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{'item': 'W182 2174695-3'}

Obsah (19)§ 28§§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 68§ 53§ 58Art. 8§ 9Art. 130§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW182 2174695-3 SpruchW182 2174695-3/3E, W182 2174695-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ZEIGE (Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2021, Zl. 831838009 / 201096599,

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird

§§ 55, 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraphen 55, 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig am 14.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig am 14.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.09.2017, Zl. 831838009 1768802, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei.

Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.09.2017, Zl. 831838009 1768802, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass sich der BF bereits seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer subsidiär Schutzberechtigten, welche seit 15 Jahren in Österreich lebe und arbeite, befinden würde. Es könne nicht verlangt werden, dass diese ihr Leben und ihren Beruf in Österreich aufgebe, nur um in Georgien mit dem BF zusammenzuleben. Zudem spreche der BF gut Deutsch, habe sich einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich aufgebaut und kaum noch Bindungen zu Georgien. Auch beruflich sei er bereits im Bundesgebiet verankert, indem er beim XXXX seit längerer Zeit ehrenamtlich tätig sei. Als Beweismittel wurden u.a. vorgelegt: A2-Diplom, B1-Kursbesuchsbestätigung für Konversation, Empfehlungsschreiben XXXX , XXXX . Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass sich der BF bereits seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer subsidiär Schutzberechtigten, welche seit 15 Jahren in Österreich lebe und arbeite, befinden würde. Es könne nicht verlangt werden, dass diese ihr Leben und ihren Beruf in Österreich aufgebe, nur um in Georgien mit dem BF zusammenzuleben. Zudem spreche der BF gut Deutsch, habe sich einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich aufgebaut und kaum noch Bindungen zu Georgien. Auch beruflich sei er bereits im Bundesgebiet verankert, indem er beim römisch 40 seit längerer Zeit ehrenamtlich tätig sei. Als Beweismittel wurden u.a. vorgelegt: A2-Diplom, B1-Kursbesuchsbestätigung für Konversation, Empfehlungsschreiben römisch 40 , römisch 40 . Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 06.11.2017

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, wobei die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017 abgelehnt wurde. Schließlich wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018, Zl. L518 2174695-1/7E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 06.11.2017

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, wobei die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017 abgelehnt wurde. Schließlich wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018, Zl. L518 2174695-1/7E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. I.

  1. Der im Bundesgebiet illegal verbliebene BF stellte am 28.10.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der im Bundesgebiet illegal verbliebene BF stellte am 28.10.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Es wurde in weiterer Folge festgestellt, dass dem Folgeantrag kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Der BF wurde am 30.10.2018 nach Georgien abgeschoben, reiste jedoch bereits am 15.12.2018 wieder nach Österreich ein. Zu seiner Folgeantragstellung brachte der BF u.a. auch vor, dass er Anfang 2014 in Österreich seine Lebenspartnerin kennengelernt habe, mit welcher er sich auch einen gemeinsamen Haushalt teile. Sie lebe seit 15 Jahren in Österreich. Das Paar wäre bereits eine eingetragene Partnerschaft im Bundesgebiet eingegangen. Sie hätten jedoch nicht heiraten können, zumal der BF nicht alle Unterlagen aus Georgien beischaffen habe können. Dennoch würden sie fix planen, standesamtlich zu heiraten. Derzeit arbeite der BF ehrenamtlich bei XXXX , eine Arbeitserlaubnis habe er derzeit nicht. Finanziell unterstützt werde er durch seine Mutter und seine Partnerin. Zu seiner Folgeantragstellung brachte der BF u.a. auch vor, dass er Anfang 2014 in Österreich seine Lebenspartnerin kennengelernt habe, mit welcher er sich auch einen gemeinsamen Haushalt teile. Sie lebe seit 15 Jahren in Österreich. Das Paar wäre bereits eine eingetragene Partnerschaft im Bundesgebiet eingegangen. Sie hätten jedoch nicht heiraten können, zumal der BF nicht alle Unterlagen aus Georgien beischaffen habe können. Dennoch würden sie fix planen, standesamtlich zu heiraten. Derzeit arbeite der BF ehrenamtlich bei römisch 40 , eine Arbeitserlaubnis habe er derzeit nicht. Finanziell unterstützt werde er durch seine Mutter und seine Partnerin. Mit Bescheid vom 31.07.2019, Zl. 831838009-181024581, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.

und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.

und V.). Weiters wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Mit Bescheid vom 31.07.2019, Zl. 831838009-181024581, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Weiters wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020, Zl. L518 2174695-2/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides wurde ersatzlos behoben.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020, Zl. L518 2174695-2/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch sieben. des bekämpften Bescheides wurde ersatzlos behoben. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass der BF seit der erneuten Einreise nach Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr beziehe. Er habe in Österreich seit dem Jahr 2014 eine Lebensgefährtin. Es habe diesbezüglich nicht festgestellt werden können, dass sich der BF mit seiner Freundin in einer eingetragenen Partnerschaft befinde. Er sei seit mehreren Jahren XXXX ehrenamtlich tätig und sei dort u.a. für XXXX zuständig. Im September 2019 habe er eine Gewerbeanmeldung für den Bereich XXXX eingebracht. Anzumerken sei jedoch, dass er bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2018 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und daher keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegen sei. Des Weiterem habe er nach eigenen Angaben Sozialunterstützung von XXXX bezogen. Der BF verfüge bereits über Deutschkenntnisse und habe ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und eine Kursbestätigung (Jahr 2015) auf dem Niveau B1 vorgelegt. In Georgien würden familiäre Anknüpfungspunkte bestehen und sei er während seines Aufenthalts in Georgien von seiner Mutter finanziell unterstützt worden. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose oder existenzgefährdende Lage geraten werde. Der BF sei strafrechtlich unbescholten. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass der BF seit der erneuten Einreise nach Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr beziehe. Er habe in Österreich seit dem Jahr 2014 eine Lebensgefährtin. Es habe diesbezüglich nicht festgestellt werden können, dass sich der BF mit seiner Freundin in einer eingetragenen Partnerschaft befinde. Er sei seit mehreren Jahren römisch 40 ehrenamtlich tätig und sei dort u.a. für römisch 40 zuständig. Im September 2019 habe er eine Gewerbeanmeldung für den Bereich römisch 40 eingebracht. Anzumerken sei jedoch, dass er bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2018 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und daher keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegen sei. Des Weiterem habe er nach eigenen Angaben Sozialunterstützung von römisch 40 bezogen. Der BF verfüge bereits über Deutschkenntnisse und habe ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und eine Kursbestätigung (Jahr 2015) auf dem Niveau B1 vorgelegt. In Georgien würden familiäre Anknüpfungspunkte bestehen und sei er während seines Aufenthalts in Georgien von seiner Mutter finanziell unterstützt worden. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose oder existenzgefährdende Lage geraten werde. Der BF sei strafrechtlich unbescholten. Die Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des BF am 23.03.2020 zugestellt. 2. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ist der BF im Bundesgebiet verblieben und stellte am 06.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G

  1. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ist der BF im Bundesgebiet verblieben und stellte am 06.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

  1. Dem Antrag beigelegt waren neben einer schriftlichen Stellungnahme ein Konvolut an Empfehlungsschreiben, eine aufschiebend bedingte Anstellungszusage, eine Reisepasskopie, die Ablichtung einer eCard, eine Bestätigung über die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung, eine daraus resultierende Lohnabrechnung sowie eine Bestätigung über die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und die bislang erfolgte Integration des BF. In seiner beigefügten schriftlichen Stellungnahme vom 10.10.2020 verwies der BF im Wesentlichen auf den Umstand, dass er seit 2014 in Österreich mit seiner georgischen Lebensgefährtin zusammenwohne, der in Österreich subsidiärer Schutz zukomme, weshalb eine Fortsetzung der Beziehung im Herkunftsstaat nicht möglich sei. Weiters wurde unter Verweis auf einen Internetartikel darauf hingewiesen, dass die georgischen Behörden vor kurzem ein Gesetz erlassen hätten, dass es Georgiern, die im Ausland Asyl beantragt haben und nach Georgien zurückkehren, untersage, das Land zu verlassen.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.03.2021 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF zurück.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.03.2021 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF zurück. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde im Wesentlichen festgestellt, dass er ledig sei und bereits zum Zeitpunkt des letzten Asylverfahrens angeführt habe, in Österreich eine Lebensgefährtin, der hier der Status einer subsidiär Schutzberechtigen zukomme, zu haben. Zur Lebensgefährtin bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus würden sich keine Verwandten in Österreich befinden. Relevante Änderungen in den Lebensumständen des BF seit rechtskräftigem Abschluss seines zuletzt finalisierten Asylverfahrens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG könnten – abgesehen von seiner geringfügigen Beschäftigung in einem Reinigungsunternehmen über einen Zeitraum von einigen Monaten – dem vorliegenden Antrag nicht entnommen werden. Eine neuerliche oder ergänzende Abwägung

Art. 8EMRK sei vor diesem Hintergrund nicht indiziert.

Der BF sei seit Juli 2020 bei einem Unternehmen als geringfügig Beschäftigter angestellt. Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF gehe im Vergleich zu der seit 23.03.2020 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung erforderlich mache, hervor. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde im Wesentlichen festgestellt, dass er ledig sei und bereits zum Zeitpunkt des letzten Asylverfahrens angeführt habe, in Österreich eine Lebensgefährtin, der hier der Status einer subsidiär Schutzberechtigen zukomme, zu haben. Zur Lebensgefährtin bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus würden sich keine Verwandten in Österreich befinden. Relevante Änderungen in den Lebensumständen des BF seit rechtskräftigem Abschluss seines zuletzt finalisierten Asylverfahrens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG könnten – abgesehen von seiner geringfügigen Beschäftigung in einem Reinigungsunternehmen über einen Zeitraum von einigen Monaten – dem vorliegenden Antrag nicht entnommen werden. Eine neuerliche oder ergänzende Abwägung

Artikel 8, EMRK sei vor diesem Hintergrund nicht indiziert.

Der BF sei seit Juli 2020 bei einem Unternehmen als geringfügig Beschäftigter angestellt. Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF gehe im Vergleich zu der seit 23.03.2020 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung erforderlich mache, hervor. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.03.2021 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.03.2021 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmangels. Argumentativ wurde zum einem bemängelt, dass die Erstinstanz die aufschiebend bedingte Einstellungszusage von XXXX und die Gehaltsauszüge aus einer mehrmonatigen geringfügigen Tätigkeit für eine namentlich angeführte Reinigungsfirma nicht einmal ansatzweise überprüft habe. Zum anderen wurde gerügt, dass das Bundesamt die Beziehung des BF mit seiner langjährigen Lebensgefährtin so deutlich abgewertet habe. Im Falle entsprechender Nachforschungen wäre der Erstbehörde aufgefallen, dass der BF und seine langjährige Lebensgefährtin schon längst das Aufgebot gemacht haben, da sie nun in den Stand der Ehe treten würden. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob der Formalakt in Österreich oder in Georgien vollzogen werde. In jedem Fall möchte und werde der BF seine Zukunft in Österreich verbringen, wozu er erkläre, allen behördlichen Aufforderungen rasch nachzukommen. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Argumentativ wurde zum einem bemängelt, dass die Erstinstanz die aufschiebend bedingte Einstellungszusage von römisch 40 und die Gehaltsauszüge aus einer mehrmonatigen geringfügigen Tätigkeit für eine namentlich angeführte Reinigungsfirma nicht einmal ansatzweise überprüft habe. Zum anderen wurde gerügt, dass das Bundesamt die Beziehung des BF mit seiner langjährigen Lebensgefährtin so deutlich abgewertet habe. Im Falle entsprechender Nachforschungen wäre der Erstbehörde aufgefallen, dass der BF und seine langjährige Lebensgefährtin schon längst das Aufgebot gemacht haben, da sie nun in den Stand der Ehe treten würden. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob der Formalakt in Österreich oder in Georgien vollzogen werde. In jedem Fall möchte und werde der BF seine Zukunft in Österreich verbringen, wozu er erkläre, allen behördlichen Aufforderungen rasch nachzukommen. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist georgischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist unbescholten. Der BF reiste im Dezember 2013 illegal nach Österreich ein und stellte hier am 14.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde im Ergebnis mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018, Zl. L518 2174695-1/7E, als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ausgesprochen. Der trotz Ausreisverpflichtung in Österreich verbliebene BF, der hier am 28.10.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, wurde am 30.10.2018 nach Georgien abgeschoben, reiste jedoch bereits am 15.12.2018 wieder nach Österreich ein. Sein Antrag wurde im Ergebnis mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020, Zl. L518 2174695-2/3E, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ausgesprochen. Der BF ist neuerlich trotz Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verblieben und hat den gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG 2005 gestellt.Der BF ist neuerlich trotz Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verblieben und hat den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt. Der BF lebt nach wie vor in Österreichmit einer georgischen Staatsangehörigen, der hier der Status einer subsidiär Schutzberechtigen zukommt, zusammen und ist auch immer noch ehrenamtlich bei XXXX aktiv. Er ist im Bundesgebiet von Juli bis September 2020 im geringfügigen Ausmaß einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er konnte eine Einstellungszusage sowie einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag vorlegen. Er hat im Jahr 2015 eine A2 Grundstufe Deutsch 2 Prüfung erfolgreich absolviert.Der BF lebt nach wie vor in Österreichmit einer georgischen Staatsangehörigen, der hier der Status einer subsidiär Schutzberechtigen zukommt, zusammen und ist auch immer noch ehrenamtlich bei römisch 40 aktiv. Er ist im Bundesgebiet von Juli bis September 2020 im geringfügigen Ausmaß einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er konnte eine Einstellungszusage sowie einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag vorlegen. Er hat im Jahr 2015 eine A2 Grundstufe Deutsch 2 Prüfung erfolgreich absolviert. Zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Entscheidung des Bundesamtes lag keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf die den BF betreffende Situation im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich sowie im Hinblick auf allfällige Abschiebungshindernisse vor. Im Übrigen werden die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen der Entscheidung zugrunde gelegt.Im Übrigen werden die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen der Entscheidung zugrunde gelegt.
  3. Beweiswürdigung 2.
  4. Die Feststellungen wurden auf Grundlage des vom Bundesamt vorgelegten erstinstanzlichen Aktes zur im Spruch genannten Verfahrenszahl, der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018, Zl. L518 2174695-1/7E, sowie vom 23.03.2020, Zl. L518 2174695-2/3E und des gegenständlichen Akest des Bundesverwaltungsgerichtes samt Beschwerdeschrift getroffen und stehen zweifelsfrei fest. 2.
  5. Dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020, Zl. L518 2174695-2/3E, mit dem zuletzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ausgesprochen wurden lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben zugrunde: Bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2018 hat der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Seit der erneuten Einreise nach Österreich bezieht er keine derartigen Leistungen mehr. Er hat in Österreich seit dem Jahr 2014 eine Lebensgefährtin. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF mit seiner Freundin in einer eingetragenen Partnerschaft befindet. Der BF ist seit mehreren Jahren bei XXXX ehrenamtlich tätig und ist dort ua. für XXXX zuständig. Im September 2019 erfolgte eine Gewerbeanmeldung für den Bereich XXXX . Der BF verfügt bereits über Deutschkenntnisse und hat ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und eine Kursbestätigung (Jahr 2015) auf dem Niveau B1 vorgelegt. Der BF verfügt in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte und wurde während seines Aufenthalts in Georgien von seiner Mutter finanziell unterstützt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der BF bei Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose oder existenzgefährdende Lage geraten werde. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2018 hat der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Seit der erneuten Einreise nach Österreich bezieht er keine derartigen Leistungen mehr. Er hat in Österreich seit dem Jahr 2014 eine Lebensgefährtin. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF mit seiner Freundin in einer eingetragenen Partnerschaft befindet. Der BF ist seit mehreren Jahren bei römisch 40 ehrenamtlich tätig und ist dort ua. für römisch 40 zuständig. Im September 2019 erfolgte eine Gewerbeanmeldung für den Bereich römisch 40 . Der BF verfügt bereits über Deutschkenntnisse und hat ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und eine Kursbestätigung (Jahr 2015) auf dem Niveau B1 vorgelegt. Der BF verfügt in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte und wurde während seines Aufenthalts in Georgien von seiner Mutter finanziell unterstützt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der BF bei Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose oder existenzgefährdende Lage geraten werde. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 sind seitens des BF zum Entscheidungszeitpunkt neu im Wesentlichen lediglich eine aufschiebend bedingte Einstellungszusage von XXXX sowie Gehaltsauszüge aus einer mehrmonatigen, geringfügigen Beschäftigung für eine Reinigungsfirma hervorgekommen. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin in Österreich hat fortgedauert. Seine Aufenthaltsdauer lag zum Entscheidungszeitpunkt der Erstbehörde jedoch noch deutlich unter zehn Jahren.Nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 sind seitens des BF zum Entscheidungszeitpunkt neu im Wesentlichen lediglich eine aufschiebend bedingte Einstellungszusage von römisch 40 sowie Gehaltsauszüge aus einer mehrmonatigen, geringfügigen Beschäftigung für eine Reinigungsfirma hervorgekommen. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin in Österreich hat fortgedauert. Seine Aufenthaltsdauer lag zum Entscheidungszeitpunkt der Erstbehörde jedoch noch deutlich unter zehn Jahren. Zur geringfügigen Beschäftigung des BF ist zu ergänzen, dass diese – ungeachtet der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – bereits laut § 20 Abs. 2 FPG nur in den Fällen des § 24 FPG zulässig wäre. Da der BF sich jedoch ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhält, erweist sich diese Erwerbstätigkeit als gänzlich illegal. Zur geringfügigen Beschäftigung des BF ist zu ergänzen, dass diese – ungeachtet der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – bereits laut Paragraph 20, Absatz 2, FPG nur in den Fällen des Paragraph 24, FPG zulässig wäre. Da der BF sich jedoch ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhält, erweist sich diese Erwerbstätigkeit als gänzlich illegal. Allein in der Vorlage einer aufschiebend bedingte Einstellungszusage sowie der Verlängerung seines (illegalen) Aufenthaltes trotz Ausreiseverpflichtung um nicht ganz ein Jahr, wobei er in Österreich auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin fortgesetzt hat, konnte in der vorliegenden Konstellation keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf die den BF betreffende Situation im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben erkannt werden. Hierbei wird auch nicht übersehen, dass im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren seitens der Behörde keine (neuerliche) Einvernahme mit dem BF mehr durchgeführt wurde. Eine solche ist aber im Verfahren über Anträge nach § 55 AsylG 2005 gesetzlich auch nicht verpflichtend vorgesehen. Hinzu kommt, dass der neuerliche Antrag nur knapp acht Monate nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 erfolgte und zur Antragsbegründung – wie bereits ausgeführt wurde– auch keine konkreten neuen Tatsachen behauptet wurden, die sich geeignet erweisen, allenfalls ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Hierbei wird auch nicht übersehen, dass im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren seitens der Behörde keine (neuerliche) Einvernahme mit dem BF mehr durchgeführt wurde. Eine solche ist aber im Verfahren über Anträge nach Paragraph 55, AsylG 2005 gesetzlich auch nicht verpflichtend vorgesehen. Hinzu kommt, dass der neuerliche Antrag nur knapp acht Monate nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 erfolgte und zur Antragsbegründung – wie bereits ausgeführt wurde– auch keine konkreten neuen Tatsachen behauptet wurden, die sich geeignet erweisen, allenfalls ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. 2.
  6. Was die Beschwerde betrifft, wurde die Entscheidung des Bundesamtes lediglich dahingehend bemängelt, dass weder die Einstellungszusage von XXXX noch dessen Gehaltsauszüge aus einer mehrmonatigen geringfügigen Tätigkeit für eine namentlich angeführte Reinigungsfirma ansatzweise überprüft worden wären sowie nicht ermittelt worden wäre, dass hinsichtlich der Lebensgefährtin eine baldige Eheschließung geplant gewesen sei. Eine Überprüfung der angesprochenen Beweismittel hat sich jedoch nicht als notwendig erwiesen, zumal bereits die belangte Behörde das diesbezügliche Vorbringen des BF seiner Entscheidung ohnehin zugrundegelegt hat. Zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde war der BF – wie dies auch in der Beschwerde bestätigt wird – jedenfalls unverheiratet.2.
  7. Was die Beschwerde betrifft, wurde die Entscheidung des Bundesamtes lediglich dahingehend bemängelt, dass weder die Einstellungszusage von römisch 40 noch dessen Gehaltsauszüge aus einer mehrmonatigen geringfügigen Tätigkeit für eine namentlich angeführte Reinigungsfirma ansatzweise überprüft worden wären sowie nicht ermittelt worden wäre, dass hinsichtlich der Lebensgefährtin eine baldige Eheschließung geplant gewesen sei. Eine Überprüfung der angesprochenen Beweismittel hat sich jedoch nicht als notwendig erwiesen, zumal bereits die belangte Behörde das diesbezügliche Vorbringen des BF seiner Entscheidung ohnehin zugrundegelegt hat. Zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde war der BF – wie dies auch in der Beschwerde bestätigt wird – jedenfalls unverheiratet. Bezüglich der Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.10.2020 hinsichtlich eines neuen georgischen Gesetzes ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten wurde. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich aus dem Internetartikel, auf welchen in der Stellungnahme dazu verwiesen wurde, Hinweise auf allgemeine Auflagen bei der Ausreise von georgischen Staatsangehörigen in den Schengenraum entnehmen lassen. Diese Maßnahmen wurden dem Artikel zufolge in Georgien offenbar auf Druck von EU-Staaten zur Eindämmung von u.a. Asylmissbrauchsfällen, die im Rahmen der Visafreiheit für georgische Staatsangehörige in diesen Staaten zugenommen haben, eingeführt. Letztlich ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der BF bei Erhalt eines Aufenthaltstitels unter Einhaltung der im NAG vorgesehenen Bestimmungen im Herkunftsland an einer Ausreise gehindert werden würde. Auch sonst wurde hinsichtlich der Situation im Herkunftsland seitens des BF weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift entscheidungsrelevante Änderungen behauptet. Dies entspricht auch dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. dazu etwa BVwG 30.06.2021, Zl. W182 2221985-3/2E) Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 12 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Auch sonst wurde hinsichtlich der Situation im Herkunftsland seitens des BF weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift entscheidungsrelevante Änderungen behauptet. Dies entspricht auch dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche dazu etwa BVwG 30.06.2021, Zl. W182 2221985-3/2E) Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 12, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Art. 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 3.2. Zu Spruchteil A) 3.2.1.

§ 55Abs.

1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.1.

Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 sind Anträge

§ 55Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge

Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.2.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). § 58 Abs. 10 AsylG folgt dem früheren § 44b NAG und ist § 68 AVG nachempfunden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), § 58 AsylG K13). Im Grunde des § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 58 AsylG E8 mit Hinweis auf VwGH vom 22.7.2011, Zl. 2011/22/0110 und vom 22.1.2014, Zl. 2013/22/0007).Paragraph 58, Absatz 10, AsylG folgt dem früheren Paragraph 44 b, NAG und ist Paragraph 68, AVG nachempfunden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 58, AsylG K13). Im Grunde des Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 58, AsylG E8 mit Hinweis auf VwGH vom 22.7.2011, Zl. 2011/22/0110 und vom 22.1.2014, Zl. 2013/22/0007). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Aus Art. 8 EMRK kann im Bereich der Einwanderung jedoch keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines verheirateten Paares zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Dies gilt auch insbesondere für den Fall der eindeutigen Versäumnis eines Fremden, der Verpflichtung zu entsprechen, vor der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts im Gastland im Ausland ein vorläufiges Aufenthaltsvisum zu erlangen (so etwa EGMR, 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10, zu einer Beschwerdeführerin, die – abgesehen von der anfänglichen Zeitspanne, in der sie ein 45 Tage gültiges Touristenvisum hatte – nie über einen von den niederländischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt hatte). War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10). Außergewöhnliche Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, wird dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 15.10.2021, Zl. Ra 2021/14/0240, mit Verweis auf VwGH 18.3.2021, Ra 2020/14/0184). Auch das Ignorieren behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts und der widerrechtliche Verbleib in Österreich stellt im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine starke Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dem im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, dar (so etwa VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf E vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0026).Eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Aus Artikel 8, EMRK kann im Bereich der Einwanderung jedoch keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines verheirateten Paares zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Dies gilt auch insbesondere für den Fall der eindeutigen Versäumnis eines Fremden, der Verpflichtung zu entsprechen, vor der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts im Gastland im Ausland ein vorläufiges Aufenthaltsvisum zu erlangen (so etwa EGMR, 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10, zu einer Beschwerdeführerin, die – abgesehen von der anfänglichen Zeitspanne, in der sie ein 45 Tage gültiges Touristenvisum hatte – nie über einen von den niederländischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt hatte). War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10). Außergewöhnliche Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, wird dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 15.10.2021, Zl. Ra 2021/14/0240, mit Verweis auf VwGH 18.3.2021, Ra 2020/14/0184). Auch das Ignorieren behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts und der widerrechtliche Verbleib in Österreich stellt im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine starke Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dem im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, dar (so etwa VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf E vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0026). 3.2.3. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068).Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068). Vorliegend wurden mit den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2020 gegen den BF zum wiederholten Mal eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der jenen Entscheidungen zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurden mit den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2020 gegen den BF zum wiederholten Mal eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der jenen Entscheidungen zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Entscheidungswesentlich ist somit, ob in der Zeit zwischen der Zustellung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 und der gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes vom 02.03.2021 relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingetreten sind, die zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde eine andere Beurteilung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich möglich erscheinen ließen, sodass vom Bundesamt über den Antrag des Genannten in der Sache zu entscheiden gewesen wäre. Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362). Nur wenn der Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt, ist eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (vgl. VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0094). Ähnliches gilt auch für einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (vgl. VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0108, VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162) vorgelegte Empfehlungsschreiben sowie soziales Engagement (Vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Hierbei ist auch dem Anliegen des Gesetzgebers, "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen - in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten - Anträgen auf humanitäre Niederlassungsbewilligung entgegenzuwirken, tendenziell Rechnung zu tragen (vgl. dazu etwa VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0367).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht durchzuführen ist (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362). Nur wenn der Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt, ist eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar vergleiche VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0094). Ähnliches gilt auch für einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vergleiche VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0108, VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162) vorgelegte Empfehlungsschreiben sowie soziales Engagement (Vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Hierbei ist auch dem Anliegen des Gesetzgebers, "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen - in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten - Anträgen auf humanitäre Niederlassungsbewilligung entgegenzuwirken, tendenziell Rechnung zu tragen vergleiche dazu etwa VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0367). Zunächst ist nun darauf hinzuweisen, dass der BF bereits am 06.11.2020 – somit nur knapp acht Monate nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 stellte. Rund 12 Monate nach Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt diesen Antrag

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen.Zunächst ist nun darauf hinzuweisen, dass der BF bereits am 06.11.2020 – somit nur knapp acht Monate nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 stellte. Rund 12 Monate nach Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt diesen Antrag

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Schon diese Zeitspanne ist zu kurz, um von relevante Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF ausgehen zu können, damit eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Genannten geboten gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass innerhalb eines dermaßen kurzen Zeitraums nur gravierende Änderungen im Privat- und Familienleben des BF einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne von § 58 Abs. 10 AsylG entgegenstehen können. Schon diese Zeitspanne ist zu kurz, um von relevante Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF ausgehen zu können, damit eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Genannten geboten gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass innerhalb eines dermaßen kurzen Zeitraums nur gravierende Änderungen im Privat- und Familienleben des BF einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne von Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entgegenstehen können. Dermaßen gravierende Änderungen waren zum Entscheidungszeitpunkt der Erstbehörde aber nicht ersichtlich: Dass der BF in Österreich gemeldet ist und für ihn eine Krankenversicherung für geringfügig beschäftigte Personen (e-Card) abgeschlossen wurde, stellt keine besondere integrative Leistung dar und lagen diese Umstände – basierend auf jahrelangem Bezug von Grundversorgungsleistungen auch schon im Zeitpunkt der Entscheidung am 23.03.2020 vor. Die mehrmonatige geringfüge Beschäftigung des BF als Reinigungskraft stellt zudem aber einen Verstoß gegen die Bestimmungen des §§ 20, 24 FPG dar, wobei in diesem Zusammenhang wohl auch davon auszugehen sein wird, dass keine Bewilligung nach dem AuslBG erteilt wurde. Der Vorlage einer aufschiebend bedingten Einstellungszusage kommt unter Zugrundelegung der weiter oben angeführten Judikatur keine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. dazu etwa VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0094, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann, aber auch VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, zu Arbeitsvorverträgen).Die mehrmonatige geringfüge Beschäftigung des BF als Reinigungskraft stellt zudem aber einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraphen 20, 24, FPG dar, wobei in diesem Zusammenhang wohl auch davon auszugehen sein wird, dass keine Bewilligung nach dem AuslBG erteilt wurde. Der Vorlage einer aufschiebend bedingten Einstellungszusage kommt unter Zugrundelegung der weiter oben angeführten Judikatur keine maßgebliche Bedeutung zu vergleiche dazu etwa VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0094, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann, aber auch VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, zu Arbeitsvorverträgen). Auch der Umstand, dass der BF seine ehrenamtlichen Tätigkeiten seit Rechtskraft der Entscheidung vom 23.03.2020 fortgesetzt hat, vermag seine Position nicht zu verstärken. Das gleiche gilt die Fortsetzung der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin in der Dauer von knapp einem Jahr. Die Aufenthaltsdauer des BF lag zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde immer noch deutlich unter zehn Jahren. Auch konnten keine Hinweise auf eine neu hinzugetretene Intensivierung der Beziehung wie etwa durch eine Schwangerschaft der bis dahin noch unverheirateten Lebensgefährtin erkannt werden. Bereits in den beiden vorhergehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zudem immer wieder darauf hingewiesen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als dem BF lediglich ein unsicherer Aufenthaltsstatus als Asylwerber zugekommen ist. Der zugrundeliegende Asylantrag sowie ein Folgeantrag wurden als unbegründet abgewiesen, wobei der BF diesbezüglich seine Ausreiseverpflichtung infolge von zwei Rückkehrentscheidungen immer wieder ignoriert hat. Durch sein beharrliches fremdenrechtliches Fehlverhalten wurde der österreichische Staat auch bereits zur Durchführung einer Abschiebung des BF genötigt. Dem BF und seiner Lebensgefährtin war angesichts der lediglich durch beharrlich fortgesetztes fremdenrechtliches Fehlverhalten bewusst geschaffenen Tatsachen nach wie vor zuzumuten, bis zur Erlangung eines Aufenthaltstitels unter erstmaliger Einhaltung der dafür vorgesehenen fremdenrechtlichen Bestimmungen die Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten (vgl. dazu auch VwGH 15.10.2021, Ra 2021/14/0240).Auch der Umstand, dass der BF seine ehrenamtlichen Tätigkeiten seit Rechtskraft der Entscheidung vom 23.03.2020 fortgesetzt hat, vermag seine Position nicht zu verstärken. Das gleiche gilt die Fortsetzung der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin in der Dauer von knapp einem Jahr. Die Aufenthaltsdauer des BF lag zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde immer noch deutlich unter zehn Jahren. Auch konnten keine Hinweise auf eine neu hinzugetretene Intensivierung der Beziehung wie etwa durch eine Schwangerschaft der bis dahin noch unverheirateten Lebensgefährtin erkannt werden. Bereits in den beiden vorhergehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zudem immer wieder darauf hingewiesen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als dem BF lediglich ein unsicherer Aufenthaltsstatus als Asylwerber zugekommen ist. Der zugrundeliegende Asylantrag sowie ein Folgeantrag wurden als unbegründet abgewiesen, wobei der BF diesbezüglich seine Ausreiseverpflichtung infolge von zwei Rückkehrentscheidungen immer wieder ignoriert hat. Durch sein beharrliches fremdenrechtliches Fehlverhalten wurde der österreichische Staat auch bereits zur Durchführung einer Abschiebung des BF genötigt. Dem BF und seiner Lebensgefährtin war angesichts der lediglich durch beharrlich fortgesetztes fremdenrechtliches Fehlverhalten bewusst geschaffenen Tatsachen nach wie vor zuzumuten, bis zur Erlangung eines Aufenthaltstitels unter erstmaliger Einhaltung der dafür vorgesehenen fremdenrechtlichen Bestimmungen die Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten vergleiche dazu auch VwGH 15.10.2021, Ra 2021/14/0240). Zusammengefasst hat die belangte Behörde den Antrag des BF mangels maßgeblicher Änderung des Sachverhalts zu Recht

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.Zusammengefasst hat die belangte Behörde den Antrag des BF mangels maßgeblicher Änderung des Sachverhalts zu Recht

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist. 3.3.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 sowie § 52 Abs. 3 FPG ist mit der Zurückweisung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 59 Abs. 5 FPG findet nur Anwendung, wenn eine bereits bestehende, rechtskräftige Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist (vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082, zuletzt auch VwGH 31.03.2020, Zl. Ra 2019/14/0209, Rz. 19). Da hinsichtlich der BF keine derartigen Einreiseverbote bestehen, hat es das Bundesamt verabsäumt, die gegenständlichen Entscheidungen mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden. 3.3.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist mit der Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 59, Absatz 5, FPG findet nur Anwendung, wenn eine bereits bestehende, rechtskräftige Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist vergleiche dazu VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082, zuletzt auch VwGH 31.03.2020, Zl. Ra 2019/14/0209, Rz. 19). Da hinsichtlich der BF keine derartigen Einreiseverbote bestehen, hat es das Bundesamt verabsäumt, die gegenständlichen Entscheidungen mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden. Da in der konkreten Konstellation zwar eine Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 eine Tatbestandsvoraussetzung für eine darauf aufbauende Rückkehrentscheidung darstellt, jedoch nicht umgekehrt, kann aber die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Aussprüche über die gegenständlichen Anträge nach § 55 AsylG 2005 führen (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.12.2018, Zl. Ra 2017/19/0553, Rz 11 -12).Da in der konkreten Konstellation zwar eine Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Tatbestandsvoraussetzung für eine darauf aufbauende Rückkehrentscheidung darstellt, jedoch nicht umgekehrt, kann aber die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Aussprüche über die gegenständlichen Anträge nach Paragraph 55, AsylG 2005 führen vergleiche dazu insbesondere VwGH 12.12.2018, Zl. Ra 2017/19/0553, Rz 11 -12). Das Bundesamt wird jedoch den säumigen Ausspruch über die Rückkehrentscheidung und allenfalls darauf aufbauende Aussprüche unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und allfällig eingetretener neuer Sachverhalte nachzuholen haben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Eventual-Parteienantrages durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wär, umso mehr als die von den BF behaupteten Umstände für ein vertieftes Privat- und Familienleben der Entscheidung zugrundegelegt wurden (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Wie gleichfalls ausgeführt, wurden auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde oder sonst zulässige neue entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente aufgezeigt, sodass insoweit auch im Hinblick auf § 21 Abs. 7 BFA-VG kein ungeklärter Sachverhalt vorlag (vgl. dazu auch VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316).Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Eventual-Parteienantrages durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wär, umso mehr als die von den BF behaupteten Umstände für ein vertieftes Privat- und Familienleben der Entscheidung zugrundegelegt wurden vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Wie gleichfalls ausgeführt, wurden auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde oder sonst zulässige neue entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente aufgezeigt, sodass insoweit auch im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kein ungeklärter Sachverhalt vorlag vergleiche dazu auch VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.3.2.2.f. und II.3.

  1. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten römisch zwei.3.2.2.f. und römisch zwei.3.
  2. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2174695.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.