4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.10.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 09.09.2021 bis 20.10.2021 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen.1. Mit Bescheid vom 28.10.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 09.09.2021 bis 20.10.2021 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen.
VG der Verlust der Notstandshilfe für sechs Wochen auszusprechen gewesen.
VG sei der Verlust der Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine teilweise Nachsicht sei zu gewähren, wenn innerhalb des relevanten Nachsichtszeitraumes eine Beschäftigung aufgenommen werde, die (ohne dass eine Beendigung durch den Dienstgeber vorliege) kürzer als vier Wochen dauere. Da der Beschwerdeführer innerhalb des relevanten Nachsichtszeitraumes für zwölf Tage in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, welches durch Zeitablauf beendet worden sei, werde eine Nachsicht im Ausmaß von zwölf Tagen erteilt. Weitere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2021 änderte das AMS den Bescheid ab und gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund seines befristeten Dienstverhältnisses vom 16.09.2021 bis zum 27.09.2021 für die Zeiten von 09.09.2021 bis 15.09.2021 sowie von 28.09.2021 bis 02.10.2021 Nachsicht. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Bewerbungsgespräches mit dem potenziellen Dienstgeber klar zum Ausdruck gebracht, an der angebotenen Stelle nicht interessiert zu sein, wodurch er schließlich das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt habe. Folglich sei
Paragraph 10, AlVG der Verlust der Notstandshilfe für sechs Wochen auszusprechen gewesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sei der Verlust der Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine teilweise Nachsicht sei zu gewähren, wenn innerhalb des relevanten Nachsichtszeitraumes eine Beschäftigung aufgenommen werde, die (ohne dass eine Beendigung durch den Dienstgeber vorliege) kürzer als vier Wochen dauere. Da der Beschwerdeführer innerhalb des relevanten Nachsichtszeitraumes für zwölf Tage in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, welches durch Zeitablauf beendet worden sei, werde eine Nachsicht im Ausmaß von zwölf Tagen erteilt. Weitere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:
VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person dieNach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person die
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Den Feststellungen zufolge erklärte der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin während eines Telefonates nach seiner Bewerbung, er habe sich lediglich beworben, weil er dazu verpflichtet sei, und führte zudem aus, dass die Arbeitsbedingungen bei der potentiellen Dienstgeberin an Versklavung grenzen und ihr Essen Kinder vergiftet. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Telefonates mit einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angab, es nicht ausgeschlossen zu haben, für die potentielle Dienstgeberin zu arbeiten, ist auszuführen, dass er durch seine Ausführungen während des Telefonates unstrittig mit zumindest bedingtem Vorsatz in Kauf genommen hat, die Stelle nicht zu bekommen.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Telefonates mit einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angab, es nicht ausgeschlossen zu haben, für die potentielle Dienstgeberin zu arbeiten, ist auszuführen, dass er durch seine Ausführungen während des Telefonates unstrittig mit zumindest bedingtem Vorsatz in Kauf genommen hat, die Stelle nicht zu bekommen. Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, bestanden keine, zumal der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner offenkundigen Ablehnung gegenüber der potentiellen Dienstgeberin – zu keinem Zeitpunkt angab, konkrete Einwendungen gegen die Beschäftigung zu haben. Insbesondere machte er auch im Zuge der am 28.09.2021 vom AMS aufgenommen Niederschrift sowie in seiner Stellungnahme vom 28.09.2021 keine die Zumutbarkeit betreffenden Einwendungen. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.
VG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und hat dann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist zu gewähren ist. Diese Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt und hat dann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist zu gewähren ist. Diese Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen zufolge innerhalb der sechswöchigen Ausschlussfrist für einen Zeitraum von zwölf Tagen eine Beschäftigung nachgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass
VG eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen hat, wenn ein Arbeitsloser, über den eine Ausschlussfrist verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt (vgl. VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Dies hat zur Folge, dass in einem solchen Fall jedenfalls (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen ist (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG Rz 45).Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen hat, wenn ein Arbeitsloser, über den eine Ausschlussfrist verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt vergleiche VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Dies hat zur Folge, dass in einem solchen Fall jedenfalls (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen ist vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 45). Dem ist das AMS gefolgt, indem es in der Beschwerdevorentscheidung aussprach, dass von den Rechtsfolgen der Sanktion für die Zeit von 09.09.2021 bis 15.09.2021 und von 28.09.2021 bis 02.10.2021 im Nachsichtswege abgesehen werde, wobei die teilweise Nachsichtgewährung im Ausmaß von insgesamt zwölf Tagen damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer innerhalb der sechswöchigen Ausschlussfrist für einen Zeitraum von zwölf Tagen, von 16.09.2021 bis 27.09.2021, einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Eine teilweise Nachsicht sei deswegen zu gewähren, weil die Beschäftigung des Beschwerdeführers kürzer als vier Wochen gedauert habe. Mit der teilweisen Nachsicht der sechswöchigen Ausschlussfrist macht das AMS von seinem Ermessen gebrauch. Auch liegen keine Gründe vor, die dem Ausmaß der Nachsicht von zwölf Tagen entgegenstehen. Folglich erfolgte die Ermessensübung des AMS gesetzmäßig, da es weder von dem ihm eingeräumten Ermessen grob unrichtig noch in einer dieses Ermessen überschreitenden Weise Gebrauch machte. Dementsprechend war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher teilweise Nachsicht erteilt wurde, zu bestätigen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2250921.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.