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{'item': 'W204 2197624-1'}

Obsah (10)§ 9§ 58Art. 133§ 57§ 7§ 6§ 10§ 52§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW204 2197624-1 SpruchW204 2197624-1/18EIM NAMEN DER REPUBLIK!, , W204 2197624-1/18E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. J XXXX M XXXX wird

§ 58Abs. 2 iVm §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf

(12)Monaten ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt.J römisch 40 M römisch 40 wird

Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf

(12)Monaten ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., V. und VI. wird stattgegeben. Diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben. Diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, die Taliban hätten von ihm verlangt, sich ihnen anzuschließen.römisch eins.
  4. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, die Taliban hätten von ihm verlangt, sich ihnen anzuschließen. I.
  5. Am 11.05.2018 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Er sei auch von ihnen entführt und zwei Tage festgehalten worden.römisch eins.
  6. Am 11.05.2018 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Er sei auch von ihnen entführt und zwei Tage festgehalten worden. I.
  7. Mit Bescheid vom 16.05.2018, dem BF am 22.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  8. Mit Bescheid vom 16.05.2018, dem BF am 22.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, das Vorbringen des BF sei grundsätzlich glaubhaft. Es handle sich dabei allerdings um ein allgemeines Übel, das nicht den BF alleine betreffe. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dem BF sei eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher abzuweisen.

§ 57Asyl

G sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend führte das BFA aus, das Vorbringen des BF sei grundsätzlich glaubhaft. Es handle sich dabei allerdings um ein allgemeines Übel, das nicht den BF alleine betreffe. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dem BF sei eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher abzuweisen.

Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. I.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  3. Gegen den unter I.
  4. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 29.05.2018, in der beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid „ersatzlos“ zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.
  5. Gegen den unter römisch eins.
  6. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 29.05.2018, in der beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid „ersatzlos“ zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde vorgebracht, das BFA habe mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Hätte es die in der Beschwerde zitierten Berichte beachtet, hätte es dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen. Weiters wurde die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestritten. I.
  7. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 07.06.2018 vor.römisch eins.
  8. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 07.06.2018 vor. I.
  9. Mit 07.02.2022 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen.römisch eins.
  10. Mit 07.02.2022 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen. I.
  11. Nachdem der BF Integrationsunterlagen vorgelegt und Stellung zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan genommen hatte, führte das Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.
  12. Nachdem der BF Integrationsunterlagen vorgelegt und Stellung zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan genommen hatte, führte das Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Während der Verhandlung zog der BF nach ausführlicher rechtlicher Beratung mit seiner Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurück.Während der Verhandlung zog der BF nach ausführlicher rechtlicher Beratung mit seiner Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück. I.
  13. Am 31.03.2022 legte der BF, wie in der Verhandlung angekündigt, weitere Integrationsunterlagen vor.römisch eins.
  14. Am 31.03.2022 legte der BF, wie in der Verhandlung angekündigt, weitere Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle; - Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2022; - Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
  15. Zur Person des BF:römisch zwei.
  16. Zur Person des BF: Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen J XXXX M XXXX und das Geburtsdatum XXXX
  17. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu.Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen J römisch 40 M römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
  18. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF stammt aus dem im Distrikt I XXXX in der Provinz Nangarhar, wo er gemeinsam mit seinen Geschwistern (zwei jüngere Brüder und eine ältere Schwester) bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Der BF hat keine Schule besucht, hat jedoch in der Moschee den Koran lesen gelernt. Der BF unterstützte seine Mutter bei der Hausarbeit und seinen Vater bei der Feldarbeit in der familieneigenen Landwirtschaft.Der BF stammt aus dem im Distrikt römisch eins römisch 40 in der Provinz Nangarhar, wo er gemeinsam mit seinen Geschwistern (zwei jüngere Brüder und eine ältere Schwester) bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Der BF hat keine Schule besucht, hat jedoch in der Moschee den Koran lesen gelernt. Der BF unterstützte seine Mutter bei der Hausarbeit und seinen Vater bei der Feldarbeit in der familieneigenen Landwirtschaft. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. II.
  19. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch zwei.
  20. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Er hält sich zumindest seit dem 03.09.2016 durchgehend in Österreich auf und ist seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht. Er spricht und versteht gut Deutsch und kann sich auch an schwierigeren Unterhaltungen in Deutsch beteiligen. Er hat im Herbst 2017 (10.11.2017) das ÖSD Zertifikat A1 bestanden. Anfangs betätigte sich der BF ehrenamtlich etwa bei der Sauberhaltung von Grundstücken. Am 01.02.2018 hat er eine Lehre als Tischler begonnen. Diese musste er nach zwei Monaten aufgrund der großen Distanz zu seinem Wohnort abbrechen. In den Jahren 2019/2020 arbeitete der BF zeitweise als Pizzabäcker, in der Sommersaison 2021 arbeitete er auf einem Campingplatz. Seit etwa einem halben Jahr arbeitet der BF bei einer Fast-Food-Kette. Aufgrund seiner Begeisterung, seiner Lernfähigkeit und seines Engagements wurde er in das mehrstufige Ausbildungsprogramm als Manager aufgenommen. Einen Teil der Ausbildung hat der BF bereits abgeschlossen. Er führt bereits Teile einer Schicht alleine in Eigenverantwortung. Der BF verdient monatlich brutto zwischen € 1.700 und € 1.900.Anfangs betätigte sich der BF ehrenamtlich etwa bei der Sauberhaltung von Grundstücken. Am 01.02.2018 hat er eine Lehre als Tischler begonnen. Diese musste er nach zwei Monaten aufgrund der großen Distanz zu seinem Wohnort abbrechen. In den Jahren 2019 aus 2020, arbeitete der BF zeitweise als Pizzabäcker, in der Sommersaison 2021 arbeitete er auf einem Campingplatz. Seit etwa einem halben Jahr arbeitet der BF bei einer Fast-Food-Kette. Aufgrund seiner Begeisterung, seiner Lernfähigkeit und seines Engagements wurde er in das mehrstufige Ausbildungsprogramm als Manager aufgenommen. Einen Teil der Ausbildung hat der BF bereits abgeschlossen. Er führt bereits Teile einer Schicht alleine in Eigenverantwortung. Der BF verdient monatlich brutto zwischen € 1.700 und € 1.
  21. Der BF ist nach wie vor sehr gut mit seiner ehemaligen Heimleiterin befreundet, sie ist für ihn wie eine Mutter. Diese unterstützte und unterstützt ihn etwa auch bei der Suche nach Arbeit. Auch die Vorbereitung auf die Verhandlung konnte bei dieser durchgeführt werden. Der BF hat in Österreich kurzzeitig Suchtmittel konsumiert. Es wurde deswegen ein Verfahren gegen ihn geführt. Die Staatsanwaltschaft ist von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten. Der BF ist diesbezüglich einsichtig und geständig. Er nimmt seit etwa zweieinhalb, drei Jahren keine Suchtmittel mehr. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Die Freunde des BF stammen aus Afghanistan und Österreich. Der BF bewohnt eine Wohnung mit einem afghanischen Freund. Er besucht mit ihm nicht gemeinsam die Moschee, betet aber gelegentlich mit ihm am Freitag, wenn es die Zeit zulässt. Der BF bezieht seit 04.07.2021 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Bereits davor war er aufgrund seiner Arbeitstätigkeiten teilweise selbsterhaltungsfähig und bezog keine Leistungen aus der Grundversorgung. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
  22. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
  23. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
  24. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.
  25. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Aussagen während des gesamten Verfahrens. Die Identität kann jedoch mangels Vorlage geeigneter Urkunden nicht festgestellt werden. Die weiteren Feststellungen zum BF, insbesondere zu seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen in Afghanistan und seinem (fehlenden) Schulbesuch sowie den Unterstützungsarbeiten in der Familie gründen ebenso allesamt auf den das gesamte Verfahren über gleichbleibenden Aussagen des BF. Diese Feststellungen wurden aufgrund dieser Aussage im Wesentlichen auch bereits vom BFA getroffen. In der Beschwerde wird ihnen auch nicht entgegengetreten. Es gibt daher auch für das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, daran zu zweifeln, insbesondere bestätigte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass er in der Moschee den Koran lesen gelernt hat (S. 5 VP). Aus seinem Leben in Afghanistan folgt dann auch, dass der BF mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Der BF bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass er gesund ist und nicht mehr an den Schlafproblemen leidet, die er vor dem BFA noch hatte (S. 4 VP). Er legte auch keine Dokumente vor, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung auch nur nahelegen würden. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund ist. Daraus folgt dann auch, dass der BF arbeitsfähig ist, was im Übrigen auch durch seine jahrelange Arbeitstätigkeit bestätigt wird. III.
  26. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch drei.
  27. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, zu seinen Deutschkenntnissen und seinen in Österreich ausgeübten (Arbeits-)Tätigkeiten sowie zur Integration in die österreichische Gesellschaft, beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF im Verfahren und den vorgelegten Dokumenten, an denen kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht. In der Beschwerdeverhandlung konnte sich die erkennende Richterin einen positiven persönlichen Eindruck vom BF als sympathischem, zielstrebigem, aber bescheidenem jungem Mann verschaffen. In der Verhandlung wurde auch deutlich, dass das Verhältnis zu seiner früheren Betreuerin durchaus enger ist, als das von ihm selbst angegeben wurde. Dass gegen den BF ein Verfahren geführt wurde, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung allerdings vorläufig zurückgetreten ist, war aufgrund des Akteninhalts festzustellen (OZ 6). Auch der BF bestätigte in der Beschwerdeverhandlung diese Umstände, zeigte sich aber glaubhaft einsichtig und geständig sowie geläutert (S. 5 VP). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, die zum fehlenden Bezug der Grundversorgung aus einem GVS-Auszug. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.

  1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.
  2. Zu Spruchpunkt A) IV.1.
  3. Zu Spruchpunkt I. des vorliegenden Erkenntnissesrömisch vier.1.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des vorliegenden Erkenntnisses Das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz war aufgrund der unmissverständlichen Äußerung des BF, der davor von seiner Vertretung rechtlich beraten worden war (S. 8 VP), mit Beschluss einzustellen, weil damit dem Bundesverwaltungsgericht die diesbezügliche Zuständigkeit entzogen wurde. IV.1.
  5. Zu den Spruchpunkten II. und III. des vorliegenden Erkenntnissesrömisch vier.1.
  6. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des vorliegenden Erkenntnisses IV.1.2.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.römisch vier.1.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Ist die Rückkehrentscheidung wie hier auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Spruchpunkt III. war daher ersatzlos zu beheben.Ist die Rückkehrentscheidung wie hier auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Spruchpunkt römisch drei. war daher ersatzlos zu beheben. IV.1.2.2.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.römisch vier.1.2.2.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Es leben keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung kann daher von vornherein nicht in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben eingreifen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Eingriff in das Privatleben nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist.Es leben keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung kann daher von vornherein nicht in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben eingreifen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Eingriff in das Privatleben nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit September 2016 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies muss dem BF bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet grundsätzlich nicht besonders schwer wiegen können. Zudem war sein Aufenthalt ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das zuständige BFA

der Judikatur des EuGH illegal im Sinne der Richtlinie 2008/115, dies unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde (EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, Rn 59). Bei Aufenthalten von unter fünf Jahren muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine außergewöhnliche Konstellation vorliegen, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu rechtfertigen (aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/01/0088; 22.08.2019, Ra 2019/21/0149; 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Mit der Dauer des Aufenthalts nimmt allerdings grundsätzlich das persönliche Interesse des Fremden zu. Allein die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht maßgeblich, sondern es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit die in Österreich verbrachte Zeit genützt worden ist, sich beruflich und sozial zu integrieren (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0414; 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der mittlerweile mehr als fünfjährige Aufenthalt des BF ist daher, zumal er jedenfalls auch auf einem Verschulden der Behörden beruht (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG), zu seinen Gunsten zu werten. Diesen längeren Aufenthalt hat der BF auch genützt, um sich vor allem wirtschaftlich zu integrieren. Dass der BF seine Tischlerlehre unterbrochen hat, kann dem BF aufgrund der unzumutbaren Weglänge von mehreren Stunden täglich nicht vorgeworfen werden. Der BF war vielmehr stets bestrebt, wirtschaftlich selbstständig zu sein. Er hat mit Unterstützung durch seine Unterkunftgeberin mehrere verschiedene Tätigkeiten gefunden und ausgeübt. Der BF war daher bereits für längere Zeit und ist auch derzeit wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig. Er wäre auch gerne noch länger beschäftigt gewesen, dies war ihm aber nur im Rahmen der vom AMS eingeschränkt ausgestellten Arbeitsbewilligungen möglich. Auch in Zukunft ist davon auszugehen, dass der BF weiter keiner staatlichen Unterstützungsleistungen bedarf. So fällt er im aktuellen Beruf besonders positiv auf und engagiert sich weit über das notwendige Maß, sodass er vom Arbeitgeber auch in ein Ausbildungsprogramm aufgenommen wurde. Er ist daher vollständig in den Arbeitsmarkt integriert. Wirtschaftlich ist dem BF damit eine außergewöhnliche Integration gelungen.Der mittlerweile mehr als fünfjährige Aufenthalt des BF ist daher, zumal er jedenfalls auch auf einem Verschulden der Behörden beruht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG), zu seinen Gunsten zu werten. Diesen längeren Aufenthalt hat der BF auch genützt, um sich vor allem wirtschaftlich zu integrieren. Dass der BF seine Tischlerlehre unterbrochen hat, kann dem BF aufgrund der unzumutbaren Weglänge von mehreren Stunden täglich nicht vorgeworfen werden. Der BF war vielmehr stets bestrebt, wirtschaftlich selbstständig zu sein. Er hat mit Unterstützung durch seine Unterkunftgeberin mehrere verschiedene Tätigkeiten gefunden und ausgeübt. Der BF war daher bereits für längere Zeit und ist auch derzeit wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig. Er wäre auch gerne noch länger beschäftigt gewesen, dies war ihm aber nur im Rahmen der vom AMS eingeschränkt ausgestellten Arbeitsbewilligungen möglich. Auch in Zukunft ist davon auszugehen, dass der BF weiter keiner staatlichen Unterstützungsleistungen bedarf. So fällt er im aktuellen Beruf besonders positiv auf und engagiert sich weit über das notwendige Maß, sodass er vom Arbeitgeber auch in ein Ausbildungsprogramm aufgenommen wurde. Er ist daher vollständig in den Arbeitsmarkt integriert. Wirtschaftlich ist dem BF damit eine außergewöhnliche Integration gelungen. Auch sprachlich ist dem BF durchaus eine erfolgreiche Integration gelungen. Formal gesehen konnte der BF zwar nur ein A1-Zertifikat vorweisen, die Beschwerdeverhandlung hat allerdings gezeigt, dass er – wohl auch bedingt durch sein berufliches Engagement – die deutsche Sprache weit besser beherrscht (S. 7 VP). Der BF hat sich daher sprachlich sehr gut integriert. Gleichfalls hat sich der BF erfolgreich in die österreichische Gesellschaft integriert. Dabei ist besonders die Beziehung zu seiner früheren Unterkunftgeberin hervorzuheben, die nach seiner eigenen Aussage für ihn wie eine Mutter ist. Auch der Eindruck in der Beschwerdeverhandlung hat die Intensität dieser Beziehung bestätigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich der BF vor seiner Arbeitstätigkeit in Österreich ehrenamtlich engagiert hat, was ebenfalls für ihn spricht. Der BF hat sich damit sprachlich, gesellschaftlich und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft integriert. In Bezug auf § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zwar nicht völlig abgerissen sind, diese sind aber jedenfalls nicht derart groß, dass sie die Interessen des BF in und zu Österreich überwiegen würden. Die Bindungen sind nämlich einerseits durch seinen Aufenthalt in Österreich in einer durchaus prägenden Zeit im Übergang vom Jugendlichen zum Erwachsenen schwächer geworden. Zudem hat seine nähere Familie Afghanistan verlassen, was die Beziehungen ebenfalls, wenn auch nicht grundsätzlich entscheidungserheblich, schwächt. Andererseits kann im Rahmen der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Die Situation hat sich in Afghanistan seit der Machtübernahme unstrittig verschlechtert. Die Sicherheitslage ist nach wie vor volatil und auch die Versorgungslage ist durchaus herausfordernd, was eine Erschwerung der Schaffung der Existenzgrundlage zur Folge hat. Diese erschwerte Situation der Existenzsicherung relativiert gleichfalls die Beziehungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. In Bezug auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG ist festzuhalten, dass die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zwar nicht völlig abgerissen sind, diese sind aber jedenfalls nicht derart groß, dass sie die Interessen des BF in und zu Österreich überwiegen würden. Die Bindungen sind nämlich einerseits durch seinen Aufenthalt in Österreich in einer durchaus prägenden Zeit im Übergang vom Jugendlichen zum Erwachsenen schwächer geworden. Zudem hat seine nähere Familie Afghanistan verlassen, was die Beziehungen ebenfalls, wenn auch nicht grundsätzlich entscheidungserheblich, schwächt. Andererseits kann im Rahmen der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Die Situation hat sich in Afghanistan seit der Machtübernahme unstrittig verschlechtert. Die Sicherheitslage ist nach wie vor volatil und auch die Versorgungslage ist durchaus herausfordernd, was eine Erschwerung der Schaffung der Existenzgrundlage zur Folge hat. Diese erschwerte Situation der Existenzsicherung relativiert gleichfalls die Beziehungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Dagegen, dem BF einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, spricht zwar, dass er einen, wie er durch die Zurückziehung seiner Beschwerde selbst zumindest implizit eingestand, unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte, um auf diese Weise seinen Aufenthalt legalisieren zu können. Dieser Umstand ist im konkreten Einzelfall allerdings dadurch gemindert, dass der BF zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig und auch leichter beeinflussbar war. Zudem zeigte der BF mit der Einschränkung seiner Beschwerde zwar spät, aber immerhin Einsicht und Akzeptanz gegenüber dem österreichischen Rechtssystem und hat damit zumindest zuletzt aktiv an seinem Beschwerdeverfahren mitgewirkt. Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass der BF zwar Suchtmittel konsumierte, er in diesem Zusammenhang aber glaubhaft echte Reue zeigte und sich davon entfernt hat. Im Rahmen der Abwägung spricht daher für den BF dessen langer Aufenthalt im Bundesgebiet, seine während dieser Zeit erlangte umfassende Integration in zahlreichen Lebensbereichen, seine langjährige Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet, die Schwierigkeiten bei der Sicherung der Existenzgrundlage in Afghanistan, der Umstand und dass die Länge des Aufenthalts des BF (zumindest teils) auf ein Verschulden der Behörden zurückzuführen ist und seine – wenn auch späte – Einsicht und Akzeptanz des erstinstanzlichen Bescheides. Dagegen, dem BF den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, spricht das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das Vorhaben des BF, sich durch einen unbegründeten Antrag einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erzwingen, der Umstand, dass sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, die (allerdings nur mehr geringen) Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat durch dessen dortiges Aufwachsen, die illegale Einreise des BF und die Möglichkeit, die privaten Bindungen im Bundesgebiet via soziale Medien aufrecht zu erhalten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führt diese Abwägung dazu, dass die privaten Interessen des BF die öffentlichen überwiegen, zumal er sich außergewöhnlich gut integriert hat und auch mit der Umsetzung seiner konkreten Zukunftsplanungen bereits begonnen hat. Die Rückkehrentscheidung ist daher als dauernd unzulässig zu erklären, weil die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führt diese Abwägung dazu, dass die privaten Interessen des BF die öffentlichen überwiegen, zumal er sich außergewöhnlich gut integriert hat und auch mit der Umsetzung seiner konkreten Zukunftsplanungen bereits begonnen hat. Die Rückkehrentscheidung ist daher als dauernd unzulässig zu erklären, weil die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Es ist daher nach § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Es ist daher nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der BF übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die für 2022 € 485,85 beträgt, nicht nur erreicht, sondern bei weitem übersteigt. Dem BF ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Bei diesem Ergebnis besteht für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise keine Rechtsgrundlage mehr. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids waren daher ersatzlos aufzuheben.Bei diesem Ergebnis besteht für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise keine Rechtsgrundlage mehr. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids waren daher ersatzlos aufzuheben. IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/14/0335). Vorliegend beruht sie überdies nicht nur auf vorgelegten unstrittigen Unterlagen, sondern auch auf dem persönlichen Eindruck vom BF.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/14/0335). Vorliegend beruht sie überdies nicht nur auf vorgelegten unstrittigen Unterlagen, sondern auch auf dem persönlichen Eindruck vom BF. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2197624.1.00

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