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{'item': 'G308 2191722-1'}

Obsah (19)Art 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 3§§ 15§ 53§ 42§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlG308 2191722-1 SpruchG308 2191722-1/20E, G308 2191722-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.03.2018, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2015, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigen

„§ 7 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005“ aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.03.2018, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2015, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigen

„§ 7 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005“ aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Mit dem am 03.04.2018 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 30.03.2018 erhob er fristgerecht (Poststempel 30.03.2018) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Beschwerdeführer noch einmal einvernehmen sowie der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G zuerkennen; in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass diese auf Dauer unzulässig ist; in eventu die Abschiebung in den Irak für unzulässig erklären oder allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. 2. Mit dem am 03.04.2018 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 30.03.2018 erhob er fristgerecht (Poststempel 30.03.2018) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Beschwerdeführer noch einmal einvernehmen sowie der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG zuerkennen; in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass diese auf Dauer unzulässig ist; in eventu die Abschiebung in den Irak für unzulässig erklären oder allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 09.04.2018 ein.
  2. Mit Ladung vom 03.11.2020 zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2020 wurden dem Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter aktuelle Länderberichte zum Irak, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020 zur Stellungnahme bis zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte nicht ein.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.12.2020 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher lediglich die Dolmetscherin für die Sprache Arabisch erschien. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Rechtsvertreter blieben der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung jeweils unentschuldigt fern. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Verhandlungsniederschrift vom 14.12.2020 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme langte trotz nachweislicher Zustellung über den elektronischen Rechtsverkehr nicht ein.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, Zahl G308 2191722-1/12E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der erste Satz des Spruchpunktes I. auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stützt (Spruchpunkt I.), der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) stattgegeben, festgestellt, dass ein Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

§ 55Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Asyl

G ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt II). Weiters wurden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt III.).7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, Zahl G308 2191722-1/12E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stützt (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) stattgegeben, festgestellt, dass ein Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurden die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 21.02.2022, Ra 2021/01/0277, wurden infolge einer vom Bundesamt erhobenen Amtsrevision gegen die Spruchpunkte II. und III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021 betreffend die Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem BFA-VG und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 die Spruchpunkte II. und III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 21.02.2022, Ra 2021/01/0277, wurden infolge einer vom Bundesamt erhobenen Amtsrevision gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021 betreffend die Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem BFA-VG und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
  3. Die Gerichtsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin am 16.03.2022 zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides rückübermittelt.
  4. Die Gerichtsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin am 16.03.2022 zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides rückübermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021 zur Zahl G308 2191722-1/9Z wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der erste Satz des Spruchpunktes I. auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stützt (Spruchpunkt I.), der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) stattgegeben, festgestellt, dass ein Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

§ 55Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Asyl

G ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt II). Weiters wurden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt III.).1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021 zur Zahl G308 2191722-1/9Z wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stützt (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) stattgegeben, festgestellt, dass ein Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurden die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesverwaltungsgericht traf in dieser Entscheidung auszugsweise nachfolgende Feststellungen: „

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, er ist ledig, hat keine Kinder und führt in Österreich keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Er stammt aus Mossul, Provinz Ninewa, wo er die Grundschule besuchte und den Beruf Fliesenleger erlernte. Acht oder neun Monate vor seiner Ausreise war er Soldat der irakischen Armee im Kampf gegen den IS. Es leben noch viele Verwandte des Beschwerdeführers, darunter Geschwister, Cousins, Onkel und Tanten im Irak (vgl. etwa Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 275 ff; Erstbefragung vom 12.11.2015, AS 5 ff; Niederschrift Bundesamt vom 16.12.2015, AS 39 ff; Niederschrift Bundesamt vom 10.01.2018, AS 191 ff; Lebenslauf des BF, AS 199; Fremdenregisterauszug vom 05.03.2021).1.
  3. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, er ist ledig, hat keine Kinder und führt in Österreich keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Er stammt aus Mossul, Provinz Ninewa, wo er die Grundschule besuchte und den Beruf Fliesenleger erlernte. Acht oder neun Monate vor seiner Ausreise war er Soldat der irakischen Armee im Kampf gegen den IS. Es leben noch viele Verwandte des Beschwerdeführers, darunter Geschwister, Cousins, Onkel und Tanten im Irak vergleiche etwa Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 275 ff; Erstbefragung vom 12.11.2015, AS 5 ff; Niederschrift Bundesamt vom 16.12.2015, AS 39 ff; Niederschrift Bundesamt vom 10.01.2018, AS 191 ff; Lebenslauf des BF, AS 199; Fremdenregisterauszug vom 05.03.2021). 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak nicht behandelbar wären (vgl. insbesondere Niederschrift Bundesamt vom 10.01.2018, AS 191; Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2021).1.
  5. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak nicht behandelbar wären vergleiche insbesondere Niederschrift Bundesamt vom 10.01.2018, AS 191; Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2021). 1.
  6. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang November 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak, indem er von Mossul mit dem PKW nach Bagdad fuhr und von dort auf dem Luftweg in die autonome Region Kurdistan und von dort mit dem Bus weiter in die Türkei reiste. Von der Türkei reiste er schlepperunterstützt bzw. mit dem allgemeinen Flüchtlingsstrom über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich, wo er am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Erstbefragung vom 12.11.2015, AS 5 ff; Niederschrift Bundesamt vom 16.12.2015, AS 39 ff).1.
  7. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang November 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak, indem er von Mossul mit dem PKW nach Bagdad fuhr und von dort auf dem Luftweg in die autonome Region Kurdistan und von dort mit dem Bus weiter in die Türkei reiste. Von der Türkei reiste er schlepperunterstützt bzw. mit dem allgemeinen Flüchtlingsstrom über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich, wo er am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche Erstbefragung vom 12.11.2015, AS 5 ff; Niederschrift Bundesamt vom 16.12.2015, AS 39 ff). 1.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.12.2015, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G 2005 stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 55 ff). Begründend wurde im Wesentlichen nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer Verfolgung oder Furcht im Konventionssinn glaubhaft habe machen können, diese mit den allgemeinen Begebenheiten im Irak im Einklang zu bringen wären und keine Asylausschlussgründe vorlägen (vgl. Aktenvermerk vom 16.12.2015, AS 51 ff).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.12.2015, Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 55 ff). Begründend wurde im Wesentlichen nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer Verfolgung oder Furcht im Konventionssinn glaubhaft habe machen können, diese mit den allgemeinen Begebenheiten im Irak im Einklang zu bringen wären und keine Asylausschlussgründe vorlägen vergleiche Aktenvermerk vom 16.12.2015, AS 51 ff). 1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung

§§ 15, 202 Abs. 1 St

GB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2016 in XXXX eine Frau, indem er ihr einen Stoß gegen den Rücken versetzte, wodurch sie in den Flur ihres Wohnhauses stolperte, sie in der Folge dort gegen die Wand drückte, sie fixierte, ihr den Mund zuhielt, um sie daran zu hindern, um Hilfe zu rufen und sie sodann an der Brust und der Scheide zu betasten versuchte, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versuchte. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer dazu verurteilt, dem Opfer als Privatbeteiligter EUR 100,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution sowie die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Im Zuge der Strafbemessung wurde als erschwerend kein Umstand, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, sowie das reumütige Geständnis gewertet (vgl. aktenkundiges Urteil, AS 267 ff; Strafregisterauszug vom 05.03.2021).1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung

Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2016 in römisch 40 eine Frau, indem er ihr einen Stoß gegen den Rücken versetzte, wodurch sie in den Flur ihres Wohnhauses stolperte, sie in der Folge dort gegen die Wand drückte, sie fixierte, ihr den Mund zuhielt, um sie daran zu hindern, um Hilfe zu rufen und sie sodann an der Brust und der Scheide zu betasten versuchte, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versuchte. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer dazu verurteilt, dem Opfer als Privatbeteiligter EUR 100,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution sowie die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Im Zuge der Strafbemessung wurde als erschwerend kein Umstand, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, sowie das reumütige Geständnis gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil, AS 267 ff; Strafregisterauszug vom 05.03.2021). Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.6. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen (vgl. insbesondere Niederschrift Bundesamt vom 10.01.2018, AS 191; Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2021).1.6. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen vergleiche insbesondere Niederschrift Bundesamt vom 10.01.2018, AS 191; Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2021). Er hat in Österreich am 10.02.2017 einen Werte- und Orientierungskurs (vgl. aktenkundige Bestätigung, AS 201) sowie diverse Deutschkurse (vgl. aktenkundiges Konvolut an Kursbestätigungen, AS 203 ff und AS 425

  1. ff)besucht und verfügt über ein am 04.12.2017 bestandenes ÖSD-Deutsch-Zertifikat auf Niveau A2 (vgl. aktenkundige Kopie, AS 435 f).Er hat in Österreich am 10.02.2017 einen Werte- und Orientierungskurs vergleiche aktenkundige Bestätigung, AS 201) sowie diverse Deutschkurse vergleiche aktenkundiges Konvolut an Kursbestätigungen, AS 203 ff und AS 425
  2. ff)besucht und verfügt über ein am 04.12.2017 bestandenes ÖSD-Deutsch-Zertifikat auf Niveau A2 vergleiche aktenkundige Kopie, AS 435 f). Zwischen 13.11.2015 und 16.04.2016 bezog der Beschwerdeführer in Österreich Grundversorgungsleistungen (vgl. Auszug aus den Grundversorgungsdaten vom 05.03.2021).Zwischen 13.11.2015 und 16.04.2016 bezog der Beschwerdeführer in Österreich Grundversorgungsleistungen vergleiche Auszug aus den Grundversorgungsdaten vom 05.03.2021). Es liegen darüber hinaus hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2021):Es liegen darüber hinaus hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2021): 17.04.2016-26.01.2018 KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsicherung 27.01.2018-30.04.2018 Arbeiter 07.05.2018-31.01.2019 Arbeiter 01.02.2019-Entscheidungszeitpunkt Arbeiter Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 27.01.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt ohne maßgebliche Unterbrechungen einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht und keine Sozialhilfeleistungen mehr bezogen hat. Er ist seit 01.02.2019 gleichbleibend bei einem Dienstgeber beschäftigt und verdient dabei monatlich brutto durchschnittlich rund EUR 1.450,00 (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2021).Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 27.01.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt ohne maßgebliche Unterbrechungen einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht und keine Sozialhilfeleistungen mehr bezogen hat. Er ist seit 01.02.2019 gleichbleibend bei einem Dienstgeber beschäftigt und verdient dabei monatlich brutto durchschnittlich rund EUR 1.450,00 vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2021). Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.03.2021):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.03.2021): - 19.11.2015-04.01.2016 Hauptwohnsitz - 04.01.2016-02.02.2016 Hauptwohnsitz - 02.02.2016-07.03.2016 Hauptwohnsitz - 22.03.2016-19.04.2016 Hauptwohnsitz - 03.05.2016-10.03.2017 Hauptwohnsitz - 22.08.2016-23.08.2016 Nebenwohnsitz Justizanstalt - 10.03.2017-30.06.2017 Hauptwohnsitz - 30.06.2017-02.12.2020 Hauptwohnsitz - 02.12.2020-Entscheidungszeitpunkt Hauptwohnsitz Darüberhinausgehendes soziales, gesellschaftliches, ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. […]“ Ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021 bereits getroffenen Feststellungen werden nunmehr nachfolgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt im Bundesgebiet seit 19.11.2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt über im wesentlichen durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen. Seine Aufenthaltsdauer beträgt daher zum Entscheidungszeitpunkt sechs Jahre und knapp fünf Monate (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.03.2022).Bundesgebiet auf und verfügt im Bundesgebiet seit 19.11.2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt über im wesentlichen durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen. Seine Aufenthaltsdauer beträgt daher zum Entscheidungszeitpunkt sechs Jahre und knapp fünf Monate vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.03.2022). Im Sozialversicherungsdatenauszug weist der Beschwerdeführer seit Februar 2019 nachfolgende weiteren Sozialversicherungszeit auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.03.2022):Im Sozialversicherungsdatenauszug weist der Beschwerdeführer seit Februar 2019 nachfolgende weiteren Sozialversicherungszeit auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.03.2022):  01.02.2019-31.07.2021 Arbeiter  01.08.2021-31.10.2021 Arbeiter  01.11.2021-04.01.2022 Arbeitslosengeldbezug Zum Entscheidungszeitpunkt liegt daher keine aufrechte Erwerbstätigkeit vor. Auch bezieht der Beschwerdeführer derzeit keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Mindestsicherung und ist auch nicht anderweitig krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.03.2022).Zum Entscheidungszeitpunkt liegt daher keine aufrechte Erwerbstätigkeit vor. Auch bezieht der Beschwerdeführer derzeit keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Mindestsicherung und ist auch nicht anderweitig krankenversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.03.2022). Der Beschwerdeführer bezieht auch keine Grundversorgungsleistungen (vgl. Auszug aus den Grundversorgungsdaten vom 22.03.2022).Der Beschwerdeführer bezieht auch keine Grundversorgungsleistungen vergleiche Auszug aus den Grundversorgungsdaten vom 22.03.2022). Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr auf (vgl. Strafregisterauszug vom 22.03.2022).Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr auf vergleiche Strafregisterauszug vom 22.03.2022). 2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers neuerlich Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Grundversorgungs- und Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen könnten. Darüber hinaus konnte er sein gesamtes Vorbringen durch geeignete Nachweise untermauern. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 21.02.2022, Ra 2021/01/0277, wurden infolge einer vom Bundesamt erhobenen Amtsrevision gegen die Spruchpunkte II. und III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021 betreffend die Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem BFA-VG und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 die Spruchpunkte II. und III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 21.02.2022, Ra 2021/01/0277, wurden infolge einer vom Bundesamt erhobenen Amtsrevision gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021 betreffend die Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem BFA-VG und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus: „[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Zulässigkeit 10 Zur Zulässigkeit führt die Revision zusammengefasst und unter Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, das BVwG habe dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht die diesem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung beigemessen. Im Revisionsfall liege keine derart außergewöhnliche Konstellation vor, dass trotz des knapp mehr als fünfjährigen Aufenthaltes die privaten Interessen des Mitbeteiligten gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden. Die Umstände, dass ein Fremder einer Beschäftigung nachgehe, für seinen Lebensunterhalt selbst aufkomme und Deutsch auf dem Niveau A2 beherrsche, würden auch angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen. Zudem habe das BVwG seine Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte des 10 Zur Zulässigkeit führt die Revision zusammengefasst und unter Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, das BVwG habe dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht die diesem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung beigemessen. Im Revisionsfall liege keine derart außergewöhnliche Konstellation vor, dass trotz des knapp mehr als fünfjährigen Aufenthaltes die privaten Interessen des Mitbeteiligten gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden. Die Umstände, dass ein Fremder einer Beschäftigung nachgehe, für seinen Lebensunterhalt selbst aufkomme und Deutsch auf dem Niveau A2 beherrsche, würden auch angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen. Zudem habe das BVwG seine Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Fremden darstelle, nicht unter Bedachtnahme aller Umstände des Einzelfalls durchgeführt. Es habe insbesondere die Feststellung, der Mitbeteiligte verfüge über zahlreiche familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, außer Acht gelassen. 11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. für viele VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0159, mwN).11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B VG vergleiche für viele VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0159, mwN). 12 Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).12 Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). 13 Ausgehend davon ist die in der vorliegenden Rechtssache durch das BVwG in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nur dann vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen, wenn das BVwG die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. nochmals VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, und etwa VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).13 Ausgehend davon ist die in der vorliegenden Rechtssache durch das BVwG in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK nur dann vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen, wenn das BVwG die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche nochmals VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, und etwa VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). 14 Dies ist aus folgenden Erwägungen vorliegend der Fall, weil das BVwG die nachstehend angeführten Aspekte nicht (hinreichend) berücksichtigt hat. 15 Die Revision ist daher zulässig und auch berechtigt. Rechtslage 16 § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:16 Paragraph 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ...
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt ... ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

...“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. ...“ 17 § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 110/2019, lautet auszugsweise:17 Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52. ...Paragraph 52, ...

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ... 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. ...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. ...“

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. ...“ 18 § 58 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet auszugsweise:18 Paragraph 58, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, lautet auszugsweise: „Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. ...Paragraph 58, ...

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. ...“

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. ...“ 19 § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:19 Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet auszugsweise: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG, ...

in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, ... in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. ...
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG) Strafgerichtliche Unbescholtenheit (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG) 20 Dass Straftaten nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erhöhen, sondern auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen sind, kann schon deswegen keinem Zweifel unterliegen, weil in § 9 Abs. 2 Z 6 BFA VG die „strafgerichtliche Unbescholtenheit“ ausdrücklich als einer der dafür maßgeblichen Aspekte genannt wird (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2021/21/0086). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0159, mwN).20 Dass Straftaten nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erhöhen, sondern auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen sind, kann schon deswegen keinem Zweifel unterliegen, weil in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA VG die „strafgerichtliche Unbescholtenheit“ ausdrücklich als einer der dafür maßgeblichen Aspekte genannt wird vergleiche VwGH 6.4.2021, Ra 2021/21/0086). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0159, mwN). 21 Somit erhöht eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA VG) grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sondern ist auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine 21 Somit erhöht eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA VG) grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sondern ist auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren kann. Ein Fall des § 9 Abs. 6 BFA VG liegt nicht vor (vgl. zu einem solchen Fall und zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach langem Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 43 ff).erfolgte Integration relativieren kann. Ein Fall des Paragraph 9, Absatz 6, BFA VG liegt nicht vor vergleiche zu einem solchen Fall und zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach langem Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 43 ff). 22 Vorliegend hat das BVwG das der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB (versuchte geschlechtliche Nötigung) zugrunde liegende Fehlverhalten nicht ausreichend berücksichtigt (vgl. zum Einsatz des Nötigungsmittels und dem durch § 202 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgut OGH 25.6.2019, 11 Os 49/19v; vgl. zu einem solchen Delikt und zu der aus einem zugrundeliegenden Fehlverhalten ableitbaren Aggressionsbereitschaft iZm einem Waffenverbot nach dem Waffengesetz VwGH 20.5.2015, Ro 2015/03/0025).22 Vorliegend hat das BVwG das der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten nach den Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (versuchte geschlechtliche Nötigung) zugrunde liegende Fehlverhalten nicht ausreichend berücksichtigt vergleiche zum Einsatz des Nötigungsmittels und dem durch Paragraph 202, Absatz eins, StGB geschützten Rechtsgut OGH 25.6.2019, 11 Os 49/19v; vergleiche zu einem solchen Delikt und zu der aus einem zugrundeliegenden Fehlverhalten ableitbaren Aggressionsbereitschaft iZm einem Waffenverbot nach dem Waffengesetz VwGH 20.5.2015, Ro 2015/03/0025). Aufenthaltsdauer (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG)Aufenthaltsdauer (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) 23 Im Rahmen der Interessenabwägung

§ 9Abs.

2 Z 1 BFA VG ist stets auf die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 54).23 Im Rahmen der Interessenabwägung

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG ist stets auf die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 54). 24 Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).24 Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). 25 Vorliegend zeigt die Amtsrevision im Zusammenhang mit der noch nicht langen Aufenthaltsdauer des Mitbeteiligten im Bundesgebiet (rund fünfeinhalb Jahre) zutreffend auf, dass gegenständlich jedenfalls noch nicht von einer solchen Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten auszugehen ist, dass ihm deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste.25 Vorliegend zeigt die Amtsrevision im Zusammenhang mit der noch nicht langen Aufenthaltsdauer des Mitbeteiligten im Bundesgebiet (rund fünfeinhalb Jahre) zutreffend auf, dass gegenständlich jedenfalls noch nicht von einer solchen Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten auszugehen ist, dass ihm deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste. 26 Zusätzlich zu der oben angeführten fehlenden strafgerichtlichen Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA VG) weist die Amtsrevision zu Recht darauf hin, dass es das BVwG bei seiner Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK unterlassen hat, die

den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses offenkundig nicht stark ausgeprägte soziale Integration des Mitbeteiligten zu berücksichtigen (vgl. zur Maßgeblichkeit der sozialen neben der beruflichen Integration VwGH 24.3.2021, Ra 2021/01/0086, mwN).26 Zusätzlich zu der oben angeführten fehlenden strafgerichtlichen Unbescholtenheit (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA VG) weist die Amtsrevision zu Recht darauf hin, dass es das BVwG bei seiner Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK unterlassen hat, die

den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses offenkundig nicht stark ausgeprägte soziale Integration des Mitbeteiligten zu berücksichtigen vergleiche zur Maßgeblichkeit der sozialen neben der beruflichen Integration VwGH 24.3.2021, Ra 2021/01/0086, mwN). 27 Ebenso legt die Amtsrevision zutreffend dar, dass das BVwG die festgestellten bestehenden Bindungen des Mitbeteiligten zu dessen Herkunftsstaat

§ 9Abs. 2 Z 5 BFA VG nicht berücksichtigt hat.27 Ebenso legt die Amtsrevision zutreffend dar, dass das BVw

G die festgestellten bestehenden Bindungen des Mitbeteiligten zu dessen Herkunftsstaat

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA VG nicht berücksichtigt hat. Ergebnis 28 Indem das BVwG die angeführten Aspekte nicht (hinreichend) berücksichtigt hat, hat es im vorliegenden Fall seinen Anwendungsspielraum überschritten. 29 Das Erkenntnis war deshalb im angefochtenen Umfang

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.29 Das Erkenntnis war deshalb im angefochtenen Umfang

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. […]“

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Mit der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 38). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 10.04.2019, Zl. Ra 2019/18/0058, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2015 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sich der Beschwerdeführer nunmehr zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt knapp sechs Jahre und fünf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Er verfügt über eine Deutschsprachprüfung auf Niveau A2 und ging seit Jänner 2018 bis Ende Oktober 2021 im Wesentlichen ohne Unterbrechungen Vollzeitbeschäftigungen als Arbeiter nach. Von Anfang November 2021 bis Anfang Jänner 2022 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Seiter liegt keine aufrechte sozialversicherte Erwerbstätigkeit vor. Auch bezieht der Beschwerdeführer derzeit keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Mindestsicherung oder der Grundversorgung und ist auch nicht anderweitig krankenversichert. Es ist daher künftig nicht sichergestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann. Der Beschwerdeführer ist ledig, alleinstehend und hat keine Kinder. Er hat weder in Österreich noch in der Europäischen Union Familienangehörige oder sonstige Verwandte. Es liegt daher kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet vor.Der Beschwerdeführer ist ledig, alleinstehend und hat keine Kinder. Er hat weder in Österreich noch in der Europäischen Union Familienangehörige oder sonstige Verwandte. Es liegt daher kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet vor. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr auf. Sie ist vor dem Hintergrund des dargelegten Erkenntnisses des VwGH den konkreten gegenständlichen Fall betreffend jedoch entsprechend zu berücksichtigen und zu gewichten. Der Beschwerdeführer verfügt im Irak über familiäre Bindungen und weist in Österreich keine maßgebliche soziale oder gesellschaftliche Integration auf. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes im gegenständlichen Fall und dem Umstand, dass bereits erzielte Integrationsschritte insbesondere hinsichtlich der beruflichen Integration sogar Rückschritte aufweisen, sind diese nicht ausreichend dafür anzusehen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0149, in Bezug auf eine andere Konstellation, bei der erheblich mehr integrative Bemühungen erkennbar waren, bereits klargestellt, es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen habe. Das könne aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG – strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 unterlaufen werden (vgl. dazu, dass von § 56 AsylG 2005 jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass

§ 55Asyl

G 20005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird, VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033 mwN). Der VwGH hat im Erkenntnis vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0149, in Bezug auf eine andere Konstellation, bei der erheblich mehr integrative Bemühungen erkennbar waren, bereits klargestellt, es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen habe. Das könne aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG – strengeren Voraussetzungen für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 unterlaufen werden vergleiche dazu, dass von Paragraph 56, AsylG 2005 jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 20005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird, VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033 mwN). Das Ergebnis im vorliegenden Fall wird dadurch abgemildert, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht bereits erfüllt und womöglich auch die übrigen Voraussetzungen hierfür gegeben sein könnten (vgl. VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133, mwN).Das Ergebnis im vorliegenden Fall wird dadurch abgemildert, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht bereits erfüllt und womöglich auch die übrigen Voraussetzungen hierfür gegeben sein könnten vergleiche VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133, mwN). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2191722.1.00

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