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{'item': 'W164 2223520-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 33§ 25§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW164 2223520-1 SpruchW164 2223520-1/11E, W164 2223520-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 06.03.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2019 hat das AMS den Bezug des nunmehrigen Beschwerdeführers an Notstandshilfe für die Zeiträume 01.07.2018 bis 07.01.2019 und 13.01.2019 bis 31.01.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 8.028,30 verpflichtet. Überdies wurde festgestellt, dass

§ 33i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 3 lit h AlVG mangels Arbeitslosigkeit für die Zeit von 01.02.2019 bis 30.03.2019 kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 06.03.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2019 hat das AMS den Bezug des nunmehrigen Beschwerdeführers an Notstandshilfe für die Zeiträume 01.07.2018 bis 07.01.2019 und 13.01.2019 bis 31.01.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 8.028,30 verpflichtet. Überdies wurde festgestellt, dass

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Absatz 3, Litera h, AlVG mangels Arbeitslosigkeit für die Zeit von 01.02.2019 bis 30.03.2019 kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 11.07.2019 hat das AMS den BF

25 Abs.1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 2.217,34 verpflichtet. In der Begründung wurde auf die oben genannte Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2019 verwiesen. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 11.07.2019 hat das AMS den BF

25 Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 2.217,34 verpflichtet. In der Begründung wurde auf die oben genannte Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2019 verwiesen. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.08.2019, Zl. VSNR XXXX , AMS Wiener Neustadt, gewährte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) dem BF aufgrund seines Ersuchens um Ratenzahlung

§ 25Abs. 4 Al

VG, monatliche Ratenzahlungen von je EUR 460,- (21 Monatsraten) und einer Restrate von EUR 432,72.Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.08.2019, Zl. VSNR römisch 40 , AMS Wiener Neustadt, gewährte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) dem BF aufgrund seines Ersuchens um Ratenzahlung

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG, monatliche Ratenzahlungen von je EUR 460,- (21 Monatsraten) und einer Restrate von EUR 432,

  1. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des BF die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich sei. Nach Ermittlung des dem BF zur Verfügung stehende Einkommens und seiner Aufwendungen sei die Höhe der Raten mit EUR 460,- (21 Monatsraten) und einer Restrate von EUR 432,72 festgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, bei der Berechnung der Ratenhöhe seien seine Kreditraten nicht berücksichtigt worden. Er beantrage daher die Herabsetzung der monatlichen Rate. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Nach erfolgter Ladung zur mündlichen VH gab das AMS am 07.03.2022 telefonisch bekannt, dass sämtliche Raten mittlerweile bezahlt seien. Im Zuge des daraufhin gewährten Parteiengehörs an den BF richtete dieser ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, mit dem er sich gegen die vom AMS ausgesprochene Rückforderung an Notstandshilfe an sich wendete. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022 wurde klargestellt, dass die geforderte Summe vollends bezahlt ist und zum Beschwerdegegenstand „Ratenzahlung“ keine offenen keine Beschwerdepunkte mehr vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts wird auf Punkt I., Verfahrensgang, verwiesen. Hinsichtlich der Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts wird auf Punkt römisch eins., Verfahrensgang, verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 06.04.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH

  1. März 2012, 2012/11/0013). Wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit - etwa verneinende - Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich (verneinend) formuliert wurden – muss bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, auch die Begründung des Ausgangsbescheides und das Begehren des Bescheidantrages miteinbezogen werden. (vgl. VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet).Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH
  2. März 2012, 2012/11/0013). Wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit - etwa verneinende - Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich (verneinend) formuliert wurden – muss bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, auch die Begründung des Ausgangsbescheides und das Begehren des Bescheidantrages miteinbezogen werden. vergleiche VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet). Im vorliegenden Fall behandelt der Spruch des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung der Begründung und des vom BF gestellten Ratenansuchens (nur) die Frage der Höhe der

§ 25Abs 4 Al

VG festgesetzten Rückzahlungsraten. Die Frage der Rückforderung an sich bildet nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.Im vorliegenden Fall behandelt der Spruch des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung der Begründung und des vom BF gestellten Ratenansuchens (nur) die Frage der Höhe der

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG festgesetzten Rückzahlungsraten. Die Frage der Rückforderung an sich bildet nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Einstellung des Verfahrens:

§ 25Abs. 4 Al

VG können die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur muss zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ein aufrechtes rechtliches Interesse an der Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gegeben sein. Wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen mehr hat, und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen, hat keine Entscheidung in der Sache mehr zu ergehen. (vgl. VwGH Ra 2017/18/0284).Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur muss zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ein aufrechtes rechtliches Interesse an der Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gegeben sein. Wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen mehr hat, und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen, hat keine Entscheidung in der Sache mehr zu ergehen. vergleiche VwGH Ra 2017/18/0284). Da im vorliegenden Fall aktuell die gesamte Summe an rückgeforderter Notstandshilfe bezahlt ist, wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom AMS festgesetzte Ratenhöhe den Vorgaben des § 25 Abs 4 AlVG entsprochen haben, aktuell nur mehr theoretischer Natur. Es hatte keine Entscheidung in der Sache mehr zu ergehen.Da im vorliegenden Fall aktuell die gesamte Summe an rückgeforderter Notstandshilfe bezahlt ist, wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom AMS festgesetzte Ratenhöhe den Vorgaben des Paragraph 25, Absatz 4, AlVG entsprochen haben, aktuell nur mehr theoretischer Natur. Es hatte keine Entscheidung in der Sache mehr zu ergehen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2223520.1.00

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