RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW101 2235196-1 Spruch, W101 2235196-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020, Zl. 1255556705-191279395, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020, Zl. 1255556705-191279395, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.03.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.03.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX . Bis zum Jahr 2012 hielt er sich in XXXX auf und musste dann mit seiner Familie nach XXXX fliehen. Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 . Bis zum Jahr 2012 hielt er sich in römisch 40 auf und musste dann mit seiner Familie nach römisch 40 fliehen. Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist laut aktuellen Strafregisterauszug unbescholten. 1.
- Auszug aus den Länderfeststellungen: „Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen. Bzw. konnten Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über 42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen jedoch soll es zu Einberufungen von über 42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein.“ 1.
- Der Beschwerdeführer hat als XXXX -Jähriger von 1994 bis 1997 den Militärdienst abgeleistet. Nach der Grundausbildung ist er als Kanonenschütze ausgebildet worden, während seines Militärdienstes. Nach dem Militärdienst hat der Beschwerdeführer den Beruf des LKW- bzw. Busfahrers gelernt und ausgeübt. Als gelernter LKW-Fahrer, der eine Ausbildung als Kanonenschütze erhalten hat, während seines Militärdienstes, ist der Beschwerdeführer insbesondere dazu geeignet, auch schwere Gefährte, wie Kanonentransporte oder Panzer zu fahren. Daher ist er meiner Meinung nach derart speziell ausgebildet, dass er für die syrische Armee als Reservist auch in seinem jetzigen Alter von XXXX Jahren noch von Interesse ist. 1.
- Der Beschwerdeführer hat als römisch 40 -Jähriger von 1994 bis 1997 den Militärdienst abgeleistet. Nach der Grundausbildung ist er als Kanonenschütze ausgebildet worden, während seines Militärdienstes. Nach dem Militärdienst hat der Beschwerdeführer den Beruf des LKW- bzw. Busfahrers gelernt und ausgeübt. Als gelernter LKW-Fahrer, der eine Ausbildung als Kanonenschütze erhalten hat, während seines Militärdienstes, ist der Beschwerdeführer insbesondere dazu geeignet, auch schwere Gefährte, wie Kanonentransporte oder Panzer zu fahren. Daher ist er meiner Meinung nach derart speziell ausgebildet, dass er für die syrische Armee als Reservist auch in seinem jetzigen Alter von römisch 40 Jahren noch von Interesse ist.
- Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer verweigert die Ableistung des Reservedienstes bei der syrischen Armee und laut den eigenführten Länderfeststellungen ist es aufgrund der herrschenden Willkür in Syrien möglich, dass der BF auch als XXXX -Jähriger noch als Reservist bei der syrischen Armee eingezogen werden kann. Der Beschwerdeführer verweigert die Ableistung des Reservedienstes bei der syrischen Armee und laut den eigenführten Länderfeststellungen ist es aufgrund der herrschenden Willkür in Syrien möglich, dass der BF auch als römisch 40 -Jähriger noch als Reservist bei der syrischen Armee eingezogen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Wehrdienstverweigerung dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Die Tatsache, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischen Dissens betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt. Dies gilt insbesondere für Fälle, wie den BF, dem ja bereits im Jahr 2012 eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde, indem er damals für fünf Monate in Haft gehen musste. Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer als Araber aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von Seiten der syrischen Regierung und Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer als Araber aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von Seiten der syrischen Regierung und Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis für Anträge nach 2015: Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2235196.1.00