← Österreich

{'item': 'W209 2248985-1'}

Obsah (16)§ 28§ 47Art. 133§ 7§ 18a§ 15§ 14§ 227a§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW209 2248985-1 Spruch, W209 2248985-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinha

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung

§ 47Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung

Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 14 AlVG eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Erfüllung der Anwartschaft sei. Die Anwartschaft erfülle, wer bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme sei die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin könne in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab. Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Erfüllung der Anwartschaft sei. Die Anwartschaft erfülle, wer bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme sei die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin könne in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, ihren schwer behinderten Sohn seit dessen Geburt am 14.03.2005 bis zu dessen Tod am 17.06.2021 gepflegt zu haben und

§ 18a

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 30.06.2021 (ununterbrochen) in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes selbstversichert gewesen zu sein.

§ 15Al

VG würde es sich dabei um anwartschaftsbegründende Zeiten handeln.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, ihren schwer behinderten Sohn seit dessen Geburt am 14.03.2005 bis zu dessen Tod am 17.06.2021 gepflegt zu haben und

Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 30.06.2021 (ununterbrochen) in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes selbstversichert gewesen zu sein.

Paragraph 15, AlVG würde es sich dabei um anwartschaftsbegründende Zeiten handeln. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, im Fall der Beschwerdeführerin, die zuvor noch nie Arbeitslosengeld beantragt habe, sei die Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld

§ 14Abs. 1 1. Satz Al

VG erfüllt, wenn sie in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Rahmenfrist erstrecke sich vom 26.07.2019 bis zum 25.07.2021, in dieser verfüge die Beschwerdeführerin über keine arbeitslosenversicherungspflichten bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten.

§ 15Abs. 3 Z 5 Al

VG verlängere sich die Rahmenfrist (um höchstens fünf Jahre) um Zeiträumen, in denen ein Arbeitsloser im Inland ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

§ 18a

ASVG oder [...] in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

§ 227aASVG erworben hat.

Laut Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin sei diese lediglich in den Zeiträumen von 01.04.2009 bis 31.12.2012 sowie von 01.08.2016 bis 30.06.2021

§ 18aASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert gewesen.

Zwischen 2012 und 2016 würden keine Zeiten der Selbstversicherung aufscheinen. Dementsprechend sei lediglich die Selbstversicherung vom 01.08.2016 bis zum 30.06.2021 Rahmenfrist erstreckend berücksichtigt worden und erstrecke sich die Rahmenfrist somit vom 26.08.2014 bis zum 26.07.

  1. Die Beschwerdeführerin verfüge auch innerhalb dieser verlängerten Rahmenfrist über keine arbeitslosenversicherungspflichtige bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten. Auch lägen in diesem Zeitraum keine rahmenfristerstreckenden Tatbestände vor und könne somit die Rahmenfrist nicht weiter erstreckt werden.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, im Fall der Beschwerdeführerin, die zuvor noch nie Arbeitslosengeld beantragt habe, sei die Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 14, Absatz eins, 1. Satz AlVG erfüllt, wenn sie in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Rahmenfrist erstrecke sich vom 26.07.2019 bis zum 25.07.2021, in dieser verfüge die Beschwerdeführerin über keine arbeitslosenversicherungspflichten bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten.

Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, AlVG verlängere sich die Rahmenfrist (um höchstens fünf Jahre) um Zeiträumen, in denen ein Arbeitsloser im Inland ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

Paragraph 18 a, ASVG oder [...] in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

Paragraph 227 a, ASVG erworben hat. Laut Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin sei diese lediglich in den Zeiträumen von 01.04.2009 bis 31.12.2012 sowie von 01.08.2016 bis 30.06.2021

Paragraph 18 a, ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert gewesen. Zwischen 2012 und 2016 würden keine Zeiten der Selbstversicherung aufscheinen. Dementsprechend sei lediglich die Selbstversicherung vom 01.08.2016 bis zum 30.06.2021 Rahmenfrist erstreckend berücksichtigt worden und erstrecke sich die Rahmenfrist somit vom 26.08.2014 bis zum 26.07.

  1. Die Beschwerdeführerin verfüge auch innerhalb dieser verlängerten Rahmenfrist über keine arbeitslosenversicherungspflichtige bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten. Auch lägen in diesem Zeitraum keine rahmenfristerstreckenden Tatbestände vor und könne somit die Rahmenfrist nicht weiter erstreckt werden.
  2. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.12.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Vorlageantrag ergänzend aus, sie sei ohne Unterbrechung vom 01.04.2009 bis zum 30.06.2021 in der Pensionsversicherung selbstversichert gewesen, der Zeitraum von April 2005 bis März 2009 sei durch Zeiten der Kindererziehung abgedeckt. Somit sei der ganze Zeitraum von April 2005 bis 20.06.2021 mit die Rahmenfrist erstreckenden Zeiten abgedeckt.
  3. Mit Stellungnahme vom 30.03.2022 räumte das AMS ein, dass unter Berücksichtigung der von der PVA bestätigten durchgehenden Selbstversicherung

§ 18a

ASVG (auch unter Außerachtlassung der im Versicherungsdatenauszug aufscheinenden vorläufigen Kindererziehungszeiten) ausreichende Anwartschaftszeiten vorliegen.5. Mit Stellungnahme vom 30.03.2022 räumte das AMS ein, dass unter Berücksichtigung der von der PVA bestätigten durchgehenden Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG (auch unter Außerachtlassung der im Versicherungsdatenauszug aufscheinenden vorläufigen Kindererziehungszeiten) ausreichende Anwartschaftszeiten vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin pflegte seit der Geburt am 14.03.2005 bis zu dessen Tod am 21.06.2021 ihren behinderten Sohn XXXX und stellte mit Wirkung vom 26.07.2021 erstmals einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.Die Beschwerdeführerin pflegte seit der Geburt am 14.03.2005 bis zu dessen Tod am 21.06.2021 ihren behinderten Sohn römisch 40 und stellte mit Wirkung vom 26.07.2021 erstmals einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Es liegen folgende die Rahmenfrist

§ 14Abs. 1 Al

VG erstreckende Zeiten vor:Es liegen folgende die Rahmenfrist

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erstreckende Zeiten vor: 01.04.2009 bis 31.12.2012 Selbstversicherung

§ 18a

ASVG01.04.2009 bis 31.12.2012 Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG 01.04.2005 bis 31.03.2009 (teilweise vorläufige) Kindererziehungszeiten

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. g ASVG 01.04.2005 bis 31.03.2009 (teilweise vorläufige) Kindererziehungszeiten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG In der erstreckten Rahmenfrist (28.04.2003 bis 25.07.2021; siehe dazu die rechtliche Beurteilung weiter unten) liegen folgende anwartschaftsbegründende Zeiten vor: 30.04.2003 bis 17.08.2003 arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis 18.08.2003 bis 07.09.2003 Urlaubsersatzleistung/Urlaubsentschädigung 08.09.2003 bis 07.10.2004 arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis 08.10.2004 bis 03.05.2005 Wochengeld (aus arbeitslosenversicherungspflichtigem DV) 04.05.2005 bis 13.05.2005 Urlaubsersatzleistung/Urlaubsentschädigung 14.05.2005 bis 06.06.2005 Wochengeld (aus arbeitslosenversicherungspflichtigem DV) 2. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin von Geburt an ihren behinderten Sohn gepflegt hat und mit Wirkung vom 26.07.2021 erstmals einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes stellte, steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die oben angeführten, die Rahmenfrist erstreckenden sowie die Anwartschaft begründenden Zeiten ergeben sich mit Ausnahme der festgestellten Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG aus dem im Verwaltungsverfahren vom AMS eingeholten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, auf welchen sich auch das AMS in seiner Entscheidung stützte.Die oben angeführten, die Rahmenfrist erstreckenden sowie die Anwartschaft begründenden Zeiten ergeben sich mit Ausnahme der festgestellten Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG aus dem im Verwaltungsverfahren vom AMS eingeholten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, auf welchen sich auch das AMS in seiner Entscheidung stützte. Soweit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin von 01.04.2005 bis 30.06.2021 durchgehend der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG unterlag, ergibt sich dies aus einem von der Beschwerdeführerin mit dem Vorlageantrag vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.11.2021, demzufolge auch im strittigen Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.07.2016 eine Selbstversicherung

§ 18a

ASVG bestand.Soweit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin von 01.04.2005 bis 30.06.2021 durchgehend der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG unterlag, ergibt sich dies aus einem von der Beschwerdeführerin mit dem Vorlageantrag vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.11.2021, demzufolge auch im strittigen Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.07.2016 eine Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG bestand. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Bestimmungen des AlVG zur Anwendung: § 14 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 (auszugsweise):Paragraph 14, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (auszugsweise): „Anwartschaft § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)bis
(8)…“ § 15 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 (auszugsweise):Paragraph 15, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (auszugsweise): „§ 15.
(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland„§ 15.
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. bis 13. …
(2)
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. bis
  2. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

§ 18a

ASVG oder

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

§ 227aASVG erworben hat;5.

ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

Paragraph 18 a, ASVG oder

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

Paragraph 227 a, ASVG erworben hat; 6. ...

(4)bis
(10)…“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatz-weise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz

(2013)S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
(2008)S 65, 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatz-weise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
(2013)S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
(2008)S 65, 73 f). Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu. Das AMS ging davon aus, dass sich die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG)

§ 15Abs. 3 Z 5 Al

VG (um höchstens fünf Jahre) um Zeiträumen verlängere, in denen ein Arbeitsloser im Inland ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

§ 18a

ASVG oder [...] in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

§ 227aASVG erworben hat.

Laut Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin sei diese lediglich in den Zeiträumen von 01.04.2009 bis 31.12.2012 sowie von 01.08.2016 bis 30.06.2021

§ 18aASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert gewesen.

Zwischen 2012 und 2016 würden keine Zeiten der Selbstversicherung aufscheinen.Das AMS ging davon aus, dass sich die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG)

Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, AlVG (um höchstens fünf Jahre) um Zeiträumen verlängere, in denen ein Arbeitsloser im Inland ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

Paragraph 18 a, ASVG oder [...] in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

Paragraph 227 a, ASVG erworben hat. Laut Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin sei diese lediglich in den Zeiträumen von 01.04.2009 bis 31.12.2012 sowie von 01.08.2016 bis 30.06.2021

Paragraph 18 a, ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert gewesen. Zwischen 2012 und 2016 würden keine Zeiten der Selbstversicherung aufscheinen. Damit hat das AMS aber zum einen verkannt, dass im vorliegenden Fall die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18aASVG ununterbrochen von 01.04.2009 bis 30.06.2021 bestand.

Zum anderen ging es irrtümlich davon aus, dass Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Kindererziehungszeiten aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre verlängern. Diese Zeiten sind jedoch laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbegrenzt zu berücksichtigen (vgl. Sdoutz/Zechner in AlVG § 15 Rz 372; Julcher in AlV-Komm § 15 Rz 33).Damit hat das AMS aber zum einen verkannt, dass im vorliegenden Fall die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG ununterbrochen von 01.04.2009 bis 30.06.2021 bestand. Zum anderen ging es irrtümlich davon aus, dass Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Kindererziehungszeiten aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre verlängern. Diese Zeiten sind jedoch laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbegrenzt zu berücksichtigen vergleiche Sdoutz/Zechner in AlVG Paragraph 15, Rz 372; Julcher in AlV-Komm Paragraph 15, Rz 33). Dementsprechend war die Rahmenfrist (26.07.2019 bis 25.07.2021) um die Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (4.474 Tage) bis 26.04.2007 zu erstrecken (§ 15 Abs. 3 Z 5 AlVG).Dementsprechend war die Rahmenfrist (26.07.2019 bis 25.07.2021) um die Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (4.474 Tage) bis 26.04.2007 zu erstrecken (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, AlVG). Den Feststellungen folgend liegen im Zeitraum von 01.04.2005 bis 31.03.2009 (teilweise vorläufige) Kindererziehungszeiten

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. g ASVG vor, in denen die Beschwerdeführerin ihren behinderten Sohn gepflegt hat. Diese Kindererziehungszeiten ragen in die bereits (bis 26.04.2007) erstreckte Rahmenfrist hinein. Die Rahmenfrist verlängert sich daher neuerlich um den Zeitraum, der diesen Tatbestand entspricht (Sdoutz/Zechner AlVG § 15 Rz 380; Julcher in AlV-Komm § 15 Rz 2), und ist daher um 1.461 Tage bis 28.04.2003 neuerlich zu erstrecken.Den Feststellungen folgend liegen im Zeitraum von 01.04.2005 bis 31.03.2009 (teilweise vorläufige) Kindererziehungszeiten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG vor, in denen die Beschwerdeführerin ihren behinderten Sohn gepflegt hat. Diese Kindererziehungszeiten ragen in die bereits (bis 26.04.2007) erstreckte Rahmenfrist hinein. Die Rahmenfrist verlängert sich daher neuerlich um den Zeitraum, der diesen Tatbestand entspricht (Sdoutz/Zechner AlVG Paragraph 15, Rz 380; Julcher in AlV-Komm Paragraph 15, Rz 2), und ist daher um 1.461 Tage bis 28.04.2003 neuerlich zu erstrecken. Im maßgeblichen Zeitraum (28.04.2003 bis 25.07.2021) liegen den Feststellungen zufolge 769 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten, womit die Anwartschaft im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Wie das AMS in seiner Stellungnahme vom 30.03.2022 eingeräumt hat, liegen auch unter Außerachtlassung der im Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin ausgewiesenen vorläufigen Kindererziehungszeiten im maßgeblichen Zeitraum ausreichende Anwartschaftszeiten vor. Damit hat das AMS das Vorliegen der Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz Al

VG jedenfalls zu Unrecht verneint.Damit hat das AMS das Vorliegen der Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG jedenfalls zu Unrecht verneint. Aufgrund der zu Unrecht angenommenen fehlenden Anwartschaft hat das AMS keine Feststellungen zum Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen getroffen bzw. für den Fall, dass diese vorliegen, auch die Entscheidung über die Höhe des Arbeitslosengeldes offengelassen und somit keinerlei geeigneten Schritte gesetzt, um den Anspruch der Beschwerdeführerin dem Grund und der Höhe nach beurteilen zu können. Da auch nicht davon auszugehen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer ehe-blichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Lichte der eingangs erwähnte höchstgerichtlichen Judikatur mit der Behebung des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG vorzugehen.Da auch nicht davon auszugehen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer ehe-blichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Lichte der eingangs erwähnte höchstgerichtlichen Judikatur mit der Behebung des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen. Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist

§ 47Abs. 1 Al

VG eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Demensprechend hat die Zurückweisung mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die belangte Behörde neuerlich

§ 47Abs. 1 Al

VG zu entscheiden hat.Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist

Paragraph 47, Absatz eins, AlVG eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Demensprechend hat die Zurückweisung mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die belangte Behörde neuerlich

Paragraph 47, Absatz eins, AlVG zu entscheiden hat. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2248985.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.