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{'item': 'G306 2252132-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlG306 2252132-1 SpruchG306 2252132-1/3E, G306 2252132-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 6Abs.

1 EUV die Recht, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der EU enthalten sind, die Grundrechte nach Art. 6 Abs. 3 EUV, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören und, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV die Rechtsvorschriften einhält. Das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren zur Aussetzung bestimmter Rechte ist nur für den Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorgesehen und zwar unter dem Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten sowie, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.All dies geht auch aus den Erwägungsgründen des Protokolls Nr. 24 zum EU-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wird,

Artikel 6

, Absatz eins, EUV die Recht, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der EU enthalten sind, die Grundrechte nach Artikel 6, Absatz 3, EUV, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören und, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikel 6, Absatz eins bis 3 EUV die Rechtsvorschriften einhält. Das in Artikel 7, EUV vorgesehene Verfahren zur Aussetzung bestimmter Rechte ist nur für den Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorgesehen und zwar unter dem Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten sowie, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Als Unionsmitglied ist Deutschland daher auch Teil des geltenden Unionsrechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Darüber hinaus wendet Deutschland weder Art. 15 EMRK samt Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen an, noch ist ein Verfahren gemäß Art. 7 EUV eingeleitet worden oder hat der Rat oder ein Mitgliedstaat dazu einen Beschluss nach Art. 7 Abs. 2 erlassen.Darüber hinaus wendet Deutschland weder Artikel 15, EMRK samt Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen an, noch ist ein Verfahren gemäß Artikel 7, EUV eingeleitet worden oder hat der Rat oder ein Mitgliedstaat dazu einen Beschluss nach Artikel 7, Absatz 2, erlassen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  4. Sofern oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ferner erschließt sich die Unionsbürgerschaft des BF aus dessen Staatszugehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsstaat (vgl. auch § 2 Abs. 4 Z 8 FPG) 2.2.
  5. Sofern oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ferner erschließt sich die Unionsbürgerschaft des BF aus dessen Staatszugehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsstaat vergleiche auch Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG) Dem konkreten und diesbezüglich konsistenten Vorbringen des BF wiederum folgen die Feststellungen zum Familienstand, zum Gesundheitszustand, zur Vaterschaft, zu den fehlenden familiären und sozialen Bezugspunkten in Österreich, zur Muttersprache sowie zu den Deutschsprachkenntnissen. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich beruht ferner auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und konnte die Anhaltung des BF in Justizanstalten im Bundesgebiet sowie die das Fehlen sonstiger Wohnsitzmeldungen in Österreich durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters ermittelt werden. Die Nichtfeststellbarkeit einer maßgeblichen Integration beruht auf dem Nichtvorbringen eines entsprechenden substantiierten Sachverhaltes seitens des BF. Die Einstufung Deutschlands als sicherer Herkunftsstaat ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF. 2.
  6. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und dessen Bedrohung, beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, den Ausführungen in seinem Schreiben vom 12.10.2021 (siehe AS 3f), dem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Der BF vermochte eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen. So erscheint es unwahrscheinlich, dass eine Person die um internationalen Schutz ersucht sein (Flucht-) Vorbringen mit Widersprüchlichkeiten belastet. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass der BF sein Vorbringen detailliert und gleichbleibend, frei von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten vorgetragen hätte. Stattdessen gab er jedoch vor dem BFA an Sozialdemokrat zu sein, während er im Rahmen der Beschwerde ausführt vorgebracht zu haben seit 15 Jahren Mitglied einer kommunistischen Partei zu sein, als deren Sprecher er fungiert und Medienauftritte für die besagte Partei absolviert habe. Ferner brachte er erstmals in seiner Beschwerde vor, aufgrund seiner politischen Tätigkeit mehrmals inhaftiert gewesen zu sein. Demgegenüber monierte er vor dem BFA bloß die willkürliche Anordnung von Auflagen im Rahmen seiner Freilassung aus der Strafhaft sowie schikanöse Handlungen seitens von Polizeibeamten. Eine wiederholte Festnahme wurde vom BF genau so wenig wie seine politische Tätigkeiten oder Mitgliedschaft in einer Partei thematisiert. Dem erkennenden Gericht erschließt es sich nicht, weshalb der BF derartige an sich wichtige Details, wie Mitgliedschaft zu einer politischen Partei und Übernahme von außenwirksamen Tätigkeiten für diese nicht bereits vor dem BFA umfangreich und detailliert offengelegt hat. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten lässt sich der Schluss ziehen, dass der BF durch den Versuch sein Vorbringen zu steigern, seine Aussichten auf Erfolg zu steigern versucht hat. Diese Annahme untermauernd ist darauf zu verweisen, dass der BF bis dato weder den Namen der Partei der er angehören soll genannt, noch sonstige Nachweise über seine behauptete Mitgliedschaft in Vorlage gebracht hat. Darüber hinaus lässt sich nicht erklären, wieso der BF zum Beweis seines Vorbringens ungerechtfertigt verurteilt worden zu sein, sein Urteil aus Deutschland mit welchem er wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, nicht in Vorlage gebracht hat. Letztlich bleibt fraglich, warum der BF trotz behaupteter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat in Österreich straffällig geworden ist und damit nicht nur seine Festnahme, sondern auch seine allfällige Auslieferung nach Deutschland (vgl. § 54 EU-JZG) riskiert und zudem erst Monate nach seiner letzten Tat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF in seiner Beschwerde behauptete, dass seine Verfolgung 2008 mit einer Verurteilung ihren Anfang genommen hätte. Der BF nahm dazu mit keinem Wort Stellung und gab keinerlei Gründe, welche das Zuwarten des BF und sein Verhalten erklären könnte, an. Letztlich bleibt fraglich, warum der BF trotz behaupteter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat in Österreich straffällig geworden ist und damit nicht nur seine Festnahme, sondern auch seine allfällige Auslieferung nach Deutschland vergleiche Paragraph 54, EU-JZG) riskiert und zudem erst Monate nach seiner letzten Tat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF in seiner Beschwerde behauptete, dass seine Verfolgung 2008 mit einer Verurteilung ihren Anfang genommen hätte. Der BF nahm dazu mit keinem Wort Stellung und gab keinerlei Gründe, welche das Zuwarten des BF und sein Verhalten erklären könnte, an. Im Ergebnis gelang es dem BF – entgegen der Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde – nicht ein substantiiertes und konsistentes – seine Verfolgung in Deutschland nahelegendes – Vorbringen darzubieten, weshalb es dem Vorbringen des BF letztlich an Glaubwürdigkeit mangelt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Protokoll (Nr.24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der europäischen Union lautet: "Die hohen Vertragsparteien - in der Erwägung,

Artikel 6

Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind, in der Erwägung, dass die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören, in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält, in der Erwägung, dass nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Werte achten muss, eingedenk dessen, dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorsieht, unter Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten, in dem Bewusstsein, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in dem Wunsch, zu verhindern, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird, in der Erwägung, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom

  1. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet - sind über folgende Bestimmungen Übereinkommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind: Einziger Artikel In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden, a. wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen; b. wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat; c. wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat; d. wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird." Der Punkt d lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04). Die Tatbestände der lit. a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht, dass die in lit. d des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle des BF unzutreffend ist.Die Tatbestände der Litera a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach Litera d, des Protokolls nicht, dass die in Litera d, des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle des BF unzutreffend ist. Es war zum einen überhaupt kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylantragstellung des BF und seinem behaupteten Fluchtgrund gegeben. Es kann zudem von einer glaubwürdigen, nachvollziehbaren und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringenden Fluchtgeschichte, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt wäre, keine Rede sein. Da somit im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beschlussfassung iSd lit. d besteht und auch die Tatbestände der lit. a bis c des Protokolls Nr. 24 nicht erfüllt sind, darf der gegenständliche Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß dem einzigen Artikel des genannten Protokolls nicht berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden.Es kann zudem von einer glaubwürdigen, nachvollziehbaren und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringenden Fluchtgeschichte, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt wäre, keine Rede sein. Da somit im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beschlussfassung iSd Litera d, besteht und auch die Tatbestände der Litera a bis c des Protokolls Nr. 24 nicht erfüllt sind, darf der gegenständliche Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß dem einzigen Artikel des genannten Protokolls nicht berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt III Nr. 132/2009 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt römisch drei Nr. 132 aus 2009, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanzzierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2252132.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.