G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 56 und 60 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (VI.). 8. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch sechs.). Der Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung des BFA vom 27.06.2019
G zugestellt und ist die Zustellung spätestens mit 11.07.2019 rechtswirksam. Die Entscheidung am 12.08.2019 in Rechtskraft.Der Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung des BFA vom 27.06.2019
Paragraph 25, ZustellG zugestellt und ist die Zustellung spätestens mit 11.07.2019 rechtswirksam. Die Entscheidung am 12.08.2019 in Rechtskraft. I.
G 2005 aufgehoben. 3. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 19.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. 4. Mit Schreiben vom 30.03.2020 teilte das BFA dem BVwG
2 BFA-VG mit, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei. 4. Mit Schreiben vom 30.03.2020 teilte das BFA dem BVwG
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei. 5. Mit Beschluss des BVwG vom 23.03.2020, GZ W275 2179351-2, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.5. Mit Beschluss des BVwG vom 23.03.2020, GZ W275 2179351-2, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. I.
G, in eventu nach § 8 AsylG und legte aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan vor. 1. Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 stellte der BF, vertreten durch RA Mag. römisch 40 , einen Antrag
Paragraph 56, AsylG, in eventu nach Paragraph 8, AsylG und legte aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan vor.
G. 3. Am 26.02.2021 stellte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
G 2005 abgewiesen. 5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 26.02.2021
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen.
G über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. 3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn3.2.2.
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
G abgewiesen wurde. 3.2.3. Der BF stellte am 26.02.2021 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, der mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.09.2021
Paragraph 56, AsylG abgewiesen wurde. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019 eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen sowie
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot verhängt. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und erwuchs der Bescheid am 12.08.2019 in Rechtskraft. Trotz seiner Verpflichtung zur Ausreise verließ der BF das Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht, weshalb das gegen ihn verhängte Einreiseverbot noch nicht konsumiert ist, zumal die diesbezügliche Frist
4 FPG erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung iVm einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung wurde vom BF auch nicht bestritten. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019 eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot verhängt. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und erwuchs der Bescheid am 12.08.2019 in Rechtskraft. Trotz seiner Verpflichtung zur Ausreise verließ der BF das Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht, weshalb das gegen ihn verhängte Einreiseverbot noch nicht konsumiert ist, zumal die diesbezügliche Frist
Paragraph 53, Absatz 4, FPG erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung wurde vom BF auch nicht bestritten. Da gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 FPG besteht, darf ihm
G kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 AsylG nicht zu prüfen und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.Da gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG besteht, darf ihm
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG nicht zu prüfen und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. 3.2.4. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vom BF in seinem Devolutionsantrag vom 26.08.2021 geforderte Erweiterung seines Antrags nach § 56 AsylG auf § 57 AsylG gegenständlich nicht zu behandeln war. Die gewünschte „Erweiterung“ wurde auch im Bescheid vom 25.06.2019 nicht thematisiert und ist diesbezüglich zu erwähnen, dass es sich dabei nicht um eine in jedem Verfahrensstadium zulässige Abänderung des Anbringens iSd § 13 Abs. 8 AVG handelt, sondern die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung vielmehr als neues bzw. anderes Vorhaben zu qualifizieren ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 45, Stand 01.01.2014, rdb.at). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, der überdies
G persönlich beim Bundesamt zu stellen ist, was nicht erfolgt ist, war demnach nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung und wurde auch im Bescheid des BFA nicht darüber abgesprochen.3.2.4. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vom BF in seinem Devolutionsantrag vom 26.08.2021 geforderte Erweiterung seines Antrags nach Paragraph 56, AsylG auf Paragraph 57, AsylG gegenständlich nicht zu behandeln war. Die gewünschte „Erweiterung“ wurde auch im Bescheid vom 25.06.2019 nicht thematisiert und ist diesbezüglich zu erwähnen, dass es sich dabei nicht um eine in jedem Verfahrensstadium zulässige Abänderung des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG handelt, sondern die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung vielmehr als neues bzw. anderes Vorhaben zu qualifizieren ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 45, Stand 01.01.2014, rdb.at). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, der überdies
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen ist, was nicht erfolgt ist, war demnach nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung und wurde auch im Bescheid des BFA nicht darüber abgesprochen. Abgesehen davon steht auch der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG das Hindernis des absoluten Versagungsgrundes des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG entgegen und wurde der Aufenthalt des BF überdies nicht wie von ihm in der Beschwerdeschrift vorgebracht iSd § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG geduldet.Abgesehen davon steht auch der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG das Hindernis des absoluten Versagungsgrundes des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entgegen und wurde der Aufenthalt des BF überdies nicht wie von ihm in der Beschwerdeschrift vorgebracht iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG geduldet. Auf das Vorbringen in der Beschwerde, es hätte
G aufgrund des Ausbruchs eines kriegsähnlichen Zustands in Afghanistan von Amts wegen eine Prüfung der §§ 55 bis 57 AsylG erfolgen müssen, war nicht näher einzugehen, zumal sich dies entgegen der Behauptung des BF nicht aus dem Gesetzestext ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der BF im November 2021 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Auf das Vorbringen in der Beschwerde, es hätte
Paragraph 58, AsylG aufgrund des Ausbruchs eines kriegsähnlichen Zustands in Afghanistan von Amts wegen eine Prüfung der Paragraphen 55 bis 57 AsylG erfolgen müssen, war nicht näher einzugehen, zumal sich dies entgegen der Behauptung des BF nicht aus dem Gesetzestext ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der BF im November 2021 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zu Spruchteil B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2179351.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.