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{'item': 'G315 2192857-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlG315 2192857-1 Spruch, Text, , G315 2192857-1/28E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. römisch 40 betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben. AL GHNAIMAWI Haneen, geb. 23.06.1995, StA: Irak wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben. AL GHNAIMAWI Haneen, geb. 23.06.1995, StA: Irak wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der oben genannten beschwerdeführenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der oben genannten beschwerdeführenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses und Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses und Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2192857.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.