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{'item': 'W232 2253684-1'}

Obsah (8)§ 21Art. 133§ 4a§ 57§ 61Art. 3Art. 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW232 2253684-1 SpruchW232 2253679-1/4E, W232 2253679-1/4E W232 2253685-1/4E W232 2253678-1/4E W232 2253683-1/4E W

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ihre minderjährigen Kinder. Die afghanischen Staatsangehörigen brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung (Asylantragstellung in Griechenland). Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2021 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute im Wesentlichen an, vor zwei Jahren von Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein, wo sie um Asyl angesucht hätten und subsidiär schutzberechtigt seien. In Griechenland würde es keine Arbeit und keine Schule geben. Von Griechenland seien sie direkt nach Schwechat geflogen.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.08.2021 ein auf Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 12.10.2021 lässt sich entnehmen, dass den Beschwerdeführern am 19.09.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Ihnen sei eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 26.02.2021 bis 25.02.2022, ausgestellt worden.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.08.2021 ein auf Artikel 34, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 12.10.2021 lässt sich entnehmen, dass den Beschwerdeführern am 19.09.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Ihnen sei eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 26.02.2021 bis 25.02.2022, ausgestellt worden.
  4. Am 08.02.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Erstbeschwerdeführer zu Griechenland befragt im Wesentlichen angab, auf der Insel Lesbos gelebt zu haben. Nach Zuerkennung des Schutzstatus hätten sie in einem Lager gelebt, sie hätten nicht gewusst, ob sie sich eine Wohnung suchen könnten, sie hätten auch kein weiteres Geld bekommen. Nach Erhalt des Schutzes seien sie von Organisationen unterstützt worden. Währens des gesamten Aufenthaltes hätten die Kinder für ein Monat die Schule besucht. Nach Zuerkennung des Schutzstatus hätten sie weiterhin in Zelten gelebt, die Kinder hätten keine Schule besuchen können und sie hätten keine weitere Unterstützgung erhalten. Griechenland hätten sie verlassen, damit die Kinder eine Schule besuchen können. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Griechenland befragt im Wesentlichen an, dass sie sechs Monate nach Zuerkennung des Schutzstatus noch im Flüchtlingscamp hätten bleiben können bis sie sich eine Wohnung hätten suchen müssen. Dies hätten sie versucht, sei aber nicht möglich gewesen, weil sie keine Unterstützung bekommen hätten. Sie hätten zwei Jahre dort gelebt, die Kinder hätten nicht die Schule besuchen können - wegen der Kinder hätten sie dann Griechenland verlassen. Bei HELIOS hätten sie sich angemeldet, sie hätten ihnen aber nicht geholfen. Sprachkurse habe es keine gegeben.
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.07.2021

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihnen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG 2005 wurde gegen die Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei

§ 61Abs.

2 FPG 2005 ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt III.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.07.2021

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihnen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen die Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten.

  1. Gegen diesen Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer unter anderem im Wesentlichen geltend machen, dass es in Griechenland keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum gebe, weshalb viele Schutzberechtigte in der Obdachlosigkeit landen würden. Der Zugang zu Sozialleistungen, zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt sei für international Schutzberechtigte mit enormen bürokratischen Hürden verbunden. Verwiesen wurde ferner auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, in dem dieser ausführe, dass aufgrund der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland im Einzelfall sichergestellt werden müsse, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit habe, ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Abschließend wurde betont, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine sechsköpfige Familie handeln würde, wobei besonders auf das Kindeswohl bedacht zu nehmen sei. Drei der Kinder würden in Österreich die Schule besuchen – in Griechenland hätten sie keinen Zugang zu Bildung gehabt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ihre minderjährigen Kinder. Die sechsköpfige Familie mit afghanischer Staatsangehörigkeit stellte im österreichischen Bundesgebiet am 17.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor hatten sie in Griechenland um internationalen Schutz angesucht und es wurde ihnen dort am 19.09.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keinerlei Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Einwendungen (Arbeitslosigkeit, kein Zugang zur Bildung, drohende Obdachlosigkeit) keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes unterzogen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide keine Entscheidungsreife vorlag.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Antragstellungen in Österreich und Griechenland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden EURODAC-Treffern in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführer. Dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 19.09.2020 der Status subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Antwortschreiben Griechenlands vom 12.10.
  4. Da die tatsächlichen Lebensumstände von Schutzberechtigten in Griechenland noch nicht abschließend beurteilt werden konnten, lag zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide noch keine Entscheidungsreife vor. Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland vor.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Den Beschwerdeführern wurde in Griechenland der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich

§ 4aAsyl

G 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung ihrer Rechte

Art. 3

oder 8 EMRK droht.Den Beschwerdeführern wurde in Griechenland der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3

, oder 8 EMRK droht.

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen - etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein - alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18). Auch wenn sich das zitierte Erkenntnis des VfGH auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der nunmehr aktualisierten und den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. Aus den Länderinformationen lässt sich ableiten, dass Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Laut den vorliegenden Länderinformationen werden Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Es sei das einzige in Griechenland existierende Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte und biete neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum. Mangels näherer Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bleibt jedoch in den vorliegenden Fällen unklar, warum die Beschwerdeführer an diesem Integrationsprogramm nicht teilgenommen haben und somit auch, ob sie im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätten. Insbesondere geht aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid hervor, dass das Programm eine „Laufzeit bis Juni 2021“ habe. Auf der öffentlich zugänglichen Website von UNHCR Griechenland wird demgegenüber eine Laufzeit bis Juni 2022 erwähnt (siehe: https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios, abgerufen am: 11.04.2022). Unabhängig davon lässt sich den Länderberichten entnehmen, dass der Zugang zu den Fördermaßnahmen nur unter gewissen Voraussetzungen gegeben ist (ua müssen die betreffenden Schutzberechtigten zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben, die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen). Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15).Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann in den gegenständlichen Fällen nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Art. 3

EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann in den gegenständlichen Fällen nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Fällen der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Fällen der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W232.2253684.1.00

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