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{'item': 'W170 2252928-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 1b§ 6§ 24§ 1§ 101a§ 25§ 26§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW170 2252928-1 Spruch, W170 2252928-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Soldatin in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen. Aufgrund freiwilliger Meldung vom 03.08.2015 angenommen am 01.03.2016 war sie im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, diese Auslandseinsatzbereitschaft um weitere drei Jahre zu verlängern; die Weiterverpflichtung wurde angenommen. Der derzeitige Verpflichtungszeitraum begann daher am 01.03.2019, das Ende war für 28.02.2022 vorgesehen. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 15.12.2021 vorzeitig endet. Begründend wurde ausgeführt, der Behörde sei mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin eine für einen Auslandeinsatz erforderliche Impfung gegen COVID-19 verweigere. Bei Auslandsentsendungen käme einer gesicherten Immunität gegen möglichst viele Infektionskrankheiten große Bedeutung zu. Zur Erfüllung des militärischen Auftrages seien gesunde Soldaten erforderlich, ein ausreichend sicherer Gesundheitsstatus könne nur durch präventive Impfmaßnahmen längerfristig sichergestellt werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, sie habe sich bei ihrem letzten Auslandseinsatz mit COVID-19 infiziert und so eine natürliche Immunität aufgebaut, sie sei nie zu einer Impfung aufgefordert worden, ihre Person sei zudem nicht für einen Auslandseinsatz vorgesehen gewesen. Die Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022 ab und führte aus, die Impfung gegen COVID-19 reduziere die Gefahr einer Ansteckung bzw. im Falle der Ansteckung die Gefahr eines schweren Verlaufes deutlich. Teilweise sei in den Einsatzräumen die Möglichkeit der medizinischen Betreuung insbesondere im Bereich der Intensivmedizin nicht ausreichend sichergestellt. Ihre bestätigte Infektion sei zum 15.12.2021 bereits über 180 Tage zurück gelegen, es fehle mangels Impfung gegen COVID-19 an der notwendigen Eignung zu militärischen Auslandseinsätzen.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, sie habe sich bei ihrem letzten Auslandseinsatz mit COVID-19 infiziert und so eine natürliche Immunität aufgebaut, sie sei nie zu einer Impfung aufgefordert worden, ihre Person sei zudem nicht für einen Auslandseinsatz vorgesehen gewesen. Die Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022 ab und führte aus, die Impfung gegen , COVID-19 reduziere die Gefahr einer Ansteckung bzw. im Falle der Ansteckung die Gefahr eines schweren Verlaufes deutlich. Teilweise sei in den Einsatzräumen die Möglichkeit der medizinischen Betreuung insbesondere im Bereich der Intensivmedizin nicht ausreichend sichergestellt. Ihre bestätigte Infektion sei zum 15.12.2021 bereits über 180 Tage zurück gelegen, es fehle mangels Impfung gegen COVID-19 an der notwendigen Eignung zu militärischen Auslandseinsätzen. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre bevollmächtigte Vertreterin einen Vorlageantrag ein, wonach der Impfstoff Auswirkungen auf den menschlichen Körper habe, die noch nicht abschließend geklärt seien und das Heerespersonalamt vergesse, dass die körperliche Integrität eines der wichtigsten Grundrechte darstelle. Impfstoffe unterliegen in Österreich den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und dürfen – wie alle anderen Medikamente – erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)/AGES Medizinmarktaufsicht zugelassen oder es sich um

der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 zugelassene Arzneispezialitäten handelt.Impfstoffe unterliegen in Österreich den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und dürfen – wie alle anderen Medikamente – erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)/AGES Medizinmarktaufsicht zugelassen oder es sich um

der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004,, der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901 aus 2006,, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394 aus 2007, zugelassene Arzneispezialitäten handelt. Die derzeit durch die Europäische Arzneimittelagentur und dadurch auch in Österreich zugelassenen COVID-19 Impfstoffe sind Comirnaty der Firma BioNTech Manufacturing GmbH (seit 21.12.2020), COVID-19 vaccina Janssen der Firma Janssen-Cilag International NV (seit 11.03.2021) Spikevax (COVID-19 vaccine Moderna) der Firma Moderna Biotech Spaon, S.L. (seit 06.01.2021), Vaxzevria (COVID-19 vaccine AstraZeneca) der Firma AstraZeneca AB (seit 29.01.2021).Die derzeit durch die Europäische Arzneimittelagentur und dadurch auch in Österreich zugelassenen COVID-19 Impfstoffe sind Comirnaty der Firma BioNTech Manufacturing GmbH (seit 21.12.2020), COVID-19 vaccina Janssen der Firma Janssen-Cilag International NV (seit 11.03.2021) Spikevax (COVID-19 vaccine Moderna) der Firma Moderna Biotech Spaon, S.L. (seit 06.01.2021), Vaxzevria (COVID-19 vaccine AstraZeneca) der Firma AstraZeneca Ausschussbericht (seit 29.01.2021). Seit März 2020 besteht eine weltweite COVID-19 Pandemie, eine Erkrankung an COVID-19 kann zur Notwendigkeit intensivmedizinischer Betreuung führen.

§ 1b

Abs 2 Impfschadengesetz hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Impfungen gegen COVID-19 finden sich in § 1 Z 1 der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen).

Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Impfungen gegen COVID-19 finden sich in Paragraph eins, Ziffer eins, der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen). Die Beschwerdeführerin ist zum 15.12.2021 nicht gegen COVID-19 geimpft gewesen und war nicht bereit sich impfen zu lassen. Die Beschwerdeführerin war vom 16.03.2021 bis zum 29.03.2021 an COVID-19 erkrankt; zum 15.12.2021 lag und zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt liegt diese Infektion über 180 Tage zurück.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und deren Auslandeinsatzbereitschaft beruhen auf den Feststellungen des Bescheides, die im Wesentlichen unbestritten blieben. Die das Verfahren betreffende Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass die genannten Impfstoffe derzeit in Österreich zugelassen sind geht aus der durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlichten Liste der zugelassenen Impfstoffe hervor (sowie auch aus der Website der Europäischen Arzneimittelagentur). Es handelt sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine bloß provisorische Zulassung und haben die zugelassenen Impfstoffe das gesetzlich vorgesehene Zulassungsverfahren allesamt durchlaufen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es zu einer sorgfältigen Überprüfung der zugelassenen Impfstoffe kam und wird angesichts dessen auf die vorgelegten Gutachten nicht näher eingegangen. Das Vorliegen der COVID-19 Pandemie sowie auch die möglichen schweren Krankheitsverläufe, welche intensivmedizinische Betreuung notwendig machen sind notorisch. Dass die Beschwerdeführerin zum festgestellten Zeitpunkt 15.12.2021 nicht geimpft und auch nicht bereit dazu war ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid, denen die Beschwerdeführerin dahingehend nicht entgegengetreten ist, auch wenn sie ausgeführt hat, dass man sie nicht offiziell gefragt habe, ob sie eine COVID-19 Impfung durchführen lassen würde. Sie brachte aber insbesondere nicht vor, zu einer Impfung bereit (gewesen) zu sein oder hat eine solche auch inzwischen nicht nachgeholt, sondern führte aus, dass Impfungen nur bei deren Zweckmäßigkeit erforderlich seien und sie eine natürliche Immunität aufgebaut habe sowie nicht für einen Auslandseinsatz eingeplant gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gab damit zu erkennen, dass sie die Impfung nicht als zweckmäßig und somit auch nicht erforderlich erachtet. Eine Bereitschaft ist hierin nicht zu sehen. Die Feststellung zur Covid-19 Erkrankung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung und stimmen mit den im Akt erliegenden ärztlichen Meldungen überein. ,
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 6BVw

GG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im AZHG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im AZHG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt. § 25 AZHG lautet wie folgt:Paragraph 25, AZHG lautet wie folgt: „§ 25.

(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz

§ 1Z 1 lit.

a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).„§ 25.

(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2)Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4)Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
  1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
  2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
  3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5)Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6)Kein militärischer Bedarf

Abs. 4 liegt vor, wenn

(6)Kein militärischer Bedarf

Absatz 4, liegt vor, wenn 1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten

§ 101aAbs. 1 Geh

G sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten

Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder 2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.“ Im vorliegenden Fall wurde die mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden Impfbereitschaft festgestellt. Der Behörde war aus nachfolgenden Gründen zuzustimmen: Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

§ 25Abs.

4 Z 2 AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid

§ 25Abs.

5 AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073).Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid

Paragraph 25, Absatz 5, AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073). Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 1 AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (§ 25 Abs. 2 AZHG).

§ 26

AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR XXII. GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde „Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061), wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123).Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz eins, AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (Paragraph 25, Absatz 2, AZHG).

Paragraph 26, AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR römisch 22 . GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde „Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061), wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123). Die mangelnde COVID-19 Impfung bzw. Bereitschaft sich einer solchen zu unterziehen sind konkret festgestellte Umstände, die eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

§ 25Abs.

4 Z 2 darstellen. Aufgrund der herrschenden Pandemie und der in Anbetracht der mangelnden Impfung erheblich erhöhten Gefahr einer COVID-19 Infektion bzw. im Infektionsfall eines schweren Verlaufes der Krankheit – diese besteht trotz überstandener COVID-19 Infektion zumal diese bei der Beschwerdeführerin auch einen längeren Zeitraum zurückliegt – ist der Beschwerdeführerin die Erbringung der Leistung zu denen sie sich

§ 25Abs.

1 AZHG verpflichtet hat nicht möglich. Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, sich bereits zuvor mit COVID-19 infiziert zu haben, ist sie weiters darauf zu verweisen, dass diese Infektion im März 2021 festgestellt wurde und

§ 2Abs.

2 COVID-19-BMV (und den einschlägigen vorgehenden Bestimmungen) eine Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gilt. Daher kommt diesem Einwand jedenfalls keine Relevanz zu. Die Gesundheit der verpflichteten Soldaten und Soldatinnen ist für die Erfüllung des militärischen Auftrags essentiell. Zur Sicherstellung des Gesundheitszustandes gehört in der derzeitigen Situation einer weltweiten Pandemie jedenfalls auch die Prävention einer COVID-19 Infektion, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die mangelnde COVID-19 Impfung bzw. Bereitschaft sich einer solchen zu unterziehen sind konkret festgestellte Umstände, die eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, darstellen. Aufgrund der herrschenden Pandemie und der in Anbetracht der mangelnden Impfung erheblich erhöhten Gefahr einer COVID-19 Infektion bzw. im Infektionsfall eines schweren Verlaufes der Krankheit – diese besteht trotz überstandener COVID-19 Infektion zumal diese bei der Beschwerdeführerin auch einen längeren Zeitraum zurückliegt – ist der Beschwerdeführerin die Erbringung der Leistung zu denen sie sich

Paragraph 25, Absatz eins, AZHG verpflichtet hat nicht möglich. Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, sich bereits zuvor mit COVID-19 infiziert zu haben, ist sie weiters darauf zu verweisen, dass diese Infektion im März 2021 festgestellt wurde und

Paragraph 2, Absatz 2, COVID-19-BMV (und den einschlägigen vorgehenden Bestimmungen) eine Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gilt. Daher kommt diesem Einwand jedenfalls keine Relevanz zu. Die Gesundheit der verpflichteten Soldaten und Soldatinnen ist für die Erfüllung des militärischen Auftrags essentiell. Zur Sicherstellung des Gesundheitszustandes gehört in der derzeitigen Situation einer weltweiten Pandemie jedenfalls auch die Prävention einer , COVID-19 Infektion, soweit dies möglich und zumutbar ist. Wie festgestellt sind derzeit mehrere Impfstoffe zugelassen und wird die Impfung auch im Sinne der Volksgesundheit empfohlen. Es konnte daher zur Aufrechterhaltung der für die Auslandseinsatzbereitschaft erforderlichen Eignung verlangt werden, sich einer COVID-19 Impfung zu unterziehen. Sofern im Vorlageantrag vorgebracht wird es werde in ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen, ist auf den rezenten Beschluss des Verfassungsgerichtshof zu verweisen in dem dieser die Behandlung der Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Begründung ablehnte, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der maßgeblichen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Kriterium der mangelnden Eignung zur Teilnahme an freiwilligen Auslandseinsätzen nach § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG richtig beurteilt wurde, nicht anzustellen seien (VfGH 01.03.2022, E 133/2022-7).Sofern im Vorlageantrag vorgebracht wird es werde in ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen, ist auf den rezenten Beschluss des Verfassungsgerichtshof zu verweisen in dem dieser die Behandlung der Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Begründung ablehnte, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der maßgeblichen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Kriterium der mangelnden Eignung zur Teilnahme an freiwilligen Auslandseinsätzen nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG richtig beurteilt wurde, nicht anzustellen seien (VfGH 01.03.2022, , E 133/2022-7). Es wurde daher von der Behörde zu Recht festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 15.12.2021 – jenem Tag an dem der Behörde die fehlende Impfung bzw. Bereitschaft hiezu bekannt wurde – vorzeitig endete, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2252928.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.