RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW277 2251240-1 Spruch, W277 2251241-1/3E W277 2251239-1/2E W277 2251242-1/3E W277 2251240-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige der Republik Moldau, die minderjährigen 1.) und 2.) vertreten durch die XXXX , 3.) und 4.) vertreten durch 1.) und 2.) als deren gesetzliche Vertretung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige der Republik Moldau, die minderjährigen 1.) und 2.) vertreten durch die römisch 40 , 3.) und 4.) vertreten durch 1.) und 2.) als deren gesetzliche Vertretung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise XXXX ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise römisch 40 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) XXXX , der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF2) XXXX , sowie die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3) XXXX und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (in der Folge: BF4) XXXX , reisten im XXXX gemeinsam in das Bundesgebiet ein. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezeichnet.
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF2) römisch 40 , sowie die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3) römisch 40 und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (in der Folge: BF4) römisch 40 , reisten im römisch 40 gemeinsam in das Bundesgebiet ein. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezeichnet. Der Verwaltungsakt zu GZ XXXX wird im gegenständlichen Erkenntnis in der Folge als „Akt BF1“, der Verwaltungsakt zu GZ XXXX als „Akt BF2“, der Verwaltungsakt zu GZ XXXX als „Akt BF3“ und der Verwaltungsakt zu GZ XXXX als „Akt BF4“ bezeichnet.Der Verwaltungsakt zu GZ römisch 40 wird im gegenständlichen Erkenntnis in der Folge als „Akt BF1“, der Verwaltungsakt zu GZ römisch 40 als „Akt BF2“, der Verwaltungsakt zu GZ römisch 40 als „Akt BF3“ und der Verwaltungsakt zu GZ römisch 40 als „Akt BF4“ bezeichnet.
- Die BF1 und der BF2 stellten am XXXX für sich und als deren gesetzliche Vertreter für die minderjährige BF3 und den minderjährigen BF4 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
- Die BF1 und der BF2 stellten am römisch 40 für sich und als deren gesetzliche Vertreter für die minderjährige BF3 und den minderjährigen BF4 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 2.
- In ihrer Erstbefragung am XXXX gab die BF1 an, in „ XXXX “ geboren, sowie eine Staatsangehörige der Republik XXXX zu sein (Akt BF1 AS 39 ff). Ihre Muttersprache sei Russisch und sie spreche weiters die Sprachen „ XXXX “.2.
- In ihrer Erstbefragung am römisch 40 gab die BF1 an, in „ römisch 40 “ geboren, sowie eine Staatsangehörige der Republik römisch 40 zu sein (Akt BF1 AS 39 ff). Ihre Muttersprache sei Russisch und sie spreche weiters die Sprachen „ römisch 40 “. Die BF1 sei eine Angehörige der Volksgruppe der XXXX und bekenne sich zum Glauben des Christentums.Die BF1 sei eine Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 und bekenne sich zum Glauben des Christentums. Sie habe XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht und zuletzt in einer „Autoteilefabrik“ in XXXX gearbeitet (Akt BF1 AS 41). Sie habe römisch 40 Jahre lang eine Grundschule besucht und zuletzt in einer „Autoteilefabrik“ in römisch 40 gearbeitet (Akt BF1 AS 41). Ihr Vater heiße XXXX . Ihre Mutter namens XXXX und ihr Bruder namens XXXX , würden in XXXX leben (Akt BF1 AS 43). Ihr Vater heiße römisch 40 . Ihre Mutter namens römisch 40 und ihr Bruder namens römisch 40 , würden in römisch 40 leben (Akt BF1 AS 43). Sie führe mit dem BF2 XXXX , eine Lebensgemeinschaft (Akt BF1 AS 41) bzw. sei dies ihr Gatte (Akt BF1 AS 45), mit welchem sie das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen BF3 und BF4 habe (Akt BF1 45).Sie führe mit dem BF2 römisch 40 , eine Lebensgemeinschaft (Akt BF1 AS 41) bzw. sei dies ihr Gatte (Akt BF1 AS 45), mit welchem sie das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen BF3 und BF4 habe (Akt BF1 45). Ihre letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat laute „ XXXX “ (Akt BF1 AS 43).Ihre letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat laute „ römisch 40 “ (Akt BF1 AS 43). Den Entschluss zu ihrer Ausreise habe sie vor circa XXXX Jahre gefasst. In den letzten drei Jahren hätten die BF in XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Asylanträge seien allesamt abgelehnt worden. Sie könne nicht konkret angeben, wie lange sie sich in diesen Ländern aufgehalten hätten bzw. wann sie ausgereist wären (Akt BF1 AS 47). Den Entschluss zu ihrer Ausreise habe sie vor circa römisch 40 Jahre gefasst. In den letzten drei Jahren hätten die BF in römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Asylanträge seien allesamt abgelehnt worden. Sie könne nicht konkret angeben, wie lange sie sich in diesen Ländern aufgehalten hätten bzw. wann sie ausgereist wären (Akt BF1 AS 47). Weiters gab die BF1 an aus ihrem letzten Wohnort in der Republik XXXX am XXXX ausgereist zu sein (Akt BF1 AS 45). Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil die BF gehört hätten, dass sie im Bundesgebiet entsprechende Hilfe sowie Unterstützung erhalten würden (Akt BF1 AS 45, AS 49).Weiters gab die BF1 an aus ihrem letzten Wohnort in der Republik römisch 40 am römisch 40 ausgereist zu sein (Akt BF1 AS 45). Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil die BF gehört hätten, dass sie im Bundesgebiet entsprechende Hilfe sowie Unterstützung erhalten würden (Akt BF1 AS 45, AS 49). Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass ihr Vater immer noch gegen die Ehe von ihr und ihrem Partner sei und sie immer wieder bedroht habe, ihr ihre Kinder wegzunehmen. Weiters sei ihre Tochter krank und bekomme in Österreich „mehr medizinische Hilfe“. Auch habe sie in ihrem Herkunftsstaat keine Unterkunft, da sie bei ihren Eltern nicht mehr wohnen dürfe. Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie Angst vor ihrem Vater hätte (Akt BF1 AS 49). Konkrete Hinweise, dass ihr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe würden nicht bestehen (Akt BF1 AS 49). In ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der BF3 und des BF4 gab die BF1 weiters an, dass ihre Kinder seit der Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut seien und keine eigenen Fluchtgründe hätten (Akt BF1 AS 51). 2.1.
- Ein Auslandsreisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX , Nummer XXXX , Ausstellungsland XXXX , Ausstellungsdatum XXXX , Gültigkeit bis zum XXXX , wurde sichergestellt (Akt BF1 AS 15, AS 39).2.1.
- Ein Auslandsreisepass der Republik römisch 40 lautend auf römisch 40 , Nummer römisch 40 , Ausstellungsland römisch 40 , Ausstellungsdatum römisch 40 , Gültigkeit bis zum römisch 40 , wurde sichergestellt (Akt BF1 AS 15, AS 39). 2.
- In seiner Erstbefragung am XXXX gab der BF2 an in „ XXXX “ geboren und ein Staatsangehöriger der Republik XXXX zu sein (Akt BF2 AS 41 ff). Seine Muttersprache sei Russisch. Der BF2 sei Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und bekenne sich zum Glauben des Christentums.2.
- In seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der BF2 an in „ römisch 40 “ geboren und ein Staatsangehöriger der Republik römisch 40 zu sein (Akt BF2 AS 41 ff). Seine Muttersprache sei Russisch. Der BF2 sei Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 und bekenne sich zum Glauben des Christentums. Er habe XXXX eine Grundschule besucht. Zudem habe er eine Berufsausbildung als XXXX absolviert. Zuletzt habe er im Baugewerbe gearbeitet (Akt BF2 AS 41).Er habe römisch 40 eine Grundschule besucht. Zudem habe er eine Berufsausbildung als römisch 40 absolviert. Zuletzt habe er im Baugewerbe gearbeitet (Akt BF2 AS 41). Sein Vater namens XXXX , seine Mutter namens XXXX , sowie sein Bruder namens XXXX , seien in der Republik XXXX wohnhaft (Akt BF2 AS 43).Sein Vater namens römisch 40 , seine Mutter namens römisch 40 , sowie sein Bruder namens römisch 40 , seien in der Republik römisch 40 wohnhaft (Akt BF2 AS 43). Er teile das Sorgerecht seiner minderjährigen Kinder BF3 und BF4 mit seiner Gattin XXXX (Akt BF2 AS 45). Weiters gab er an in einer Lebensgemeinschaft mit der BF1 zu leben (Akt BF2 AS 41).Er teile das Sorgerecht seiner minderjährigen Kinder BF3 und BF4 mit seiner Gattin römisch 40 (Akt BF2 AS 45). Weiters gab er an in einer Lebensgemeinschaft mit der BF1 zu leben (Akt BF2 AS 41). Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat laute „ XXXX “ (Akt BF2 AS 45).Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat laute „ römisch 40 “ (Akt BF2 AS 45). Er habe in den Jahren XXXX in den Ländern XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche allesamt abgewiesen worden wären. Er könne nicht mehr angeben, wie lange er sich in diesen Ländern aufgehalten habe bzw. wann er wieder ausgereist sei (Akt BF2 AS 47).Er habe in den Jahren römisch 40 in den Ländern römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche allesamt abgewiesen worden wären. Er könne nicht mehr angeben, wie lange er sich in diesen Ländern aufgehalten habe bzw. wann er wieder ausgereist sei (Akt BF2 AS 47). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor ca. einem Jahr gefasst. Er sei am XXXX aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Sein Ausreiseziel sei Österreich gewesen, weil das Bundesgebiet „am nähesten“ gewesen sei (Akt BF2 AS 45 f). Auch glaube er, dass es „in Österreich besser sein werde“ als in den Ländern, in welchen er bereits um internationalen Schutz angesucht habe (Akt BF2 AS 51). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor ca. einem Jahr gefasst. Er sei am römisch 40 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Sein Ausreiseziel sei Österreich gewesen, weil das Bundesgebiet „am nähesten“ gewesen sei (Akt BF2 AS 45 f). Auch glaube er, dass es „in Österreich besser sein werde“ als in den Ländern, in welchen er bereits um internationalen Schutz angesucht habe (Akt BF2 AS 51). Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF2 aus, dass er „seine Arbeit verloren“ und seit einigen Monaten die Miete nicht mehr bezahlen habe können. Aus diesem Grund könne er auch seine Familie nicht mehr ernähren. Hinzu würden noch die Drohungen seines Schwagers kommen, da dieser mit der Beziehung des BF2 zur BF1 nicht einverstanden sei. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, seine Familie nicht ernähren zu können, da er keine Arbeit habe (Akt BF2 AS 49). Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe würden nicht bestehen (Akt BF2 AS 49). 2.2.
- Ein Auslandsreisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX , Nr. XXXX , Ausstellungsland XXXX , dem Ausstellungsdatum XXXX , Gültigkeit bis zum XXXX , wurde sichergestellt (Akt BF2 AS 15, AS 39).2.2.
- Ein Auslandsreisepass der Republik römisch 40 lautend auf römisch 40 , Nr. römisch 40 , Ausstellungsland römisch 40 , dem Ausstellungsdatum römisch 40 , Gültigkeit bis zum römisch 40 , wurde sichergestellt (Akt BF2 AS 15, AS 39). Weiters wurden Auslandsreisepässe lautend auf XXXX , Ausstellungsland XXXX , dem Ausstellungsdatum XXXX , Gültigkeit bis zum XXXX , sowie XXXX , Ausstellungsland XXXX , dem Ausstellungsdatum XXXX , Gültigkeit bis zum XXXX , sichergestellt (Akt BF2 AS 11 und AS 9)Weiters wurden Auslandsreisepässe lautend auf römisch 40 , Ausstellungsland römisch 40 , dem Ausstellungsdatum römisch 40 , Gültigkeit bis zum römisch 40 , sowie römisch 40 , Ausstellungsland römisch 40 , dem Ausstellungsdatum römisch 40 , Gültigkeit bis zum römisch 40 , sichergestellt (Akt BF2 AS 11 und AS 9) 2.
- Der EURODAC ergab nach einer Abfrage folgende (Treffer-) Ergebnisse betreffend die BF1 und den BF2 (Akt BF1 AS 49 f, Akt BF2 AS 51): - Republik XXXX ,- Republik römisch 40 , - Königreich der XXXX , - Königreich der römisch 40 , - Bundesrepublik XXXX und- Bundesrepublik römisch 40 und - Bundesrepublik XXXX .- Bundesrepublik römisch 40 .
- Am XXXX erging seitens dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) an die BF eine Mitteilung nach § 28 Abs. 2 AsylG 2005, dass gemäß Dublin – Verordnung Konsultationen (in Form einer Anfrage) mit XXXX geführt werden. Weiters wurden sie in Kenntnis gesetzt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte zwanzig-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für das Verfahren der BF nicht mehr gelte (Akt BF1 AS 65).
- Am römisch 40 erging seitens dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) an die BF eine Mitteilung nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005, dass gemäß Dublin – Verordnung Konsultationen (in Form einer Anfrage) mit römisch 40 geführt werden. Weiters wurden sie in Kenntnis gesetzt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte zwanzig-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für das Verfahren der BF nicht mehr gelte (Akt BF1 AS 65). 3.
- Weiters erging am XXXX eine Verfahrensanordnung an die BF, dass es beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet in vollem Umfang abzuweisen (Akt BF1 AS 77).3.
- Weiters erging am römisch 40 eine Verfahrensanordnung an die BF, dass es beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet in vollem Umfang abzuweisen (Akt BF1 AS 77).
- Am XXXX wurde die BF1 und der BF2 beim BFA niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 wurde die BF1 und der BF2 beim BFA niederschriftlich einvernommen. 4.
- Die BF1 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, eine Staatsangehörige der Republik XXXX zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören (Akt BF1 AS 155). Sie sei christlichen Glaubens. Ihre Muttersprache sei XXXX , auch spreche sie Russisch. Die BF1 sei in der Stadt XXXX im Herkunftsstaat geboren und ebendort aufgewachsen. 4.
- Die BF1 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, eine Staatsangehörige der Republik römisch 40 zu sein und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören (Akt BF1 AS 155). Sie sei christlichen Glaubens. Ihre Muttersprache sei römisch 40 , auch spreche sie Russisch. Die BF1 sei in der Stadt römisch 40 im Herkunftsstaat geboren und ebendort aufgewachsen. Die BF1 habe XXXX und sei seit über XXXX Jahren krank. Es könne jederzeit zu einem Versagen kommen und sie könne daran sterben. Sie habe hierzu ein medizinisches Attest in XXXX Sprache. Diesbezüglich sei sie schon einmal behandelt worden und solle sich alle XXXX Monate weiter behandeln lassen. Weiters gab sie an, dass es sich hierbei um eine medikamentöse Behandlung mit täglichen Spritzen handle. Diese Behandlungen seien im Herkunftsstaat durchgeführt worden, jedoch seien sie ziemlich teuer. Es wäre eine XXXX namens „ XXXX “ diagnostiziert worden. Die BF1 habe römisch 40 und sei seit über römisch 40 Jahren krank. Es könne jederzeit zu einem Versagen kommen und sie könne daran sterben. Sie habe hierzu ein medizinisches Attest in römisch 40 Sprache. Diesbezüglich sei sie schon einmal behandelt worden und solle sich alle römisch 40 Monate weiter behandeln lassen. Weiters gab sie an, dass es sich hierbei um eine medikamentöse Behandlung mit täglichen Spritzen handle. Diese Behandlungen seien im Herkunftsstaat durchgeführt worden, jedoch seien sie ziemlich teuer. Es wäre eine römisch 40 namens „ römisch 40 “ diagnostiziert worden. Im Herkunftsstaat habe sie -außer wenn sie schwanger gewesen wäre- ständig Medikamente eingenommen (Akt BF1 AS 155). Aktuell nehme sie keine Medikamente und hätte zwecks Untersuchung und Verschreibung von Medikamenten zu einem zum Arzt im Bundesgebiet gehen wollen. Den Termin bei einem Arzt habe sie wegen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA absagen müssen (Akt BF1 AS 153). Sie sei mit dem BF2 verheiratet, welchen sie im Jahre XXXX kennengelernt hätte. Gemeinsam seien sie vor etwa zwei bzw. drei Jahren nach ihrer Asylantragsstellung auf internationalen Schutz aus der Bundesrepublik XXXX in den Herkunftsstaat zurückgekehrt (Akt BF1 AS 157). Sie sei mit dem BF2 verheiratet, welchen sie im Jahre römisch 40 kennengelernt hätte. Gemeinsam seien sie vor etwa zwei bzw. drei Jahren nach ihrer Asylantragsstellung auf internationalen Schutz aus der Bundesrepublik römisch 40 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt (Akt BF1 AS 157). Weiters gab sie an, in XXXX berufstätig gewesen zu sein und durch diese Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestritten zu haben (Akt BF1 AS 157). Im Herkunftsstaat gäbe es „kaum Arbeit“ und ohne eine Ausbildung bekommen man „keinen Job“.Weiters gab sie an, in römisch 40 berufstätig gewesen zu sein und durch diese Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestritten zu haben (Akt BF1 AS 157). Im Herkunftsstaat gäbe es „kaum Arbeit“ und ohne eine Ausbildung bekommen man „keinen Job“. Zuletzt hätten die BF im Herkunftsstaat in einer Mietwohnung -etwa 20 Kilometer von ihren Eltern entfernt- gelebt. Sie habe weder Probleme mit der Polizei, noch dem Militär oder staatlichen Organen im Herkunftsstaat gehabt. Weiters gab sie an, dass der BF4 gesund und die BF3 krank sei. Die BF1 sei wegen einer Behandlung der BF3 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie wolle, dass ihre Tochter von Ärzten im Bundesgebiet untersucht werde und eine Behandlung bekomme. Weiters sei ihr Vater gegen die Ehe der BF1 mit dem BF2, weil er XXXX wäre. Ihr Vater mache ihnen das Leben schwer. Wenn sie eine Wohnung im Herkunftsstaat mieten wollten, gehe er zum Eigentümer und bedrohe ihn, dass er ihm etwas antue, wenn die BF diese Wohnung mieten würden. Der Vater habe der BF1 gedroht, sie geschlagen und weiters gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Als sie noch keine Kinder gehabt habe, sei sie von zu Hause weggelaufen, er habe sie erwischt und sie verprügelt. Der letzte Vorfall sei im Jahre XXXX gewesen, danach habe die BF1 Treffen mit ihm vermieden. Wenn sie ihn auf der Straße gesehen habe, sei sie weggelaufen. Er habe sie auch angerufen und gedroht, weshalb sie in XXXX und in XXXX gewesen wären.Weiters sei ihr Vater gegen die Ehe der BF1 mit dem BF2, weil er römisch 40 wäre. Ihr Vater mache ihnen das Leben schwer. Wenn sie eine Wohnung im Herkunftsstaat mieten wollten, gehe er zum Eigentümer und bedrohe ihn, dass er ihm etwas antue, wenn die BF diese Wohnung mieten würden. Der Vater habe der BF1 gedroht, sie geschlagen und weiters gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Als sie noch keine Kinder gehabt habe, sei sie von zu Hause weggelaufen, er habe sie erwischt und sie verprügelt. Der letzte Vorfall sei im Jahre römisch 40 gewesen, danach habe die BF1 Treffen mit ihm vermieden. Wenn sie ihn auf der Straße gesehen habe, sei sie weggelaufen. Er habe sie auch angerufen und gedroht, weshalb sie in römisch 40 und in römisch 40 gewesen wären. In ihrem Herkunftsstaat gebe es überall „ XXXX “. Wenn jemand die BF sehen würde, hätte ihr Vater Kenntnis davon. Er sei „krank im Kopf“ und habe auch ihre Mutter „von zu Hause rausgeworfen“, welche nach XXXX ausgewandert wäre.In ihrem Herkunftsstaat gebe es überall „ römisch 40 “. Wenn jemand die BF sehen würde, hätte ihr Vater Kenntnis davon. Er sei „krank im Kopf“ und habe auch ihre Mutter „von zu Hause rausgeworfen“, welche nach römisch 40 ausgewandert wäre. Ihr Mann habe keinen Vater und die anderen Verwandten des Mannes würden sie nicht beschützen wollen, weil „jeder seine eigenen Familien“ habe (Akt BF1 AS 159). Zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat stehe sie „nicht besonders in Kontakt“ (Akt BF1 AS 157). Weiters gab die BF1 an, dass ihre Angehörigen nicht mehr mit ihr sprechen würden (Akt BF1 AS 159). Hierzu führte sie aus: „Bei uns geht es gar nicht, einen anderen von einer anderen Volksgruppe zu heiraten. Wir müssen untereinander heiraten und mit diesen Kinder kriegen.“ Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Ihre Angaben würden auch für die minderjährige BF3 und den minderjährigen BF4 gelten. Weiters gab die BF1 an, dass es im Herkunftsstaat „nirgends Arbeit“ gebe und man dann kein Geld habe, die Miete zu bezahlen (Akt BF1 AS 161). Sie möchte, dass man den BF im Bundesgebiet helfe. In Österreich hätten die BF weder weitere Angehörigen, noch sonstige Verwandte. 4.
- Der BF2 gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass er Staatsangehöriger von XXXX sei und der Volksgruppe der XXXX angehöre. Er sei in der Stadt „ XXXX “ geboren und ebendort aufgewachsen. Seine Muttersprache sei XXXX , auch spreche er Russisch. Er gehöre dem Christentum an (Akt BF2 AS 171).4.
- Der BF2 gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass er Staatsangehöriger von römisch 40 sei und der Volksgruppe der römisch 40 angehöre. Er sei in der Stadt „ römisch 40 “ geboren und ebendort aufgewachsen. Seine Muttersprache sei römisch 40 , auch spreche er Russisch. Er gehöre dem Christentum an (Akt BF2 AS 171). Der BF2 habe die BF1 im XXXX kennengelernt und sei Vater der BF3 und des BF
- Weiters gab er an, dass er mit der BF1 seit dem Jahre XXXX verheiratet wäre, es sich hierbei jedoch um eine nichtoffizielle Ehe und nicht um eine standesamtliche Ehe handle.Der BF2 habe die BF1 im römisch 40 kennengelernt und sei Vater der BF3 und des BF
- Weiters gab er an, dass er mit der BF1 seit dem Jahre römisch 40 verheiratet wäre, es sich hierbei jedoch um eine nichtoffizielle Ehe und nicht um eine standesamtliche Ehe handle. Nach seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz in XXXX im Jahre XXXX sei er im Jahre XXXX nach XXXX zurückgekehrt. Vor seiner Ausreise hätten die BF in der Stadt „ XXXX “ in einer Mietwohnung gelebt. Er habe seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter bestritten und sei ca. drei Monaten vor der Einvernahme zuletzt einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Er habe im Herkunftsstaat „eigentlich ständig finanzielle Probleme“ gehabt (Akt BF2 AS 173).Nach seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz in römisch 40 im Jahre römisch 40 sei er im Jahre römisch 40 nach römisch 40 zurückgekehrt. Vor seiner Ausreise hätten die BF in der Stadt „ römisch 40 “ in einer Mietwohnung gelebt. Er habe seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter bestritten und sei ca. drei Monaten vor der Einvernahme zuletzt einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Er habe im Herkunftsstaat „eigentlich ständig finanzielle Probleme“ gehabt (Akt BF2 AS 173). Sein Bruder lebe gegenwärtig im Herkunftsstaat. Im Bundesgebiet hätte er keine weiteren Angehörigen. Im Herkunftsstaat sei er weder inhaftiert gewesen, noch habe er Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen im Herkunftsstaat gehabt. In der Republik XXXX habe er nur Probleme mit seinem Schwiegervater gehabt (Akt BF2 AS 175). Weil der BF2 einer anderen Volksgruppe angehöre, würde ihn dieser „nicht anerkennen“. Die Schwiegereltern seien von Anfang an gegen ihre Heirat gewesen. Der BF2 sei am Anfang gewarnt worden, dass der BF2 die BF1 in Ruhe lassen sollte, die BF1 eine „ XXXX “ sei und diese nur untereinander heiraten würden. Eine Heirat der BF1 mit einem XXXX sei eine Schande. Der Schwiegervater würde nicht wollen, dass die BF1 mit dem BF2 zusammenbleibe. Auch habe es ab vermutlich XXXX Drohungen gegeben. Die letzte Drohung sei vor fast einem Jahr gewesen (Akt BF2 AS 177).In der Republik römisch 40 habe er nur Probleme mit seinem Schwiegervater gehabt (Akt BF2 AS 175). Weil der BF2 einer anderen Volksgruppe angehöre, würde ihn dieser „nicht anerkennen“. Die Schwiegereltern seien von Anfang an gegen ihre Heirat gewesen. Der BF2 sei am Anfang gewarnt worden, dass der BF2 die BF1 in Ruhe lassen sollte, die BF1 eine „ römisch 40 “ sei und diese nur untereinander heiraten würden. Eine Heirat der BF1 mit einem römisch 40 sei eine Schande. Der Schwiegervater würde nicht wollen, dass die BF1 mit dem BF2 zusammenbleibe. Auch habe es ab vermutlich römisch 40 Drohungen gegeben. Die letzte Drohung sei vor fast einem Jahr gewesen (Akt BF2 AS 177). Der BF2 sei schon öfters von den Verwandten der BF1 bedroht worden, dass es ihm sehr schlecht gehen würde, wenn er die BF1 nicht in Ruhe lasse. Einmal sei ihm im Jahre XXXX ein Faustschlag versetzt worden. Er habe dies nicht zur Anzeige gebracht. Daraufhin seien die BF ebenfalls nach Europa geflüchtet. Der BF2 sei schon öfters von den Verwandten der BF1 bedroht worden, dass es ihm sehr schlecht gehen würde, wenn er die BF1 nicht in Ruhe lasse. Einmal sei ihm im Jahre römisch 40 ein Faustschlag versetzt worden. Er habe dies nicht zur Anzeige gebracht. Daraufhin seien die BF ebenfalls nach Europa geflüchtet. Die BF1 habe einen Bruder, welcher die gleiche Meinung wie sein Schwiegervater vertrete, dem BF2 jedoch nicht gedroht hätte. Er habe ihm nur einmal indirekt gedroht und zum Ausdruck gebracht, dass der BF2 dessen Schwester verlassen sollte. Sein Schwiegervater wohne in einem Dorf namens „ XXXX “, welches etwa zehn Kilometer von ihrem letzten Wohnort entfernt gewesen wäre (Akt BF2 AS 175). Die BF hätten versucht wegzuziehen, der Schwiegervater habe sie in dem von dessen Wohnort zehn Kilometer entfernten XXXX jedoch ziemlich schnell gefunden. Ebendort seien die BF hingezogen, weil sie dort ihren finanziellen Umständen entsprechend leben und sich nicht viel leisten hätten können.Sein Schwiegervater wohne in einem Dorf namens „ römisch 40 “, welches etwa zehn Kilometer von ihrem letzten Wohnort entfernt gewesen wäre (Akt BF2 AS 175). Die BF hätten versucht wegzuziehen, der Schwiegervater habe sie in dem von dessen Wohnort zehn Kilometer entfernten römisch 40 jedoch ziemlich schnell gefunden. Ebendort seien die BF hingezogen, weil sie dort ihren finanziellen Umständen entsprechend leben und sich nicht viel leisten hätten können. Im Falle seiner Rückkehr denke er, dass zunächst keiner wissen würde, dass sie wieder in XXXX seien, wenn diese jedoch davon erfahren würden, dass sie zurück seien, beginne das gleiche jedoch wieder von vorne (Akt BF2 AS 179). Im Falle seiner Rückkehr denke er, dass zunächst keiner wissen würde, dass sie wieder in römisch 40 seien, wenn diese jedoch davon erfahren würden, dass sie zurück seien, beginne das gleiche jedoch wieder von vorne (Akt BF2 AS 179). Zudem habe er den Herkunftsstaat weiters wegen der Erkrankung der BF3 verlassen. Die Ärzte im Herkunftsstaat hätten bei seiner Tochter XXXX festgestellt und sie würde medizinische Hilfe brauchen. Ärzte im Bundesgebiet hätten etwas Ähnliches festgestellt, „jedoch nicht diese Krankheit“, und ihnen gesagt, dass die BF3 weiter untersucht werden müsse um eine genaue Diagnose feststellen zu können. Befunde hierzu könne er nicht vorlegen bzw. habe er sie in der Unterkunft gelassen. Die Krankheit mache sich dadurch bemerkbar, dass die BF3 keine Luft bekomme, wenn „man ihr etwas wegnehme“, sie blau anlaufe, die Zähne verkrampfe und es aussehe wie ein XXXX . Dann müsse ihr Mund mit Gewalt geöffnet werden. Einen derartigen Anfall habe die BF3 auch schon in Österreich gehabt. Am XXXX hätte die BF3 den nächsten Termin beim Arzt und bis dahin würden die Ergebnisse der Voruntersuchung ausgewertet werden. Im Herkunftsstaat sei der BF3 keine dringende Operation in Aussicht gestellt worden (Akt BF2 AS 179).Zudem habe er den Herkunftsstaat weiters wegen der Erkrankung der BF3 verlassen. Die Ärzte im Herkunftsstaat hätten bei seiner Tochter römisch 40 festgestellt und sie würde medizinische Hilfe brauchen. Ärzte im Bundesgebiet hätten etwas Ähnliches festgestellt, „jedoch nicht diese Krankheit“, und ihnen gesagt, dass die BF3 weiter untersucht werden müsse um eine genaue Diagnose feststellen zu können. Befunde hierzu könne er nicht vorlegen bzw. habe er sie in der Unterkunft gelassen. Die Krankheit mache sich dadurch bemerkbar, dass die BF3 keine Luft bekomme, wenn „man ihr etwas wegnehme“, sie blau anlaufe, die Zähne verkrampfe und es aussehe wie ein römisch 40 . Dann müsse ihr Mund mit Gewalt geöffnet werden. Einen derartigen Anfall habe die BF3 auch schon in Österreich gehabt. Am römisch 40 hätte die BF3 den nächsten Termin beim Arzt und bis dahin würden die Ergebnisse der Voruntersuchung ausgewertet werden. Im Herkunftsstaat sei der BF3 keine dringende Operation in Aussicht gestellt worden (Akt BF2 AS 179).
- Einem vorgelegten, vorläufigen Entlassungsbrief des XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die BF3 am 21.12.2021 in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen wurde (Akt BF3 AS 45 ff).
- Einem vorgelegten, vorläufigen Entlassungsbrief des römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF3 am 21.12.2021 in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen wurde (Akt BF3 AS 45 ff). Als Aufnahmegrund ist „ XXXX “ zu entnehmen.Als Aufnahmegrund ist „ römisch 40 “ zu entnehmen. Der Rubrik Diagnosen ist „ XXXX “, Verdacht auf „ XXXX “ zu entnehmen.Der Rubrik Diagnosen ist „ römisch 40 “, Verdacht auf „ römisch 40 “ zu entnehmen. Unter der Rubrik „Durchgeführte Maßnahmen“ ist „ XXXX “ vermerkt.Unter der Rubrik „Durchgeführte Maßnahmen“ ist „ römisch 40 “ vermerkt. Als Therapieempfehlung wurde die Einnahme der Medikamente „ XXXX “ bei Fieber angeführt.Als Therapieempfehlung wurde die Einnahme der Medikamente „ römisch 40 “ bei Fieber angeführt. Unter „weitere empfohlene Maßnahmen“ ist die stationäre Wiederaufnahme der BF3 am XXXX angeführt. Zum Zeitpunkt der Entlassung seien noch zahlreiche Befunde ausständig und würden im endgültigen Entlassungsbrief nachgereicht werden (Akt BF3 AS 45 f).Unter „weitere empfohlene Maßnahmen“ ist die stationäre Wiederaufnahme der BF3 am römisch 40 angeführt. Zum Zeitpunkt der Entlassung seien noch zahlreiche Befunde ausständig und würden im endgültigen Entlassungsbrief nachgereicht werden (Akt BF3 AS 45 f). Der Anamnese, welche mit zu Hilfenahme eines Dolmetschers der russischen Sprache druchgeführt worden sei, ist zu entnehmen, dass die BF3 im Alter von vierzehn Monaten stark geweint und Dyspnoe (Atembeschwerden) gehabt habe, sowie einen Bewusstseinsverlust in einem Schwimmbad im Herkunftsstaat erlitten. Sie habe im gleichen Monat einen und im selben Jahr vier weitere Verluste ihres Bewusstseins mit gleicher Symptomatik erlitten. Alle Episoden hätten unter Aufregung stattgefunden und haben nach den Angaben des BF2 mittels Ablenkung vermieden werden können. Der BF3 sei in der Vergangenheit zwischen ihrem 1 ½ und dritten Lebensjahr in XXXX verschrieben worden. Die Einnahme von XXXX hätten ihre Eltern selbstständig abgesetzt.Der BF3 sei in der Vergangenheit zwischen ihrem 1 ½ und dritten Lebensjahr in römisch 40 verschrieben worden. Die Einnahme von römisch 40 hätten ihre Eltern selbstständig abgesetzt. Die Entwicklung der BF3 verlaufe normal. Eine Untersuchung habe ergeben: -Cor: rythmisch, rein -Pulmo Vesikuläratmung beidseits, ruhige Atmung -Abdomen weich, Darmgeräusche unauffällig -Rachen leicht gerötet, Nase verstopft, Mundatmung, minimale Einziehung -Neurologischer Status laut Hausstandard unauffällig -Laborchemisch keine Auffälligkeit -im EEG zeigt sich ein altersentsprechender unauffälliger Befund Bei der klinischen Untersuchung sei eine XXXX auffällig gewesen, es liege jedoch kein Entwicklungsrückstand vor.Bei der klinischen Untersuchung sei eine römisch 40 auffällig gewesen, es liege jedoch kein Entwicklungsrückstand vor. Die BF3 hätte am XXXX in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen werden können (Akt BF3 AS 47).Die BF3 hätte am römisch 40 in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen werden können (Akt BF3 AS 47). Die BF1 und der BF2 seinen gesund und es wären keine Vorerkrankung bekannt.
- Das BFA hielt in einem Aktenvermerk XXXX fest, dass die BF1 vorgebracht habe, dass sie an einer lebensgefährlichen Nierenerkrankung namens „ XXXX “ leiden würde. Nach Internet-Recherchen habe erhoben werden können, dass es sich offensichtlich um die Erkrankung „ XXXX “ (eine XXXX ) handle. Unter „ XXXX “ handle es sich hierbei um eine entzündliche Erkrankung der XXXX , welche häufig die Folge von XXXX sei. Sie sei mit starken Schmerzen und Fieber verbunden (Akt BF1 AS 165).
- Das BFA hielt in einem Aktenvermerk römisch 40 fest, dass die BF1 vorgebracht habe, dass sie an einer lebensgefährlichen Nierenerkrankung namens „ römisch 40 “ leiden würde. Nach Internet-Recherchen habe erhoben werden können, dass es sich offensichtlich um die Erkrankung „ römisch 40 “ (eine römisch 40 ) handle. Unter „ römisch 40 “ handle es sich hierbei um eine entzündliche Erkrankung der römisch 40 , welche häufig die Folge von römisch 40 sei. Sie sei mit starken Schmerzen und Fieber verbunden (Akt BF1 AS 165).
- Mit Bescheiden des BFA vom XXXX zu Zlen. XXXX die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach XXXX zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 zu Zlen. römisch 40 die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach römisch 40 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Am XXXX erhoben die BF, vertreten durch die XXXX , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt BF1 AS 255). Hierbei führten sie im Wesentlichen an, dass sie XXXX Staatsangehörige seien. Der BF2 (in der Beschwerde als BF1 bezeichnet) gehöre der Volksgruppe der XXXX an, die BF1 (in der Beschwerde als BF2 bezeichnet) der Volksgruppe der XXXX . Die Kinder BF3 und BF4 würden daher als XXXX angesehen werden.
- Am römisch 40 erhoben die BF, vertreten durch die römisch 40 , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt BF1 AS 255). Hierbei führten sie im Wesentlichen an, dass sie römisch 40 Staatsangehörige seien. Der BF2 (in der Beschwerde als BF1 bezeichnet) gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an, die BF1 (in der Beschwerde als BF2 bezeichnet) der Volksgruppe der römisch 40 . Die Kinder BF3 und BF4 würden daher als römisch 40 angesehen werden. Die BF seien aus dem Herkunftsstaat geflohen, weil der Vater der BF1 sowie ihre gesamte Familie gegen die Heirat der BF1 und des BF2 gewesen seien und diese den BF2 bedrohen und sogar tätlich anfeinden würden. Darüber hinaus sei die BF3 krank. Die BF hätten in ihrer Erstbefragung angegeben, dass bei ihr XXXX diagnostiziert worden sei. In XXXX sei eine Diagnose ohne Untersuchung der BF3 gestellt und diese daher nicht adäquat behandelt worden. Die nötigen medizinischen und therapeutischen Behandlungen würden noch ausstehen.Darüber hinaus sei die BF3 krank. Die BF hätten in ihrer Erstbefragung angegeben, dass bei ihr römisch 40 diagnostiziert worden sei. In römisch 40 sei eine Diagnose ohne Untersuchung der BF3 gestellt und diese daher nicht adäquat behandelt worden. Die nötigen medizinischen und therapeutischen Behandlungen würden noch ausstehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit den Problemen und Angriffen auf Angehörige der Volksgruppe der XXXX zu befassen. Auf offizieller Ebene sei die Republik XXXX dazu verpflichtet die Bürgerrechte zu achten. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht würden die Grundfreiheiten immer noch verletzt werden. Dies betreffe faire Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Grundversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechter sexueller Minderheiten und der XXXX -Gemeinschaft. Obwohl XXXX Gesetze Folter verbieten würden, gäbe es Berichte über das Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit den Problemen und Angriffen auf Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 zu befassen. Auf offizieller Ebene sei die Republik römisch 40 dazu verpflichtet die Bürgerrechte zu achten. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht würden die Grundfreiheiten immer noch verletzt werden. Dies betreffe faire Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Grundversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechter sexueller Minderheiten und der römisch 40 -Gemeinschaft. Obwohl römisch 40 Gesetze Folter verbieten würden, gäbe es Berichte über das Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen. Kein Gesetz in der Republik XXXX beschränke die Teilnahme von Minderheiten am politische Prozess und Minderheiten würden in der Praxis daran teilnehmen. Das Gesetz siehe Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften verbreiten würden. Trotz den Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung seien XXXX weiterhin einer der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppe im Herkunftsstaat der BF. Sie würden sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und sozialen Vorurteilen ausgesetzt sehen. XXXX hätten ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Auch würden „ XXXX -Frauen“ neben der Diskriminierung am Arbeitsmarkt kaum Zugang zu Sozialhilfe haben. „ XXXX –Kinder“ würden in den Schulen durch Lehrer, Mitschüler und deren Eltern herabwürdigend behandelt werden und dadurch davon abgehalten werden eine Schulbildung zu erfahren, welche ihnen einen sozialen Aufstieg zu ermöglichen. Die Diskriminierung der XXXX seitens staatlicher Stellen, medizinischen Versorgungseinrichtungen, Sozialämtern und Schulen in XXXX würden den Verfolgungsgrad der GFK erreichen (Akt BF1 AS 267).Kein Gesetz in der Republik römisch 40 beschränke die Teilnahme von Minderheiten am politische Prozess und Minderheiten würden in der Praxis daran teilnehmen. Das Gesetz siehe Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften verbreiten würden. Trotz den Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung seien römisch 40 weiterhin einer der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppe im Herkunftsstaat der BF. Sie würden sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und sozialen Vorurteilen ausgesetzt sehen. römisch 40 hätten ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Auch würden „ römisch 40 -Frauen“ neben der Diskriminierung am Arbeitsmarkt kaum Zugang zu Sozialhilfe haben. „ römisch 40 –Kinder“ würden in den Schulen durch Lehrer, Mitschüler und deren Eltern herabwürdigend behandelt werden und dadurch davon abgehalten werden eine Schulbildung zu erfahren, welche ihnen einen sozialen Aufstieg zu ermöglichen. Die Diskriminierung der römisch 40 seitens staatlicher Stellen, medizinischen Versorgungseinrichtungen, Sozialämtern und Schulen in römisch 40 würden den Verfolgungsgrad der GFK erreichen (Akt BF1 AS 267). Weiters wäre die Diskriminierung der BF1, BF3 und des BF4 in deren Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den XXXX bei der Nichtbehandlung/Nichtuntersuchung der Tochter offensichtlich geworden (Akt BF1 AS 257).Weiters wäre die Diskriminierung der BF1, BF3 und des BF4 in deren Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den römisch 40 bei der Nichtbehandlung/Nichtuntersuchung der Tochter offensichtlich geworden (Akt BF1 AS 257). In Österreich habe es schon Untersuchungen gegeben und eine Diagnose solle am XXXX erstellt werden, um eine adäquate Behandlung beginnen zu können. Ohne die Abklärung, welche Erkrankung die BF3 habe, welche Medikamente, Therapien oder andere medizinische Eingriffe notwendig seien, sei es unmöglich festzustellen, ob eine Behandlung im Heimatland möglich sei und daher, wenn dies nicht möglich wäre, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.In Österreich habe es schon Untersuchungen gegeben und eine Diagnose solle am römisch 40 erstellt werden, um eine adäquate Behandlung beginnen zu können. Ohne die Abklärung, welche Erkrankung die BF3 habe, welche Medikamente, Therapien oder andere medizinische Eingriffe notwendig seien, sei es unmöglich festzustellen, ob eine Behandlung im Heimatland möglich sei und daher, wenn dies nicht möglich wäre, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Das BFA habe sich nicht mit der Diskriminierung der XXXX speziell in der Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie mit der Situation von Ehepaaren, welche eine Mischehe eingegangen sind, auseinandergesetzt (Akt BF1 AS 269). Auch sei die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat nicht berücksichtigt worden, zumal die Republik XXXX eines der ärmsten Länder Europas sei und ein monatliches Durchschnittsgehalt von knapp XXXX nicht zum Leben ausreiche. Es gäbe keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche und könne nicht davon ausgegangen werden, dass Leistungen für Arbeitslose und Rentner ausreichend seien. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat das Auslangen finden bzw. die medizinische Versorgung der BF3 gewährleisten können.Das BFA habe sich nicht mit der Diskriminierung der römisch 40 speziell in der Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie mit der Situation von Ehepaaren, welche eine Mischehe eingegangen sind, auseinandergesetzt (Akt BF1 AS 269). Auch sei die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat nicht berücksichtigt worden, zumal die Republik römisch 40 eines der ärmsten Länder Europas sei und ein monatliches Durchschnittsgehalt von knapp römisch 40 nicht zum Leben ausreiche. Es gäbe keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche und könne nicht davon ausgegangen werden, dass Leistungen für Arbeitslose und Rentner ausreichend seien. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat das Auslangen finden bzw. die medizinische Versorgung der BF3 gewährleisten können. Die BF hätten im behördlichen Verfahren glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, dass sie in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden. Bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat drohe der BF1 und ihren Kindern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den XXXX , ihrer kulturellen Identität sowie ihres Aussehens eine Verfolgung und sie würden keinen staatlichen Schutz erhalten. Auch stelle die Verfolgung des BF2 durch die Familie der BF1, welche ethnisch bedingt sei eine asylrelevante Verfolgung dar. Eine innerstaatliche Fluchtroute stehe den BF nicht zur Verfügung, weil „sie überall im Land der gleichen Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt und nirgendwo Fuß fassen“ könnten.Die BF hätten im behördlichen Verfahren glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, dass sie in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden. Bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat drohe der BF1 und ihren Kindern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den römisch 40 , ihrer kulturellen Identität sowie ihres Aussehens eine Verfolgung und sie würden keinen staatlichen Schutz erhalten. Auch stelle die Verfolgung des BF2 durch die Familie der BF1, welche ethnisch bedingt sei eine asylrelevante Verfolgung dar. Eine innerstaatliche Fluchtroute stehe den BF nicht zur Verfügung, weil „sie überall im Land der gleichen Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt und nirgendwo Fuß fassen“ könnten.
- Am XXXX teilte die Rechtsvertretung der BF dem BVwG XXXX mit, dass „die BF3 am XXXX stationär im XXXX aufgenommen“ worden sei und „die BF1 als Begleitperson mitgefahren“ wäre (Akt BF1 OZ 2).
- Am römisch 40 teilte die Rechtsvertretung der BF dem BVwG römisch 40 mit, dass „die BF3 am römisch 40 stationär im römisch 40 aufgenommen“ worden sei und „die BF1 als Begleitperson mitgefahren“ wäre (Akt BF1 OZ 2). 9.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der rechtsfreundlichen Vertretung die Übermittlung einer Bestätigung zu OZ 2 betreffend den Aufenthalt der BF3 im XXXX aufgetragen (Akt BF3 OZ 2).9.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung die Übermittlung einer Bestätigung zu OZ 2 betreffend den Aufenthalt der BF3 im römisch 40 aufgetragen (Akt BF3 OZ 2). 9.
- Mit E- Mail vom XXXX teilte die rechtsfreundliche Vertretung dem BVwG mit, dass unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers der russischen Sprache eine Rücksprache mit den BF1 und BF2 erfolgt sei und diese um Übermittlung einer Aufenthaltsbestätigung der BF3 im XXXX zwar gebeten, jedoch noch keine Unterlagen übermittelt hätten. Die Familie sei auch nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb Unterlagen nicht in Vorlage gebracht werden könnten (Akt BF3 OZ 2).9.
- Mit E- Mail vom römisch 40 teilte die rechtsfreundliche Vertretung dem BVwG mit, dass unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers der russischen Sprache eine Rücksprache mit den BF1 und BF2 erfolgt sei und diese um Übermittlung einer Aufenthaltsbestätigung der BF3 im römisch 40 zwar gebeten, jedoch noch keine Unterlagen übermittelt hätten. Die Familie sei auch nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb Unterlagen nicht in Vorlage gebracht werden könnten (Akt BF3 OZ 2). 9.
- Am XXXX teilte das XXXX dem BVwG auf Anfrage mit, dass die BF3 ebendort am XXXX stationär aufgenommen und am XXXX entlassen worden sei (Akt BF3 OZ 2).9.
- Am römisch 40 teilte das römisch 40 dem BVwG auf Anfrage mit, dass die BF3 ebendort am römisch 40 stationär aufgenommen und am römisch 40 entlassen worden sei (Akt BF3 OZ 2). 9.
- Mit Schriftsatz XXXX übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung einen Entlassungsbrief des XXXX betreffend der BF3, Fall XXXX , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sie ebendort am XXXX stationär aufgenommen und am XXXX entlassen worden sei (Akt BF3 OZ 2).9.
- Mit Schriftsatz römisch 40 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung einen Entlassungsbrief des römisch 40 betreffend der BF3, Fall römisch 40 , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sie ebendort am römisch 40 stationär aufgenommen und am römisch 40 entlassen worden sei (Akt BF3 OZ 2). Der Rubrik Diagnosen ist „ XXXX “ entnehmen ist.Der Rubrik Diagnosen ist „ römisch 40 “ entnehmen ist. Unter der Rubrik „Durchgeführte Maßnahmen“ ist „ XXXX “ angeführt.Unter der Rubrik „Durchgeführte Maßnahmen“ ist „ römisch 40 “ angeführt. Als Therapieempfehlung wurde die Einnahme der Medikamente „ XXXX über einer Dauer von fünf Minuten und „ XXXX bei Fieber angeführt.Als Therapieempfehlung wurde die Einnahme der Medikamente „ römisch 40 über einer Dauer von fünf Minuten und „ römisch 40 bei Fieber angeführt. Die Anamnese ist wortgleich zu dem unter I.
- angeführten Entlassungsbrief des XXXX .Die Anamnese ist wortgleich zu dem unter römisch eins.
- angeführten Entlassungsbrief des römisch 40 . Die Untersuchung habe ergeben: -Cor: rythmisch, rein -Pulmo Vesikuläratmung beidseits, ruhige Atmung -Abdomen weich, Darmgeräusche unauffällig -Rachen leicht gerötet, Nase verstopft, Mundatmung, minimale Einziehung -Neurologischer Status laut Hausstandard unauffällig -Laborchemisch keine Auffälligkeit -im EEG zeigt sich ein altersentsprechender unauffälliger Befund Bei der klinischen Untersuchung sei eine XXXX auffällig gewesen, es liege jedoch kein Entwicklungsrückstand vor.Bei der klinischen Untersuchung sei eine römisch 40 auffällig gewesen, es liege jedoch kein Entwicklungsrückstand vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte hinsichtlich der BF1 und des BF2 eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf.
- Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass die BF1 ihre Bereitschaft zur COVID- Impfung vor der Behörde bekanntgegeben hat und am XXXX die erste Teilimpfung erhalten hat (Akt BF1 OZ 5).
- Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass die BF1 ihre Bereitschaft zur COVID- Impfung vor der Behörde bekanntgegeben hat und am römisch 40 die erste Teilimpfung erhalten hat (Akt BF1 OZ 5). Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist weiters zu entnehmen, dass der BF2 am XXXX positiv hinsichtlich einer Covid-Infektion getestet wurde und die Testungen am XXXX negativ ausfielen (Abfrage gespeichert in Akt BF1 OZ 5).Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist weiters zu entnehmen, dass der BF2 am römisch 40 positiv hinsichtlich einer Covid-Infektion getestet wurde und die Testungen am römisch 40 negativ ausfielen (Abfrage gespeichert in Akt BF1 OZ 5). II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF 1.1.
- Die BF sind Staatsangehörige von der Republik XXXX .1.1.
- Die BF sind Staatsangehörige von der Republik römisch 40 . 1.1.
- Die volljährige BF1 wurde in XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) in der Republik XXXX geboren. Sie ist eine Zugehörige der Volksgruppe XXXX . 1.1.
- Die volljährige BF1 wurde in römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in der Republik römisch 40 geboren. Sie ist eine Zugehörige der Volksgruppe römisch 40 . Im Herkunftsstaat hat sie XXXX Jahre eine Grundschule besucht und beherrscht die Sprachen XXXX . In XXXX ist sie einer beruflichen Tätigkeit in einer Fabrik in der Branche Autoteilherstellung (Autoteilefabrik) nachgegangen. Im Herkunftsstaat hat sie römisch 40 Jahre eine Grundschule besucht und beherrscht die Sprachen römisch 40 . In römisch 40 ist sie einer beruflichen Tätigkeit in einer Fabrik in der Branche Autoteilherstellung (Autoteilefabrik) nachgegangen. Ihr Bruder lebt aktuell im Herkunftsstaat. Die BF1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung und ist gesund. 1.1.
- Der BF2 wurde XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) in der Republik XXXX geboren. 1.1.
- Der BF2 wurde römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in der Republik römisch 40 geboren. Im Herkunftsstaat hat er XXXX eine Grundschule besucht und verfügt über eine Berufsausbildung als XXXX . Vor seiner Ausreise war er im Herkunftsstaat als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig. Er beherrscht die Sprachen XXXX und Russisch. Im Herkunftsstaat hat er römisch 40 eine Grundschule besucht und verfügt über eine Berufsausbildung als römisch 40 . Vor seiner Ausreise war er im Herkunftsstaat als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig. Er beherrscht die Sprachen römisch 40 und Russisch. Die Eltern sowie der Bruder der BF2 leben gegenwärtig in der Republik XXXX . Die Eltern sowie der Bruder der BF2 leben gegenwärtig in der Republik römisch 40 . Der BF2 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung und ist gesund. 1.1.
- Die BF3 und der BF4 sind die minderjährigen Kinder der BF1 und des BF
- Die BF3 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet wurde das Vorliegen eines viralen, oberen Atemwegsinfekts diagnostiziert. Die BF3 wurde wegen eines Verdachts auf das Vorliegen eines XXXX sowie vom XXXX stationär im XXXX . Nach Angaben der BF1 wurde die BF3 diesbezüglich im Herkunftsstaat medikamentös behandelt, die Weitergabe der verschriebenen Tabletten an die BF3 durch die BF1 und den BF2 jedoch selbstständig abgesetzt. Die BF3 wurde am XXXX im guten Allgemeinzustand, sowie am XXXX aus der stationären Pflege des XXXX entlassen.Die BF3 wurde wegen eines Verdachts auf das Vorliegen eines römisch 40 sowie vom römisch 40 stationär im römisch 40 . Nach Angaben der BF1 wurde die BF3 diesbezüglich im Herkunftsstaat medikamentös behandelt, die Weitergabe der verschriebenen Tabletten an die BF3 durch die BF1 und den BF2 jedoch selbstständig abgesetzt. Die BF3 wurde am römisch 40 im guten Allgemeinzustand, sowie am römisch 40 aus der stationären Pflege des römisch 40 entlassen. Bei den unter I.
- und I.9.
- angeführten Untersuchungen im Bundesgebiet war das Vorliegen einer XXXX auffällig, jedoch verläuft ihre Entwicklung altersentsprechend und besteht kein Entwicklungsrückstand.Bei den unter römisch eins.
- und römisch eins.9.
- angeführten Untersuchungen im Bundesgebiet war das Vorliegen einer römisch 40 auffällig, jedoch verläuft ihre Entwicklung altersentsprechend und besteht kein Entwicklungsrückstand. Gegenwärtig befindet sie sich nicht in stationärer Pflege. Der BF4 ist gesund. 1.1.
- Die BF1 und der BF2 haben in der XXXX , und in der XXXX für sich und die minderjährigen BF3 und BF4 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche allesamt abgewiesen wurden. 1.1.
- Die BF1 und der BF2 haben in der römisch 40 , und in der römisch 40 für sich und die minderjährigen BF3 und BF4 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche allesamt abgewiesen wurden. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . 1.
- Zum Fluchtvorbringen der BF Die BF sind keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation der Republik XXXX (allgemeinsprachlich und in den gegenständlichen, behördlichen Akten auch: XXXX )1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation der Republik römisch 40 (allgemeinsprachlich und in den gegenständlichen, behördlichen Akten auch: römisch 40 ) Aus den im angefochtenen Bescheid eingeführten, aktuellen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat der BF (zitiert aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik XXXX , in der Folge: LIB), ergibt sich Folgendes:Aus den im angefochtenen Bescheid eingeführten, aktuellen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat der BF (zitiert aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik römisch 40 , in der Folge: LIB), ergibt sich Folgendes: 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021).Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021). Eine Vielzahl moldauischer und internationaler Menschenrechtsgruppen ist im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen tätig, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021). Es existieren hinsichtlich staatlicher Menschenrechtsinstitutionen die Ombudsstelle, die Behörde für interethnische Beziehungen und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova). Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage)).Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage)). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021). Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie- und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Moldova). Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS – Konrad Adenauer Stiftung / Stanislav Splavnic, Hartmut Rank (7.2020): Länderbericht: Umstrittenes NGO-Gesetz in der Republik Moldau verabschiedet; vgl. JM – Justizministerium [Moldau] (27.7.2020): ЗАКОН № 86 от 11-06-2020 о некоммерческих организациях [Gesetz (Nr. 86) vom 11.6.2020 über nicht-kommerzielle Organisationen]).Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS – Konrad Adenauer Stiftung / Stanislav Splavnic, Hartmut Rank (7.2020): Länderbericht: Umstrittenes NGO-Gesetz in der Republik Moldau verabschiedet; vergleiche JM – Justizministerium [Moldau] (27.7.2020): ЗАКОН № 86 от 11-06-2020 о некоммерческих организациях [Gesetz (Nr. 86) vom 11.6.2020 über nicht-kommerzielle Organisationen]). Oppositionsparteien berichten über weniger Vorfälle von Einschüchterung und politisch motivierten Straftaten gegen ihre Mitglieder durch Behörden (USDOS 30.3.2021). Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlingen anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Moldova Fact Sheet) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021).Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlingen anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Moldova Fact Sheet) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021). 1.3.
- Ethnische Minderheiten Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar. Gemäß der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2); vgl. BS 2020).Gemäß der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2); vergleiche BS 2020). Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021).Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Republik Moldau). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova; vgl. HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation).Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Republik Moldau). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova; vergleiche HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vergleiche EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b).Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vergleiche ADA 9.2021, IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vergleiche HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vgl. WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vergleiche WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU). Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung, mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022). Die Mietpreise sind in den Städten verhältnismäßig höher als auf dem Land. Eine durchschnittliche Ein-Zimmer-Wohnung in der Hauptstadt Chisinau kostet etwa EUR 150-
- Die Kosten für eine Zwei- oder Drei-Zimmer-Wohnung variieren zwischen EUR 220-400, je nach Lage des Hauses und Ausstattung. Die Regierung führt einige Wohnungsbauprogramme durch, aber die Mehrzahl ist auf den benachteiligten Teil der Bevölkerung ausgerichtet (IOM o.D.). Staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche existiert in begrenztem Ausmaß. Berechtigte, beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Familien mit mindestens drei Kindern, können sich in Wartelisten einschreiben, warten aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022). Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021).Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vergleiche IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vgl. IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. € 54 (IOM o.D.).2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vergleiche IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. € 54 (IOM o.D.). Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vgl. UNGA 10.11.2021).Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vergleiche UNGA 10.11.2021). 1.3.
- Medizinische Versorgung Die Verfassung von 1994 garantiert in Artikel 36 das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat (- VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): КОНСТИТУЦИЯ РЕСПУБЛИКИ МОЛДОВА [Verfassung der Republik Moldau]). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist stark unterfinanziert (BS 2020). Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt (AA 31.1.2022). Im Bereich Gesundheitsversorgung sind Bestechungen weitverbreitet (UNGA 10.11.2021). In der Praxis sind Extrazahlungen die Regel, um beispielsweise Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z.B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten. Angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 31.1.2022). Mehr als ein Drittel der Gesundheitsausgaben gehen auf Out-of-pocket-Zahlungen (Barzahlungen) zurück. Diese betreffen vor allem Ausgaben für Medikamente (EOHSP – European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): Republic of Moldova: Country overview). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vgl. IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vergleiche IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021). Roma sind mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden konfrontiert, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und mit geringeren Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). 1.3.
- Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Republik XXXX 1.3.
- Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Republik römisch 40 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In der Republik XXXX sind bislang 514,882 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 11,455 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query= XXXX &referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry).In der Republik römisch 40 sind bislang 514,882 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 11,455 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query= römisch 40 &referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry). Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 3,982,206 an Covid-19 erkrankt und 15,958 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers). Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vgl. UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik V und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO – Wirtschaftskammer Österreich- Coronavirus: Situation in der Republik Moldau).Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vergleiche UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik römisch fünf und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO – Wirtschaftskammer Österreich- Coronavirus: Situation in der Republik Moldau). Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist seitens der Republik Moldau bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] Republik Moldau: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung). Seit 17.1.2022 müssen Personen, welche in die Republik Moldau einreisen, einen der folgenden Nachweise mitführen: einen Nachweis der vollständigen Covid-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest; ein Attest über eine überstandene Covid-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt; oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. 1.3.5.
- Die BF1 hat im Bundesgebiet ihre Bereitschaft zur COVID- Impfung vor den Behörden bekanntgegeben und am XXXX die erste Teilimpfung erhalten.1.3.5.
- Die BF1 hat im Bundesgebiet ihre Bereitschaft zur COVID- Impfung vor den Behörden bekanntgegeben und am römisch 40 die erste Teilimpfung erhalten. Der BF2 wurde kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX positiv hinsichtlich einer Covid-Infektion getestet, die weiteren Testungen am XXXX XXXX fielen negativ aus.Der BF2 wurde kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 positiv hinsichtlich einer Covid-Infektion getestet, die weiteren Testungen am römisch 40 römisch 40 fielen negativ aus. 1.
- Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr Den BF ist die Rückkehr in die Republik XXXX , etwa in ihre Heimatstadt XXXX , wo sie bereits vor ihrer Ausreise lebten, möglich und zumutbar. Sie verfügen ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte. Den BF ist die Rückkehr in die Republik römisch 40 , etwa in ihre Heimatstadt römisch 40 , wo sie bereits vor ihrer Ausreise lebten, möglich und zumutbar. Sie verfügen ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Rückkehr würden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die Republik XXXX verfügt über ein Sozialsystem. Eine medizinische Versorgung ist im Herkunftsstaat verfügbar.Die Republik römisch 40 verfügt über ein Sozialsystem. Eine medizinische Versorgung ist im Herkunftsstaat verfügbar. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Situation der BF in Österreich 1.5.
- Die BF reisten spätestens im November XXXX in das Bundesgebiet ein. In der Folge stellten sie am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.5.
- Die BF reisten spätestens im November römisch 40 in das Bundesgebiet ein. In der Folge stellten sie am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.5.
- Die BF beherrschen weder die deutsche Sprache, noch besteht eine integrative Verfestigung der BF im Bundesgebiet. 1.5.
- Im Bundesgebiet sind die BF1 und der BF2 strafgerichtlich unbescholten. Die BF3 und der BF4 sind strafunmündig.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF 2.1.
- Die Identität der BF wurde von der belangten Behörde nach Sicherstellung der Auslandsreisepässe der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 15, AS 39), Nummer XXXX , XXXX (Akt BF2 AS 15, AS 39), Nr. XXXX , XXXX , Nr. XXXX und XXXX , Nr. AB XXXX (Akt BF2 AS 11 und AS 9) festgestellt (Akt BF1 AS 196, Akt BF2 AS 176, Akt BF3 AS 76, Akt BF4 AS 49). Es haben sich aus den Angaben der BF1 und des BF2 keine Hinweise ergeben die dies in Zweifel stellen würden (Akt BF1 AS 39, AS 155 und Akt BF2 AS 39, AS 171). Hieraus gründet sich weiters die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF zur Republik XXXX .2.1.
- Die Identität der BF wurde von der belangten Behörde nach Sicherstellung der Auslandsreisepässe der Republik römisch 40 lautend auf römisch 40 (Akt BF1 AS 15, AS 39), Nummer römisch 40 , römisch 40 (Akt BF2 AS 15, AS 39), Nr. römisch 40 , römisch 40 , Nr. römisch 40 und römisch 40 , Nr. Ausschussbericht römisch 40 (Akt BF2 AS 11 und AS 9) festgestellt (Akt BF1 AS 196, Akt BF2 AS 176, Akt BF3 AS 76, Akt BF4 AS 49). Es haben sich aus den Angaben der BF1 und des BF2 keine Hinweise ergeben die dies in Zweifel stellen würden (Akt BF1 AS 39, AS 155 und Akt BF2 AS 39, AS 171). Hieraus gründet sich weiters die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF zur Republik römisch 40 . 2.1.
- Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben der BF1 in XXXX geboren, ebendort aufgewachsen und eine Schulbildung genossen zu haben zu zweifeln (Akt BF1 AS 39, AS 41, AS 157). Ebenso verhält es sich betreffend ihre diesbezüglich konstanten Angaben eine Angehörige der Volksgruppe der XXXX zu sein (Akt BF1 AS 41, AS 155, AS 257). 2.1.
- Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben der BF1 in römisch 40 geboren, ebendort aufgewachsen und eine Schulbildung genossen zu haben zu zweifeln (Akt BF1 AS 39, AS 41, AS 157). Ebenso verhält es sich betreffend ihre diesbezüglich konstanten Angaben eine Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 zu sein (Akt BF1 AS 41, AS 155, AS 257). Ihre Angaben vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet ihren Lebensunterhalt durch eine Berufstätigkeit bestritten zu haben sind glaubhaft (Akt BF1 AS 41, AS 157). Vor dem Hintergrund ihrer Schilderung in Rumänien einer Berufstätigkeit nachgegangen zu ist glaubhaft, dass die BF1 die rumänische Sprache beherrscht (Akt BF1 AS 41, AS 157). Die Angaben der BF1 hinsichtlich dem aktuellen Wohnort ihrer Eltern sind widersprüchlich. Einerseits gab sie an, dass Ihre Eltern gegenwärtig im Herkunftsstaat leben würden (Akt BF1 AS 43), andererseits hingegen schilderte sie, dass ihre Eltern XXXX von ihrem letzten Wohnort in XXXX leben würden (Akt BF1 AS 157) bzw. auch, dass ihr Vater die Mutter „rausgeschmissen hätte“ und diese nach XXXX ausgewandert sei (Akt BF1 AS 159). Der BF2 gab hierzu an, dass der Schwiegervater gegenwärtig in einem Dorf namens „ XXXX “ lebe (Akt BF2 AS 175) bzw. auch, dass die Eltern der BF1 zehn bzw. zwanzig Kilometer von XXXX entfernt leben würden (Akt BF2 AS 175). Es ist nach einer Gesamtbetrachtung der Angaben der BF1 und des BF2 nicht mit abschließender Sicherheit feststellbar, wo sich die Eltern der BF1 gegenwärtig aufhalten. Die Angaben der BF1 hinsichtlich dem aktuellen Wohnort ihrer Eltern sind widersprüchlich. Einerseits gab sie an, dass Ihre Eltern gegenwärtig im Herkunftsstaat leben würden (Akt BF1 AS 43), andererseits hingegen schilderte sie, dass ihre Eltern römisch 40 von ihrem letzten Wohnort in römisch 40 leben würden (Akt BF1 AS 157) bzw. auch, dass ihr Vater die Mutter „rausgeschmissen hätte“ und diese nach römisch 40 ausgewandert sei (Akt BF1 AS 159). Der BF2 gab hierzu an, dass der Schwiegervater gegenwärtig in einem Dorf namens „ römisch 40 “ lebe (Akt BF2 AS 175) bzw. auch, dass die Eltern der BF1 zehn bzw. zwanzig Kilometer von römisch 40 entfernt leben würden (Akt BF2 AS 175). Es ist nach einer Gesamtbetrachtung der Angaben der BF1 und des BF2 nicht mit abschließender Sicherheit feststellbar, wo sich die Eltern der BF1 gegenwärtig aufhalten. Die Angaben hinsichtlich des im Herkunftsstaat lebenden Bruders namens XXXX , hingegen sind konstant (Akt BF1 AS 43), weshalb davon auszugehen ist, dass er gegenwärtig im Herkunftsstaat lebt. Auch haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben über weitere Verwandte im Herkunftsstaat zu verfügen zu zweifeln (Akt BF1 AS 157).Die Angaben hinsichtlich des im Herkunftsstaat lebenden Bruders namens römisch 40 , hingegen sind konstant (Akt BF1 AS 43), weshalb davon auszugehen ist, dass er gegenwärtig im Herkunftsstaat lebt. Auch haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben über weitere Verwandte im Herkunftsstaat zu verfügen zu zweifeln (Akt BF1 AS 157). Die BF1 brachte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim BFA vor, dass sie an „ XXXX “ leide, und erklärte hierzu, dass es sich um eine „ XXXX “ handle und sie diesbezüglich im Herkunftsstaat „medikamentös mit Spritzen“ behandelt worden sei bzw. „ständig Medikamente eingenommen“ hätte (Akt BF1 AS 155). Das BFA ermittelte, dass es sich bei der von der BF1 angeführten Erkrankung offensichtlich um die Erkrankung „ XXXX ) handle, welche häufig die Folge von XXXX sei (Akt BF1 AS 165). Dies wurde seitens der BF1 im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Dass es hierbei „jederzeit zu einem XXXX kommen“ könne bzw. die BF1 -wie von ihr in der niederschriftlichen Einvernahme behauptet- sterben könnte, kann selbst bei Wahrunterstellung des Vorliegens einer gegenwärtig bestehenden oder in der Vergangenheit vorgelegenen XXXX nicht erkannt werden (Akt BF1 AS 153). Befunde, welche auf das Vorliegen einer gegenwärtigen bzw. akut lebensbedrohlichen Erkrankung schließen würden, wurden seitens der BF1 nicht vorgelegt. Auch kann dem Akt nicht entnommen werden, dass die BF1 im Bundesgebiet eine ärztliche Behandlung wahrnimmt. In der Folge ist daher nach einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass die BF1 an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und gesund ist.Die BF1 brachte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim BFA vor, dass sie an „ römisch 40 “ leide, und erklärte hierzu, dass es sich um eine „ römisch 40 “ handle und sie diesbezüglich im Herkunftsstaat „medikamentös mit Spritzen“ behandelt worden sei bzw. „ständig Medikamente eingenommen“ hätte (Akt BF1 AS 155). Das BFA ermittelte, dass es sich bei der von der BF1 angeführten Erkrankung offensichtlich um die Erkrankung „ römisch 40 ) handle, welche häufig die Folge von römisch 40 sei (Akt BF1 AS 165). Dies wurde seitens der BF1 im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Dass es hierbei „jederzeit zu einem römisch 40 kommen“ könne bzw. die BF1 -wie von ihr in der niederschriftlichen Einvernahme behauptet- sterben könnte, kann selbst bei Wahrunterstellung des Vorliegens einer gegenwärtig bestehenden oder in der Vergangenheit vorgelegenen römisch 40 nicht erkannt werden (Akt BF1 AS 153). Befunde, welche auf das Vorliegen einer gegenwärtigen bzw. akut lebensbedrohlichen Erkrankung schließen würden, wurden seitens der BF1 nicht vorgelegt. Auch kann dem Akt nicht entnommen werden, dass die BF1 im Bundesgebiet eine ärztliche Behandlung wahrnimmt. In der Folge ist daher nach einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass die BF1 an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und gesund ist. 2.1.
- Die Feststellungen zu dem Geburtsort des BF2, seinem Schulbesuch im Herkunftsstaat, seiner Berufsausbildung als XXXX und Berufserfahrung ergeben sich aus seinen diesbezüglich konstanten Angaben (Akt BF2 AS 39, AS 41, AS 45, AS 173). Es haben sich keine Hinweise ergeben daran zu zweifeln, dass der BF2 im Herkunftsstaat zuletzt mit einer beruflichen Tätigkeit im Baugewerbe seinen Lebensunterhalt bestritten hat, zu zweifeln (Akt BF2 AS 41, AS 173). 2.1.
- Die Feststellungen zu dem Geburtsort des BF2, seinem Schulbesuch im Herkunftsstaat, seiner Berufsausbildung als römisch 40 und Berufserfahrung ergeben sich aus seinen diesbezüglich konstanten Angaben (Akt BF2 AS 39, AS 41, AS 45, AS 173). Es haben sich keine Hinweise ergeben daran zu zweifeln, dass der BF2 im Herkunftsstaat zuletzt mit einer beruflichen Tätigkeit im Baugewerbe seinen Lebensunterhalt bestritten hat, zu zweifeln (Akt BF2 AS 41, AS 173). Die Angaben zu der Volkzugehörigkeit des BF2 sind widersprüchlich, zumal er einerseits angab ein Angehöriger der XXXX zu sein (Akt BF2 AS 41), andererseits hingegen ein „ XXXX “ zu sein (Akt BF2 As 177, AS 277). Es kann nicht mit abschließender Sicherheit festgestellt werden, ob der BF2 ein Angehöriger der XXXX ist.Die Angaben zu der Volkzugehörigkeit des BF2 sind widersprüchlich, zumal er einerseits angab ein Angehöriger der römisch 40 zu sein (Akt BF2 AS 41), andererseits hingegen ein „ römisch 40 “ zu sein (Akt BF2 As 177, AS 277). Es kann nicht mit abschließender Sicherheit festgestellt werden, ob der BF2 ein Angehöriger der römisch 40 ist. Weiters sind die Angaben des BF2 hinsichtlich seiner im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen widersprüchlich. In seiner Erstbefragung gab der BF2 an, dass seine Eltern sowie sein Bruder Im Herkunftsstaat wohnhaft seien (Akt BF2 AS 43), in der niederschriftlichen Einvernahme hingegen lediglich, dass sein Bruder im Herkunftsstaat lebe (Akt BF2 AS 175). Die BF1 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass der BF2 „keinen Vater mehr habe“ (Akt BF1 AS 159). Nach einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass die Eltern und der Bruder des BF2 gegenwärtig in der Republik XXXX leben.Weiters sind die Angaben des BF2 hinsichtlich seiner im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen widersprüchlich. In seiner Erstbefragung gab der BF2 an, dass seine Eltern sowie sein Bruder Im Herkunftsstaat wohnhaft seien (Akt BF2 AS 43), in der niederschriftlichen Einvernahme hingegen lediglich, dass sein Bruder im Herkunftsstaat lebe (Akt BF2 AS 175). Die BF1 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass der BF2 „keinen Vater mehr habe“ (Akt BF1 AS 159). Nach einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass die Eltern und der Bruder des BF2 gegenwärtig in der Republik römisch 40 leben. Der BF2 hat weder im behördlichen Verfahren, noch im Beschwerdeschriftsatz angegeben an einer Erkrankung zu leiden, weshalb davon auszugehen ist, dass er gesund ist. 2.1.
- Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben der BF1, dass der BF4 gesund ist, zu zweifeln (Akt BF1 AS 153, AS 155). Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die BF3 an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Krankheiten leidet (BF3 AS 76). Auch kann dem vorgelegten medizinischen Befunden vom XXXX nicht entnommen werden (Akt BF3 AS 45 ff und OZ 2) bzw. ergibt sich aus den Angaben der BF1 und des BF2 im Verfahren nicht substantiiert, dass die BF3 an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die BF3 an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Krankheiten leidet (BF3 AS 76). Auch kann dem vorgelegten medizinischen Befunden vom römisch 40 nicht entnommen werden (Akt BF3 AS 45 ff und OZ 2) bzw. ergibt sich aus den Angaben der BF1 und des BF2 im Verfahren nicht substantiiert, dass die BF3 an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Der BF2 gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass Ärzte im Herkunftsstaat bei seiner Tochter XXXX festgestellt hätten. Ärzte im Bundesgebiet hätten etwas Ähnliches festgestellt, „jedoch nicht diese Krankheit“ (Akt BF2 AS 175). In seiner niederschriftlichen Einvernahme führte er diesbezüglich aus, dass die Krankheit sich dadurch bemerkbar mache, dass die BF3 keine Luft bekomme, wenn man ihr etwas wegnehme, sie blau anlaufe und die Zähne verkrampfe, sowie es aussehe wie ein XXXX . Dann müsse ihr Mund mit Gewalt geöffnet werden. Derartige Anfälle hätten unter Aufregung stattgefunden und „mittels Ablenkung“ der BF3 im Anlassfall wieder vermieden werden können (Akt BF2 AS 175). Die BF1 gab hierzu an, dass die BF3 im Herkunftsstaat diesbezüglich medikamentös behandelt wurde, die Weitergabe der „Tabletten“ seitens der BF1 und des BF2 selbstständig abgesetzt wurden (Akt BF3 AS 47). Im Beschwerdeschriftsatz wird angeführt, dass bei der BF3 XXXX diagnostiziert worden sei, obwohl die BF3 nicht untersucht worden wäre (Akt BF1 AS 267 f.). Den vorgelegten Befunden und unter I.
- und I.9.
- zitierten Befunden ist das Vorliegen einer XXXX bei der BF3 nicht zu entnehmen. Die BF legten keine medizinischen Unterlagen vor, welchem die Diagnose XXXX zu entnehmen wäre. Auch ist es nicht nachvollziehbar, wie bei der BF3 im Herkunftsstaat das Vorliegen einer XXXX diagnostiziert werden konnte, ohne sie zu untersuchen. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass die BF3 an Epilepsie leidet. Hinsichtlich des untersuchten Verdachts auf das Vorliegen eines XXXX wird bei Vorliegen von Krampfanfällen als Therapieempfehlung die Einnahme der Medikamente „ XXXX “ angeführt (Akt BF3 AS 45 ff und OZ 2).Der BF2 gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass Ärzte im Herkunftsstaat bei seiner Tochter römisch 40 festgestellt hätten. Ärzte im Bundesgebiet hätten etwas Ähnliches festgestellt, „jedoch nicht diese Krankheit“ (Akt BF2 AS 175). In seiner niederschriftlichen Einvernahme führte er diesbezüglich aus, dass die Krankheit sich dadurch bemerkbar mache, dass die BF3 keine Luft bekomme, wenn man ihr etwas wegnehme, sie blau anlaufe und die Zähne verkrampfe, sowie es aussehe wie ein römisch 40 . Dann müsse ihr Mund mit Gewalt geöffnet werden. Derartige Anfälle hätten unter Aufregung stattgefunden und „mittels Ablenkung“ der BF3 im Anlassfall wieder vermieden werden können (Akt BF2 AS 175). Die BF1 gab hierzu an, dass die BF3 im Herkunftsstaat diesbezüglich medikamentös behandelt wurde, die Weitergabe der „Tabletten“ seitens der BF1 und des BF2 selbstständig abgesetzt wurden (Akt BF3 AS 47). Im Beschwerdeschriftsatz wird angeführt, dass bei der BF3 römisch 40 diagnostiziert worden sei, obwohl die BF3 nicht untersucht worden wäre (Akt BF1 AS 267 f.). Den vorgelegten Befunden und unter römisch eins.
- und römisch eins.9.
- zitierten Befunden ist das Vorliegen einer römisch 40 bei der BF3 nicht zu entnehmen. Die BF legten keine medizinischen Unterlagen vor, welchem die Diagnose römisch 40 zu entnehmen wäre. Auch ist es nicht nachvollziehbar, wie bei der BF3 im Herkunftsstaat das Vorliegen einer römisch 40 diagnostiziert werden konnte, ohne sie zu untersuchen. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass die BF3 an Epilepsie leidet. Hinsichtlich des untersuchten Verdachts auf das Vorliegen eines römisch 40 wird bei Vorliegen von Krampfanfällen als Therapieempfehlung die Einnahme der Medikamente „ römisch 40 “ angeführt (Akt BF3 AS 45 ff und OZ 2). Einem vorläufigen Entlassungsbrief und dem Entlassungsbrief des XXXX ist zu entnehmen, dass bei der BF3 das Vorliegen eines XXXX diagnostiziert wurde. Als Therapieempfehlung bei Vorliegen von Fieber wurde die Einnahme von „ XXXX angeführt (Akt BF3 AS 45 ff und OZ 2). Den Befunden ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine akut lebensbedrohliche Erkrankung handelt.Einem vorläufigen Entlassungsbrief und dem Entlassungsbrief des römisch 40 ist zu entnehmen, dass bei der BF3 das Vorliegen eines römisch 40 diagnostiziert wurde. Als Therapieempfehlung bei Vorliegen von Fieber wurde die Einnahme von „ römisch 40 angeführt (Akt BF3 AS 45 ff und OZ 2). Den Befunden ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine akut lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Dass bei den klinischen Untersuchungen im Bundesgebiet am XXXX eine XXXX auffällig gewesen wäre, lässt nicht auf das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung schließen. Den vorgelegten Befunden ist weiters zu entnehmen, dass sich bei der BF3 kein Entwicklungsrückstand zeige (Akt BF3 AS 45 ff und OZ 2). Dass bei den klinischen Untersuchungen im Bundesgebiet am römisch 40 eine römisch 40 auffällig gewesen wäre, lässt nicht auf das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung schließen. Den vorgelegten Befunden ist weiters zu entnehmen, dass sich bei der BF3 kein Entwicklungsrückstand zeige (Akt BF3 AS 45 ff und OZ 2). Die BF3 wurde nach einer Untersuchung am Vortag am XXXX in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Pflege im Bundesgebiet entlassen (Akt BF3 AS 47). Dem Befund ist weiters unter „weitere empfohlene Maßnahmen“ die stationäre Wiederaufnahme der BF3 am XXXX angeführt (Akt BF3 AS 45 f). Am XXXX wurde die BF3 -wie im Befund unter AS 47 in Akt BF3 vorangekündigt- zur Durchführung einer XXXX stationär im XXXX aufgenommen und am XXXX entlassen (Akt BF1 OZ 2). Die BF3 befindet sich gegenwärtig nicht in stationärer Pflege. Medizinische Unterlagen, welche auf gegenwärtig regelmäßige Behandlungen hinweisen wurden nicht vorgelegt (Akt BF1 OZ 2).Die BF3 wurde nach einer Untersuchung am Vortag am römisch 40 in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Pflege im Bundesgebiet entlassen (Akt BF3 AS 47). Dem Befund ist weiters unter „weitere empfohlene Maßnahmen“ die stationäre Wiederaufnahme der BF3 am römisch 40 angeführt (Akt BF3 AS 45 f). Am römisch 40 wurde die BF3 -wie im Befund unter AS 47 in Akt BF3 vorangekündigt- zur Durchführung einer römisch 40 stationär im römisch 40 aufgenommen und am römisch 40 entlassen (Akt BF1 OZ 2). Die BF3 befindet sich gegenwärtig nicht in stationärer Pflege. Medizinische Unterlagen, welche auf gegenwärtig regelmäßige Behandlungen hinweisen wurden nicht vorgelegt (Akt BF1 OZ 2). Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die BF3 gegenwärtig an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. 2.1.
- Einer EURODAC ist zu entnehmen, dass die BF in der XXXX , sowie in der XXXX nträge auf internationalen Schutz gestellt haben (Akt BF1 AS 49 f, Akt BF2 AS 51). Die BF gaben hierzu weiters an, dass ihre Anträge auf internationalen Schutz allesamt abgewiesen wurden (Akt BF1 AS 47; Akt BF2 AS 47).2.1.
- Einer EURODAC ist zu entnehmen, dass die BF in der römisch 40 , sowie in der römisch 40 nträge auf internationalen Schutz gestellt haben (Akt BF1 AS 49 f, Akt BF2 AS 51). Die BF gaben hierzu weiters an, dass ihre Anträge auf internationalen Schutz allesamt abgewiesen wurden (Akt BF1 AS 47; Akt BF2 AS 47). 2.1.
- Dass die BF1 und der BF2 neben der XXXX Sprache auch die russische Sprache beherrschen ist ihren diesbezüglichen Angaben zu entnehmen. Weiters wurden die behördlichen Einvernahmen in der russischen Sprache durchgeführt und ist auch dem Schriftsatz der XXXX zu entnehmen, dass die BF mit dem unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers der russischen Sprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung kommunizieren (Akt BF3 OZ 2).2.1.
- Dass die BF1 und der BF2 neben der römisch 40 Sprache auch die russische Sprache beherrschen ist ihren diesbezüglichen Angaben zu entnehmen. Weiters wurden die behördlichen Einvernahmen in der russischen Sprache durchgeführt und ist auch dem Schriftsatz der römisch 40 zu entnehmen, dass die BF mit dem unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers der russischen Sprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung kommunizieren (Akt BF3 OZ 2). 2.
- Zum Fluchtvorbringen der BF 2.2.
- Die BF1 gab an, den Herkunftsstaat aufgrund von Diskriminierung der BF1 wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den XXXX verlassen zu haben. Dies würde auch für die minderjährige BF3 und den minderjährigen BF4 gelten, welche ebenso den XXXX angehören würden.2.2.
- Die BF1 gab an, den Herkunftsstaat aufgrund von Diskriminierung der BF1 wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den römisch 40 verlassen zu haben. Dies würde auch für die minderjährige BF3 und den minderjährigen BF4 gelten, welche ebenso den römisch 40 angehören würden. Der BF2 schilderte ausgereist zu sein, weil er „seine Arbeit verloren“ und seit einigen Monaten die Miete nicht mehr bezahlen habe können. Aus diesem Grund hätte er auch seine Familie nicht mehr ernähren können (Akt BF2 AS 49). Weiters seien die BF1 und die BF2 vom Vater der BF1 verfolgt worden, da die BF1 einen „ XXXX “ und keinen „ XXXX “ geheiratet habe und ihre Familie dies nicht akzeptiere.Weiters seien die BF1 und die BF2 vom Vater der BF1 verfolgt worden, da die BF1 einen „ römisch 40 “ und keinen „ römisch 40 “ geheiratet habe und ihre Familie dies nicht akzeptiere. Zudem hätten sie den Herkunftsstaat aufgrund der Erkrankung der BF3 verlassen. Das Vorbingen der BF1 und BF2 den Herkunftsstaat aufgrund einer Volksgruppenzugehörigkeit, einer Bedrohung durch den Vater der BF1, sowie einer Erkrankung der BF3 verlassen zu haben, ist nach einer Gesamtbetrachtung der Angaben nicht glaubhaft. 2.2.
- Den unter II.1.3.
- zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Republik XXXX ein Vielvölkerstaat ist, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die XXXX Verfassung schützt das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache, sowie Kultur von nationalen Minderheiten und das Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik XXXX nicht. Das Beschwerdevorbringen, den BF1, BF3 und BF4 drohe bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den XXXX , ihrer kulturellen Identität sowie ihres Aussehens eine Verfolgung ist vor diesem Hintergrund daher nicht nachvollziehbar. Substantiierte Länderberichte, welche geeignet wären Gegenteiliges zu belegen, wurden nicht vorgebracht.2.2.
- Den unter römisch zwei.1.3.
- zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Republik römisch 40 ein Vielvölkerstaat ist, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die römisch 40 Verfassung schützt das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache, sowie Kultur von nationalen Minderheiten und das Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik römisch 40 nicht. Das Beschwerdevorbringen, den BF1, BF3 und BF4 drohe bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den römisch 40 , ihrer kulturellen Identität sowie ihres Aussehens eine Verfolgung ist vor diesem Hintergrund daher nicht nachvollziehbar. Substantiierte Länderberichte, welche geeignet wären Gegenteiliges zu belegen, wurden nicht vorgebracht. Den Länderberichten ist weiters - wie auch im Beschwerdeschriftsatz angeführt- zu entnehmen, dass kein Gesetz die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess beschränkt, sowie Minderheiten in der Praxis daran teilnehmen. Weiters sind nach dem Gesetze Sanktionen gegen politische Parteien vorgesehen, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten. Hinsichtlich der Zitierungen der Länderberichte, dass lebensbedrohliche Haftbedingungen im Herkunftsstaat vorherrschen würden, ist anzuführen, dass die strafmündigen BF1 und BF2 weder angaben, Probleme mit Behörden in der Republik XXXX gehabt zu haben, noch inhaftiert gewesen zu sein. Weiters ist den Angaben der BF1 und des BF2 nicht zu entnehmen, dass sie willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Korruption, Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen befürchten. Vielmehr schilderten sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weder unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe bzw. irgendwelche Sanktionen zu befürchten (Akt BF1 AS 49), weshalb dem Beschwerdevorbringen einer Befürchtung vor Folter im Herkunftsstaat die Grundlage entzogen ist. Vielmehr wird im Beschwerdeschriftsatz gleichlautend mit den aktuellen Länderberichten angeführt, dass XXXX Gesetze Folter verbieten. Dass ihnen konkrete Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat drohen würden haben die BF nicht substantiiert vorgebracht. Hinsichtlich der Zitierungen der Länderberichte, dass lebensbedrohliche Haftbedingungen im Herkunftsstaat vorherrschen würden, ist anzuführen, dass die strafmündigen BF1 und BF2 weder angaben, Probleme mit Behörden in der Republik römisch 40 gehabt zu haben, noch inhaftiert gewesen zu sein. Weiters ist den Angaben der BF1 und des BF2 nicht zu entnehmen, dass sie willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Korruption, Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen befürchten. Vielmehr schilderten sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weder unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe bzw. irgendwelche Sanktionen zu befürchten (Akt BF1 AS 49), weshalb dem Beschwerdevorbringen einer Befürchtung vor Folter im Herkunftsstaat die Grundlage entzogen ist. Vielmehr wird im Beschwerdeschriftsatz gleichlautend mit den aktuellen Länderberichten angeführt, dass römisch 40 Gesetze Folter verbieten. Dass ihnen konkrete Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat drohen würden haben die BF nicht substantiiert vorgebracht. Dass die XXXX im Herkunftsstaat keinen staatlichen Schutz erhalten würden kann den Länderberichten nicht entnommen werden. Der Herkunftsstaat ist fähig und auch willig den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF2 vor seiner Ausreise einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe, gab er an den Vorfall nicht angezeigt zu haben (Akt BF2 AS 177). Dass der BF2 im Falle einer gegen ihn verübten Körperverletzung nach einer Anzeige im Herkunftsstaat keinen staatlichen Schutz erhalten würde, hat er auch nicht behauptet. Dass die römisch 40 im Herkunftsstaat keinen staatlichen Schutz erhalten würden kann den Länderberichten nicht entnommen werden. Der Herkunftsstaat ist fähig und auch willig den Schutz von Minderheiten zu gew