Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2020): Corruption Perceptions Index 2020, Yemen, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/yem, Zugriff 14.12.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Bis Mitte 2021 hat der bewaffnete Konflikt im Jemen fast eine Viertelmillion Menschenopfer gefordert, was zur einer der schlimmsten humanitären Krisen der Welt führte und zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitrug, deren Ende nicht abzusehen ist (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien haben im anhaltenden Konflikt im Jemen auch 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Huthi verübten weiterhin Angriffe, auch auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden und zivile Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde (AI 7.4.2021). Die Angriffe der Huthi auf zivile Einrichtungen haben im laufenden Kampf um Marib die Zivilbevölkerung, darunter mindestens zwei Millionen Binnenvertriebene, in große Gefahr gebracht (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 7.4.2021). Nichtstaatliche Akteure, darunter die Huthi, Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger von ISIS, begingen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die ROYG ist aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs nur begrenzt in der Lage, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der ROYG zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsmittel bei Verstößen gegen die Menschenrechte in Form von Klagen gegen Privatpersonen einzulegen. 2020 gab es keine Berichte über derartige Maßnahmen. Die Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, sondern müssen die Staatsanwaltschaft um die Einleitung von Ermittlungen ersuchen (USDOS 30.3.2021). Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Huthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht (AI 7.4.2021). Am 9.11.2021 wurde die schwangere Journalistin Rasha al-Harazi getötet, als sie mit ihrem Mann im Auto unterwegs war und eine Bombe an ihrem Wagen detonierte. Ihr Ehemann, der auch als Journalist tätig ist, wurde bei der Explosion schwer verletzt. Die Eheleute arbeiteten Berichten zufolge für einen Fernsehsender aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (BN 15.11.2021). Nichtstaatliche Akteure behindern das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter. Das OHCHR berichtet, dass seit Beginn des Konflikts im März 2015 357 Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten begangen wurden, darunter 28 Tötungen, zwei gewaltsame Verschleppungen, eine Entführung, 45 tätliche Angriffe und 184 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Verstöße wurden sowohl von Regierungsbehörden als auch von nichtstaatlichen Akteuren begangen. Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektieren diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung kann ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränken das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein. Weibliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten sind aufgrund ihres Geschlechts besonderen Repressionen ausgesetzt. Lokale Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen, Drohungen und Verleumdungskampagnen seitens der Regierung, der von den Saudis angeführten Koalition und der Huthi-Truppen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Die NCIAVHR (ROYG’s National Commission to Investigate Alleged Violations to Human Rights) wurde 2015 als unabhängige Gruppe eingerichtet, die für die Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen seit 2011 zuständig ist. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern mit juristischem oder Menschenrechtshintergrund. Das NCIAVHR untersuchte im Jahr 2020 weiterhin die Menschenrechtslage, erstattete darüber Bericht und führte Schulungen mit den Vereinten Nationen durch (USDOS 30.3.2021). Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitens der von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (15.11.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.10.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw41-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, 15.12.2021 - HRW - Human Rights Watch (24.11.2021): Yemen, Ma'rib governorate: Fighting between Houthi forces and government troops lead to displacement; in October 2021, more than 100 civilians have been killed or injured, Yemen: Houthi Forces Attack, Displace Villagers, Zugriff 7.11.2021 - USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.2021 Haftbedingungen Die Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten ist durch überfüllte Zellen, mangelnde medizinische Versorgung und schlechte sanitäre und hygienische Verhältnisse gekennzeichnet. Die Ausbreitung des Coronavirus sorge zusätzlich dafür, dass den Inhaftierten erhebliche gesundheitliche Risiken drohen. Die Behörden ergriffen keine Maßnahmen, um die Häftlinge zu schützen und die Ausbreitung des Virus in den Gefängnissen einzudämmen, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Masken und anderen Hygieneartikeln. Nach Ansicht der UN-Gruppe regional und international angesehener Jemen-Experten war die international anerkannte jemenitische Regierung für Misshandlungen und in einigen Fällen Folterungen von Häftlingen im Sicherheitsgefängnis von Marib verantwortlich. Die Rede war von Schlägen, Elektroschocks, Verbrennungen an den Genitalien und angedrohter Sterilisation. Häftlinge wurden außerdem gezwungen, über Glasscherben zu kriechen (AI 7.4.2021). Die ROYG übt nur eine begrenzte Kontrolle über die Gefängniseinrichtungen aus. Regierungsbeamte und NGOs nennen als Probleme in den 18 Zentralgefängnissen und 25 Ersatzgefängnissen (auch als Untersuchungshaftanstalten bekannt) Überbelegung, mangelnde Berufsausbildung der Vollzugsbeamten, schlechte sanitäre Verhältnisse, unzureichenden Zugang zur Justiz, Vermischung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten, fehlendes effektives Fallmanagement und sich verschlechternde Infrastruktur. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 Todesstrafe Die Todesstrafe war 2020 weiterhin in Kraft und wurde für viele Straftaten verhängt, und es wurden Hinrichtungen vollstreckt. Die Behörden greifen nach wie vor darauf zurück, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen. Alle Konfliktparteien vollstreckten Exekutionen. Der von den Huthi kontrollierte Sonderstrafgerichtshof verurteilte Personen in Abwesenheit wegen Hochverrats zum Tode (AI 7.4.2021). Die Huthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vgl. BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Huthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Huthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021).Die Huthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vergleiche BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Huthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Huthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021). Von offizieller Seite wurden im Jemen zumindest 13 Todesurteile durch Erschießen vollstreckt. In einigen Landesteilen ist die staatliche Kontrolle nur schwach ausgeprägt. Dort werden durch Al-Qaida Hinrichtungen vollzogen (Die Presse o.D.). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw38-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 14.12.2021 - Die Presse (18.9.2021): Houthis im Jemen richten neun Menschen hin - darunter ein Kind, https://www.diepresse.com/6035708/houthis-im-jemen-richten-neun-menschen-hin-darunter-ein-kind, Zugriff 14.12.2021 - Die Presse (o.D.): Todesstrafe weltweit: Die zehn größten Henker, https://www.diepresse.com/1582640/todesstrafe-weltweit-die-zehn-grossten-henker, Zugriff 14.12.2021
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität, der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in Verbindung mit dem vorgelegten jemenitischen Reisepass (Kopie im Verwaltunsgakt, AS 115ff). Diese Feststellungen wurden bereist im angefochtenen Bescheid getroffen und in der Beschwerde nicht moniert, weswegen für die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund besteht, an diesen Feststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen zum Herkunftsort und zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften – weil im ganzen Verfahren gleichbleibenden – Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, bis auf Magenbeschwerden, wegen derer er momentan medikamente nehme, gesund zu (vgl. S 4 des Verhandlungsprotokolls). Auch aus dem gesamten Akteninhalt ergaben sich keinerlei Hinweise auf Erkrankungen des Beschwerdeführers.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, bis auf Magenbeschwerden, wegen derer er momentan medikamente nehme, gesund zu vergleiche S 4 des Verhandlungsprotokolls). Auch aus dem gesamten Akteninhalt ergaben sich keinerlei Hinweise auf Erkrankungen des Beschwerdeführers. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung – nicht zuletzt auf Grund ihres persönlichen Eindruckes – davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aufgrund seiner teils widersprüchlichen und insbesondere das Kerngeschehen seiner Fluchtgeschichte betreffenden äußerst oberflächlichen Angaben nicht glaubhaft sind. Es gelang ihm weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer war weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Lage, ein detailliertes Vorbringen hinsichtlich seiner angeblichen Inhaftierung zu erstatten. Es bedurfte ständiger Nachfragen seitens der zuständigen Richterin und es war dem Beschwerdeführer selbst nach diesen zahlreichen Nachfragen kaum möglich, nähere Details zu seiner Fluchtgeschichte vorzubringen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage seine angebliche Festnahme und dreimonatige Inhaftierung näher zu schildern. So berief er sich zwar durchgehend darauf, drei Monate inhaftiert gewesen zu sein, weitere Details machte er jedoch nur auf Nachfrage geltend. Von sich aus gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Inhaftierung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich folgendes an (vgl. S 9 der Verhandlungsschrift): „Im
- Monat 2016 wurde ich dann inhaftiert für 3 Monate lang. Ich wurde vom südlichen Widerstand inhaftiert, jetzt nennt man den südlichen Übergangsrat. Ich wurde beschuldigt als Verräter für das Land und ein Agent von den Huthis zu sein, weil ich mit ihnen gearbeitet habe. Bis zum
- Monat 2016, da wurde ich dann freigelassen. Ich wurde entlassen, es gab keine Beweismittel, man konnte mir nicht nachweisen, dass ich ein Agent von den Huthis gewesen bin.“. Erst auf konkrete Nachfrage beschrieb er seine Zelle folgendermaßen – wobei erneut zunächst darauf hingewiesen wurde, dass er drei Monate inhaftiert gewesen sei (vgl. S 10 der Verhandlungsschrift): „Ich war 3 Monate lang inhaftiert. Ich war in einer ganz kleinen Zelle eingesperrt, ein Meter mal ein Meter, es gab kein Licht. Es war schmutzig, ich durfte diese Zelle nicht verlassen, selbst die Notdurft musste ich da verrichten, es war dreckig. Wir haben nur 2 Mal am Tag Mahlzeiten bekommen, einmal am Vormittag und einmal am Abend und es war sehr schlechtes Essen, aber ich musste es essen.“. Für die zuständige Richterin ist in diesem Zusammenhang erstaunlich, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Zelle äußerst klein war, und der Umstand, dass es dort kein Licht gab und er darin sogar seine Notdurft verrichten musste in dem durchaus langen Zeitraum von drei Monaten, ein massiv prägendes Erlebnis darstellen müssen. Dennoch machte der Beschwerdeführer dies weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erst auf konkrete Nachfrage geltend. Erstaunlich ist weiters, dass der Beschwerdeführer die Zelle zwar mit ein Mal ein Meter Größe beschrieb, jedoch kein Wort darüber verlor, wie er dort geschlafen habe, gesessen sei oder sich bewegt habe. Auf konkrete Nachfrage gab er sogar an, dass er liegend geschlafen habe (vgl. S 11 der Verhandlungsschrift), was bei einer Körpergröße eines erwachsenen Mannes unmöglich erscheint. Erst dann gab der Beschwerdeführer plötzlich an, dass die Zelle knapp länger als seine Körpergröße war.Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage seine angebliche Festnahme und dreimonatige Inhaftierung näher zu schildern. So berief er sich zwar durchgehend darauf, drei Monate inhaftiert gewesen zu sein, weitere Details machte er jedoch nur auf Nachfrage geltend. Von sich aus gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Inhaftierung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich folgendes an vergleiche S 9 der Verhandlungsschrift): „Im
- Monat 2016 wurde ich dann inhaftiert für 3 Monate lang. Ich wurde vom südlichen Widerstand inhaftiert, jetzt nennt man den südlichen Übergangsrat. Ich wurde beschuldigt als Verräter für das Land und ein Agent von den Huthis zu sein, weil ich mit ihnen gearbeitet habe. Bis zum
- Monat 2016, da wurde ich dann freigelassen. Ich wurde entlassen, es gab keine Beweismittel, man konnte mir nicht nachweisen, dass ich ein Agent von den Huthis gewesen bin.“. Erst auf konkrete Nachfrage beschrieb er seine Zelle folgendermaßen – wobei erneut zunächst darauf hingewiesen wurde, dass er drei Monate inhaftiert gewesen sei vergleiche S 10 der Verhandlungsschrift): „Ich war 3 Monate lang inhaftiert. Ich war in einer ganz kleinen Zelle eingesperrt, ein Meter mal ein Meter, es gab kein Licht. Es war schmutzig, ich durfte diese Zelle nicht verlassen, selbst die Notdurft musste ich da verrichten, es war dreckig. Wir haben nur 2 Mal am Tag Mahlzeiten bekommen, einmal am Vormittag und einmal am Abend und es war sehr schlechtes Essen, aber ich musste es essen.“. Für die zuständige Richterin ist in diesem Zusammenhang erstaunlich, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Zelle äußerst klein war, und der Umstand, dass es dort kein Licht gab und er darin sogar seine Notdurft verrichten musste in dem durchaus langen Zeitraum von drei Monaten, ein massiv prägendes Erlebnis darstellen müssen. Dennoch machte der Beschwerdeführer dies weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erst auf konkrete Nachfrage geltend. Erstaunlich ist weiters, dass der Beschwerdeführer die Zelle zwar mit ein Mal ein Meter Größe beschrieb, jedoch kein Wort darüber verlor, wie er dort geschlafen habe, gesessen sei oder sich bewegt habe. Auf konkrete Nachfrage gab er sogar an, dass er liegend geschlafen habe vergleiche S 11 der Verhandlungsschrift), was bei einer Körpergröße eines erwachsenen Mannes unmöglich erscheint. Erst dann gab der Beschwerdeführer plötzlich an, dass die Zelle knapp länger als seine Körpergröße war. Erstaunlich ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer drei Monate lang in einer dunklen („es gab kein Licht“, vgl. S 10 und 11 der Verhandlungsschrift), einen Quadratmeter großen Zelle aufgehalten haben will, von sich aus jedoch gar nichts darüber berichtete, wie das plötzliche Licht bei der Freilassung für seine Augen oder die plötzliche Bewegung nach drei Monaten für seine Muskeln war. Erst auf konkrete Nachfrage machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, nach der Entlassung krank gewesen zu sein und sich behandeln lassen zu müssen, wobei er auf weitere Nachfrage nicht anzugeben vermochte, wie die Behandlungen genau aussahen oder wofür er Behandlung in Anspruch nehmen musste (vgl. S 9 der Verhandlungsschrift).Erstaunlich ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer drei Monate lang in einer dunklen („es gab kein Licht“, vergleiche S 10 und 11 der Verhandlungsschrift), einen Quadratmeter großen Zelle aufgehalten haben will, von sich aus jedoch gar nichts darüber berichtete, wie das plötzliche Licht bei der Freilassung für seine Augen oder die plötzliche Bewegung nach drei Monaten für seine Muskeln war. Erst auf konkrete Nachfrage machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, nach der Entlassung krank gewesen zu sein und sich behandeln lassen zu müssen, wobei er auf weitere Nachfrage nicht anzugeben vermochte, wie die Behandlungen genau aussahen oder wofür er Behandlung in Anspruch nehmen musste vergleiche S 9 der Verhandlungsschrift). Gerade vor dem Hintergrund traumatischer und äußerst einprägsamer Erlebnissen konnte der Beschwerdeführer mit seinen oberflächlichen und vagen Angaben jedenfalls nicht den Eindruck erwecken, er berichtet hier von einer dreimonatigen, selbsterlebten Inhaftierung in einer dunklen, einen Quadratmeter großen Zelle, die zudem mit Exkrementen des Beschwerdeführers übersäht gewesen sein muss. Nicht nachvollziehbar erscheint der zuständigen Richterin auch die Beschreibung über das Zusammentreffen des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung mit seiner Mutter und seinem Bruder zu Hause. Bemerkenswert ist hier nicht nur, dass dies vom Beschwerdeführer selbst mit keinem Wort thematisiert wurde, es vielmehr erneut einer konkreten Nachfrage bedurfte, sondern insbesondere auch, dass er dieses völlig oberflächlich und emotionslos beschrieb (vgl. S 12 der Verhandlungsschrift): „Sie haben sich sicher darüber gefreut, sie waren besorgt und wussten nicht, ob ich noch leben würde.“. Überhaupt gestalteten sich die Angaben des Beschwerdeführers in der gesamten mündlichen Beschwerdeverhandlung völlig emotionslos. Als Beispiel sei hier der Abschied von seiner Ehefrau lediglich zwei Tage nach der Hochzeit genannt, den der Beschwerdeführer (erneut) von sich aus mit keinem Wort erwähnte, und erst auf konkrete Nachfrage folgendermaßen beschrieb (vgl. S 13 der Verhandlungsschrift): „Es war persönlich.“.Nicht nachvollziehbar erscheint der zuständigen Richterin auch die Beschreibung über das Zusammentreffen des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung mit seiner Mutter und seinem Bruder zu Hause. Bemerkenswert ist hier nicht nur, dass dies vom Beschwerdeführer selbst mit keinem Wort thematisiert wurde, es vielmehr erneut einer konkreten Nachfrage bedurfte, sondern insbesondere auch, dass er dieses völlig oberflächlich und emotionslos beschrieb vergleiche S 12 der Verhandlungsschrift): „Sie haben sich sicher darüber gefreut, sie waren besorgt und wussten nicht, ob ich noch leben würde.“. Überhaupt gestalteten sich die Angaben des Beschwerdeführers in der gesamten mündlichen Beschwerdeverhandlung völlig emotionslos. Als Beispiel sei hier der Abschied von seiner Ehefrau lediglich zwei Tage nach der Hochzeit genannt, den der Beschwerdeführer (erneut) von sich aus mit keinem Wort erwähnte, und erst auf konkrete Nachfrage folgendermaßen beschrieb vergleiche S 13 der Verhandlungsschrift): „Es war persönlich.“. Widersprüchlich waren die Angaben des Beschwerdeführers zudem hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Inhaftierung. Gab er vor dem Bundesamt noch an, dass er ca. zwei Monate nach Ende des Ramadans im Jahr 2015 inhaftiert wurde (vgl. AS 111) – wobei eine Recherche im Internet ergab, dass der Ramadan im Jahr 2015 von 17.
- bis 16.07.2015 abgehalten wurde –, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu in völligem Widerspruch an, im Februar 2016 inhaftiert worden zu sein (vgl. S 9 der Verhandlungsschrift).Widersprüchlich waren die Angaben des Beschwerdeführers zudem hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Inhaftierung. Gab er vor dem Bundesamt noch an, dass er ca. zwei Monate nach Ende des Ramadans im Jahr 2015 inhaftiert wurde vergleiche AS 111) – wobei eine Recherche im Internet ergab, dass der Ramadan im Jahr 2015 von 17.
- bis 16.07.2015 abgehalten wurde –, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu in völligem Widerspruch an, im Februar 2016 inhaftiert worden zu sein vergleiche S 9 der Verhandlungsschrift). Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen nachvollziehbar darzulegen, weswegen er zwar nach seiner Entlassung (sei diese nun ca. Mitte Dezember 2015 oder im Mai 2016 gewesen) bis August 2017 unbehelligt in Aden leben und studieren konnte, er aber aufgrund einer Reise in die von den Huthis kontrollierte Stadt Sanaa, die rein privaten Zwecken, nämlich der Heirat seiner Ehefrau dienen sollte, plötzlich erneut ins Blickfeld der südlichen Übergangspartei geraten sein soll. Dass dem Beschwerdeführer in Aden jedoch keine Bedrohung seitens des südlichen Übergangsrates drohte und er auch nach Dezember 2017 dort weiterhin hätte leben können, wird insbesondere durch den von ihm vorgelegten islamischen Ehevertrag deutlich: Der Beschwerdeführer gab an, im August 2017 nach Sanaa gereist zu sein und keine Möglichkeit mehr gehabt habe, nach Aden zurückzukehren (AS 110 sowie S 9 und 12 Verhandlungsschrift). Dennoch legte er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen islamischen Ehevertrag vom 15.12.2017 vor, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Ehe in Aden geschlossen wurde (vgl. AS 139,
- Absatz, wörtlich aus der deutschen Übersetzung: „Am Freitag der 15.12.2017 […] erschiene die Ehepaare bei mir […] der Ehenotariat der Stadt Aden […], und haben vor mir unterschrieben und wollen damit dass die Eheschließung des Ehepaares in Eheregister registrieren.“). Den diesbezüglichen Widerspruch war der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage aufzuklären. Seine Erklärung, es handle sich bei diesem Dokument lediglich um die nachträgliche Beglaubigung, die in Aden erfolgte, da die Behörden in Sanaa derzeit keine Anerkennung finden, da die Region nach wie vor unter der Herrschaft der Huthis stehe (vgl. S 6 der Verhandlungsschrift), steht in völligem Widerspruch zu der eben zitierten Passage, wonach die Eheschließung am 15.12.2017 in Aden stattgefunden habe. Die Eintragung in das Register erfolgte laut Ehevertrag zudem erst am 09.03.2020 (vgl. AS 141).Dass dem Beschwerdeführer in Aden jedoch keine Bedrohung seitens des südlichen Übergangsrates drohte und er auch nach Dezember 2017 dort weiterhin hätte leben können, wird insbesondere durch den von ihm vorgelegten islamischen Ehevertrag deutlich: Der Beschwerdeführer gab an, im August 2017 nach Sanaa gereist zu sein und keine Möglichkeit mehr gehabt habe, nach Aden zurückzukehren (AS 110 sowie S 9 und 12 Verhandlungsschrift). Dennoch legte er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen islamischen Ehevertrag vom 15.12.2017 vor, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Ehe in Aden geschlossen wurde vergleiche AS 139,
- Absatz, wörtlich aus der deutschen Übersetzung: „Am Freitag der 15.12.2017 […] erschiene die Ehepaare bei mir […] der Ehenotariat der Stadt Aden […], und haben vor mir unterschrieben und wollen damit dass die Eheschließung des Ehepaares in Eheregister registrieren.“). Den diesbezüglichen Widerspruch war der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage aufzuklären. Seine Erklärung, es handle sich bei diesem Dokument lediglich um die nachträgliche Beglaubigung, die in Aden erfolgte, da die Behörden in Sanaa derzeit keine Anerkennung finden, da die Region nach wie vor unter der Herrschaft der Huthis stehe vergleiche S 6 der Verhandlungsschrift), steht in völligem Widerspruch zu der eben zitierten Passage, wonach die Eheschließung am 15.12.2017 in Aden stattgefunden habe. Die Eintragung in das Register erfolgte laut Ehevertrag zudem erst am 09.03.2020 vergleiche AS 141). Der Beschwerdeführer war somit im gesamten Verfahren nicht in der Lage, eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, darzulegen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist daher in einer Gesamtschau nicht glaubhaft. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit bzw. ist aktuell bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort keiner wie immer gearteten individuellen Gefährdung bzw. psychischer und/oder physischer Gewalt von erheblicher Intensität durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt. Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten Berichte zur Lage im Jemen sowie der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Jemen gegenwärtig eine asylrechtlich relevante Gefährdung droht. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Jemen: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht substantiiert entgegengetreten wurde (vgl. S 14 des Verhandlungsprotokolls), stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht substantiiert entgegengetreten wurde vergleiche S 14 des Verhandlungsprotokolls), stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- dargestellt wurde, mangelt es den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers an der erforderlichen Glaubhaftigkeit, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.3.1.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- dargestellt wurde, mangelt es den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers an der erforderlichen Glaubhaftigkeit, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oa. angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des oa. angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W236.2239641.1.00