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{'item': 'W126 2237373-1'}

Obsah (12)§ 4Art. 133§ 149§ 1§ 49§ 150§ 82§ 5§ 44§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW126 2237373-1 SpruchW126 2237373-1/9E, W126 2237373-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 20.10.2020, römisch 40 , betreffend Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (im Folgenden: S-GmbH) wurde durch Organe der Finanzbehörde hinsichtlich des Zeitraums von 01.01.2014 bis 31.12.2016 einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) unterzogen. Die diesbezügliche Schlussbesprechung

§ 149Abs. 1 BAO fand am 07.03.2018 statt.1. Die römisch 40 (im Folgenden: S-Gmb

H) wurde durch Organe der Finanzbehörde hinsichtlich des Zeitraums von 01.01.2014 bis 31.12.2016 einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) unterzogen. Die diesbezügliche Schlussbesprechung

Paragraph 149, Absatz eins, BAO fand am 07.03.2018 statt. In Folge der GPLA-Prüfung wurde der Beschwerdeführer als Dienstnehmer der S-GmbH zur Sozialversicherung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 nachgemeldet.

  1. Mit E-Mail vom 24.09.2018 an die belangte Behörde ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass über seine aufgrund der GPLA erfolgten Anmeldung zur Sozialversicherung als Dienstnehmer bei der S-GmbH mit Bescheid abgesprochen werde.
  2. Am 05.08.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Überprüfung der Versicherungspflicht durch die belangte Behörde hinsichtlich seiner Tätigkeit für die S-GmbH befragt und diesbezüglich eine Niederschrift erstellt.
  3. Mit Schreiben vom 20.11.2019 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Beantwortung der angeführten Fragen, insbesondere zum Bestehen eines Dienstverhältnisses, zu den als „Fahrtspesenersätze“ bezeichneten Entgeltzahlungen und entsprechenden Aufzeichnungen sowie zum eventuellen Erhalt anderer Geld- oder Sachleistungen, und um Vorlage allfälliger Unterlagen.
  4. Mit Schreiben vom 06.12.2019 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an, dass er im entsprechenden Prüfungszeitraum in Krankenstand gewesen sei und daher von der S-GmbH nicht sozialversicherungsrechtlich angemeldet habe werden können. Seit Ende seines Krankenstandes sei er sofort – mit 02.05.2018 – sozialversicherungsrechtlich von der S-GmbH angemeldet worden. Bezüglich Aufzeichnungen über den Fahrtspesenersatz könne er mitteilen, dass es natürlich entsprechende Aufzeichnungen diesbezüglich gegeben habe und diese in der Buchhaltung der Steuerberatungskanzlei aufliegen müssten. Er habe im entsprechenden Zeitraum keinerlei weitere Geld- oder Sachleistungen von der S-GmbH für seine Geschäftsführertätigkeit erhalten.
  5. Mit Schreiben vom 24.01.2020 der belangten Behörde an die S-GmbH wurde dieser mitgeteilt, dass Gelegenheit gegeben wird, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.
  6. Anlässlich der am 05.02.2020 bei der belangten Behörde erfolgten Akteneinsicht legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu Dienst- und Privatfahrten mit seinem PKW vor.
  7. Mit Bescheid vom 20.10.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Dienstgeberin S-GmbH ausgeübten Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs 1 lit a) des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) unterliegt.8. Mit Bescheid vom 20.10.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Dienstgeberin S-GmbH ausgeübten Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer von seiner Dienstgeberin, der S-GmbH, das als „Kilometergeld“ bezeichnete Entgelt in Höhe von EUR 4.876,49 für das Jahr 2015 und EUR 6.403,40 für das Jahr 2016 erhalten habe. Die Dienstgeberin habe trotz des Ersuchens seitens der Beitragsprüfung keine Kilometergeldaufzeichnungen für das unter dem Titel „Kilometergeld“ ausbezahlte Entgelt vorgelegt. Da die Dienstgeberin dem Ersuchen um Vorlage der Kilometergeldaufzeichnungen nicht nachgekommen sei, habe die Beitragsprüfung aufgrund des ausbezahlten Entgeltes den Beschwerdeführer als Dienstnehmer in die Vollversicherungspflicht

§ 4Abs.

2 ASVG einbezogen. Der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 24.09.2018 verlangt, darüber mit Bescheid abzusprechen. Im Rahmen des auf den Bescheidantrag des Beschwerdeführers eingeleiteten Verwaltungsverfahrens habe die belangte Behörde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, der bezüglich der Kilometergeldaufzeichnungen Unterlagen erst am 05.02.2020 vorgelegt habe, die jedoch als nicht glaubwürdig zu beurteilen seien. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer von seiner Dienstgeberin, der S-GmbH, das als „Kilometergeld“ bezeichnete Entgelt in Höhe von EUR 4.876,49 für das Jahr 2015 und EUR 6.403,40 für das Jahr 2016 erhalten habe. Die Dienstgeberin habe trotz des Ersuchens seitens der Beitragsprüfung keine Kilometergeldaufzeichnungen für das unter dem Titel „Kilometergeld“ ausbezahlte Entgelt vorgelegt. Da die Dienstgeberin dem Ersuchen um Vorlage der Kilometergeldaufzeichnungen nicht nachgekommen sei, habe die Beitragsprüfung aufgrund des ausbezahlten Entgeltes den Beschwerdeführer als Dienstnehmer in die Vollversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG einbezogen. Der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 24.09.2018 verlangt, darüber mit Bescheid abzusprechen. Im Rahmen des auf den Bescheidantrag des Beschwerdeführers eingeleiteten Verwaltungsverfahrens habe die belangte Behörde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, der bezüglich der Kilometergeldaufzeichnungen Unterlagen erst am 05.02.2020 vorgelegt habe, die jedoch als nicht glaubwürdig zu beurteilen seien. Beweiswürdigend gab die belangte Behörde an, aufgrund der Rechtsprechung des VwGH zum Entgeltbegriff und des Umstandes, dass die Kilometergeldaufzeichnungen nicht im Rahmen der GPLA-Prüfung vorgelegt worden seien und auch der Beschwerdeführer noch in seinem Schreiben vom 06.11.2019 an die belangte Behörde vermeinte, seine Dienstgeberin hätte die Kilometergeldaufzeichnungen haben müssen, seien die erst anlässlich seiner Akteneinsicht am 20.02.2020 vom Beschwerdeführer als „Kilometergeldaufzeichnungen“ vorgelegten Unterlagen als nicht glaubwürdig anzusehen. In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, im vorliegenden Fall sei nicht strittig gewesen, dass der Beschwerdeführer im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt worden sei, zumal er seit 02.05.2018 bis laufend von der Dienstgeberin als geringfügig beschäftigter Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Strittig sei die rechtliche Qualifikation des Entgeltes, das der Dienstnehmer laut Buchhaltung als „Kilometergeld“ und aufgrund der bezahlten Strafen von der Dienstgeberin erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe die Rechtsansicht vertreten, das ausbezahlte Entgelt sei als beitragsfrei

§ 49Abs.

3 Z 1 ASVG zu behandeln gewesen und zwar als Fahrtkostenvergütungen. Demgegenüber hielt die belangte Behörde fest, dass die Beurteilung des Entgeltes als beitragsfrei jedoch der Rechtsprechung des VwGH zum Entgeltbegriff widersprechen würde. Die Fahrten des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer abgegolten worden und als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu werten. Festzuhalten sei, dass bei der GPLA-Prüfung die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des §§ 25 iVm 47 EStG 1988 festgestellt worden sei und das Entgelt als lohnsteuerpflichtig beurteilt worden sei, wogegen der Beschwerdeführer keine rechtlichen Mittel ergriffen habe. In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, im vorliegenden Fall sei nicht strittig gewesen, dass der Beschwerdeführer im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt worden sei, zumal er seit 02.05.2018 bis laufend von der Dienstgeberin als geringfügig beschäftigter Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Strittig sei die rechtliche Qualifikation des Entgeltes, das der Dienstnehmer laut Buchhaltung als „Kilometergeld“ und aufgrund der bezahlten Strafen von der Dienstgeberin erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe die Rechtsansicht vertreten, das ausbezahlte Entgelt sei als beitragsfrei

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG zu behandeln gewesen und zwar als Fahrtkostenvergütungen. Demgegenüber hielt die belangte Behörde fest, dass die Beurteilung des Entgeltes als beitragsfrei jedoch der Rechtsprechung des VwGH zum Entgeltbegriff widersprechen würde. Die Fahrten des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer abgegolten worden und als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu werten. Festzuhalten sei, dass bei der GPLA-Prüfung die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraphen 25, in Verbindung mit 47 EStG 1988 festgestellt worden sei und das Entgelt als lohnsteuerpflichtig beurteilt worden sei, wogegen der Beschwerdeführer keine rechtlichen Mittel ergriffen habe.

  1. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 23.10.2020 zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht am 13.11.2020 Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Bescheid vom 20.10.2020 eine falsche Begründung enthalte und begehrte dessen Aufhebung.
  2. Mit Schreiben vom 24.11.2020 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid vom 20.10.2020 bestätigen und die Beschwerde vom 13.11.2020 als unbegründet abweisen.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag in Hinblick auf seine eingebrachte Beschwerde vom 13.11.2020 erteilt und mitgeteilt, dass die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, erforderlich sei. Mit Eingabe vom 09.03.2021 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Begründung des Bescheides falsch sei und entsprechende Unterlagen vorgelegt worden seien.
  4. Mit Schreiben vom 11.10.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Finanzamt Österreich um Übermittlung der entsprechenden Entscheidung (Bescheid) der Finanzbehörde in Kopie sowie um Auskunft, ob diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. Mit Schreiben vom 27.10.2021 (eingelangt am 02.11.2021) wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Finanzamtes Österreich die S-GmbH betreffende, mit 12.03.2018 datierte und in Rechtskraft erwachsene Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 hinsichtlich der Jahre 2014, 2015 und 2016 [jeweils ein Haftungsbescheid, ein Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages, ein Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB), ein Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages für den DB, ein Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie ein Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages für den DZ] sowie ein mit 12.03.2018 datierter Bericht

§ 150BAO über das Ergebnis der Außenprüfung übermittelt.13.

Mit Schreiben vom 27.10.2021 (eingelangt am 02.11.2021) wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Finanzamtes Österreich die S-GmbH betreffende, mit 12.03.2018 datierte und in Rechtskraft erwachsene Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 hinsichtlich der Jahre 2014, 2015 und 2016 [jeweils ein Haftungsbescheid, ein Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages, ein Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB), ein Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages für den DB, ein Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie ein Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages für den DZ] sowie ein mit 12.03.2018 datierter Bericht

Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung übermittelt. In der Begründung der angeführten, rechtskräftigen Bescheide des Finanzamtes vom 12.03.2018 hinsichtlich der Jahre 2014, 2015 und 2016 wird auf den Bericht vom 12.03.2018

§ 150

BAO über das Ergebnis der Außenprüfung sowie auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung

§ 149Abs.

1 BAO verwiesen.In der Begründung der angeführten, rechtskräftigen Bescheide des Finanzamtes vom 12.03.2018 hinsichtlich der Jahre 2014, 2015 und 2016 wird auf den Bericht vom 12.03.2018

Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung sowie auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung

Paragraph 149, Absatz eins, BAO verwiesen. In den Feststellungen des den angeführten, rechtskräftigen Bescheiden zugrunde gelegten Berichts vom 12.03.2018

§ 150

BAO über das Ergebnis der Außenprüfung wurde den Zeitraum 01.01.2015 – 31.12.2015 und den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 betreffend festgehalten, dass aufgrund der Erfüllung aller Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer

§ 4Abs. 2 ASVG in Verbindung mit den §§ 25 und 47 ESt

G 1988 als Dienstnehmer anzumelden gewesen ist. Als Bemessungsgrundlage hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist für das Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR 4.876,49 und für das Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von EUR 6.403,40 angeführt.In den Feststellungen des den angeführten, rechtskräftigen Bescheiden zugrunde gelegten Berichts vom 12.03.2018

Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung wurde den Zeitraum 01.01.2015 – 31.12.2015 und den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 betreffend festgehalten, dass aufgrund der Erfüllung aller Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit den Paragraphen 25 und 47 EStG 1988 als Dienstnehmer anzumelden gewesen ist. Als Bemessungsgrundlage hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist für das Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR 4.876,49 und für das Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von EUR 6.403,40 angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist seit 26.11.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH. In Folge einer bei der S-GmbH hinsichtlich des Zeitraums von 01.01.2014 bis 31.12.2016 durchgeführten GPLA, welche die Sozialversicherungsprüfung, die Lohnsteuerprüfung sowie die Kommunalsteuerprüfung umfasste, wurde der Beschwerdeführer als Dienstnehmer der S-GmbH für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 4.876,49 für das Jahr 2015 und EUR 6.403,40 für das Jahr 2016 zur Sozialversicherung nachgemeldet. Seit 02.05.2018 bis laufend ist der Beschwerdeführer bei der S-GmbH als geringfügig beschäftigter Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet. 1.
  3. Für die Jahre 2014, 2015 und 2016 wurde betreffend die S-GmbH seitens des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 jeweils ein Haftungsbescheid betreffend die Lohnsteuer, ein Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages, ein Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB), ein Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages für den DB, ein Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie ein Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages für den DZ erlassen. Diese jeweils mit 12.03.2018 datierten Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 sind rechtskräftig. Jene die S-GmbH als Arbeitgeber

§ 82ESt

G 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch nehmenden Haftungsbescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 für das Jahr 2014, für das Jahr 2015 und für das Jahr 2016 (jeweils datiert mit 12.03.2018) verweisen in deren Begründung jeweils unter anderem auf den Bericht vom 12.03.2018

§ 150BAO über das Ergebnis der Außenprüfung.

Dieser Bericht hält fußend auf der entsprechenden Feststellung des GPLA-Prüfers fest, dass nach den ermittelten Sachverhalten der handelsrechtliche Geschäftsführer, somit der Beschwerdeführer,

§ 4Abs. 2 ASVG in Verbindung mit den §§ 25 und 47 ESt

G 1988 als Dienstnehmer anzumelden ist, da dieser alle Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis erfüllt und weist betreffend den Beschwerdeführer als Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, den DB und den DZ für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 einen Betrag in Höhe von EUR 4.876,49 sowie für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 einen Betrag in Höhe von EUR 6.403,40 aus.Jene die S-GmbH als Arbeitgeber

Paragraph 82, EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch nehmenden Haftungsbescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 für das Jahr 2014, für das Jahr 2015 und für das Jahr 2016 (jeweils datiert mit 12.03.2018) verweisen in deren Begründung jeweils unter anderem auf den Bericht vom 12.03.2018

Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung. Dieser Bericht hält fußend auf der entsprechenden Feststellung des GPLA-Prüfers fest, dass nach den ermittelten Sachverhalten der handelsrechtliche Geschäftsführer, somit der Beschwerdeführer,

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit den Paragraphen 25 und 47 EStG 1988 als Dienstnehmer anzumelden ist, da dieser alle Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis erfüllt und weist betreffend den Beschwerdeführer als Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, den DB und den DZ für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 einen Betrag in Höhe von EUR 4.876,49 sowie für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 einen Betrag in Höhe von EUR 6.403,40 aus.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde sowie den von der Finanzbehörde vorgelegten Unterlagen und blieb soweit entscheidungserheblich unbestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Zur Beurteilung der Beitragspflicht: 3.1.
  4. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF:3.1.
  5. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.

§ § 7 Z 3 lit a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

Paragraph Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

§ 44Abs.

1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49Abs.

3 Z 1 ASVG gelten als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 nicht Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 nicht Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988; 3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden

§ 82ESt

G 1988 (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012, 2010/08/0240; 24.11.2010, 200/08/0333; 19.10.2005, 2002/08/0242; vgl auch ua BVwG 18.10.2021, W151 2225247-1; 09.01.2020, L511 2117940-1).3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden

Paragraph 82, EStG 1988 (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012, 2010/08/0240; 24.11.2010, 200/08/0333; 19.10.2005, 2002/08/0242; vergleiche auch ua BVwG 18.10.2021, W151 2225247-1; 09.01.2020, L511 2117940-1). Der Ausdruck "Entgelt" in § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinne des § 49 ASVG zu verstehen (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0022; 14.11.1995, 95/08/0273, 86/08/0006).Der Ausdruck "Entgelt" in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ist im Sinne des Paragraph 49, ASVG zu verstehen (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0022; 14.11.1995, 95/08/0273, 86/08/0006). Die in § 49 Abs. 3 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; BVwG G303 2006085-1, 15.10.2020; W178 2189178-1, 29.07.2019; I413 2131383-1, 07.03.2018; vgl auch Blume in Sonntag, ASVG10, § 49 Rz 92b).Die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; BVwG G303 2006085-1, 15.10.2020; W178 2189178-1, 29.07.2019; I413 2131383-1, 07.03.2018; vergleiche auch Blume in Sonntag, ASVG10, Paragraph 49, Rz 92b). Soweit die Tatbestände des § 49 Abs 3 ASVG die Beitragsfreiheit von der jeweiligen Begünstigung im EStG ausdrücklich abhängig machen, sind bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit rechtskräftige Abgabenbescheide für das Beitragsverfahren bindend [VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG, Rz 79 (Stand 1.3.2021, rdb.at)].Soweit die Tatbestände des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG die Beitragsfreiheit von der jeweiligen Begünstigung im EStG ausdrücklich abhängig machen, sind bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit rechtskräftige Abgabenbescheide für das Beitragsverfahren bindend [VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG, Rz 79 (Stand 1.3.2021, rdb.at)]. Zur Frage, inwieweit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Alle in dem verwiesenen § 26 EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen sind einzeln abzurechnen. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise und jeder einzelnen Nächtigung hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge

§ 26Z 4 lit. a bis e ESt

G 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Den Dienstgeber trifft eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen (vgl. VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360; 20.06.2000, 98/15/0068; 21.04.2004, 2001/08/0147).Zur Frage, inwieweit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Alle in dem verwiesenen Paragraph 26, EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen sind einzeln abzurechnen. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise und jeder einzelnen Nächtigung hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge

Paragraph 26, Ziffer 4, Litera a bis e EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Den Dienstgeber trifft eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen vergleiche VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360; 20.06.2000, 98/15/0068; 21.04.2004, 2001/08/0147). 3.1.3. Die Annahme der belangten Behörde, der zufolge der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bei der S-GmbH beschäftigt war und von der S-GmbH die Auszahlungen in der festgestellten Höhe erhalten hat, wurde von diesem nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer wandte sich vielmehr gegen die rechtliche Qualifikation der ihm ausbezahlten Beträge, die seiner Ansicht nach als beitragsfreie Fahrtkostenvergütungen

§ 49Abs.

3 Z 1 ASVG zu behandeln seien.Der Beschwerdeführer wandte sich vielmehr gegen die rechtliche Qualifikation der ihm ausbezahlten Beträge, die seiner Ansicht nach als beitragsfreie Fahrtkostenvergütungen

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG zu behandeln seien. 3.1.3.1. Wie festgestellt liegen im gegenständlichen Beschwerdefall rechtskräftige Haftungsbescheide vom 12.03.2018

§ 82ESt

G 1988 für die Jahre 2015 und 2016 vor, mit denen die S-GmbH als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer, sowie des DB und DZ in Anspruch genommen wird. 3.1.3.1. Wie festgestellt liegen im gegenständlichen Beschwerdefall rechtskräftige Haftungsbescheide vom 12.03.2018

Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2015 und 2016 vor, mit denen die S-GmbH als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer, sowie des DB und DZ in Anspruch genommen wird. Dadurch sprechen die rechtskräftigen Entscheidungen des zuständigen Finanzamtes auch über die einkommen- bzw. lohnsteuerrechtliche Einordnung der verfahrensgegenständlich in Frage stehenden, seitens der S-GmbH als Dienstgeberin an den Beschwerdeführer geleisteten Entgelte ab. Der Haftungsbescheid für das Jahr 2015 vom 12.03.2018 sowie der Haftungsbescheid für das Jahr 2016 vom 12.03.2018 des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 halten jeweils fest, dass als Bemessungsgrundlage hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR 4.876,49 und für das Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von EUR 6.403,40 zugrunde gelegt wurde. Den Bescheiden, sowie dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 12.03.2018 ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der S-GmbH als Dienstgeberin Beträge erhalten habe, die im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt wurden und nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Bezüglich der von der S-GmbH als Dienstgeberin an den Beschwerdeführer geleisteten Entgelte wurde dementsprechend Lohnsteuerpflicht angenommen.Den Bescheiden, sowie dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 12.03.2018 ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der S-GmbH als Dienstgeberin Beträge erhalten habe, die im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt wurden und nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Bezüglich der von der S-GmbH als Dienstgeberin an den Beschwerdeführer geleisteten Entgelte wurde dementsprechend Lohnsteuerpflicht angenommen. Festzuhalten ist zwar, dass die an die S-GmbH gerichtete Nachforderung der Lohnsteuer nicht auf den als Entgelt gewerteten Leistungen an den Beschwerdeführer basiert, sondern sich aus anderen festgestellten Abfuhrdifferenzen ergibt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die an den Beschwerdeführer ausbezahlten Beträge, wie dem Bericht eindeutig zu entnehmen ist, als Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer festgestellt wurden. Dass im Ergebnis für die an den Beschwerdeführer gezahlten Entgelte keine Lohnsteuer zu entrichten war, ergibt sich lediglich aus den anzuwendenden Steuersätzen (gem. § 33 Abs. 1 EStG 0 % für die ersten 11.000 Euro). Festzuhalten ist zwar, dass die an die S-GmbH gerichtete Nachforderung der Lohnsteuer nicht auf den als Entgelt gewerteten Leistungen an den Beschwerdeführer basiert, sondern sich aus anderen festgestellten Abfuhrdifferenzen ergibt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die an den Beschwerdeführer ausbezahlten Beträge, wie dem Bericht eindeutig zu entnehmen ist, als Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer festgestellt wurden. Dass im Ergebnis für die an den Beschwerdeführer gezahlten Entgelte keine Lohnsteuer zu entrichten war, ergibt sich lediglich aus den anzuwendenden Steuersätzen (gem. Paragraph 33, Absatz eins, EStG 0 % für die ersten 11.000 Euro). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass für die an den Beschwerdeführer geleisteten Entgelte ein DB und DZ in den Haftungsbescheiden vorgeschrieben wurde. Dies bedeutet, dass die zuständige Finanzbehörde diese Beträge gerade nicht als Kilometergeld bzw. Fahrkostenvergütung iSd § 26 Z 4 EStG gewertet hat. In diesem Fall wäre nämlich kein DB und DZ vorzuschreiben gewesen (§ 41 Abs. 4 lit c FLAG iVm § 3 Abs. 1 Z 16b EStG). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass für die an den Beschwerdeführer geleisteten Entgelte ein DB und DZ in den Haftungsbescheiden vorgeschrieben wurde. Dies bedeutet, dass die zuständige Finanzbehörde diese Beträge gerade nicht als Kilometergeld bzw. Fahrkostenvergütung iSd Paragraph 26, Ziffer 4, EStG gewertet hat. In diesem Fall wäre nämlich kein DB und DZ vorzuschreiben gewesen (Paragraph 41, Absatz 4, Litera c, FLAG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG). Diese rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörde entfalten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100) Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.Diese rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörde entfalten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100) Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren. Jene Entgelte in Höhe von EUR 4.876,49 für das Jahr 2015 und EUR 6.403,40 für das Jahr 2016, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S-GmbH als Dienstgeberin erhalten hat, sind somit nicht als beitragsfreie Vergütung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG, sondern als beitragspflichtiges Entgelt

§ 49Abs.

1 ASVG zu qualifizieren.Jene Entgelte in Höhe von EUR 4.876,49 für das Jahr 2015 und EUR 6.403,40 für das Jahr 2016, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S-GmbH als Dienstgeberin erhalten hat, sind somit nicht als beitragsfreie Vergütung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG, sondern als beitragspflichtiges Entgelt

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren. 3.1.3.

  1. Dividiert man das jeweilige Entgelt (EUR 4.876,49 in 2015 und EUR 6.403,40 in 2016) durch zwölf Kalendermonate ergibt dies im Kalenderjahr 2015 ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 406,37 bei einer Geringfügigkeitsgrenze von EUR 405,98 (vgl. BGBl. II Nr. 288/2014) und im Kalenderjahr 2016 ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 533,62 bei einer Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72 (vgl. BGBl. II Nr. 417/2015). Dem Beschwerdeführer wurde somit in den Jahren 2015 und 2016 jeweils ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze ausbezahlt.3.1.3.
  2. Dividiert man das jeweilige Entgelt (EUR 4.876,49 in 2015 und EUR 6.403,40 in 2016) durch zwölf Kalendermonate ergibt dies im Kalenderjahr 2015 ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 406,37 bei einer Geringfügigkeitsgrenze von EUR 405,98 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014,) und im Kalenderjahr 2016 ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 533,62 bei einer Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015,). Dem Beschwerdeführer wurde somit in den Jahren 2015 und 2016 jeweils ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze ausbezahlt. 3.1.3.
  3. Aufgrund der ausgeführten Bindungswirkung war auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen betreffend Kilometergeldaufzeichnungen, anhand der einschlägigen VwGH-Rechtsprechung (vgl. ua. VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360) nicht weiter einzugehen und eine eigenständige Prüfung der Kriterien des § 26 Z 4 EStG 1988 durch das erkennende Gericht nicht vorzunehmen.3.1.3.
  4. Aufgrund der ausgeführten Bindungswirkung war auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen betreffend Kilometergeldaufzeichnungen, anhand der einschlägigen VwGH-Rechtsprechung vergleiche ua. VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360) nicht weiter einzugehen und eine eigenständige Prüfung der Kriterien des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 durch das erkennende Gericht nicht vorzunehmen. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall stellte die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem der Beschwerdeführer befragt wurde, fest. Die ergänzenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts beruhen auf unzweifelhaften Unterlagen, nämlich den rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörden. Der Beschwerde und einer Eingabe des Beschwerdeführers in Folge eines Mängelbehebungsauftrages war kein Vorbringen zu entnehmen, das eine mündliche Erörterung der Angelegenheit erfordert hätte. Das vom Beschwerdeführer erstattete, knapp gehaltene Vorbringen bestritt zwar die Qualifizierung des an ihn ausbezahlten Entgeltes als beitragspflichtig, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war und vermochte keine konkreten Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt zu begründen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Mangels entsprechendem Tatsachenvorbringen ist das vorliegende Verfahren auch nicht vergleichbar mit dem dem Urteil des EGMR vom 22.06.2021, 56387/17, 69808/17, Pagitsch GmbH und Comino Unternehmensberatung Erwachsenenbildung GmbH v. Austria, zugrundeliegenden Verfahren.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen vergleiche VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Mangels entsprechendem Tatsachenvorbringen ist das vorliegende Verfahren auch nicht vergleichbar mit dem dem Urteil des EGMR vom 22.06.2021, 56387/17, 69808/17, Pagitsch GmbH und Comino Unternehmensberatung Erwachsenenbildung GmbH v. Austria, zugrundeliegenden Verfahren. 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3. angeführte Judikatur zur Bindungswirkung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3. angeführte Judikatur zur Bindungswirkung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W126.2237373.1.00

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