RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW104 2253117-1 Spruch, W104 2253117-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 18Abs.
6 UAbs. 2 VO 640/2014). Die belangte Behörde ging daher von einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 2,5719 ha aus. Weiter stellte die belangte Behörde Cross-Compliance-Verstöße im Bereich „Umwelt“ bei der Anforderung „Düngerlagerung“ fest und verwies diesbezüglich auf den beiliegenden Anhang „Cross-Compliance-Berechnung“. Es wurden jedoch keine Sanktionen vergeben. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin an der Kleinerzeugerregelung teilnehme (
§ 8gAbs.
2 MOG 2007) und Kleinerzeuger unter anderem von den Cross-Compliance-Sanktionen befreit sind (
Art. 92VO 1306/2013).
Sämtliche verfügbaren Zahlungsansprüche (2,5719) gelangten zur Auszahlung.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16424156010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 748,
- Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 517,92 und auf die Greeningprämie EUR 230,
- Dabei ging die belangte Behörde für die Basisprämie von 2,5719 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 2,5722 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 2,5588 ha aus. Da die festgestellte Flächenabweichung im Ausmaß von 0,0134 ha jedoch 0,1 ha nicht überschreitet, wurde für die Berechnung der Basisprämie das Minimum Fläche/ZA herangezogen (
Artikel 18, Absatz 6, UAbs.
2 VO 640 aus 2014,). Die belangte Behörde ging daher von einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 2,5719 ha aus. Weiter stellte die belangte Behörde Cross-Compliance-Verstöße im Bereich „Umwelt“ bei der Anforderung „Düngerlagerung“ fest und verwies diesbezüglich auf den beiliegenden Anhang „Cross-Compliance-Berechnung“. Es wurden jedoch keine Sanktionen vergeben. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin an der Kleinerzeugerregelung teilnehme (
Paragraph 8 g, Absatz 2, MOG 2007) und Kleinerzeuger unter anderem von den Cross-Compliance-Sanktionen befreit sind (
Artikel 92, VO 1306 aus 2013,).
Sämtliche verfügbaren Zahlungsansprüche (2,5719) gelangten zur Auszahlung.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.1.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, ein Baumeister habe der Beschwerdeführerin nach dem Neubau der Jauchegrube mündlich bestätigt, dass diese dicht sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, wie sie eine Dichtheitsbescheinigung erlangen könne. Zwischenzeitlich habe sie die Dichtheitsüberprüfung Anfang November 2020 nachgeholt, was EUR 400 gekostet habe. Außerdem habe sie eine Verwaltungsstrafe an die Bezirksverwaltungsbehörde in Höhe von EUR 150 zahlen müssen. Für ihre Kleinstlandwirtschaft seien dies empfindlich hohe Ausgaben. Unter diesen wirtschaftlichen Umständen sei eine Kürzung (gemeint: Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen) nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ersucht daher um Erlass der Kürzung.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.3.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Direktzahlungen seien auf Basis der verfügbaren Zahlungsansprüche zur Gänze ausbezahlt worden. Es sei zwar eine Flächenabweichung von 0,0134 ha ermittelt worden; allerdings liege diese sanktionsrelevante Abweichung in der Mehrfläche, weshalb keine Sanktion vergeben worden sei. Am 24.7.2020 sei am Betrieb der Beschwerdeführerin unter anderem der Rechtsakt „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)“ im Rahmen der Cross-Compliance kontrolliert worden, wobei festgestellt worden sei, dass für die im Jahr 2007 errichtete Jauchegrube kein Dichtheitsattest vorhanden war. Es liege daher ein Verstoß gegen die NIT-Anforderung 3 „Düngerlagerung“ vor, der mit 1 % zu sanktionieren wäre (Ausmaß 1/Schwere 1/Dauer 1). Da die Beschwerdeführerin jedoch an der Kleinerzeugerregelung teilnehme, sei sie von Cross-Compliance-Sanktionen befreit. Im angefochtenen Bescheid sei auch ersichtlich, dass die Direktzahlungen aufgrund der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung nicht im Rahmen der Cross-Compliance gekürzt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte am 4.5.2020 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020, wobei sie die die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage beantragte. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.7.2020, im Zuge derer auch die Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance kontrolliert wurde, wurden Auffälligkeiten im Bereich „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)“ bei der Anforderung „Düngerlagerung“ festgestellt. Im Prüfbericht wurde festgehalten, dass im Jahr 2007 eine Jauchegrube errichtet worden sei, für die das erforderliche Dichtheitsattest fehle. Weiter wurde eine geringfügige Flächenabweichung von insgesamt 0,0134 ha ermittelt. Die Beschwerdeführerin reichte schließlich ein Senkgrubenüberprüfungsprotkoll vom 12.11.2020 nach, mit welchem die Senkgrube für dicht erklärt wurde. Die Beschwerdeführerin nahm im Antragsjahr 2020 an der Kleinerzeugerregelung teil und war daher von den Cross-Compliance-Sanktionen befreit. Trotz festgestellten Cross-Compliance-Verstoßes im Bereich „Umwelt“ bei der Anforderung „Düngerlagerung“ wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid keine Cross-Compliance-Sanktion vergeben und keine Kürzung des Prämienbetrages vorgenommen. Auch die festgestellte geringfügige Flächenabweichung von insgesamt 0,0134 ha wirkt sich nicht auf den gewährten Direktzahlungsbetrag aus, da diese 0,1 ha nicht überschreitet und für die Berechnung der Basisprämie die Zahl der verfügbaren Zahlungsansprüche (2,5719) herangezogen wurde. Die Behörde ging daher von einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 2,5719 ha aus. Alle der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2020 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurden genutzt und sind zur Auszahlung gelangt. Es wurden keine Sanktionen vergeben.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und wurden von keiner Partei bestritten. Dass im Antragsjahr 2020 sämtliche verfügbaren Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangten und keine Sanktionen vergeben wurden, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 61 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen. Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden, […].“ „Artikel 62 Teilnahme […]
(2)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.
(2)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln römisch drei und römisch vier Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden. […].“ „Artikel 63 Zahlungsbetrag […]
(2)Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, den an der Regelung teilnehmenden Betriebsinhabern Folgendes zu gewähren: a) einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, die dem Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, odera) einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, die dem Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln römisch drei und römisch vier zuzuweisen sind, oder […] Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht über einem von diesem Mitgliedstaat zwischen 500 EUR und 1 250 EUR festgesetzten Betrag liegen. Der betreffende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen die Anwendung der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 zu einem Betrag von weniger als 500 EUR führt, beschließen, diesen Betrag auf 500 EUR aufzurunden. […].“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2)Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
- a)der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
- b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. […].“ „Artikel 92 Betroffene Begünstigte Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen. Die in jenem Artikel vorgesehene Sanktion gilt auch nicht für die Unterstützung gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr.1305/2013.“Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilnehmen. Die in jenem Artikel vorgesehene Sanktion gilt auch nicht für die Unterstützung gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr.1305 aus 2013,.“ „Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften
(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche: a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, c) Tierschutz.
(2)Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(2)Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. […].“ In Anhang II VO (EU) 1306/2013 wird im Bereich „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“ betreffend den Hauptgegenstand „Wasser“ hinsichtlich Anforderungen und Standards unter anderem auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) Art. 4 und 5 verwiesen. In Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, wird im Bereich „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“ betreffend den Hauptgegenstand „Wasser“ hinsichtlich Anforderungen und Standards unter anderem auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1) Artikel 4 und 5 verwiesen. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 2. „Verstoß“:
- a)bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen odera) bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder
- b)bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;
- b)bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung; […] 23. „ermittelte Fläche“:
- a)im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
- b)im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde; […].“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. […]
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt. […].“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2019: „Kleinerzeugerregelung § 8g.
(1)Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.Paragraph 8 g,
(1)Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.
(2)Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 € Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis
- Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis
- Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Zuständigkeit §
- Für die Kontrolle der Cross Compliance-Vorschriften gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind zuständig:Paragraph 24, Für die Kontrolle der Cross Compliance-Vorschriften gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, sind zuständig:
- die AMA für die Kontrolle der Einhaltung a) der Grundanforderungen (GAB) 1 bis 3, 6 bis 8 und 10, […].“ Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021:Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 109/2021: „Verhandlung §
- […]Paragraph 24, […]
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder […].“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […].“ „Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […].“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/
- Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm. Art. 18 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell unter anderem die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/
- Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Artikel 92, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell unter anderem die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307 aus 2013,. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ihrer Meinung nach offenbar erfolgte Kürzungen der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross-Compliance. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie im Antragsjahr 2020 an der Kleinerzeugerregelung gemäß Art. 63 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8g MOG 2007 teilgenommen hat. Als Kleinerzeugerin war die Beschwerdeführerin gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 von den Cross-Compliance-Sanktionen befreit. Der festgestellte Cross-Compliance-Verstoß im Bereich „Umwelt“ bei der Anforderung „Düngerlagerung“ führte daher entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht zu einer Kürzung der Direktzahlungen. Aufgrund der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung wurde keine Cross-Compliance-Sanktion vergeben. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie im Antragsjahr 2020 an der Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 63, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 g, MOG 2007 teilgenommen hat. Als Kleinerzeugerin war die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 92, VO (EU) 1306 aus 2013, von den Cross-Compliance-Sanktionen befreit. Der festgestellte Cross-Compliance-Verstoß im Bereich „Umwelt“ bei der Anforderung „Düngerlagerung“ führte daher entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht zu einer Kürzung der Direktzahlungen. Aufgrund der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung wurde keine Cross-Compliance-Sanktion vergeben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die – von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete – im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte geringfügige Flächenabweichung von insgesamt 0,0134 ha gegenständlich keine Abzüge zur Folge hatte: Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Wird – wie im Fall der Beschwerdeführerin – eine Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der angemeldeten Gesamtfläche festgestellt, die 0,1 ha oder weniger beträgt, bestimmt Art. 18 Abs. 6
- UAbs. VO (EU) 640/2014, dass die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt wird. Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Artikel 18, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Wird – wie im Fall der Beschwerdeführerin – eine Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der angemeldeten Gesamtfläche festgestellt, die 0,1 ha oder weniger beträgt, bestimmt Artikel 18, Absatz 6,
- UAbs. VO (EU) 640 aus 2014,, dass die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt wird. Bezogen auf den Fall der Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die Nicht-Anerkennung von Flächen im Ausmaß von 0,0134 ha keine Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag hatte. Die von der AMA für die Basisprämie ermittelte Fläche von 2,5719 ha entspricht der Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche (2,5719). Sämtliche vorhandenen Zahlungsansprüche wurden im Antragsjahr 2020 genutzt und sind zur Auszahlung gelangt. Es wurden keine Sanktionen vergeben. Aus den genannten Gründen fehlt es der Beschwerdeführerin an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die angefochtene Entscheidung zu bekämpfen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 26.9.2013, 2011/11/0050, mwN). Eine meritorische Behandlung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist weder notwendig noch möglich, wenn es bei objektiver Betrachtung an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (und gegebenenfalls Aufhebung) der Maßnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt. Fehlt diese Voraussetzung schon im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, so ist sie zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 77, § 28 VwGVG Rz 24, Stand 15.2.2017, rdb.at, mwN).Aus den genannten Gründen fehlt es der Beschwerdeführerin an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die angefochtene Entscheidung zu bekämpfen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 26.9.2013, 2011/11/0050, mwN). Eine meritorische Behandlung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist weder notwendig noch möglich, wenn es bei objektiver Betrachtung an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (und gegebenenfalls Aufhebung) der Maßnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt. Fehlt diese Voraussetzung schon im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, so ist sie zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG Rz 77, Paragraph 28, VwGVG Rz 24, Stand 15.2.2017, rdb.at, mwN). Durch den festgestellten Cross-Compliance-Verstoß und die (von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete) festgestellte Flächenabweichung von 0,0134 ha sind der Beschwerdeführerin im betroffenen Antragsjahr keine Nachteile erwachsen. Die Beschwerde war daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in Hinblick auf die Zurückweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in Hinblick auf die Zurückweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2253117.1.00