4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 21.04.2020 wurde
VG ausgesprochen, dass das im Zeitraum 05.09.2019 bis 24.11.2019 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.519,10 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet werde. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung des Landeskriminalamtes Salzburg im genannten Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 überstiegen habe.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 21.04.2020 wurde
Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass das im Zeitraum 05.09.2019 bis 24.11.2019 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.519,10 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet werde. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung des Landeskriminalamtes Salzburg im genannten Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 überstiegen habe. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht wegen unrechtmäßiger Bereicherung durch Drogenhandel im Betrag von € 5.000, verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht aus einem Drogenhandel € 5.000, lukriert. Das AMS führe auch keine Geschäftszahl eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft hinsichtlich eines etwaigen Strafverfahrens an. Der erhobene Vorwurf sei nicht richtig und es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 24.06.2020 vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme dazu an, dass er keinen Suchtgifthandel im großen Rahmen betrieben habe und auch keinen Reingewinn von zumindest € 5.000, aus einem Drogenhandelt bezogen habe. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.2020, Zl. LGS SBG/2/0566/2020, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid 21.04.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 05.09.2019 bis 24.11.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 31,10 bezogen habe. Vom Landeskriminalamt sei dem AMS mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer im selben Zeitraum durch Drogenhandel ein Einkommen aus illegaler selbständiger Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe dem AMS keine zusätzlichen Einkünfte gemeldet. Der Beschwerdeführer habe zumindest von 05.09.2019 bis 24.11.2019 Drogenhandel mit dem Ziel betrieben, möglichst viel Einkünfte in Geldform zu beziehen. Er habe damit Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von zumindest € 5.000, bezogen. Daher liege von 05.09.2019 bis 24.11.2019 keine Arbeitslosigkeit vor. Damit erfolge der Widerruf des in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes zu Recht. Seine zusätzliche Einkommensquelle habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet. Wegen der Meldepflichtverletzung habe er die Auszahlung des Arbeitslosengeldes schuldhaft herbeigeführt. Damit liege ein Rückforderungstatbestand vor. Die Rückforderung von € 2.519,10 sei daher zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Unschuldsvermutung missachte und lediglich auf Grund einer Mitteilung [des Landeskriminalamtes] eine Entscheidung getroffen habe. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog von 05.09.2019 bis 24.11.2019 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 31,10 täglich. In diesem Zeitraum bezog der Beschwerdeführer daher Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 2.519,
VG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,).
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt(Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt(Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).
VG gilt insbesondere als nicht arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG gilt insbesondere als nicht arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos gilt jedoch, wer
VG auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Als arbeitslos gilt jedoch, wer
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat [im Jahr 2019, BGBl. II Nr. 329/2018] kein höheres Entgelt als € 446,81 gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat [im Jahr 2019, BGBl. römisch zwei Nr. 329/2018] kein höheres Entgelt als € 446,81 gebührt.
VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
VG zu subsumieren ist, da § 12 Abs. 3 AlVG eine bloß demonstrative Aufzählung enthält. 3. Der Beschwerdeführer betrieb von Frühjahr 2019 bis 10.02.2020 einen Drogenhandel. Er erzielte im Zeitraum 05.09.2019 bis 24.11.2019 Einkünfte in Höhe von durchschnittlich € 1.100, monatlich. Dabei handelt es sich um keine legale Erwerbstätigkeit, doch kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der vom Beschwerdeführer betriebene Drogenhandel unter die selbständige Erwerbstätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG zu subsumieren ist, da Paragraph 12, Absatz 3, AlVG eine bloß demonstrative Aufzählung enthält. Der Begriff der „Arbeitslosigkeit“ in § 12 AlVG ist nicht nur im Sinne von „Beschäftigungslosigkeit“ zu verstehen, sondern viel weiter. Aus Abs. 3 leg cit, der verschiedene Ausschlusstatbestände demonstrativ aufzählt und dadurch den Arbeitslosigkeitsbegriff in Abs. 1 näher ausführt, ergibt sich, dass der Begriff der „Arbeitslosigkeit“ idR sowohl iSd „Angewiesenseins“ auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weil der durch den Wegfall einer Beschäftigung verursachte Einkommensverlust nicht aufgrund bestimmter anderer Einnahmequellen ausgeglichen wird und ohne Inanspruchnahme solcher Leistungen eine Existenzgefährdung herbeigeführt würde, als auch im Sinne von Verfügbarkeit zu verstehen ist. (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 12 AlVG, Rz 301).Der Begriff der „Arbeitslosigkeit“ in Paragraph 12, AlVG ist nicht nur im Sinne von „Beschäftigungslosigkeit“ zu verstehen, sondern viel weiter. Aus Absatz 3, leg cit, der verschiedene Ausschlusstatbestände demonstrativ aufzählt und dadurch den Arbeitslosigkeitsbegriff in Absatz eins, näher ausführt, ergibt sich, dass der Begriff der „Arbeitslosigkeit“ idR sowohl iSd „Angewiesenseins“ auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weil der durch den Wegfall einer Beschäftigung verursachte Einkommensverlust nicht aufgrund bestimmter anderer Einnahmequellen ausgeglichen wird und ohne Inanspruchnahme solcher Leistungen eine Existenzgefährdung herbeigeführt würde, als auch im Sinne von Verfügbarkeit zu verstehen ist. vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 12, AlVG, Rz 301). In diesem Sinne kann der vom Beschwerdeführer betriebene Drogenhandel als eine Tätigkeit qualifiziert werden, die
VG eine Arbeitslosigkeit ausschließt, da der Beschwerdeführer den durch den Wegfall einer Beschäftigung verursachten Einkommensverlust durch eine andere Einnahmequelle, nämlich den Drogenhandel, ausgeglichen hat und eine Existenzgefährdung wäre ohne Inanspruchnahme der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht herbeigeführt worden.In diesem Sinne kann der vom Beschwerdeführer betriebene Drogenhandel als eine Tätigkeit qualifiziert werden, die
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG eine Arbeitslosigkeit ausschließt, da der Beschwerdeführer den durch den Wegfall einer Beschäftigung verursachten Einkommensverlust durch eine andere Einnahmequelle, nämlich den Drogenhandel, ausgeglichen hat und eine Existenzgefährdung wäre ohne Inanspruchnahme der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht herbeigeführt worden. Der Beschwerdeführer erzielte im Zeitraum 05.09.2019 bis 24.11.2019 Einkünfte in Höhe von durchschnittlich € 1.100, monatlich.
2 ASVG in der für das Kalenderjahr 2019 geltenden Fassung galt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 446,81 gebührte.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der für das Kalenderjahr 2019 geltenden Fassung galt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 446,81 gebührte. Der Beschwerdeführer erzielte damit ein Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze lag und galt damit
VG als nicht arbeitslos.Der Beschwerdeführer erzielte damit ein Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze lag und galt damit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG als nicht arbeitslos. Der Widerruf des empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 05.09.2019 bis 24.11.2019 erfolgte daher zu Recht. 4. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.4. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei einem Widerruf einer Leistung ist
VG der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Bei einem Widerruf einer Leistung ist
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS das aus dem Drogenhandel erzielte Einkommen nicht und setzte damit ein verpöntes Verhalten. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes erfolgte daher zu Recht. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2232870.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.