äß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wels, vom 07.12.2021, ABB-Nr: 4164318, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft
äß Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen der römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wels, hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde
äß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der XXXX
äß § 12a AuslBG erfüllt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wels, hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde
äß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der römisch 40
äß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt. B) Die ordentliche Revision ist zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, geb XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 11.11.2021 an seinem Wohnort beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“
Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Verkaufsmitarbeiter“ im Unternehmen der XXXX . Der Antrag wurde in der Folge
äß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Der Beschwerdeführer römisch 40 , Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, geb römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 11.11.2021 an seinem Wohnort beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Verkaufsmitarbeiter“ im Unternehmen der römisch 40 . Der Antrag wurde in der Folge
äß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt. Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid
äß § 12a AuslBG ab. Das AMS rechnete dem Beschwerdeführer 58 Punkte für die in der Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien an, führte jedoch zur Begründung aus, dass für die Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen nur eine Vollzeitbeschäftigung zulässig sei, jedoch laut Arbeitgebererklärung lediglich eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 24 Wochenstunden mit einer Entlohnung in Höhe von 1435,64 brutto beabsichtigt sei.Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid
äß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das AMS rechnete dem Beschwerdeführer 58 Punkte für die in der Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien an, führte jedoch zur Begründung aus, dass für die Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen nur eine Vollzeitbeschäftigung zulässig sei, jedoch laut Arbeitgebererklärung lediglich eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 24 Wochenstunden mit einer Entlohnung in Höhe von 1435,64 brutto beabsichtigt sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1. Sachverhalt 1.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“
Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) 1.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) - für die berufliche Tätigkeit als „Verkaufsmitarbeiter“ im Unternehmen der XXXX ; - für die berufliche Tätigkeit als „Verkaufsmitarbeiter“ im Unternehmen der römisch 40 ; - bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 24 Wochenstunden pro Monat und - einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 1435,64 Euro. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und - hat im Jahr XXXX in seinem Herkunftsstaat eine vierjährige berufsbildende höhere Schule mit Schwerpunkt Wirtschaft mit Abitur positiv abgeschlossen und dabei die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsangestellte/r“ und gleichzeitig die allgemeine Universitätsreife erworben;- hat im Jahr römisch 40 in seinem Herkunftsstaat eine vierjährige berufsbildende höhere Schule mit Schwerpunkt Wirtschaft mit Abitur positiv abgeschlossen und dabei die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsangestellte/r“ und gleichzeitig die allgemeine Universitätsreife erworben; - hat im Jahr XXXX in seinem Herkunftsstaat an einer öffentlichen Universität ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert und mit dem Studienabschluss die Berufsbezeichnung „ XXXX “ erworben;- hat im Jahr römisch 40 in seinem Herkunftsstaat an einer öffentlichen Universität ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert und mit dem Studienabschluss die Berufsbezeichnung „ römisch 40 “ erworben; - ist seit 19.02.2019 im Unternehmen der XXXX als Verkaufsmitarbeiter beschäftigt;- ist seit 19.02.2019 im Unternehmen der römisch 40 als Verkaufsmitarbeiter beschäftigt; - hat am 04.06.2016 in Österreich die Sprachprüfung ÖSD Zertifikat B2 für die deutsche Sprache mit „gut“ bestanden; - war im Antragszeitpunkt 33 Jahre alt. 2. Beweiswürdigung 2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten. Die vom Beschwerdeführer
achten Angaben und vorgelegten Dokumente wurden vom AMS nicht in Zweifel gezogen und der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt und sind somit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde (§12a) 3.1 Für das Bundesland Oberösterreich ist die Beschäftigung als Verkäufer von Lebens- und Genussmitteln sowie als Verkäufer von Elektrowaren und für das gesamte Bundesgebiet die Beschäftigung als Verkäufer von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2022 (BGBl II 573/2021) als Mangelberuf im Sinne des § 13 AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte
äß § 12a AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen. 3.1 Für das Bundesland Oberösterreich ist die Beschäftigung als Verkäufer von Lebens- und Genussmitteln sowie als Verkäufer von Elektrowaren und für das gesamte Bundesgebiet die Beschäftigung als Verkäufer von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2022 Bundesgesetzblatt Teil 2, 573 aus 2021,) als Mangelberuf im Sinne des Paragraph 13, AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte
äß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen. 3.2 Das AMS hat im vorliegenden Fall bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten für die in der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
äß §12a"angeführten Kriterien erreicht hat. Das AMS hat dem Beschwerdeführer insgesamt 58 Punkte angerechnet, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 25 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 8 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 8 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte. Das AMS begründete die Abweisung ausschließlich damit, dass laut Arbeitgebererklärung lediglich eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 24 Wochenstunden mit einer Entlohnung in Höhe von 1435,64 brutto beabsichtigt sei, jedoch für die Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen nur eine Vollzeitbeschäftigung zulässig sei; die Voraussetzungen des §12a und § 4 Abs 1 AuslBG seien damit nicht erfüllt.Das AMS begründete die Abweisung ausschließlich damit, dass laut Arbeitgebererklärung lediglich eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 24 Wochenstunden mit einer Entlohnung in Höhe von 1435,64 brutto beabsichtigt sei, jedoch für die Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen nur eine Vollzeitbeschäftigung zulässig sei; die Voraussetzungen des §12a und Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG seien damit nicht erfüllt. Dieser Begründung des AMS steht jedoch entgegen, dass nach dem Wortlaut des § 12 AuslbG weder eine Vollzeitbeschäftigung noch ein Mindesteinkommen vorgesehen ist.Dieser Begründung des AMS steht jedoch entgegen, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 12, AuslbG weder eine Vollzeitbeschäftigung noch ein Mindesteinkommen vorgesehen ist. Auch in den Materialen zur Novelle des AuslBG BGBl I 25/2011 und zum NAG BGBl I 38/2011, mit welcher das „kriteriengeleitetes Zuwanderungsmodell“ eingeführt wurde, finden sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Absicht des Gesetzgebers, in Mangelberufen nur eine Vollzeitbeschäftigung zuzulassen. (vgl EB zur RV 1177 d Beilagen 24 GP) Laut den Erläuterungen zu jener Regierungsvorlage soll mit dem kriteriengeleitetes Zuwanderungsmodell als Ziel, „eine flexiblere, mit personenbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Kriterien kombinierte Neuzuwanderung jener qualifizierter Arbeitskräfte ermöglicht werden, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial rekrutiert werden können und zur Sicherung bestehender und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze notwendig sind.“ (EB zur RV 1177 d Beilagen 24 GP, Seite 11 f)Auch in den Materialen zur Novelle des AuslBG Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2011, und zum NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, mit welcher das „kriteriengeleitetes Zuwanderungsmodell“ eingeführt wurde, finden sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Absicht des Gesetzgebers, in Mangelberufen nur eine Vollzeitbeschäftigung zuzulassen. vergleiche EB zur Regierungsvorlage 1177 d Beilagen 24 Gesetzgebungsperiode Laut den Erläuterungen zu jener Regierungsvorlage soll mit dem kriteriengeleitetes Zuwanderungsmodell als Ziel, „eine flexiblere, mit personenbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Kriterien kombinierte Neuzuwanderung jener qualifizierter Arbeitskräfte ermöglicht werden, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial rekrutiert werden können und zur Sicherung bestehender und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze notwendig sind.“ (EB zur Regierungsvorlage 1177 d Beilagen 24 GP, Seite 11 f) Bei diesem kriteriengeleiteten Zuwanderungssystem werden neben personenbezogenen Kriterien wie Qualifikation, Alter, Sprachkenntnissen und Berufserfahrung auch arbeitsmarktbezogene Kriterien wie Bedarf am Arbeitsmarkt, Arbeitsplatzangebot und Mindestentgelt miteinbezogen und berücksichtigt. (vgl Kreutzhuber/Hudsky, Arbeitsmigration, 2011, S 85, Rz 221; Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3, 2021, S 319, Rz 1 zu §§12-13 AuslBG)Bei diesem kriteriengeleiteten Zuwanderungssystem werden neben personenbezogenen Kriterien wie Qualifikation, Alter, Sprachkenntnissen und Berufserfahrung auch arbeitsmarktbezogene Kriterien wie Bedarf am Arbeitsmarkt, Arbeitsplatzangebot und Mindestentgelt miteinbezogen und berücksichtigt. vergleiche Kreutzhuber/Hudsky, Arbeitsmigration, 2011, S 85, Rz 221; Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3, 2021, S 319, Rz 1 zu §§12-13 AuslBG) Davon ausgehend erschließt sich nicht, inwiefern eine Teilzeitbeschäftigung, mit der einem Fachkräftemangel zumindest teilweise entgegengewirkt werden kann, arbeitsmarktpolitischen, öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Intessen entgegensteht. (anders, jedoch ohne Begründung Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3, 2021, S 336, Rz 48zu §§12-13 AuslBG) Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer entsprechend dem kriteriengeleiteten Zuwanderungsmodell um eine qualifizierte Arbeitskraft und vom Gesetzgeber wurde bereits mit der Fachkräfteverordnung 2022 festgestellt, dass der Fachkräftebedarf nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial rekrutiert werden kann. Schließlich hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.11.2017, E 2936/2016, festgehalten, dass § 12a Z3 AuslBG zwar auf das "nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt" und damit auf den Brutto-Monatslohn abzielt, „ohne dass damit aber eine starre Grenze der täglichen Mindestbeschäftigungsdauer vorgegeben wäre“. (VfGH 24.11.2017, E 2936/2016)Schließlich hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.11.2017, E 2936 aus 2016,, festgehalten, dass Paragraph 12 a, Z3 AuslBG zwar auf das "nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt" und damit auf den Brutto-Monatslohn abzielt, „ohne dass damit aber eine starre Grenze der täglichen Mindestbeschäftigungsdauer vorgegeben wäre“. (VfGH 24.11.2017, E 2936 aus 2016,) Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen
äß § 4 Abs 1 Z 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden.Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen
äß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden. 3.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft
äß § 12a AuslBG für die beantragte Beschäftigung im beabsichtigten Unternehmen.3.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft
äß Paragraph 12 a, AuslBG für die beantragte Beschäftigung im beabsichtigten Unternehmen. 3.4 Es wird daher der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft
äß § 12a AuslBG erfüllt.3.4 Es wird daher der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft
äß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.5 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
äß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.5 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
äß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Revision 3.6 Die Revision ist zulässig zur Frage, ob für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“
Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf
äß § 12a AuslBG) eine Vollzeitbeschäftigung erforderlich ist. Diesbezüglich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.6 Die Revision ist zulässig zur Frage, ob für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf
äß Paragraph 12 a, AuslBG) eine Vollzeitbeschäftigung erforderlich ist. Diesbezüglich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2250257.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.