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W136 2247029-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW136 2247029-1 Spruch, W136 2247029-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):
  2. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG): „[…] XXXX liegt zur Last, er habe trotz mehrmaliger schriftlicher Weisungen, in denen er aufgefordert wurde, das direkte Anschreiben bzw. die unmittelbare Inanspruchnahme einzelner Organwalter zu unterlassen sowie Anbringen im Rahmen des formalen Parteienverkehrs bei der Behörde einzubringen, in den Monaten Jänner 2021 bis März 2021 durch das Versenden mehrerer E-Mails an seine Dienststelle XXXX , an die Personalabteilungen XXXX sowie die Abteilung XXXX bzw. ad personam - also direkt - an XXXX , eingebracht […].„[…] römisch 40 liegt zur Last, , er habe trotz mehrmaliger schriftlicher Weisungen, in denen er aufgefordert wurde, das direkte Anschreiben bzw. die unmittelbare Inanspruchnahme einzelner Organwalter zu unterlassen sowie Anbringen im Rahmen des formalen Parteienverkehrs bei der Behörde einzubringen, in den Monaten Jänner 2021 bis März 2021 durch das Versenden mehrerer E-Mails an seine Dienststelle römisch 40 , an die Personalabteilungen römisch 40 sowie die Abteilung römisch 40 bzw. ad personam - also direkt - an römisch 40 , eingebracht […]. Begründend wurde zunächst wörtlich die Disziplinaranzeige vom 27.05.2021 sowie die dazu eingebrachte Stellungnahme des Vertreters des BF vom 06.05.2021 zitiert. Zum Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:Begründend wurde zunächst wörtlich die Disziplinaranzeige vom 27.05.2021 sowie die dazu eingebrachte Stellungnahme des Vertreters des BF vom 06.05.2021 zitiert. Zum Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: „Wie in der Disziplinaranzeige vom 27.05.2021 ausgeführt, soll der Disziplinarbeschuldigte die erteilten Weisungen, Anbringen nicht direkt an bestimmte Personen einzubringen, mehrfach missachtet haben Dies begründet insgesamt den Verdacht, dass er gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hat, weil § 44 Abs 1 BDG 1979 normiert, dass Beamte Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Wie sich aus dem Spruchpunkt 1 des derzeit beim VwGH anhängigen Einleitungsbeschluss vom 11.03.2020 ergibt, bestand aber schon damals ein begründeter Verdacht, dass sich der Disziplinarbeschuldigte an die Weisung nicht gehalten haben soll, den Personalreferenten nicht direkt zu kontaktieren, sondern die in Ziffer 7 angeführte E-Mail- Adresse zu verwenden. Im Revisionsantrag zu W 136 2232326-1/2E sieht sich der Revisionswerber wegen der mangelnden Bestimmtheit des Spruchpunktes 2 - und nicht des unter 7 dargestellten Spruchpunktes 1 - in seinen Rechten verletzt. Für den Senat ergibt sich daraus aber ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, da die vom Disziplinarbeschuldigten angeführten Beweise 1 bis 3 diesen nicht beseitigen können. Ganz im Gegenteil, indiziert er doch aufgrund einer Namensverwechslung (sein Leiter heißt Johannes XXXX und der stellvertretende Leiter der XXXX Johannes XXXX ), dass er - entgegen der ausdrücklichen Weisungslage, die E-Mail-Adresse der Abteilung zu benutzen - sich (wiederum) direkt an einen Organwalter mit seinen Anbringen wandte. Dem erkennenden Senat ist derzeit auch nicht ergründlich, warum der Disziplinarbeschuldigte, allenfalls über seine rechtsfreundliche Vertretung, nicht den Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1 VwGVG, in eventu auch einen Devolutionsantrag nutzt, um eine aus seiner Sicht untätige Behörde zur Pflicht auf Erlassung eines Bescheides zu belangen und seine Rechtssphäre zu schützen. Ob ein rechtmäßiges Alternativverhalten - wie vom Disziplinarbeschuldigten behauptet - ob der fehlenden technischen Ausstattung nicht möglich war - wird in einer mündlichen Verhandlung zu klären sein.“ „Wie in der Disziplinaranzeige vom 27.05.2021 ausgeführt, soll der Disziplinarbeschuldigte die erteilten Weisungen, Anbringen nicht direkt an bestimmte Personen einzubringen, mehrfach missachtet haben Dies begründet insgesamt den Verdacht, dass er gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hat, weil Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normiert, dass Beamte Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Wie sich aus dem Spruchpunkt 1 des derzeit beim VwGH anhängigen Einleitungsbeschluss vom 11.03.2020 ergibt, bestand aber schon damals ein begründeter Verdacht, dass sich der Disziplinarbeschuldigte an die Weisung nicht gehalten haben soll, den Personalreferenten nicht direkt zu kontaktieren, sondern die in Ziffer 7 angeführte E-Mail- Adresse zu verwenden. Im Revisionsantrag zu W 136 2232326-1/2E sieht sich der Revisionswerber wegen der mangelnden Bestimmtheit des Spruchpunktes 2 - und nicht des unter 7 dargestellten Spruchpunktes 1 - in seinen Rechten verletzt. Für den Senat ergibt sich daraus aber ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, da die vom Disziplinarbeschuldigten angeführten Beweise 1 bis 3 diesen nicht beseitigen können. Ganz im Gegenteil, indiziert er doch aufgrund einer Namensverwechslung (sein Leiter heißt Johannes römisch 40 und der stellvertretende Leiter der römisch 40 Johannes römisch 40 ), dass er - entgegen der ausdrücklichen Weisungslage, die E-Mail-Adresse der Abteilung zu benutzen - sich (wiederum) direkt an einen Organwalter mit seinen Anbringen wandte. Dem erkennenden Senat ist derzeit auch nicht ergründlich, warum der Disziplinarbeschuldigte, allenfalls über seine rechtsfreundliche Vertretung, nicht den Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, in eventu auch einen Devolutionsantrag nutzt, um eine aus seiner Sicht untätige Behörde zur Pflicht auf Erlassung eines Bescheides zu belangen und seine Rechtssphäre zu schützen. Ob ein rechtmäßiges Alternativverhalten - wie vom Disziplinarbeschuldigten behauptet - ob der fehlenden technischen Ausstattung nicht möglich war - wird in einer mündlichen Verhandlung zu klären sein.“
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 04.05.2020 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und auszusprechen, dass das Disziplinarverfahren gemäß § 123 BDG 1979 nicht durchzuführen sei; in eventu zu
  4. den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und auszusprechen, dass das Disziplinarverfahren gemäß § 118 BDG 1979 mit Bescheid einzustellen sei; in eventu zu
  5. und
  6. den angefochtenen Einleitungsbeschluss ersatzlos aufzuheben; in eventu zu 1.,
  7. und
  8. den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die I. Instanz zurückzuverweisen; in jedem Fall gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Einleitungsbeschluss regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens begrenze und keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, müsse das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststehe, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilde. Die angelastete Tat müsse daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Der BF verkenne nicht, dass auch die Begründung in die Betrachtung mit einzubeziehen sei. In der Begründung werde mehr oder weniger pauschal auf die Inhalte der Disziplinaranzeige sowie die Beilagen Nummer 1 bis 19, welche der Disziplinaranzeige beigefügt wurden, verwiesen. Betrachte man nun den Vorwurf im Spruch so werde der Zeitraum auf die Monate Jänner 2021 bis März 2021" begrenzt und die Tathandlung durch das „Versenden mehrerer E-Mails" an verschiedene Dienststellen entgegen anderslautenden Weisungen vorgeworfen. Tatsächlich lasse sich der Disziplinaranzeige - in welcher noch wörtlich das Versenden „unzähliger E-Mails" (Disziplinaranzeige Seite 3 oben) vorgeworfen werde, nicht entnehmen, welche E-Mail-Nachrichten vom Beschwerdeführer konkret gesendet worden sein sollen. Genannt würden konkret nur eine E-Mail vom 1.3.2021 sowie (Punkt
  9. der Disziplinaranzeige) eine weitere E-Mail-Nachricht vom 10.3.2021 (Punkt
  10. der Disziplinaranzeige) und eine vom 13.5.2021 (Punkt
  11. der Disziplinaranzeige). Auch die durchaus umfangreichen Beilagen 1-19 der Disziplinaranzeige enthielten bezogen auf den Zeitraum Jänner 2021 bis März 2021 lediglich drei E-Mails. Die Beilage/16 sei als E-Mail-Nachricht vom 19.9.2018 außerhalb dieses Zeitraums gelegen und könne sohin nicht Teil des Anschuldigungspunktes sein. Es ergäben sich daher aus der Disziplinaranzeige lediglich drei konkrete E-Mail-Nachrichten des BF, die im Spruch des Einleitungsbeschlusses nicht einmal genannt würden, durch welche die vorgeworfene Beeinträchtigung des Dienstbetriebes erfolgt sein solle. Der BF halten es für ausgeschlossen, dass eine österreichische Behörde durch drei E-Mail-Nachricht in einem Zeitraum von 3 Monaten in ihrem Dienstbetrieb übermäßig beeinträchtigt werde. Dies auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass im Vorwurf mehrere voneinander verschiedene EMail-Empfänger, nämlich die Dienststelle XXXX , Personalabteilung XXXX sowie die Abteilung XXXX genannt werden, sodass das Lesen und allfällige Beantworten von drei E-Mails im inkriminierten Zeitraum eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zur Folge haben kann. Festzuhalten sei, dass keine einzige der Beilagen zur Disziplinaranzeige ( ./l, ./3, ./12, ./13 und ./14) selbst als „Weisung" bezeichnet sei und auch keine solche darstellten. Lediglich in der Disziplinaranzeige würden diese Schriftstücke als „Weisungen" bezeichnet, obwohl dies in deren Inhalt nicht aufscheine Die Beilage ./I stamme vom Bundesministerium für Landesverteidigung, Abteilung XXXX und mangelt es hier bereits an der hierarchischen Überordnung gegenüber dem BF. Die Beilagen ./12, ./13 und ./14 seien ebenfalls nicht als Weisung bezeichnet und enthielten zur Frage, welche Dienststelle oder an welche E-Mail-Adresse Anbringen zu richten seien, jeweils nur einen Nebensatz. Insofern werde eingewendet, dass eine Weisung, gegen die der BF hätte verstoßen können, im Rechtssinne gar nicht vorliege.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 04.05.2020 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und auszusprechen, dass das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 123, BDG 1979 nicht durchzuführen sei; in eventu zu
  13. den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und auszusprechen, dass das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, BDG 1979 mit Bescheid einzustellen sei; in eventu zu
  14. und
  15. den angefochtenen Einleitungsbeschluss ersatzlos aufzuheben; in eventu zu 1.,
  16. und
  17. den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen; in jedem Fall gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Einleitungsbeschluss regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens begrenze und keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, müsse das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststehe, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilde. Die angelastete Tat müsse daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Der BF verkenne nicht, dass auch die Begründung in die Betrachtung mit einzubeziehen sei. In der Begründung werde mehr oder weniger pauschal auf die Inhalte der Disziplinaranzeige sowie die Beilagen Nummer 1 bis 19, welche der Disziplinaranzeige beigefügt wurden, verwiesen. Betrachte man nun den Vorwurf im Spruch so werde der Zeitraum auf die Monate Jänner 2021 bis März 2021" begrenzt und die Tathandlung durch das „Versenden mehrerer E-Mails" an verschiedene Dienststellen entgegen anderslautenden Weisungen vorgeworfen. Tatsächlich lasse sich der Disziplinaranzeige - in welcher noch wörtlich das Versenden „unzähliger E-Mails" (Disziplinaranzeige Seite 3 oben) vorgeworfen werde, nicht entnehmen, welche E-Mail-Nachrichten vom Beschwerdeführer konkret gesendet worden sein sollen. Genannt würden konkret nur eine E-Mail vom 1.3.2021 sowie (Punkt
  18. der Disziplinaranzeige) eine weitere E-Mail-Nachricht vom 10.3.2021 (Punkt
  19. der Disziplinaranzeige) und eine vom 13.5.2021 (Punkt
  20. der Disziplinaranzeige). Auch die durchaus umfangreichen Beilagen 1-19 der Disziplinaranzeige enthielten bezogen auf den Zeitraum Jänner 2021 bis März 2021 lediglich drei E-Mails. Die Beilage/16 sei als E-Mail-Nachricht vom 19.9.2018 außerhalb dieses Zeitraums gelegen und könne sohin nicht Teil des Anschuldigungspunktes sein. Es ergäben sich daher aus der Disziplinaranzeige lediglich drei konkrete E-Mail-Nachrichten des BF, die im Spruch des Einleitungsbeschlusses nicht einmal genannt würden, durch welche die vorgeworfene Beeinträchtigung des Dienstbetriebes erfolgt sein solle. Der BF halten es für ausgeschlossen, dass eine österreichische Behörde durch drei E-Mail-Nachricht in einem Zeitraum von 3 Monaten in ihrem Dienstbetrieb übermäßig beeinträchtigt werde. Dies auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass im Vorwurf mehrere voneinander verschiedene EMail-Empfänger, nämlich die Dienststelle römisch 40 , Personalabteilung römisch 40 sowie die Abteilung römisch 40 genannt werden, sodass das Lesen und allfällige Beantworten von drei E-Mails im inkriminierten Zeitraum eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zur Folge haben kann. Festzuhalten sei, dass keine einzige der Beilagen zur Disziplinaranzeige ( ./l, ./3, ./12, ./13 und ./14) selbst als „Weisung" bezeichnet sei und auch keine solche darstellten. Lediglich in der Disziplinaranzeige würden diese Schriftstücke als „Weisungen" bezeichnet, obwohl dies in deren Inhalt nicht aufscheine Die Beilage ./I stamme vom Bundesministerium für Landesverteidigung, Abteilung römisch 40 und mangelt es hier bereits an der hierarchischen Überordnung gegenüber dem BF. Die Beilagen ./12, ./13 und ./14 seien ebenfalls nicht als Weisung bezeichnet und enthielten zur Frage, welche Dienststelle oder an welche E-Mail-Adresse Anbringen zu richten seien, jeweils nur einen Nebensatz. Insofern werde eingewendet, dass eine Weisung, gegen die der BF hätte verstoßen können, im Rechtssinne gar nicht vorliege. Die Disziplinarbehörde habe auch eigene Ermittlungen unterlassen, ob und wieviele E-Mails, und falls ja, aus welchem Grund, vom BF versendet wurden. Der BF verkenne nicht, dass die Disziplinarkommission nicht gezwungen sei, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein (VwGH vom 15.4.1998, GZ 97/09/0264). Ein solcher liegt dann vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach § 118 Abs. 1 Ziffer 1-3 BDG 1979) ergeben, noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Ein solcher Zweifelsfall liegt hier aber vor. Obwohl in der Disziplinaranzeige ausdrücklich von „unzähligen E-Mails" die Rede sei, würden lediglich drei für den angeblichen Tatzeitraum konkrete E-Mail-Nachrichten des Beschwerdeführers nachgewiesen. Schon aufgrund dieses Widerspruches zwischen den Inhalt der Disziplinaranzeige und den im Akt enthaltenen Beilagen hätte die Bundesdisziplinarkommission im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungen pflegen müssen. Da der angefochtene Einleitungsbeschluss nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen ließe, in welchen der im Beschlusstext umschriebenen Verhaltensweisen nun eine angebliche Dienstpflichtverletzung des BF erblickt werde, worauf die Disziplinarkommission die Sachverhaltsannahme im Verdacht stütze und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteile, sei der Einleitungsbeschluss aufzuheben. Es stehe weiters nicht fest, ob ausreichende Verdachtsgründe gegeben seien, dass der BF vorsätzlich oder auch nur fahrlässig gegen die genannten Weisungen, deren Rechtsqualität als Weisung bestritten wurden, verstoßen habe, zumal sich der Beschwerdeführer jeweils auf konkrete Verfahren bezogen habe und die drei in der Disziplinaranzeige genannten E-Mail-Nachrichten sich auf konkrete dienstliche Belange bezogen haben. Eine generelle Weisung, die ein Verbot der Kommunikation für den Beschwerdeführer enthalte, liege gegenständlich nicht vor. Ganz im Gegenteil dienten personalisierte Mailadressen gerade dem Zweck, um angeschrieben zu werden. Es sei in der Disziplinaranzeige und auch im Einleitungsbeschluss nicht ausgeführt inwiefern der Beschwerdeführer sich bei diesen drei konkreten E-Mail-Nachrichten an eine unzuständige Stelle gewandt haben soll. Weiters sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nahezu während des gesamten inkriminierten Zeitraumes dienstunfähig war. Aufgrund der ärztlich diagnostizierten, für die Krankenstände ursächlichen psychischen Erkrankungen, einer - nach wie vor noch aktuellen und auch ärztlich diagnostizierten - rezidivierenden depressiven Störung (F 33.9) bzw. einer incip. depressiven Symptomatik, sei der BF im inkriminierten Zeitraum offenkundig nicht schuldfähig gewesen, sohin jedenfalls ein Vorgehen iSd § 118 BDG angezeigt und der gegenständliche Einleitungsbeschluss nicht zu fassen gewesen wäre. Anzumerken sei, dass am Arbeitsplatz zwischen dem BF sowie dem XXXX ein konfliktbelastetes Arbeitsumfeld bestehe, welches für die Erkrankung des BF ursächlich zeichne. In zahlreichen Eingaben und Versuchen habe der BF versucht im Rahmen des bestehenden Dienstrechts eine Änderung seines Arbeitsplatzes bzw. seiner Diensteinteilung zu erreichen. Anstatt aber den BF an eine andere Arbeitsstelle zu versetzen, seien mehrfach Disziplinaranzeigen wegen geringfügigen, behaupteten Dienstpflichtverletzungen eingebracht worden. Die Disziplinarbehörde habe auch eigene Ermittlungen unterlassen, ob und wieviele E-Mails, und falls ja, aus welchem Grund, vom BF versendet wurden. Der BF verkenne nicht, dass die Disziplinarkommission nicht gezwungen sei, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein (VwGH vom 15.4.1998, GZ 97/09/0264). Ein solcher liegt dann vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 1-3 BDG 1979) ergeben, noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Ein solcher Zweifelsfall liegt hier aber vor. Obwohl in der Disziplinaranzeige ausdrücklich von „unzähligen E-Mails" die Rede sei, würden lediglich drei für den angeblichen Tatzeitraum konkrete E-Mail-Nachrichten des Beschwerdeführers nachgewiesen. Schon aufgrund dieses Widerspruches zwischen den Inhalt der Disziplinaranzeige und den im Akt enthaltenen Beilagen hätte die Bundesdisziplinarkommission im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungen pflegen müssen. Da der angefochtene Einleitungsbeschluss nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen ließe, in welchen der im Beschlusstext umschriebenen Verhaltensweisen nun eine angebliche Dienstpflichtverletzung des BF erblickt werde, worauf die Disziplinarkommission die Sachverhaltsannahme im Verdacht stütze und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteile, sei der Einleitungsbeschluss aufzuheben. Es stehe weiters nicht fest, ob ausreichende Verdachtsgründe gegeben seien, dass der BF vorsätzlich oder auch nur fahrlässig gegen die genannten Weisungen, deren Rechtsqualität als Weisung bestritten wurden, verstoßen habe, zumal sich der Beschwerdeführer jeweils auf konkrete Verfahren bezogen habe und die drei in der Disziplinaranzeige genannten E-Mail-Nachrichten sich auf konkrete dienstliche Belange bezogen haben. Eine generelle Weisung, die ein Verbot der Kommunikation für den Beschwerdeführer enthalte, liege gegenständlich nicht vor. Ganz im Gegenteil dienten personalisierte Mailadressen gerade dem Zweck, um angeschrieben zu werden. Es sei in der Disziplinaranzeige und auch im Einleitungsbeschluss nicht ausgeführt inwiefern der Beschwerdeführer sich bei diesen drei konkreten E-Mail-Nachrichten an eine unzuständige Stelle gewandt haben soll. Weiters sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nahezu während des gesamten inkriminierten Zeitraumes dienstunfähig war. Aufgrund der ärztlich diagnostizierten, für die Krankenstände ursächlichen psychischen Erkrankungen, einer - nach wie vor noch aktuellen und auch ärztlich diagnostizierten - rezidivierenden depressiven Störung (F 33.9) bzw. einer incip. depressiven Symptomatik, sei der BF im inkriminierten Zeitraum offenkundig nicht schuldfähig gewesen, sohin jedenfalls ein Vorgehen iSd Paragraph 118, BDG angezeigt und der gegenständliche Einleitungsbeschluss nicht zu fassen gewesen wäre. Anzumerken sei, dass am Arbeitsplatz zwischen dem BF sowie dem römisch 40 ein konfliktbelastetes Arbeitsumfeld bestehe, welches für die Erkrankung des BF ursächlich zeichne. In zahlreichen Eingaben und Versuchen habe der BF versucht im Rahmen des bestehenden Dienstrechts eine Änderung seines Arbeitsplatzes bzw. seiner Diensteinteilung zu erreichen. Anstatt aber den BF an eine andere Arbeitsstelle zu versetzen, seien mehrfach Disziplinaranzeigen wegen geringfügigen, behaupteten Dienstpflichtverletzungen eingebracht worden.
  21. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.10.2021 dem BVwG (eingelangt am 04.10.2021) vorgelegt. Zur Ausführung des BF, wonach die in der Disziplinaranzeige bezeichneten Weisungen als solche nicht bezeichnet seien, werde angemerkt, dass lediglich die Handlungs- oder Unterlassungspflicht klar ersichtlich sein müsse. Die „Information über den Schriftverkehr mit der Behörde“, GZ S91522/140 DiszBW/2020, vom 12.05.2020 und die „Beantwortung diverser Anfragen“ durch GZ P665370/471-PersB/2020, würden ungeachtet der Höflichkeitsform unzweifelhaft Weisungen darstellen. Hinsichtlich der behaupteten fehlenden Überordnung gäbe es an der Vorgesetztenstellung keine Zweifel, da nicht bloß der unmittelbare Vorgesetzte, sondern auch der diesem unmittelbar Vorgesetzte bis hin zum obersten Organ weisungsbefugt seien. Die BDB habe nicht übersehen, dass die Disziplinaranzeige von unzähligen Mails ausging, ohne diese anzuführen, weshalb die BDB dem Disziplinarvorgesetzten den Ermittlungsauftrag erteilt habe, die vom BF weisungswidrig im Zeitraum Jänner bis März 2021 versendeten Mails vorzulegen. Die vorgelegten Mails des BF seien dem Verwaltungsakt beigeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: 1.
  23. Zur Person des BF: Der am 11.12.1968 geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist das XXXX . Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.Der am 11.12.1968 geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist das römisch 40 . Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden. Aus einem Schreiben der Dienstbehörde vom 03.07.2019 ergibt sich, dass der BF nach einem offenbar längeren Krankenstand aus gesundheitlichen Gründen vom Dienst freigestellt wurde und seinen Dienst nicht anzutreten hatte. Ob der BF im Tatzeitraum Jänner bis März 2021 Dienst versehen hat, ist aus der Aktenlage nicht eindeutig ersichtlich, nach dem Inhalt der Mails des BF scheint dies jedoch nicht der Fall gewesen zu sein. 1.
  24. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen: Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich in Bezug auf die im Einleitungsbeschluss dargestellte Verdachtslage der weisungswidrigen Versendung von Mails im Zeitraum Jänner bis März 2021 folgender Sachverhalt: 1.2.
  25. Der BF wurde mit Schreiben der Abteilung XXXX vom 12.05.2020 ersucht, die fokussierte (schriftliche) Inanspruchnahme einzelner Organwalter der Dienststelle zu unterlassen, da dies keinen Mehrwert biete. 1.2.
  26. Der BF wurde mit Schreiben der Abteilung römisch 40 vom 12.05.2020 ersucht, die fokussierte (schriftliche) Inanspruchnahme einzelner Organwalter der Dienststelle zu unterlassen, da dies keinen Mehrwert biete. Am 01.03.2021 versendete der BF an einen Mitarbeiter der Abteilung XXXX eine Eingabe per Mail. Diese Eingabe ist erkennbar an den Dienststellenleiter XXXX gerichtet und wurde vom BF im Wesentlichen gleichlautend bereits am 09.05.2020 beim XXXX eingebracht. Am 01.03.2021 versendete der BF an einen Mitarbeiter der Abteilung römisch 40 eine Eingabe per Mail. Diese Eingabe ist erkennbar an den Dienststellenleiter römisch 40 gerichtet und wurde vom BF im Wesentlichen gleichlautend bereits am 09.05.2020 beim römisch 40 eingebracht. In Beantwortung dieses E-Mails des BF vom 01.03.2021 teilte die Abteilung XXXX diesem am 24.03.2021 mit, dass sein Schreiben zuständigkeitshalber an zwei andere Dienststellen des XXXX weitergeleitet werde und erinnerten ihn an das zuvor genannte Schreiben vom 12.05 2020.In Beantwortung dieses E-Mails des BF vom 01.03.2021 teilte die Abteilung römisch 40 diesem am 24.03.2021 mit, dass sein Schreiben zuständigkeitshalber an zwei andere Dienststellen des römisch 40 weitergeleitet werde und erinnerten ihn an das zuvor genannte Schreiben vom 12.05
  27. 1.2.
  28. Die Personalabteilung XXXX ersuchte in Beantwortung diverser Anfragen des BF diesen mit Note vom 07.08.2020 den Dienstgeber nicht ständig mit persönlichen administrativen Serviceleistungen zu behelligen und die Inanspruchnahme einzelner Organwalter ad personam zu unterlassen. Die Personalabteilung XXXX teilte dem BF mit Note vom 10.03.2021 mit, dass dessen Vorbringen vom 25.01.2021, ergänzt mit Mail vom 26.01.2021, konkretisierungsbedürftig sei und verwies im Weiteren auf die vorgenannte Note vom 07.08.
  29. 1.2.
  30. Die Personalabteilung römisch 40 ersuchte in Beantwortung diverser Anfragen des BF diesen mit Note vom 07.08.2020 den Dienstgeber nicht ständig mit persönlichen administrativen Serviceleistungen zu behelligen und die Inanspruchnahme einzelner Organwalter ad personam zu unterlassen. Die Personalabteilung römisch 40 teilte dem BF mit Note vom 10.03.2021 mit, dass dessen Vorbringen vom 25.01.2021, ergänzt mit Mail vom 26.01.2021, konkretisierungsbedürftig sei und verwies im Weiteren auf die vorgenannte Note vom 07.08.
  31. 1.2.
  32. Die Dienststelle des BF, das XXXX , teilte diesem jeweils im Zusammenhang mit dessen Diensteinstieg nach längerem Krankenstand am 27.03.2017, am 25.09.2018 und am 28.01.2019 mit, dass die tägliche Standesmeldung (Arbeitsbeginn- und ende, Krankmeldung, sonstige Verhinderung etc.) ausschließlich an eine näher genannte E-Mail-Adresse ( XXXX /Führungsabteilung) und persönliche Anträge im dienstlichen Interesse (Urlaubsansuchen, Dienstreise) mittels elektronischem Akt (ELAK) als Eingangsstück einzubringen seien. 1.2.
  33. Die Dienststelle des BF, das römisch 40 , teilte diesem jeweils im Zusammenhang mit dessen Diensteinstieg nach längerem Krankenstand am 27.03.2017, am 25.09.2018 und am 28.01.2019 mit, dass die tägliche Standesmeldung (Arbeitsbeginn- und ende, Krankmeldung, sonstige Verhinderung etc.) ausschließlich an eine näher genannte E-Mail-Adresse ( römisch 40 /Führungsabteilung) und persönliche Anträge im dienstlichen Interesse (Urlaubsansuchen, Dienstreise) mittels elektronischem Akt (ELAK) als Eingangsstück einzubringen seien. 1.
  34. Der BF versendete im Zeitraum Jänner bis März 2021 folgende Mails iZm mit seinem Dienstverhältnis: 1.3.
  35. Der BF verschickte an einen Organwalter seiner Dienststelle am 05.01.2021 ein Mail mit unverständlichem Inhalt. 1.3.
  36. Am 12.01.2021 versendete der BF an zwei Organwalter seiner Dienststelle ein Mail, im Zusammenhang mit einer „Überprüfung HPA“. 1.3.
  37. Am 13.01.2021 verschickte der BF per Mail an einen Organwalter seiner Dienststelle und an verschiedene weitere Dienststellenteile ein Anbringen, in welchem sich der BF über die Nichtbearbeitung diverser angeblich eingebrachter Anträge beschwert, einen neuen Ansprechpartner der Dienststelle fordert und dazu ausführt, dass dies Mobbing wäre. 1.3.
  38. Mit Mail vom 21.01.2021 an einen Organwalter seiner Dienststelle und an verschiedene weitere Dienststellenteile wurde das Mail vom 05.01.2021 „Neuerlicher Antrag um Übermittlung“ wiederholt (siehe Punkt 1.3.1.). 1.3.
  39. Aus einem Antwortschreiben der Personalabteilung XXXX vom 10.03.2021 (siehe oben Punkt 1.2.
  40. ergibt sich, dass der BF am 25.01.2021 und am 26.01.2021 per Mail ein Vorbringen einbrachte, dass mangels Konkretisierung nicht erledigt wurde. 1.3.
  41. Aus einem Antwortschreiben der Personalabteilung römisch 40 vom 10.03.2021 (siehe oben Punkt 1.2.
  42. ergibt sich, dass der BF am 25.01.2021 und am 26.01.2021 per Mail ein Vorbringen einbrachte, dass mangels Konkretisierung nicht erledigt wurde. 1.3.
  43. Am 26.01.2021 verschickte der BF an einen Organwalter seiner Dienststelle und an verschiedene weitere Dienststellenteile eine Mail, in der er ausführt, niemals jemanden mutwillig zu beüben und fordert die Erledigung von nicht näher angeführten Anträgen/Beschwerden. In einem weiteren inhaltlich nicht nachvollziehbaren Mail vom selben Tag an denselben Empfängerkreis sieht der BF „einer bescheidmäßigen Absprache“ entgegen. 1.3.
  44. Am 08.02.2021 verschickte der BF an einen Organwalter seiner Dienststelle und an verschiedene weitere Dienststellenteile ein unverständliches Mail (wörtlich: Es wird neuerlich der Antrag um Übermittlung der Verlässlichkeitsprüfung inklusive dem eingebrachten Antrag mit original Unterschrift ersucht), wobei dieses Schreiben, das am 08.02.2021 um 07:10 Uhr verschickt wurde, als Datum den 09.02.2021 ausweist. Am selben Tag sendete der BF ein weiteres Mail an einen Organwalter seiner Dienststelle, mit dem ein Termin für „medizinischen Check, Eignungsprüfung, Unterbrechung der Dienstfreistellung“ beantragt wird und ein „Antrag auf Akteneinsicht“ gestellt wird. 1.3.
  45. Am 09.02.2021 ersuchte der BF per Mail einen Organwalter seiner Dienststelle um Übermittlung einer angeblich im Original der Dienststelle vorgelegten Bestätigung der Ärztin XXXX , da ihn das Bundesverwaltungsgericht in einem Dienstrechtsverfahren aufgefordert habe, eine Unterlage vorzulegen.1.3.
  46. Am 09.02.2021 ersuchte der BF per Mail einen Organwalter seiner Dienststelle um Übermittlung einer angeblich im Original der Dienststelle vorgelegten Bestätigung der Ärztin römisch 40 , da ihn das Bundesverwaltungsgericht in einem Dienstrechtsverfahren aufgefordert habe, eine Unterlage vorzulegen. 1.3.
  47. Mit Mail vom
  48. 02.2021 an einen Organwalter seiner Dienststelle sowie an „ XXXX ersucht der BF im Zusammenhang mit einer Bewerbung für einen Arbeitsplatz bzw einer „LPRAllgKond“ um Aufklärung von näher dargestellten Missständen.1.3.
  49. Mit Mail vom
  50. 02.2021 an einen Organwalter seiner Dienststelle sowie an „ römisch 40 ersucht der BF im Zusammenhang mit einer Bewerbung für einen Arbeitsplatz bzw einer „LPRAllgKond“ um Aufklärung von näher dargestellten Missständen. 1.3.
  51. Mit Mail vom 26.02.2021 an einen Organwalter seiner Dienststelle teilt der BF mit, dass auf sein neues Konto bis dato kein Geld eingelangt sei und ersucht um Klärung. 1.3.
  52. Am 01.03.2021 versendete der BF an einen Mitarbeiter der Abteilung XXXX eine Eingabe per Mail. Diese Eingabe ist erkennbar an den Dienststellenleiter XXXX gerichtet und wurde vom BF im Wesentlichen gleichlautend bereits am 09.05.2020 beim XXXX eingebracht. 1.3.
  53. Am 01.03.2021 versendete der BF an einen Mitarbeiter der Abteilung römisch 40 eine Eingabe per Mail. Diese Eingabe ist erkennbar an den Dienststellenleiter römisch 40 gerichtet und wurde vom BF im Wesentlichen gleichlautend bereits am 09.05.2020 beim römisch 40 eingebracht. 1.3.
  54. Am 19.03.2021 versendete der BF an einen Organwalter seiner Dienststelle ein Mail, mit dem er die Abgeltung von Mehrdienstleistungen und Nächtigungsgebühren für seine Anreise mittels Heeres-KFZ als Disziplinarbeschuldigter zu einer Disziplinarverhandlung einfordert. Zusammengefasst ergibt sich, dass der BF im Zeitraum Jänner bis März 2021 insgesamt elf Mails an einen Mitarbeiter seiner Dienststelle ad personam, nämlich AbtLtr XXXX , welcher jedenfalls im Jänner 2019 der unmittelbare Vorgesetzte des BF war, und weitere Organisationspostfächer seiner Dienststelle, zwei Mails an die Personalabteilung XXXX und ein Mail an einen Mitarbeiter der Abteilung XXXX versendete. Das zuletzt angeführte Mail vom 01.03.2021 an einen Mitarbeiter der Abteilung XXXX ist klar als Fehlversendung zu erkennen, weil der BF dieses Mail inhaltlich an seinen Dienststellenleiter gerichtet hat. Die Fehlversendung durch den BF scheint aufgrund einer Vornamensgleichheit entstanden zu sein. Zusammengefasst ergibt sich, dass der BF im Zeitraum Jänner bis März 2021 insgesamt elf Mails an einen Mitarbeiter seiner Dienststelle ad personam, nämlich AbtLtr römisch 40 , welcher jedenfalls im Jänner 2019 der unmittelbare Vorgesetzte des BF war, und weitere Organisationspostfächer seiner Dienststelle, zwei Mails an die Personalabteilung römisch 40 und ein Mail an einen Mitarbeiter der Abteilung römisch 40 versendete. Das zuletzt angeführte Mail vom 01.03.2021 an einen Mitarbeiter der Abteilung römisch 40 ist klar als Fehlversendung zu erkennen, weil der BF dieses Mail inhaltlich an seinen Dienststellenleiter gerichtet hat. Die Fehlversendung durch den BF scheint aufgrund einer Vornamensgleichheit entstanden zu sein.
  55. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017). Zu Spruchpunkt A): 1.Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, maßgeblich: „§ 44

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...] …….. § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.Paragraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn,
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder,
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. …..“
  5. Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu. 2.
  6. Dem Beschwerdevorbringen, dass der BF im Zeitraum Jänner bis März 2021 nach der Aktenlage lediglich drei E-Mails versendet habe und dem bekämpfte Bescheid überdies nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei, welches Verhalten dem BF als Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, kommt keine Berechtigung zu. Denn die belangte Behörde hat dem BF spruchgemäß das Versenden von E-Mails an einen namentlich genannten Mitarbeiter sowie vier Dienststellen des XXXX in einem konkret genannten dreimonatigen Zeitraum als Pflichtverletzung im Verdachtsbereich zur Last gelegt und damit den Vorwurf für das gegenständliche Verfahrensstadium grundsätzlich hinreichend umgrenzt.2.
  7. Dem Beschwerdevorbringen, dass der BF im Zeitraum Jänner bis März 2021 nach der Aktenlage lediglich drei E-Mails versendet habe und dem bekämpfte Bescheid überdies nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei, welches Verhalten dem BF als Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, kommt keine Berechtigung zu. Denn die belangte Behörde hat dem BF spruchgemäß das Versenden von E-Mails an einen namentlich genannten Mitarbeiter sowie vier Dienststellen des römisch 40 in einem konkret genannten dreimonatigen Zeitraum als Pflichtverletzung im Verdachtsbereich zur Last gelegt und damit den Vorwurf für das gegenständliche Verfahrensstadium grundsätzlich hinreichend umgrenzt. 2.
  8. Dessen ungeachtet liegt jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entweder keine Pflichtverletzung vor bzw liegt diese unterhalb der disziplinären Erheblichkeit. 2.3.
  9. Hinsichtlich jener drei Mails, die der BF an die Personalabteilung XXXX bzw einen Mitarbeiter der Abteilung XXXX persönlich gerichtet hat, kann vom Bundesverwaltungsreicht keine Pflichtverletzung erkannt werde. Die von den genannten Organisationseinheiten an den BF gerichteten Ersuchen, sie bzw ihre Mitarbeiter nicht weiter mit (E-Mail)Eingaben zu behelligen, stellen nämlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder nach Form noch Inhalt Weisungen dar. Es erschiene nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht zulässig, dass die Dienstbehörde oder die für XXXX zuständige Abteilung einem Beamten, für den grundsätzlich eine dienstrechtliche Zuständigkeit besteht, mit Weisung gleichsam eine Untersagung von Eingaben, in welcher Form auch immer, aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die mutwillige Inanspruchnahme der Dienstbehörde zwar durchaus den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, zB. nach § 43 BDG 1979 begründen kann. Im vorliegenden Fall hat der BF jedoch nach der Aktenlage im Tatzeitraum zwei E-Mail-Eingaben am
  10. und am 26.01.2021 bei seiner Dienstbehörde eingebracht, wobei die Dienstbehörde, wie ihrem Antwortschreiben zu entnehmen ist, diese mangels Konkretisierung ohnehin keiner Erledigung zugeführt hat. In einer zweimaligen Eingabe des BF innerhalb von drei Monaten an die Dienstbehörde erblickt das Bundesverwaltungsreicht keine Dienstpflichtverletzung, selbst wenn der BF davor, wie der Leiter XXXX angibt, in einem Zeitraum von siebeneinhalb Jahren 209 Anbringen bei Dienststellen(teilen) oder Mitarbeitern des XXXX eingebracht haben sollte. 2.3.
  11. Hinsichtlich jener drei Mails, die der BF an die Personalabteilung römisch 40 bzw einen Mitarbeiter der Abteilung römisch 40 persönlich gerichtet hat, kann vom Bundesverwaltungsreicht keine Pflichtverletzung erkannt werde. Die von den genannten Organisationseinheiten an den BF gerichteten Ersuchen, sie bzw ihre Mitarbeiter nicht weiter mit (E-Mail)Eingaben zu behelligen, stellen nämlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder nach Form noch Inhalt Weisungen dar. Es erschiene nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht zulässig, dass die Dienstbehörde oder die für römisch 40 zuständige Abteilung einem Beamten, für den grundsätzlich eine dienstrechtliche Zuständigkeit besteht, mit Weisung gleichsam eine Untersagung von Eingaben, in welcher Form auch immer, aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die mutwillige Inanspruchnahme der Dienstbehörde zwar durchaus den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, zB. nach Paragraph 43, BDG 1979 begründen kann. Im vorliegenden Fall hat der BF jedoch nach der Aktenlage im Tatzeitraum zwei E-Mail-Eingaben am
  12. und am 26.01.2021 bei seiner Dienstbehörde eingebracht, wobei die Dienstbehörde, wie ihrem Antwortschreiben zu entnehmen ist, diese mangels Konkretisierung ohnehin keiner Erledigung zugeführt hat. In einer zweimaligen Eingabe des BF innerhalb von drei Monaten an die Dienstbehörde erblickt das Bundesverwaltungsreicht keine Dienstpflichtverletzung, selbst wenn der BF davor, wie der Leiter römisch 40 angibt, in einem Zeitraum von siebeneinhalb Jahren 209 Anbringen bei Dienststellen(teilen) oder Mitarbeitern des römisch 40 eingebracht haben sollte. Eine Eingabe des BF per Mail an die im Spruch des bekämpften Bescheides erwähnte Personalabteilung XXXX war der Aktenlage überhaupt nicht zu entnehmen (siehe dazu die Feststellungen II.1.3.).Eine Eingabe des BF per Mail an die im Spruch des bekämpften Bescheides erwähnte Personalabteilung römisch 40 war der Aktenlage überhaupt nicht zu entnehmen (siehe dazu die Feststellungen römisch zwei.1.3.). Beim E-Mail des BF an einen Mitarbeiter der Abteilung XXXX persönlich handelte es sich, wie der BF bereits in seiner Stellungnahme zur Disziplinaranzeige angab, um einen (offensichtlichen) Irrtum. Aus diesem Grund kann darin insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der BF dies bedauert, keine Pflichtverletzung erblickt werden.Beim E-Mail des BF an einen Mitarbeiter der Abteilung römisch 40 persönlich handelte es sich, wie der BF bereits in seiner Stellungnahme zur Disziplinaranzeige angab, um einen (offensichtlichen) Irrtum. Aus diesem Grund kann darin insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der BF dies bedauert, keine Pflichtverletzung erblickt werden. 2.3.
  13. Was die an Organisationseinheiten bzw auch an einen Mitarbeiter der Dienststelle des BF gerichteten Mails betrifft, ist folgendes zu bemerken: Die im bekämpften Bescheid angeführten Schreiben der Dienststelle an den BF in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (siehe oben unter Punkt II. 1.2.3) sind hinsichtlich der Anordnung, in welcher Form und an wen dienstliche Anbringen zu stellen sind, durchaus als Weisung zu verstehen. Diese Weisungen gehen, wie schon dem Betreff dieser Schreiben zu entnehmen ist, davon aus, dass der BF auch tatsächlich Dienst an der Dienststelle verrichtet. Eine ausdrückliche Weisung, dass der BF direkte Anschreiben an seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten XXXX oder andere Organwalter des XXXX zu unterlassen hat, findet sich nicht.Die im bekämpften Bescheid angeführten Schreiben der Dienststelle an den BF in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (siehe oben unter Punkt römisch zwei. 1.2.3) sind hinsichtlich der Anordnung, in welcher Form und an wen dienstliche Anbringen zu stellen sind, durchaus als Weisung zu verstehen. Diese Weisungen gehen, wie schon dem Betreff dieser Schreiben zu entnehmen ist, davon aus, dass der BF auch tatsächlich Dienst an der Dienststelle verrichtet. Eine ausdrückliche Weisung, dass der BF direkte Anschreiben an seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten römisch 40 oder andere Organwalter des römisch 40 zu unterlassen hat, findet sich nicht. Der Verdacht eines Weisungsverstoße wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt, ergibt sich daher nicht, weil eben eine Weisung durch den Leiter XXXX mit dem spruchgemäß ausgeführten Inhalt nicht vorliegt. Der Verdacht eines Weisungsverstoße wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt, ergibt sich daher nicht, weil eben eine Weisung durch den Leiter römisch 40 mit dem spruchgemäß ausgeführten Inhalt nicht vorliegt. Wie bereits oben ausgeführt, kann das wiederholte und mutwillige Einbringen von Anträgen durch einen Beamten grundsätzlich den Verdacht einer Pflichtverletzung darstellen. Aus dem Umstand allein, dass die belangte Behörde in dem vom BF gesetzten Verhalten den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 vermutet, ergibt sich noch keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, auch wenn wie im vorliegenden Fall ein Weisungsverstoß zunächst nicht zu erkennen ist Denn die in einem Einleitungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens muss noch keine abschließende sein (vgl VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).Wie bereits oben ausgeführt, kann das wiederholte und mutwillige Einbringen von Anträgen durch einen Beamten grundsätzlich den Verdacht einer Pflichtverletzung darstellen. Aus dem Umstand allein, dass die belangte Behörde in dem vom BF gesetzten Verhalten den Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 vermutet, ergibt sich noch keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, auch wenn wie im vorliegenden Fall ein Weisungsverstoß zunächst nicht zu erkennen ist Denn die in einem Einleitungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens muss noch keine abschließende sein vergleiche VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst zum Einleitungsbeschluss Folgendes ausgesprochen: „Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt“ (vgl. VwGH vom 31.01.2022, Zl. Ra 2020/09/0011)„Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt“ vergleiche VwGH vom 31.01.2022, Zl. Ra 2020/09/0011) Dies bedeutet, dass die belangte Behörde und auch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht an die von ihr im Einleitungsbeschluss vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden sind. Es wäre dem Bundesverwaltungsgericht demnach nicht verwehrt unter Beachtung des oben angeführten Judikates den Spruch des Einleitungsbeschlusses entsprechend abzuändern. Im vorliegenden Fall ist das dem BF angelastete Verhalten, nämlich das Verschicken von insgesamt elf E-Mails an seine Dienststelle oder einen Mitarbeiter der Dienststelle im Zeitraum Jänner eine Pflichtverletzung zu Unrecht als weisungswidriges Verhalten qualifiziert worden. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch kein Hinweis dafür, dass dieses Verhalten aus einem anderen Grund als der angelasteten Weisungswidrigkeit, den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, beispielsweise, weil die notwendige Bearbeitung der Eingaben des BF den Dienstbetrieb stört. Zwar sind die Ausführungen des Disziplinarvorgesetzte in seiner Anzeige, wonach der BF mit seinen vielen Anbringen Vorgesetzte und administrative Verwaltungsorgane „beschäftigungstherapiert“ und deswegen die Gefahr bestünde, dass deren sonstigen Agenden zwangsläufig vernachlässigt würden, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass eine Störung des Dienstbetriebes im dargestellten Sinn tatsächlich eingetreten ist und erscheint dies auch im Hinblick darauf, dass der BF in drei Monaten elf Mails, die oftmals aufgrund deren inhaltlicher Unverständlichkeit ohnehin keiner weiteren Bearbeitung zugeführt werden können, als nicht wahrscheinlich. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, dass dem BF (Anm. BVwG: mittlerweile rechtskräftig) die weisungswidrige persönliche Kontaktaufnahme mit dem Personalreferenten im Verdachtsbereich angelastetet wurde (vgl. W136 2232326/2E), ist darauf zu verweisen, dass dieser Fall insofern anders gelagert ist, als hier der BF den Personalreferenten persönlich aufgesucht und nach dessen Angaben bedrängt hat. Ein derartiges Verhalten begründet jedoch jedenfalls den Verdacht einer Pflichtverletzung, selbst wenn es keine Weisungen in diesem Zusammenhang gegeben haben sollte. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, dass dem BF Anmerkung BVwG: mittlerweile rechtskräftig) die weisungswidrige persönliche Kontaktaufnahme mit dem Personalreferenten im Verdachtsbereich angelastetet wurde vergleiche W136 2232326/2E), ist darauf zu verweisen, dass dieser Fall insofern anders gelagert ist, als hier der BF den Personalreferenten persönlich aufgesucht und nach dessen Angaben bedrängt hat. Ein derartiges Verhalten begründet jedoch jedenfalls den Verdacht einer Pflichtverletzung, selbst wenn es keine Weisungen in diesem Zusammenhang gegeben haben sollte. Zusammengefasst stellt das dem BF angelastete Verhalten keine Pflichtverletzung dar, weil er nach der Aktenlage nicht gegen Weisungen verstoßen hat oder diese nicht in der behaupteten Form erteilt wurden. Insoweit der BF dadurch aber den Dienstbetrieb gestört haben könnte, liegt das angelaststete Verhalten unterhalb der disziplinäre Erheblichkeitsschwelle, weshalb das Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2247029.1.00

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