GVG zurückgewiesen.Die Eingabe wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit Schriftsatz vom 01.03.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht via E-Mail am selben Tag sowie per Post am 03.03.2022, ersuchte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) um „Überprüfung“ und „Rückäußerung“ bezüglich der von der Richterin des Landesverwaltungsgerichts XXXX (im Folgenden: LVwG XXXX ), XXXX , ergangenen Entscheidung mit der GZ. XXXX . Die Richterin habe, obwohl gegen sie ein Antrag auf Befangenheit gestellt worden sei, selbst über diesen Befangenheitsantrag entschieden und die Verhandlung am XXXX sohin selbst durchgeführt.1) Mit Schriftsatz vom 01.03.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht via E-Mail am selben Tag sowie per Post am 03.03.2022, ersuchte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) um „Überprüfung“ und „Rückäußerung“ bezüglich der von der Richterin des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 (im Folgenden: LVwG römisch 40 ), römisch 40 , ergangenen Entscheidung mit der GZ. römisch 40 . Die Richterin habe, obwohl gegen sie ein Antrag auf Befangenheit gestellt worden sei, selbst über diesen Befangenheitsantrag entschieden und die Verhandlung am römisch 40 sohin selbst durchgeführt. 2) Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.03.2022, GZ. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel ihrer, am 01.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, Eingabe, aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde
GVG nicht genügen würde. Sofern sie diesen Anforderungen nicht nachkomme, werde ihre Eingabe – nach fruchtlosem Ablauf der ihr hierfür gesetzten zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens – zurückgewiesen werden.2) Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.03.2022, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel ihrer, am 01.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, Eingabe, aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügen würde. Sofern sie diesen Anforderungen nicht nachkomme, werde ihre Eingabe – nach fruchtlosem Ablauf der ihr hierfür gesetzten zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens – zurückgewiesen werden. 3) Am 16.03.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin neuerlich ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in dem sie im Wesentlichen vorbringt, dass es sich bei ihrer Eingabe um keine Beschwerde, sondern um eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Richterin des XXXX , in Hinblick auf die von ihr veranlasste Entscheidung vom XXXX , GZ. XXXX , handle. Die Richterin habe sich über einen Befangenheitsantrag hinweggesetzt, den Akt bezüglich der Überprüfung der Befangenheit nicht vorgelegt, sondern in weiterer Folge einfach in dieser Causa selbst entschieden. Sie stelle daher den Antrag, ein Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Richterin des LVwG XXXX einzuleiten.3) Am 16.03.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin neuerlich ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in dem sie im Wesentlichen vorbringt, dass es sich bei ihrer Eingabe um keine Beschwerde, sondern um eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Richterin des römisch 40 , in Hinblick auf die von ihr veranlasste Entscheidung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , handle. Die Richterin habe sich über einen Befangenheitsantrag hinweggesetzt, den Akt bezüglich der Überprüfung der Befangenheit nicht vorgelegt, sondern in weiterer Folge einfach in dieser Causa selbst entschieden. Sie stelle daher den Antrag, ein Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Richterin des LVwG römisch 40 einzuleiten. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 01.03.2022, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2022 sowie der neuerlichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.03.2022. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zur Zurückweisung 3.1 Allgemeine Ausführungen:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
, Absatz eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). 3.2 Zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz (StLVwGG): § 5 Abs. 5 und Abs. 6 StLVwGG lauten:Paragraph 5, Absatz 5 und Absatz 6, StLVwGG lauten: „
10 Z. 2, ob die Tätigkeit zu untersagen ist. Untersagt der Personalausschuss die weitere Ausübung der Tätigkeit, so ist diese umgehend zu beenden. Für die Präsidentin/den Präsidenten gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie/er die Tätigkeit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zu melden hat.“
Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 2,, ob die Tätigkeit zu untersagen ist. Untersagt der Personalausschuss die weitere Ausübung der Tätigkeit, so ist diese umgehend zu beenden. Für die Präsidentin/den Präsidenten gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie/er die Tätigkeit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zu melden hat.“ § 10 Abs. 10 Ziffer 2 StLVwGG normiert:Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 2 StLVwGG normiert: „Dem Personalausschuss obliegt die Beratung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit und die Untersagung eines mit dem Amt der Landesverwaltungsrichterin/des Landesverwaltungsrichters unvereinbaren Tätigkeit
5 Abs. 5.“„Dem Personalausschuss obliegt die Beratung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit und die Untersagung eines mit dem Amt der Landesverwaltungsrichterin/des Landesverwaltungsrichters unvereinbaren Tätigkeit
5 Absatz 5, § 32 StLVwGG lautet wie folgt:Paragraph 32, StLVwGG lautet wie folgt: „Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.“„Über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.“ 3.3. Zur (Un-)Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Im vorliegenden Fall wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht, um die Überprüfung der Entscheidung des LVwG XXXX , GZ. XXXX , sowie des Verhaltens der zuständigen Richterin anzustreben.Im vorliegenden Fall wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht, um die Überprüfung der Entscheidung des LVwG römisch 40 , GZ. römisch 40 , sowie des Verhaltens der zuständigen Richterin anzustreben. Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es
2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es
, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen. Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“).Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“). Aus dem Inhalt der seitens der Beschwerdeführerin später als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe kann entnommen werden, dass als Rechtsgrundlage für das behördliche Einschreiten die Bestimmungen des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (StLVwGG) herangezogen werden können. Grundsätzlich dürfen Richter
LVwGG keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist. Sie dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, dieGrundsätzlich dürfen Richter
Paragraph 5, Absatz 5, StLVwGG keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist. Sie dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, die
LVwGG, ob die Tätigkeit zu untersagen ist. Untersagt der Personalausschuss die weitere Ausübung der Tätigkeit, so ist diese umgehend zu beenden. Für den Präsidenten gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass er die Tätigkeit der Vizepräsidentin zu melden hat.Nach Paragraph 5, Absatz 6, StLVwGG sind Richter des LVwG verpflichtet, jede Tätigkeit, die sie neben ihrem Amt ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Der Präsident hat die Meldungen an den Personalausschuss weiterzuleiten. Dieser entscheidet schließlich
Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 2, StLVwGG, ob die Tätigkeit zu untersagen ist. Untersagt der Personalausschuss die weitere Ausübung der Tätigkeit, so ist diese umgehend zu beenden. Für den Präsidenten gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass er die Tätigkeit der Vizepräsidentin zu melden hat. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht nicht nur in dienstrechtlichen Verfahren der richterlichen, sondern auch der nichtrichterlichen Bediensteten des LVwG XXXX zuständig, jedoch ergibt sich bei disziplinarrechtlichen Angelegenheiten – im gegenständlichen Fall die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Überprüfung der Entscheidung durch die Richterin aufgrund Befangenheit –
LVwGG eine Zuständigkeit des Personalausschusses des LVwG XXXX .Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht nicht nur in dienstrechtlichen Verfahren der richterlichen, sondern auch der nichtrichterlichen Bediensteten des LVwG römisch 40 zuständig, jedoch ergibt sich bei disziplinarrechtlichen Angelegenheiten – im gegenständlichen Fall die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Überprüfung der Entscheidung durch die Richterin aufgrund Befangenheit –
Paragraph 5, Absatz 6, StLVwGG eine Zuständigkeit des Personalausschusses des LVwG römisch 40 . Da sich bereits aus den entsprechenden verfassungsgesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 129 ff. B- VG) eindeutig ergibt, dass eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann und sich auch aus den Bestimmungen des StLVwGG (vgl. § 5 Abs. 5 und Abs. 6 StLVwGG) ergibt, dass für gesetzlich definierte Angelegenheiten der Personalausschuss des LVwG XXXX und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, ist die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ ist im Rahmen der Justizverwaltung zu erheben; eine direkte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes liegt diesbezüglich nicht vor.Da sich bereits aus den entsprechenden verfassungsgesetzlichen Vorgaben vergleiche Artikel 129, ff. B- VG) eindeutig ergibt, dass eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann und sich auch aus den Bestimmungen des StLVwGG vergleiche Paragraph 5, Absatz 5 und Absatz 6, StLVwGG) ergibt, dass für gesetzlich definierte Angelegenheiten der Personalausschuss des LVwG römisch 40 und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, ist die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ ist im Rahmen der Justizverwaltung zu erheben; eine direkte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes liegt diesbezüglich nicht vor. Zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Entscheidung („Beurteilung und entsprechende Mitteilung“) durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hierzu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Entscheidung („Beurteilung und entsprechende Mitteilung“) durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hierzu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). 3.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2252219.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.