← Österreich

{'item': 'W162 2252267-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 6§ 19b§ 19§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW162 2252267-1 SpruchW162 2252267-1/3E, W162 2252267-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 07.06.2019 wurde festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge: „BF“) ab 12.03.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd §§ 2 und 14 BEinstG angehört. 1. Mit Bescheid vom 07.06.2019 wurde festgestellt, dass Frau römisch 40 (in der Folge: „BF“) ab 12.03.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 06.06.2019 mit 50 v.H. festgesetzt.Der Grad der Behinderung wurde aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 06.06.2019 mit 50 v.H. festgesetzt. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Fraktur BWK 4 und 8 und Sternum 2016, sowie anschließender Osteomyelitis Oberer Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkungen sowie Cervikolumboischlagie 02.01.02 40 2 Rezividierende depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Intervall stabilisierbar 02.05.08 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Hierbei wurde festgestellt, dass der führende GdB unter Position 1 durch Leiden 2 erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. 2. Im Zuge der amtswegigen Nachuntersuchung legte die BF folgende Befunde vor: - Radiologischer Befund Ambulatorium XXXX MRT HWS, BWS und LWS vom 04.01.2021- Radiologischer Befund Ambulatorium römisch 40 MRT HWS, BWS und LWS vom 04.01.2021 - Ambulanter Bericht Klinik XXXX , Ambulanz Neurologie vom 13.11.2020- Ambulanter Bericht Klinik römisch 40 , Ambulanz Neurologie vom 13.11.2020 - Befund Augenklinik Gesundheitszentrum XXXX vom 05.08.2021- Befund Augenklinik Gesundheitszentrum römisch 40 vom 05.08.2021 - Radiologischer Befund Ambulatorium XXXX MRT HWS, BWS und LWS vom 14.03.2020- Radiologischer Befund Ambulatorium römisch 40 MRT HWS, BWS und LWS vom 14.03.2020 - Ärztlicher Entlassungsbericht ambulante orthopädische Rehabilitation vom 29.06.2021 - Ambulanzkarte Klinik XXXX Neurol. Elektrophys. Labor vom 24.11.2020- Ambulanzkarte Klinik römisch 40 Neurol. Elektrophys. Labor vom 24.11.2020 - Befund Neurologischer Elektrophysiologie-Labor KA- XXXX vom 24.11.2020- Befund Neurologischer Elektrophysiologie-Labor KA- römisch 40 vom 24.11.2020 - Elektroencephalographischer Befund Neurodiagnostisches Zentrum XXXX vom 31.10.2019- Elektroencephalographischer Befund Neurodiagnostisches Zentrum römisch 40 vom 31.10.2019 3. In der Folge holte die belangte Behörde nachstehende Sachverständigengutachten ein: 3.1. Herr Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, hält in seinem Gutachten vom 12.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 06.10.2021, Folgendes fest:3.1. Herr Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, hält in seinem Gutachten vom 12.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 06.10.2021, Folgendes fest: „Anamnese: Anamnese: Schwindel der Augenbewegungen, vorwiegend Drehschwindel, Gangstörungen; keine Doppelbilder angegeben Vorgutachten vom 6. Juni 2019 Leiden 1: Zustand nach Fraktur BWK 4 und 8 und Sternum 2016, sowie anschließender Osteomyelitis GdB 40% Leiden 2: Rezidivierende depressive Störung GdB 30 % Gesamt Grad der Behinderung 50 % Derzeitige Beschwerden: siehe oben Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: befeuchtende Augentropfen, Fernbrille Pregabalin, Hydal, Pantoprazol, Euthyrox, Tardyferon, Novalgin b.B Passedan Sozialanamnese: nicht geprüft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Gesundheitszentrum XXXX vom 5.8.2021Befund Gesundheitszentrum römisch 40 vom 5.8.2021 Beschwerden bei Vorstellung Schwindel seit ca 1 Jahr, schleichender Beginn. Neurologische Abklärung und EEG durchgeführt- It. Pat. oBNeurologische Abklärung und EEG durchgeführt- römisch eins t. Pat. oB Liftschwindel, Drehschwindel, Schwankschwindel, Lagerungsschwindel, seit ein paar Monaten zusätzlich Schwindel bei Augenbewegungen. Cephalea. Keine DB. Beim Lesen ztw "tanzende" Buchstaben. kein Nystagmus in PP, geringer Druck Nystagmus bei Seitblick, Ab- und Aufblick Visus beidseits cc = 1,0, VAA bds unauffällig, ( links Hordeolum), CCN inc bds; HAA unauffällig Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: nicht geprüft Ernährungszustand: nicht geprüft Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus: rechtes Auge: -3,0 + 0,5/90° = 1,0 linkes Auge:-1,75s = 1,0 spontan: kein Nystagmus in PP, BRN (minimal endständig), Vordere Augenabschnitte: BH bds reizfrei, HH glatt, klar, spiegelnd, VK bds tief, Ze-, Ty-, Pupillen: bds RFZ, LR prompt, isocor; Linsen: altersentsprechend Hintere Augenabschnitte: Papillen bds randscharf, physiologisch excaviert, C/D ~ 0,5; etwas Glaskörpertrübungen, Makulae: bds altersentsprechende Reflexe, trocken, keine Blutungen, keine PEV, keine Exsudate; NH bds zirkulär anliegend Gesamtmobilität – Gangbild: nicht geprüft Status Psychicus: nicht geprüft Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kurzsichtigkeit beidseits mit erhaltener Sehschärfe beidseits von 1,0 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: der endgradige Blickrichtungsnystagmus erreicht keinen Grad der Behinderung, da von der zu geringer funktioneller Relevanz“ 3.2. Frau XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 13.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 22.11.2021, Folgendes fest:3.2. Frau römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 13.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 22.11.2021, Folgendes fest: „Anamnese: Letzte Begutachtung 06.06.2019 1 Zustand nach Fraktur BWK 4 und 8 und Sternum 2016, sowie anschließender Osteomyelitis Cervikolumboischlagie 40 % 2 Rezidivierende depressive Störung 30% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Nachuntersuchung 05/2021 - Besserung von Leiden 1+2 möglich Nachuntersuchung 05 aus 2021, - Besserung von Leiden 1+2 möglich Zwischenanamnese seit 6/2019: chronische Dorsolumbalgie, Gangstörung seit 2016, Aggravierung seit 6 Monaten einmal täglich Minuten bis Stunden, dazwischen spontane Vollremission laut Befund klinisch und elektroneurographisch derzeit keine Erklärung für die fluktuierende Gangstörung Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem im Bereich der Wirbelsäule, Kopfschmerzen fünfmal pro Woche, Novalgin hilft. Zunehmend habe ich eine Gangunsicherheit, Drehschwindel bei Kopfbewegungen in alle Richtungen, habe Probleme am Bildschirm zu lesen. Bin ein bis zweimal in der Woche in einer Schmerzambulanz, bekomme Laser, Stimawell, Botoxinjektionen. Habe ein Kribbeln im Bereich der linken Handfläche und im linken Bein. Gekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“ Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Euthyrox Pantoloc 40 mg jeden 2. Tag Hydal 2 mg Hydal 1,3 mg bei Bedarf Pregabalin 200 mg Novalgin bei Bedarf Passedan Allergie: Penicillin, Wespe Nikotin: 5-8 Hilfsmittel: keine Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1210 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1210 Sozialanamnese: Ledig, 2 erwachsene Kinder, lebt alleine in Wohnung im 2. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: gelernte Heilmasseurin, derzeit geringfügig beschäftigt als Ordinationsassistentin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztlicher Entlassungsbericht ambulante orthopädische Rehabilitation Phase III 15.12.2020 bis 14.06.2021 Ärztlicher Entlassungsbericht ambulante orthopädische Rehabilitation Phase römisch drei 15.12.2020 bis 14.06.2021 (Zervikothorakalsyndrom bei HWS-Streckhaltung, Neuroforamenstenose C5/6 und C4/5, verstärkte Brustkyphose 53°, Z.n. traumatischer Fraktur Th 8, operativ saniert (dorsale Stabilisierung Th2-6) und Fraktur Th 4 und Sternum, konservativ versorgt 11. 2016, • Z.n. bakterieller Infektion mit vorzeitiger Explantation des Osteosynthesematerials 2.2017 • Raumforderung Th 1/2 • Retrolisthese L5 (4
  3. mm)• Protrusion L4-S1, Intervertebralgelenksarthrose • Osteopenie (-1,0) Nebendiagnosen: rezidivierende depressive Störungen, Panikstörungen posttraumatische Belastungsstörung Gastritis, Helicobacter positiv substituierte Hypothyreose Z. n. Basaliomentfernung V. a. rezidivierende Phlebödeme untere Extremität bds. Z. n. Lungentuberkulose 1980) (Zervikothorakalsyndrom bei HWS-Streckhaltung, Neuroforamenstenose C5/6 und C4/5, verstärkte Brustkyphose 53°, Z.n. traumatischer Fraktur Th 8, operativ saniert (dorsale Stabilisierung Th2-6) und Fraktur Th 4 und Sternum, konservativ versorgt 11. 2016, • Z.n. bakterieller Infektion mit vorzeitiger Explantation des Osteosynthesematerials 2.2017 • Raumforderung Th 1/2 • Retrolisthese L5 (4
  4. mm)• Protrusion L4-S1, Intervertebralgelenksarthrose • Osteopenie (-1,0) Nebendiagnosen: rezidivierende depressive Störungen, Panikstörungen posttraumatische Belastungsstörung Gastritis, Helicobacter positiv substituierte Hypothyreose Z. n. Basaliomentfernung römisch fünf. a. rezidivierende Phlebödeme untere Extremität bds. Z. n. Lungentuberkulose 1980) MRT Gehirnschädel, HWS, BWS, LWS 04.01.2021 (leichtgradigen Mikroangiopathie C5/6 zeigt sich eine breitbasige Bandscheibenbulging Bekannte ventral betonte Deckplattenimpression der BWK 4, beginnende Diskopathie im Segment L4/5) Ambulanz Neurologie 13.11.2020 (seit einigen Monaten verschlechternde Gangstörung Stand/Gang: Stand unauffällig; Unterberger neg.; Hyperaesthesie des gesamten Rückens seit OP 2016) Neurol.Elektrophys.Labor 24 11 2020 (Gangstörung seit 2016, Aggravierung seit 6 Monaten einmal täglich Minuten bis Stunden, dazwischen spontane Vollremission,chronische Dorsolumbalgie nach BWK4- BWK8- und Sternum-Fraktur nach Sturz. Operative Samerung/Stabilisierung zwischen BKW2-6. In Betreuung Klinik XXXX (Qutenza-Pflaster) Neurol.Elektrophys.Labor 24 11 2020 (Gangstörung seit 2016, Aggravierung seit 6 Monaten einmal täglich Minuten bis Stunden, dazwischen spontane Vollremission,chronische Dorsolumbalgie nach BWK4- BWK8- und Sternum-Fraktur nach Sturz. Operative Samerung/Stabilisierung zwischen BKW2-6. In Betreuung Klinik römisch 40 (Qutenza-Pflaster) Kopfschmerzen Klinisch und elektroneurographisch derzeit keine Erklärung für die fluktuierende Gangstörung.) Nachgereichte Befunde: Röntgen BWS 22.9.2021 (diskrete rechtskonvexe Skoliose, verstärkte Kyphosierung mit Keilwirbel BWK 8, bekannte Fraktur BWK 4, die übrigen Wirbelkörper normal hoch und von unauffälliger Knochenstruktur) Röntgen BWS 22.9.2021 (diskrete rechtskonvexe Skoliose, verstärkte Kyphosierung mit Keilwirbel BWK 8, bekannte Fraktur BWK 4, die übrigen Wirbelkörper normal hoch und von unauffälliger Knochenstruktur) , Bericht Schmerzambulanz Klinik XXXX 6.11.2020 (chronische Dorsolumbalgie Zustand nach Fraktur BWK 4 (sic), Cephalea, Gangunsicherheit. Pregabalin, Hydal, dynamische Tiefenwellen, Botox, Qutenza) Bericht Schmerzambulanz Klinik römisch 40 6.11.2020 (chronische Dorsolumbalgie Zustand nach Fraktur BWK 4 (sic), Cephalea, Gangunsicherheit. Pregabalin, Hydal, dynamische Tiefenwellen, Botox, Qutenza) Bericht Orthopädie und Traumatologie Klinik XXXX 5. November 2021 (Verdacht auf vertebrales Anzapfsyndrom, Erstvorstellung, chronische Schmerzen, zunehmende Kyphose, Hauptbeschwerden derzeit Drehschwindel, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der HWS/BWS. Leichte Gangunsicherheit mit geschlossenen Augen, Zehenspitzen und Fersengang möglich, Kraftgrad 5/5 obere und untere Extremitäten, kein sensibles Defizit, Harn und Stuhl unauffällig. Weitere Abklärung)Bericht Orthopädie und Traumatologie Klinik römisch 40 5. November 2021 (Verdacht auf vertebrales Anzapfsyndrom, Erstvorstellung, chronische Schmerzen, zunehmende Kyphose, Hauptbeschwerden derzeit Drehschwindel, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der HWS/BWS. Leichte Gangunsicherheit mit geschlossenen Augen, Zehenspitzen und Fersengang möglich, Kraftgrad 5/5 obere und untere Extremitäten, kein sensibles Defizit, Harn und Stuhl unauffällig. Weitere Abklärung) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 53 Jahre Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch, Druckschmerz im kaudalen Bereich des Sternum, keine Stufenbildung Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird im Bereich der linken Handfläche als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im linken Bein als gestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80 ° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig verstärkte Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten HWS und BWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Zwei paarige Narben obere bis mittlere BWS, berührungsempfindlich Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 20°, Kinn Jugulum Abstand 4/14 BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Romberg und Unterberger unsicher, aber möglich, Finger-Nasen-Versuch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist von wippender Gangbildstörung geprägt, der gesamte Oberkörper wippt vor und zurück, das Gangbild ist geringgradig breitspurig, geringgradig ataktisch, ohne Gehhilfe möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Fraktur BWK 4 und 8 und Sternum 2016, Cervikolumboischlagie Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne Nachweis eines neurologischen Defizits, analgetische Dauermedikation erforderlich. 02.01.02 40 2 Rezividierende depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, sozial integriert 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 2 des Vorgutachtens, diesbezüglich liegen keine fachärztlichen Befunde und Behandlungsdokumentationen mehr vor. Keine Änderung von Leiden 1 des Vorgutachtens Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Besserung von Leiden 2 des Vorgutachtens, daher Absenken des Gesamt GdB um 1 Stufe. Dauerzustand …“ 3.3. Im Gesamtgutachten vom 17.01.2022 wurde festgestellt: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Fraktur BWK 4 und 8 und Sternum 2016, Cervikolumboischlagie Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne Nachweis eines neurologischen Defizits, analgetische Dauermedikation erforderlich. 02.01.02 40 2 Rezividierende depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, sozial integriert 03.06.01 20 3 Kurzsichtigkeit beidseits mit erhaltener Sehschärfe beidseits von 1,0 Zeile 1 Spalte1 der Tabelle 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der endgradige Blickrichtungsnystagmus erreicht keinen Grad der Behinderung, da von der zu geringer funktioneller Relevanz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 2 des Vorgutachtens, diesbezüglich liegen keine fachärztlichen Befunde und Behandlungsdokumentationen mehr vor. Keine Änderung von Leiden 1 des Vorgutachtens Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Besserung von Leiden 2 des Vorgutachtens, daher Absenken des Gesamt GdB um 1 Stufe. Dauerzustand …“ 4. Mit Schreiben vom 17.01.2022 wurde der BF Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Dazu langte keine Stellungnahme der BF ein. 5. Mit Bescheid vom 14.02.2022 wurde festgestellt, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und ausgesprochen, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zu Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Inhaltlich wurde insbesondere auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren verwiesen. 6. Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass unverständlich sei, wieso der Grad ihrer psychischen Beeinträchtigung ohne psychiatrische bzw. psychologische Untersuchung herabgesetzt worden wäre. Seit ihrem Unfall im Jahr 2016 stehe sie immer noch in Betreuung, sie verwies auf ein entsprechendes Gutachten, wonach sie nur eingeschränkt und geringfügig arbeitsfähig sei. Sie sei nicht belastbar und habe Panikattacken und Synkopen. 7. Am 02.03.2022 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Gesetzliche Bestimmungen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 19Abs. 1 BEinst

G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

§ 14Abs.

2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs.

2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 19 Abs. 1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit

  1. Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
  2. Juli 2015 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu Spruchpunkt A):

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Das angefochtene Verfahren erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Mit Bescheid vom 07.06.2019 war festgestellt worden, dass die BF ab 12.03.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten gem. §§ 2 und 14 BEinstG angehört. Grundlage dafür bildete das Sachverständigengutachten von XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin), wonach der Grad der Behinderung insgesamt mit 50 v.H. eingestuft wurde. Als Leiden 1 wurde „Zustand nach Fraktur BWK 4 und 8 und Sternum 2016, sowie anschließender Osteomyelitis“ angeführt, wobei dies am oberen Rahmensatz aufgrund deutlicher Funktionseinschränkungen sowie Cervikolumboischlagie unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem GdB von 40 v.H. eingestuft wurde. Leiden 2 wurde als „Rezividierende depressive Störung“ unter der Positionsnummer 02.05.08 mit einem GdB von 30 v.H. eingestuft, wobei dies 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Intervall stabilisierbar, eingeschätzt wurde. Insgesamt war aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung ein Grad der Behinderung von insgesamt 50 v.H. festgestellt worden.Mit Bescheid vom 07.06.2019 war festgestellt worden, dass die BF ab 12.03.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten gem. Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehört. Grundlage dafür bildete das Sachverständigengutachten von römisch 40 (Ärztin für Allgemeinmedizin), wonach der Grad der Behinderung insgesamt mit 50 v.H. eingestuft wurde. Als Leiden 1 wurde „Zustand nach Fraktur BWK 4 und 8 und Sternum 2016, sowie anschließender Osteomyelitis“ angeführt, wobei dies am oberen Rahmensatz aufgrund deutlicher Funktionseinschränkungen sowie Cervikolumboischlagie unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem GdB von 40 v.H. eingestuft wurde. Leiden 2 wurde als „Rezividierende depressive Störung“ unter der Positionsnummer 02.05.08 mit einem GdB von 30 v.H. eingestuft, wobei dies 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Intervall stabilisierbar, eingeschätzt wurde. Insgesamt war aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung ein Grad der Behinderung von insgesamt 50 v.H. festgestellt worden. Nunmehr erfolgte im Zuge der amtswegigen Nachuntersuchung eine persönliche Untersuchung der BF durch einen Facharzt für Augenheilkunde und eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, wobei nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Dies erfolgte deshalb, da durch die Ärztin für Allgemeinmedizin eine neue Einstufung des Leidens 2 „Rezividierende depressive Störung“ unter der Positionsnummer 03.06.01 vorgenommen wurde und dabei angeführt wurde, dass die BF unter medikamentöser Therapie stabil und sozial integriert sei. Dagegen brachte die BF vor, dass ihr unverständlich sei, wieso der Grad ihrer psychischen Beeinträchtigung ohne psychiatrische bzw. psychologische Untersuchung herabgesetzt worden sei. Seit ihrem Unfall im Jahr 2016 stehe sie immer noch in Betreuung, sie verwies auf ein entsprechendes Gutachten, wonach sie nur eingeschränkt und geringfügig arbeitsfähig sei. Sie sei nicht belastbar und habe Panikattacken und Synkopen. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der Gesundheitsschädigungen der BF lediglich ein Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Facharzt für Augenheilkunde und eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie eingeholt, im Zuge dessen es zu einer geringeren Einstufung des Grades der Behinderung der BF gekommen ist. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass kein Anspruch auf die Beiziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie zur Beurteilung des bei der BF auch vorliegenden psychiatrischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtungen Augenheilkunde, Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie jedenfalls auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie aufgrund persönlicher Untersuchung unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der BF insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen zu gewährleisten. Darüber hinaus ist das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beurteilung des bei der BF vorliegenden psychiatrischen Leidenszustandes und somit auch bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar. In dem Gutachten wird zum psychischen Zustand der BF lediglich kurz und ganz allgemein festgehalten „allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen“. Eine Besserung des Leidens „Rezidivierende depressive Störung“ wird pauschal damit begründet, dass die BF unter stabiler medikamentöser Therapie stehe und sozial integriert sei. Allerdings ist in diesem Fall keine ausreichend schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der BF vorgebrachten Beschwerden und ihrem Vorbringen erfolgt, wonach sie eingeschränkt arbeitsfähig sei, diesbezüglich ein Gutachten vorliege und sie unter Panikattacken und Synkopen leide. Im gegenständlichen Fall wäre eine persönliche Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie unbedingt erforderlich gewesen, um den bei der BF vorliegenden psychiatrischen Leidenszustand hinsichtlich seiner Art und Schwere sowie insbesondere die korrekte Einstufung im Rahmen der Einschätzungsverordnung beurteilen zu können. Aufgrund der vorliegenden Untersuchung im Zuge des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens ist es nicht nachvollziehbar, wieso die Einstufung im Unterschied zu vorangegangenen Gutachten nunmehr unter der Positionsnummer 03.06.01 vorgenommen wurde. Aufgrund dieser Ausführungen kann somit nicht von einer Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten gesprochen werden. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist im Hinblick darauf, dass die BF bereits psychiatrische Leidenszustände vorgebracht hat und diesbezüglich bereits eine Einstufung im Sachverständigengutachten vom 06.06.2019 erfolgt ist, mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, jedenfalls auch ein Gutachten der Fachrichtung Psychiatrie einzuholen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde jedenfalls ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie einzuholen haben, wobei die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 19Abs. 1 BEinst

G zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W162.2252267.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.