GVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ZEIGE (Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2021, Zl. 831838009 / 201096599,
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird
G 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraphen 55, 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.09.2017, Zl. 831838009 1768802, wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass sich der BF bereits seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer subsidiär Schutzberechtigten, welche seit 15 Jahren in Österreich lebe und arbeite, befinden würde. Es könne nicht verlangt werden, dass diese ihr Leben und ihren Beruf in Österreich aufgebe, nur um in Georgien mit dem BF zusammenzuleben. Zudem spreche der BF gut Deutsch, habe sich einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich aufgebaut und kaum noch Bindungen zu Georgien. Auch beruflich sei er bereits im Bundesgebiet verankert, indem er beim XXXX seit längerer Zeit ehrenamtlich tätig sei. Als Beweismittel wurden u.a. vorgelegt: A2-Diplom, B1-Kursbesuchsbestätigung für Konversation, Empfehlungsschreiben XXXX , XXXX . Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass sich der BF bereits seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer subsidiär Schutzberechtigten, welche seit 15 Jahren in Österreich lebe und arbeite, befinden würde. Es könne nicht verlangt werden, dass diese ihr Leben und ihren Beruf in Österreich aufgebe, nur um in Georgien mit dem BF zusammenzuleben. Zudem spreche der BF gut Deutsch, habe sich einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich aufgebaut und kaum noch Bindungen zu Georgien. Auch beruflich sei er bereits im Bundesgebiet verankert, indem er beim römisch 40 seit längerer Zeit ehrenamtlich tätig sei. Als Beweismittel wurden u.a. vorgelegt: A2-Diplom, B1-Kursbesuchsbestätigung für Konversation, Empfehlungsschreiben römisch 40 , römisch 40 . Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 06.11.2017
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, wobei die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017 abgelehnt wurde. Schließlich wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018, Zl. L518 2174695-1/7E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 06.11.2017
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, wobei die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017 abgelehnt wurde. Schließlich wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018, Zl. L518 2174695-1/7E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. I.
und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
und V.). Weiters wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Mit Bescheid vom 31.07.2019, Zl. 831838009-181024581, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Weiters wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020, Zl. L518 2174695-2/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides wurde ersatzlos behoben.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020, Zl. L518 2174695-2/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch sieben. des bekämpften Bescheides wurde ersatzlos behoben. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass der BF seit der erneuten Einreise nach Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr beziehe. Er habe in Österreich seit dem Jahr 2014 eine Lebensgefährtin. Es habe diesbezüglich nicht festgestellt werden können, dass sich der BF mit seiner Freundin in einer eingetragenen Partnerschaft befinde. Er sei seit mehreren Jahren XXXX ehrenamtlich tätig und sei dort u.a. für XXXX zuständig. Im September 2019 habe er eine Gewerbeanmeldung für den Bereich XXXX eingebracht. Anzumerken sei jedoch, dass er bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2018 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und daher keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegen sei. Des Weiterem habe er nach eigenen Angaben Sozialunterstützung von XXXX bezogen. Der BF verfüge bereits über Deutschkenntnisse und habe ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und eine Kursbestätigung (Jahr 2015) auf dem Niveau B1 vorgelegt. In Georgien würden familiäre Anknüpfungspunkte bestehen und sei er während seines Aufenthalts in Georgien von seiner Mutter finanziell unterstützt worden. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose oder existenzgefährdende Lage geraten werde. Der BF sei strafrechtlich unbescholten. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass der BF seit der erneuten Einreise nach Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr beziehe. Er habe in Österreich seit dem Jahr 2014 eine Lebensgefährtin. Es habe diesbezüglich nicht festgestellt werden können, dass sich der BF mit seiner Freundin in einer eingetragenen Partnerschaft befinde. Er sei seit mehreren Jahren römisch 40 ehrenamtlich tätig und sei dort u.a. für römisch 40 zuständig. Im September 2019 habe er eine Gewerbeanmeldung für den Bereich römisch 40 eingebracht. Anzumerken sei jedoch, dass er bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2018 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und daher keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegen sei. Des Weiterem habe er nach eigenen Angaben Sozialunterstützung von römisch 40 bezogen. Der BF verfüge bereits über Deutschkenntnisse und habe ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und eine Kursbestätigung (Jahr 2015) auf dem Niveau B1 vorgelegt. In Georgien würden familiäre Anknüpfungspunkte bestehen und sei er während seines Aufenthalts in Georgien von seiner Mutter finanziell unterstützt worden. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose oder existenzgefährdende Lage geraten werde. Der BF sei strafrechtlich unbescholten. Die Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des BF am 23.03.2020 zugestellt. 2. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ist der BF im Bundesgebiet verblieben und stellte am 06.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF zurück.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.03.2021 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF zurück. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde im Wesentlichen festgestellt, dass er ledig sei und bereits zum Zeitpunkt des letzten Asylverfahrens angeführt habe, in Österreich eine Lebensgefährtin, der hier der Status einer subsidiär Schutzberechtigen zukomme, zu haben. Zur Lebensgefährtin bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus würden sich keine Verwandten in Österreich befinden. Relevante Änderungen in den Lebensumständen des BF seit rechtskräftigem Abschluss seines zuletzt finalisierten Asylverfahrens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG könnten – abgesehen von seiner geringfügigen Beschäftigung in einem Reinigungsunternehmen über einen Zeitraum von einigen Monaten – dem vorliegenden Antrag nicht entnommen werden. Eine neuerliche oder ergänzende Abwägung
Der BF sei seit Juli 2020 bei einem Unternehmen als geringfügig Beschäftigter angestellt. Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF gehe im Vergleich zu der seit 23.03.2020 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung erforderlich mache, hervor. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde im Wesentlichen festgestellt, dass er ledig sei und bereits zum Zeitpunkt des letzten Asylverfahrens angeführt habe, in Österreich eine Lebensgefährtin, der hier der Status einer subsidiär Schutzberechtigen zukomme, zu haben. Zur Lebensgefährtin bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus würden sich keine Verwandten in Österreich befinden. Relevante Änderungen in den Lebensumständen des BF seit rechtskräftigem Abschluss seines zuletzt finalisierten Asylverfahrens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG könnten – abgesehen von seiner geringfügigen Beschäftigung in einem Reinigungsunternehmen über einen Zeitraum von einigen Monaten – dem vorliegenden Antrag nicht entnommen werden. Eine neuerliche oder ergänzende Abwägung
Der BF sei seit Juli 2020 bei einem Unternehmen als geringfügig Beschäftigter angestellt. Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF gehe im Vergleich zu der seit 23.03.2020 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung erforderlich mache, hervor. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.03.2021 wurde dem BF
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.03.2021 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).
, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 3.2. Zu Spruchteil A) 3.2.1.
1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.1.
Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G 2005 sind Anträge
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge
Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.2.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). § 58 Abs. 10 AsylG folgt dem früheren § 44b NAG und ist § 68 AVG nachempfunden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068).Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068). Vorliegend wurden mit den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2020 gegen den BF zum wiederholten Mal eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der jenen Entscheidungen zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurden mit den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2020 gegen den BF zum wiederholten Mal eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der jenen Entscheidungen zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Entscheidungswesentlich ist somit, ob in der Zeit zwischen der Zustellung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 und der gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes vom 02.03.2021 relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingetreten sind, die zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde eine andere Beurteilung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich möglich erscheinen ließen, sodass vom Bundesamt über den Antrag des Genannten in der Sache zu entscheiden gewesen wäre. Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362). Nur wenn der Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt, ist eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (vgl. VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0094). Ähnliches gilt auch für einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (vgl. VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0108, VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162) vorgelegte Empfehlungsschreiben sowie soziales Engagement (Vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Hierbei ist auch dem Anliegen des Gesetzgebers, "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen - in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten - Anträgen auf humanitäre Niederlassungsbewilligung entgegenzuwirken, tendenziell Rechnung zu tragen (vgl. dazu etwa VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0367).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht durchzuführen ist (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362). Nur wenn der Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt, ist eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar vergleiche VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0094). Ähnliches gilt auch für einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vergleiche VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0108, VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162) vorgelegte Empfehlungsschreiben sowie soziales Engagement (Vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Hierbei ist auch dem Anliegen des Gesetzgebers, "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen - in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten - Anträgen auf humanitäre Niederlassungsbewilligung entgegenzuwirken, tendenziell Rechnung zu tragen vergleiche dazu etwa VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0367). Zunächst ist nun darauf hinzuweisen, dass der BF bereits am 06.11.2020 – somit nur knapp acht Monate nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G 2005 stellte. Rund 12 Monate nach Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt diesen Antrag
G 2005 zurückgewiesen.Zunächst ist nun darauf hinzuweisen, dass der BF bereits am 06.11.2020 – somit nur knapp acht Monate nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 stellte. Rund 12 Monate nach Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt diesen Antrag
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Schon diese Zeitspanne ist zu kurz, um von relevante Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF ausgehen zu können, damit eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Genannten geboten gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass innerhalb eines dermaßen kurzen Zeitraums nur gravierende Änderungen im Privat- und Familienleben des BF einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne von § 58 Abs. 10 AsylG entgegenstehen können. Schon diese Zeitspanne ist zu kurz, um von relevante Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF ausgehen zu können, damit eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Genannten geboten gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass innerhalb eines dermaßen kurzen Zeitraums nur gravierende Änderungen im Privat- und Familienleben des BF einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne von Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entgegenstehen können. Dermaßen gravierende Änderungen waren zum Entscheidungszeitpunkt der Erstbehörde aber nicht ersichtlich: Dass der BF in Österreich gemeldet ist und für ihn eine Krankenversicherung für geringfügig beschäftigte Personen (e-Card) abgeschlossen wurde, stellt keine besondere integrative Leistung dar und lagen diese Umstände – basierend auf jahrelangem Bezug von Grundversorgungsleistungen auch schon im Zeitpunkt der Entscheidung am 23.03.2020 vor. Die mehrmonatige geringfüge Beschäftigung des BF als Reinigungskraft stellt zudem aber einen Verstoß gegen die Bestimmungen des §§ 20, 24 FPG dar, wobei in diesem Zusammenhang wohl auch davon auszugehen sein wird, dass keine Bewilligung nach dem AuslBG erteilt wurde. Der Vorlage einer aufschiebend bedingten Einstellungszusage kommt unter Zugrundelegung der weiter oben angeführten Judikatur keine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. dazu etwa VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0094, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann, aber auch VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, zu Arbeitsvorverträgen).Die mehrmonatige geringfüge Beschäftigung des BF als Reinigungskraft stellt zudem aber einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraphen 20, 24, FPG dar, wobei in diesem Zusammenhang wohl auch davon auszugehen sein wird, dass keine Bewilligung nach dem AuslBG erteilt wurde. Der Vorlage einer aufschiebend bedingten Einstellungszusage kommt unter Zugrundelegung der weiter oben angeführten Judikatur keine maßgebliche Bedeutung zu vergleiche dazu etwa VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0094, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann, aber auch VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, zu Arbeitsvorverträgen). Auch der Umstand, dass der BF seine ehrenamtlichen Tätigkeiten seit Rechtskraft der Entscheidung vom 23.03.2020 fortgesetzt hat, vermag seine Position nicht zu verstärken. Das gleiche gilt die Fortsetzung der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin in der Dauer von knapp einem Jahr. Die Aufenthaltsdauer des BF lag zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde immer noch deutlich unter zehn Jahren. Auch konnten keine Hinweise auf eine neu hinzugetretene Intensivierung der Beziehung wie etwa durch eine Schwangerschaft der bis dahin noch unverheirateten Lebensgefährtin erkannt werden. Bereits in den beiden vorhergehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zudem immer wieder darauf hingewiesen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als dem BF lediglich ein unsicherer Aufenthaltsstatus als Asylwerber zugekommen ist. Der zugrundeliegende Asylantrag sowie ein Folgeantrag wurden als unbegründet abgewiesen, wobei der BF diesbezüglich seine Ausreiseverpflichtung infolge von zwei Rückkehrentscheidungen immer wieder ignoriert hat. Durch sein beharrliches fremdenrechtliches Fehlverhalten wurde der österreichische Staat auch bereits zur Durchführung einer Abschiebung des BF genötigt. Dem BF und seiner Lebensgefährtin war angesichts der lediglich durch beharrlich fortgesetztes fremdenrechtliches Fehlverhalten bewusst geschaffenen Tatsachen nach wie vor zuzumuten, bis zur Erlangung eines Aufenthaltstitels unter erstmaliger Einhaltung der dafür vorgesehenen fremdenrechtlichen Bestimmungen die Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten (vgl. dazu auch VwGH 15.10.2021, Ra 2021/14/0240).Auch der Umstand, dass der BF seine ehrenamtlichen Tätigkeiten seit Rechtskraft der Entscheidung vom 23.03.2020 fortgesetzt hat, vermag seine Position nicht zu verstärken. Das gleiche gilt die Fortsetzung der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin in der Dauer von knapp einem Jahr. Die Aufenthaltsdauer des BF lag zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde immer noch deutlich unter zehn Jahren. Auch konnten keine Hinweise auf eine neu hinzugetretene Intensivierung der Beziehung wie etwa durch eine Schwangerschaft der bis dahin noch unverheirateten Lebensgefährtin erkannt werden. Bereits in den beiden vorhergehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zudem immer wieder darauf hingewiesen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als dem BF lediglich ein unsicherer Aufenthaltsstatus als Asylwerber zugekommen ist. Der zugrundeliegende Asylantrag sowie ein Folgeantrag wurden als unbegründet abgewiesen, wobei der BF diesbezüglich seine Ausreiseverpflichtung infolge von zwei Rückkehrentscheidungen immer wieder ignoriert hat. Durch sein beharrliches fremdenrechtliches Fehlverhalten wurde der österreichische Staat auch bereits zur Durchführung einer Abschiebung des BF genötigt. Dem BF und seiner Lebensgefährtin war angesichts der lediglich durch beharrlich fortgesetztes fremdenrechtliches Fehlverhalten bewusst geschaffenen Tatsachen nach wie vor zuzumuten, bis zur Erlangung eines Aufenthaltstitels unter erstmaliger Einhaltung der dafür vorgesehenen fremdenrechtlichen Bestimmungen die Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten vergleiche dazu auch VwGH 15.10.2021, Ra 2021/14/0240). Zusammengefasst hat die belangte Behörde den Antrag des BF mangels maßgeblicher Änderung des Sachverhalts zu Recht
G zurückgewiesen, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.Zusammengefasst hat die belangte Behörde den Antrag des BF mangels maßgeblicher Änderung des Sachverhalts zu Recht
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist. 3.3.
G 2005 sowie § 52 Abs. 3 FPG ist mit der Zurückweisung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 59 Abs. 5 FPG findet nur Anwendung, wenn eine bereits bestehende, rechtskräftige Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist (vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082, zuletzt auch VwGH 31.03.2020, Zl. Ra 2019/14/0209, Rz. 19). Da hinsichtlich der BF keine derartigen Einreiseverbote bestehen, hat es das Bundesamt verabsäumt, die gegenständlichen Entscheidungen mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden. 3.3.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist mit der Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 59, Absatz 5, FPG findet nur Anwendung, wenn eine bereits bestehende, rechtskräftige Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist vergleiche dazu VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082, zuletzt auch VwGH 31.03.2020, Zl. Ra 2019/14/0209, Rz. 19). Da hinsichtlich der BF keine derartigen Einreiseverbote bestehen, hat es das Bundesamt verabsäumt, die gegenständlichen Entscheidungen mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden. Da in der konkreten Konstellation zwar eine Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 eine Tatbestandsvoraussetzung für eine darauf aufbauende Rückkehrentscheidung darstellt, jedoch nicht umgekehrt, kann aber die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Aussprüche über die gegenständlichen Anträge nach § 55 AsylG 2005 führen (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.12.2018, Zl. Ra 2017/19/0553, Rz 11 -12).Da in der konkreten Konstellation zwar eine Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Tatbestandsvoraussetzung für eine darauf aufbauende Rückkehrentscheidung darstellt, jedoch nicht umgekehrt, kann aber die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Aussprüche über die gegenständlichen Anträge nach Paragraph 55, AsylG 2005 führen vergleiche dazu insbesondere VwGH 12.12.2018, Zl. Ra 2017/19/0553, Rz 11 -12). Das Bundesamt wird jedoch den säumigen Ausspruch über die Rückkehrentscheidung und allenfalls darauf aufbauende Aussprüche unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und allfällig eingetretener neuer Sachverhalte nachzuholen haben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
G 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Eventual-Parteienantrages durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wär, umso mehr als die von den BF behaupteten Umstände für ein vertieftes Privat- und Familienleben der Entscheidung zugrundegelegt wurden (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Wie gleichfalls ausgeführt, wurden auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde oder sonst zulässige neue entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente aufgezeigt, sodass insoweit auch im Hinblick auf § 21 Abs. 7 BFA-VG kein ungeklärter Sachverhalt vorlag (vgl. dazu auch VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316).Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Eventual-Parteienantrages durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wär, umso mehr als die von den BF behaupteten Umstände für ein vertieftes Privat- und Familienleben der Entscheidung zugrundegelegt wurden vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Wie gleichfalls ausgeführt, wurden auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde oder sonst zulässige neue entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente aufgezeigt, sodass insoweit auch im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kein ungeklärter Sachverhalt vorlag vergleiche dazu auch VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.3.2.2.f. und II.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.