Obsah (21)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 52a§ 58§ 46a§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 2Art. 20§ 1§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlG306 2253311-1 Spruch, G306 2253311-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 17.02.2022 von Organen der Finanzpolizei auf einer Baustelle in XXXX bei Erwerbstätigkeiten für die Firma XXXX betreten.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 17.02.2022 von Organen der Finanzpolizei auf einer Baustelle in römisch 40 bei Erwerbstätigkeiten für die Firma römisch 40 betreten.
- am 18.02.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.02.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VI.)3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.02.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sechs.)
- Am XXXX 2022 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
- Am römisch 40 2022 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
- Mit per Post am 18.03.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit per Post am 18.03.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 28.03.2022 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien. Der BF ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Der BF ist im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels für die Slowakei, gültig bis 31.07.2023, und hält sich seit Anfang 2022 ebendort auf. Der BF reiste beginnend mit 08.02.2022 regelmäßig nach Österreich um Erwerbstätigkeiten für die Firma XXXX ., in XXXX , nachzugehen, wobei auch zukünftig eine wiederholte Beschäftigung des BF durch die besagte Firma beabsichtigt wurde. In der Slowakei ist der BF als selbstständiger Maler gewerberechtlich angemeldet, lukriert jedoch aufgrund fehlender Arbeitsauftrage dort keine Einnahmen und erweist sich als mittellos.Der BF reiste beginnend mit 08.02.2022 regelmäßig nach Österreich um Erwerbstätigkeiten für die Firma römisch 40 ., in römisch 40 , nachzugehen, wobei auch zukünftig eine wiederholte Beschäftigung des BF durch die besagte Firma beabsichtigt wurde. In der Slowakei ist der BF als selbstständiger Maler gewerberechtlich angemeldet, lukriert jedoch aufgrund fehlender Arbeitsauftrage dort keine Einnahmen und erweist sich als mittellos. Am XXXX .2022 wurde der BF von Organen der Finanzpolizei auf einer Baustelle in XXXX , bei Malerarbeiten betreten die er für die Firma XXXX , vornahm. Der BF verwendete dabei sowohl das Material als auch das Werkzeug der genannten Firma, führte die Arbeiten unter der Aufsicht und Kontrolle dieser, konkret des diese nach außen vertretenden XXXX , aus und wurde mit dem Firmenwagen zur Baustelle verbracht. Als Entgelt wurde eine Pauschalvergütung in Höhe monatlich von EUR 1.400,- und als tägliche Arbeitszeit 08:00 bis 16:00 Uhr vereinbart. Der BF legte bei der erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei seinen slowakischen Aufenthaltstitel vor. Am römisch 40 .2022 wurde der BF von Organen der Finanzpolizei auf einer Baustelle in römisch 40 , bei Malerarbeiten betreten die er für die Firma römisch 40 , vornahm. Der BF verwendete dabei sowohl das Material als auch das Werkzeug der genannten Firma, führte die Arbeiten unter der Aufsicht und Kontrolle dieser, konkret des diese nach außen vertretenden römisch 40 , aus und wurde mit dem Firmenwagen zur Baustelle verbracht. Als Entgelt wurde eine Pauschalvergütung in Höhe monatlich von EUR 1.400,- und als tägliche Arbeitszeit 08:00 bis 16:00 Uhr vereinbart. Der BF legte bei der erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei seinen slowakischen Aufenthaltstitel vor. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch einer Genehmigung um Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachzugehen. Im Bundesgebiet halten sich keine Angehörigen des BF auf und verfügt der BF zudem über keine Wohnsitzmeldung in Österreich. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor Familienangehörige des BF. Der BF wurde seitens des BFA nicht aufgefordert das Bundesgebiet Richtung Slowakei zu verlassen und reiste der BF am XXXX .2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet Richtung Slowakei aus. Der BF wurde seitens des BFA nicht aufgefordert das Bundesgebiet Richtung Slowakei zu verlassen und reiste der BF am römisch 40 .2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet Richtung Slowakei aus. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Die freiwillige Ausreise des BF Richtung Slowakei am XXXX 2022 beruht auf einer Bestätigung der österreichischen Botschaft in Bratislava (siehe AS 131) und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.2.
- Die freiwillige Ausreise des BF Richtung Slowakei am römisch 40 2022 beruht auf einer Bestätigung der österreichischen Botschaft in Bratislava (siehe AS 131) und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels für Slowakei beruht auf einer im Akt befindlichen Kopie desselben (siehe AS 25) und lässt sich dem Bericht der Finanzpolizei vom XXXX .2022, samt zugehöriger Lichtbildbeilagen entnehmen, dass der BF den in Rede stehenden Aufenthaltstitel den amtshandelnden Organen vorgelegt hat. (siehe AS 15ff).Der Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels für Slowakei beruht auf einer im Akt befindlichen Kopie desselben (siehe AS 25) und lässt sich dem Bericht der Finanzpolizei vom römisch 40 .2022, samt zugehöriger Lichtbildbeilagen entnehmen, dass der BF den in Rede stehenden Aufenthaltstitel den amtshandelnden Organen vorgelegt hat. (siehe AS 15ff). Durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels für Österreich ermittelt werden und wurde seitens der Finanzbehörde erhoben, dass der BF keine Arbeitserlaubnis für Österreich besitzt (siehe Strafantrag zu Zahl XXXX , vom XXXX 2022, AS 137ff). Darüber hinaus hat der BF den Besitz einer entsprechenden Berechtigung nicht behauptet und zudem keinen Nachweis über den Besitz einer solchen erbracht. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels für Österreich ermittelt werden und wurde seitens der Finanzbehörde erhoben, dass der BF keine Arbeitserlaubnis für Österreich besitzt (siehe Strafantrag zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, AS 137ff). Darüber hinaus hat der BF den Besitz einer entsprechenden Berechtigung nicht behauptet und zudem keinen Nachweis über den Besitz einer solchen erbracht. Der Gesundheitszustand des BF sowie dessen Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem Nichtvorbringen des Bestehens einer Erkrankung sowie dem Umstand, dass der BF laut Bericht der Finanzpolizei vom XXXX .2022 (siehe AS 15ff) bei Erwerbtätigkeiten betreten wurde. Die Erwerbstätigkeit wurde vom BF zudem nicht bestritten, sondern vor dem BFA eingestanden. Der Gesundheitszustand des BF sowie dessen Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem Nichtvorbringen des Bestehens einer Erkrankung sowie dem Umstand, dass der BF laut Bericht der Finanzpolizei vom römisch 40 .2022 (siehe AS 15ff) bei Erwerbtätigkeiten betreten wurde. Die Erwerbstätigkeit wurde vom BF zudem nicht bestritten, sondern vor dem BFA eingestanden. Die Verwendung von Werkzeug und Material der den BF beschäftigenden Firma, deren Kontrolle und Aufsicht sowie das Verbringen des BF zur Baustelle mit dem Firmenwagen ergibt sich aus dem bereits wiederholt erwähnten – die Aussagen des BF und des die Firma XXXX nach außen vertretenden XXXX wiedergebenden – Bericht der Finanzpolizei vom XXXX 2022, einem Schreiben derselben an das BFA, Gz.: XXXX , vom 18.02.2022 sowie einem Strafantrag der Finanzpolizei zu Zahl XXXX , vom 28.02.2022 (siehe AS 137f). Ferner gestand der BF vor dem BFA ein, kein eigenes Werkzeug und Material verwendet zu haben, vom befugten Vertreter/Eigentümer der Firma XXXX , Arbeitsanweisung erhalten zu haben und mit dem firmeneigenen Fahrzeug zur Baustelle verbracht worden zu sein. Die Angaben des BF decken sich mit jenen des Eigentümers der Firma XXXX . vor der Finanzpolizei, welcher ergänzend vorbrachte, die Arbeit des BF regelmäßig kontrolliert zu haben, beabsichtigt gewesen sei den BF wiederholt zu beschäftigen, als Entgelt EUR 1.400,- pro Monat vereinbart worden sei und vorgegebene Arbeitszeiten, konkret von 08:00 bis 16:00 Uhr, gegolten hätten.Die Verwendung von Werkzeug und Material der den BF beschäftigenden Firma, deren Kontrolle und Aufsicht sowie das Verbringen des BF zur Baustelle mit dem Firmenwagen ergibt sich aus dem bereits wiederholt erwähnten – die Aussagen des BF und des die Firma römisch 40 nach außen vertretenden römisch 40 wiedergebenden – Bericht der Finanzpolizei vom römisch 40 2022, einem Schreiben derselben an das BFA, Gz.: römisch 40 , vom 18.02.2022 sowie einem Strafantrag der Finanzpolizei zu Zahl römisch 40 , vom 28.02.2022 (siehe AS 137f). Ferner gestand der BF vor dem BFA ein, kein eigenes Werkzeug und Material verwendet zu haben, vom befugten Vertreter/Eigentümer der Firma römisch 40 , Arbeitsanweisung erhalten zu haben und mit dem firmeneigenen Fahrzeug zur Baustelle verbracht worden zu sein. Die Angaben des BF decken sich mit jenen des Eigentümers der Firma römisch 40 . vor der Finanzpolizei, welcher ergänzend vorbrachte, die Arbeit des BF regelmäßig kontrolliert zu haben, beabsichtigt gewesen sei den BF wiederholt zu beschäftigen, als Entgelt EUR 1.400,- pro Monat vereinbart worden sei und vorgegebene Arbeitszeiten, konkret von 08:00 bis 16:00 Uhr, gegolten hätten. Die Mittellosigkeit des BF beruht auf dem Umstand der Nichtvorlage entsprechender Nachweise. Die bloße Behauptung vor dem BFA über Bankkonten zu verfügen welche ein Guthaben von insgesamt EUR 500,- aufweisen sollen, genügt zur Beweisführung nicht. Ferner gestand der BF selbst ein, zwar in der Slowakei als selbständiger Maler angemeldet zu sein, jedoch bis dato noch keine Arbeitsaufträge ebendort erhalten zu haben. Vor diesem Hintergrund könnte – wie in der rechtlichen Begründung näher ausgeführt wird – selbst unter der Annahme, dass der BF tatsächlich im Besitz von EUR 500,- wäre, nicht ausgeschlossen werden, dass der besagte Betrag aus illegalen Quellen, wie beispielsweise Schwarzarbeit, stammen, zumal der BF bis auf seine Erwerbstätigkeit in Österreich keine weitere Einnahmequelle genannt hat. (siehe dazu VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309: zur Pflicht des Nachweises hinreichender finanzieller Mittel durch einen Fremden) Die Nichtfeststellbarkeit einer Aufforderung des BF nach Slowakei zurückzukehren beruht auf dem Umstand, dass eine diesbezügliche Aufforderung nicht aktenkundig ist und vom BFA im angefochtenen Bescheid die Unmöglichkeit eines Vorgehens iSd. – die besagte Aufforderung zum Thema habenden – § 52 Abs. 6 FPG feststellte bzw. vorbrachte. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die bloße Belehrung des BF
§ 52aAbs.
1 BFA-VG eine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen zu müssen – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – als eine solche Aufforderung nicht angesehen werden kann. Die Nichtfeststellbarkeit einer Aufforderung des BF nach Slowakei zurückzukehren beruht auf dem Umstand, dass eine diesbezügliche Aufforderung nicht aktenkundig ist und vom BFA im angefochtenen Bescheid die Unmöglichkeit eines Vorgehens iSd. – die besagte Aufforderung zum Thema habenden – Paragraph 52, Absatz 6, FPG feststellte bzw. vorbrachte. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die bloße Belehrung des BF
Paragraph 52 a, Absatz eins, BFA-VG eine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen zu müssen – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – als eine solche Aufforderung nicht angesehen werden kann. Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde. 2.2.
- Wie die niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor dem BFA zeigen, wurde dem BF hinreichend die Gelegenheit geboten sich zur Sache hinreichend zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Ermittlungsmängel konnten sohin nicht festgestellt werden. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint angenommen zu haben eine rechtmäßige selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und daher nicht gegen gültige Bestimmungen verstoßen zu haben, ist diesem entgegen zu halten keine Nachweise wie beispielweise einen entsprechenden Werkvertrag in Vorlage gebracht zu haben und – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – tatsächlich eine genehmigungspflichte Beschäftigung ausgeübt hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I.: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.:
§ 58. Abs.
1 Z 5 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Abs. 3 leg cit hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Absatz 3, leg cit hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, lautet: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Weder ist der Aufenthalt des BF in Österreich geduldet noch ist ein gerichtliches Verfahren in jenes der BF involviert ist anhängig und ist der BF kein Opfer von Gewalt geworden.Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Weder ist der Aufenthalt des BF in Österreich geduldet noch ist ein gerichtliches Verfahren in jenes der BF involviert ist anhängig und ist der BF kein Opfer von Gewalt geworden. Demzufolge ist die Beschwerde im besagten Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. (Zur Stattgabe der Beschwerde): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zur Stattgabe der Beschwerde): 3.2.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.2.2.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.2.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2.2.
- Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.2.2.
- Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2) oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,) oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.2.2.3.
§ 2Abs. 1 Ausl
BG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
Abs. 2 lit. a und b leg. cit. unter anderem als Beschäftigung, die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Abs. 4 leg cit ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.3.2.2.3.
Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
Absatz 2, Litera a und b leg. cit. unter anderem als Beschäftigung, die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Absatz 4, leg cit ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Der mit „Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern“ betitelte § 3 AuslBG lautet:Der mit „Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern“ betitelte Paragraph 3, AuslBG lautet: „§ 3.
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.„§ 3.
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(3)Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt. Auch eine für die Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ berechtigt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen zu einer Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.
(3)Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz 2, durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt. Auch eine für die Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ berechtigt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen zu einer Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.
(4)Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfena) einen Tag oderb) vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung
(4)Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen,
- a)einen Tag oder,
- b)vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(5)Ausländer, die als Volontäre (§ 2 Abs. 14), Ferial- oder Berufspraktikanten (§ 2 Abs. 15) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 16) beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die AusländerIn beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates (§ 2 Abs. 14) oder eines Praktikums (§ 2 Abs. 15 oder 16) entspricht.
(5)Ausländer, die als Volontäre (Paragraph 2, Absatz 14,), Ferial- oder Berufspraktikanten (Paragraph 2, Absatz 15,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 16,) beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die AusländerIn beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates (Paragraph 2, Absatz 14,) oder eines Praktikums (Paragraph 2, Absatz 15, oder 16) entspricht.
(6)Der Arbeitgeber hat die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb, der Ausländer die ihm nach diesem Bundesgesetz und nach dem NAG erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen an seiner Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(7)Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die
§ 1Abs.
2 oder aufgrund einer Verordnung
§ 1Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die
Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung
Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
(9)Die Beschäftigung eines Volontärs
Abs. 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn
(9)Die Beschäftigung eines Volontärs
Absatz 5, kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn
- a)der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht, und
- b)die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, undc) die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt undd) die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist undb) die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, und,
- c)die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und,
- d)die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und
- e)vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, unde) vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in Litera b, genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und
- f)ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach Abschluß des Schulungsprogrammes erbracht wird und
- g)eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und
- h)eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.
(10)Die Anzeigebestätigung
Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat
Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.“
(10)Die Anzeigebestätigung
Absatz 5, ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat
Absatz 5, oder Absatz 9, oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.“ „Für eine strafbare Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bereits das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ausreichend (vgl. VwGH 20.3.2019, Ro 2018/09/0007).“ (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209)„Für eine strafbare Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bereits das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ausreichend vergleiche VwGH 20.3.2019, Ro 2018/09/0007).“ vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209) „Die Bezahlung eines Entgelts ist keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses (vgl. E
- Mai 2012, 2010/09/0007).“ (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/09/0174)„Die Bezahlung eines Entgelts ist keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses vergleiche E
- Mai 2012, 2010/09/0007).“ vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/09/0174) „Die persönliche Unabhängigkeit des Arbeitnehmers ist im Rahmen des AuslBG nicht dahingehend zu verstehen, dass er frei ist, ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis einzugehen oder nicht, oder das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Auch wenn ein Tagelöhner jeden Tag entscheiden kann, ob er die ihm angebotene Arbeit annimmt oder nicht, unterliegt er bei der Arbeitserbringung den Weisungen des Arbeitgebers. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs. 2 AuslBG ist aber unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen (vgl. VwGH 17.12.2013, 2012/09/0092).“ (vgl. VwGH 20.03.2019, Ro 2018/09/0007)„Die persönliche Unabhängigkeit des Arbeitnehmers ist im Rahmen des AuslBG nicht dahingehend zu verstehen, dass er frei ist, ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis einzugehen oder nicht, oder das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Auch wenn ein Tagelöhner jeden Tag entscheiden kann, ob er die ihm angebotene Arbeit annimmt oder nicht, unterliegt er bei der Arbeitserbringung den Weisungen des Arbeitgebers. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist aber unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen vergleiche VwGH 17.12.2013, 2012/09/0092).“ vergleiche VwGH 20.03.2019, Ro 2018/09/0007) „Bei der Qualifikation der gegenständlichen Arbeit (hier: Erbringung von Splitträumungsarbeiten) als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG ist unter anderem zu bedenken, dass das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber ein Werkvertragsverhältnis, aber auch ein so genannter "freier Dienstvertrag" sein kann. Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses kann demgemäß jede Art von Arbeitsleistung sein. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig; seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss daher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Ebenso wie beim Arbeitnehmer ist aus ähnlichen Gründen der Praktikabilität auch bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit unter dem "finanziellen" Gesichtspunkt nicht konkret zu prüfen, ob der "Arbeitnehmerähnliche" auf die Gegenleistungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist, ob er sie auch nur dafür verwendet oder ob er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften oder aus eigenem Vermögen bestreitet (Hinweis auf die nähere Begründung im E vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0033, m.w.N.).“ (vgl. VwGH 28.02.2012, 2009/09/0128)„Für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im Sinne der oben zitierten Judikatur sprechen neben dem Nichtvorliegen eines abgrenzbaren Werks, im vorliegenden Fall die regelmäßig erbrachte und länger dauernde Tätigkeit, die Verflechtung der Arbeitszeiten der für den Beschwerdeführer tätigen Ausländer und die den Ausländern vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zwei PKW, um zur Schlägerungsstelle zu fahren, Schlepper, Motorsägen, Arbeitswerkzeuge). Dass das Arbeitsgerät von den Arbeitskräften selbst mitgebracht und beigestellt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen letztlich nicht behauptet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die "Einweisung" der Arbeitskräfte durch den der Förster RL und die Ausübung eines Kontrollrechts durch diesen vermögen daran nichts zu ändern, weil dadurch nicht erwiesen wird, dass die Ausländer ein selbständiges Werk erbracht hätten.“ (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/09/0019)„Bei der Qualifikation der gegenständlichen Arbeit (hier: Erbringung von Splitträumungsarbeiten) als arbeitnehmerähnlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG ist unter anderem zu bedenken, dass das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber ein Werkvertragsverhältnis, aber auch ein so genannter "freier Dienstvertrag" sein kann. Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses kann demgemäß jede Art von Arbeitsleistung sein. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig; seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss daher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Ebenso wie beim Arbeitnehmer ist aus ähnlichen Gründen der Praktikabilität auch bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit unter dem "finanziellen" Gesichtspunkt nicht konkret zu prüfen, ob der "Arbeitnehmerähnliche" auf die Gegenleistungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist, ob er sie auch nur dafür verwendet oder ob er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften oder aus eigenem Vermögen bestreitet (Hinweis auf die nähere Begründung im E vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0033, m.w.N.).“ vergleiche VwGH 28.02.2012, 2009/09/0128), „Für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im Sinne der oben zitierten Judikatur sprechen neben dem Nichtvorliegen eines abgrenzbaren Werks, im vorliegenden Fall die regelmäßig erbrachte und länger dauernde Tätigkeit, die Verflechtung der Arbeitszeiten der für den Beschwerdeführer tätigen Ausländer und die den Ausländern vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zwei PKW, um zur Schlägerungsstelle zu fahren, Schlepper, Motorsägen, Arbeitswerkzeuge). Dass das Arbeitsgerät von den Arbeitskräften selbst mitgebracht und beigestellt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen letztlich nicht behauptet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die "Einweisung" der Arbeitskräfte durch den der Förster RL und die Ausübung eines Kontrollrechts durch diesen vermögen daran nichts zu ändern, weil dadurch nicht erwiesen wird, dass die Ausländer ein selbständiges Werk erbracht hätten.“ vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/09/0019) „Die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses bestehen darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung enthält.“ (vgl. VwGH 19.01.2012, 2009/22/0150)„Die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses bestehen darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung enthält.“ vergleiche VwGH 19.01.2012, 2009/22/0150) „Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung
§ 53Abs. 2 Z 6 Fr
PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).“ (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)„Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).“ (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) 3.2.3.
- Der BF wurde am XXXX .2022 auf einer Baustelle im Bundesgebiet bei der Verrichtung von Malerarbeiten für die Firma XXXX ., von Organen der Finanzpolizei betreten. Der BF hat auf Anordnung und unter Kontrolle des Firmeneigentümers, unter Verwendung der auftragsfirmeneigenen Materialien und Werkzeuge innerhalb einer vorgegebenen täglichen Arbeitszeit von 08:00 bis 16:00 gegen ein monatliches Entgelt von EUR 1.400,- Malerarbeiten verrichtet. XXXX . war der einzige Arbeitgeber des BF, und war eine wiederkehrende Beschäftigung des BF bei der besagten Firma beabsichtigt. 3.2.3.
- Der BF wurde am römisch 40 .2022 auf einer Baustelle im Bundesgebiet bei der Verrichtung von Malerarbeiten für die Firma römisch 40 ., von Organen der Finanzpolizei betreten. Der BF hat auf Anordnung und unter Kontrolle des Firmeneigentümers, unter Verwendung der auftragsfirmeneigenen Materialien und Werkzeuge innerhalb einer vorgegebenen täglichen Arbeitszeit von 08:00 bis 16:00 gegen ein monatliches Entgelt von EUR 1.400,- Malerarbeiten verrichtet. römisch 40 . war der einzige Arbeitgeber des BF, und war eine wiederkehrende Beschäftigung des BF bei der besagten Firma beabsichtigt. Bei der dargestellten tatsächlichen Ausgestaltung der Modalitäten der vom BF zu erbringenden Arbeitsleistung lässt sich jedenfalls ein überwiegen jener Elemente, die iSd. obigen zitierten Judikatur für ein Arbeitsverhältnis sprechen erkennen. Die Tätigkeit des BF stellt somit eine Beschäftigung iSd. § 2 Abs. 2 AuslBG (vgl. VwGH 20.03.2019, Ro 2018/09/0007) dar, und ist der BF die besagte Beschäftigung ohne im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels oder eines zu Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels zu sein – sohin unrechtmäßig – nachgegangen (= Schwarzarbeit). Bei der dargestellten tatsächlichen Ausgestaltung der Modalitäten der vom BF zu erbringenden Arbeitsleistung lässt sich jedenfalls ein überwiegen jener Elemente, die iSd. obigen zitierten Judikatur für ein Arbeitsverhältnis sprechen erkennen. Die Tätigkeit des BF stellt somit eine Beschäftigung iSd. Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vergleiche VwGH 20.03.2019, Ro 2018/09/0007) dar, und ist der BF die besagte Beschäftigung ohne im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels oder eines zu Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels zu sein – sohin unrechtmäßig – nachgegangen (= Schwarzarbeit). Ferner erwies sich der BF als mittellos und konnte keine tatsächliche legale Einnahmequelle benennen. Der BF war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsberechtigung für Österreich, jedoch eines bis 31.07.2023 gültigen Aufenthaltstitels für Slowakei. Sohin wäre der BF dem Grunde nach zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Er ging jedoch unerlaubt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und erwies sich als mittelos, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Österreich letztlich feststellte. 3.2.2.4.
§ 52Abs.
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.3.2.2.4.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, leg.cit. zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die belangte Behörde führt zusammengefasst zur Gefährlichkeit des BF aus, dass aufgrund der unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht nur eine geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, daher sei auch eine Vorgangsweise
§ 52Abs.
6 FPG nicht in Betracht gekommen.Die belangte Behörde führt zusammengefasst zur Gefährlichkeit des BF aus, dass aufgrund der unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht nur eine geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, daher sei auch eine Vorgangsweise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht in Betracht gekommen. Abgesehen von allgemeinen rechtlichen Ausführungen findet sich im angefochtenen Bescheid keine nähere konkrete Begründung hinsichtlich einer notwendigen unverzüglichen Ausreise des BF iSd. § 52 Abs. 6 FPG. Abgesehen von allgemeinen rechtlichen Ausführungen findet sich im angefochtenen Bescheid keine nähere konkrete Begründung hinsichtlich einer notwendigen unverzüglichen Ausreise des BF iSd. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Ferner hat die belangte Behörde den BF nicht zur Ausreise nach Slowakei aufgefordert und –vor dem Hintergrund der dem BF mit einer solchen Aufforderung einhergehenden Pflicht unverzüglich auszureisen – es unterlassen eine Notwendigkeit einer sofortigen – sohin noch schnelleren – Ausreise aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu thematisieren bzw. zu begründen. Das Unterlassen der belangten Behörde eine maßgebliche die sofortige Ausreise des BF bedingte Gefährlichkeit iSd. § 52 Abs. 6 letzter Satz FPG im angefochtenen Bescheid zu thematisieren bzw. aufzuzeigen, hätte diese letztlich dazu verpflichtet den BF – unter Beachtung dessen Besitzes eines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels – zur Ausreise nach Slowakei aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Wie der Judikatur des VwGH entnommen werden kann, bedarf es im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG einer konkreten Aufforderung in jenen Mitgliedsstaat auszureisen, jener den besagten Aufenthaltstitel erteilt hat. (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/22/0310) Insofern erfüllt die von der belangten Behörde gegenüber dem BF erfolgte Belehrung über dessen Verpflichtung iSd. § 52a Abs. 1 BFA-VG eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, dieses Kriterium nicht.Das Unterlassen der belangten Behörde eine maßgebliche die sofortige Ausreise des BF bedingte Gefährlichkeit iSd. Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz FPG im angefochtenen Bescheid zu thematisieren bzw. aufzuzeigen, hätte diese letztlich dazu verpflichtet den BF – unter Beachtung dessen Besitzes eines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels – zur Ausreise nach Slowakei aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Wie der Judikatur des VwGH entnommen werden kann, bedarf es im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG einer konkreten Aufforderung in jenen Mitgliedsstaat auszureisen, jener den besagten Aufenthaltstitel erteilt hat. vergleiche VwGH 10.09.2014, 2013/22/0310) Insofern erfüllt die von der belangten Behörde gegenüber dem BF erfolgte Belehrung über dessen Verpflichtung iSd. Paragraph 52 a, Absatz eins, BFA-VG eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, dieses Kriterium nicht. Wenn die Verfehlungen des BF auch an sich schwer wiegen, kann vor dem Hintergrund der Geständigkeit des BF und artikulierten Ausreisebereitschaft bei gelichzeitiger strafgerichtlicher Unbescholtenheit und erstmaliger fremdendrechtlicher Belangung, verfahrensgegenständlich keine derartige Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. § 52 Abs. 6 FPG erkannt werden, welche das Absehen von einer Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes Richtung Slowakei und den unmittelbaren Ausspruch einer Rückkehrentscheidung notwendig und damit zulässig machen würde. Wenn die Verfehlungen des BF auch an sich schwer wiegen, kann vor dem Hintergrund der Geständigkeit des BF und artikulierten Ausreisebereitschaft bei gelichzeitiger strafgerichtlicher Unbescholtenheit und erstmaliger fremdendrechtlicher Belangung, verfahrensgegenständlich keine derartige Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. Paragraph 52, Absatz 6, FPG erkannt werden, welche das Absehen von einer Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes Richtung Slowakei und den unmittelbaren Ausspruch einer Rückkehrentscheidung notwendig und damit zulässig machen würde. Demzufolge wäre erst wenn der BF im konkreten gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen.Demzufolge wäre erst wenn der BF im konkreten gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Aus diesen Gründen erweist sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
6 FPG als unzulässig und war der Beschwerde sohin stattzugeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Aus diesen Gründen erweist sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 6, FPG als unzulässig und war der Beschwerde sohin stattzugeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Durch den aufgrund der gegenständlich erfolgten Behebung der Rückkehrentscheidung bedingenden Entfalls der Voraussetzungen für den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien (Spruchpunkt III.), der Nichtfestlegung einer First zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet (Spruchpunkt IV.), Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.) sind auch besagte Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu beheben. Durch den aufgrund der gegenständlich erfolgten Behebung der Rückkehrentscheidung bedingenden Entfalls der Voraussetzungen für den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien (Spruchpunkt römisch drei.), der Nichtfestlegung einer First zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet (Spruchpunkt römisch vier.), Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.) und Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs.) sind auch besagte Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu beheben. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Entscheidung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides unterbleiben. Ferner steht auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war, weshalb
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung im besagten Umfang der Beschwerde unterbleiben konnte.Ferner steht auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war, weshalb
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung im besagten Umfang der Beschwerde unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2253311.1.00