1 bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. J XXXX M XXXX wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend führte das BFA aus, das Vorbringen des BF sei grundsätzlich glaubhaft. Es handle sich dabei allerdings um ein allgemeines Übel, das nicht den BF alleine betreffe. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dem BF sei eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher abzuweisen.
Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. I.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.römisch vier.1.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Ist die Rückkehrentscheidung wie hier auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Spruchpunkt III. war daher ersatzlos zu beheben.Ist die Rückkehrentscheidung wie hier auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Spruchpunkt römisch drei. war daher ersatzlos zu beheben. IV.1.2.2.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.römisch vier.1.2.2.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Es leben keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung kann daher von vornherein nicht in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben eingreifen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Eingriff in das Privatleben nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist.Es leben keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung kann daher von vornherein nicht in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben eingreifen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Eingriff in das Privatleben nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit September 2016 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies muss dem BF bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet grundsätzlich nicht besonders schwer wiegen können. Zudem war sein Aufenthalt ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das zuständige BFA
der Judikatur des EuGH illegal im Sinne der Richtlinie 2008/115, dies unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde (EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, Rn 59). Bei Aufenthalten von unter fünf Jahren muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine außergewöhnliche Konstellation vorliegen, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu rechtfertigen (aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/01/0088; 22.08.2019, Ra 2019/21/0149; 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Mit der Dauer des Aufenthalts nimmt allerdings grundsätzlich das persönliche Interesse des Fremden zu. Allein die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht maßgeblich, sondern es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit die in Österreich verbrachte Zeit genützt worden ist, sich beruflich und sozial zu integrieren (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0414; 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der mittlerweile mehr als fünfjährige Aufenthalt des BF ist daher, zumal er jedenfalls auch auf einem Verschulden der Behörden beruht (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG), zu seinen Gunsten zu werten. Diesen längeren Aufenthalt hat der BF auch genützt, um sich vor allem wirtschaftlich zu integrieren. Dass der BF seine Tischlerlehre unterbrochen hat, kann dem BF aufgrund der unzumutbaren Weglänge von mehreren Stunden täglich nicht vorgeworfen werden. Der BF war vielmehr stets bestrebt, wirtschaftlich selbstständig zu sein. Er hat mit Unterstützung durch seine Unterkunftgeberin mehrere verschiedene Tätigkeiten gefunden und ausgeübt. Der BF war daher bereits für längere Zeit und ist auch derzeit wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig. Er wäre auch gerne noch länger beschäftigt gewesen, dies war ihm aber nur im Rahmen der vom AMS eingeschränkt ausgestellten Arbeitsbewilligungen möglich. Auch in Zukunft ist davon auszugehen, dass der BF weiter keiner staatlichen Unterstützungsleistungen bedarf. So fällt er im aktuellen Beruf besonders positiv auf und engagiert sich weit über das notwendige Maß, sodass er vom Arbeitgeber auch in ein Ausbildungsprogramm aufgenommen wurde. Er ist daher vollständig in den Arbeitsmarkt integriert. Wirtschaftlich ist dem BF damit eine außergewöhnliche Integration gelungen.Der mittlerweile mehr als fünfjährige Aufenthalt des BF ist daher, zumal er jedenfalls auch auf einem Verschulden der Behörden beruht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG), zu seinen Gunsten zu werten. Diesen längeren Aufenthalt hat der BF auch genützt, um sich vor allem wirtschaftlich zu integrieren. Dass der BF seine Tischlerlehre unterbrochen hat, kann dem BF aufgrund der unzumutbaren Weglänge von mehreren Stunden täglich nicht vorgeworfen werden. Der BF war vielmehr stets bestrebt, wirtschaftlich selbstständig zu sein. Er hat mit Unterstützung durch seine Unterkunftgeberin mehrere verschiedene Tätigkeiten gefunden und ausgeübt. Der BF war daher bereits für längere Zeit und ist auch derzeit wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig. Er wäre auch gerne noch länger beschäftigt gewesen, dies war ihm aber nur im Rahmen der vom AMS eingeschränkt ausgestellten Arbeitsbewilligungen möglich. Auch in Zukunft ist davon auszugehen, dass der BF weiter keiner staatlichen Unterstützungsleistungen bedarf. So fällt er im aktuellen Beruf besonders positiv auf und engagiert sich weit über das notwendige Maß, sodass er vom Arbeitgeber auch in ein Ausbildungsprogramm aufgenommen wurde. Er ist daher vollständig in den Arbeitsmarkt integriert. Wirtschaftlich ist dem BF damit eine außergewöhnliche Integration gelungen. Auch sprachlich ist dem BF durchaus eine erfolgreiche Integration gelungen. Formal gesehen konnte der BF zwar nur ein A1-Zertifikat vorweisen, die Beschwerdeverhandlung hat allerdings gezeigt, dass er – wohl auch bedingt durch sein berufliches Engagement – die deutsche Sprache weit besser beherrscht (S. 7 VP). Der BF hat sich daher sprachlich sehr gut integriert. Gleichfalls hat sich der BF erfolgreich in die österreichische Gesellschaft integriert. Dabei ist besonders die Beziehung zu seiner früheren Unterkunftgeberin hervorzuheben, die nach seiner eigenen Aussage für ihn wie eine Mutter ist. Auch der Eindruck in der Beschwerdeverhandlung hat die Intensität dieser Beziehung bestätigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich der BF vor seiner Arbeitstätigkeit in Österreich ehrenamtlich engagiert hat, was ebenfalls für ihn spricht. Der BF hat sich damit sprachlich, gesellschaftlich und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft integriert. In Bezug auf § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zwar nicht völlig abgerissen sind, diese sind aber jedenfalls nicht derart groß, dass sie die Interessen des BF in und zu Österreich überwiegen würden. Die Bindungen sind nämlich einerseits durch seinen Aufenthalt in Österreich in einer durchaus prägenden Zeit im Übergang vom Jugendlichen zum Erwachsenen schwächer geworden. Zudem hat seine nähere Familie Afghanistan verlassen, was die Beziehungen ebenfalls, wenn auch nicht grundsätzlich entscheidungserheblich, schwächt. Andererseits kann im Rahmen der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Die Situation hat sich in Afghanistan seit der Machtübernahme unstrittig verschlechtert. Die Sicherheitslage ist nach wie vor volatil und auch die Versorgungslage ist durchaus herausfordernd, was eine Erschwerung der Schaffung der Existenzgrundlage zur Folge hat. Diese erschwerte Situation der Existenzsicherung relativiert gleichfalls die Beziehungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. In Bezug auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG ist festzuhalten, dass die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zwar nicht völlig abgerissen sind, diese sind aber jedenfalls nicht derart groß, dass sie die Interessen des BF in und zu Österreich überwiegen würden. Die Bindungen sind nämlich einerseits durch seinen Aufenthalt in Österreich in einer durchaus prägenden Zeit im Übergang vom Jugendlichen zum Erwachsenen schwächer geworden. Zudem hat seine nähere Familie Afghanistan verlassen, was die Beziehungen ebenfalls, wenn auch nicht grundsätzlich entscheidungserheblich, schwächt. Andererseits kann im Rahmen der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Die Situation hat sich in Afghanistan seit der Machtübernahme unstrittig verschlechtert. Die Sicherheitslage ist nach wie vor volatil und auch die Versorgungslage ist durchaus herausfordernd, was eine Erschwerung der Schaffung der Existenzgrundlage zur Folge hat. Diese erschwerte Situation der Existenzsicherung relativiert gleichfalls die Beziehungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Dagegen, dem BF einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, spricht zwar, dass er einen, wie er durch die Zurückziehung seiner Beschwerde selbst zumindest implizit eingestand, unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte, um auf diese Weise seinen Aufenthalt legalisieren zu können. Dieser Umstand ist im konkreten Einzelfall allerdings dadurch gemindert, dass der BF zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig und auch leichter beeinflussbar war. Zudem zeigte der BF mit der Einschränkung seiner Beschwerde zwar spät, aber immerhin Einsicht und Akzeptanz gegenüber dem österreichischen Rechtssystem und hat damit zumindest zuletzt aktiv an seinem Beschwerdeverfahren mitgewirkt. Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass der BF zwar Suchtmittel konsumierte, er in diesem Zusammenhang aber glaubhaft echte Reue zeigte und sich davon entfernt hat. Im Rahmen der Abwägung spricht daher für den BF dessen langer Aufenthalt im Bundesgebiet, seine während dieser Zeit erlangte umfassende Integration in zahlreichen Lebensbereichen, seine langjährige Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet, die Schwierigkeiten bei der Sicherung der Existenzgrundlage in Afghanistan, der Umstand und dass die Länge des Aufenthalts des BF (zumindest teils) auf ein Verschulden der Behörden zurückzuführen ist und seine – wenn auch späte – Einsicht und Akzeptanz des erstinstanzlichen Bescheides. Dagegen, dem BF den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, spricht das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das Vorhaben des BF, sich durch einen unbegründeten Antrag einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erzwingen, der Umstand, dass sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, die (allerdings nur mehr geringen) Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat durch dessen dortiges Aufwachsen, die illegale Einreise des BF und die Möglichkeit, die privaten Bindungen im Bundesgebiet via soziale Medien aufrecht zu erhalten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führt diese Abwägung dazu, dass die privaten Interessen des BF die öffentlichen überwiegen, zumal er sich außergewöhnlich gut integriert hat und auch mit der Umsetzung seiner konkreten Zukunftsplanungen bereits begonnen hat. Die Rückkehrentscheidung ist daher als dauernd unzulässig zu erklären, weil die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führt diese Abwägung dazu, dass die privaten Interessen des BF die öffentlichen überwiegen, zumal er sich außergewöhnlich gut integriert hat und auch mit der Umsetzung seiner konkreten Zukunftsplanungen bereits begonnen hat. Die Rückkehrentscheidung ist daher als dauernd unzulässig zu erklären, weil die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Es ist daher nach § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Es ist daher nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der BF übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die für 2022 € 485,85 beträgt, nicht nur erreicht, sondern bei weitem übersteigt. Dem BF ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Bei diesem Ergebnis besteht für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise keine Rechtsgrundlage mehr. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids waren daher ersatzlos aufzuheben.Bei diesem Ergebnis besteht für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise keine Rechtsgrundlage mehr. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids waren daher ersatzlos aufzuheben. IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/14/0335). Vorliegend beruht sie überdies nicht nur auf vorgelegten unstrittigen Unterlagen, sondern auch auf dem persönlichen Eindruck vom BF.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/14/0335). Vorliegend beruht sie überdies nicht nur auf vorgelegten unstrittigen Unterlagen, sondern auch auf dem persönlichen Eindruck vom BF. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2197624.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.