Obsah (9)
§ 8§ 28Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW142 2192364-1 Spruch, W142 2192364-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am Tag der Antragstellung fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG 2005 statt. Der BF gab an, am XXXX , geboren zu sein, Moslem zu sein und der Volksgruppe der Gurage anzugehören. Er spreche Amharisch, seine Muttersprache sei Gurage und er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Vor seiner Ausreise aus Äthiopien im März 2012 habe er in XXXX gelebt. Im Herkunftsland würden noch seine Mutter leben. Sein Vater sei verstorben.
- Am Tag der Antragstellung fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG 2005 statt. Der BF gab an, am römisch 40 , geboren zu sein, Moslem zu sein und der Volksgruppe der Gurage anzugehören. Er spreche Amharisch, seine Muttersprache sei Gurage und er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Vor seiner Ausreise aus Äthiopien im März 2012 habe er in römisch 40 gelebt. Im Herkunftsland würden noch seine Mutter leben. Sein Vater sei verstorben. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF wie folgt vor: „Mein Vater wurde von der Regierung inhaftiert und verm. umgebracht. Außerdem macht die Regierung, da sie verm. glaubt, dass wir Gegner sind, gegen unsere Familie Repressalien. Die Polizei kommt oft in unser Haus und wir, meine Familie und ich, werden grundlos geschlagen.“ Als Rückkehrbefürchtung gab der BF an, dass die Regierung ihn und seine Familie nie in Ruhe lassen werde bzw. sie verhaften werde.
- Der BF wurde in weiterer Folge einer sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung unterzogen. Das Gutachten ergab ein höchstmögliches Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (18.09.2015) von 18,5 Jahren, woraus sich wiederum das fiktive Geburtsdatum des XXXX ableiten lasse, welches mit dem von dem BF behaupteten Geburtsdatum, aufgrund der zu großen Differenz von 1,01 Jahren, nicht vereinbar sei.
- Der BF wurde in weiterer Folge einer sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung unterzogen. Das Gutachten ergab ein höchstmögliches Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (18.09.2015) von 18,5 Jahren, woraus sich wiederum das fiktive Geburtsdatum des römisch 40 ableiten lasse, welches mit dem von dem BF behaupteten Geburtsdatum, aufgrund der zu großen Differenz von 1,01 Jahren, nicht vereinbar sei.
- Am 04.04.2017 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Vorgelegt wurden Unterlagen zur Integration des BF ( XXXX ).
- Am 04.04.2017 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Vorgelegt wurden Unterlagen zur Integration des BF ( römisch 40 ). Im Rahmen der Einvernahme gab der BF zunächst an, dass seine Muttersprache Amharisch sei, er Oromo verstehe und mittelgut Silte spreche. Gurage könne er nicht sprechen. Befragt darüber, wieso er in der Erstbefragung Gurage als Muttersprache angegeben habe, antwortete der BF, dass man Gurage in der gleichen Region spreche und er es deswegen einfach so angegeben habe. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, regelmäßig zum Arzt zu gehen. Er sei krank gewesen und habe in Österreich eine Operation am Ohr gehabt. Die gesundheitlichen Probleme habe er bereits in seinem Heimatland gehabt, jedoch sei er dort nicht medizinisch behandelt worden. Vor einem Jahr hätte ihm ein Arzt gesagt, er habe Tuberkulose, jedoch habe er damals keinen Dolmetscher gehabt und habe daher nicht alles verstanden. Ferner gab der BF an, zur Volksgruppe der Oromo zu gehören. Befragt darüber, weshalb er in der Erstbefragung zur Volksgruppenzugehörigkeit „Gurage“ angegeben habe, gab der BF an, dass er sich mit der Dolmetscherin nicht verstanden habe und von der „Region“ Gurage gesprochen habe. Weiters gab der BF an in Jimma (Provinz Omoro) geboren und aufgewachsen zu sein und dort bis zu seiner Ausreise durchgehend gelebt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF wie folgt aus: […] VP: Ich habe aus politischen Gründen das Land verlassen, wie ich es bereits in der Vergangenheit erzählt habe. Mein Vater ist verstorben, mein Vater ist nicht verstorben, weil er krank oder zu alt war. So wie es meine Mutter erzählt hat, war mein Vater viele Jahre im Gefängnis. Er hatte unterschiedliche Dinge gemacht, er war Mitglied der OLF und deshalb ist er ins Gefängnis gekommen. Das sind Leute, die für die Freiheit der Oromo gekämpft haben. Nachdem er aus dem Gefängnis rausgekommen ist, lebte er zusammen mit meiner Mutter und als sie mit mir schwanger war, wurde er von der EPRDF mit einer Kugel umgebracht. Nachdem er gestorben ist, hatten meine Mutter und mein Bruder viel gelitten. Die sind immer wieder gekommen und haben gesagt, sie würden Dokumente suchen. Auch ich wurde viel geschlagen. Und nachdem ich alt genug war, sie haben uns leiden lassen. Mein Bruder hat unterschiedliche Arbeiten gemacht, er hat Flugblätter verteilt, er kam auch mit seinen Freunden, sie haben sich zu Hause versammelt. Wie üblich ist die Polizei dann zu uns nach Hause gekommen, mein Bruder und seine Freunde hatten einen Raum, wo sie saßen. Als die Polizei kam, sind mein Bruder und einige der Freunde meines Bruders entkommen, die Polizei hat zwei oder drei seiner Freunde und meine Mutter mitgenommen. Sie haben sie für eine bestimmte Zeit im Gefängnis behalten. Ich habe auch mit der Schule aufgehört, weil ein Mann mich auf der Straße angesprochen hat und mir gesagt hat, ich werde dich aufschlitzen, dann habe ich Angst gehabt und bin nicht mehr in die Schule gegangen. Nachdem meine Mutter aus dem Gefängnis rausgekommen ist, haben sie zu ihr gesagt, wir werden dafür sorgen, dass dein Sohn, damit war ich gemeint, zu deinem Mann kommt. Dann hatte meine Mutter sehr viel Angst und hat zwei, drei Tage später das ganze Geld, das sie hatte mitgenommen und wir reisten nach Addis Abeba. Meine Mutter sagte zu mir, sie hätte Angst um mich und ich sollte dorthin gehen, wo Menschen wie Menschen leben können, vielleicht in den Sudan oder wohin auch immer. LA: Wann hat Ihr Bruder Äthiopien verlassen? VP: Das war im Jahr 2012, ich kann mich aber nicht mehr genau erinnern. LA: Wer war der Mann, der Sie auf der Straße angesprochen hat und wann genau war das? VP: Es war in der Früh, ich war unterwegs zur Schule, ich weiß es nicht, wer dieser Mann war, es war ein großer Mann, keine Ahnung. LA: Wann war das? VP: Das war Ende
- LA: Was genau passierte Ihnen persönlich seit dem Vorfall mit dem Ihnen unbekannten Mann auf der Straße bis zu Ihrer Ausreise? VP: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich glaube ich wurde damals von denen geschlagen, ich kann mich nicht mehr genau erinnern wann das war. LA: Von wem genau wurden Sie wann genau geschlagen? VP: Aufgrund meines Vaters sind sie zu uns gekommen und haben uns geschlagen. LA: Wann wurden Sie das erste Mal geschlagen und wann das letzte Mal und von wem genau wurden Sie geschlagen? VP: Im Jahr 2007, da haben wir wirklich gelitten, meine Mutter, ich und mein Bruder, ich kann das nicht einmal erzählen. LA: Was passierte danach bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2012? VP: Die sind immer wieder gekommen, sind hineingekommen und haben das Haus durchsucht. LA: Von wann bis wann und wie oft hatten Sie persönlich Probleme und mit wem genau? VP: Die Probleme hatten wir mit Polizisten, wenn sie gekommen sind und meine Mutter geschlagen haben, habe ich geweint und dann haben sie mich geohrfeigt und einen Tritt verpasst. LA: Von wann bis wann und wie oft ist so etwas vorgekommen? VP: Ich kann mich nicht mehr erinnern. LA: Sie werden wiederholt darauf hingewiesen, detaillierte Angaben zu machen? VP: Seitdem ich 13 Jahre alt war, sind sie gekommen. Nachdem ich mit der Schule aufgehört habe ist alles passiert. LA: Was genau ist passiert? VP: Als sie zu meiner Mutter gesagt haben, wir werden deinen Sohn umbringen, hat sie ihr Geld genommen und wir sind weggegangen. LA: Wann war das? VP: Das war im Jahr
- LA: Was genau passierte zwischen 2008 und 2012? VP: Die Polizei ist zu uns gekommen, um das Haus zu durchsuchen um Dokumente zu finden. Sie haben auch meinen Bruder gesucht, weil er dort gearbeitet hat. LA: Was heißt, Ihr Bruder hat dort gearbeitet? VP: Er hat Flugblätter der Oromo Befreiungsbewegung verteilt, er hat auch bei friedlichen Demonstrationen mitgemacht. LA: Hatten Sie außer den geschilderten Problemen weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Waren Sie in Äthiopien jemals politisch aktiv? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Äthiopien jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ja, sehr, ich hatte viele Probleme. Meine Mutter ist Gurage, mein Vater ist Oromo, ich hatte keinen Kontakt zur Familie, ich kenne sie nicht. LA: Warum haben Sie vorher angegeben, Ihre Mutter sei Angehörigen der Volksgruppe Silte? VP: Weil sie aus Gurage stammt sage ich Gurage. LA: Was meinen Sie damit, wo befindet sich Gurage? VP: Ich weiß nicht wo Gurage ist, meine Mutter hat gesagt, sie stammt aus der Silte Zone, die zur Gurage Provinz gehört. […] LA: Was genau haben Sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu befürchten? VP: Wenn ich nach Äthiopien zurückkehren würde, dann. Ich habe Äthiopien verlassen, weil ich Probleme hatte und bei einer Rückkehr würde ich auch Probleme bekomme. Als die Oromo-Bevölkerung fertig gemacht wurde, haben wir hier friedlich demonstriert. Es gibt eine Fußballmannschaft, es wurde mir gesagt, dass es eine friedliche Demonstration gibt. Sie haben damals viele Menschen ermordet. LA: Sie haben vorher angegeben, Sie wären in Ihrem Herkunftsland nie politisch aktiv gewesen, auch haben Sie angegeben, nichts über die Volksgruppe Oromo zu wissen. Was sagen Sie dazu? VP: Ich habe teilgenommen, weil ich im Internet gesehen habe, dass Menschen umgebracht wurde. LA: Zu Hause haben Sie das noch nicht gewusst? VP: Nein, ich habe das in Österreich im Internet gelesen. LA: Warum haben Sie in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass Sie in Äthiopien Probleme als Angehöriger des Oromo-Volkes hatten? VP: Die Frau hat mich nicht gut verstanden, es gab sehr viele Fehler. LA: Wann genau und wo genau haben Sie in Österreich demonstriert? VP: Vor dem Rathaus, ich weiß nicht mehr wann das war. LA: Wer genau nahm an dieser Demonstration teil? VP: XXXX . VP: römisch 40 . LA: Sind Sie jetzt in Österreich politisch aktiv? VP: Nein, ich war nur an diesem Tag dort, wir haben uns wegen Fußball getroffen und ich ging dann mit. LA: War Presse anwesend? VP: Ja, es gab Leute dort, die es aufgenommen habe, ich habe keine Ahnung wer die waren. LA: Hätten Sie die Möglichkeit außerhalb Ihrer Heimatstadt in einem anderen Teil von Äthiopien zu leben? VP: Sie würden mich im ganzen Land verfolgen. LA: In welcher Form wurden Sie in Äthiopien vor Ihrer Ausreise verfolgt? VP: Sie sind zu mir nach Hause gekommen und haben mich leiden lassen. Dann hatte ich viel Angst, vor allem als der Mann sagte er würde mich aufschlitzen. Nachgefragt gebe ich an, dass es im Jahr 2007 war, aber wie sollte ich in meinem Heimatland leben nachdem das passiert ist. LA: Was genau wollte die Polizei von Ihnen, was wurde Ihnen persönlich vorgeworfen, zumal Sie nicht politisch aktiv waren? VP: Es war aufgrund meines Vaters, ich habe keine politische Arbeit gemacht. LA: Was genau würde konkret passieren, wenn Sie zurückkehren müssten? VP: Sie würden mich irgendwohin geben, wo ich nicht mehr herauskommen würde. Sie würden mich in ein Gefängnis stecken oder mich verschwinden lassen. […]
- Am 11.05.2017 wurde der BF ergänzend im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch niederschriftlich vor dem BFA einvernommen, und dabei erneut insbesondere zu seinem Herkunftsort und den Umständen seiner Flucht befragt.
- Mit Schriftsatz vom 29.05.2017 übermittelte der BF eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien (Stand 16.01.2017), in der zunächst darauf hingewiesen wurde, dass es in der Erstbefragung Probleme mit der Dolmetscherin gegeben habe und dem BF das Protokoll nicht rückübersetzt worden sei. Außerdem habe der BF nicht ausreichend Zeit gehabt um seine Fluchtgeschichte detailliert zu schildern. Zur Lage in Äthiopien wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Volksgruppe der Oromos von Menschenrechtsverletzungen seitens der Regierung besonders betroffen sei und der BF als Angehöriger dieser Volksgruppe gefährdet wäre, Opfer von Verfolgung im Sinne der GFK zu werden. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF auf sich alleine gestellt und drohe dem BF eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.
- Mit Schriftsatz vom 29.05.2017 übermittelte der BF eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien (Stand 16.01.2017), in der zunächst darauf hingewiesen wurde, dass es in der Erstbefragung Probleme mit der Dolmetscherin gegeben habe und dem BF das Protokoll nicht rückübersetzt worden sei. Außerdem habe der BF nicht ausreichend Zeit gehabt um seine Fluchtgeschichte detailliert zu schildern. Zur Lage in Äthiopien wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Volksgruppe der Oromos von Menschenrechtsverletzungen seitens der Regierung besonders betroffen sei und der BF als Angehöriger dieser Volksgruppe gefährdet wäre, Opfer von Verfolgung im Sinne der GFK zu werden. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF auf sich alleine gestellt und drohe dem BF eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Äthiopien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tage für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt Vl.). 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Äthiopien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tage für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf l.). In seiner Begründung stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbürger Äthiopiens handle, dessen präzise Identität mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht feststünde und der an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leide. Eine aktuelle Bedrohungssituation in Äthiopien habe nicht festgestellt werden können, zumal es dem BF nicht gelungen sei durch ein in sich stimmiges Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Darüber hinaus hätten sich keine Anhaltspunkte in Bezug auf ein asylrelevantes Fluchtvorbringen ergeben. Im Falle einer Rückkehr, würde er in keine existenzbedrohende Notlage geraten, da es sich bei dem BF um einen jungen, arbeitswilligen und arbeitsfähigen Mann handle, der mit den Gepflogenheiten Äthiopiens vertraut sei und zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland verfüge. Der BF verfüge im Bundesgebiet weder über verwandtschaftliche Bindungen, noch seien in einer Gesamtbetrachtung sonstige private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, welche das öffentlichen Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden, feststellbar.
- Gegen den oben angeführten Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.04.2018, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem BF unter anderem aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration in Österreich für die Unabhängigkeit der Region Oromo sowie aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders für die OLF, eine gegenüber der äthiopischen Regierung eingestellte politische Überzeugung unterstellt werde. Somit liege eine persönliche Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung vor. Der BF sei stets bemüht gewesen am Verfahren mitzuwirken. In Anbetracht der konkreten Umstände seines Falles hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem BF internationaler Schutz, jedenfalls aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten, gewährt werde.
- Am 05.02.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen zur Integration des BF ein: ● ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung (Prüfungsdatum XXXX , Deutschniveau A2) ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung (Prüfungsdatum römisch 40 , Deutschniveau A2) ● Teilnahmebestätigung Start-Wien Jugendcollege ● Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs
- Am 04.03.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Wien ein, über die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs auf Niveau B1 im Ausmaß von 180 Übungsstunden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.07.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch einvernommen wurde. Das BFA nahm entschuldigt nicht teil. Erörtert wurden folgende Berichte: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Äthiopien, Stand 25.01.2021 ● Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 33, Äthiopien, Stand Mai 2021 ● Landkarte Äthiopien ● Auszüge aus Wikipedia, Silte, Jimma Gurage Zone Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende Bescheinigungsmittel vorgelegt: ● Konvolut an Empfehlungsschreiben (als Beilage./A zum Akt genommen) ● Erstinstanzlicher Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Mutter der beiden Kinder des BF (Beilage./B) ● Geburtsurkunde des Sohnes namens XXXX (Beilage ./C) Geburtsurkunde des Sohnes namens römisch 40 (Beilage ./C) ● Vaterschaftsanerkennung bezüglich des Sohnes XXXX (Beilage./D) Vaterschaftsanerkennung bezüglich des Sohnes römisch 40 (Beilage./D) ● Erstinstanzlicher Bescheid des Sohnes XXXX (Beilage./E) Erstinstanzlicher Bescheid des Sohnes römisch 40 (Beilage./E) ● Kopie des Reisepasses der Mutter der Kinder des BF (Beilage./F) Entscheidungswesentlich wurde wie folgt vorgebracht: […] BF: Ich habe insgesamt zwei Kinder. Die Älteste ist im Kindergarten. R: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre beiden Kinder?BF: Reisepass. R: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre beiden Kinder?, BF: Reisepass. R: Haben Sie eine Aufenthaltsberechtigung oder Asyl bekommen?BF: Reisepass. R: Haben Sie eine Aufenthaltsberechtigung oder Asyl bekommen?, BF: Reisepass. RV: Asyl positiv. Regierungsvorlage, Asyl positiv. R: Haben Sie eine Geburtsurkunde von den Kindern?BF: Ich habe Sie bereits abgegeben. R: Haben Sie eine Geburtsurkunde von den Kindern?, BF: Ich habe Sie bereits abgegeben. R: Die Mutter Ihrer Kinder gehört welcher Staatsangehörigkeit an?BF: Äthiopien. R: Die Mutter Ihrer Kinder gehört welcher Staatsangehörigkeit an?, BF: Äthiopien. R: Haben Sie Ihre Frau hier in Österreich kennengelernt?BF: Ja. R: Haben Sie Ihre Frau hier in Österreich kennengelernt?, BF: Ja. R: Leben Sie mit der Mutter Ihrer Kinder im gemeinsamen Haushalt?BF: Seit ca. ein, zwei Wochen sind wir in einer gemeinsamen Wohnung.R: Leben Sie mit der Mutter Ihrer Kinder im gemeinsamen Haushalt?, BF: Seit ca. ein, zwei Wochen sind wir in einer gemeinsamen Wohnung. […] R: Das andere Kind ist wann geboren?BF: Am XXXX . R: Das andere Kind ist wann geboren?, BF: Am römisch 40 . R: Das ist eine Tochter?BF: Ja. R: Das ist eine Tochter?, BF: Ja. R: Das Mädchen heißt wie können Sie mir den Namen Ihrer Tochter nennen?BF: XXXX . R: Das Mädchen heißt wie können Sie mir den Namen Ihrer Tochter nennen?, BF: römisch 40 . R: Die geht derzeit in den Kindergarten?BF: Genau. R: Die geht derzeit in den Kindergarten?, BF: Genau. R: Arbeiten Sie derzeit?BF: Nein. R: Arbeiten Sie derzeit?, BF: Nein. R: Was machen Sie, besuchen Sie einen Deutschkurs?BF: Ja, ich besuche einen Deutschkurs. R: Was machen Sie, besuchen Sie einen Deutschkurs?, BF: Ja, ich besuche einen Deutschkurs. R: Welchen Deutschkurs besuchen Sie?BF: B1 + B
- R: Welchen Deutschkurs besuchen Sie?, BF: B1 + B
- R: Wenn Sie hier in Österreich arbeiten könnten, was würden Sie arbeiten?BF: Ich würde als Verkäufer arbeiten. R: Wenn Sie hier in Österreich arbeiten könnten, was würden Sie arbeiten?, BF: Ich würde als Verkäufer arbeiten. R: Wissen Sie, welche Ausbildung braucht man, um Verkäufer zu werden, haben Sie sich schon erkundigt?BF: Nein, bis jetzt habe ich noch nicht gefragt. R: Wissen Sie, welche Ausbildung braucht man, um Verkäufer zu werden, haben Sie sich schon erkundigt?, BF: Nein, bis jetzt habe ich noch nicht gefragt. R: Was könnten Sie sonst noch arbeiten, außer Verkäufer?BF: Ich kann als Bäcker arbeiten und als Kellner arbeiten. R: Was könnten Sie sonst noch arbeiten, außer Verkäufer?, BF: Ich kann als Bäcker arbeiten und als Kellner arbeiten. R: In Österreich braucht man für alles eine Ausbildung, um als Bäcker oder als Kellner arbeiten zu können.BF: Ich habe ja schon als Kellner und als Bäcker gearbeitet, Erfahrung habe ich schon. R: In Österreich braucht man für alles eine Ausbildung, um als Bäcker oder als Kellner arbeiten zu können., BF: Ich habe ja schon als Kellner und als Bäcker gearbeitet, Erfahrung habe ich schon. R: Dann werden Sie sich leichter tun, wenn Sie schon Erfahrung haben. R: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich eingereist sind?BF: 17 Jahre alt. R: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich eingereist sind?, BF: 17 Jahre alt. R: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen, um Richtung Europa zu reisen?BF:
- R: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen, um Richtung Europa zu reisen?, BF:
- R: Und in Österreich sind Sie im Jahr 2015 eingereist?BF: Ja. R: Und in Österreich sind Sie im Jahr 2015 eingereist?, BF: Ja. R: Wo haben Sie sich innerhalb dieser drei Jahre also von 2012 bis 2015 aufgehalten?BF: Im Sudan war eineinhalb Jahre lang. R: Wo haben Sie sich innerhalb dieser drei Jahre also von 2012 bis 2015 aufgehalten?, BF: Im Sudan war eineinhalb Jahre lang. R: Wo waren Sie da genau in Sudan?BF: In Khartoum und in Libyen auch eineinhalb Jahre lang. R: Wo waren Sie da genau in Sudan?, BF: In Khartoum und in Libyen auch eineinhalb Jahre lang. R: Wieso sind Sie nach Österreich gelangt? Was war der Grund, wieso haben Sie den Sudan und Libyen verlassen?BF: Im Sudan hat es oft Razzien gegeben und Leute wurden wieder zurückgeschickt. In Libyen war Bürgerkrieg, ich konnte dort nicht weiterleben. R: Wieso sind Sie nach Österreich gelangt? Was war der Grund, wieso haben Sie den Sudan und Libyen verlassen?, BF: Im Sudan hat es oft Razzien gegeben und Leute wurden wieder zurückgeschickt. In Libyen war Bürgerkrieg, ich konnte dort nicht weiterleben. R: War Ihr Zielland Österreich?BF: Hauptsache Europa, Österreich war nicht mein Zielland, ich wollte nur Frieden haben. R: War Ihr Zielland Österreich?, BF: Hauptsache Europa, Österreich war nicht mein Zielland, ich wollte nur Frieden haben. R: Wer hat Ihre Reise organisiert?BF: Meine Mutter hat die Reise organisiert. R: Wer hat Ihre Reise organisiert?, BF: Meine Mutter hat die Reise organisiert. R: Von Libyen nach Europa hat das Ihre Mutter auch organisiert oder haben Sie das selbst organisiert?BF: Das habe ich selbst organisiert. R: Von Libyen nach Europa hat das Ihre Mutter auch organisiert oder haben Sie das selbst organisiert?, BF: Das habe ich selbst organisiert. R: Wieso haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass das Zielland Österreich war?BF: Ich war damals sehr nervös und aus diesem Grund habe ich einfach Österreich gesagt, damit ich hierbleiben kann. Ich hatte Angst. R: Wieso haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass das Zielland Österreich war?, BF: Ich war damals sehr nervös und aus diesem Grund habe ich einfach Österreich gesagt, damit ich hierbleiben kann. Ich hatte Angst. R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule in Äthiopien besucht?BF: Bis zur vierten Klasse. Ich habe vier Schuljahre besucht. R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule in Äthiopien besucht?, BF: Bis zur vierten Klasse. Ich habe vier Schuljahre besucht. R: Was haben Sie dann in Äthiopien gemacht nachdem Sie die Schule beendet haben?BF: Ich habe meine Mutter unterstützt, damals hat sie verschiedene Obstarten verkauft, dabei habe ich sie unterstützt. R: Was haben Sie dann in Äthiopien gemacht nachdem Sie die Schule beendet haben?, BF: Ich habe meine Mutter unterstützt, damals hat sie verschiedene Obstarten verkauft, dabei habe ich sie unterstützt. R: Wo befindet sich derzeit Ihre Mutter?BF: Ich weiß es nicht, ich habe derzeit keinen Kontakt. Ich habe keine Telefonnummer. Der BF weint. R: Wo befindet sich derzeit Ihre Mutter?, BF: Ich weiß es nicht, ich habe derzeit keinen Kontakt. Ich habe keine Telefonnummer. Der BF weint. R: Haben Sie Geschwister?BF: Ich habe einen Bruder. R: Haben Sie Geschwister?, BF: Ich habe einen Bruder. R: Ist der Bruder älter oder jünger als Sie?BF: Älter. R: Ist der Bruder älter oder jünger als Sie?, BF: Älter. R: Um wie viele Jahre ist er älter als Sie?BF: Zwischen ihm und mir sind schon einige Jahre Abstand. R: Um wie viele Jahre ist er älter als Sie?, BF: Zwischen ihm und mir sind schon einige Jahre Abstand. R: Wie viele Jahre Abstand?BF: Er war damals 22 Jahre alt, als ich mein Heimatland verlassen.R: Wie viele Jahre Abstand?, BF: Er war damals 22 Jahre alt, als ich mein Heimatland verlassen. R: Wie alt waren Sie, als Sie ihr Heimatland verlassen haben?BF: 14 Jahre alt. R: Wie alt waren Sie, als Sie ihr Heimatland verlassen haben?, BF: 14 Jahre alt. R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die in Äthiopien leben?BF: Es kann sein, aber ich kenne sie nicht. R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die in Äthiopien leben?, BF: Es kann sein, aber ich kenne sie nicht. R: Ihr Vater ist bereits verstorben?BF: Ja. R: Ihr Vater ist bereits verstorben?, BF: Ja. R: Wann ist Ihr Vater verstorben, wissen Sie das vielleicht?BF: Als meine Mutter schwanger war. R: Wann ist Ihr Vater verstorben, wissen Sie das vielleicht?, BF: Als meine Mutter schwanger war. R: Mit Ihnen oder mit Ihrem Bruder?BF: Mit mir. R: Mit Ihnen oder mit Ihrem Bruder?, BF: Mit mir. R: Das heißt Sie haben den gleichen Vater?BF: Ja. R: Das heißt Sie haben den gleichen Vater?, BF: Ja. R: Woran ist Ihr Vater verstorben, wissen Sie das?BF: Laut meiner Mutter, war mein Vater ein Freiheitskämpfer bei Onag, Beilage./G. Meine letzte Adresse, wo ich in Äthiopien gewohnt habe lautet: XXXX geboren, am XXXX . R: Woran ist Ihr Vater verstorben, wissen Sie das?, BF: Laut meiner Mutter, war mein Vater ein Freiheitskämpfer bei Onag, Beilage./G. Meine letzte Adresse, wo ich in Äthiopien gewohnt habe lautet: römisch 40 geboren, am römisch 40 . R: Was bedeutet XXXX ?BF: Das ist die Hausnummer. R: Was bedeutet römisch 40 ?, BF: Das ist die Hausnummer. R: In welcher Stadt haben Sie in Äthiopien gelebt?BF: Merkato. R: In welcher Stadt haben Sie in Äthiopien gelebt?, BF: Merkato. R: Wo liegt Merkato in Äthiopien?BF: Das ist in der Mitte von Jimma. R: Wo liegt Merkato in Äthiopien?, BF: Das ist in der Mitte von Jimma. R: Was ist Merkato ist das eine Stadt oder ein Dorf?BF: Das ist eine Stadt, aber ein Einkaufszentrum. R: Was ist Merkato ist das eine Stadt oder ein Dorf?, BF: Das ist eine Stadt, aber ein Einkaufszentrum. R: Und dort haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Äthiopien gelebt?BF: Ja. R: Und dort haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Äthiopien gelebt?, BF: Ja. R: Und dort haben Sie mit Ihrer Mutter und mit Ihrem Bruder gelebt?BF: Ja. R: Und dort haben Sie mit Ihrer Mutter und mit Ihrem Bruder gelebt?, BF: Ja. R: Und als Sie ihr Heimatland verlassen haben, hat Ihr Bruder dann noch in Äthiopien gelebt?BF: Er war nicht in Äthiopien. R: Und als Sie ihr Heimatland verlassen haben, hat Ihr Bruder dann noch in Äthiopien gelebt?, BF: Er war nicht in Äthiopien. R: Wo war er?BF: Entschuldigung, ich weiß nicht, ob er Äthiopien verlassen hat, er war nicht bei uns. R: Wo war er?, BF: Entschuldigung, ich weiß nicht, ob er Äthiopien verlassen hat, er war nicht bei uns. R: Wo war Ihr Bruder, wo hat er gelebt?BF: Ich weiß es nicht. R: Wo war Ihr Bruder, wo hat er gelebt?, BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie ihren Bruder gekannt?BF: Ja. R: Haben Sie ihren Bruder gekannt?, BF: Ja. R: Ab wann hat dann ihr Bruder nicht mehr bei Ihnen und bei Ihrer Mutter gelebt?BF: Ca.
- R: Ab wann hat dann ihr Bruder nicht mehr bei Ihnen und bei Ihrer Mutter gelebt?, BF: Ca.
- R: Wieso hat Ihr Bruder nicht mehr bei Ihnen gelebt?BF: Aus politischen Gründen. R: Wieso hat Ihr Bruder nicht mehr bei Ihnen gelebt?, BF: Aus politischen Gründen. R: Was waren das für politischen Gründe, können Sie die näher detailliert beschreiben?BF: Er war gegen die Regierung und hat Flyer verteilt. R: Was waren das für politischen Gründe, können Sie die näher detailliert beschreiben?, BF: Er war gegen die Regierung und hat Flyer verteilt. R: Welche Flyer hat er verteilt, wissen Sie das?BF: Dass die Regierung ein Diktator ist und dass das oromische Volk Freiheit braucht. R: Welche Flyer hat er verteilt, wissen Sie das?, BF: Dass die Regierung ein Diktator ist und dass das oromische Volk Freiheit braucht. R: Vom wem stammten diese Flyer?BF: Ich weiß es nicht genau, wer das geschrieben hat, aber er hat es verteilen müssen. R: Vom wem stammten diese Flyer?, BF: Ich weiß es nicht genau, wer das geschrieben hat, aber er hat es verteilen müssen. R: Wie viele Jahre ist Ihr Bruder in die Schule gegangen, wissen Sie das?BF: Das weiß ich auch nicht. R: Wie viele Jahre ist Ihr Bruder in die Schule gegangen, wissen Sie das?, BF: Das weiß ich auch nicht. R: Wissen Sie, wo Ihr Bruder geboren worden ist?BF: In Jimma, bei uns. R: Wissen Sie, wo Ihr Bruder geboren worden ist?, BF: In Jimma, bei uns. R: So wie Sie?BF: Ja. R: So wie Sie?, BF: Ja. R: Wer hat gesagt, dass Ihr Bruder diese Flyer verteilen muss?BF: Seine Freunde. R: Wer hat gesagt, dass Ihr Bruder diese Flyer verteilen muss?, BF: Seine Freunde. R: Wann haben Sie Ihren Bruder das letzte Mal gesehen, wissen Sie das vielleicht?BF:
- R: Wann haben Sie Ihren Bruder das letzte Mal gesehen, wissen Sie das vielleicht?, BF:
- R: Wissen Sie ein näheres Datum?BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. R: Wissen Sie ein näheres Datum?, BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. R: Was war der Grund, wieso haben Sie mit 14 Jahren Ihr Heimatland verlassen, das ist sehr jung?BF: Es sind oft Polizisten gekommen und haben mich bedroht. R: Was war der Grund, wieso haben Sie mit 14 Jahren Ihr Heimatland verlassen, das ist sehr jung?, BF: Es sind oft Polizisten gekommen und haben mich bedroht. R: Wieso haben die Polizisten Sie bedroht?BF: Aber nicht nur mich, sondern auch meine Mutter, sie haben meine Mutter verhaftet. R: Wieso haben die Polizisten Sie bedroht?, BF: Aber nicht nur mich, sondern auch meine Mutter, sie haben meine Mutter verhaftet. R: Wann wurde Ihre Mutter verhaftet?BF:
- R: Wann wurde Ihre Mutter verhaftet?, BF:
- R: War das das einzige Mal, dass Ihre Mutter verhaftet wurde?BF: Sie wurde oft verhaftet. R: War das das einzige Mal, dass Ihre Mutter verhaftet wurde?, BF: Sie wurde oft verhaftet. R: Wieso wurde Ihre Mutter oft verhaftet?BF: Wegen meinem Vater. Sie sind zu uns gekommen und haben oft nach Dokumenten von meinem Vater verlangt. R: Wieso wurde Ihre Mutter oft verhaftet?, BF: Wegen meinem Vater. Sie sind zu uns gekommen und haben oft nach Dokumenten von meinem Vater verlangt. R: Welche Dokumente haben Sie denn verlangt?BF: Wir wussten nicht genau, welche Dokumente sie verlangt haben. R: Welche Dokumente haben Sie denn verlangt?, BF: Wir wussten nicht genau, welche Dokumente sie verlangt haben. R: War ihre Mutter dann längere Zeit inhaftiert, wie haben diese Verhaftungen ausgesehen?BF: Es war sehr unterschiedlich, bevor ich mein Heimatland verlassen habe, wurde sie sechs Tage lang inhaftiert. R: War ihre Mutter dann längere Zeit inhaftiert, wie haben diese Verhaftungen ausgesehen?, BF: Es war sehr unterschiedlich, bevor ich mein Heimatland verlassen habe, wurde sie sechs Tage lang inhaftiert. R: Wo ist ihre Mutter inhaftiert gewesen?BF: In welchem Gefängnis weiß ich nicht, bis jetzt weiß ich es nicht.R: Wo ist ihre Mutter inhaftiert gewesen?, BF: In welchem Gefängnis weiß ich nicht, bis jetzt weiß ich es nicht. R: Haben Sie Ihre Mutter nicht gefragt, wo Sie inhaftiert war?BF: Ich war noch zu jung, ich weiß es nicht. R: Haben Sie Ihre Mutter nicht gefragt, wo Sie inhaftiert war?, BF: Ich war noch zu jung, ich weiß es nicht. R: Ihre Mutter wurde dann aus der Inhaftierung entlassen, wie viele Tagen waren Sie dann noch in Ihrem Heimatland aufhältig, bevor Sie in den Sudan gereist sind?BF: Nur einen Tag. R: Ihre Mutter wurde dann aus der Inhaftierung entlassen, wie viele Tagen waren Sie dann noch in Ihrem Heimatland aufhältig, bevor Sie in den Sudan gereist sind?, BF: Nur einen Tag. R: Waren Sie jemals inhaftiert?BF: Nein. R: Waren Sie jemals inhaftiert?, BF: Nein. R: Sie haben uns aufgeschrieben auf die Beilage./ G Onag, was ist das für eine Abkürzung, können Sie uns den vollständigen Namen angeben?BF: Das kann ich nicht genau sagen. R: Sie haben uns aufgeschrieben auf die Beilage./ G Onag, was ist das für eine Abkürzung, können Sie uns den vollständigen Namen angeben?, BF: Das kann ich nicht genau sagen. R: Aber wieso sind dann nur mehr einen Tag zu Hause geblieben nachdem ihre Mutter enthaftet wurde?BF: Meine Mutter hat das zu mir gesagt, dass ich so schnell wie möglich Äthiopien verlassen soll.R: Aber wieso sind dann nur mehr einen Tag zu Hause geblieben nachdem ihre Mutter enthaftet wurde?, BF: Meine Mutter hat das zu mir gesagt, dass ich so schnell wie möglich Äthiopien verlassen soll. R: Das heißt Ihr Vater ist dann im Jahr XXXX gestorben, stimmt das?BF: Das weiß ich nicht genau, ich war ja noch nicht auf der Welt. R: Das heißt Ihr Vater ist dann im Jahr römisch 40 gestorben, stimmt das?, BF: Das weiß ich nicht genau, ich war ja noch nicht auf der Welt. R: Das heißt Ihr Vater kann schon vor XXXX gestorben sein?BF: Ich glaube schon. R: Das heißt Ihr Vater kann schon vor römisch 40 gestorben sein?, BF: Ich glaube schon. R: Aber wieso sollte die Polizei Interesse an den Dokumenten Ihres Vaters gehabt haben, wenn Ihr Vater schon so lange Tod ist?BF: Wissen Sie, es tut mir leid, ich weiß nicht, was sie genau damals verlangt haben. Sie haben nur Dokumente gesagt. R: Aber wieso sollte die Polizei Interesse an den Dokumenten Ihres Vaters gehabt haben, wenn Ihr Vater schon so lange Tod ist?, BF: Wissen Sie, es tut mir leid, ich weiß nicht, was sie genau damals verlangt haben. Sie haben nur Dokumente gesagt. R: Haben Sie mit Ihrer Mutter nicht darüber gesprochen, warum die Polizei nach Dokumenten Ihres Vaters fragt?BF: Ich habe oft Fragen an meine Mutter gestellt und wollte alles genau wissen. Meine Mutter wusste es auch nicht genau. R: Haben Sie mit Ihrer Mutter nicht darüber gesprochen, warum die Polizei nach Dokumenten Ihres Vaters fragt?, BF: Ich habe oft Fragen an meine Mutter gestellt und wollte alles genau wissen. Meine Mutter wusste es auch nicht genau. R: Ich verstehe nicht, warum Ihre Mutter im Jahr 2012 inhaftiert wird, wenn ihr Vater schon im Jahr XXXX oder davor verstorben ist?BF: Das war nicht nur wegen meinem Vater, sondern auch wegen meinem Bruder. Nachdem mein Bruder geflüchtet war, haben sie einfach meine Mutter oft verhaftet. R: Ich verstehe nicht, warum Ihre Mutter im Jahr 2012 inhaftiert wird, wenn ihr Vater schon im Jahr römisch 40 oder davor verstorben ist?, BF: Das war nicht nur wegen meinem Vater, sondern auch wegen meinem Bruder. Nachdem mein Bruder geflüchtet war, haben sie einfach meine Mutter oft verhaftet. R: Hat Ihr Bruder auch eine Schule besucht?BF: Das weiß ich nicht genau. R: Hat Ihr Bruder auch eine Schule besucht?, BF: Das weiß ich nicht genau. R: Wie heißt Ihr Bruder?BF: XXXX . R: Wie heißt Ihr Bruder?, BF: römisch 40 . R: Was glauben, Sie was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?BF: Wohin soll ich gehen, ich habe mit meiner Mutter auch keinen Kontakt. R: Was glauben, Sie was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?, BF: Wohin soll ich gehen, ich habe mit meiner Mutter auch keinen Kontakt. R: Hat Ihre Mutter Geschwister?BF: Hat sie nicht. R: Hat Ihre Mutter Geschwister?, BF: Hat sie nicht. R: Hat Ihr Vater Geschwister?BF: Ich glaube nicht. R: Hat Ihr Vater Geschwister?, BF: Ich glaube nicht. R: Haben Sie Großeltern?BF: Nein, die leben nicht mehr.R: Haben Sie Großeltern?, BF: Nein, die leben nicht mehr. R: Sowohl die Eltern Ihrer Mutter, als auch die Eltern ihres Vaters sind Tod?BF: Ich weiß es nicht genau, ich wurde darüber nicht genauer informiert, aber ich glaube nicht, dass sie noch leben. R: Sowohl die Eltern Ihrer Mutter, als auch die Eltern ihres Vaters sind Tod?, BF: Ich weiß es nicht genau, ich wurde darüber nicht genauer informiert, aber ich glaube nicht, dass sie noch leben. R: Haben Sie Ihre Großeltern kennengelernt?BF: Nein. R: Haben Sie Ihre Großeltern kennengelernt?, BF: Nein. R: Wo liegt Jimma in Äthiopien?BF: Ich würde im nördlichen Bereich sagen. R: Wo liegt Jimma in Äthiopien?, BF: Ich würde im nördlichen Bereich sagen. R: Können Sie mir Nachbarstädte von Jimma nennen?BF: Das sind ja einige. Gembe, Agaro, Seka, Jabu (phonetisch), Beilage./H. R: Können Sie mir Nachbarstädte von Jimma nennen?, BF: Das sind ja einige. Gembe, Agaro, Seka, Jabu (phonetisch), Beilage./H. R: Wie sind Sie dann von Jimma in den Sudan gelangt?BF: Zuerst fuhr ich nach Addis Abeba zu meiner Mutter. Dort blieb ich eine Nacht, dann fuhr ich weiter nach Gonder dort blieb ich auch eine Nacht. Dann fuhr ich mit dem Auto weiter nach Metema (phonetisch). R: Wie sind Sie dann von Jimma in den Sudan gelangt?, BF: Zuerst fuhr ich nach Addis Abeba zu meiner Mutter. Dort blieb ich eine Nacht, dann fuhr ich weiter nach Gonder dort blieb ich auch eine Nacht. Dann fuhr ich mit dem Auto weiter nach Metema (phonetisch). R: Metema liegt im Sudan?BF: Dort ist die Grenze zwischen Äthiopien und dem Sudan. R: Metema liegt im Sudan?, BF: Dort ist die Grenze zwischen Äthiopien und dem Sudan. R: Wieso war Ihre Mutter in Addis Abebba?BF: Ich fuhr mit meiner Mutter nach Addis Abebba. R: Wieso war Ihre Mutter in Addis Abebba?, BF: Ich fuhr mit meiner Mutter nach Addis Abebba. R: Wieso ist Ihre Mutter nicht mit Ihnen weiter in den Sudan gereist?BF: Sie wollte nachkommen. Sie hat mir Geld gegeben. R: Wieso ist Ihre Mutter nicht mit Ihnen weiter in den Sudan gereist?, BF: Sie wollte nachkommen. Sie hat mir Geld gegeben. R: Wo haben Sie dann Ihre Mutter das letzte Mal gesehen?BF: Addis Abebba. R: Wo haben Sie dann Ihre Mutter das letzte Mal gesehen?, BF: Addis Abebba. R: Wieso ist Ihre Mutter nicht mit Ihnen gemeinsam in den Sudan gereist?BF: Es tut mir leid, ich weiß es nicht genau. R: Wieso ist Ihre Mutter nicht mit Ihnen gemeinsam in den Sudan gereist?, BF: Es tut mir leid, ich weiß es nicht genau. R: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?BF: Mein Vater ist Oromo und meine Mutter Silte. R: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?, BF: Mein Vater ist Oromo und meine Mutter Silte. R: Was sind Sie, gehören Sie dann der Volksgruppe des Vaters an?BF: Ja, bei uns ist das üblich, dass man dann der Volksgruppe des Vaters angehört. R: Was sind Sie, gehören Sie dann der Volksgruppe des Vaters an?, BF: Ja, bei uns ist das üblich, dass man dann der Volksgruppe des Vaters angehört. R: Welche Sprachen sprechen Sie?BF: Amharisch und ein bisschen Silte Sprache und ein bisschen Oromische Sprache. R: Welche Sprachen sprechen Sie?, BF: Amharisch und ein bisschen Silte Sprache und ein bisschen Oromische Sprache. R: Ist es ein eigener Dialekt die Silte Sprache und die Oromische Sprache?BF: Es ist eine eigene Sprache, die Silte Sprache. R: Ist es ein eigener Dialekt die Silte Sprache und die Oromische Sprache?, BF: Es ist eine eigene Sprache, die Silte Sprache. R: Was ist die Oromische Sprache, für eine Sprache?BF: Es ist auch eine eigene Sprache. R: Was ist die Oromische Sprache, für eine Sprache?, BF: Es ist auch eine eigene Sprache. R: Wie lange haben Sie von Jimma bis nach Addis Abebba gebraucht?BF: Einen Tag mit dem Auto. R: Wie lange haben Sie von Jimma bis nach Addis Abebba gebraucht?, BF: Einen Tag mit dem Auto. R: Wem hat das Auto gehört?BF: Das war ein Bus. R: Wem hat das Auto gehört?, BF: Das war ein Bus. R: War das ein öffentlicher Bus?BF: Das war ein Privatbus. R: War das ein öffentlicher Bus?, BF: Das war ein Privatbus. R: Ist es so eine Art Taxibus?BF: Ja. R: Ist es so eine Art Taxibus?, BF: Ja. R: Das heißt in den Taxibus kann ein jeder einsteigen und mitfahren?BF: Ja. R: Das heißt in den Taxibus kann ein jeder einsteigen und mitfahren?, BF: Ja. R: Wieso sind Sie nicht mit Ihrer Mutter in Addis Abebba geblieben?BF: Ich hatte damals Angst, dass ich nicht wie meine Mutter verhaftet werde. R: Wieso sind Sie nicht mit Ihrer Mutter in Addis Abebba geblieben?, BF: Ich hatte damals Angst, dass ich nicht wie meine Mutter verhaftet werde. R: Wieso sollten Sie verhaftet werden, Sie waren doch ein junger Bursche mit 14 Jahren?BF: Es ist üblich, wenn der Vater oder der Bruder Gegner der Regierung ist, dann wird man automatisch, auch als Verbrecher betrachtet. R: Wieso sollten Sie verhaftet werden, Sie waren doch ein junger Bursche mit 14 Jahren?, BF: Es ist üblich, wenn der Vater oder der Bruder Gegner der Regierung ist, dann wird man automatisch, auch als Verbrecher betrachtet. Die Verhandlung wird um 10:28 Uhr zwecks Toilettenbesuch des Vertreters unterbrochen und um 10:30 Uhr fortgesetzt. R: Welche Sprache hat man in Jimma gesprochen?BF: Amharisch.R: Welche Sprache hat man in Jimma gesprochen?, BF: Amharisch. R: Was machen Sie in Österreich in Ihrer Freizeit?BF: Ich habe jetzt zwei Kinder. Ich verbringe die meiste Zeit mit meinen Kindern. Früher spielte ich Fußball, ab und zu spiele ich jetzt auch noch Fußball. Aber wir spielen gemischt Fußball die Hälfte sind Österreicher und die Hälfte sind Äthiopier. Es sind auch ältere Österreicher dabei. R: Was machen Sie in Österreich in Ihrer Freizeit?, BF: Ich habe jetzt zwei Kinder. Ich verbringe die meiste Zeit mit meinen Kindern. Früher spielte ich Fußball, ab und zu spiele ich jetzt auch noch Fußball. Aber wir spielen gemischt Fußball die Hälfte sind Österreicher und die Hälfte sind Äthiopier. Es sind auch ältere Österreicher dabei. R an RV: Haben Sie noch eine Frage. R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch eine Frage. RV: Als Sie noch in Äthiopien gelebt haben, wie war ihr Verhältnis zur Familie der Mutter und zur Familie des Vaters?BF: Dazwischen waren einige Spannungen, weil mütterlicherseits waren die Verwandten nicht begeistert, dass sie mit meinem Vater zusammen war. Mütterlicherseits waren sie nicht begeistert, dass meine Mutter einen Oroma geheiratet hat. Meine Mutter war von der Familie ausgegrenzt, sie war nicht willkommen. Aus diesem Grund habe ich nicht die Verwandten meiner Mutter richtig kennenlernen dürfen. Regierungsvorlage, Als Sie noch in Äthiopien gelebt haben, wie war ihr Verhältnis zur Familie der Mutter und zur Familie des Vaters?, BF: Dazwischen waren einige Spannungen, weil mütterlicherseits waren die Verwandten nicht begeistert, dass sie mit meinem Vater zusammen war. Mütterlicherseits waren sie nicht begeistert, dass meine Mutter einen Oroma geheiratet hat. Meine Mutter war von der Familie ausgegrenzt, sie war nicht willkommen. Aus diesem Grund habe ich nicht die Verwandten meiner Mutter richtig kennenlernen dürfen. R: Wie war das Verhältnis dann zu den Verwandten Ihres Vaters?BF: Es hat einfach keinen Kontakt gegeben, es hat ständig Streitereien gegeben. R: Wie war das Verhältnis dann zu den Verwandten Ihres Vaters?, BF: Es hat einfach keinen Kontakt gegeben, es hat ständig Streitereien gegeben. R: Das heißt die Verwandten ihres Vaters waren nicht einverstanden, dass Ihr Vater eine Silte geheiratet hat?BF: Genau, die waren auch nicht begeistert, also beide Seiten waren nicht begeistert. R: Das heißt die Verwandten ihres Vaters waren nicht einverstanden, dass Ihr Vater eine Silte geheiratet hat?, BF: Genau, die waren auch nicht begeistert, also beide Seiten waren nicht begeistert. R: Wie heißt Ihre Mutter?BF: XXXX . R: Wie heißt Ihre Mutter?, BF: römisch 40 . R: Wissen Sie, wie alt Ihre Mutter derzeit ist?BF: Es ist eine schwierige Frage. R: Wissen Sie, wie alt Ihre Mutter derzeit ist?, BF: Es ist eine schwierige Frage. R: Ungefähr?BF: Ca. 50 oder 51 Jahre alt. R: Ungefähr?, BF: Ca. 50 oder 51 Jahre alt. R: Wie alt war Ihr Vater, als er verstorben ist?BF: Das weiß ich nicht. R: Wie alt war Ihr Vater, als er verstorben ist?, BF: Das weiß ich nicht. R: Der Vorname Ihres Vaters lautet wie?BF: XXXX ist der Vorname, wird als Beilage./I zum Akt genommen. R: Der Vorname Ihres Vaters lautet wie?, BF: römisch 40 ist der Vorname, wird als Beilage./I zum Akt genommen. R: Der Nachname Ihrer Mutter lautet wie?BF: XXXX ist der Vorname und der Nachname lautet XXXX , siehe Beilage/I. R: Der Nachname Ihrer Mutter lautet wie?, BF: römisch 40 ist der Vorname und der Nachname lautet römisch 40 , siehe Beilage/I. R: Der Nachname Ihres Vaters lautet XXXX ?BF: Genau. R: Der Nachname Ihres Vaters lautet römisch 40 ?, BF: Genau. R: Wieso haben Sie dann bei der Erstbefragung angeben, dass der Nachname Ihrer Eltern XXXX lautet?BF: Das ist der Vorname meines Großvaters. R: Wieso haben Sie dann bei der Erstbefragung angeben, dass der Nachname Ihrer Eltern römisch 40 lautet?, BF: Das ist der Vorname meines Großvaters. RV: Als sich Ihre Mutter und Sie in Addis Abeba getrennt haben, war, dass das letzte Mal, dass Sie mit ihr gesprochen haben?BF: Ja. Regierungsvorlage, Als sich Ihre Mutter und Sie in Addis Abeba getrennt haben, war, dass das letzte Mal, dass Sie mit ihr gesprochen haben?, BF: Ja. RV: Wann haben Sie zum letzten Mal mit irgendjemanden in Äthiopien gesprochen?BF: Als ich im Sudan war, habe ich unsere Nachbarn angerufen und sie haben gesagt, dass meine Mutter nicht mehr dort lebt. Regierungsvorlage, Wann haben Sie zum letzten Mal mit irgendjemanden in Äthiopien gesprochen?, BF: Als ich im Sudan war, habe ich unsere Nachbarn angerufen und sie haben gesagt, dass meine Mutter nicht mehr dort lebt. RV: Haben Sie es dann später nochmals versucht?BF: Als ich in Libyen war, musste ich dem Schlepper alles abgeben, darin waren auch die Telefonnummern. Regierungsvorlage, Haben Sie es dann später nochmals versucht?, BF: Als ich in Libyen war, musste ich dem Schlepper alles abgeben, darin waren auch die Telefonnummern. R: Was mussten Sie dem Schlepper als geben?BF: Geld, Bilder und Fotos von meiner Familie, das war alles. R: Was mussten Sie dem Schlepper als geben?, BF: Geld, Bilder und Fotos von meiner Familie, das war alles. R: Wieso mussten Sie dem Schlepper Fotos von Ihrer Familie geben?BF: Sie haben nicht nach Fotos verlangt, sondern die ganze Tasche genommen. In der Tasche waren Fotos. R: Wieso mussten Sie dem Schlepper Fotos von Ihrer Familie geben?, BF: Sie haben nicht nach Fotos verlangt, sondern die ganze Tasche genommen. In der Tasche waren Fotos. RV: Was ist der höchste Deutschkurs, denn Sie abgeschlossen haben?BF: A2 Zertifikat habe ich schon. Ich mache jetzt gerade B1, ich muss aber noch die Abschlussprüfung machen. Regierungsvorlage, Was ist der höchste Deutschkurs, denn Sie abgeschlossen haben?, BF: A2 Zertifikat habe ich schon. Ich mache jetzt gerade B1, ich muss aber noch die Abschlussprüfung machen. R: Deutsch lernen ist wichtig. BF: Wenn man hier in Österreich lebt, muss man Deutsch können. R: Deutsch lernen ist wichtig. , BF: Wenn man hier in Österreich lebt, muss man Deutsch können. RV: Welche Pläne haben Sie für Ihre Zukunft in Österreich?BF: Es wäre super, wenn ich ein Papier bekommen würde, damit ich weiterhin lernen und arbeiten kann. Regierungsvorlage, Welche Pläne haben Sie für Ihre Zukunft in Österreich?, BF: Es wäre super, wenn ich ein Papier bekommen würde, damit ich weiterhin lernen und arbeiten kann. R: Wie ist Ihr Vater umgekommen?BF: Meine Mutter hat mir gesagt, dass mein Vater beim Haupteingang bei der Tür beim Haus erschossen wurde. R: Wie ist Ihr Vater umgekommen?, BF: Meine Mutter hat mir gesagt, dass mein Vater beim Haupteingang bei der Tür beim Haus erschossen wurde. R: Wer hat ihn erschossen?BF: Genau weiß es die Mutter nicht. R: Wer hat ihn erschossen?, BF: Genau weiß es die Mutter nicht. […] RV: Ich kenne die Berichte und möchte dazu eine Stellungnahme abgeben: Die allgemeine Situation in Äthiopien insbesondere die zukünftige politische Situation in Äthiopien ist sehr beunruhigend. Der BF musste bereits als Kind aus Äthiopien flüchten. Er hat seit fast 10 Jahren keinen Kontakt mehr. Es gibt niemanden der ihn dort unterstützen könnte. Und er hat mittlerweile schon ein Großteil seines Lebens außerhalb von Äthiopien verbracht. Im Falle einer Abschiebung wäre daher jedenfalls die Gefahr, dass er in eine aussichtslose Lage gerät sehr hoch. In Österreich hingegen führt er schon ein sehr schützenswürdiges Privat und Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK. Er ist seit sechs Jahren in Österreich, er hat die deutsche Sprache erlernt. Er ist bereit im Falle einer positiven Entscheidung so schnell, wie möglich eine geregelte Arbeitstätigkeit aufzunehmen und auch realistisch in der Lage dazu. Darüber hinaus ist seine Lebensgefährtin mit Flüchtlingseigenschaft hier, sowie die beiden gemeinsamen Kinder, zu denen der BF eine sehr innige Beziehung führt. Und er hat zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte, die die vorgelegten Unterstützungsschreiben zeigen. Ich ersuche daher jedenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Regierungsvorlage, Ich kenne die Berichte und möchte dazu eine Stellungnahme abgeben: Die allgemeine Situation in Äthiopien insbesondere die zukünftige politische Situation in Äthiopien ist sehr beunruhigend. Der BF musste bereits als Kind aus Äthiopien flüchten. Er hat seit fast 10 Jahren keinen Kontakt mehr. Es gibt niemanden der ihn dort unterstützen könnte. Und er hat mittlerweile schon ein Großteil seines Lebens außerhalb von Äthiopien verbracht. Im Falle einer Abschiebung wäre daher jedenfalls die Gefahr, dass er in eine aussichtslose Lage gerät sehr hoch. In Österreich hingegen führt er schon ein sehr schützenswürdiges Privat und Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK. Er ist seit sechs Jahren in Österreich, er hat die deutsche Sprache erlernt. Er ist bereit im Falle einer positiven Entscheidung so schnell, wie möglich eine geregelte Arbeitstätigkeit aufzunehmen und auch realistisch in der Lage dazu. Darüber hinaus ist seine Lebensgefährtin mit Flüchtlingseigenschaft hier, sowie die beiden gemeinsamen Kinder, zu denen der BF eine sehr innige Beziehung führt. Und er hat zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte, die die vorgelegten Unterstützungsschreiben zeigen. Ich ersuche daher jedenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. R: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?BF: Ja. R: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?, BF: Ja. R: Bitte. BF: Ich würde mich schon sehr freuen, wenn ich hier bei meinen Kindern und bei meiner Frau bleiben darf.R: Bitte. , BF: Ich würde mich schon sehr freuen, wenn ich hier bei meinen Kindern und bei meiner Frau bleiben darf. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger von Äthiopien und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sein festgestelltes fiktives Geburtsdatum ist der XXXX . Er wurde nach eigenen Angaben in Jimma in Äthiopien geboren, verließ im März 2012 sein Heimatland und reiste im Juni 2015 in Österreich ein.Der BF ist Staatsangehöriger von Äthiopien und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sein festgestelltes fiktives Geburtsdatum ist der römisch 40 . Er wurde nach eigenen Angaben in Jimma in Äthiopien geboren, verließ im März 2012 sein Heimatland und reiste im Juni 2015 in Österreich ein. Der BF stellte am 30.06.2015, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF der Volksgruppe der Oromo angehört. Die Volksgruppenzugehörigkeit des BF konnte nicht festgestellt werden. Der BF besuchte in seinem Herkunftsland vier Jahre die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung. In seinem Herkunftsland half er seiner Mutter beim Verkauf von Obst und unterstützte sie dadurch bei der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes. Der BF hat nach eigenen Angaben seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu Familienangehörigen oder Bekannten in Äthiopien. Der Beschwerdeführer leidet an einem XXXX , nimmt akut keine Medikamente und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer leidet an einem römisch 40 , nimmt akut keine Medikamente und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF ist ledig. Er hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin. Mit seiner Lebensgefährtin hat der BF einen Sohn im Alter von einem Jahr sowie eine Tochter im Alter von drei Jahren. Mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern lebt er in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF ist äthiopische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt bzw. anerkannter Flüchtling. Der BF besuchte in der Zeit von Oktober 2016 bis Juni 2019 das Jugendcollege, zeigt Integrationsbemühungen, absolvierte Deutschkurse bis zum Niveau B1 und besucht derzeit einen Deutschkurs B
- Er bestand eine Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau A
- Der BF verfügt in Österreich auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er würde gerne als Bäcker, Kellner oder Verkäufer arbeiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seine Heimat aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF nicht festgestellt werden, dass dieser in Äthiopien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Äthiopien ist der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer derzeit die reale Gefahr droht, im Fall der Rückkehr nach Äthiopien grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien: Laut UNO brauchen mindestens 2,3 Millionen Menschen im Bundesstaat Tigray dringend Hilfe. Erreichen konnte sie in den Monaten November 2020 bis Jänner 2021 aber lediglich 77.000 (Spiegel 24.1.2021). Nach anderen Angaben sind sogar 4,5 Millionen Menschen dringend auf Hilfe angewiesen (TG 24.1.2021) – das sind nahezu alle Bewohner von Tigray (DF 21.1.2021). Zwei Millionen Menschen gelten als vertrieben, nur rund 60.000 gelang die Flucht in den Sudan (BBC 25.1.2021). Einerseits gilt: Wenn keine sofortige Nothilfe mobilisiert wird, könnten Hunderttausende verhungern. Andererseits ist es aber gerade die äthiopische Regierung selbst, die derartige Hilfe verhindert (Spiegel 24.1.2021; vgl. TG 24.1.2021). Lebensmittellieferungen für den Bundesstaat Tigray werden entweder geplündert oder zerstört. Andere Lieferungen werden durch die Bundesregierung in den Bundesstaat Amhara umgeleitet (Spiegel 24.1.2021). Nach Meldungen aus Tigray verhungern bereits Menschen, z.B. im Bezirk Adwa (TG 24.1.2021; vgl. DF 21.1.2021). Der von Addis Abeba für Tigray eingesetzte Übergangspräsident Mula Nega ist derweil zurückgetreten, da man seiner Meinung nach die Menschen in Tigray zu Tode hungern lasse und gegen die durch ausländische Truppen verübte sexuelle Gewalt nichts getan werde (EEPA 25.1.2021).Einerseits gilt: Wenn keine sofortige Nothilfe mobilisiert wird, könnten Hunderttausende verhungern. Andererseits ist es aber gerade die äthiopische Regierung selbst, die derartige Hilfe verhindert (Spiegel 24.1.2021; vergleiche TG 24.1.2021). Lebensmittellieferungen für den Bundesstaat Tigray werden entweder geplündert oder zerstört. Andere Lieferungen werden durch die Bundesregierung in den Bundesstaat Amhara umgeleitet (Spiegel 24.1.2021). Nach Meldungen aus Tigray verhungern bereits Menschen, z.B. im Bezirk Adwa (TG 24.1.2021; vergleiche DF 21.1.2021). Der von Addis Abeba für Tigray eingesetzte Übergangspräsident Mula Nega ist derweil zurückgetreten, da man seiner Meinung nach die Menschen in Tigray zu Tode hungern lasse und gegen die durch ausländische Truppen verübte sexuelle Gewalt nichts getan werde (EEPA 25.1.2021). Tausende sind bislang im Konflikt in Tigray ums Leben gekommen (Spiegel 24.1.2021). Die Leiterin der Notfallabteilung von Ärzte ohne Grenzen sagt, dass die Zahl an zivilen Opfern extrem hoch ist (Spiegel 24.1.2021). Laut Augenzeugen plündern eritreische Soldaten – die zu tausenden an der Seite der äthiopischen Bundesregierung gegen die Tigray People’s Liberation Front (TPLF) kämpfen – und sie töten in Tigray Männer und Buben. Die Plünderungen haben zur Entstehung von Hunger beigetragen (AP 25.1.2021). Immer wieder gibt es – unbestätigte – Berichte über Massaker, Folter, Vergewaltigung und Entführung (TG 24.1.2021; vgl. Spiegel 24.1.2021; EEPA 25.1.2021) – zuletzt etwa hinsichtlich hunderter Morde beim Weltkulturerbe St. Maria von Zion (TG 24.1.2021). Allerdings dürfen nach wie vor kaum Journalisten nach Tigray, Versorgungs- und Kommunikationswege sind eingeschränkt (AP 25.1.2021).Tausende sind bislang im Konflikt in Tigray ums Leben gekommen (Spiegel 24.1.2021). Die Leiterin der Notfallabteilung von Ärzte ohne Grenzen sagt, dass die Zahl an zivilen Opfern extrem hoch ist (Spiegel 24.1.2021). Laut Augenzeugen plündern eritreische Soldaten – die zu tausenden an der Seite der äthiopischen Bundesregierung gegen die Tigray People’s Liberation Front (TPLF) kämpfen – und sie töten in Tigray Männer und Buben. Die Plünderungen haben zur Entstehung von Hunger beigetragen (AP 25.1.2021). Immer wieder gibt es – unbestätigte – Berichte über Massaker, Folter, Vergewaltigung und Entführung (TG 24.1.2021; vergleiche Spiegel 24.1.2021; EEPA 25.1.2021) – zuletzt etwa hinsichtlich hunderter Morde beim Weltkulturerbe St. Maria von Zion (TG 24.1.2021). Allerdings dürfen nach wie vor kaum Journalisten nach Tigray, Versorgungs- und Kommunikationswege sind eingeschränkt (AP 25.1.2021). Eritreische Flüchtlinge in den Lagern Mai Aini und Adi Harush werden nicht versorgt, von Bewaffneten belästigt und manche auch zwangsweise nach Eritrea gebracht. Der Zugang zu den Lagern Shimbela und Hitsats ist weiterhin gar nicht möglich (TG 24.1.2021; vgl. UNN 19.1.2021), zumindest Teile dieser Lager sind in Brand gesetzt worden (TG 24.1.2021).Eritreische Flüchtlinge in den Lagern Mai Aini und Adi Harush werden nicht versorgt, von Bewaffneten belästigt und manche auch zwangsweise nach Eritrea gebracht. Der Zugang zu den Lagern Shimbela und Hitsats ist weiterhin gar nicht möglich (TG 24.1.2021; vergleiche UNN 19.1.2021), zumindest Teile dieser Lager sind in Brand gesetzt worden (TG 24.1.2021). Insgesamt ist ein typischer Guerillakrieg entstanden (Spiegel 24.1.2021). In einigen Gebieten kommt es zu Kampfhandlungen (DW 19.1.2021).
dem Experten Martin Plaut hat sich der Krieg in Tigray zu einem uneingeschränkten Konflikt ausgeweitet. Die TPLF kämpft nicht nur gegen die Bundesarmee und Milizen aus dem Bundesstaat Amhara, sondern auch gegen eritreische und somalische Soldaten (Plaut 21.1.2021; vgl. Spiegel 24.1.2021). Letztere sind aber vermutlich nicht freiwillig am Kriegsschauplatz und dienen Eritrea als Kanonenfutter (TG 24.1.2021). Jedenfalls ist die TPLF bisher trotzdem in der Lage, größere Teile des Bundesstaates Tigray zu halten (Plaut 21.1.2021).Insgesamt ist ein typischer Guerillakrieg entstanden (Spiegel 24.1.2021). In einigen Gebieten kommt es zu Kampfhandlungen (DW 19.1.2021).
dem Experten Martin Plaut hat sich der Krieg in Tigray zu einem uneingeschränkten Konflikt ausgeweitet. Die TPLF kämpft nicht nur gegen die Bundesarmee und Milizen aus dem Bundesstaat Amhara, sondern auch gegen eritreische und somalische Soldaten (Plaut 21.1.2021; vergleiche Spiegel 24.1.2021). Letztere sind aber vermutlich nicht freiwillig am Kriegsschauplatz und dienen Eritrea als Kanonenfutter (TG 24.1.2021). Jedenfalls ist die TPLF bisher trotzdem in der Lage, größere Teile des Bundesstaates Tigray zu halten (Plaut 21.1.2021). Eritrea hat derweil in Teilen der besetzten Gebiete (z.B. in Irob) die eigene Fahne gehisst und Menschen angewiesen, sich eritreische Papiere zu besorgen. Menschen werden angewiesen, die eritreische Herrschaft zu akzeptieren oder das Land zu verlassen. Dabei besetzt Eritrea auch Teile tief in äthiopischem Gebiet – etwa Sheraro (EEPA 25.1.2021). Gleichzeitig kommt es auch in anderen äthiopischen Bundesstaaten immer öfter zu schweren, ethnisch motivierten Auseinandersetzungen (Spiegel 24.1.2021). Und auch regional zieht der Krieg immer weitere Kreise. Die Spannungen mit dem Sudan eskalieren zunehmend (Spiegel 24.1.2021; vgl. DW 19.1.2021). Die Grenze war immer schon umstritten. Bereits im November waren Truppen tief auf äthiopisches Territorium vorgedrungen. Berichtet wird in diesem Zusammenhang von Plünderungen, Morden und dem Verbrennen von Ernten (DW 19.1.2021). Die äthiopische Luftwaffe hat begonnen, Angriffe gegen die sudanesische Armee zu fliegen (EEPA 25.1.2021). Immer öfter wird über einen möglichen Krieg zwischen beiden Ländern spekuliert (Spiegel 24.1.2021).Gleichzeitig kommt es auch in anderen äthiopischen Bundesstaaten immer öfter zu schweren, ethnisch motivierten Auseinandersetzungen (Spiegel 24.1.2021). Und auch regional zieht der Krieg immer weitere Kreise. Die Spannungen mit dem Sudan eskalieren zunehmend (Spiegel 24.1.2021; vergleiche DW 19.1.2021). Die Grenze war immer schon umstritten. Bereits im November waren Truppen tief auf äthiopisches Territorium vorgedrungen. Berichtet wird in diesem Zusammenhang von Plünderungen, Morden und dem Verbrennen von Ernten (DW 19.1.2021). Die äthiopische Luftwaffe hat begonnen, Angriffe gegen die sudanesische Armee zu fliegen (EEPA 25.1.2021). Immer öfter wird über einen möglichen Krieg zwischen beiden Ländern spekuliert (Spiegel 24.1.2021). Generell ist die Angst vor einem Bürgerkrieg und dem Zerfall Äthiopiens groß (Spiegel 24.1.2021; vgl. TAR 20.1.2021) – etwa bei Experten des US Institute for Peace (Plaut 21.1.2021). Derweil ist der äthiopische Premier Abiy seit 23.12.2020 nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten (EEPA 25.1.2021).Generell ist die Angst vor einem Bürgerkrieg und dem Zerfall Äthiopiens groß (Spiegel 24.1.2021; vergleiche TAR 20.1.2021) – etwa bei Experten des US Institute for Peace (Plaut 21.1.2021). Derweil ist der äthiopische Premier Abiy seit 23.12.2020 nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten (EEPA 25.1.2021). Quellen: • AP – Associated Press (25.1.2021): Witnesses: Eritrean soldiers loot, kill in Ethiopia’s Tigray, https://apnews.com/article/international-news-eritrea-ethiopia-only-on-ap-kenya-2bdd10888f7717690847ad117f09f2d4, Zugriff 25.1.2021 • BBC – BBC News / Yahoo! News (25.1.2021): Ethiopia's Tigray conflict: 'My wife died giving birth to twins while we hid', https://news.yahoo.com/ethiopias-tigray-conflict-wife-died-000929639.html?guccounter=1, Zugriff 25.1.2021 • DF – Deutschlandfunk (21.1.2021): Caritas befürchtet Hungersnot in Tigray, https://www.deutschlandfunk.de/aethiopien-caritas-befuerchtet-hungersnot-in-tigray.1939.de.html?drn:news_id=1218607, Zugriff 25.1.2021 • DW – Deutsche Welle (19.1.2021): Tensions escalate between Ethiopia and Sudan, https://www.dw.com/en/tensions-escalate-between-ethiopia-and-sudan/a-56272954, Zugriff 25.1.2021 • EEPA – European External Programme Africa / Plaut, Martin (25.1.2021): Situation Report EEPA HORN No. 65 – 24 January 2021, https://martinplaut.com/2021/01/25/situation-report-eepa-horn-no-65-24-january-2021-2/, Zugriff 25.1.2021 • Plaut – Plaut, Martin / Eritrea Hub (23.1.2021): What are the war aims of Ethiopia, Eritrea and Somalia in Tigray? https://eritreahub.org/what-are-the-war-aims-of-ethiopia-eritrea-and-somalia-in-tigray, Zugriff 25.1.2021 • Spiegel – Der Spiegel Online (24.1.2021): »Hunderttausende könnten verhungern«, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-humanitaere-katastrophe-in-der-region-tigray-weitet-sich-aus-a-aa677066-26fc-44be-99a7-3d98d2ec78f5, Zugriff 25.1.2021 • TAR – The Africa Report (20.1.2021): Is Ethiopia coming together or falling apart? https://www.theafricareport.com/60027/is-ethiopia-coming-together-or-falling-apart/, Zugriff 25.1.2021• TAR – The Africa Report (20.1.2021): römisch eins s Ethiopia coming together or falling apart? https://www.theafricareport.com/60027/is-ethiopia-coming-together-or-falling-apart/, Zugriff 25.1.2021 • TG – The Guardian (24.1.2021): Ethiopia’s leader must answer for the high cost of hidden war in Tigray, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/jan/24/ethiopias-leader-must-answer-for-the-high-cost-of-hidden-war-in-tigray, Zugriff 25.1.2021 • UNN – UN News (19.1.2021): ‘Swift action’ needed in Tigray to save thousands at risk, UNHCR warns, https://news.un.org/en/story/2021/01/1082492, Zugriff 25.1.2021 KI vom 9.11.2020: Kämpfe in Tigray (betrifft: Abschnitt
- Sicherheitslage und
- Ethnische Minderheiten) Aus mehreren Teilen des äthiopischen Bundesstaates Tigray werden schwere Kämpfe gemeldet (RE 9.11.2020). An mindestens acht Orten ist es zu Kampfhandlungen zwischen äthiopischer Armee und Kräften von Tigray gekommen. Seit 4.11.2020 gab es dabei Dutzende Todesopfer, es kam und kommt auch zu Luftschlägen durch die äthiopische Luftwaffe (BBC 8.11.2020). Alleine in ein Spital in Sanja wurden fast 100 verwundete Bundessoldaten eingeliefert (TG 8.11.2020). Allerdings wurden am 4.11.2020 auch alle Kommunikationskanäle in und nach Tigray abgeschaltet (IPAI 5.11.2020; vgl. BBC 8.11.2020) und der Bundesstaat abgeriegelt (BBC 8.11.2020). Dadurch bleibt weitgehend unklar, was in Tigray tatsächlich gerade geschieht (AJ 8.11.2020).Allerdings wurden am 4.11.2020 auch alle Kommunikationskanäle in und nach Tigray abgeschaltet (IPAI 5.11.2020; vergleiche BBC 8.11.2020) und der Bundesstaat abgeriegelt (BBC 8.11.2020). Dadurch bleibt weitgehend unklar, was in Tigray tatsächlich gerade geschieht (AJ 8.11.2020). Zwischen der Bundesregierung und Tigray herrscht seit Monaten ein (politischer) Konflikt (AJ 8.11.2020), u.a. um den potentiellen Rückzug äthiopischer Kräfte von der eritreischen Grenze (gleichzeitig Nordgrenze von Tigray). Der Bundesstaat fürchtet eine eritreische Aggression (IPAI 5.11.2020). Außerdem verweigert die Regierung von Tigray Premierminister Abiy die Anerkennung, da aus ihrer Sicht seine Amtszeit abgelaufen ist. Tatsächlich hätten 2020 eigentlich Wahlen stattfinden sollen, diese sind aber aufgrund der Covid-19-Pandemie verschoben worden (IPAI 5.11.2020; vgl. BBC 8.11.2020). Tigray hat aber im September 2020 trotzdem wählen lassen, diese Wahl wurde wiederum von der Bundesregierung für illegal erklärt. Das Bundesparlament hat derweil für die Auflösung der Regierung von Tigray gestimmt (BBC 8.11.2020; vgl. TG 8.11.2020).Zwischen der Bundesregierung und Tigray herrscht seit Monaten ein (politischer) Konflikt (AJ 8.11.2020), u.a. um den potentiellen Rückzug äthiopischer Kräfte von der eritreischen Grenze (gleichzeitig Nordgrenze von Tigray). Der Bundesstaat fürchtet eine eritreische Aggression (IPAI 5.11.2020). Außerdem verweigert die Regierung von Tigray Premierminister Abiy die Anerkennung, da aus ihrer Sicht seine Amtszeit abgelaufen ist. Tatsächlich hätten 2020 eigentlich Wahlen stattfinden sollen, diese sind aber aufgrund der Covid-19-Pandemie verschoben worden (IPAI 5.11.2020; vergleiche BBC 8.11.2020). Tigray hat aber im September 2020 trotzdem wählen lassen, diese Wahl wurde wiederum von der Bundesregierung für illegal erklärt. Das Bundesparlament hat derweil für die Auflösung der Regierung von Tigray gestimmt (BBC 8.11.2020; vergleiche TG 8.11.2020). In einer außerordentlichen Sitzung des äthiopischen Ministerkabinetts wurde am 4.11.2020 über den Bundesstaat Tigray ein sechsmonatiger Ausnahmezustand verhängt (IPAI 5.11.2020; vgl. BBC 8.11.2020). Zusätzlich wurde eine Task Force der äthiopischen Armee geschaffen. Diese darf Gewalt anwenden, um „das Land und die Region vor dem Abgleiten in die Instabilität zu bewahren“ (IPAI 5.11.2020). Zusätzliche Truppen der äthiopischen Armee und der Luftwaffe wurden bereits nach Tigray verlegt (TG 8.11.2020). Die Operationen, bei welchen es auch zu Luftschlägen kommt, werden von Premierminister Abiy als „law enforcement operation“ bezeichnet (RE 9.11.2020).In einer außerordentlichen Sitzung des äthiopischen Ministerkabinetts wurde am 4.11.2020 über den Bundesstaat Tigray ein sechsmonatiger Ausnahmezustand verhängt (IPAI 5.11.2020; vergleiche BBC 8.11.2020). Zusätzlich wurde eine Task Force der äthiopischen Armee geschaffen. Diese darf Gewalt anwenden, um „das Land und die Region vor dem Abgleiten in die Instabilität zu bewahren“ (IPAI 5.11.2020). Zusätzliche Truppen der äthiopischen Armee und der Luftwaffe wurden bereits nach Tigray verlegt (TG 8.11.2020). Die Operationen, bei welchen es auch zu Luftschlägen kommt, werden von Premierminister Abiy als „law enforcement operation“ bezeichnet (RE 9.11.2020). Als direkter Auslöser für die militärische Intervention wird – von der Bundesregierung – der Versuch von Kräften von Tigray angegeben, das Northern Command der Bundesarmee in Mekele zu übernehmen (STRATFOR 5.11.2020; vgl. IPAI 5.11.2020) bzw. dort Ausrüstung zu stehlen (RE 9.11.2020). Laut der Regierung von Tigray sei das Northern Command hingegen ohnehin auf die Seite des Bundesstaates übergelaufen. Dies ist insofern relevant, als dieser Armeeteil über knapp die Hälfte der Ausrüstung und Mannstärke der Bundesarmee verfügt und viele der Angehörigen ethnische Tigray sind bzw. mit Tigray sympathisieren (STRATFOR 5.11.2020). Zusätzlich verfügt Tigray über eigene, kampfgeprüfte Truppen und über bedeutende Mittel an Waffen. Die Rede ist von bis zu 250.000 Mann (RE 9.11.2020).Als direkter Auslöser für die militärische Intervention wird – von der Bundesregierung – der Versuch von Kräften von Tigray angegeben, das Northern Command der Bundesarmee in Mekele zu übernehmen (STRATFOR 5.11.2020; vergleiche IPAI 5.11.2020) bzw. dort Ausrüstung zu stehlen (RE 9.11.2020). Laut der Regierung von Tigray sei das Northern Command hingegen ohnehin auf die Seite des Bundesstaates übergelaufen. Dies ist insofern relevant, als dieser Armeeteil über knapp die Hälfte der Ausrüstung und Mannstärke der Bundesarmee verfügt und viele der Angehörigen ethnische Tigray sind bzw. mit Tigray sympathisieren (STRATFOR 5.11.2020). Zusätzlich verfügt Tigray über eigene, kampfgeprüfte Truppen und über bedeutende Mittel an Waffen. Die Rede ist von bis zu 250.000 Mann (RE 9.11.2020). Analysten gehen davon aus, dass die Situation für das zweitbevölkerungsreichste afrikanische Land in einen langen blutigen Bürgerkrieg münden könnte (TG 8.11.2020; vgl. BBC 8.11.2020; STRATFOR 5.11.2020). Der Regierungschef von Tigray, Debretsion Gebremichael hat derweilen angekündigt, dass sich sein Land solange verteidigen werde, bis die Bundesregierung verhandlungsbereit sei (BBC 8.11.2020). Unklar ist außerdem die Rolle Eritreas – Erzfeind von Tigray. Berichten zufolge werden in Eritrea aktuell intensiv Rekruten eingezogen und Truppenteile in Richtung Grenze verlegt (AJ 8.11.2020).Analysten gehen davon aus, dass die Situation für das zweitbevölkerungsreichste afrikanische Land in einen langen blutigen Bürgerkrieg münden könnte (TG 8.11.2020; vergleiche BBC 8.11.2020; STRATFOR 5.11.2020). Der Regierungschef von Tigray, Debretsion Gebremichael hat derweilen angekündigt, dass sich sein Land solange verteidigen werde, bis die Bundesregierung verhandlungsbereit sei (BBC 8.11.2020). Unklar ist außerdem die Rolle Eritreas – Erzfeind von Tigray. Berichten zufolge werden in Eritrea aktuell intensiv Rekruten eingezogen und Truppenteile in Richtung Grenze verlegt (AJ 8.11.2020). In Äthiopien besteht zusätzlich die Gefahr, dass Tigrayer außerhalb des eigenen Bundesstaates vom Mob angegriffen werden könnten. Premierminister Abiy hat daher auf Twitter bereits vorausschauend dazu aufgerufen, von derartigen Übergriffen abzulassen (TG 8.11.2020). Auch die UN warnt vor derartigen Übergriffen. In Addis Abeba sind derweil mehr als 160 Personen verhaftet worden, da sie der Unterstützung für Tigray verdächtigt werden (RE 9.11.2020). Ein weiterer Nebeneffekt ist, dass in anderen Landesteilen ein Sicherheitsvakuum entstehen könnte, da Sicherheitskräfte und Armee von dort abgezogen werden (RE 9.11.2020). Quellen: • AJ - Al Jazeera (8.11.2020): Eritrea, Tigray and Ethiopia’s brewing civil war, https://www.aljazeera.com/news/2020/11/8/fears-on-eritreas-secret-role-in-ethiopias-brewing-civil-war, Zugriff 9.11.2020 • BBC (8.11.2020): Ethiopia's army chief sacked as Tigray fighting continues, https://www.bbc.com/news/world-africa-54864868, Zugriff 9.11.2020 • IPAI - Indigo Publications / Africa Intelligence (5.11.2020): Why Tigray is challenging Abiy, verfügbar mit Abonnement auf: https://www.africaintelligence.com/eastern-and-southern-africa_politics/2020/11/05/why-tigray-is-challenging-abiy,109619191-ar1, Zugriff 9.11.2020 • RE - Reuters (9.11.2020): Concern of outright war in Ethiopia grows as PM presses military offensive, https://ca.reuters.com/article/topNews/idCAKBN27P0M7, Zugriff 9.11.2020 • STRATFOR (5.11.2020): Conflict in Tigray Has Major Implications for Ethiopia, and the Region, https://worldview.stratfor.com/article/conflict-tigray-has-major-implications-ethiopia-and-region?id=87179e919a&e=43cabd063c&uuid=761e669b-061f-4cef-933d-77b8c099f4c6&utm_source=Daily+Brief&utm_campaign=b19f238546-EMAIL_CAMPAIGN_2020_11_06_02_55&utm_medium=email&utm_term=0_87179e919a-b19f238546-54071629&mc_cid=b19f238546&mc_eid=43cabd063c, Zugriff 9.11.2020 • TG - The Guardian (8.11.2020): Ethiopia: reports of heavy casualties in fighting in Tigray, https://www.theguardian.com/world/2020/nov/08/ethiopia-reports-of-heavy-casualties-in-fighting-in-tigray, Zugriff 9.11.2020 KI vom 7.7.2020: Ethnische Unruhen (betrifft: Abschnitt
- Sicherheitslage und
- Ethnische Minderheiten) Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vgl. FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vgl. IPN 1.7.2020).Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vergleiche IPN 1.7.2020). Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vgl. DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020).Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vergleiche DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020). Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vgl. Regnum 3.7.2020).Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vergleiche Regnum 3.7.2020). Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020). Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020).Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020). Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020). Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vgl. AJ 25.10.2019).Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vergleiche AJ 25.10.2019). Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020).Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020). Quellen: • AJ - Al Jazeera (25.10.2019): Prominent activist may challenge Ethiopian PM in 2020 election, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/prominent-activist-challenge-ethiopian-pm-2020-election-191025154446076.html, Zugriff 7.7.2020 • AN - Africanews (2.7.2020): Ethiopia protest singer buried in Ambo, Addis under heavy security, https://www.africanews.com/2020/07/02/death-of-famed-oromo-singer-violent-protests-net-blackout-in-ethiopia/, Zugriff 7.7.2020 • AN - Africanews (6.7.2020): Ethiopia protest death toll 166, mass arrests, net still blocked, https://www.africanews.com/2020/07/06/ethiopia-arrests-oromo-activist-jawar-mohammed-omn-shut-down/, Zugriff 7.7.2020 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration (6.7.2020): Briefing Notes 06.Juli 2020, per E-Mail. • DW - Deutsche Welle (5.7.2020), Zugriff 7.7.2020 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (5.7.2020): Mehr als 160 Tote bei Unruhen in Äthiopien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unruhen-in-aethiopien-mehr-als-160-tote-16847270.html, Zugriff 7.7.2020 • HRW - Human Rights Watch (1.7.2020): Ethiopia Cracks Down Following Popular Singer’s Killing, https://www.hrw.org/news/2020/07/01/ethiopia-cracks-down-following-popular-singers-killing, Zugriff 7.7.2020 • IPN - Interpressnews (1.7.2020): https://www.interpressnews.ge/ka/article/607454-etiopiashi-momgerlis-mkvlelobis-gamo-dacqebul-areulobas-50-ze-meti-adamiani-emsxverpla/, Zugriff 7.7.2020 • Regnum, Informazionnoje Agentstwo (3.7.2020) https://regnum.ru/news/polit/3000488.html, Zugriff 7.7.2020 • Spiegel Politik (2.7.2020): 81 Menschen bei Protesten in Äthiopien getötet, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-81-menschen-bei-protesten-nach-mord-an-saenger-getoetet-a-abc99fec-89ad-4c30-98f2-47dd5c4e1d40, Zugriff 7.7.2020 • Spiegel Politik (3.7.2020): Lieder des Zorns, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-ethnische-gewalt-nach-tod-von-hachalu-hundessa-a-f425b977-8931-4973-93aa-153b29d49dc7, Zugriff 7.7.2020 KI vom 8.11.2019: Unruhen, Gewalt und Proteste (betrifft: Abschnitt
- Sicherheitslage samt Unterabschnitten) Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara-Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019).Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara-Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019). Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vgl. ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vgl. TNH 16.10.2019).Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vergleiche ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vergleiche TNH 16.10.2019). Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vgl. Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vgl. EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019).Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vergleiche Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vergleiche EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019). In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vgl. ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vgl. Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019).In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vergleiche ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vergleiche Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019). Die Spannungen zwischen den Regionen Somali und Oromia sind besonders hoch, während Tigray und Amhara weiterhin über ihre gemeinsame Grenze streiten (TNH 16.10.2019). Die politische Öffnung und Zulassung vieler Parteien hat auch dazu geführt, dass viele Regionen und Völker nach Unabhängigkeit streben und ihren eigenen Staat gründen wollen. Viele Rebellen haben ihre Waffen niedergelegt, andere tun sich schwer damit, Konflikte plötzlich friedlich auszutragen (BAZ 12.10.2019). Die Proteste der Oromo haben viele Menschen dazu veranlasst, ein unabhängiges Oromia zu fordern und sich von Äthiopien zu lösen, während seit langem von der Unabhängigkeit der Tigray gesprochen wird (TNH 16.10.2019). Am 14.10.2019 griff eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe in der Region Afar, an der Grenze zu Dschibuti und Eritrea, ein Dorf an, tötete 17 Zivilisten und verletzte mindestens 34 weitere. Die Beweggründe der Gruppe, die Berichten zufolge von Dschibuti aus nach Äthiopien gekommen sein soll, sind unklar. Die Regierung von Dschibuti erklärte, dass das dschibutische Militär an dem Angriff nicht beteiligt war. Als Reaktion auf die Angriffe versammelten sich Demonstranten in mehreren Städten der Region Afar, um gegen die Angriffe zu protestieren (ACLED 23.10.2019). Die Auseinandersetzungen zwischen der Bodi-Gemeinschaft und äthiopischen Soldaten in Jinka gehen weiter, da Umsiedlungsprogramme die Einheimischen vertreiben, um Platz für den neuen Gibe III-Staudamm und die Zuckerplantagen zu schaffen. Schätzungsweise vierzig Menschen sind seit dem 15.9.2019 in diesem Streit gestorben (ACLED 23.10.2019). Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (16.7.2019): Armed Conflict Location and Event Data Project, Bad Blood: Violence in Ethiopia Reveals the Strain of Ethno-Federalism under Prime Minister Abiy, https://www.acleddata.com/2019/07/15/bad-blood-violence-in-ethiopia-reveals-the-strain-of-ethno-federalism-under-prime-minister-abiy/, Zugriff 29.10.2019 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (23.10.2019): Regional Overview: Africa - 13 – 19 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/23/regional-overview-africa-13-19-october-2019/, Zugriff 29.10.2019 ● AI – Amnesty International (4.10.2019): Ethiopia: Release journalists arrested on unsubstantiated terrorism charges, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/10/ethiopia-release-journalists-arrested-on-unsubstantiated-terrorism-charges/, Zugriff 29.10.2019 ● AS – Addis Standard (28.10.2019): Analysis: Tragedy struck Ethiopia, again. “We are dealing with a different scenario”, https://addisstandard.com/analysis-tragedy-struck-ethiopia-again-we-are-dealing-with-a-different-scenario/, Zugriff 29.10.2019 ● BAZ – Basler Zeitung (12.10.2019): Er stellte sein Land auf den Kopf, https://www.bazonline.ch/er-stellte-sein-land-auf-den-kopf-sie-wurden-ausgezeichnet-und-dann/story/11390725, Zugriff 29.10.2019 ● BBC – British Broadcasting Corporation (4.11.2019): Abiy says 86 Ethiopians died in wave of violence, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia, Zugriff 4.11.2019 ● EN – Euronews (26.10.2019): Violence during Ethiopian protests was ethnically tinged, say eyewitnesses, https://www.euronews.com/2019/10/26/violence-during-ethiopian-protests-was-ethnically-tinged-say-eyewitnesses, Zugriff 29.10.2019 ● Guardian, the (1.11.2019): Deadly unrest in Ethiopia hampers PM's political reform attempts, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/01/ethiopia-unrest-abiy-ahmed-jawar-mohammed-nobel-peace-prize, Zugriff 4.11.2019 ● OKA – Okayafrica (28.10.2019): The Army Has Been Deployed in Ethiopia Amid Deadly Protests, https://www.okayafrica.com/ethiopia-protest-oromia/, Zugriff 29.10.2019 ● RIA Nowosti (3.11.2019): В Эфиопии число погибших в результате протестов возросло до 86 человек, https://ria.ru/20191103/1560548773.html, Zugriff 4.11.2019 ● Sputnik Belarus (29.10.2019): Беспорядки в Эфиопии: церкви и мечеть сожжены, десятки человек убиты, https://sputnik.by/incidents/20191029/1043124593/Besporyadki-v-Efiopii-tserkvi-i-mechet-sozhzheny-desyatki-chelovek-ubity.html, Zugriff 4.11.2019 ● Standard, der (23.6.2019): Putschversuch in Äthiopien: Armeechef und Regionalpräsident getötet, https://www.derstandard.at/story/2000105290605/aethiopiens-armeechef-und-regionalpraesident-bei-angriffen-getoetet, Zugriff 29.10.2019 ● Standard, der (24.10.2019): Machtkampf in Äthiopien fordert 16 Todesopfer, https://www.derstandard.at/story/2000110302304/machtkampf-in-aethiopien-fordert-16-todesopfer, Zugriff 29.10.2019 ● Standard, der (25.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt in Äthiopien, https://www.derstandard.at/story/2000110333475/mehr-als-60-tote-bei-protesten-und-gewalt-in-aethiopien, Zugriff 29.10.2019 ● taz – Die Tageszeitung (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten, https://taz.de/Gewalt-in-Aethiopien/!5636230/, Zugriff 29.10.2019 ● TNH – The New Humanitarian (ehemals IRIN News) (16.10.2019): Briefing: Five challenges facing Ethiopia’s Abiy, http://www.thenewhumanitarian.org/analysis/2019/10/16/Abiy-Ethiopia-Eritrea-Nobel-peace-Tigray, Zugriff 29.10.2019 ● ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (26.10.2019): Äthiopien: 67 Tote bei Protesten, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/regierungskritische-demos-aethiopien--67-tote-bei-protesten-100.html, Zugriff 29.10.2019 ● Zeit Online, die (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/proteste-aethiopien-abiy-ahmed-tote, Zugriff 29.10.2019 Politische Lage Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People’s Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018). Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018).Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018). Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018). Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018).Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018). Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vgl. EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.
- und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018).Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.
- und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018). Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird – der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.8.2018): Briefing Notes vom
- August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442567/1226_1536220409_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-08-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.9.2018): Briefing Notes vom
- September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom
- Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BBC News (18.11.2018): The women smashing Ethiopia's glass ceiling, https://www.bbc.com/news/world-africa-46110608, Zugriff 17.12.2018 - EI - Ethiopia Inside (12.12.2018): Rebranded show trials are exactly what remodeled Ethiopia does not need, https://www.ethiopia-insight.com/2018/12/12/rebranded-show-trials-are-exactly-what-remodeled-ethiopia-does-not-need/, Zugriff 17.10.2018 - EZ - Ezega (25.10.2018): Ethiopia Names First Woman President, https://www.ezega.com/News/NewsDetails/6729/Ethiopia-Names-First-Woman-President, Zugriff 6.12.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018 - JA - Jeune Afrique (23.12.2018): Éthiopie: Abiy Ahmed, le négus du changement, https://www.jeuneafrique.com/mag/692770/politique/ethiopie-abiy-ahmed-le-negus-du-changement/?utm_source=newsletter-ja-actu-abonnes&utm_medium=email&utm_campaign=newsletter-ja-actu-abonnes-24-12-18, Zugriff 27.12.2018 - RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.12.2018): Sind Rückführungen von äthiopischen Asylsuchenden wirklich dringend?, https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2018/sind-rueckfuehrungen-von-aethiopischen-asylsuchenden-wirklich-dringend.html, Zugriff 13.12.2018 Sicherheitslage Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018).Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit z