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{'item': 'W145 2247887-1'}

Obsah (9)§ 18bArt. 133§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW145 2247887-1 SpruchW145 2247887-1/2E, W145 2247887-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 18bASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.

Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 22.09.2021, Zl. HVBA/ römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 18 b, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.09.2021, AZ HVBA XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18bASVG von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit 30.09.2020 endet.

1. Mit Bescheid vom 22.09.2021, AZ HVBA römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 18 b, ASVG von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit 30.09.2020 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich von der Pflege beansprucht werde, auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegesetzes zu ermittelnde Wert, sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (zB Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben, es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

  1. Mit Schreiben vom 04.10.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Arbeitsaufwand von 180 Minuten täglich nicht berücksichtigt werde. Der morgendliche beidseitige Verbandswechsel an den Beinen würde schon eine Stunde dauern. Die Vertretung der 24 Stunden Pflegekraft während derer zweistündigen Pause, ergebe einen Zeitaufwand von 180 Minuten. Die Besorgungen von Nahrungsmitteln und Arztgängen seien da noch nicht mit eingerechnet. Die Mutter der Beschwerdeführerin brauche ständige Hilfe und leide unter Angststörungen, welche sich durch Alleinsein verschlimmern würden.
  2. Mit Schreiben vom 03.11.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht mehr erheblich beansprucht sei. Mit 07.09.2020 sei ein Vermittlungsvertrag für eine 24-Stunden-Pflege für die Mutter der Beschwerdeführerin geschlossen worden. Laut Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 13.09.2020 würden von der Beschwerdeführerin täglich 12 Minuten zur Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, sowie weitere 64 Minuten täglich für die Medikamenten Vorbereitung und Wundversorgung aufgewendet. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentliche bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Pflegeaufwand nach der Inanspruchnahme der 24-h-Pflege betrage 76 Minuten täglich. Dies entspreche einem Zeitausmaß von 38 Stunden monatlich, weswegen von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitszeit nicht ausgegangen werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2020, AZ HVBA XXXX , wurde der Anspruch von XXXX auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX , geb. XXXX .1929, ab 01.11.2019 anerkannt. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht seit 01.11.2019 Pflegegeld der Stufe
  5. 1.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2020, AZ HVBA römisch 40 , wurde der Anspruch von römisch 40 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 .1929, ab 01.11.2019 anerkannt. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht seit 01.11.2019 Pflegegeld der Stufe
  7. 1.
  8. Mit 07.09.2020 wurde ein Vermittlungsauftrag für 24-Stunden-Betreuungspersonal für die zu pflegende Angehörige (Mutter) der Beschwerdeführerin geschlossen. Für die 24-Stundenpfle wird ein öffentlicherer Zuschuss von € 550,00 monatlich gewährt. 1.
  9. Mit Bescheid vom 22.09.2021, AZ HVBA/ XXXX , wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18bASVG für die Beschwerdeführerin mit 30.09.2021 endet.

1.3. Mit Bescheid vom 22.09.2021, AZ HVBA/ römisch 40 , wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 18 b, ASVG für die Beschwerdeführerin mit 30.09.2021 endet. 1.

  1. In dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 31.08.2020 gab sie an, für Ihre Mutter täglich insgesamt 76 Minuten zusätzliche Pflegetätigkeit zu erbringen; konkret: täglich 12 Minuten zur Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten und täglich 64 Minuten für Medikamenten-Vorbereitung und Wundversorgung. Dies sind 38 Stunden Pflegetätigkeit im Monat. Eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft liegt nicht vor. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist mit 18 Wochenstunden bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin ist mit 18 Wochenstunden bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  6. Die Feststellungen über den Abschluss des 24-Stunden-Betreuungsvertrages ergeben sich aus dem Akt aufliegenden Vertrag. Die festgestellten Betreuungsstunden ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im von ihr ausgefüllten Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege ihrer Mutter. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich aus der Vertretung der Pflegekraft während derer zweistündigen Pause bereits ein Zeitaufwand von 180 Minuten ergebe, ist auszuführen, dass sich diese Angabe so nicht im Fragebogen zur Selbstversicherung findet. In diesem Fragenbogen hat die Beschwerdeführerin unter Punkt 3 „Darstellung eines individuellen Tagesablaufes“ angegeben „ca. von 15:30 bis 16:30 Anwesenheit während Pause von Pflegekraft“. In diesem Punkt ergibt sich allerdings eine Divergenz, da es sich laut dieser Angabe um eine Stunde Aufwand handelt, die Beschwerdeführerin in der Beschwerde jedoch 180 Minuten angibt. Die Beschwerdeführerin konkretisiert weder in dem Fragebogen noch in der Beschwerde ihre genaue Aufgabe während der Stunde bzw. 180 Minuten, die sie bei ihrer Mutter verbringt. Davon ausgehend, dass es auch Sorgfaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern gibt, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Stunde bzw. 180 Minuten um regelmäßige Besuche einer Tochter bei ihrer Mutter handelt und nicht um Pflegetätigkeiten. 2.
  7. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließliche rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Partien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließliche rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Partien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dass Verwaltungsgerichte ungeachtet eines Parteienantrages – welchen der Beschwerdeführer nicht stellte - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörige aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl ua VwGV 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dass Verwaltungsgerichte ungeachtet eines Parteienantrages – welchen der Beschwerdeführer nicht stellte - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörige aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGV 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.
  2. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 18bAbs.

1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, in der Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie während dieses Zeitraums dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben.

Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, in der Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie während dieses Zeitraums dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben. Strittig ist im verfahrensgegenständlichen Fall, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflegetätigkeit erheblich beansprucht ist. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine „ganz überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. mehr als 28 Stunden wöchentlich (Pflegestufe 3), vorliegt. Für die Unterscheidung zwischen den Begriffen „ganz überwiegend“, „überwiegend“ und „erheblich“ kann auf das allgemeine Sprachverständnis abgestellt werden, wonach etwas „Erhebliches“ zwar von einigem Gewicht, aber weniger als etwas „Überwiegendes“ ist. Etwas „Überwiegendes“ bekommt ein „Übergewicht“ im Sinn von mehr als der Hälfte zu. Eine (bloß) „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich anzunehmen. Dies entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit. Eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusehen (VwGH v. 19.10.2017, Ro 2014/08/0084). Wie die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine „ganz überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. mehr als 28 Stunden wöchentlich (Pflegestufe 3), vorliegt. Für die Unterscheidung zwischen den Begriffen „ganz überwiegend“, „überwiegend“ und „erheblich“ kann auf das allgemeine Sprachverständnis abgestellt werden, wonach etwas „Erhebliches“ zwar von einigem Gewicht, aber weniger als etwas „Überwiegendes“ ist. Etwas „Überwiegendes“ bekommt ein „Übergewicht“ im Sinn von mehr als der Hälfte zu. Eine (bloß) „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich anzunehmen. Dies entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit. Eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusehen (VwGH v. 19.10.2017, Ro 2014/08/0084). Wie in den Feststellungen ausgeführt, liegt eine Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 38 Stunden vor. Da das Kriterium der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft sohin nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2247887.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.