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{'item': 'W108 2217282-1'}

Obsah (14)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55Art. 130§ 24§ 7§ 6§ 58§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW108 2217282-1 Spruch, W108 2217281-1/24EW108 2217282-1/17EW108 2217281-1/24E, W108 2217282-1/17E IM NAMEN DER RE

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und

  1. XXXX und
  2. XXXX

§ 3Asyl

G der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1. römisch 40 und 2. römisch 40

Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass

  1. XXXX und
  2. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass

  1. römisch 40 und
  2. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind iranische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin - die leibliche, ledige Tochter des Beschwerdeführers - war im Zeitpunkt der Asylantragsstellung minderjährig, mittlerweile ist sie volljährig. Verfahrensgegenständlich sind ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 18.12.
  2. An diesem Tag stellte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX (in der Folge: A.), einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien sind iranische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin - die leibliche, ledige Tochter des Beschwerdeführers - war im Zeitpunkt der Asylantragsstellung minderjährig, mittlerweile ist sie volljährig. Verfahrensgegenständlich sind ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 18.12.
  4. An diesem Tag stellte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: A.), einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz an, er habe den Iran am 12.11.2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter verlassen und sei schlepperunterstützt mit einem PKW in die Türkei gereist, von wo aus er über einen weiteren Schlepper unter Verwendung gefälschter Reisepässe in mehrere ihm unbekannte Länder geflogen und schließlich ins Bundesgebiet eingereist sei. Der Schlepper habe ihnen die gefälschten Reisepässe und ID-Karten abgenommen und sie etwa 200 m vor der Polizeiinspektion, in der sie ihre Asylanträge stellen sollten, aussteigen lassen. Die Kosten für die gesamte Reise hätten etwa € 20 000 betragen. Zum Fluchtgrund führten der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin sowie A. (im Wesentlichen) an, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten in ihrer Freizeit im Iran Gedichte verfasst, die regime- und religionskritisch gewesen wären. Neun Monate zuvor habe die Direktorin der Schule der Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer mit den Gedichten der Beschwerdeführerin konfrontiert, worauf der Beschwerdeführer geantwortet habe, sie würden in einem freien Land leben und er könne sagen und tun was er wolle. Daraufhin habe die Direktorin den Beschwerdeführer beim iranischen Geheimdienst gemeldet und er sei verhaftet worden. Er sei drei Monate inhaftiert gewesen, wobei er misshandelt, geschlagen und beleidigt worden wäre. Nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer sich nicht länger sicher gefühlt und beschlossen, den Iran mit seiner Familie so schnell wie möglich zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchteten sie um ihr Leben, sie würden sicher vom iranischen Regime getötet würden.
  5. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter seinen iranischen Führerschein, einen Kulturpass, Empfehlungsschreiben, Schriftstücke betreffend Integrationsmaßnahmen, eine Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs und ein Ansuchen um gemeinnützige Beschäftigung. Er brachte vor, er sei gebürtiger Moslem, identifiziere sich aber seit etwa neun Monaten als Zeuge Jehovas. Er sei zu den Zeugen Jehovas konvertiert, weil ihm diese Religion von seiner Nichte vorgestellt worden sei und es für ihn wichtig sei, dass die Religion nicht von anderen Personen erzählt werde, sondern aus einem Buch stamme. Er sei ein geborener Moslem, das habe er sich nicht aussuchen können, die Religion der Zeugen Jehovas habe er sich jedoch selbst aussuchen können. Er besuche mittwochs und sonntags den Gottesdienst. Außerdem würde er gemeinsam mit anderen Anhängern bei sich zu Hause lernen. Es sei noch nicht getauft, besuche aber mittwochs und sonntags einen Taufvorbereitungskurs seit etwa neun bis zehn Monaten. Im Islam habe er nur Gewalt kennengelernt, bei den Zeugen Jehovas sei dies anders, diese hätten mit Politik nichts zu tun. Im Islam lese einer aus dem Koran vor und füge seine Meinung hinzu. Auch das sei bei den Zeugen Jehovas anders. Er glaube nicht an das, was im Koran stehe. Dort würde über Krieg und Tötungen geschrieben, Frauen hätten keine Rechte. Seit 40 Jahren gehe es im Iran nur um Religion. Er habe über Telefon oder Internet Kontakt zu seinen Brüdern und Schwestern im Iran. Seine Verwandten im Iran wüssten nichts von seiner Konversion, aber davon, dass er recherchiere und lese. Seine Fluchtgründe betreffend gab der Beschwerdeführer an, er habe neben seinem Beruf als Tischler auch Gedichte und Lieder geschrieben. Auch seine Tochter habe gedichtet und ihre Gedichte öffentlich in der Schule vorgetragen, woraufhin ihre Lehrerin gesagt habe, sie dürfe das nicht, und ihr Heft beim Direktor abgegeben habe. Er habe in die Schule kommen müssen und sei damit konfrontiert worden, dass dies gegen die Gesetze wäre und auch dem Islam widerspreche. Er habe gesagt, es sei kein Verbrechen, doch nach längerem Gespräch hätte er ein Dokument unterzeichnet, dass dies nicht mehr vorkommen würde. Zwei Monate später habe die Lehrerin seine Tochter erneut zum Direktor geschickt, weil sie mit Freundinnen in ihrem Heft gelesen habe. Daraufhin sei er wieder zur Schule berufen worden und auch der Sicherheitsdienst sei informiert worden. Dieser habe ihn mitgenommen und für drei Monate inhaftiert. Er sei von Jänner bis April 2017 drei Monate in Haft gewesen. Es habe sich um ein Gefängnis des Geheimdienstes gehandelt, er wisse nicht wo genau. Man habe ihm dort zu essen und trinken gegeben. Die ersten 1,5 Monate sei er fast jeden Tag befragt und gefoltert worden, mit Schlägen und Peitschenhieben, dies hätte jedoch keine Spuren hinterlassen. Nach seiner Entlassung sei er noch etwa sechs bis sieben Monate im Iran geblieben und habe das Visum beantragt. Er sei nach seinem Gefängnisaufenthalt weiterhin beobachtet worden. Seine Tochter habe nicht mehr die Schule besuchen dürfen, es sei ihr schlecht gegangen. Immer wieder habe er Drohbriefe und einmal eine Ladung vor Gericht erhalten, deshalb hätten sie entschieden, den Iran zu verlassen, und seien sie ins Reisebüro gegangen. Über das Reisebüro hätten sie versucht, ein Visum für Frankreich zu beantragen, hätten jedoch keines erhalten. Die Botschaft habe ihnen gesagt, sie sollten noch zwei Monate warten, weil sie eventuell noch etwas tun könnten. Er habe sich seinen Reisepass kurz vor seiner Inhaftierung ausstellen lassen. Er hätte mit seiner Familie Urlaub in der Türkei machen wollen. Er habe die Reise nicht selbst geplant, sondern seinem Schwager eine Vollmacht gegeben, der sie dann organisiert und den Schlepper bezahlt habe. Er sei mit seiner Familie mit dem Auto etwa 12 Stunden aus dem Iran in die Türkei gefahren, an der Grenze seien sie nicht kontrolliert worden. In Istanbul seien sie neun Tage geblieben. Anfangs hätten sie ihre originalen Reisepässe bei sich gehabt, der Schlepper habe dann in der Türkei ein Visum für sie organisiert. In Istanbul seien sie in ein Flugzeug gestiegen, doch wisse er nicht, wohin dieses geflogen sei. Auf sein Ticket habe er nicht geschaut, weil er unter Stress gestanden sei. Nach einer Pause änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen ab, indem er angab, er habe nicht alles gesagt, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Bis zur Türkei habe seine Fluchtgeschichte der Wahrheit entsprochen. Aus der Türkei sei er mit seiner Familie unter Verwendung der originalen Reisepässe nach Serbien gereist. In Belgrad habe sie ein Schlepper abgeholt und in ein Hotel gebracht. Die Reisepässe seien ihnen dort abgenommen worden. Sie seien mit anderen Personen nach Mazedonien gereist, im Anschluss weiter nach Griechenland. In Athen seien sie etwa 23 Tage geblieben, sie hätten dort eine Bleibe mit Küche bekommen. Der Schlepper habe einen Pass für ihn besorgt. Damit sei er alleine nach Marseille geflogen, von wo aus er mit dem Zug nach Österreich gereist sei. Seine Tochter und seine Ehefrau hätten eine Art ID-Karte bekommen mit ihren Fotos, aber anderen Namen, und seien mit dem Flugzeug in die Schweiz geflogen. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor der Behörde an, dass sie bei ihrer Erstbefragung gelogen habe, weil ihr das der Schlepper gesagt hätte. Sie wurde aufgefordert, das Gedicht, welches sie in ihrer Schule aufgesagt habe, aufzuschreiben, dieses wurde dem Akt beigefügt. Sie erklärte, das Problem an dem Gedicht sei, dass sie den Namen des Propheten nicht nennen dürfe, dies sei im Iran nicht erlaubt. Nach der Einvernahme legten die beschwerdeführenden Parteien ihre Geburtsurkunden sowie einen bulgarischen Reisepass und zwei ID-Karten aus Zypern und Spanien vor.
  6. Die belangte Behörde wies die Anträge der beschwerdeführenden Parteien und von A. auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G erteilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien und A. keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien und A. in den Iran

46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde bestimmte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).3. Die belangte Behörde wies die Anträge der beschwerdeführenden Parteien und von A. auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG erteilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien und A. keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien und A. in den Iran

46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde bestimmte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde traf neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen folgende Feststellungen zum Beschwerdeführer: Seine Identität steht fest. Er sei Staatsangehöriger des Iran. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Perser. Er sei Angehöriger des Islam. Er sei verheiratet. Er stamme aus der Stadt XXXX , dort lebte er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Weitere Verwandte lebten immer noch in XXXX . Er sei im Iran als Tischler tätig gewesen und habe eine allgemeinbildende höhere Schule abgeschlossen. Seine Kernfamilie (Ehefrau und Tochter) befänden sich in Österreich. Außerdem lebte sein Neffe mit seiner Familie in XXXX . Darüber hinaus verfüge er über keine Verwandtschaft in der EU. Es stehe fest, dass aus medizinischen Gründen kein Rückkehrhindernis bestehe. Er sei gesund. Er und seine Familie hätten am 11.06.2017 versucht bei der Französischen Botschaft im Iran ein Visum für Frankreich zu erhalten. Sein iranischer Reisepass sei am 29.01.2017 ausgestellt worden. Der Visumsantrag seiner Ehefrau sei am 03.07.2017 abgelehnt worden. Er sei daraufhin zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter legal mittels seiner originalen iranischen Reisepässe in einem Kfz aus dem Iran ausgereist und legal von der Türkei nach Serbien geflogen. Dann seien sie zusammen nach Griechenland weitergereist, wo sie ungefähr einen Monat geblieben seien. Danach sei er mittels eines gefälschten Reisepasses alleine weiter nach Frankreich und mit einem Zug nach XXXX gefahren. Seine Ehefrau und seine Tochter seien mittels gefälschter ID-Cards in die Schweiz gefahren und seien dann weiter nach XXXX gekommen. Er sei spätestens am 18.12.2017 illegal in das Bundesgebiet eingereist. In XXXX , dort wo seine Verwandtschaft lebe, hätten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Tochter an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die belangte Behörde traf neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen folgende Feststellungen zum Beschwerdeführer: Seine Identität steht fest. Er sei Staatsangehöriger des Iran. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Perser. Er sei Angehöriger des Islam. Er sei verheiratet. Er stamme aus der Stadt römisch 40 , dort lebte er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Weitere Verwandte lebten immer noch in römisch 40 . Er sei im Iran als Tischler tätig gewesen und habe eine allgemeinbildende höhere Schule abgeschlossen. Seine Kernfamilie (Ehefrau und Tochter) befänden sich in Österreich. Außerdem lebte sein Neffe mit seiner Familie in römisch 40 . Darüber hinaus verfüge er über keine Verwandtschaft in der EU. Es stehe fest, dass aus medizinischen Gründen kein Rückkehrhindernis bestehe. Er sei gesund. Er und seine Familie hätten am 11.06.2017 versucht bei der Französischen Botschaft im Iran ein Visum für Frankreich zu erhalten. Sein iranischer Reisepass sei am 29.01.2017 ausgestellt worden. Der Visumsantrag seiner Ehefrau sei am 03.07.2017 abgelehnt worden. Er sei daraufhin zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter legal mittels seiner originalen iranischen Reisepässe in einem Kfz aus dem Iran ausgereist und legal von der Türkei nach Serbien geflogen. Dann seien sie zusammen nach Griechenland weitergereist, wo sie ungefähr einen Monat geblieben seien. Danach sei er mittels eines gefälschten Reisepasses alleine weiter nach Frankreich und mit einem Zug nach römisch 40 gefahren. Seine Ehefrau und seine Tochter seien mittels gefälschter ID-Cards in die Schweiz gefahren und seien dann weiter nach römisch 40 gekommen. Er sei spätestens am 18.12.2017 illegal in das Bundesgebiet eingereist. In römisch 40 , dort wo seine Verwandtschaft lebe, hätten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Tochter an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention im Iran zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat nicht politisch aktiv gewesen und habe keine asylrelevanten Probleme aufgrund von Religion, Ethnie oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Volksgruppe. Im Falle einer Rückkehr sei der Beschwerdeführer keiner Gefährdung seitens des Staats bzw. seiner Institutionen oder Privatpersonen ausgesetzt. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde kein Christ sei, da er nicht getauft sei und selbst angegeben habe, sich lediglich über die Zeugen Jehovas zu informieren. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien gänzlich unglaubwürdig. So ergäben sich gravierende Unterschiede und Widersprüche zwischen den Aussagen im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der Behörde. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau seien der Behörde gegenüber ehrlich gewesen. Sie hätten vehement diverse Fakten abgestritten, bei welchen sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass sowohl er und seine Frau als auch ihre Tochter Falschaussagen getätigt hätten. Zu seiner angeblichen Inhaftierung habe er nur oberflächliche und vage Angaben machen können und er habe den starken Eindruck vermittelt, den Gefängnisaufenthalt nicht selbst erlebt zu haben. Trotz angeblicher Folterungen seien keine Narben zu sehen. Aufgrund der legalen Ausreise aus dem Iran könne zudem ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer polizeilich gesucht worden wäre. Die angeblichen Drohbriefe sowie die Ladung vor Gericht habe er bislang nicht vorlegen können. 4. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien und A. fristgerecht gemeinsam Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führten aus: Der Familie drohe im Iran staatliche Verfolgung auf Grund von der von der Beschwerdeführerin verfassten religions- und regierungskritischen Gedichten. Der Beschwerdeführer sei deshalb bereits für ca. 2 Monate im Gefängnis gewesen. Die Beschwerdeführerin sei eine liberale und aufgeklärte junge Frau, die sich nicht den Mund verbieten lassen wolle und an der Universität studieren möchte. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter trügen kein Kopftuch, als liberale und aufgeklärte Frauen müssten sie ebenfalls Verfolgung im Iran befürchten.4. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien und A. fristgerecht gemeinsam Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führten aus: Der Familie drohe im Iran staatliche Verfolgung auf Grund von der von der Beschwerdeführerin verfassten religions- und regierungskritischen Gedichten. Der Beschwerdeführer sei deshalb bereits für ca. 2 Monate im Gefängnis gewesen. Die Beschwerdeführerin sei eine liberale und aufgeklärte junge Frau, die sich nicht den Mund verbieten lassen wolle und an der Universität studieren möchte. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter trügen kein Kopftuch, als liberale und aufgeklärte Frauen müssten sie ebenfalls Verfolgung im Iran befürchten. Als Nachfluchtgrund komme die geplante Konversion zum Christentum hinzu. Die beschwerdeführenden Parteien zeigten großes Interesse für die Glaubensgemeinschaft „Jehovas Zeugen“ und besuchten Taufvorbereitungskurse. Auf Grund der Konversion zum Christentum müssten die beschwerdeführenden Parteien nunmehr ebenfalls staatliche Verfolgung befürchten. Eine Rückkehr in den Iran sei den beschwerdeführenden Parteien nicht zumutbar, da sie fürchten müssten, wegen Apostasie verhaftet und getötet zu werden. Bei einer Rückkehr in den Iran bestehe für die beschwerdeführenden Parteien die Gefahr, aus politischen und religiösen Gründen staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Die den Feststellungen der Behörde zur Situation im Iran zugrunde gelegten Länderberichte seien unvollständig und veraltet und von dieser nur unvollständig ausgewertet worden. Zur beabsichtigten Konversion zum Christentum und zur Zugehörigkeit zum Islam seien unrichtige und unzureichende Feststellungen getroffen worden. Die beschwerdeführenden Parteien würden einen Taufvorbereitungskurs bei den Zeugen Jehovas besuchen und seien bereits Mitglieder der Glaubensgemeinschaft, mit der sie über Familienmitglieder in Kontakt gekommen seien. Dass sich die beschwerdeführenden Parteien über das Christentum „informierten“ sei daher falsch, da ein Taufvorbereitungskurs eine ernsthafte Vorbereitung auf die beabsichtigte Taufe einer Christin bzw. eines Christen und damit mehr als ein Informieren sei. Die insbesondere religionskritischen Gedichte würden zeigen, dass die Familie sich schon lange nicht mehr zum Islam zugehörig fühle. Auch die Beweiswürdigung durch die Behörde sei mangelhaft: So gehörten die Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht der Behörde – schon lange nicht mehr dem (strengen) Islam an, sondern würden diese sich auf ihre Taufe als Christen vorbereiten. Die unrichtigen Angaben hätten die beschwerdeführenden Parteien aus Angst gemacht, was sie nun bereuten. Allein aus den zunächst unrichtigen Angaben zur Fluchtroute könne jedoch nicht auf die Unrichtigkeit des Kernvorbringens geschlossen werden. Mehrere Punkte, darunter etwa die fehlende Meinungs- und Religionsfreiheit im Iran, seien zu berücksichtigen gewesen. Auf dieser Grundlage sei die Behörde infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu einer inhaltlich rechtswidrigen abweisenden Entscheidung gekommen. Richtigerweise sei den beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Verfolgung aus Gründen der Religion der Status der Asylberechtigen, jedenfalls aber der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vor. 6. Nach Beschwerdeerhebung reiste A. am 14.08.2020 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in den Iran aus. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2020, Geschäftszahl W108 2217280-1/6E, wurde deren Asylverfahren

§ 24Abs. 2a Asyl

G eingestellt.6. Nach Beschwerdeerhebung reiste A. am 14.08.2020 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in den Iran aus. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2020, Geschäftszahl W108 2217280-1/6E, wurde deren Asylverfahren

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG eingestellt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welchen sich diese und ein Vertreter der belangten Behörde persönlich beteiligten. Bei der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Glauben und zu seinem Glaubensleben etwa an, dass er gebürtiger Moslem sei, der zum Christentum konvertiert sei. Seine Ehefrau sei mit ihrer Konversion nicht einverstanden gewesen und daher Muslimin geblieben, in der Zwischenzeit sei sie in den Iran zurückgegangen. Noch wisse die Regierung nicht von ihrer Konversion. Aufgrund der Corona-Situation fänden aktuell keine Taufen statt, doch habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er gerne getauft werden würde. Gemeinsam mit seinen Glaubensschwestern und -brüdern predige er in der Stadt, sie hätten keine Kirche. Nachdem sie aufgrund der Pandemie nicht die Erlaubnis hätten, von Tür zu Tür zu gehen, verteilten sie Briefe in den Postfächern. Er studiere seit 2,5 Jahren den christlichen Glauben bei den Zeugen Jehovas, doch ob er für die Taufe bereit sei, könnten nur seine Glaubensschwestern und -brüder entscheiden. Seit Juni 2019 sei er als ungetaufter Verkündiger bei den Zeugen Jehovas eingetragen. Beim nächsten Kongress, der wegen Corona verschoben worden sei, würde er voraussichtlich getauft werden. Eine der wichtigsten Aufgaben bei den Zeugen Jehovas sei das Predigen, sonst könne man kein Mitglied sein. Er habe die Zeugen Jehovas über den Sohn seiner Schwester kennengelernt, als er in XXXX angekommen sei. Er habe angefangen, die Bibel zu studieren, dann habe er an Versammlungen teilgenommen. Obwohl die anderen Mitglieder ihn nicht kannten, hätten sie ihn gut behandelt und er habe sich dort zugehörig gefühlt. Die Grundprinzipien seines Glaubens seien die Liebe, Hilfsbereitschaft, einander zu achten und sich an die Bibel zu halten. Man solle die Frau achten, nicht sündigen, nicht lügen, keine Verbrechen begehen und den „Führer“ achten. Die Zehn Gebote von Moses kenne er, könne sie aber nicht auswendig aufsagen. Auch das Vater Unser habe er nicht auswendig gelernt, da sie das beteten, was von Herzen komme. Wenn er in der Stadt missioniere, stelle er den Menschen Fragen und versuche er ihnen den Weg zu zeigen. Als Beispiel nannte er eine Bibelstelle und zeigte mehrere Broschüren, die er den Menschen, die Interesse hätten, mitgäbe. Seit etwa 20 Jahren sei er kein gläubiger Moslem mehr. Im Iran müsse man immer alles nachmachen, so wie ein religiöser Führer es mache. Die Regierung habe Vergehen auf Grundlage des Koran begangen und damit die Ungerechtigkeiten und Unterdrückung gegenüber Frauen begründet. An den Zeugen Jehovas fasziniere ihn ihre Ehrlichkeit und die Liebe, die sie für einander hätten, die Hilfe, die man bekomme. Es gebe keine Scheidung und erneute Heirat. Sie würden nicht rauchen, nicht trinken und nicht lügen. Aktuell betreibe er seinen Glauben durch Online-Sitzungen über Zoom und missioniere den Glauben durch das Einwerfen von Briefen. Auch über Whatsapp predige er mit Freunden. Mit Sicherheit wolle er dies weiter betreiben. Er könne sich nicht vorstellen seinen Glauben zu widerrufen. Wenn er in den Iran zurückgehen müsste, würde er dort weiter predigen und ins Auge der Behörden geraten. Es würde wegen seiner Konversion festgenommen und als Abtrünniger zum Tode verurteilt werden. Seine Ehefrau sei in den Iran zurückgegangen, da sie sich nicht mit dem christlichen Glauben identifiziert habe. Er habe zu ihr keinen Kontakt mehr, weil sie ihre Familie allein gelassen habe. Über andere Verwandte wisse er aber, dass es ihr gut gehe. Sie wohne nicht mehr in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung, sondern in der Nähe ihrer Brüder und Tanten mütterlicherseits in XXXX .Bei der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Glauben und zu seinem Glaubensleben etwa an, dass er gebürtiger Moslem sei, der zum Christentum konvertiert sei. Seine Ehefrau sei mit ihrer Konversion nicht einverstanden gewesen und daher Muslimin geblieben, in der Zwischenzeit sei sie in den Iran zurückgegangen. Noch wisse die Regierung nicht von ihrer Konversion. Aufgrund der Corona-Situation fänden aktuell keine Taufen statt, doch habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er gerne getauft werden würde. Gemeinsam mit seinen Glaubensschwestern und -brüdern predige er in der Stadt, sie hätten keine Kirche. Nachdem sie aufgrund der Pandemie nicht die Erlaubnis hätten, von Tür zu Tür zu gehen, verteilten sie Briefe in den Postfächern. Er studiere seit 2,5 Jahren den christlichen Glauben bei den Zeugen Jehovas, doch ob er für die Taufe bereit sei, könnten nur seine Glaubensschwestern und -brüder entscheiden. Seit Juni 2019 sei er als ungetaufter Verkündiger bei den Zeugen Jehovas eingetragen. Beim nächsten Kongress, der wegen Corona verschoben worden sei, würde er voraussichtlich getauft werden. Eine der wichtigsten Aufgaben bei den Zeugen Jehovas sei das Predigen, sonst könne man kein Mitglied sein. Er habe die Zeugen Jehovas über den Sohn seiner Schwester kennengelernt, als er in römisch 40 angekommen sei. Er habe angefangen, die Bibel zu studieren, dann habe er an Versammlungen teilgenommen. Obwohl die anderen Mitglieder ihn nicht kannten, hätten sie ihn gut behandelt und er habe sich dort zugehörig gefühlt. Die Grundprinzipien seines Glaubens seien die Liebe, Hilfsbereitschaft, einander zu achten und sich an die Bibel zu halten. Man solle die Frau achten, nicht sündigen, nicht lügen, keine Verbrechen begehen und den „Führer“ achten. Die Zehn Gebote von Moses kenne er, könne sie aber nicht auswendig aufsagen. Auch das Vater Unser habe er nicht auswendig gelernt, da sie das beteten, was von Herzen komme. Wenn er in der Stadt missioniere, stelle er den Menschen Fragen und versuche er ihnen den Weg zu zeigen. Als Beispiel nannte er eine Bibelstelle und zeigte mehrere Broschüren, die er den Menschen, die Interesse hätten, mitgäbe. Seit etwa 20 Jahren sei er kein gläubiger Moslem mehr. Im Iran müsse man immer alles nachmachen, so wie ein religiöser Führer es mache. Die Regierung habe Vergehen auf Grundlage des Koran begangen und damit die Ungerechtigkeiten und Unterdrückung gegenüber Frauen begründet. An den Zeugen Jehovas fasziniere ihn ihre Ehrlichkeit und die Liebe, die sie für einander hätten, die Hilfe, die man bekomme. Es gebe keine Scheidung und erneute Heirat. Sie würden nicht rauchen, nicht trinken und nicht lügen. Aktuell betreibe er seinen Glauben durch Online-Sitzungen über Zoom und missioniere den Glauben durch das Einwerfen von Briefen. Auch über Whatsapp predige er mit Freunden. Mit Sicherheit wolle er dies weiter betreiben. Er könne sich nicht vorstellen seinen Glauben zu widerrufen. Wenn er in den Iran zurückgehen müsste, würde er dort weiter predigen und ins Auge der Behörden geraten. Es würde wegen seiner Konversion festgenommen und als Abtrünniger zum Tode verurteilt werden. Seine Ehefrau sei in den Iran zurückgegangen, da sie sich nicht mit dem christlichen Glauben identifiziert habe. Er habe zu ihr keinen Kontakt mehr, weil sie ihre Familie allein gelassen habe. Über andere Verwandte wisse er aber, dass es ihr gut gehe. Sie wohne nicht mehr in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung, sondern in der Nähe ihrer Brüder und Tanten mütterlicherseits in römisch 40 . In der Verhandlung wurde der Zeuge XXXX einvernommen. Er gab an, er sei Ordensmitglied der Zeugen Jehovas (ähnlich einem Ältesten) und kenne die beschwerdeführenden Parteien seit 2,5 Jahren. Sie seien sehr bemüht, besonders beim Beschwerdeführer sei zu beobachten, dass er bei jeder Zusammenkunft dabei gewesen sei und sich ernsthaft bemüht habe. Wegen Corona sei es leider nicht mehr so möglich wie davor. Nun würden sie Briefe schreiben, wobei sich der Beschwerdeführer besonders hervorgetan hätte. Die Ehefrau des Zeugen studiere mit der Beschwerdeführerin die Bibel und sage, dass diese sehr gut für das Studium vorbereitet sei. Bei den Zeugen Jehovas sei es etwas aufwendiger, Teil der dieser religiösen Gemeinschaft zu werden, es erfordere Zeit, die die Gemeinschaft den Menschen gebe, um ihre Entscheidung zu treffen. Gerade wenn jemand einen islamischen Hintergrund habe, sei diese Zeit noch länger, da meist gar kein Wissen über die Bibel vorhanden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits seit über einem Jahr ungetaufter Verkündiger und er lebe nach den biblischen Vorgaben. Für eine Taufe müssten die Beschwerdeführer beweisen, dass sie weiterhin nach biblischen Grundsätzen leben und über ihren Glauben sprechen. Nach Einschätzung des Zeugen dauere es beim Beschwerdeführer noch etwa ein halbes Jahr, bei der Beschwerdeführerin noch etwa ein Jahr, da diese noch nicht ungetaufte Verkündigerin sei, sie zeige sich aber in den Kursen sehr engagiert. Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2019 als ungetaufter Verkündiger eingetragen, seine Verkündigerkarte sei bei den Ältesten verwahrt. Monatlich gebe der Beschwerdeführer Berichte ab, mit denen er seine missionarischen Tätigkeiten dokumentiere. Alleine im vorigen Monat habe er sieben Briefe geschrieben. Nach seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer bereit, das Evangelium weiterzugeben, und tue dies aus Überzeugung, da er der Meinung sei, dass das der richtige Weg sei. Es gäbe andere Religionsgemeinschaften, bei denen man innerhalb von ein bis zwei Monaten getauft werde, die Zeugen Jehovas informierten von Anfang an, dass dies bei ihnen nicht möglich sei. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer für diesen Weg entschieden. Als Moslem sei es nicht leicht, anderen Moslems über die Bibel zu erzählen. Er sei bereits selbst bei Gesprächen des Beschwerdeführers mit anderen Muslimen dabei gewesen und habe gesehen, wie schwierig dies sein könne. Oft seien die Muslime nett zu Österreichern gewesen, doch zu ihren eigenen Landsleuten sehr hart, weil es in ihren Augen ein großer Verrat sei. Der Beschwerdeführer habe sich von den teils ablehnenden Reaktionen nicht einschüchtern lassen und weitergemacht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe er nur ab und zu beim Studium gesehen, sie habe aber irgendwann aufgehört, den Weg zu verfolgen und nie den Wunsch geäußert, getauft zu werden. Er sehe keine Anhaltspunkte, weshalb der Beschwerdeführer es nicht ernst meinen könne, da gäbe es leichtere Wege.In der Verhandlung wurde der Zeuge römisch 40 einvernommen. Er gab an, er sei Ordensmitglied der Zeugen Jehovas (ähnlich einem Ältesten) und kenne die beschwerdeführenden Parteien seit 2,5 Jahren. Sie seien sehr bemüht, besonders beim Beschwerdeführer sei zu beobachten, dass er bei jeder Zusammenkunft dabei gewesen sei und sich ernsthaft bemüht habe. Wegen Corona sei es leider nicht mehr so möglich wie davor. Nun würden sie Briefe schreiben, wobei sich der Beschwerdeführer besonders hervorgetan hätte. Die Ehefrau des Zeugen studiere mit der Beschwerdeführerin die Bibel und sage, dass diese sehr gut für das Studium vorbereitet sei. Bei den Zeugen Jehovas sei es etwas aufwendiger, Teil der dieser religiösen Gemeinschaft zu werden, es erfordere Zeit, die die Gemeinschaft den Menschen gebe, um ihre Entscheidung zu treffen. Gerade wenn jemand einen islamischen Hintergrund habe, sei diese Zeit noch länger, da meist gar kein Wissen über die Bibel vorhanden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits seit über einem Jahr ungetaufter Verkündiger und er lebe nach den biblischen Vorgaben. Für eine Taufe müssten die Beschwerdeführer beweisen, dass sie weiterhin nach biblischen Grundsätzen leben und über ihren Glauben sprechen. Nach Einschätzung des Zeugen dauere es beim Beschwerdeführer noch etwa ein halbes Jahr, bei der Beschwerdeführerin noch etwa ein Jahr, da diese noch nicht ungetaufte Verkündigerin sei, sie zeige sich aber in den Kursen sehr engagiert. Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2019 als ungetaufter Verkündiger eingetragen, seine Verkündigerkarte sei bei den Ältesten verwahrt. Monatlich gebe der Beschwerdeführer Berichte ab, mit denen er seine missionarischen Tätigkeiten dokumentiere. Alleine im vorigen Monat habe er sieben Briefe geschrieben. Nach seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer bereit, das Evangelium weiterzugeben, und tue dies aus Überzeugung, da er der Meinung sei, dass das der richtige Weg sei. Es gäbe andere Religionsgemeinschaften, bei denen man innerhalb von ein bis zwei Monaten getauft werde, die Zeugen Jehovas informierten von Anfang an, dass dies bei ihnen nicht möglich sei. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer für diesen Weg entschieden. Als Moslem sei es nicht leicht, anderen Moslems über die Bibel zu erzählen. Er sei bereits selbst bei Gesprächen des Beschwerdeführers mit anderen Muslimen dabei gewesen und habe gesehen, wie schwierig dies sein könne. Oft seien die Muslime nett zu Österreichern gewesen, doch zu ihren eigenen Landsleuten sehr hart, weil es in ihren Augen ein großer Verrat sei. Der Beschwerdeführer habe sich von den teils ablehnenden Reaktionen nicht einschüchtern lassen und weitergemacht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe er nur ab und zu beim Studium gesehen, sie habe aber irgendwann aufgehört, den Weg zu verfolgen und nie den Wunsch geäußert, getauft zu werden. Er sehe keine Anhaltspunkte, weshalb der Beschwerdeführer es nicht ernst meinen könne, da gäbe es leichtere Wege. Bei der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Glauben an, sie habe bereits der Frau des Zeugen mitgeteilt, dass sie gerne getauft werden möchte. Sie fühle sich den Zeugen Jehovas komplett zugehörig und versuche, nach ihren Regeln zu leben. Sie würde nicht rauchen, nicht trinken und wolle keine Beziehung vor der Ehe. Sie versuche soweit möglich nicht zu lügen. Alle Probleme der Iraner kämen vom Islam. In der Bibel habe sie die Wahrheit gesehen, es sei ihr erklärt worden und sie habe sich aus freien Willen für diese Religion entschieden. Jede Woche studiere sie die Bibel, einmal wöchentlich finde eine eineinhalbstündige Sitzung statt, in der studiert werde. Sie könne sich nicht vorstellen, bei einer Rückkehr in den Iran das Christentum ganz abzulegen, auch wenn sie sterben müsse, würde sie dies nicht tun. Sie wolle nicht mehr in den Islam zurück, weil man als Frau dort keinen Wert habe. Nichts in dieser Religion sei für sie vernünftig. Eine Frau würde dort lediglich als Geschlechtsgerät gesehen und sei nur da, um Kinder zu zeugen und um als Begleitung für das Kind da zu sein. Zu ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin wenig Kontakt, sie wolle auch keinen Kontakt mehr zu ihr, weil ihre Mutter sehr stur sei und ihre Religion nicht respektiere. Sie sei gegenüber ihrem Vater nicht respektvoll gewesen und habe sich von ihnen getrennt. In der Verhandlung wurden zum Beweis der religiösen Aktivitäten der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Konversion zum Christentum u.a. mehrere Unterstützungsschreiben (so von Seelsorgern der Zeugen Jehovas, wonach die beschwerdeführenden Parteien es sich zum Ziel gesetzt hätten, ihren christlichen Weg unbedingt ausleben zu wollen und dass ihre Gläubigkeit nicht aufgesetzt sei, sondern auf sicherem Fundament stehe, und eines ehrenamtlichen Bibellehrers/Seelsorgers, wonach er die beschwerdeführenden Parteien seit etwa 2,5 Jahren kenne, der Beschwerdeführer wöchentlich mit den Zeugen Jehovas intensiv die Bibel studiert habe, was ihm zu einem überdurchschnittlichen Bibelwissen und einem Glauben, der auf genauer Erkenntnis beruhe, verholfen habe, der Beschwerdeführer regelmäßig die zwei Mal wöchentlich stattfindenden christlichen Zusammenkünfte besuche, sich darauf vorbereite und sich am Programm beteilige, er zusätzlich persönliche religiöse Studienprojekte verfolge, die in Gruppen der Zeugen Jehovas geteilt würden, die Fortschritte den Beschwerdeführer qualifiziert hätten, in der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas als ungetaufter Verkündiger eingetragen zu werden, was ihm ermögliche, sich am Missionswerk aktiv zu beteiligen, der Beschwerdeführer gehe dabei auf andere zu, beispielsweise von Tür zu Tür, und teile so mit anderen seine christlichen Werte und Überzeugungen) in Vorlage gebracht. Zur Verhandlung nahm die belangte Behörde dahingehend Stellung, dass weder beim Beschwerdeführer noch bei der Beschwerdeführerin eine „innere Überzeugung“ zum christlichen Glauben der Zeugen Jehovas festgestellt werden könne. Das Interesse am christlichen Glauben habe bei den beschwerdeführenden Parteien erst nach den Missionierungsversuchen eines Verwandten in Österreich begonnen und stamme nicht aus einer inneren Entschlossenheit, zum Christentum zu konvertieren. Der Zeuge sei in der Verhandlung insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Überzeugung der Beschwerdeführerin wenig überzeugend gewesen. Es sei nicht glaubwürdig, dass die angegebenen christlichen Überzeugungen bereits im Iran kundgetan worden seien, da die Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Probleme in den Familienverband im Iran zurückgekehrt und somit nachweislich keiner Verfolgung wegen des Abfalls vom muslimischen Glauben ausgesetzt sei. Die beschwerdeführenden Parteien gaben zur Verhandlung eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter der Beschwerdeführerin freiwillig in den Iran zurückgekehrt sei und sich vom Christentum abgewandt habe, weshalb ihr keine Verfolgung seitens der iranischen Behörden drohe. Dies treffe aber nicht auf die beschwerdeführenden Parteien zu, da sie aus innerer Überzeugung zum Christentum in Form der Lehre der Zeugen Jehovas konvertiert seien und dies nicht mehr widerrufen würden. Für die Zeugen Jehovas sei der Glaube zudem untrennbar mit seiner Verkündung und damit einhergehenden Missionierung verbunden, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Iran besonders gefährdet seien.
  2. In der Folge teilte der in der Beschwerdeverhandlung vernommene Zeuge dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer alle Erfordernisse erfülle, sich als Zeuge Jehovas taufen zu lassen. Er habe seit nun über drei Jahren einen intensiven Bibelkurs absolviert und sich dadurch ein umfassendes Bibelwissen angeeignet. Zudem habe er seit nun über eineinhalb Jahren gezeigt, dass er offen und aktiv für seinen Glauben einstehe, und Zeugnis ablegt, indem er sich an der Missionstätigkeit der Zeugen Jehovas fleißig beteilige. Weiters habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er wirklich nach den Wertmaßstäben der Bibel leben möchte, wie ihnen das als Zeugen Jehovas sehr wichtig sei. Mit weiterem Schriftsatz legte der Zeuge die Bestätigung der Zeugen Jehovas Österreich vor, wonach der Beschwerdeführer in XXXX als Zeuge Jehovas getauft wurde und derzeit Mitglied von Jehovas Zeugen, Versammlung XXXX sei. Nach Rücksprache mit der Versammlung (örtlichen Gemeinde) könne bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste besuche und sich aktiv am Predigtdienst beteilige.Mit weiterem Schriftsatz legte der Zeuge die Bestätigung der Zeugen Jehovas Österreich vor, wonach der Beschwerdeführer in römisch 40 als Zeuge Jehovas getauft wurde und derzeit Mitglied von Jehovas Zeugen, Versammlung römisch 40 sei. Nach Rücksprache mit der Versammlung (örtlichen Gemeinde) könne bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste besuche und sich aktiv am Predigtdienst beteilige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Hinsichtlich der Lage im Iran: Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Schiitische Religionsführer welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Situation für Konvertiten/Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden auch 2018 und 2019 viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen, und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet. Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden, bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen in dem Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt, Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens der Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel“ in Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis im Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetze noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche“ in Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen).Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Artikel 4, der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Artikel 167, der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert. Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen.

Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen.

Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Anzahl verhafteter Konvertierter Christen im Exil haben

dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Familienangehörige Konvertierter Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde.

Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Iran: Gefährdung von Konvertiten). Soziale Folgen einer Konversion Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten. Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist. Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Rückkehr von Konvertiten Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen. Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“- Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Menschenrechtslage / Sanktionen Der Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Zu den Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des

  1. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Artikel eins bis 18 des
  2. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Rechtsschutz / Justizwesen Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ [divine knowledge] für schuldig befinden. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen. Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten. Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt. Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen. Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann also der ursprünglich Verletzte auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden. Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
  3. März ausgesprochen. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran; Auswärtiges Amt: Bericht über die Lage in der Islamischen Republik Iran). 1.
  4. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen.1.
  5. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. ausgegangen. 1.
  6. In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien, ihre Konversion zum Christentum, ihre Glaubensüberzeugung und ihre Glaubensaktivitäten wird von Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und den dazu vorgelegten Beweismitteln und der Zeugenaussage ausgegangen. Damit steht insbesondere fest: Die beschwerdeführenden Parteien, der Beschwerdeführer ist der Vater der Beschwerdeführerin, sind iranische Staatsangehörige und lebten in XXXX .Die beschwerdeführenden Parteien, der Beschwerdeführer ist der Vater der Beschwerdeführerin, sind iranische Staatsangehörige und lebten in römisch 40 . Sie tragen die im Spruch angeführten Namen und sind an den im Spruch angeführten Daten geboren. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.07.2019, 029 HV 25/2019y, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden und Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und ledig.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.07.2019, 029 HV 25/2019y, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden und Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und ledig. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau A. und die gemeinsame Tochter, die Beschwerdeführerin, reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 18.12.2017 Anträge auf internationalen Schutz, wobei die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt noch minderjährig war; die beschwerdeführenden Parteien sind seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer war im Iran, aufgrund seiner Abstammung, zunächst ein Moslem. Er lehnte den Islam, dessen Glaubenslehre sowie die sich daraus ergebenden kulturellen traditionellen Verhaltensregeln und Einschränkungen (insbesondere für Frauen) bereits im Iran ab und erlebte die Ausübung des islamischen Glaubens als Zwang. Der Beschwerdeführer bekennt sich nun zum christlichen Glauben und ist bei den Zeugen Jehovas aktiv. Er ist ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert. Nach ihrer Ankunft in Österreich kamen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau A. und die Beschwerdeführerin über in Österreich lebende Familienangehörige im Jahr 2017 in Kontakt mit den Zeugen Jehovas und begannen, deren Lehren zu studieren. Der Beschwerdeführer zeigte großes Interesse für das Christentum und die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, sodass er anfing, nach den biblischen Vorgaben bzw. nach den Vorgaben der Zeugen Jehovas zu leben. Er studierte die Bibel und besuchte Glaubenskurse. Weil er vom Christentum überzeugt war, äußerte er den Wunsch nach der Taufe und fungierte ab Juni 2019 als ungetaufter Verkündiger der Zeugen Jehovas. Die Ehefrau des Beschwerdeführers A. blieb jedoch Muslimin und war mit der Konversion der beschwerdeführenden Partien nicht einverstanden. Da die beschwerdeführenden Parteien jedoch an ihrer Konversion und an ihrem christlichen Glauben festhielten, trennte sich A. von den beschwerdeführenden Parteien und kehrte am 14.08.2020 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Iran zurück. Aufgrund der Absolvierung eines intensiven Bibelkurses in der Dauer von über drei Jahren eignete sich der Beschwerdeführer ein umfassendes Bibelwissen an. Der Beschwerdeführer hat sich mit dem Christentum, insbesondere auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandergesetzt. Er steht offen und aktiv für seinen Glauben ein und er legt in Bezug auf seinen Glauben Zeugnis ab. Er beteiligt sich aktiv und fleißig an der Missionstätigkeit (am Predigtdienst) der Zeugen Jehovas, besucht regelmäßig die Gottesdienste und christlichen Zusammenkünfte und zeigt sich auch sonst sehr engagiert in der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und in der Verfolgung persönlicher religiöser Studienprojekte. Er hat gezeigt, dass er nach den Wertmaßstäben der Bibel leben möchte, was den Zeugen Jehovas sehr wichtig ist. Er ist ein geschätztes und engagiertes Mitglied seiner Glaubensgemeinde, das sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet hat. Als die geistliche Aufsicht der Zeugen Jehovas den Beschwerdeführer für würdig erachtete, die Taufe zu empfangen, wurde der Beschwerdeführer nach dem Ritus der Zeugen Jehovas getauft. Der Beschwerdeführer will nicht mehr dem Islam angehören und hat sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Er ist ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert, die Abkehr vom Islam und der christliche Glaube sind wesentliche Bestandteile der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Fortsetzung seiner religiösen Aktivitäten, auch im Iran, er hat den inneren Entschluss gefasst, (auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran) nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nur mehr nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein Widerruf seines nunmehrigen religiösen Bekenntnisses kommt für ihn nicht in Betracht.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS [Country of Origin Information – Content Management System], Version 2). Die herangezogenen Länderberichte basieren wiederum auf Berichten anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte bzw. die Feststellungen ihre Aktualität bereits verloren haben. Die Parteien des Verfahrens traten diesen Feststellungen bzw. den Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, nicht entgegen. Aus der aktuellen Version 4 der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran ergibt sich in den für die gegenständlichen Fälle wesentlichen Punkten, nämlich hinsichtlich der Folgen einer politischen (als politisch eingestuften) Aktivität und einer Konversion zum Christentum, keine entscheidungsrelevante Änderung der Umstände im Iran. Zudem stehen die Feststellungen zum Iran auch in Einklang mit den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. 2.
  9. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. 2.
  10. In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien, ihre Konversion zum Christentum, ihre Glaubensüberzeugung und ihre Aktivitäten geht das Bundesverwaltungsgericht vom oben unter Punkt I. dargestellten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, den von ihnen vorgelegten Beweismitteln (insbesondere von den Unterstützungsschreiben der Zeugen Jehovas und der Taufbestätigung des Beschwerdeführers), den Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung sowie den beigeschafften Auszügen (aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister) aus.2.
  11. In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien, ihre Konversion zum Christentum, ihre Glaubensüberzeugung und ihre Aktivitäten geht das Bundesverwaltungsgericht vom oben unter Punkt römisch eins. dargestellten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, den von ihnen vorgelegten Beweismitteln (insbesondere von den Unterstützungsschreiben der Zeugen Jehovas und der Taufbestätigung des Beschwerdeführers), den Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung sowie den beigeschafften Auszügen (aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister) aus. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machten die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls im Umfang der Feststellungen wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Ihre Aussagen sind bei einer Gesamtbetrachtung im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und stimmig. Sie legten den Sachverhalt in Bezug auf ihre Konversion zum Christentum, ihre Glaubensüberzeugung und ihre Aktivitäten sehr anschaulich und schlüssig dar, sie waren in ihren Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Ihren familiären/religiösen Hintergrund, ihren Glaubenswechsel und ihre Glaubensüberzeugung vermochten sie stimmig und nachvollziehbar darzulegen. Einzelne Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Vorbringen wurden von den beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerdeverhandlung bzw. in der nachfolgenden Stellungnahme/Urkundenvorlage nachvollziehbar aufgeklärt. Die beschwerdeführenden Parteien wirkten in der Beschwerdeverhandlung persönlich glaubwürdig, sie antworteten präzise auf die an sie gerichteten Fragen und waren bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ihre Angaben sind plausibel und werden durch beweiskräftige Urkunden, insbesondere durch die vorgelegten Empfehlungsschreiben, und durch die Zeugenaussage eines Vertreters der Religionsgemeinschaft der beschwerdeführenden Parteien objektiviert. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, im Umfang der Feststellungen, nicht den Tatsachen entsprechen sollte; solche wurden auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Mögen auch Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers über dessen Verfolgung im Iran, etwa seine Inhaftierung und Bedrohung aufgrund der Gedichte seiner Tochter, nicht den Tatsachen entsprechen, ist seinem Vorbringen hinsichtlich seiner ernsthaften Zuwendung zum christlichen Glauben und zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu folgen. Zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich hat das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlicher Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck von den beschwerdeführenden Parteien verschafft und sie zu ihrer Glaubensüberzeugung, zu ihren Gründen für den Religionswechsel und zu ihren religiösen Aktivitäten befragt hat, und nach Würdigung der Aussagen des in der Verhandlung vernommenen Vertreters der Zeugen Jehovas zum Ergebnis gelangt, dass sie ernsthaft und dauerhaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und zum Christentum übergetreten sind und dass sie ihrem derzeitigen Interesse und ihren Aktivitäten für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen werden. Diesbezüglich geht das Bundesverwaltungsgericht vom glaubwürdigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, aus. In ihren Bescheiden und in ihrer Stellungnahme zur Verhandlung führte die belangte Behörde Argumente an, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion der beschwerdeführenden Parteien sprechen sollen. Diese Argumente überzeugen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht (wie die belangte Behörde) finden, dass bei den beschwerdeführenden Parteien keine innere Überzeugung zum christlichen Glauben der Zeugen Jehovas festgestellt werden könne und „zu viele Hinweise“ aufgetreten seien, die „gegen eine innere christliche Überzeugung“ der beschwerdeführenden Parteien sprechen. Auf Grund äußerer Tatsachen ist es vielmehr sehr wahrscheinlich, dass sich insbesondere der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich - ernsthaft und dauerhaft - dem Christentum zugewandt hat. Dies manifestiert sich in seiner - vorgebrachten und vom Zeugen und durch Unterlagen bestätigten - regen Teilnahme am religiösen Leben der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas und seiner regelmäßigen, aktiven und offenen Religionsausübung bei den Zeugen Jehovas, etwa im Rahmen von Gottesdiensten, christlichen Zusammenkünften, Glaubenskursen und des Missionswerkes der Zeugen Jehovas. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargetan (und mit Beweismitteln belegt), dass er das Christentum im Zweige der Zeugen Jehovas seit seiner Ankunft in Österreich (im Jahr 2017), beeinflusst bzw. missioniert durch in Österreich lebende Verwandte, tatsächlich und ernsthaft praktiziert und er als aktives, engagiertes Mitglied der Zeugen Jehovas geschätzt wird. Der Beschwerdeführer legte auch überzeugend dar, dass er erkennbar bestrebt ist, das Evangelium mitzuteilen und weiterzugeben und dass ihm der Predigtdienst der Zeugen Jehovas, den er seit Juni 2019 als (ungetaufter) Verkündiger ausübt, für ihn sehr wichtig ist. So verwies er in der Beschwerdeverhandlung darauf, dass das Predigen eine der wichtigsten Aufgaben der Zeugen Jehovas sei und man ohne diese Aktivität nicht Mitglied dieser Gemeinschaft sein könne. Die beschriebene Religionsausübung des Beschwerdeführers lässt den Schluss zu, dass seine religiösen Aktivitäten, insbesondere auch seine Missionierungstätigkeiten, für seine Glaubensüberzeugung von zentraler Bedeutung sind und er diese auch fortsetzen will und wird. Der Beschwerdeführer hat sich taufen lassen bzw. wurde er nach jahrelanger Beobachtung durch die Zeugen Jehovas der Taufe für würdig befunden, hat sein Bekenntnis zum Christentum und seinen Glauben an Jesus Christus öffentlich gemacht, präsentiert sich gegenüber anderen, auch Moslems, als gläubiger Christ und Zeuge Jehovas und steht fest zu seinem Glauben. Dies wurde vom Zeugen bestätigt, berichtete dieser doch davon, dass der Beschwerdeführer viel mit Muslimen über das Christentum spreche, auch wenn er zum Teil negative Reaktionen erfahre, der Beschwerdeführer sich davon aber nicht einschüchtern lasse. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist als gefestigt und dauerhaft anzusehen. Da die Glaubensbeschäftigung/Glaubensausübung des Beschwerdeführers bereits seit Jahren erfolgt und weiterentwickelt bzw. vertieft wurde, ist davon auszugehen, dass er entsprechend seiner christlichen Glaubensüberzeugung auch weiterhin leben und seine Praxis fortsetzen wird. Der Beschwerdeführer hat überzeugend dargetan, dass er zu seiner Konversionsentscheidung steht und ein Widerruf bzw. eine Beendigung seines nunmehrigen aktiven religiösen Lebens nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass er gewillt ist, sein christliches Glaubensleben, wie er es in Österreich aktiv praktiziert, auch im Iran unbeirrt fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hat auch überzeugend dargetan, dass ihm Bedeutung und Tragweite seines Glaubenswechsels und der Taufe klar waren. Nach den glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers hat das Christentum bzw. eine christliche Lebensführung enorme Bedeutung für ihn und hat sich sein Leben durch den Religionswechsel im positiven Sinne verändert. Eine christliche Haltung und ein dahingehendes Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus den Empfehlungsschreiben der Zeugen Jehovas und der Aussage des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung. Denn danach hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er wirklich nach den Wertmaßstäben der Bibel leben möchte, was den Zeugen Jehovas sehr wichtig ist, hat er die christlichen Werte und die christliche Lebensweise angenommen und hat er sich zu einem überzeugten Christen/Zeugen Jehovas entwickelt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienangehörigen in Österreich in Kontakt mit dem Christentum der Zeugen Jehovas gekommen ist bzw. missioniert wurde, bedeutet nicht, dass seine Konversion nicht aus innerer Überzeugung erfolgt ist, zumal er sich schon seit vielen Jahren mit der Glaubensrichtung auseinandersetzt und bei den Zeugen Jehovas aktiv ist. Die Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel bzw. für die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist im Fall des Beschwerdeführers nicht unschlüssig: Er bekräftigte in der Beschwerdeverhandlung seine Angaben im behördlichen Verfahren zu der (bereits im Iran aufgetretenen) Unzufriedenheit bzw. Kritik am Islam. Nach Aussage des Beschwerdeführers werde der Islam im Iran von den Machthabern zur Unterdrückung und Ungerechtigkeit gegenüber Frauen missbraucht werden. Auf Grundlage des Korans könne man seine Frau schlagen, sich scheiden lassen, so viele Frauen haben, wie man möchte. Man müsse alles so machen wie ein religiöser Führer. Der Beschwerdeführer hat auch seine persönlichen Motive für seinen Eintritt bei den Zeugen Jehovas (insbesondere: Kennenlernen durch Verwandte in Österreich; gute Behandlung und Zugehörigkeitsgefühl; Leben nach der Bibel) nachvollziehbar dargelegt. Eine mangelnde Ernsthaftigkeit dieser Motive bzw. das Fehlen einer diesen zu Grunde liegenden echten Glaubensüberzeugung kann – entgegen der erkennbaren Ansicht der belangten Behörde - nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer wirkte in der Beschwerdeverhandlung nämlich auch diesbezüglich authentisch und vermochten die Gründe für seine Abwendung vom Islam und die für ihn positiven Aspekte des Christentums im Zweige der Zeugen Jehovas, die zu dessen Annahme führten, insgesamt nachvollziehbar darzulegen. Auch die Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sind entgegen der Ansicht der Behörde als glaubwürdig und überzeugend zu beurteilen. Aus dessen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung und in den nachfolgenden Stellungnahmen folgt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine tiefgründige Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum der Zeugen Jehovas stattgefunden hat, der Beschwerdeführer missionarisch tätig ist, über Wissen über seine neue Religion verfügt, regelmäßig den Gottesdienst und die christlichen Zusammenkünfte besucht und ein intensiver Kontakt des Beschwerdeführers mit den Zeugen Jehovas besteht. Die tatsächliche innere Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers wird daher vielmehr durch die Zeugenaussage des Ordensmitgliedes der Zeugen Jehovas, der ein sehr positives Bild des Beschwerdeführers, seiner Glaubensüberzeugung und seiner Glaubenshaltung zeichnete und der von der Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers überzeugt war und ausführte, dass der Beschwerdeführer aus Überzeugung den christlichen Werten der Zeugen Jehovas folge und er keine Anhaltspunkte sehe, weshalb die Aktivitäten des Beschwerdeführer nicht ernst gemeint sein sollten, bekräftigt. Der Zeuge wies auch glaubwürdig darauf hin, dass es „leichtere Möglichkeiten“ für eine Taufe gebe, dass man bei anderen Religionsgemeinschaften innerhalb von ein bis zwei Monaten getauft werde, jedoch der Beschwerdeführer (zum Zeitpunkt der Verhandlung) seit 2,5 Jahren die Lehren der Zeugen Jehovas studiere. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Zeugen als persönlich glaubwürdig und seine Einschätzung als aussagekräftig und zuverlässig. Der Zeuge begleitet den Beschwerdeführer schon seit Jahren bei den Zeugen Jehovas und er kann kein Interesse daran haben, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine bloße „Gefälligkeitsangabe“ für den Beschwerdeführer handelt. Soweit die belangte Behörde nur marginale Kenntnisse betreffend das Christentum moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Wissen in Grundzügen über seinen neuen Glauben jedenfalls nicht abgesprochen werden kann. Dies ergibt sich schon aus der ernsthaften Absolvierung eines intensiven Bibelkurses in der Dauer von über drei Jahren. Von den Zeugen Jehovas bzw. dem Zeugen in der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer ein umfassendes Bibelwissen attestiert. Es wurde, nicht zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner neuen Religion, auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandergesetzt und mit Glaubensfragen und Glaubensinhalten beschäftigt hat, er war in der Lage, seine Glaubensgrundsätze nachvollziehbar auszuführen. Allgemein ist jedoch hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zu strengen Anforderungen an das fachliche Wissen des Asylwerbers über die neue Religion zu stellen sind (vgl. etwa VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).Soweit die belangte Behörde nur marginale Kenntnisse betreffend das Christentum moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Wissen in Grundzügen über seinen neuen Glauben jedenfalls nicht abgesprochen werden kann. Dies ergibt sich schon aus der ernsthaften Absolvierung eines intensiven Bibelkurses in der Dauer von über drei Jahren. Von den Zeugen Jehovas bzw. dem Zeugen in der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer ein umfassendes Bibelwissen attestiert. Es wurde, nicht zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner neuen Religion, auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandergesetzt und mit Glaubensfragen und Glaubensinhalten beschäftigt hat, er war in der Lage, seine Glaubensgrundsätze nachvollziehbar auszuführen. Allgemein ist jedoch hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zu strengen Anforderungen an das fachliche Wissen des Asylwerbers über die neue Religion zu stellen sind vergleiche etwa VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kann auch nicht gesagt werden, dass der Umstand der Rückkehr der Ehefrau des Beschwerdeführers in den Iran für den Beschwerdeführer bedeutet, dass ihm keine Gefahr der Verfolgung droht. Nach den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers als auch des Zeugen hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mit der neuen Religion ihres Ehemanns und ihrer Tochter identifiziert. Daher ist nicht anzunehmen, dass sie diese Religion im Iran praktiziert. Im Gegensatz dazu legte der Beschwerdeführer glaubwürdig dar, dass er sich auch bei einer Rückkehr nicht von Christentum abwenden und seine Missionarstätigkeit fortsetzen würde, womit er jedenfalls der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien eine Trennung ihrer Familie hinnehmen, um ihren Glauben in Österreich weiterhin zu leben und auszuüben, spricht weiters dafür, dass sie aus tiefer innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sind. All diese Umstände würdigt das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass der Beschwerdeführer vom Christentum innerlich überzeugt ist, die Taufe wegen dieser inneren Überzeugung erfolgt ist und er an dieser festhalten wird. Demgegenüber fehlen stichhaltige Hinweise auf eine „asyltaktische Motivation“ der Konversion des Beschwerdeführers. Im Fall des Beschwerdeführers überwiegen jedenfalls die Argumente, die für die Ernsthaftigkeit seiner Konversion zum Christentum sprechen. Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum und sein formell durch Taufe vollzogener Übertritt zum christlichen Glauben als Ausdruck des auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschlusses, sich - in endgültiger Abkehr von der islamischen Lebensweise - dem christlichen Glauben bzw. der christlichen Lebensweise zuzuwenden, zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zu praktizierenden Christen geworden ist, welcher diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will. Hinsichtlich des Übertrittes des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum kann - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - sohin nicht erkannt werden, dass die Konversion lediglich aus opportunistischen Gründen („nur zum Schein“, lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen wurde.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im S

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