GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Kommando Streitkräftebasis (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.11.2021 wurden dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung vom 20.09.2006, GZ P798920/4-KdoEU/G1/2006 sowie mit Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung vom 22.09.2006, GZ P798920/5-KdoEU/G1/2006 bemessenen pauschalierten Nebengebühren für Bedienstete (Bergwerkszulage bzw. Untertagezulage) gem. § 19a GehG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG mit Null neu bemessen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Rahmen einer durchgeführten Überprüfung festgestellt worden sei, dass die
Erlass vom 19.12.2017, GZ. S91259/15-PersA/2017 geforderte Voraussetzung, dass Bedienstete, die ständig, d.h. an jedem Arbeitstag mehr als vier Stunden in den im Erlass genannten Anlagen Dienst versehen, durch den Beschwerdeführer nicht mehr erfüllt werde.
G sei die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe.1.1. Mit Bescheid des Kommando Streitkräftebasis (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.11.2021 wurden dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung vom 20.09.2006, GZ P798920/4-KdoEU/G1/2006 sowie mit Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung vom 22.09.2006, GZ P798920/5-KdoEU/G1/2006 bemessenen pauschalierten Nebengebühren für Bedienstete (Bergwerkszulage bzw. Untertagezulage) gem. Paragraph 19 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG mit Null neu bemessen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Rahmen einer durchgeführten Überprüfung festgestellt worden sei, dass die
Erlass vom 19.12.2017, GZ. S91259/15-PersA/2017 geforderte Voraussetzung, dass Bedienstete, die ständig, d.h. an jedem Arbeitstag mehr als vier Stunden in den im Erlass genannten Anlagen Dienst versehen, durch den Beschwerdeführer nicht mehr erfüllt werde.
Paragraph 15, Absatz 6, GehG sei die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. 1.
einschlägigem Erlass, GZ S912959/15-PersA/2017, nämlich, dass er ständig, somit an jedem Arbeitstag mehr als vier Stunden in den darin angeführten Anlagen Dienst versehe, nicht erfüllt. Dies werde durch die Daten des Zutrittskontrollsystems für den ausgelesenen Zeitraum (2017 bis 2021) belegt.1.3. Die belangte Behörde erließ am 25.02.2022 eine Beschwerdevorentscheidung, Zl. P798920/73-G1/2021
einschlägigem Erlass, GZ S912959/15-PersA/2017, nämlich, dass er ständig, somit an jedem Arbeitstag mehr als vier Stunden in den darin angeführten Anlagen Dienst versehe, nicht erfüllt. Dies werde durch die Daten des Zutrittskontrollsystems für den ausgelesenen Zeitraum (2017 bis 2021) belegt. Ausschlaggebend für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Nebengebühren sei im gegenständlichen Fall das VBl. I Nr. 14/2018 des Bundesministeriums für Landesverteidigung, „Nebengebühren für Bedienstete, die in Bunkeranlagen oder in den aufgelassenen Bergwerken Buchberg oder Perneck Dienst versehen (Untertagezulage)“. Unter Abschnitt B sei festgelegt, dass eine ständige Dienstverrichtung in den angeführten Anlagen dann vorliege, wenn der Dienst an jedem Arbeitstag mehr als vier Stunden untertage versehen werde.Ausschlaggebend für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Nebengebühren sei im gegenständlichen Fall das VBl. römisch eins Nr. 14 aus 2018, des Bundesministeriums für Landesverteidigung, „Nebengebühren für Bedienstete, die in Bunkeranlagen oder in den aufgelassenen Bergwerken Buchberg oder Perneck Dienst versehen (Untertagezulage)“. Unter Abschnitt B sei festgelegt, dass eine ständige Dienstverrichtung in den angeführten Anlagen dann vorliege, wenn der Dienst an jedem Arbeitstag mehr als vier Stunden untertage versehen werde. Diese Erfordernis der Dienstverrichtung untertage in einem Ausmaß von täglich mindestens vier Stunden für die Gebührlichkeit der pauschalierten Nebengebühr sei auch im Erlass des BMLV vom 01.10.1993, Zl. 23.628/17-2.1/93 (Bergwerkszulage) festgelegt gewesen. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen sei dem Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom 20.09.2006 bzw 22.09.2006 die Nebengebühr auf die Dauer der Einteilung und Tätigkeit als Bediensteter, der ständig (mehr als vier Stunden jeden Arbeitstag) in den aufgelassenen Bergwerken Buchberg und Perneck bei hoher Luftfeuchtigkeit, nassen und glitschigen Wänden und Böden im Stollensystem und ständigen Temperaturen zwischen 8 und 10 Grad Celsius Dienst versehe, bescheidmäßig zuerkannt worden. Es möge zwar zutreffen, dass sich die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers inhaltlich nicht wesentlich geändert haben, jedoch stelle
VBl. Nr. 14/2018 nicht der Aufgabeninhalt, sondern vielmehr die tägliche Dauer der untertage erfolgten Dienstverrichtung, nämlich mindestens vier Stunden an jedem Arbeitstag, in den darin angeführten Anlagen die Voraussetzungen für den Bezug der pauschalierten Nebengebühr dar. Da die Erhebungen ergeben haben, dass diese durch den Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht mehr erfüllt worden seien, habe sich der der Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt geändert.Es möge zwar zutreffen, dass sich die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers inhaltlich nicht wesentlich geändert haben, jedoch stelle
VBl. Nr. 14 aus 2018, nicht der Aufgabeninhalt, sondern vielmehr die tägliche Dauer der untertage erfolgten Dienstverrichtung, nämlich mindestens vier Stunden an jedem Arbeitstag, in den darin angeführten Anlagen die Voraussetzungen für den Bezug der pauschalierten Nebengebühr dar. Da die Erhebungen ergeben haben, dass diese durch den Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht mehr erfüllt worden seien, habe sich der der Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt geändert. Sodann werden die Ergebnisse der Auswertungen angeführt, wonach sich der Beschwerdeführer bspw. in den Jahren 2020 lediglich an einem Tag und im Jahr 2021 lediglich an einem Tag länger als vier Stunden untertage aufgehalten habe. Eine Gewährung einer pauschalierten Nebengebühr könne somit nicht als angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden. 1.
Organisationsplan den Arbeitsplatz SB Ltg & KDt LgrHaus mit den oben genannten Aufgaben.2.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist als Leiter und Kommandant im Lagerhaus römisch 40 beschäftigt. Er besetzt seit 2003
Organisationsplan den Arbeitsplatz SB Ltg & KDt LgrHaus mit den oben genannten Aufgaben. 2.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Bestimmung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird somit durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird somit durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 15 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 15, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF lautet auszugsweise wie folgt: „Nebengebühren § 15.
G gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist nach § 19a Abs. 2 leg. cit. auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
Paragraph 19 a, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist nach Paragraph 19 a, Absatz 2, leg. cit. auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. 3.2.2.
G ist die pauschalierte Nebengebührt neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.3.2.2.
Paragraph 15, Absatz 6, GehG ist die pauschalierte Nebengebührt neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. 3.2.
G dient nicht dazu, von vornherein rechtswidrige Entscheidungen zu korrigieren; sie setzt vielmehr eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nach Erlassung des Pauschalierungsbescheides voraus (vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099).Voraussetzung für eine Neubemessung ist, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung des erstmaligen Bescheides wesentlich geändert hat. Notwendig sind hierfür Darlegungen darüber, in welcher Intensität der Beschwerdeführer die eine Pauschalierung rechtfertigende Tätigkeiten zwischen dem Erlass des Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass die Nebengebühr gebührt, und der Bescheiderlassung, mit der die Neufestsetzung vorgenommen wird. Die Neubemesssung
Paragraph 15, Absatz 6, GehG dient nicht dazu, von vornherein rechtswidrige Entscheidungen zu korrigieren; sie setzt vielmehr eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nach Erlassung des Pauschalierungsbescheides voraus vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099). 3.2.4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer mit den oben angeführten Bescheiden vom 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 seit dem 01.09.2006 Erschwerniszulagen gewährt. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit dem gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde die Erschwerniszulage mit Null neu bemessen. Die Begründung eines Bescheides hat die Erwägungen zu enthalten, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Sie hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem Verwaltungsgerichtshof (Anm.: sowie nun auch dem Bundesverwaltungsgericht) möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 28.06.2002, 99/02/0084, 19.03.2014, 2013/09/0159).Die Begründung eines Bescheides hat die Erwägungen zu enthalten, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Sie hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem Verwaltungsgerichtshof Anmerkung, sowie nun auch dem Bundesverwaltungsgericht) möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH 28.06.2002, 99/02/0084, 19.03.2014, 2013/09/0159). Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde verabsäumt, Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 die entsprechenden Voraussetzungen der Arbeitserbringung unter den genannten Bedingungen von vier Stunden täglich erfüllt hat. Es wären konkrete Ausführungen zur Erfüllung bereits zum Zeitraum der Gewährung der pauschalierten Nebengebühre erforderlich gewesen. Damit hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, inwieweit die tägliche Dauer der untertage erfolgten Dienstvorrichtung, nämlich mindestens vier Stunden je Arbeitstag, bereits zum Zeitpunkt 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 vorgelegen ist. Aufgrund dessen ist sodann zu beurteilen, ob eine Neubemessung
G aufgrund des Vorliegens einer wesentlichen Änderung sich als zulässig erweist.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, inwieweit die tägliche Dauer der untertage erfolgten Dienstvorrichtung, nämlich mindestens vier Stunden je Arbeitstag, bereits zum Zeitpunkt 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 vorgelegen ist. Aufgrund dessen ist sodann zu beurteilen, ob eine Neubemessung
Paragraph 15, Absatz 6, GehG aufgrund des Vorliegens einer wesentlichen Änderung sich als zulässig erweist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, inwieweit der Beschwerdeführer früher die erforderlichen vier Stunden untertage erfüllt hat. Insofern wurde die Sachlage nicht ausreichend erhoben. Dadurch liegt ein grob ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor. Nachdem somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Entscheidungspunkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen bzw. wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die notwendigen Unterlagen und Informationen über die Erfüllung der Zeiten nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Nachdem somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Entscheidungspunkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen bzw. wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die notwendigen Unterlagen und Informationen über die Erfüllung der Zeiten nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W293.2252949.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.