentenwohnheim Postojna unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC). Weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs (z.B. Društvo UP: psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar: Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy: Freizeitaktivitäten (Englischkurs); Rotes Kreuz Slowenien: psychosoziale Beratung und Workshops zu sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, usw.) sowohl im Asylheim als auch in den Außenstellen angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM durchgeführt (AIDA 3.2021; vgl. Welcomm o.D.a).Derzeit werden im Asylheim (in Ljubljana) überwiegend alleinstehende Männer und einige Familien beherbergt, in der Außenstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer. In der Außenstelle Logatec werden überwiegend Familien und Paare und im Studentenwohnheim Postojna unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC). Weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs (z.B. Društvo UP: psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar: Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy: Freizeitaktivitäten (Englischkurs); Rotes Kreuz Slowenien: psychosoziale Beratung und Workshops zu sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, usw.) sowohl im Asylheim als auch in den Außenstellen angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM durchgeführt (AIDA 3.2021; vergleiche Welcomm o.D.a). Es fehlt jedoch an Kulturvermittlern und Dolmetschern mit Festanstellung; ihre Verfügbarkeit ist projektabhängig. Die Qualität der Übersetzung ist schlecht, was zu Problemen beim Zugang zum Asylverfahren führen kann. Auch die kindergartenähnliche Betreuung ist ausbaufähig. Engpässe bei Mitarbeitern im Asylheim können beispielsweise aufgrund der Verzögerung bei der Umsetzung von Projekten in gewissen Zeiträumen entstehen, generell gilt die Zahl der Mitarbeiter aber als ausreichend (AIDA 3.2021). Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung hat der Betreffende keinen Anspruch auf die materiellen Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 3.2021; vgl. Welcomm o.D.a).Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung hat der Betreffende keinen Anspruch auf die materiellen Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 3.2021; vergleiche Welcomm o.D.a). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 VB des BM.I für Slowenien (7.10.2021): Bericht des VB, per E-Mail Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 26.9.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 09.12.2021 MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztlicher und gynäkologischer Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung, wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber, die Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung benötigen, können von den Sozialarbeitern Hilfe erhalten (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b).In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztlicher und gynäkologischer Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung, wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber, die Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung benötigen, können von den Sozialarbeitern Hilfe erhalten (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b). Asylwerber und Schutzberechtigte können von verschiedenen Organisationen, die in der Regel über Dolmetscher verfügen, kostenlose psychologische Hilfe erhalten (Welkomm o.D.f). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 AIDA - Asylum Information Database (3.2021): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia,, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-SI_2020update.pdf, Zugriff 26.9.2021 MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048474.html, Zugriff 23.9.2021 Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 26.9.2021 Welcomm (o.D.b): Health care in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/health/, Zugriff 27.9.2021 Welcomm (o.D.f): If you feel lost in a new country, https://welcomm-europe.eu/slovenia/lost/, Zugriff 27.9.2021 Welcomm (o.D.f): römisch eins f you feel lost in a new country, https://welcomm-europe.eu/slovenia/lost/, Zugriff 27.9.2021 Soweit sich das Bundesamt auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse in Slowenien– nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Begründend wurde hervorgehoben, die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Slowenien habe sich zur Führung der Asylverfahren mit Schreiben vom 27.10.2021
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich für zuständig erklärt. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK sei nicht zu befürchten, da ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten nicht bestehe. Es sei im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen. Die Beschwerdeführer wären in Slowenien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei daher nicht erschüttert worden. Begründend wurde hervorgehoben, die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Slowenien habe sich zur Führung der Asylverfahren mit Schreiben vom 27.10.2021
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich für zuständig erklärt.
Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK sei nicht zu befürchten, da ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten nicht bestehe. Es sei im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen. Die Beschwerdeführer wären in Slowenien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei daher nicht erschüttert worden. Zum Gesundheitszustand der BF wurde ausgeführt wie folgt: Der
- BF habe bei seiner Einvernahme angegeben, Nierensteine zu haben. Weiters habe er angegeben, eine Blinddarmentzündung gehabt zu haben und im September operiert worden zu sein. Laut der eingebrachten Befunde sei er am 21.09.2021 wegen einer grangenös abszedierender Appendicitis und lokaler Peritonitis im Krankenhaus in XXXX operiert worden. Es werde festgestellt, dass in Slowenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet werde. Der
- BF habe bei seiner Einvernahme angegeben, Nierensteine zu haben. Weiters habe er angegeben, eine Blinddarmentzündung gehabt zu haben und im September operiert worden zu sein. Laut der eingebrachten Befunde sei er am 21.09.2021 wegen einer grangenös abszedierender Appendicitis und lokaler Peritonitis im Krankenhaus in römisch 40 operiert worden. Es werde festgestellt, dass in Slowenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet werde. In Bezug auf XXXX (
- BF) sei von seiner gesetzlichen Vertreterin ein Befund abgegeben worden, wonach dieser an fokaler Epilepsie leide. Auch diesbezüglich werde festgestellt, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Slowenien gewährleistet werde.In Bezug auf römisch 40 (
- BF) sei von seiner gesetzlichen Vertreterin ein Befund abgegeben worden, wonach dieser an fokaler Epilepsie leide. Auch diesbezüglich werde festgestellt, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Slowenien gewährleistet werde. Zur Überstellungszulässigkeit nach Slowenien in Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand des
- BF wurde auf dazu eigens getroffene Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Darin wird unter anderem festgehalten, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich beim
- BF um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Slowenien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, wie bspw. in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Nachdem der
- BF ärztlich behandelt worden wäre bzw. sich Untersuchungen unterzogen habe, könne auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorlägen. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorlegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien im vorliegenden Fall nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass der
- BF an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leide, welche mit lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Im vorliegenden Fall sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass der
- BF sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Weiters seien für ihn bei Bedarf in Slowenien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu Slowenien ergebe. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Slowenien verwehrt wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Daher sei auch davon auszugehen, dass er in Slowenien ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung habe. Es könne daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Slowenien die – über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr – einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würden. Unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes des
- BF stelle dessen Überstellung nach Slowenien keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Slowenien die für seine Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestünden und nachdem sich bei ihm auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Slowenien entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben haben. Zur Überstellungszulässigkeit nach Slowenien in Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand des
- BF wurde auf dazu eigens getroffene Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Darin wird unter anderem festgehalten, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich beim
- BF um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Slowenien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, wie bspw. in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Nachdem der
- BF ärztlich behandelt worden wäre bzw. sich Untersuchungen unterzogen habe, könne auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorlägen. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorlegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien im vorliegenden Fall nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass der
- BF an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leide, welche mit lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Im vorliegenden Fall sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass der
- BF sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Weiters seien für ihn bei Bedarf in Slowenien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu Slowenien ergebe. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Slowenien verwehrt wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Daher sei auch davon auszugehen, dass er in Slowenien ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung habe. Es könne daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Slowenien die – über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr – einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würden. Unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes des
- BF stelle dessen Überstellung nach Slowenien keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Slowenien die für seine Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestünden und nachdem sich bei ihm auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Slowenien entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben haben. In Hinblick auf die übrigen BF wurde jeweils ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im vorliegenden Fall schwere psychische Störungen/ und oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte, Beschwerde, in welcher beantragt wird, die Bescheide zu beheben und das Asylverfahren zuzulassen, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die BF hätten in ihrer Einvernahme angegeben, dass sie in Slowenien medizinisch nicht betreut worden wären. So habe der XXXX angegeben, in Slowenien eine Blinddarmentzündung gehabt zu haben, welche nicht behandelt worden wäre. Er habe nur Paracetamol bekommen. In Österreich sei er dann sofort operiert worden. XXXX leide an Epilepsie und habe in Slowenien dringend Medikamente benötigt, welche die Kindesmutter erst nach einer Woche bekommen habe. Weiters sei der XXXX in Slowenien nicht weiter untersucht oder behandelt worden. Weiters sei festzuhalten, dass die Schwester und der Bruder der XXXX in Österreich leben. Ihr Neffe helfe ihnen durch Dolmetschertätigkeiten bei Ärzten. Ihre Schwester begleite diese zu den Ärzten, um ihr wegen ihrem Sohn zu helfen. Sohin bestehe auf jeden Fall in dieser Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Auch sei festzuhalten, dass der XXXX aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes öfters bei der Schwester der
- BF sei und dort auch schlafe. Die
- BF habe aufgrund des Fluchtweges psychische Probleme bekommen und warte auf einen Termin bei einem Psychiater. Es spreche nicht für das Wohl der Kinder, wenn sie nun abermals abgeschoben werden sollten.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte, Beschwerde, in welcher beantragt wird, die Bescheide zu beheben und das Asylverfahren zuzulassen, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die BF hätten in ihrer Einvernahme angegeben, dass sie in Slowenien medizinisch nicht betreut worden wären. So habe der römisch 40 angegeben, in Slowenien eine Blinddarmentzündung gehabt zu haben, welche nicht behandelt worden wäre. Er habe nur Paracetamol bekommen. In Österreich sei er dann sofort operiert worden. römisch 40 leide an Epilepsie und habe in Slowenien dringend Medikamente benötigt, welche die Kindesmutter erst nach einer Woche bekommen habe. Weiters sei der römisch 40 in Slowenien nicht weiter untersucht oder behandelt worden. Weiters sei festzuhalten, dass die Schwester und der Bruder der römisch 40 in Österreich leben. Ihr Neffe helfe ihnen durch Dolmetschertätigkeiten bei Ärzten. Ihre Schwester begleite diese zu den Ärzten, um ihr wegen ihrem Sohn zu helfen. Sohin bestehe auf jeden Fall in dieser Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Auch sei festzuhalten, dass der römisch 40 aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes öfters bei der Schwester der
- BF sei und dort auch schlafe. Die
- BF habe aufgrund des Fluchtweges psychische Probleme bekommen und warte auf einen Termin bei einem Psychiater. Es spreche nicht für das Wohl der Kinder, wenn sie nun abermals abgeschoben werden sollten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer reisten über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union ein. In der Folge verließen sie Griechenland und gelangten nach Slowenien, wo der
- BF laut EURODAC-Treffer am 31.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Schließlich reisten sie weiter nach Österreich und stellten hier am 20.09.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.10.2021 wurde seitens des Bundesamtes bezüglich der Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-Verordnung ein Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien gestellt. Mit Schreiben vom 27.10.2021 bzw. vom 15.12.2021 stimmte Slowenien der Rückübernahme der Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit.b bzw.
Abs. 11 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Der 1. BF nannte in Slowenien ein anderes Geburtsdatum. Am 19.10.2021 wurde seitens des Bundesamtes bezüglich der Beschwerdeführer
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung ein Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien gestellt. Mit Schreiben vom 27.10.2021 bzw. vom 15.12.2021 stimmte Slowenien der Rückübernahme der Beschwerdeführer
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, bzw.
Absatz 11, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Der
- BF nannte in Slowenien ein anderes Geburtsdatum. Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Übrigen den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie weisen auch keine besondere Immunschwäche auf. Sie legten im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vor, aus denen eine akut lebensgefährliche Erkrankung ableitbar wäre. Der
- BF befand sich von 20.09.2021 bis 21.09.2021 stationär im Landesklinikum XXXX , nachdem er dort mit Verdacht auf eine akute Blinddarmentzündung aufgenommen worden war. Als Diagnose bei der Entlassung wurde festgehalten: „Gangränös perforierte abszedierte Appendizitis mit Beteiligung des Coecums und des terminalen Ileums mit lokaler Peridonitis; subcutaner Wundinfekt.“ Der
- BF befand sich von 20.09.2021 bis 21.09.2021 stationär im Landesklinikum römisch 40 , nachdem er dort mit Verdacht auf eine akute Blinddarmentzündung aufgenommen worden war. Als Diagnose bei der Entlassung wurde festgehalten: „Gangränös perforierte abszedierte Appendizitis mit Beteiligung des Coecums und des terminalen Ileums mit lokaler Peridonitis; subcutaner Wundinfekt.“ Der
- BF wurde am 28.11.2021 im LKH XXXX ambulant behandelt und wurde dort als Diagnose festgehalten: vokale Epilepsie, G40.
- Als Therapie wird die Einvernahme des Medikamentes Depakine 300mg retard empfohlen. Auch eine Nachkontrolle in etwa drei Monaten wird angeregt und am XXXX .01.2022 ein solcher Termin für den XXXX .05.2022 bestätigt. Der
- BF wurde am 28.11.2021 im LKH römisch 40 ambulant behandelt und wurde dort als Diagnose festgehalten: vokale Epilepsie, G40.
- Als Therapie wird die Einvernahme des Medikamentes Depakine 300mg retard empfohlen. Auch eine Nachkontrolle in etwa drei Monaten wird angeregt und am römisch 40 .01.2022 ein solcher Termin für den römisch 40 .05.2022 bestätigt. Die übrigen BF sind gesund und wurden von diesen keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Eine Schwester und ein Bruder der
- BF leben seit mehreren Jahren als Asylberechtigte in Österreich. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht nicht. Weitere beachtliche private oder berufliche Anknüpfungspunkte bestehen im Bundesgebiet nicht. Die Beschwerdeführer sind alle im selben Ausmaß von der Außerlandesbringung betroffen. Sie verfügen in Österreich weder über private noch zu beachtenden familiäre Anknüpfungspunkte. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Slowenien. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 06.04.2022 hat es in Slowenien bei einer Einwohnerzahl von 2,1 Millionen insgesamt 978.000 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 6.512 Todesfälle gegeben. In Österreich mit 8,9 Millionen Einwohnern gab es mit Stichtag 06.04.2022 insgesamt 3,91 Mio. bestätigte Fälle von Corona und 16.061 Todesfälle.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, den Angaben der Beschwerdeführer bei ihren Einvernahmen sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen in Bezug auf den 1.BF und den 6.BF. Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei keinem der Beschwerdeführer eine akut lebensbedrohliche Krankheit besteht, welche eine Überstellung nach Slowenien unzulässig machen würde. Zwar leben eine Schwester und ein Bruder der
- BF jeweils samt Familie seit vielen Jahren als Asylberechtigte in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienangehörigen, welches über ein normales Verhältnis zwischen Familienangehörigen hinausgehen würde, insbesondere eine Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht wurde sowohl vom
- BF als auch von der
- BF und dem
- BF in ihren Einvernahmen ausdrücklich verneint. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch kein Hinweis, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis tatsächlich bestehen würde. Von einem zu beachtenden Abhängigkeitsverhältnis in finanzieller oder sonstiger Hinsicht kann somit nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer zueinander sind alle im gleichen Maße von der Außerlandesbringung betroffen. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in der Schweiz schlechter darstelle als in Österreich. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben die Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, die Überstellungen von Dublin- Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder aufgenommen und sind laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Dublin-Out Überstellungen (wenn auch auf niedrigerem Niveau) seit Mitte Juni 2020 wieder gut angelaufen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein. Die Lage in Slowenien stellt sich derzeit nicht schlechter dar, als jene in Österreich. Gegenständlich relevant ist noch, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens Ausführungen hinsichtlich einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Covid-Situation in der Schweiz getroffen haben; insofern also eine spezifische Verfahrensergänzung hiezu im vorliegenden Eilverfahren nicht erforderlich war; die Einschätzung, dass sich in der Schweiz nicht in einer Art. 3 EMRK-widrigen Ausnahmesituation infolge der Pandemie befindet, wird wie eben erwogen durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung - als notorisch vorausgesetzt. Dass die Beschwerdeführer nicht als vulnerabel anzusehen und auch während des gegenständlichen Verfahrens selbständig Reisebewegungen und Auslandsaufenthalte zu organisieren in der Lage waren, tritt hinzu. Gegenständlich relevant ist noch, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens Ausführungen hinsichtlich einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Covid-Situation in der Schweiz getroffen haben; insofern also eine spezifische Verfahrensergänzung hiezu im vorliegenden Eilverfahren nicht erforderlich war; die Einschätzung, dass sich in der Schweiz nicht in einer Artikel 3, EMRK-widrigen Ausnahmesituation infolge der Pandemie befindet, wird wie eben erwogen durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung - als notorisch vorausgesetzt. Dass die Beschwerdeführer nicht als vulnerabel anzusehen und auch während des gegenständlichen Verfahrens selbständig Reisebewegungen und Auslandsaufenthalte zu organisieren in der Lage waren, tritt hinzu.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 i. d. g. F. lauten: „§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. … §10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … §75
(1)… …
(19)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(19)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
- den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
- jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
§ 68Abs.
1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid
§ 4des Bundesasylamtes,3.
den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
§ 4
folgenden zurückweisenden Bescheid
§ 68Abs.
1 AVG des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
§ 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9aberkannt wird,6.
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.“so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.“ 3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. g. F.:3.2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. g. F.: „§9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.
- § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d. g. F. lautet:3.
- Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d. g. F. lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4a oder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG 2005) lauten: Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/
- Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie der Antrag und das Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie der Antrag und das Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Art. 3Abs.
1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Artikel 3
, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Art 3Abs.
3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 3
, Absatz 3, der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“
Art. 18Abs.
1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
Artikel 18
, Absatz eins, Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Art. 18Abs.
2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Artikel 18
, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. Begründet liegt die Zuständigkeit Sloweniens darin, dass die Beschwerdeführer die Landgrenze von Slowenien illegal überschritten haben (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme der Antragsteller ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO, da zumindest der
- BF dort am 31.08.2021 um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht hat und Slowenien zudem mit Schreiben vom 27.10.2021 bzw. vom 15.12.2021 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat. Begründet liegt die Zuständigkeit Sloweniens darin, dass die Beschwerdeführer die Landgrenze von Slowenien illegal überschritten haben vergleiche Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO). Die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme der Antragsteller ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO, da zumindest der
- BF dort am 31.08.2021 um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht hat und Slowenien zudem mit Schreiben vom 27.10.2021 bzw. vom 15.12.2021 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Slowenien keine Anhaltspunkte. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Slowenien keine Anhaltspunkte. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Sloweniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten nach erstmaliger illegaler Einreise nach Slowenien zu irgendeinem Zeitpunkt wieder verlassen hätte. Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Artikel 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (Abhängige Personen) und Artikel 17 Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. 3.
- Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.
- Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO zwingend geboten sei. Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):“Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):“Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.) Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98). Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber – im Einklang mit Unionsrecht – vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig. Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber – im Einklang mit Unionsrecht – vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die „effet utile“-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublin-Staat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die „effet utile“-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublin-Staat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland – auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland – auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen. Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Slowenien
§§ 5und 10 Asyl
G – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3
und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist. Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Slowenien
Paragraphen 5 und 10 AsylG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3
und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2
- Unterabs. der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2,
- Unterabs. der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3-EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Aausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3 -, E, M, R, K, Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Aausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
§§ 5Asyl
G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten
Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der slowenischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum slowen