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{'item': 'W284 2240155-1'}

Obsah (5)§ 8§ 28Art. 133§ 6§ 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2022 GeschäftszahlW284 2240155-1 SpruchW284 2240152-1/10E, W284 2240152-1/10E W284 2240155-1/8E W284 2240151-1/7E IM NAMEN DER REPU

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt. römisch zwei. In Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 werden 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 werden 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin ist ihre gemeinsame Tochter.
  2. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, afghanischer Staatsangehörige, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 22.06.2020 Anträge auf internationalen Schutz. Es erfolgte am 23.06.2020 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Am 27.11.2020 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheiden des BFA vom 27.01.2021 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Den Beschwerdeführern wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.
  4. Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurde moniert, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin eine Liebesbeziehung im Geheimen geführt hätten, obwohl ihre Eltern nicht mit dieser einverstanden gewesen wären. Als die Erstbeschwerdeführerin schwanger geworden sei, hätten sie die Flucht ergriffen. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.
  5. Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurde moniert, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin eine Liebesbeziehung im Geheimen geführt hätten, obwohl ihre Eltern nicht mit dieser einverstanden gewesen wären. Als die Erstbeschwerdeführerin schwanger geworden sei, hätten sie die Flucht ergriffen. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK.
  6. Mit Beschwerdeergänzung vom 07.12.2021 wurde auf die „westliche Orientierung“ der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen, da sie sich bereits in Afghanistan ihrer Geschlechterrolle widersetzt und nun zu einer selbständigen und emanzipierten Frau entwickelt habe; dies zeige sich insbesondere in ihrem Alltag und Familienleben.
  7. Am 10.12.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Erst- und Zweitbeschwerdeführern als Parteien die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die 1998 geborene und demnach 26-jährige Erstbeschwerdeführerin, der 1990 geborene und demnach 32-jährige Zweitbeschwerdeführer und die 2016 geborene und demnach sechsjährige Drittbeschwerdeführerin sind alle Staatsangehörige von Afghanistan, sunnitische Moslems und Tadschiken. Die Familie umfasst daher neben den beiden Elternteilen ein minderjähriges Mädchen im Alter von sechs Jahren. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Maidan-Wardak, im Distrikt Djalriz, im Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen. Sie lebte mit ihren Eltern und zwei älteren Brüdern; der Vater bestritt den Unterhalt der Familie als Tankwagenfahrer und die Mutter war Hausfrau. Sie hat keine Schule besucht und wurde ihr das Schneidern von ihrer Mutter beigebracht. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Maidan-Wardak, im Distrikt Djalriz, im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Sie lebte mit ihren Eltern und zwei älteren Brüdern; der Vater bestritt den Unterhalt der Familie als Tankwagenfahrer und die Mutter war Hausfrau. Sie hat keine Schule besucht und wurde ihr das Schneidern von ihrer Mutter beigebracht. Der Zweitbeschwerdeführer stammt ebenso aus der Provinz Maidan-Wardak, aus dem Distrikt Djalriz, dem Dorf XXXX . Er hat keine Schule besucht und als Bäcker gearbeitet, womit er zum Lebensunterhalt der Familie beitragen konnte. Er lebte mit seinen Eltern und hat auch eine Schwester; sein Vater besaß Grundstücke, wo Getreide und Erdäpfel angebaut wurden. Der Zweitbeschwerdeführer stammt ebenso aus der Provinz Maidan-Wardak, aus dem Distrikt Djalriz, dem Dorf römisch 40 . Er hat keine Schule besucht und als Bäcker gearbeitet, womit er zum Lebensunterhalt der Familie beitragen konnte. Er lebte mit seinen Eltern und hat auch eine Schwester; sein Vater besaß Grundstücke, wo Getreide und Erdäpfel angebaut wurden. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Cousin und Cousine; sie kennen sich seit ihrer Kindheit. Sie verließen den Herkunftsstaat im Jahr 2016 mit einem PKW in den Iran, wo sie traditionell vor einem Imam in Teheran heirateten. Die Drittbeschwerdeführerin wurde im Zuge der Flucht nach Europa im Jahr 2016 in Griechenland geboren. Die Beschwerdeführer sind gesund. Die Beschwerdeführer verließen Afghanistan aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Land. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder vor Verlassen des Iraks noch bei nunmehriger Rückkehr dorthin von der Familie der Erstbeschwerdeführerin verfolgt würden. Festgestellt wird, dass der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen in Afghanistan derzeit nicht allein aufgrund ihres Geschlechts konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt droht. Sie pflegen auch keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würden, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Aufgrund der mit der Machtübernahme der Taliban verbundenen, sich derzeit rasch ändernden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere der derzeitigen schlechten, ungewissen Versorgungslage würde den Beschwerdeführern für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr drohen, in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  10. Zur Lage in Afghanistan: Der afghanische Präsident Ashraf Ghani ist angesichts des Vormarsches der Taliban auf Kabul außer Landes geflohen. Laut al-Jazeera soll das Ziel Taschkent in Usbekistan sein. Inzwischen haben die Taliban die Kontrolle über den Präsidentenpalast in Kabul übernommen. Suhail Schahin, ein Unterhändler der Taliban bei den Gesprächen mit der afghanischen Regierung in Katar, versicherte den Menschen in Kabul eine friedliche Machtübernahme und keine Racheakte an irgendjemanden zu begehen (tagesschau.de 15.8.2021). Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vgl. bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021). Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vergleiche bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021). Die Taliban zeigten sich am Sonntag gegenüber dem Ausland unerwartet diplomatisch. „Der Krieg im Land ist vorbei“, sagte Taliban-Sprecher Mohammed Naim am Sonntagabend dem Sender al-Jazeera. Bald werde klar sein, wie das Land künftig regiert werde. Rechte von Frauen und Minderheiten sowie die Meinungsfreiheit würden respektiert, wenn sie der Scharia entsprächen. Man werde sich nicht in Dinge anderer einmischen und Einmischung in eigene Angelegenheiten nicht zulassen (orf.at 16.8.2021a). Schätzungen zufolge wurden seit Anfang 2021 über 550.000 Afghanen durch den Konflikt innerhalb des Landes vertrieben, darunter 126.000 neue Binnenvertriebene zwischen dem
  11. Juli 2021 und dem
  12. August
  13. Es gibt zwar noch keine genauen Zahlen über die Zahl der Afghanen, die aufgrund der Feindseligkeiten und Menschenrechtsverletzungen aus dem Land geflohen sind, es deuten aber Quellen darauf hin, dass Zehntausende von Afghanen in den letzten Wochen internationale Grenzen überquert haben (UNHCR 8.2021). Der Iran richtete angesichts des Eroberungszugs der militant-islamistischen Taliban im Nachbarland Pufferzonen für Geflüchtete aus dem Krisenstaat ein. Die drei Pufferzonen an den Grenzübergängen im Nord-sowie Südosten des Landes sollen afghanischen Geflüchteten vorerst Schutz und Sicherheit bieten. Indes schloss Pakistan am Sonntag einen wichtigen Grenzübergang zu seinem Nachbarland. Innenminister Sheikh Rashid verkündete die Schließung des Grenzübergangs Torkham im Nordwesten Pakistans am Sonntag, ohne einen Termin für die Wiedereröffnung zu nennen. Tausende Menschen säßen auf beiden Seiten der Grenze fest (orf.at 16.8.2021b). Mittlerweile baut die Türkei an der Grenze zum Iran weiter an einer Mauer. Damit will die Türkei die erwartete Ankunft von afghanischen Flüchtlingen verhindern (Die Presse 17.8.2021). Medienberichten zufolge haben die Taliban in Afghanistan Checkpoints im Land errichtet und sie kontrollieren auch die internationalen Grenzübergänge (bisherige Ausnahme: Flughafen Kabul). Seit Besetzung der strategischen Stadt Jalalabad durch die Taliban, wurde eine Fluchtbewegung in den Osten (Richtung Pakistan) deutlich erschwert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen aus dem westlichen Teil des Landes oder aus Kabul nach Pakistan gelangen ist gegenwärtig eher gering einzuschätzen. Es ist naheliegender, dass Fluchtrouten ins Ausland über den Iran verlaufen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung Afghanistans (statt einer Route über den schiitisch dominierten Iran) stattdessen die nördliche, alternative Route über Tadschikistan oder auch Turkmenistan wählt. Bereits vor zwei Monaten kam es laut EU-Kollegen zu einem Anstieg von Ankünften afghanischer Staatsbürger in die Türkei. Insofern ist davon auszugehen, dass eine erste Migrationsbewegung bereits stattgefunden hat. Pakistan gibt laut Medienberichten an, dass der Grenzzaun an der afghanisch-pakistanischen Grenze halte (laut offiziellen Angaben sind etwa 90 Prozent fertiggestellt) (VB 17.8.2021). Laut Treffen mit Frontex, kann zur Türkei derzeit noch keine Veränderung der Migrationsströme festgestellt werden. Es finden täglich nach Schätzungen ca. max. 500 Personen ihren Weg (geschleust) vom Iran in die Türkei. Dies ist aber keine außergewöhnlich hohe Zahl, sondern eher der Durchschnitt. Der Ausbau der Sicherung der Grenze zum Iran mit Mauer und Türmen schreitet immer weiter voran, und nach einstimmiger Meinung von Mig VB und anderen Experten kann die Türkei mit ihrem Militär (Hauptverantwortlich für die Grenzsicherung) und Organisationen (Jandarma, DCMM) jederzeit, je nach Bedarf die illegale Einreise von Flüchtlingen aus dem Iran kontrollieren. Die Türkei ist jedoch - was Afghanistan angeht - mit sehr hohem Interesse engagiert. Auch die Türkei möchte keine neunen massiven Flüchtlingsströme über den Iran in die Türkei (VB 17.8.2021a). IOM muss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen. Die Aussetzung der freiwilligen Rückkehr erfolgt bis auf Widerruf (IOM 16.8.2021). Während die radikalislamischen Taliban ihren Feldzug durch Afghanistan vorantreiben, gehören Frauen und Mädchen zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß. Eifrig sorgten Kaufleute in Afghanistans Hauptstadt Kabul seit dem Wochenende bereits dafür, Plakate, die unverschleierte Frauen zeigten, aus ihren Schaufenstern zu entfernen oder zu übermalen – ein Sinnbild des Gehorsams und der Furcht vor dem Terror der Taliban (orf.at 17.8.2021). Taliban – Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse (Letzte Änderung: 11.06.2021) Während die Taliban behaupten, nicht mehr dieselbe brutale Gruppe zu sein, die Afghanistan in den 1990er Jahren beherrschte, und versuchen inmitten der internationalen Bemühungen um eine Friedensregelung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban ein eher versöhnliches Image zu vermitteln, sagen Afghanen, die derzeit unter der Kontrolle der Taliban leben, dass die militante Gruppe weiterhin in ihrer extremistischen Auslegung des Islam verwurzelt ist und mit Angst und Barbarei regiert (RFE/RL 13.4.2021), wobei sich viele innerhalb der Taliban erhoffen, ihr "Emirat" wiederherstellen zu können (Ruttig 3.2021). Einem lokalen Vertreter der Taliban zufolge sind die Taliban von früher und die Taliban von heute dieselben (BBC 15.4.2021). Die Taliban haben sich offenbar absichtlich vage darüber geäußert, was sie mit der "islamischen Regierung" meinen, die sie schaffen wollen. Einige Analysten sehen darin einen bewussten Versuch, interne Reibereien zwischen Hardlinern und

igteren Elementen zu vermeiden (BBC 15.4.2021). Es gibt Anzeichen für einen wirklichen Politikwandel in bestimmten Bereichen (z.B. bei der Nutzung der Medien, im Bildungssektor, eine größere Akzeptanz von NGOs und die Einsicht, dass ein zukünftiges politisches System zumindest einige ihrer politischen Rivalen aufnehmen muss), doch scheinen ihre politischen Anpassungen eher von politischen Notwendigkeiten als von grundlegenden Veränderungen in der Ideologie getrieben zu sein (Ruttig 3.2021; vgl. BBC 15.4.2021). In den letzten Jahren haben sich die Taliban dazu bekannt, Frauen ihre Rechte zu gewähren und ihnen zu erlauben, zu arbeiten und zur Schule zu gehen, wenn sie nicht gegen den Islam oder die afghanischen Werte verstoßen (RFE/RL 13.4.2021; vgl. BBC 15.4.2021), aber laut einer großen Zahl von Afghanen, die unter der Herrschaft der Taliban leben, hat sich die Politik der militanten Gruppe in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert (RFE/RL 13.4.2021). In einigen von den Taliban kontrollierten Gebieten sind Schulen für Mädchen komplett verboten (RFE/RL 13.4.2021; vgl. BBC 15.4.2021). In anderen Regionen gibt es Beschränkungen. Die Gruppe deutete auch an, dass sie die kürzlich gewonnenen Freiheiten der Frauen beschneiden will, die ihrer Meinung nach "Unmoral" und "Unanständigkeit" fördern (RFE/RL 13.4.2021). Es gibt Anzeichen für einen wirklichen Politikwandel in bestimmten Bereichen (z.B. bei der Nutzung der Medien, im Bildungssektor, eine größere Akzeptanz von NGOs und die Einsicht, dass ein zukünftiges politisches System zumindest einige ihrer politischen Rivalen aufnehmen muss), doch scheinen ihre politischen Anpassungen eher von politischen Notwendigkeiten als von grundlegenden Veränderungen in der Ideologie getrieben zu sein (Ruttig 3.2021; vergleiche BBC 15.4.2021). In den letzten Jahren haben sich die Taliban dazu bekannt, Frauen ihre Rechte zu gewähren und ihnen zu erlauben, zu arbeiten und zur Schule zu gehen, wenn sie nicht gegen den Islam oder die afghanischen Werte verstoßen (RFE/RL 13.4.2021; vergleiche BBC 15.4.2021), aber laut einer großen Zahl von Afghanen, die unter der Herrschaft der Taliban leben, hat sich die Politik der militanten Gruppe in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert (RFE/RL 13.4.2021). In einigen von den Taliban kontrollierten Gebieten sind Schulen für Mädchen komplett verboten (RFE/RL 13.4.2021; vergleiche BBC 15.4.2021). In anderen Regionen gibt es Beschränkungen. Die Gruppe deutete auch an, dass sie die kürzlich gewonnenen Freiheiten der Frauen beschneiden will, die ihrer Meinung nach "Unmoral" und "Unanständigkeit" fördern (RFE/RL 13.4.2021). Angesichts ihres anhaltenden dominierenden Verhaltens, ihrer Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden und ihrer Unterdrückung (insbesondere von Mädchen und Frauen) in den von ihnen kontrollierten Gebieten besteht die berechtigte Sorge, dass sie zu den Praktiken von vor dem Herbst 2001 zurückkehren könnten, wenn der politische Druck nach einem eventuellen Friedensabkommen und einem Truppenabzug nachlässt. Die Veränderungen in der Rhetorik und den Positionen der Taliban werfen jedoch ein Licht auf das, was sie in einer politischen Ordnung nach dem Friedensschluss in Afghanistan, in der sie sich mit anderen afghanischen Machtgruppen und Interessen zu einem Modus Vivendi zusammenfinden müssen, möglicherweise zu akzeptieren bereit sind. Ob einige Änderungen in der Herangehensweise aufrechterhalten werden, hängt von der Fähigkeit der afghanischen Gemeinschaft und politischen Gruppen ab, den Druck auf die Taliban aufrechtzuerhalten. Dies wiederum hängt von der anhaltenden internationalen Aufmerksamkeit gegenüber Afghanistan ab, insbesondere wenn es zu einer politischen Einigung und einer Machtteilung kommt und nachdem die ausländischen Soldaten abgezogen sind (Ruttig 3.2021). Die Taliban glauben, dass der Sieg ihnen gehört. Die Entscheidung von US-Präsident Joe Biden, den Abzug der verbleibenden US-Truppen auf September zu verschieben, was bedeutet, dass sie über den im letzten Jahr vereinbarten Termin des 1.5.2021 hinaus im Land bleiben werden, hat eine scharfe Reaktion der politischen Führung der Taliban ausgelöst. Nichtsdestotrotz scheint das Momentum auf Seiten der Militanten zu sein. Im vergangenen Jahr gab es einen offensichtlichen Widerspruch im "Jihad" der Taliban. Nach der Unterzeichnung eines Abkommens mit den USA stellten sie Angriffe auf internationale Truppen ein, kämpften aber weiter gegen die afghanische Regierung. Ein Taliban-Sprecher besteht jedoch darauf, dass es keinen Widerspruch gibt (BBC 15.4.2021; vgl. VIDC 26.4.2021). Für die Taliban ist die Errichtung einer "islamischen Struktur" eine Priorität. Die Taliban sind noch nicht ins Detail gegangen, wie diese aussehen würde. Ähnliche Bedenken werden im Hinblick auf die Auslegung der Scharia und die Rechte der Frauen geäußert (VIDC 26.4.2021). Die Taliban glauben, dass der Sieg ihnen gehört. Die Entscheidung von US-Präsident Joe Biden, den Abzug der verbleibenden US-Truppen auf September zu verschieben, was bedeutet, dass sie über den im letzten Jahr vereinbarten Termin des 1.5.2021 hinaus im Land bleiben werden, hat eine scharfe Reaktion der politischen Führung der Taliban ausgelöst. Nichtsdestotrotz scheint das Momentum auf Seiten der Militanten zu sein. Im vergangenen Jahr gab es einen offensichtlichen Widerspruch im "Jihad" der Taliban. Nach der Unterzeichnung eines Abkommens mit den USA stellten sie Angriffe auf internationale Truppen ein, kämpften aber weiter gegen die afghanische Regierung. Ein Taliban-Sprecher besteht jedoch darauf, dass es keinen Widerspruch gibt (BBC 15.4.2021; vergleiche VIDC 26.4.2021). Für die Taliban ist die Errichtung einer "islamischen Struktur" eine Priorität. Die Taliban sind noch nicht ins Detail gegangen, wie diese aussehen würde. Ähnliche Bedenken werden im Hinblick auf die Auslegung der Scharia und die Rechte der Frauen geäußert (VIDC 26.4.2021). Die Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, hat in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen, den Vormarsch der Taliban aufzuhalten. Die USA haben ihre Militäroperationen bereits drastisch zurückgefahren, nachdem sie im vergangenen Jahr ein Abkommen mit den Taliban unterzeichnet hatten, und viele befürchten, dass die Taliban nach ihrem Abzug in der Lage sein werden, eine militärische Übernahme des Landes zu starten (BBC 15.4.2021; vgl. VIDC 26.4.2021). Die Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, hat in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen, den Vormarsch der Taliban aufzuhalten. Die USA haben ihre Militäroperationen bereits drastisch zurückgefahren, nachdem sie im vergangenen Jahr ein Abkommen mit den Taliban unterzeichnet hatten, und viele befürchten, dass die Taliban nach ihrem Abzug in der Lage sein werden, eine militärische Übernahme des Landes zu starten (BBC 15.4.2021; vergleiche VIDC 26.4.2021). Im Jahr 2020 verursachten die Taliban weiterhin die meisten zivilen Opfer von allen Parteien des bewaffneten Konflikts (UNAMA 2.2021a). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) gingen die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 % zurück (AIHRC 28.1.2021; vgl. ACCORD 6.5.2021) - nach Angaben der UNAMA war es ein Rückgang um 19 % (UNAMA 2.2021a). Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte ein Mangel an komplexen und Selbstmordattentaten in den großen Städten des Landes sein. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (AIHRC 28.1.2021; vgl ACCORD 6.5.2021). UNAMA schrieb den Taliban 3.960 zivile Opfer (1.470 Tote und 2.490 Verletzte) zu. Dieser Rückgang bezieht sich jedoch nur auf die verletzten Zivilisten, da Anstieg von getöteten Zivilisten um 13 % dokumentiert wurde (UNAMA 2.2021a). Im Jahr 2020 verursachten die Taliban weiterhin die meisten zivilen Opfer von allen Parteien des bewaffneten Konflikts (UNAMA 2.2021a). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) gingen die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 % zurück (AIHRC 28.1.2021; vergleiche ACCORD 6.5.2021) - nach Angaben der UNAMA war es ein Rückgang um 19 % (UNAMA 2.2021a). Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte ein Mangel an komplexen und Selbstmordattentaten in den großen Städten des Landes sein. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (AIHRC 28.1.2021; vergleiche ACCORD 6.5.2021). UNAMA schrieb den Taliban 3.960 zivile Opfer (1.470 Tote und 2.490 Verletzte) zu. Dieser Rückgang bezieht sich jedoch nur auf die verletzten Zivilisten, da Anstieg von getöteten Zivilisten um 13 % dokumentiert wurde (UNAMA 2.2021a). Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IEDs verursachten mehr als die Hälfte der den Taliban zugeschriebenen zivilen Opfer, wobei Nicht-Selbstmord-IEDs fünfmal mehr zivile Opfer verursachten als Selbstmord-IEDs. Bodenkämpfe, einschließlich des Einsatzes von Mörsern und Raketen, waren für fast ein Viertel der von den Taliban verursachten zivilen Opfer verantwortlich. (UNAMA 2.2021a). UNAMA schrieb den Taliban 6 % mehr getötete Zivilisten aus Bodenkämpfen und 15 % weniger verletzte Zivilisten im Vergleich zu 2019 zu. Dieser Rückgang war hauptsächlich auf das Ausbleiben wahlbezogener Gewalt im Jahr 2020 zurückzuführen, wurde jedoch teilweise durch eine höhere Zahl von zivilen Opfern aufgrund der anhaltend hohen Zahl von Bodenkämpfen mit zivilen Opfern während des gesamten Jahres ausgeglichen (UNAMA 2.2021a). Die UNAMA verzeichnete außerdem einen Anstieg der Zahl der durch gezielte Tötungen der Taliban, zu denen auch "Attentate" gehören, die bewusst auf Zivilisten abzielen, getöteten und verletzten Zivilisten um 22 % und einen Anstieg der zivilen Opfer bei Entführungen von Zivilisten durch die Taliban um 169% (UNAMA 2.2021a). Frauen Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass 'im Namen der Frauenrechte' Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996- 2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass 'im Namen der Frauenrechte' Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996- 2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vergleiche CPAWJ 7.3.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen" sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen" sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann. Ein Mitglied des nationalen Cricketteams gab an, dass es aktuell in Kabul für Frauen nicht sicher sei, Sport zu betreiben (NPR 8.9.2021). Gesundheitsversorgung Frauen Frauen und Mädchen in Afghanistan sind extrem gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (ASP/YHDO 3.2021; vgl. SIGAR 2.2021) und sehen sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen konfrontiert, um nach solcher Gewalt Hilfe zu suchen (ASP/YHDO 3.2021, vgl. AAN 2.12.2014), darunter beispielsweise einem geringen Wissen über Gesundheitsprobleme, einer niedrigen Alphabetisierungsrate (AAN 2.12.2014), Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln (AAN 2.12.2014; vgl. UNOCHA 17.12.2019, STDOK 13.6.2019).Frauen und Mädchen in Afghanistan sind extrem gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (ASP/YHDO 3.2021; vergleiche SIGAR 2.2021) und sehen sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen konfrontiert, um nach solcher Gewalt Hilfe zu suchen (ASP/YHDO 3.2021, vergleiche AAN 2.12.2014), darunter beispielsweise einem geringen Wissen über Gesundheitsprobleme, einer niedrigen Alphabetisierungsrate (AAN 2.12.2014), Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln (AAN 2.12.2014; vergleiche UNOCHA 17.12.2019, STDOK 13.6.2019).

  1. Beweiswürdigung: Mangels Vorlage identitätsbezogener Dokumente konnte die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen, der nicht vorhandenen Schulbildung und der Arbeitserfahrung der Beschwerdeführer basieren auf ihren im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben, insbesondere jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsniederschrift, S. 4f, 12f). Dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer verheiratet sind ergibt sich ebenso aufgrund ihrer diesbezüglich als glaubhaft zu erachtenden Angaben im Verfahren. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der strafmündigen Beschwerdeführer basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Strafregisterauszug. Festzustellen war, dass in Afghanistan noch die jeweiligen Familien der Beschwerdeführer leben. Eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2021 konnten die Beschwerdeführer weder eine glaubhafte Anschauung der von ihnen geschilderten Bedrohungssituation aufgrund ihrer Liebesbeziehung, noch in Form einer „Verwestlichung“ der Erstbeschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr zeichnen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer müssen sich anlasten lassen, dass ihre jeweiligen Angaben rund um die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat von massiven Ungereimtheiten geprägt waren. Die zahlreichen Widersprüche waren bereits im Zuge ihrer jeweiligen Einvernahmen vor der belangten Behörde festzustellen. So gab die Erstbeschwerdeführerin ihrerseits vor dem BFA zu den Fluchtgründen befragt an, dass der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern den Versuch unternommen hätte, um ihre Hand anzuhalten, was ihr Vater jedoch abgelehnt habe. Auf die Frage, wann genau das passiert sei, gab sie der Frage ausweichend an, dass sie es eigentlich „ein paar Mal versucht“ hätten, ihr Vater jedoch gesagt hätte, dass sie jemand anderem versprochen sei (Akt Erstbeschwerdeführerin AS 177). Nicht nur blieb sie eine konkrete Antwort auf die ihr gestellte Frage vollends schuldig, auch änderte sie bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Angaben rund um das behauptete Geschehen, indem sie zuerst vorbrachte, der Zweitbeschwerdeführer hätte einmal mit seinen Eltern versucht, um ihre Hand anzuhalten, dann wiederum, dass es doch mehrere Male gewesen seien. Letzteres steht jedoch wiederum im völligen Widerspruch zu den Angaben des Zweitbeschwerdeführers, da dieser seinerseits vor dem BFA angab, dass er nur einmal um die Hand der Erstbeschwerdeführerin angehalten hätte; weitere Vorfälle schilderte er im Gegensatz zur Erstbeschwerdeführerin nicht (Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 113). Gleichermaßen unterschiedlich gestalteten sich die Angaben rund um die ihnen gegenüber vom Bruder der Erstbeschwerdeführerin angeblich ausgehende Gewalt. Der Zweitbeschwerdeführer schilderte einen einzigen Vorfall, wo der Bruder ihn geschlagen hätte, weil er das Liebespaar „Hand in Hand“ gesehen habe (Akt Zweitbeschwerdeführer AS 113). Im Gegensatz hierzu gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann „öfters“ von ihrem Bruder Rahmin geschlagen worden sei (Akt Erstbeschwerdeführerin AS 177). In der mündlichen Verhandlung hingegen erwähnte die Erstbeschwerdeführerin etwaige Handgreiflichkeiten rund um die Geschehnisse aus eigenem mit keinem Wort. Sogar auf Nachfrage durch die verhandlungsführende Richterin, ob es etwa bei einem der Treffen zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen wäre, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass es eigentlich keine großen Streitigkeiten gegeben habe, einzig die zahlreichen Abweisungen durch ihren Vater hätten zu einer „schlechten Situation“ geführt (VNS, S. 8). Dies widerspricht jedoch eindeutig ihren Schilderungen vor der Behörde, wonach ihr Bruder sie öfter geschlagen hätte, weil sie geäußert habe, dass sie nicht den ihr fremden Mann, sondern ihren Cousin Hamed heiraten wolle (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 177). Auch der Zweitbeschwerdeführer änderte seine diesbezüglichen Angaben im Verfahren; vor dem BFA behauptete er, dass die Familie seiner Frau seinen Vater ermordet hätte, wovon er in Griechenland erfahren habe (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 111); in der mündlichen Verhandlung hingegen führte er einen solchen Zusammenhang mit keinem Wort an. Der Frage, ob dem Zweitbeschwerdeführer zu Ohren gekommen wäre, dass es zwischen seiner Familie und jener seiner Frau im Dorf Probleme gebe, entgegnete er, dass er wisse, dass es „keine gute Beziehung“ gegeben habe. Sogar erneut konkret gefragt, ob es nunmehr problematisch zwischen den beiden Familien sei, führte er an, das nicht zu wissen, da sie keinen Kontakt hätten (VNS, S. 11). Dass sein Vater aufgrund der behaupteten Geschehnisse von der Familie seiner Frau ermordet worden wäre, brachte er sohin trotz konkreter Befragung zu den innerfamiliären Beziehungen nicht vor und entbehrt dies jeglicher Logik. Weiters im eklatanten Widerspruch zum Vorbringen beider Beschwerdeführer ist die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene – geänderte, da stark gesteigerte - Darstellung der Ereignisse durch die Erstbeschwerdeführerin, wonach ihr Bruder mitbekommen hätte, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer Geschlechtsverkehr gehabt hätten (VNS, S. 8). Bislang gaben beide Beschwerdeführer in ihren behördlichen Befragungen nämlich stets an, dieser hätte sie nur „Hand in Hand“ gesehen (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 177; Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 113). Schon aufgrund dieser Überlegungen konnten die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführer keiner positiven Feststellung zugeführt werden; sie vermittelten den Eindruck, sich eines gedanklichen Konstruktes bedient zu haben, weshalb ihr Vorbringen, wie dargestellt, keiner positiven Feststellung zugeführt werden konnte. Abgesehen von den zahlreichen Widersprüchen waren die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführer auch aufgrund ihrer sonstigen Angaben nicht glaubhaft. So vermochten es weder die Erst-, noch der Zweitbeschwerdeführer anzugeben, wann ihre Liebesbeziehung überhaupt begonnen haben soll. Bereits vor dem BFA danach gefragt, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht angeben, wann er etwa um die Hand der Erstbeschwerdeführerin angehalten haben will und beschränkte seine Antwort auf das Jahr 2016, wobei es sich dabei um eine äußerst unpräzise zeitliche Angabe handelt (Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 113). Zudem begnügten sich beide Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit nur wenig konkreten zeitlichen Details und führten an, nicht genau zu wissen, wann ihre Beziehung begonnen hätte und dass es nur wenige Monate vor der Ausreise gewesen sein müsse (VNS 7 und 11). Selbst auf den entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung durch die erkennende Richterin, wonach es nur wenig glaubhaft wirke, dass so viel auf dem Spiel gestanden sein soll, jedoch weder die Erst-, noch der Zweitbeschwerdeführer angeben könnten, seit wann sie eine geschlechtliche Beziehung miteinander führen, blieb der Zweitbeschwerdeführer bei seiner äußerst vagen Angabe, wonach dies gerade einmal seit zwei Monaten vor der Ausreise der Fall gewesen wäre (VNS, S. 11). Des Weiteren gab der Zweitbeschwerdeführer keine Auskünfte zu dem Mann, dem die Erstbeschwerdeführerin versprochen worden wäre. Im Widerspruch zur Erstbeschwerdeführern, die anführte, dass ihr Vater und der arrangierte Ehemann den Beruf ihres Vaters als Tankwagenfahrer ausüben würde (VNS, S. 6), gab der Zweitbeschwerdeführer hingegen an, dass dieser und sein Schwiegervater sich vom Wohnort kennen würden; dass sie gemeinsam arbeiten würden, erwähnte er mit keinem Wort. Da aber die finanzielle Situation des arrangierten Ehemannes ein Thema für das junge Liebespaar sein müsste, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer keine näheren Details zum angeblichen Mann wissen will. Auf die Frage durch die verhandlungsführende Richterin, ob denn das Liebespaar über die arrangierte Ehe gesprochen hätte, wich der Zweitbeschwerdeführer der Frage eindeutig aus indem er lapidar entgegnete: „Worüber?“ (VNS, S. 12) und keine weiteren Informationen mehr liefern konnte. Es ist jedoch davon auszugehen du lebensnah, dass ein junges Liebespaar über die Geschehnisse diskutiert und über jenen Mann, dem die junge Frau versprochen sein soll, spricht, insbesondere wenn die behauptete Situation – wie im gegenständlichen Fall – zum äußersten Mittel der Flucht geführt haben soll. Anhand der völlig lebensfremden Ausführungen beider Erwachsenen war unschwer zu erkennen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgungssituation durch Familienangehörige zu gewärtigen hätten. Des Weiteren wurde mit Beschwerdeergänzung vom 07.12.2021 eine westliche Orientierung der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht. Diese wünsche sich, zukünftig gut genug Deutsch zu sprechen, um eine Ausbildung zu absolvieren und selbst berufstätig zu sein, etwa in einem Büro oder einem Kindergarten. Im Sinne dieser Geisteshaltung erziehe sie auch ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich jedoch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban wurden Frauen in Afghanistan durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Nun kommt es den Länderfeststellungen zufolge seit der Machtübernahme durch die Taliban zu weiteren Einschränkungen der Freiheiten von Frauen und Übergriffen auf Frauen. So findet an manchen Universitäten der Unterricht von Frauen und Männern nur noch getrennt statt, es wird von gewalttätigen Übergriffen durch die Taliban auf Frauen erzählt und gibt es Berichte, wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Allerdings wurde die Erwerbstätigkeit für Frauen seit der Machtübernahme der Taliban nicht grundsätzlich verboten und können Frauen nach wie vor an Universitäten studieren. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass alle Frauen in Afghanistan gleichermaßen bereits alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass sie im Herkunftsstaat keine Ausbildung genossen habe, ihre Brüder dagegen schon (VNS, S. 5f). Es wird auch nicht verkannt, dass der Zugang zu Bildung in Afghanistan, insbesondere für Mädchen und Frauen, erschwert ist. Jedoch hängt es stark von der eigenen Familie ab, ob ein Kind eine Schule besuchen und eine Ausbildung genießen kann. Eine pauschale Betroffenheit und Ausschluss einzig der Gruppe der Frauen kann weder mit Blick auf die herangezogenen Länderberichte noch aufgrund der Tatsache, dass auch der Zweitbeschwerdeführer keine Schule besucht hat, festgestellt werden. So gab dieser sogar an, dass niemand aus seiner Familie die Schule besuchen hat können und sie alle Analphabeten seien (VNS, S. 12). Eine geschlechtsspezifische Diskriminierung oder gar Verfolgung von Frauen konnte sohin nicht erblickt werden. Vielmehr zeigte sich im Falle der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die zudem Cousin und Cousine sind, dass der behauptete mangelnde Zugang zum Bildungssektor die gesamte Familie der Beschwerdeführer betraf und eben nicht auf einer, gezielt die Erstbeschwerdeführerin als Frau betreffenden Benachteiligung beruht. Überdies ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführer vordergründig auf private Verfolgung seitens der Familienmitglieder stützten, der Fluchtgrund der westlichen Orientierung dagegen erst durch die rechtsfreundliche Vertretung „nachgeschoben“ wurde, weshalb auch die Ausführungen der Beschwerdeführer hierzu oberflächlich und ohne schlagkräftige Begründung blieben. In der mündlichen Verhandlung wurde im Rahmen einer Stellungnahme hervorgehoben, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich alleine einen Deutschkurs besucht und freiwillig als Dolmetscherin in der Flüchtlingsunterkunft arbeitet. Dass sie einen Deutschkurs besucht und die Vorstellung hat, in der Zukunft in einem Altersheim oder in einem Geschäft als Verkäuferin zu arbeiten ist jedenfalls zu begrüßen (VNS, S. 9). Dennoch ist augenscheinlich, dass die Erstbeschwerdeführerin – bereits aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse – keine Schritte in diese Richtung gesetzt hat, etwa die Ausübung eines Ehrenamtes in einem Altersheim. Die sprachliche Barriere ist jedenfalls als Hindernis bei der Berufsorientierung in Österreich anzusehen. Das bloß grundsätzliche Interesse am Beruf in einem Altersheim und einer Arbeit nachgehen zu wollen zeigt per se keinen tatsächlich vollzogenen Wertewandel, welcher es unzumutbar machen würde in Afghanistan zu leben. Zudem lebt die Erstbeschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet und kann auch aufgrund dessen eine stark verinnerlichte westliche Lebensweise nicht angenommen werden. Dass sie über einen ausgeprägten, eigenen Bekanntenkreis verfügen würde, machte die Erstbeschwerdeführerin ebenso wenig geltend. Insgesamt entstand der Eindruck, dass sie sich tatsächlich in einem sehr kleinen Umfeld bewegt, und zwar jenem der Asylunterkunft, weshalb ihre sporadische Aushilfe beim Dolmetschen nicht als „Bruch“ mit den gesellschaftlichen Normen Afghanistans angesehen werden kann. Sie geht weder einer Arbeit, noch einem Ehrenamt oder Ähnlichem nach. Es konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass sie während des relativ kurzen Aufenthaltes in Österreich (etwas über ein halbes Jahr) eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Obzwar die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen westlichen Lebensstil der Erstbeschwerdeführerin (und auch den Wunsch eines solchen für die Drittbeschwerdeführerin) darzustellen versuchten, muss dem insgesamt betrachtet, insbesondere nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, wo die erkennende Richterin einen Eindruck von der Erstbeschwerdeführerin gewinnen konnte und zudem ihre Aussagen in Zusammenschau mit den Länderberichten in Relation gesetzt wurden, entgegnet werden, dass gerade nicht hervorgekommen ist, dass sie nun eine Lebensweise pflegt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Die Beschwerdeverhandlung zeigte sohin, dass die Erstbeschwerdeführerin keine „westliche Orientierung“ zeigt. Sie lebt in Österreich – wie auch schon in Afghanistan – fast ausschließlich im Familienverband und akzeptiert auch ihre Rolle und den Beruf als Hausfrau sowie die Betreuung des Kindes; obzwar der Zweitbeschwerdeführer zweitweise mithilft (etwa, indem auch er manchmal die Drittbeschwerdeführerin in den Kindergarten bringt (VNS, S. 9)), resultiert dies daraus, dass er selbst keiner Beschäftigung nachgeht und zeitlich nicht beschränkt ist. Dieses Familienleben/Rollenmodell könnte genauso im Herkunftsstaat weiterhin gelebt werden. Soweit also der Nachfluchtgrund einer westlichen Orientierung zum Ausdruck gebracht werden soll, ist dem zu entgegnen, dass im Verfahren nicht verdeutlicht wurde, welche westliche Lebensführung die Erstbeschwerdeführerin nun angenommen hat und welche westlichen Werte für sie nunmehr unverzichtbar sind. Eine angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, wobei Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Erstbeschwerdeführerin geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388), ist darin jedoch nicht zu erkennen. Soweit also der Nachfluchtgrund einer westlichen Orientierung zum Ausdruck gebracht werden soll, ist dem zu entgegnen, dass im Verfahren nicht verdeutlicht wurde, welche westliche Lebensführung die Erstbeschwerdeführerin nun angenommen hat und welche westlichen Werte für sie nunmehr unverzichtbar sind. Eine angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, wobei Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Erstbeschwerdeführerin geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388), ist darin jedoch nicht zu erkennen. In alldem zeigt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin keine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung vollzogen hat, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. Dies gilt auch für die Drittbeschwerdeführerin, die bereits aufgrund ihres Alters und der Abhängigkeit von ihren Eltern keine „westliche Orientierung“ im Sinne eines selbstbestimmten Lebens im Bruch mit den gesellschaftlichen Werten Afghanistans darlegen konnte; Insgesamt ist aus den Lebensumständen der weiblichen Beschwerdeführerinnen in Österreich nicht hinlänglich abzuleiten, dass sie derzeit eine innere Wertehaltung angenommen hätten und nach außen tragen würden, die einen völligen Bruch mit den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen und Werten bedeuten würde. Ihre Lebensweise verstößt derzeit nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass sie als gegen die sozialen Sitten sowie gegen religiösen und politischen Normen verstoßend und die Beschwerdeführerinnen exponierend wahrgenommen würden. Wie sich aus den Länderfeststellungen jedoch weiters ergibt, hat sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen drastisch verschlechtert. Es kam zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den ehemaligen Regierungstruppen in ganz Afghanistan, die zur vollständigen Machtübernahme der Taliban führten, sodass diese aktuell das gesamte Land kontrollieren. Seit Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den ehemaligen afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer zwar deutlich zurückgegangen. Es kommt aber zu schwerwiegenden Übergriffen von Taliban-Kämpfern gegenüber der Zivilbevölkerung, von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen und Hinrichtungen im Schnellverfahren. Die weiteren Entwicklungen sind derzeit – unter Berücksichtigung des fraglichen Weiterbestands staatlicher Ordnung und der notorischen Erfahrungen der Ausgestaltung von Ordnung unter den Taliban in den Jahren 1996 bis 2001 in Afghanistan – noch nicht vorhersehbar. Nach der Machtübernahme der Taliban haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. Dollar verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Die fehlenden Dollarlieferungen haben dazu geführt, dass die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen ist. Zu den Auswirkungen auf den Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie die Lebenserhaltungskosten durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 bestehen aktuell keine validen Informationen; den Länderfeststellungen zufolge hat sich jedoch die ohnehin prekäre wirtschaftliche Lage in Afghanistan, wo die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung und insbesondere für Rückkehrer eine tägliche Herausforderung ist, stetig weiter verschlechtert. Die Auswirkungen einer schweren Dürre, einer einbrechenden Wirtschaft, der COVID-19- Pandemie und des sich verschärfenden Konflikts in den ersten acht Monaten des Jahres haben die Menschen bereits dazu veranlasst, ihre Heimat zu verlassen, und es wird erwartet, dass die Situation wahrscheinlich noch verschärft werden wird. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass aktuell für die Beschwerdeführer eine reale Gefahr besteht, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild darbieten, welches insbesondere eine unzureichende Versorgungslage im ganzen Land aufzeigt, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (entscheidungswesentlich) geändert haben – wobei es, wie bereits mehrfach ausgeführt, zu berücksichtigen gilt, dass sich die Beschwerdeführer von sich aus/vordergründig auf die Verfolgung durch ihre Familienangehörigen stützten. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wurde nicht entgegengetreten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

§ 6BVw

GG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, wonach eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, wonach eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst vergleiche Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes "Flüchtling" in Artikel eins, des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden vergleiche VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793). Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasst: Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann vergleiche die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward). Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Artikel 10, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner Litera d, eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist. Bisher haben sich weiters in Bezug auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Auch unter Berücksichtigung der seit der Machtübernahme der Taliban für Frauen verfügten Beschränkungen ist zumindest derzeit den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass alle Frauen in Afghanistan gleichermaßen bereits alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich

der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet, wenn diese zu einem wesentlichen Bruch zu den in Afghanistan gelebten Werten führt und daher Sanktionen nach sich ziehen würde (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015). Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich

der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet, wenn diese zu einem wesentlichen Bruch zu den in Afghanistan gelebten Werten führt und daher Sanktionen nach sich ziehen würde (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573 aus 2015,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Herkunftsstaat zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306, mwN). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss; entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474-0479).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Herkunftsstaat zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen vergleiche etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306, mwN). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss; entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474-0479). Die Erstbeschwerdeführerin pflegt keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan und der individuellen Situation der Erstbeschwerdeführerin sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist insgesamt nicht zu erkennen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Erstbeschwerdeführerin pflegt keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden., Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan und der individuellen Situation der Erstbeschwerdeführerin sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist insgesamt nicht zu erkennen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist als unbegründet abzuweisen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Status der Subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):Status der Subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). In Bezug auf die Corona-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst klargestellt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0322, Rz 23

  1. ff)dass auch hinsichtlich der Thematik „spürbare Auswirkungen der Corona-Pandemie“ bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Diesem Judikat folgend, gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf spürbare Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bewegungsfreiheit der Menschen in Afghanistan und auf die Versorgungslage vor Ort jedoch nicht aufzuzeigen, warum bei den nicht ernsthaft erkrankten, grundsätzlich erwerbsfähigen und volljährigen Beschwerdeführern diese Gefahr schlagend werden sollte.In Bezug auf die Corona-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst klargestellt vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0322, Rz 23
  2. ff)dass auch hinsichtlich der Thematik „spürbare Auswirkungen der Corona-Pandemie“ bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Diesem Judikat folgend, gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf spürbare Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bewegungsfreiheit der Menschen in Afghanistan und auf die Versorgungslage vor Ort jedoch nicht aufzuzeigen, warum bei den nicht ernsthaft erkrankten, grundsätzlich erwerbsfähigen und volljährigen Beschwerdeführern diese Gefahr schlagend werden sollte. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite). Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). UNHCR fordert in der „UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan“ aus August 2021 dazu auf, aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert hätten. Den Richtlinien des UNHCR ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“) (vgl. etwa VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114, Rn. 9, mwN). Die Verpflichtung zur Beachtung der sowohl vom UNHCR als auch von der EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 21ff).UNHCR fordert in der „UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan“ aus August 2021 dazu auf, aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert hätten. Den Richtlinien des UNHCR ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“) vergleiche etwa VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114, Rn. 9, mwN). Die Verpflichtung zur Beachtung der sowohl vom UNHCR als auch von der EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 21ff). In den aktuellen EASO Country Guidance zu Afghanistan von November 2021 wird festgehalten, dass die Taliban, die aktuell das gesamte Staatsgebiet Afghanistans kontrollieren, angesichts der von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen und der Ungewissheit über den Status der von ihnen ausgerufenen Regierung nicht als Akteur in Frage kommen, der wirksamen, nicht nur vorübergehenden und zugänglichen Schutz bieten kann. Zudem ist laut EASO insbesondere zu beachten, dass es keine Informationen darüber gibt, wie die Taliban Personen, die Afghanistan verlassen und internationalen Schutz beantragt haben, möglicherweise wahrnehmen und behandeln. Darüber hinaus kann das Risiko willkürlicher Gewalt nicht zuverlässig eingeschätzt werden und ist das Kriterium der Sicherheit in Afghanistan derzeit im Allgemeinen nicht erfüllt. Eine interne Schutzalternative kommt derzeit auch nach der Einschätzung von EASO im gesamten Staatsgebiet nicht in Betracht (vgl. insbesondere Punkt 4. und 5. der Country Guidance).In den aktuellen EASO Country Guidance zu Afghanistan von November 2021 wird festgehalten, dass die Taliban, die aktuell das gesamte Staatsgebiet Afghanistans kontrollieren, angesichts der von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen und der Ungewissheit über den Status der von ihnen ausgerufenen Regierung nicht als Akteur in Frage kommen, der wirksamen, nicht nur vorübergehenden und zugänglichen Schutz bieten kann. Zudem ist laut EASO insbesondere zu beachten, dass es keine Informationen darüber gibt, wie die Taliban Personen, die Afghanistan verlassen und internationalen Schutz beantragt haben, möglicherweise wahrnehmen und behandeln. Darüber hinaus kann das Risiko willkürlicher Gewalt nicht zuverlässig eingeschätzt werden und ist das Kriterium der Sicherheit in Afghanistan derzeit im Allgemeinen nicht erfüllt. Eine interne Schutzalternative kommt derzeit auch nach der Einschätzung von EASO im gesamten Staatsgebiet nicht in Betracht vergleiche insbesondere Punkt 4. und 5. der Country Guidance). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist den Beschwerdeführern aufgrund der derzeit schlechten und ungewissen weiteren Versorgungslage, bezüglich derer sich eine Verschärfung abzeichnet, und der unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen die Rückkehr dorthin nicht möglich, weder nach Kabul oder Herat noch in andere Landesteile. Unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021 und der EASO Country Guidance zu Afghanistan von November 2021 führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist den Beschwerdeführern aufgrund der derzeit schlechten und ungewissen weiteren Versorgungslage, bezüglich derer sich eine Verschärfung abzeichnet, und der unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen die Rückkehr dorthin nicht möglich, weder nach Kabul oder Herat noch in andere Landesteile. Unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021 und der EASO Country Guidance zu Afghanistan von November 2021 führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und die Beschwerdeführer andererseits unbescholten sind (Z 3 leg. cit.). Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide ist daher

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 stattzugeben.Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und die Beschwerdeführer andererseits unbescholten sind (Ziffer 3, leg. cit.). Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist daher

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Beschwerdeführern mit vorliegendem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass befristete Aufenthaltsberechtigungen in der Dauer von einem Jahr zu erteilen sind. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Behebung der Spruchpunkte III.-VI. der angefochtenen Bescheide:Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei.-VI. der angefochtenen Bescheide: Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sind die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos –

§ 282 Vw

GVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben (VwGH 04.10.2018, Fr 2018/14/0004).Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sind die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos –

Paragraph 28, 2 VwGVG vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben (VwGH 04.10.2018, Fr 2018/14/0004). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W284.2240155.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.