Obsah (9)
Art 133§ 71Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW151 2252479-2 Spruch, W151 2252479-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 14.09.2021 (in der Folge auch „Erstbescheid“) stellte diese fest, dass die im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“) durchgeführten Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLA) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 51.013,40 zzgl. Verzugszinsen im Ausmaß von € 10.344,11 zu Recht bestehen würden und die BF in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 61.357,51 verpflichtet sei.
- Mit Schreiben vom 23.12.2021 stellte die BF durch deren Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung
§ 71
AVG und führte aus, dass der Bescheid am 23.09.2021 der Rechtsvertretung zugestellt, und von dieser am 26.09.2021 an die BF weitergeleitet worden, jedoch aufgrund technischer Probleme nicht bei dieser angekommen sei, weshalb die „Berufungsfrist“ verstrichen sei. Zugleich übermittelte die BF eine als Berufung bezeichnete Beschwerde.2. Mit Schreiben vom 23.12.2021 stellte die BF durch deren Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG und führte aus, dass der Bescheid am 23.09.2021 der Rechtsvertretung zugestellt, und von dieser am 26.09.2021 an die BF weitergeleitet worden, jedoch aufgrund technischer Probleme nicht bei dieser angekommen sei, weshalb die „Berufungsfrist“ verstrichen sei. Zugleich übermittelte die BF eine als Berufung bezeichnete Beschwerde.
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies die ÖGK den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung ab, dass kein eine Wiedereinsetzung rechtfertigender Hinderungsgrund vorliege und kein minderer Grad des Versehens vorliege.
- Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid der Rechtsvertretung zugestellt worden sei, nicht jedoch der BF selbst. Technische Serverprobleme hätten Übermittlung/Weiterleitung an die BF durch die Rechtsvertretung nicht möglich gemacht, weshalb die BF aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses und aus minderen Grad des Versehens gehindert gewesen ist, fristgerecht eine Stellungnahme abzugeben.
- Einlangend am 25.03.2022 wurde die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid der ÖGK vom 14.09.2021 stellte diese fest, dass die im Rahmen einer bei der BF durchgeführten Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLA) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 51.013,40 zzgl. Verzugszinsen im Ausmaß von € 10.344,11 zu Recht bestehen würden und die BF in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 61.357,51 verpflichtet sei. 1.
- Am 23.09.2021 wurde dieser Bescheid an die Rechtsvertretung der BF ordnungsgemäß zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete somit am 21.10.
- Die BF brachte keine Beschwerde binnen offener Frist ein. Mit Antrag vom 23.12.2021 begehrte die BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der ÖGK vom 14.09.2021 und holte zugleich die versäumte Beschwerde nach. 1.
- Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der Bescheid vom 14.09.2021 von der Rechtsvertretung am 26.09.2021 an die BF weitergeleitet worden, jedoch aufgrund technischer Probleme nicht bei dieser angekommen sei, weshalb diese nicht rechtzeitig von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe. Der BF ist es damit nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis, das sie an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert hätte, glaubhaft zu machen oder einen minderen Grad des Versehens darzutun.
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Maßgebende Rechtsvorschriften in der Sache: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, StF BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)…
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)…“ § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, StF BGBl. Nr. 51/1991, (AVG) lautet:Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, (AVG) lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 27.01.2022: 3.
- Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).3.
- Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020).Ein Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 71 AVG, E 96 ff).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 71, AVG, E 96 ff). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0337). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0337). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051).Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich vergleiche VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051). 3.
- Fallbezogen folgt daraus: Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das Vorbringen der BF, wonach die aufgrund eines technischen Fehlers unterbliebene Übermittlung des Erstbescheides an die BF durch die Rechtsvertretung, wodurch die BF erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis von diesem Bescheid erlangte, geeignet ist, eine Wiedereinsetzung zu begründen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde – wie im bekämpften Bescheid zutreffend angeführt – nicht angehalten war, den Bescheid (auch) unmittelbar der vertretenen Partei zum Zweck von deren Kenntnisnahme oder Information zuzustellen. Es obliegt der betreffenden Parteienvertretung, geeignete Kommunikationskanäle zu wählen, die sie in die Lage versetzen, ihre Klienten von der Zustellung behördlicher Schreiben zu informieren und gegebenenfalls fristwahrend die weitere Vorgehensweise im Einvernehmen mit den Klienten bestimmen zu können. Die fehlende Zustellung des Erstbescheides an die BF bzw. deren Geschäftsführer selbst, steht dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides somit nicht entgegen. Im Hinblick auf das Vorbringen der verspäteten Kenntnisnahme der BF vom Erstbescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist aufgrund eines technischen Fehlers bei dessen Übermittlung ist festzuhalten, dass damit kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund dargetan wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellen Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar (VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078; 23.05.2013, 2013/11/0040; 27.04.2016, Ra 2016/05/0015).Im Hinblick auf das Vorbringen der verspäteten Kenntnisnahme der BF vom Erstbescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist aufgrund eines technischen Fehlers bei dessen Übermittlung ist festzuhalten, dass damit kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund dargetan wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellen Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar (VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078; 23.05.2013, 2013/11/0040; 27.04.2016, Ra 2016/05/0015). Dessen ungeachtet ist nach der bereits oben angeführten Judikatur des VwGH für die Beachtung von Rechtsmittelfristen grundsätzlich die berufsmäßige Parteienvertretung verantwortlich, wobei die Judikatur an die Sorgfaltspflicht des rechtskundigen Parteienvertreters einen strengeren Maßstab anlegt. Ob und zu welchem Zeitpunkt die BF von der Zustellung des Erstbescheides tatsächlich Kenntnis erlangte, ist gegenständlich somit schon deshalb nicht maßgeblich, da es die Rechtsvertretung, der die Wichtigkeit des Fristenlaufs und den damit zusammenhängenden Rechtsfolgen bekannt sein muss, jedenfalls verabsäumt hat, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht – etwa durch entsprechende Kalendierung oder auf sonst geeignete Art und Weise – Vorsorge für die Einhaltung der Beschwerdefrist zu treffen und gegebenenfalls bei Ausbleiben einer Reaktion seitens der BF rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist bei dieser zu urgieren. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu verweisen, wonach die Büroorganisation eines Unternehmers iSd § 2 UGB (hier GmbH) nur dann dem hier anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab (vgl. z. B. § 212 UGB und das hg. Erkenntnis vom
- November 1989, Zl. 89/17/0116) entspricht, wenn sichergestellt ist, dass schon unmittelbar bei der Zustellung fristauslösender Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden die - im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels allenfalls - zu beachtenden (Rechtsmittel-)Fristen, wie sie sich auch in der Rechtsmittelbelehrung finden, auf geeignete (dh eine Fristversäumnis nach menschlichem Ermessen vermeidende) Weise vorgemerkt und evident gehalten werden. (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0154). In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu verweisen, wonach die Büroorganisation eines Unternehmers iSd Paragraph 2, UGB (hier GmbH) nur dann dem hier anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab vergleiche z. B. Paragraph 212, UGB und das hg. Erkenntnis vom
- November 1989, Zl. 89/17/0116) entspricht, wenn sichergestellt ist, dass schon unmittelbar bei der Zustellung fristauslösender Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden die - im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels allenfalls - zu beachtenden (Rechtsmittel-)Fristen, wie sie sich auch in der Rechtsmittelbelehrung finden, auf geeignete (dh eine Fristversäumnis nach menschlichem Ermessen vermeidende) Weise vorgemerkt und evident gehalten werden. vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0154). Selbst wenn man also davon ausgehen würde, dass die fehlerhafte Übermittlung des Bescheides an die BF als unvorhergesehenes Ereignis zu qualifizieren wäre, ist das Unterlassen entsprechender Maßnahmen zur Vorbeugung der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall der Vertretung der BF als Verletzung der Sorgfaltspflicht sohin jedenfalls vorwerfbar. Dieses Fehlverhalten muss sich die BF somit zurechnen lassen. Der BF ist es damit nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen oder einen minderen Grad des Versehens darzutun. Infolge dessen war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Zusammenschau mit der Beschwerde ergibt und sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Zusammenschau mit der Beschwerde ergibt und sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2252479.2.00