RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW239 2253689-1 SpruchW239 2253689-1/4E, W239 2253689-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 14.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Bulgarien vom 04.10.2021 vor. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.11.2021 gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, er sei 16 Jahre alt und im Jahr 2005 geboren worden, das genaue Datum sei ihm nicht bekannt; er sei jedenfalls minderjährig. Zu seiner Reiseroute führte er aus, er habe vor etwa drei Monaten seinen Herkunftsstaat Afghanistan verlassen und sei illegal ausgereist. Er habe sich einen Monat lang im Iran, einen Monat lang in der Türkei und einen Monat lang in Bulgarien aufgehalten und sei dann zehn Tage in Serbien gewesen. Anschließend sei er durch Ungarn durchgereist und nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei er von Polizisten festgenommen worden und für 25 Tage in Quarantäne untergebracht worden. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei in ein offenes Camp gekommen; von dort aus habe er Bulgarien verlassen.
- Dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung (‚multifaktorielle‘ Altersdiagnostik) vom 27.12.2021 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass sich für den Beschwerdeführer in Zusammenschau der Ergebnisse der Untersuchungen der Handwurzel, der Zähne und der Schlüsselbeine zum Untersuchungszeitpunkt (22.12.2021) ein höchstmögliches Mindestalter von 18,5 Jahren ergebe. Das daraus errechnete ‚fiktive‘ Geburtsdatum laute XXXX . Es ergebe sich für den Zeitpunkt der Antragstellung (14.11.2021) ein Mindestalter von 18,4 Jahren und somit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
- Dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung (‚multifaktorielle‘ Altersdiagnostik) vom 27.12.2021 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass sich für den Beschwerdeführer in Zusammenschau der Ergebnisse der Untersuchungen der Handwurzel, der Zähne und der Schlüsselbeine zum Untersuchungszeitpunkt (22.12.2021) ein höchstmögliches Mindestalter von 18,5 Jahren ergebe. Das daraus errechnete ‚fiktive‘ Geburtsdatum laute römisch 40 . Es ergebe sich für den Zeitpunkt der Antragstellung (14.11.2021) ein Mindestalter von 18,4 Jahren und somit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2021 stellte das BFA unter Zugrundlegung des Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2021 stellte das BFA unter Zugrundlegung des Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde.
- In weiterer Folge richtete das BFA am 04.01.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und berief sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer zu Bulgarien vom 04.10.
- Als Geburtsdatum wurde im Formular der XXXX angegeben, es wurde aber auch vermerkt, dass der Beschwerdeführer ein anderes Geburtsdatum, nämlich den XXXX 2005, verwendet habe. Hinweise auf das durchgeführte medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung wurden nicht gegeben.
- In weiterer Folge richtete das BFA am 04.01.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und berief sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer zu Bulgarien vom 04.10.
- Als Geburtsdatum wurde im Formular der römisch 40 angegeben, es wurde aber auch vermerkt, dass der Beschwerdeführer ein anderes Geburtsdatum, nämlich den römisch 40 2005, verwendet habe. Hinweise auf das durchgeführte medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung wurden nicht gegeben. Mit Schreiben vom 14.01.2022 teilte die bulgarische Dublin-Behörde mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne. Es werde ersucht, nähere Informationen zum angeführten Geburtsdatum des XXXX 2005 zu geben. Sofern diese Informationen übermittelt würden, werde Bulgarien den Fall neuerlich beurteilen.Mit Schreiben vom 14.01.2022 teilte die bulgarische Dublin-Behörde mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne. Es werde ersucht, nähere Informationen zum angeführten Geburtsdatum des römisch 40 2005 zu geben. Sofern diese Informationen übermittelt würden, werde Bulgarien den Fall neuerlich beurteilen. Am 24.10.2022 richtete das BFA ein Remonstrationsschreiben an die bulgarische Dublin-Behörde, setzte sie vom Ergebnis und der angewendeten Methodik des durchgeführten Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung in Kenntnis und übermittelte das Gutachten im Anhang. Erst am 10.02.2022 stimmte Bulgarien letztlich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Erst am 10.02.2022 stimmte Bulgarien letztlich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.03.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.03.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 04.04.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und regte gleichzeitig an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 07.04.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 14.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er am 04.10.2021 in Bulgarien um internationalen Schutz angesucht. Das BFA richtete am 04.01.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welches die bulgarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 14.01.2022 ablehnte.Das BFA richtete am 04.01.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welches die bulgarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 14.01.2022 ablehnte. Am 24.01.2022 richtete das BFA ein Remonstrationsschreiben an die bulgarische Dublin-Behörde, welches vorerst unbeantwortet blieb. Im Hinblick auf Art. 5 Dublin-III-Durchführungsverordnung endete die Frist zur Beantwortung des österreichischen Remonstrationsersuchens vom 24.01.2022 endgültig nach zwei Wochen mit Ablauf des 07.02.
- Von daher erweist sich die seitens Bulgariens am 10.02.2022 ergangene ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers als verspätet; ein Zuständigkeitsübergang auf Bulgarien hat nicht stattgefunden und es liegt die Zuständigkeit zur materiellen Führung des gegenständlichen Asylverfahrens daher bei Österreich.Im Hinblick auf Artikel 5, Dublin-III-Durchführungsverordnung endete die Frist zur Beantwortung des österreichischen Remonstrationsersuchens vom 24.01.2022 endgültig nach zwei Wochen mit Ablauf des 07.02.
- Von daher erweist sich die seitens Bulgariens am 10.02.2022 ergangene ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers als verspätet; ein Zuständigkeitsübergang auf Bulgarien hat nicht stattgefunden und es liegt die Zuständigkeit zur materiellen Führung des gegenständlichen Asylverfahrens daher bei Österreich.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde und aus dem vorliegenden Ergebnis der EURODAC-Abfrage; zur verspäteten Zustimmung Bulgariens siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Die maßgebliche Bestimmung der Dublin-III-Durchführungsverordnung lautet: „Artikel 5 Ablehnende Antwort
(1)Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.“
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen.“ Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2021 in Bulgarien um internationalen Schutz angesucht hatte und anschließend während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich am 14.11.2021 in Österreich, einen (weiteren) Antrag gestellt hat, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Wiederaufnahme des (volljährigen) Beschwerdeführers zuständig wäre.Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2021 in Bulgarien um internationalen Schutz angesucht hatte und anschließend während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich am 14.11.2021 in Österreich, einen (weiteren) Antrag gestellt hat, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Wiederaufnahme des (volljährigen) Beschwerdeführers zuständig wäre. In der Folge wurde seitens des BFA am 04.01.2022 fristgerecht gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO innerhalb der zweimonatigen Frist ab Vorliegen der EURODAC-Treffermeldung ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an Bulgarien gestellt. Dieses Wiederaufnahmeersuchen wurde von den bulgarischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgesetzten (verkürzten) zweiwöchigen Antwortfrist (bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers) am 14.01.2022 abgelehnt. Dagegen hat das BFA fristgerecht gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort remonstriert, und zwar am 24.01.2022.In der Folge wurde seitens des BFA am 04.01.2022 fristgerecht gemäß Artikel 23, Absatz 2, Dublin-III-VO innerhalb der zweimonatigen Frist ab Vorliegen der EURODAC-Treffermeldung ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO an Bulgarien gestellt. Dieses Wiederaufnahmeersuchen wurde von den bulgarischen Behörden innerhalb der in Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO festgesetzten (verkürzten) zweiwöchigen Antwortfrist (bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers) am 14.01.2022 abgelehnt. Dagegen hat das BFA fristgerecht gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort remonstriert, und zwar am 24.01.2022. Ausgehend vom österreichischen Remonstrationsschreiben vom 24.01.2022 berechnet sich nun die höchstzulässige Dauer des Remonstrationsverfahrens, in der eine gültige Zustimmung bzw. Ablehnung Bulgariens erfolgen kann. Eine (zustimmende bzw. ablehnende) Antwort Bulgariens konnte gegenständlich innerhalb der in Art. 5 der Durchführungsverordnung normierten Frist von zwei Wochen bis längstens 07.02.2022 erfolgen. Die letztlich am 10.02.2022 erteilte Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erweist sich sohin als verspätet und kann im gegenständlichen Fall keinen Zuständigkeitsübergang mehr begründen:Ausgehend vom österreichischen Remonstrationsschreiben vom 24.01.2022 berechnet sich nun die höchstzulässige Dauer des Remonstrationsverfahrens, in der eine gültige Zustimmung bzw. Ablehnung Bulgariens erfolgen kann. Eine (zustimmende bzw. ablehnende) Antwort Bulgariens konnte gegenständlich innerhalb der in Artikel 5, der Durchführungsverordnung normierten Frist von zwei Wochen bis längstens 07.02.2022 erfolgen. Die letztlich am 10.02.2022 erteilte Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erweist sich sohin als verspätet und kann im gegenständlichen Fall keinen Zuständigkeitsübergang mehr begründen: Dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Verlängerung der Fristen der Dublin-III-VO kommen kann, ergibt sich schon aus dem rechtssystematischen Argument, wonach die Durchführungsverordnung nicht Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern kann. Der EuGH hat in seiner Judikatur nunmehr klargestellt, dass es sich bei den in Art. 5 der Durchführungsverordnung geregelten Fristen um zwingende Fristen handelt und ein korrekt in Gang gesetztes Remonstrationsverfahren nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist jedenfalls endgültig endet (vgl. EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, und VwGH 23.01.2019, Ra 2017/20/0205; ausführlich dazu Baumann/Filzwieser, Aspekte der Fristenberechnung der Dublin III-VO anhand EuGH C-47/17 und C-48/17, in: Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2019, Seiten 253ff.).Dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Verlängerung der Fristen der Dublin-III-VO kommen kann, ergibt sich schon aus dem rechtssystematischen Argument, wonach die Durchführungsverordnung nicht Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern kann. Der EuGH hat in seiner Judikatur nunmehr klargestellt, dass es sich bei den in Artikel 5, der Durchführungsverordnung geregelten Fristen um zwingende Fristen handelt und ein korrekt in Gang gesetztes Remonstrationsverfahren nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist jedenfalls endgültig endet vergleiche EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, und VwGH 23.01.2019, Ra 2017/20/0205; ausführlich dazu Baumann/Filzwieser, Aspekte der Fristenberechnung der Dublin III-VO anhand EuGH C-47/17 und C-48/17, in: Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2019, Seiten 253ff.). Nach dem eben Gesagten hat ein Zuständigkeitsübergang auf Bulgarien nicht stattgefunden und es liegt die Zuständigkeit zur materiellen Führung des gegenständlichen Asylverfahrens daher bei Österreich, sodass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes im Remonstrationsverfahren, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes im Remonstrationsverfahren, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W239.2253689.1.00