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{'item': 'W195 2252282-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 31§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW195 2252282-1 Spruch, W195 2252282-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG iVm 39 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in Verbindung mit 39 Absatz eins, GebAG mit € 1.114,99 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021, XXXX wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychosomatik bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021, römisch 40 wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychosomatik bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 2. In der Folge langte am 10.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt folgender Honorarnote im Postweg ein: Honorarnote BVG 106/2021 Ausführliche allgemeinmedizinische Befunderstellung 116,20 Psychiatrische Untersuchung und Begutachtung § 43

(1), 1dPsychiatrische Untersuchung und Begutachtung Paragraph 43,
(1), 1d 116,20 Ausführliche neurologische Untersuchung und Begutachtung 116,20 Aktenstudium § 36Aktenstudium Paragraph 36 30,00 Schreibgebühr 10 Seiten Original à € 9, 30 Seiten DS à € 1 120,00 Mühewaltung 4,5 Stunden à 100,00/pauschal 450,00 Porto, Barauslagen 25,00 Postweg (Zeitversäumnis) § 32
(1)Postweg (Zeitversäumnis) Paragraph 32,
(1)22,70 Zwischensumme 996,30 20% Umsatzsteuer 199,26 Gesamtsumme 1.195,56
  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 09.03.2022, GZ. XXXX , nachweislich zugestellt am 14.03.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die geltend gemachte Schreibgebühr für die Urschrift iSd § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht nach der Seitenanzahl, sondern nach den darin enthaltenen Zeichen (ohne Leerzeichen) zu verzeichnen sei, sodass im gegenständlichen Fall lediglich eine Gebühr iHv € 27,82 sowie ein Betrag für die drei Durchschriften iHv € 25,04, sohin insgesamt eine Gebühr iHv € 52,86 zu vergüten sei. Ferner wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bei häufigerer Bestellung zum Sachverständigen durch das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr als zumutbar zu qualifizieren sein werde.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 09.03.2022, GZ. römisch 40 , nachweislich zugestellt am 14.03.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die geltend gemachte Schreibgebühr für die Urschrift iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht nach der Seitenanzahl, sondern nach den darin enthaltenen Zeichen (ohne Leerzeichen) zu verzeichnen sei, sodass im gegenständlichen Fall lediglich eine Gebühr iHv € 27,82 sowie ein Betrag für die drei Durchschriften iHv € 25,04, sohin insgesamt eine Gebühr iHv € 52,86 zu vergüten sei. Ferner wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bei häufigerer Bestellung zum Sachverständigen durch das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr als zumutbar zu qualifizieren sein werde.
  3. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens des Antragstellers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021 im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychosomatik bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten und die Honorarnote langten mit 10.09.2021 im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021 im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychosomatik bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten und die Honorarnote langten mit 10.09.2021 im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 30.04.2021, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 04.08.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.03.2022, GZ. XXXX , sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 30.04.2021, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 04.08.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.03.2022, GZ. römisch 40 , sowie dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. , Zu A) Zur beantragten Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AGZur beantragten Schreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Hinsichtlich der Gebührenermittlung für das Erstellen einer Urschrift (Reinschreiben von Befund und Gutachten), welche unter dem Kostenpunkt „Schreibgebühren“ zu subsumieren ist, gelangt § 31 Abs. 3 GebAG zur Anwendung.Hinsichtlich der Gebührenermittlung für das Erstellen einer Urschrift (Reinschreiben von Befund und Gutachten), welche unter dem Kostenpunkt „Schreibgebühren“ zu subsumieren ist, gelangt Paragraph 31, Absatz 3, GebAG zur Anwendung.

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, soll auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abgestellt werden. Für alle sonstigen Konstellationen soll es jedoch bei der bisherigen Regelung (Schreibgebühr für jede volle Seite der Urschrift wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält) bleiben (vgl. ErläutRV 561 BlgNR

  1. GP 3.).Immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, soll auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abgestellt werden. Für alle sonstigen Konstellationen soll es jedoch bei der bisherigen Regelung (Schreibgebühr für jede volle Seite der Urschrift wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält) bleiben vergleiche ErläutRV 561 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 3.). Vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Gutachten, ausschließlich aus Text besteht, ist eine Berechnung nach Zeichen und nicht nach Seiten vorzunehmen. Eine Überprüfung der Zeichen hat eine Gesamtzeichenanzahl von 13.911 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) ergeben. In der gegenständlichen Honorarnote machte der Antragsteller Schreibgebühren für die Urschrift in Höhe von € 9,00 pro Seite (9*10 Seiten) sowie für die Ausfertigungen € 1,00 pro Seite (1*30 Seiten), sohin insgesamt € 120,00, geltend. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass im Hinblick auf die Anzahl von 13.911 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) im Gutachten lediglich ein Betrag für die Urschrift in Höhe von € 27,82 (13.911 Schriftzeichen/1000*2,00 €) sowie ein Betrag für die Durchschriften in Höhe von € 25,04 (13.911 Schriftzeichen/1000*0,60 €), sohin insgesamt eine Gebühr in Höhe von € 52,86 zuzuerkennen ist. Außerdem wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass durch Einbringung des Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV (Verpflichtung zum elektronischen Verkehr) die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens entfällt. Da die Sachverständigen für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG haben), wird im Fall einer ERV-Nutzung regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung (mehr) bestehen (vgl. RIS-Justiz RL0000180; ErläutRV 561 BlgNR
  3. GP 3.).Außerdem wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass durch Einbringung des Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV (Verpflichtung zum elektronischen Verkehr) die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens entfällt. Da die Sachverständigen für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG haben), wird im Fall einer ERV-Nutzung regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung (mehr) bestehen vergleiche RIS-Justiz RL0000180; ErläutRV 561 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 3.). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Mühewaltung

§ 43Geb

AG Mühewaltung

Paragraph 43, GebAG Ausführliche allgemeinmedizinische Befunderstellung € 116,20 Psychiatrische Untersuchung und Begutachtung § 43

(1), 1dPsychiatrische Untersuchung und Begutachtung Paragraph 43,
(1), 1d 116,20 450,00 Ausführliche neurologische Untersuchung und Begutachtung 116,20 Aktenstudium § 36Aktenstudium Paragraph 36 30,00 Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AGSchreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 13.911 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)/1000 * € 2 - Urschrift * € 0,60 - Durchschriften 27,82 25,04 Porto, Barauslagen 25,00 Postweg (Zeitversäumnis) § 32

(1)Postweg (Zeitversäumnis) Paragraph 32,
(1)22,70 Zwischensumme 929,16 20% Umsatzsteuer 185,83 Gesamtsumme 1.114,99 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1.114,99 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2252282.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.