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{'item': 'W189 2250109-1'}

Obsah (8)Art 133§ 7§ 57§ 53Art. 1§ 8Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW189 2250109-1 SpruchW189 2250109-1/11EW189 2250111-1/10E, W189 2250109-1/11E, W189 2250111-1/10E, IM NAMEN DER R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: die BF) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Asylantrag.
  2. Die Beschwerdeführer (in der Folge: die BF) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Asylantrag.
  3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX wurde den BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde den BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  5. Am XXXX wurden die BF im Rahmen einer Einreisekontrolle aus der Ukraine kommend von ungarischen Grenzbeamten kontrolliert und der Besitz von russischen Reisepässen mitsamt russischen Ein- und Ausreisestempeln aus den Jahren XXXX und XXXX festgestellt.
  6. Am römisch 40 wurden die BF im Rahmen einer Einreisekontrolle aus der Ukraine kommend von ungarischen Grenzbeamten kontrolliert und der Besitz von russischen Reisepässen mitsamt russischen Ein- und Ausreisestempeln aus den Jahren römisch 40 und römisch 40 festgestellt.
  7. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: der BF1) wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  8. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: der BF1) wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  9. Im Rahmen von gegen die BF geführten polizeilichen Ermittlungen wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am XXXX die Beschuldigtenvernehmungen der BF sowie am XXXX Kopien der russischen Reisepässe der BF mitsamt zahlreichen Ein- und Ausreisestempeln übermittelt.
  10. Im Rahmen von gegen die BF geführten polizeilichen Ermittlungen wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am römisch 40 die Beschuldigtenvernehmungen der BF sowie am römisch 40 Kopien der russischen Reisepässe der BF mitsamt zahlreichen Ein- und Ausreisestempeln übermittelt.
  11. Die BF wurden mit insoweit durch Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX bestätigtem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB verurteilt, und zwar der BF1 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 13 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF2) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  12. Die BF wurden mit insoweit durch Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 bestätigtem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB verurteilt, und zwar der BF1 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 13 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF2) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  13. Die BF wurden am XXXX vom BFA zum Gegenstand der beabsichtigten Aberkennung ihres Asylstatus niederschriftlich einvernommen.
  14. Die BF wurden am römisch 40 vom BFA zum Gegenstand der beabsichtigten Aberkennung ihres Asylstatus niederschriftlich einvernommen.
  15. Am XXXX übermittelte der BF1 eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme übermittelten Länderberichten zur Russischen Föderation.
  16. Am römisch 40 übermittelte der BF1 eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme übermittelten Länderberichten zur Russischen Föderation.
  17. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurde den BF der Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die BF erlassen (Spruchpunkt VII.).9. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurde den BF der Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde und führten aus näher genannten Gründen im Wesentlichen aus, dass sie sich nicht unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt hätten, weiterhin eine maßgebliche Bedrohungslage im Herkunftsstaat bestehe, die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden und von den BF keine Gefahr ausgehe. Zusammen mit der Beschwerde vorgelegt wurden medizinische und integrative Unterlagen.
  2. Mit Schriftsatz vom XXXX legten die BF weitere Unterlagen in Bezug auf ihre Integration sowie die Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe vor und machten weitere Ausführungen zu ihrer Integration im Bundesgebiet.
  3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legten die BF weitere Unterlagen in Bezug auf ihre Integration sowie die Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe vor und machten weitere Ausführungen zu ihrer Integration im Bundesgebiet.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF wurden ausführlich zu ihrer Person, ihren Rückkehrbefürchtungen und ihrer Integration im Bundesgebiet befragt und ihnen Gelegenheit gegeben, zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die BF legten im Rahmen der Verhandlung medizinische Unterlagen (Beilagen ./1 und ./1a), Unterlagen bezüglich ihrer Integration und ihrer Strafverbüßung (Beilage ./3) eine Stellungnahme zu den Länderberichten (Beilage ./4) und ein Abschlusszeugnis ihrer Tochter (Beilage ./5) vor.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF wurden ausführlich zu ihrer Person, ihren Rückkehrbefürchtungen und ihrer Integration im Bundesgebiet befragt und ihnen Gelegenheit gegeben, zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die BF legten im Rahmen der Verhandlung medizinische Unterlagen (Beilagen ./1 und ./1a), Unterlagen bezüglich ihrer Integration und ihrer Strafverbüßung (Beilage ./3) eine Stellungnahme zu den Länderberichten (Beilage ./4) und ein Abschlusszeugnis ihrer Tochter (Beilage ./5) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  7. Zur Person der BF 1.1.
  8. Die Identität der BF steht fest. Die BF sind russische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Sie sind volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie sprechen Tschetschenisch und Russisch. Die BF wurden in XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, geboren und haben dort bis zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet gelebt. Die BF haben in ihrer Heimat neun Jahre die Schule besucht. Die Mutter, vier Brüder und eine Schwester, drei Halbschwestern, Onkel, Tanten und Cousins des BF1 leben in XXXX . Die Mutter, zwei Brüder sowie Onkel und Tanten der BF2 leben in Tschetschenien. Die BF haben Kontakt zu ihren Verwandten in Tschetschenien.Die BF wurden in römisch 40 , Teilrepublik Tschetschenien, geboren und haben dort bis zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet gelebt. Die BF haben in ihrer Heimat neun Jahre die Schule besucht. Die Mutter, vier Brüder und eine Schwester, drei Halbschwestern, Onkel, Tanten und Cousins des BF1 leben in römisch 40 . Die Mutter, zwei Brüder sowie Onkel und Tanten der BF2 leben in Tschetschenien. Die BF haben Kontakt zu ihren Verwandten in Tschetschenien. Die BF besitzen ein renovierungsbedürftiges Haus in XXXX .Die BF besitzen ein renovierungsbedürftiges Haus in römisch 40 . 1.1.
  9. Die BF sind seit XXXX traditionell-muslimisch und standesamtlich miteinander verheiratet. Sie haben drei Söhne – XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX – und eine Tochter namens XXXX , geb. XXXX . Diese sind gesund. Sie wohnen mit den Kindern XXXX , XXXX und XXXX im gemeinsamen Haushalt in XXXX , während XXXX gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn eine eigene Wohnung in der Nähe bezieht. XXXX hat die Schule abgeschlossen und absolviert seit XXXX eine überbetriebliche Lehre als Karosseriebautechniker und erhält hierfür eine Lehrlingsentschädigung von EUR 361,50 XXXX hat im XXXX die Abschlussprüfung einer Handelsschule bestanden und geht einer Teilzeitarbeit nach, durch die sie monatlich etwa EUR 700,- verdient. XXXX arbeitet als Staplerfahrer und XXXX als Zusteller. Die Kinder XXXX , XXXX und XXXX verfügen über einen vom BF1 abgeleiteten Status der Asylberechtigten. Dem Sohn XXXX wird mit bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnis vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 AsylG 2005 gewährt.1.1.
  10. Die BF sind seit römisch 40 traditionell-muslimisch und standesamtlich miteinander verheiratet. Sie haben drei Söhne – römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 – und eine Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Diese sind gesund. Sie wohnen mit den Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , während römisch 40 gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn eine eigene Wohnung in der Nähe bezieht. römisch 40 hat die Schule abgeschlossen und absolviert seit römisch 40 eine überbetriebliche Lehre als Karosseriebautechniker und erhält hierfür eine Lehrlingsentschädigung von EUR 361,50 römisch 40 hat im römisch 40 die Abschlussprüfung einer Handelsschule bestanden und geht einer Teilzeitarbeit nach, durch die sie monatlich etwa EUR 700,- verdient. römisch 40 arbeitet als Staplerfahrer und römisch 40 als Zusteller. Die Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 verfügen über einen vom BF1 abgeleiteten Status der Asylberechtigten. Dem Sohn römisch 40 wird mit bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnis vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, AsylG 2005 gewährt. Die Tochter eines Cousins väterlicherseits der BF2 lebt mit ihrem Mann, zwei Söhnen, einer Tochter und Tante in XXXX . Sie ist wie eine Cousine für die BF2 und es besteht eine gute Beziehung. Die BF und ihre Kinder haben Kontakt zu ihnen. Zwei Halbbrüder des BF1 leben in Deutschland und Cousinen der BF2 leben in Frankreich, wobei keine besondere Beziehung zu diesen besteht.Die Tochter eines Cousins väterlicherseits der BF2 lebt mit ihrem Mann, zwei Söhnen, einer Tochter und Tante in römisch 40 . Sie ist wie eine Cousine für die BF2 und es besteht eine gute Beziehung. Die BF und ihre Kinder haben Kontakt zu ihnen. Zwei Halbbrüder des BF1 leben in Deutschland und Cousinen der BF2 leben in Frankreich, wobei keine besondere Beziehung zu diesen besteht. Der BF1 hat keine Deutschkurse oder Deutschprüfungen absolviert. Die BF2 hat XXXX an einem Deutschkurs sowie XXXX an einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich teilgenommen. Die BF sind in der Lage, eine Unterhaltung auf Deutsch zu führen, wiewohl sie grammatikalische Fehler machen.Der BF1 hat keine Deutschkurse oder Deutschprüfungen absolviert. Die BF2 hat römisch 40 an einem Deutschkurs sowie römisch 40 an einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich teilgenommen. Die BF sind in der Lage, eine Unterhaltung auf Deutsch zu führen, wiewohl sie grammatikalische Fehler machen. Der BF1 ging in Österreich nie einer gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er war von XXXX bis XXXX Mitglied in einem Fußballverein. Die BF2 ist in keinem Verein aktiv. Sie hat XXXX einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht. Die BF sind mit ihren Nachbarn bzw. ehemaligen Nachbarn bekannt respektive befreundet und die BF2 hat auch Kontakt zu ihren Arbeitskollegen, wobei zu all diesen keine besondere oder intensive Beziehung besteht. Die BF kümmern sich manchmal um ihr Enkelkind.Der BF1 ging in Österreich nie einer gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er war von römisch 40 bis römisch 40 Mitglied in einem Fußballverein. Die BF2 ist in keinem Verein aktiv. Sie hat römisch 40 einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht. Die BF sind mit ihren Nachbarn bzw. ehemaligen Nachbarn bekannt respektive befreundet und die BF2 hat auch Kontakt zu ihren Arbeitskollegen, wobei zu all diesen keine besondere oder intensive Beziehung besteht. Die BF kümmern sich manchmal um ihr Enkelkind. Der BF1 war seit XXXX rund zwölf Monate als geringfügig beschäftigter Arbeiter, elfeinhalb Monate als Arbeiter und zwei Monate als Angestellter bei der Sozialversicherung gemeldet, wobei kein Dienstverhältnis länger als drei Monate dauerte und der BF1 hauptsächlich im Transportgewerbe tätig war. Vom XXXX bis XXXX war der BF1 als selbständiger Zusteller erwerbsgemeldet. Aktuell geht er keiner Arbeit nach.Der BF1 war seit römisch 40 rund zwölf Monate als geringfügig beschäftigter Arbeiter, elfeinhalb Monate als Arbeiter und zwei Monate als Angestellter bei der Sozialversicherung gemeldet, wobei kein Dienstverhältnis länger als drei Monate dauerte und der BF1 hauptsächlich im Transportgewerbe tätig war. Vom römisch 40 bis römisch 40 war der BF1 als selbständiger Zusteller erwerbsgemeldet. Aktuell geht er keiner Arbeit nach. Die BF2 war seit XXXX etwas mehr als zwei Monate als geringfügig beschäftigte Arbeiterin, rund anderthalb Jahre als Arbeiterin in einer Reinigungsfirma und anderthalb Jahre als Angestellte tätig, wobei sie sich derzeit in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellte in einer Nähwerkstatt befindet. Die BF2 verdient aktuell einen Bruttomonatslohn von EUR 1.417,
  11. Die BF2 war seit römisch 40 etwas mehr als zwei Monate als geringfügig beschäftigte Arbeiterin, rund anderthalb Jahre als Arbeiterin in einer Reinigungsfirma und anderthalb Jahre als Angestellte tätig, wobei sie sich derzeit in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellte in einer Nähwerkstatt befindet. Die BF2 verdient aktuell einen Bruttomonatslohn von EUR 1.417,
  12. Der BF1 ist gesund. Die BF2 leidet an einem Cervicalsyndrom mit Radikulopathie, Bandscheibenvorwölbung und beginnender Osteochondrose, Lumbalgie mit Radikulopathie, Synovitis an der linken Schulter und einem Ödem an der Schulter sowie einer depressiven Episode respektive einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischer Symptomatik, Adipositas und essentieller Hypertonie. Es wurde eine mikroinvasive Schmerztherapie vorgenommen und ihr sind die Medikamente Duloxetin (Antidepressivum), Mirtazapin (Antidepressivum), Cipralex (Antidepressivum), bei Bedarf Risperidon (Antipsychotikum), Hydal (Schmerzmittel), Lyrica (Antikonvulsivum) und Pantip (Refluxhemmer) verschrieben worden. Ärztlich empfohlen wurden eine konsequente Physiotherapie, regelmäßige Bewegungsübungen und Wirbelsäulenturnen zum Rumpfmuskulaturaufbau. Die BF2 findet sich in Psychotherapie. 1.1.3.
  13. Der BF1 wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.1.1.3.
  14. Der BF1 wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF1 wurde schuldig gesprochen, er hat am XXXX einem anderen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, der von ihm verkaufte PKW sei am XXXX von befugten Mitarbeitern eines Autohauses begutachtet worden und würde nur leichte Mängel aufweisen sowie den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich ein gefälschtes § 57a KFG-Gutachten verwendete, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, die den anderen in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, nämlich zur Bezahlung von EUR 900,-, verleitet.Der BF1 wurde schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 einem anderen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, der von ihm verkaufte PKW sei am römisch 40 von befugten Mitarbeitern eines Autohauses begutachtet worden und würde nur leichte Mängel aufweisen sowie den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich ein gefälschtes Paragraph 57 a, KFG-Gutachten verwendete, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, die den anderen in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, nämlich zur Bezahlung von EUR 900,-, verleitet. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und das lange Zurückliegen der Tat. Erschwerend war kein Umstand. 1.1.3.
  15. Die BF wurden mit insoweit durch Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX bestätigtem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB verurteilt, und zwar der BF1 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 13 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, und die BF2 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.1.3.
  16. Die BF wurden mit insoweit durch Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 bestätigtem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB verurteilt, und zwar der BF1 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 13 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, und die BF2 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die BF wurden schuldig gesprochen, sie haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in wiederholten Angriffen von XXXX bis XXXX mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, wobei die BF in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,- übersteigt, wobei sie bereits zwei solche Taten begangen hatten und der BF1 bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt wurde, nachgenannten Personen durch Täuschung über Tatsachen zu nachgenannten Handlungen verleitet, die den Bund, das Land XXXX und die Stadt XXXX in einem EUR 5.000,- nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben, und zwarDie BF wurden schuldig gesprochen, sie haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in wiederholten Angriffen von römisch 40 bis römisch 40 mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, wobei die BF in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,- übersteigt, wobei sie bereits zwei solche Taten begangen hatten und der BF1 bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt wurde, nachgenannten Personen durch Täuschung über Tatsachen zu nachgenannten Handlungen verleitet, die den Bund, das Land römisch 40 und die Stadt römisch 40 in einem EUR 5.000,- nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben, und zwar A./ das Sozialamt der Stadt XXXX bzw. das Magistrat der Stadt XXXX zur fortlaufenden Auszahlung ihnen nicht zustehender monatlicher Sozialleistungen (bedarfsorientierte Mindersicherung, Förderungen, Direktzahlungen, geldwerte Sachleistungen etc.) in einem EUR 5.000,- nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Betrag, indem sie gegenüber den für sie zuständigen Vertretern des Sozialamtes der Stadt XXXX entgegen der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtung (§ 16 Abs. 1 StMSG) vorgaben,A./ das Sozialamt der Stadt römisch 40 bzw. das Magistrat der Stadt römisch 40 zur fortlaufenden Auszahlung ihnen nicht zustehender monatlicher Sozialleistungen (bedarfsorientierte Mindersicherung, Förderungen, Direktzahlungen, geldwerte Sachleistungen etc.) in einem EUR 5.000,- nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Betrag, indem sie gegenüber den für sie zuständigen Vertretern des Sozialamtes der Stadt römisch 40 entgegen der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 16, Absatz eins, StMSG) vorgaben, 1./ aufgrund anhaltender politischer Verfolgung in der zur Russischen Föderation zählenden autonomen Republik Tschetschenien nach Österreich geflüchtet zu sein, dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylstatus zu erfüllen und die damit verbundene Unterstützungen des Bundes, des Landes XXXX und der Stadt XXXX durch Auszahlung von Sozialleistungen zurecht zu beanspruchen, wobei sie zugleich verschwiegen, dass der BF1 seit XXXX und die BF2 seit XXXX echte russische Reisepässe besaßen, mit denen sie jederzeit unbehelligt nach Tschetschenien in die Russische Föderation reisen konnten und dies, obwohl sie nach ihren Vorgaben im Asylverfahren aus Tschetschenien wegen politischer Verfolgung geflüchtet waren, der BF1 zumindest seit XXXX und die BF2 seit XXXX in wiederholen Fällen für längere Zeiträume hindurch taten, und dies entgegen der sie treffenden Meldepflichten weder dem BFA noch dem Sozialamt der Stadt XXXX meldeten,1./ aufgrund anhaltender politischer Verfolgung in der zur Russischen Föderation zählenden autonomen Republik Tschetschenien nach Österreich geflüchtet zu sein, dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylstatus zu erfüllen und die damit verbundene Unterstützungen des Bundes, des Landes römisch 40 und der Stadt römisch 40 durch Auszahlung von Sozialleistungen zurecht zu beanspruchen, wobei sie zugleich verschwiegen, dass der BF1 seit römisch 40 und die BF2 seit römisch 40 echte russische Reisepässe besaßen, mit denen sie jederzeit unbehelligt nach Tschetschenien in die Russische Föderation reisen konnten und dies, obwohl sie nach ihren Vorgaben im Asylverfahren aus Tschetschenien wegen politischer Verfolgung geflüchtet waren, der BF1 zumindest seit römisch 40 und die BF2 seit römisch 40 in wiederholen Fällen für längere Zeiträume hindurch taten, und dies entgegen der sie treffenden Meldepflichten weder dem BFA noch dem Sozialamt der Stadt römisch 40 meldeten, 2./ kein meldepflichtiges Handelsgewerbe zu betreiben, keine meldepflichtigen Einnahmen zu erzielen und keine meldepflichtigen Auslandsaufenthalte zu absolvieren, obwohl sie regelmäßige Einkünfte aus ihrem Gütertransportgewerbe (Zusteller) und dem Verkauf von Kleidung erzielten und sich regelmäßig in wiederholten Fällen für längere Zeiträume hindurch in verschiedenen europäischen Staaten und in der Russischen Föderation, insbesondere der Teilrepublik Tschetschenien, aufhielten, B./ von XXXX bis XXXX das Arbeitsmarktservice des Landes XXXX zur Auszahlung von ihnen nicht zustehenden Geldleistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) in einem EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Betrag, indem sie gegenüber den für sie zuständigen Vertretern des Arbeitsmarkservice entgegen der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtung (§ 50 AlVG) die unter den Fakten I.A.
  17. und
  18. angeführten Täuschungshandlungen vornahmen.B./ von römisch 40 bis römisch 40 das Arbeitsmarktservice des Landes römisch 40 zur Auszahlung von ihnen nicht zustehenden Geldleistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) in einem EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Betrag, indem sie gegenüber den für sie zuständigen Vertretern des Arbeitsmarkservice entgegen der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 50, AlVG) die unter den Fakten römisch eins.A.
  19. und
  20. angeführten Täuschungshandlungen vornahmen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde die bisherige Unbescholtenheit der BF2, erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafe des BF1, die über einen langen Zeitraum begangenen Tathandlungen, die mehrfache Tatbegehung und der hohe soziale Unwert der Tathandlung und die Tatbegehung in Gemeinschaft. Es konnte gerade noch mit einer teilbedingten Strafe das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der weiteren allfälligen nachteiligen Folgen durch den Schuldspruch (allenfalls Entzug des Asylrechtes) erschienen die verhängten Freiheitsstrafen ausreichend. Zudem war schon aus sozialpolitischen Überlegungen eine teilweise unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. 1.1.3.
  21. Der BF1 befand sich vom XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft sowie vom XXXX bis XXXX in Strafhaft. Er wurde nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe am XXXX für eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Für den BF1 wurde Bewährungshilfe angeordnet.1.1.3.
  22. Der BF1 befand sich vom römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungshaft sowie vom römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft. Er wurde nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe am römisch 40 für eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Für den BF1 wurde Bewährungshilfe angeordnet. Die BF2 befand sich vom XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft. Ihr wurde ab XXXX zur Verbüßung der restlichen Strafhaft die elektronische Fußfessel bewilligt. Die BF2 wurde nach Verbüßung von zwei Drittel ihrer Freiheitsstrafe am XXXX für eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Die BF2 befand sich vom römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungshaft. Ihr wurde ab römisch 40 zur Verbüßung der restlichen Strafhaft die elektronische Fußfessel bewilligt. Die BF2 wurde nach Verbüßung von zwei Drittel ihrer Freiheitsstrafe am römisch 40 für eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Die BF zeigen keine Deliktseinsicht. 1.1.
  23. Die BF stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Asylantrag. Als Fluchtgrund wurde angegeben, dass der BF1 tschetschenische Rebellen im Krieg mit Lebensmitteln, Kleidung und Waffen versorgt habe, weshalb er verfolgt und gequält worden sei. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX wurde den BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.1.
  24. Die BF stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Asylantrag. Als Fluchtgrund wurde angegeben, dass der BF1 tschetschenische Rebellen im Krieg mit Lebensmitteln, Kleidung und Waffen versorgt habe, weshalb er verfolgt und gequält worden sei. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde den BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1.1.
  25. Der BF1 beantragte am XXXX bei der Dienststelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) in Stawropol im russischen Föderationskreis Nordkaukasus einen russischen Auslandsreisepass, den er am XXXX durch die russische Botschaft in Wien erneuern ließ. Die BF2 beantragte ebenso beim FMS Stawropol am XXXX einen russischen Auslandsreisepass, den sie am XXXX durch die russische Botschaft in Wien erneuern ließ. 1.1.
  26. Der BF1 beantragte am römisch 40 bei der Dienststelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) in Stawropol im russischen Föderationskreis Nordkaukasus einen russischen Auslandsreisepass, den er am römisch 40 durch die russische Botschaft in Wien erneuern ließ. Die BF2 beantragte ebenso beim FMS Stawropol am römisch 40 einen russischen Auslandsreisepass, den sie am römisch 40 durch die russische Botschaft in Wien erneuern ließ. Der BF1 hielt sich zumindest in folgenden Zeiträumen in Russland auf: XXXX Der BF1 hielt sich zumindest in folgenden Zeiträumen in Russland auf: römisch 40 Die BF2 hielt sich zumindest in folgenden Zeiträumen in Russland auf: XXXX .Die BF2 hielt sich zumindest in folgenden Zeiträumen in Russland auf: römisch 40 . Dabei tätigten die BF Besuche bei Verwandten und Bekannten in Tschetschenien. Die BF2 betrieb aus Anlass dieser Reisen einen Kleidungshandel zwischen Österreich und Tschetschenien. 1.1.
  27. Die BF unterliegen in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.1.
  28. Den BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – und zwar in den Heimatort XXXX – möglich.1.1.
  29. Den BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – und zwar in den Heimatort römisch 40 – möglich. Im Falle einer Rückkehr würden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  30. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  31. COVID-19-Situation Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Quellen:In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). , Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) ● Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab] ● CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen] ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ] ● ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response ● Ria.ru – RIA Nowosti (27.7.2021): Чечня вводит обязательную вакцинацию для отдельных категорий граждан [Tschetschenien führt Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen ein] ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland 1.2.
  32. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus 1.2.
  33. Wehrdienst und Rekrutierungen Alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB Moskau 6.2021). Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst (Global Security 1.10.2020a).Alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB Moskau 6.2021). Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst (Global Security 1.10.2020a). Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden (ÖB Moskau 6.2021), sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB Moskau 6.2021, vgl. Jamestown 10.4.2018). 2019 dienen ca. 370.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften, im Vergleich zu ca. 260.000 Wehrpflichtigen (WI 19.4.2019). Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden (ÖB Moskau 6.2021), sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB Moskau 6.2021, vergleiche Jamestown 10.4.2018). 2019 dienen ca. 370.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften, im Vergleich zu ca. 260.000 Wehrpflichtigen (WI 19.4.2019). Versuche, sich dem Wehrdienst zu entziehen, sind verbreitet, aber rückläufig. Diese Versuche konzentrieren sich vor allem auf das Stadium vor der Einberufung, da nur ein Drittel der jungen Männer, die jährlich das wehrfähige Alter erreichen, tatsächlich eingezogen wird. Etwa ein Drittel ist untauglich, ein Drittel erhält keine Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Grundsätzlich gibt es aber keine Rekrutierungsprobleme, da genug junge Männer Grundwehrdienst leisten wollen. Neben einer patriotischen Gesinnung ist ein Grund dafür auch die Tatsache, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes Voraussetzung für bestimmte (v.a. staatliche) berufliche Laufbahnen ist. Nichtsdestotrotz gibt es jedes Jahr einige hundert junge Männer, denen der Stellungsbefehl zugestellt wurde, welche die Stellungskommission durchlaufen, die Entscheidung der Stellungskommission zur Einberufung auch nicht beeinspruchen, aber dann dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet haben. In diesen Fällen gibt es jährlich einige hundert strafrechtliche Verfahren bzw. Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung (ÖB Moskau 6.2021). Im Jahr 2015 wurde durch Staatspräsident Putin ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweiterte und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige (Dedowschtschina) sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasst. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Dedowschtschina kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 2.2.2021). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, hat sich die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich reduziert. Offizielle Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB Moskau 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● Global Security (page last updated 1.10.2020a): Russian Military Personnel – Conscription ● Jamestown Foundation (10.4.2018): 2018 Spring Draft Highlights Russia’s Demographic Decline, Eurasia Daily Monitor Volume: 15 Issue: 54 ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● WI - Warsaw Institute (19.4.2019): Putin (Again) Announces End of Compulsory Military Service in Russia 1.2.
  34. Wehrersatzdienst Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert (AA 2.2.2021). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z.B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht (AA 2.2.2021). Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2021). Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (ÖB Moskau 6.2021). Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Artikel 59, Absatz 3, der Verfassung garantiert (AA 2.2.2021). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z.B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht (AA 2.2.2021). Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2021). Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (ÖB Moskau 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Rostrud – Федеральная Служба по Труду и Занятости (Föderale Agentur für Arbeit und Beschäftigung) (1.2.2021): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.02.2021 г.) (Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten) 1.2.
  35. Wehrdienstverweigerung Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel [ca. 2.700€] oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt (ÖB Moskau 6.2021). Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Juli 2017 ist Wehrdienstverweigerern der Eintritt in den Staatsdienst für eine Dauer von zehn Jahren verboten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. Jamestown 8.11.2017). Die Zahl der Wehrdienstverweigerer hat sich von 2016 bis 2018 halbiert und lag laut offiziellen Angaben vom Oktober 2018 bei 1.600 Personen (Global Security 1.10.2020).Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel [ca. 2.700€] oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt (ÖB Moskau 6.2021). Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Juli 2017 ist Wehrdienstverweigerern der Eintritt in den Staatsdienst für eine Dauer von zehn Jahren verboten (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche Jamestown 8.11.2017). Die Zahl der Wehrdienstverweigerer hat sich von 2016 bis 2018 halbiert und lag laut offiziellen Angaben vom Oktober 2018 bei 1.600 Personen (Global Security 1.10.2020). Quellen: ● Global Security (page last updated 1.10.2020): Russian Military Personnel – Conscription ● Jamestown Foundation (8.11.2017): How Many Soldiers Does Russia Have? in: Eurasia Daily Monitor Volume: 14 Issue: 144 ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.
  36. Rechtsschutz und Justizwesen in Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). , Quellen: ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser) ● FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland 1.2.
  37. Dschihadistische Kämpfer und Ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), ● CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot? 1.2.8. Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). Quellen: ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland 1.2.9. Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach (ÖB Moskau 6.2021). Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 2.2.2021). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €] (Rosstat 19.11.2020; Chechenstat 2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● Chechenstat [Tschetschenien]
(2021): Оперативные показатели (Operative Indikatoren) ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Rosstat [Russische Föderation] (19.11.2020): Квартальная оценка среднемесячной начисленной заработной платы наёмных работников в организациях, у индивидуальных предпринимателей и физических лиц (Vierteljährliche Schätzung des durchschnittlichen Monatslohns) 1.2.10. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Quellen: ● IOM – International Organisation for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.11. Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (DIS 1.2015). Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12248). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248 ● International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483 ● International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft ● GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum ● DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014 ● IOM – International Organisation of Migration
(2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.
  1. Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 6.2021). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden (ÖB Moskau 6.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Zur Person der BF 2.1.
  4. Die Identität der BF steht aufgrund ihrer sichergestellten russischen Reisepässe fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF (AS 31 des BF1; AS 7 der BF2), zu ihrer Sprachkenntnis (Verhandlungsprotokoll S. 4), zu ihrer Herkunft (AS 30 des BF1; AS 7 der BF2), ihrem Schulbesuch (AS 30 und 257 des BF1; AS 7 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 16) und zur Verwandtschaft im Herkunftsstaat (AS 361 f des BF1; AS 165 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 9 f und 16) sowie den bestehenden Kontakt zu dieser folgen in Übrigen den gleichbleibenden Ausführungen der BF im Verfahren bzw. ihren Beschuldigtenvernehmungen (AS 36 des BF1; AS 12 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 16). Der BF1 gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom XXXX zu Protokoll, ein Haus in XXXX zu besitzen, das jedoch nicht fertig sei und in welchem man nicht wohnen könne. Er habe im Jahr XXXX – d.h. etwa zwei Jahre vor der Ausreise nach Österreich – mit dem Bau begonnen, nun aber kein Interesse mehr, es fertig zu bauen (AS 37 des BF1). Die BF2 wiederum erklärte in ihrer Beschuldigtenvernehmung am Folgetag, dass das Haus XXXX gebaut worden sei und die Tochter XXXX bereits dort zur Welt gekommen sei (AS 7 der BF2). In der Einvernahme durch das BFA wiederum meinten die BF, dass das Haus nach der Ausreise einem Bruder des BF1 übergeben worden sei, wobei der BF1 noch ergänzte, dass es bei einem Erdbeben zerstört worden sei (AS 365 des BF1; AS 167 der BF2). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF1 zunächst letzteres, um dann, auf den Widerspruch zu seiner Aussage in der Beschuldigtenvernehmung hingewiesen, zu erklären, dass es ihm bei dieser nicht gut gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 10). Die BF2 wiederum meinte in der Verhandlung, dass das Haus doch ihnen gehöre, man aber nicht darin wohnen könne, weil man es noch herrichten müsse (Verhandlungsprotokoll S. 17). Zumal also beide BF sowohl in ihrer ersten diesbezüglichen Befragung in der Beschuldigtenvernehmung als auch die BF2 zuletzt wieder in der mündlichen Verhandlung erklärten, dass das Haus ihnen gehöre, war dies festzustellen und konnten späteren, lediglich vom BF1 getätigten Ausführungen über eine Überschreibung des Besitzes an den Bruder nicht geglaubt werden. Desweiteren muss dieses Haus entgegen der Aussage des BF1 bereits – zumindest weitgehend – fertig gebaut gewesen sein, da nicht davon auszugehen ist, dass die Tochter der BF auf einer Baustelle zur Welt gekommen ist. Offenkundig wurde dieses Haus auch nicht bei einem Erdbeben zerstört, da die BF2 andernfalls in der mündlichen Verhandlung nicht ausgesagt hätte, dass es (lediglich) renovierungsbedürftig sei. Gesamt betrachtend war daher festzustellen, dass die BF in ihrem Heimatort ein renovierungsbedürftiges Haus besitzen.Der BF1 gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 zu Protokoll, ein Haus in römisch 40 zu besitzen, das jedoch nicht fertig sei und in welchem man nicht wohnen könne. Er habe im Jahr römisch 40 – d.h. etwa zwei Jahre vor der Ausreise nach Österreich – mit dem Bau begonnen, nun aber kein Interesse mehr, es fertig zu bauen (AS 37 des BF1). Die BF2 wiederum erklärte in ihrer Beschuldigtenvernehmung am Folgetag, dass das Haus römisch 40 gebaut worden sei und die Tochter römisch 40 bereits dort zur Welt gekommen sei (AS 7 der BF2). In der Einvernahme durch das BFA wiederum meinten die BF, dass das Haus nach der Ausreise einem Bruder des BF1 übergeben worden sei, wobei der BF1 noch ergänzte, dass es bei einem Erdbeben zerstört worden sei (AS 365 des BF1; AS 167 der BF2). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF1 zunächst letzteres, um dann, auf den Widerspruch zu seiner Aussage in der Beschuldigtenvernehmung hingewiesen, zu erklären, dass es ihm bei dieser nicht gut gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 10). Die BF2 wiederum meinte in der Verhandlung, dass das Haus doch ihnen gehöre, man aber nicht darin wohnen könne, weil man es noch herrichten müsse (Verhandlungsprotokoll S. 17). Zumal also beide BF sowohl in ihrer ersten diesbezüglichen Befragung in der Beschuldigtenvernehmung als auch die BF2 zuletzt wieder in der mündlichen Verhandlung erklärten, dass das Haus ihnen gehöre, war dies festzustellen und konnten späteren, lediglich vom BF1 getätigten Ausführungen über eine Überschreibung des Besitzes an den Bruder nicht geglaubt werden. Desweiteren muss dieses Haus entgegen der Aussage des BF1 bereits – zumindest weitgehend – fertig gebaut gewesen sein, da nicht davon auszugehen ist, dass die Tochter der BF auf einer Baustelle zur Welt gekommen ist. Offenkundig wurde dieses Haus auch nicht bei einem Erdbeben zerstört, da die BF2 andernfalls in der mündlichen Verhandlung nicht ausgesagt hätte, dass es (lediglich) renovierungsbedürftig sei. Gesamt betrachtend war daher festzustellen, dass die BF in ihrem Heimatort ein renovierungsbedürftiges Haus besitzen. 2.1.
  5. Dass die BF verheiratet sind, ist unstrittig (etwa AS 257 der BF1). Die Feststellungen über die Kinder der BF und den gemeinsamen Haushalt aller außer dem Sohn XXXX geht aus einer Zusammenschau des Strafurteiles vom XXXX und der Angaben der BF in ihren Einvernahmen durch das BFA und der mündlichen Verhandlung hervor (AS 253, 257 und 361 des BF1; AS 163 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Feststellungen über den Schulabschluss und die Erwerbstätigkeit der Kinder der BF beruhen gleichfalls auf den Angaben der BF sowie des jüngsten Sohnes und den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (AS 163 der BF1; Verhandlungsprotokoll S. 6, 14, 15 und 20; Beilagen ./2 und ./5). Der Aufenthaltsstatus der Kinder der BF beruht auf dem unstrittigen Akteninhalt. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass den BF in ihren Ausführungen zu ihrem Familienleben in Österreich ohnedies gefolgt wurde, konnte die Vernehmung des in der mündlichen Verhandlung stellig gemachten Sohnes XXXX zu diesem Beweisthema unterbleiben.2.1.
  6. Dass die BF verheiratet sind, ist unstrittig (etwa AS 257 der BF1). Die Feststellungen über die Kinder der BF und den gemeinsamen Haushalt aller außer dem Sohn römisch 40 geht aus einer Zusammenschau des Strafurteiles vom römisch 40 und der Angaben der BF in ihren Einvernahmen durch das BFA und der mündlichen Verhandlung hervor (AS 253, 257 und 361 des BF1; AS 163 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Feststellungen über den Schulabschluss und die Erwerbstätigkeit der Kinder der BF beruhen gleichfalls auf den Angaben der BF sowie des jüngsten Sohnes und den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (AS 163 der BF1; Verhandlungsprotokoll S. 6, 14, 15 und 20; Beilagen ./2 und ./5). Der Aufenthaltsstatus der Kinder der BF beruht auf dem unstrittigen Akteninhalt. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass den BF in ihren Ausführungen zu ihrem Familienleben in Österreich ohnedies gefolgt wurde, konnte die Vernehmung des in der mündlichen Verhandlung stellig gemachten Sohnes römisch 40 zu diesem Beweisthema unterbleiben. Die Feststellungen über die Verwandtschaft der BF in Österreich und Europa folgen gleichfalls ihrem Vorbringen (AS 361 des BF1; AS 165 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 10 und 19), wobei eine besondere Beziehung zur Verwandtschaft in Frankreich und Deutschland nicht dargetan wurde. Die Feststellungen über die (Nicht-)Absolvierung von Deutschkursen bzw. Deutschprüfungen stützen sich auf die Ausführungen der BF (Verhandlungsprotokoll S. 13 und 20) und dem in der Beschwerde vorgelegten Deutschzertifikat der BF
  7. Im Übrigen konnte sich – wie schon übereinstimmend zuvor das BFA in der Einvernahme – die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild von den Sprachkenntnissen der BF machen. Gleichfalls sind die weiteren Feststellungen zu den weiteren sozialen Anknüpfungspunkten der BF Folge ihrer Aussage (AS 165 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 14, 15, 16 und 21), wobei eine besondere oder intensive Beziehung zu den außerhalb ihres familiären Umfeldes stehenden Bekannten und Freunden der BF im Verfahren nicht hervorgekommen ist Die Feststellungen zur gemeldeten Erwerbstätigkeit der BF und dem aktuellen Bruttobezug der BF2 folgen aus den in den Akten einliegenden AJ-WEB-Auszügen. Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er gesund sei. Die BF2 legte in der mündlichen Verhandlung sowie in der Stellungnahme vom XXXX die den Feststellungen zugrundeliegenden ärztlichen Diagnosen vor (Beilage ./1; OZ 6).Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er gesund sei. Die BF2 legte in der mündlichen Verhandlung sowie in der Stellungnahme vom römisch 40 die den Feststellungen zugrundeliegenden ärztlichen Diagnosen vor (Beilage ./1; OZ 6). 2.1.
  8. Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF beruhen auf den in den Akten einliegenden Urteilen vom XXXX , XXXX und XXXX .2.1.
  9. Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF beruhen auf den in den Akten einliegenden Urteilen vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Feststellungen über die Untersuchungshaft, Strafhaft bzw. elektronische Fußfessel, bedingte Entlassung und Bewährungshilfe des BF1 bzw. der BF2 folgen dem unstrittigen Akteninhalt (Meldezettel; Strafregisterauskunft; Verhandlungsprotokoll S. 12; OZ 6 der BF2). Der BF1 führte in seiner Einvernahme durch das BFA an, dass er unschuldig sei (AS 367 des BF1). In der mündlichen Verhandlung meinte er entgegen seiner rechtskräftigen Verurteilung gar, dass er seine Unschuld bewiesen habe, er nie Geld vom Staat – außer vom AMS – genommen habe und er dem AMS nicht den geringsten Cent schulde. Er wisse, dass er verurteilt sei, aber „sie“ (gemeint offenbar: die Gerichte) würden machen, was sie wollen (Verhandlungsprotokoll S. 11 f). Die BF2 gab in ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass sie nie einen Fehler gemacht habe und nicht gegen das Gesetz verstoßen habe, sondern sich im Gegenteil immer bemüht habe, die Gesetze zu beachten (AS 169 f der BF2). In der mündlichen Verhandlung verneinte die BF2 die Gewerbsmäßigkeit des Betruges und führte ins Treffen, dass sie „ja“ dem AMS das Geld zurückzahle. Es tue ihr sehr leid, was alles passiert sei und sie hoffe auf die Gewährung eines Aufenthaltstitels. (Verhandlungsprotokoll S. 18). Der BF1 zeigt damit schon nicht einmal einen Ansatz an Deliktseinsicht. Die BF2 führte zwar schlussendlich aus, dass es ihr leidtue, wobei im Kontext aber nicht gänzlich erkennbar ist, ob sie sich dabei auf ihre Reisen nach Tschetschenien oder (auch) auf ihre Straftat bezog. Genauso gab sie aber in der Einvernahme an, dass sie keinen Fehler gemacht habe und bestritt sie in der Verhandlung zumindest die Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns. Letztlich konnte damit auch bei der BF2 keine echte Deliktseinsicht erkannt werden. 2.1.
  10. Die Feststellungen zur Einreise, zur Antragstellung, zum angegebenen Fluchtgrund und zur Zuerkennung des Asylstatus folgen dem unstrittigen Akteninhalt. 2.1.
  11. Die Feststellungen über die Ausstellung der russischen Reisepässe der BF sowie über die Zeiträume ihrer Aufenthalte in Russland bzw. bei Verwandten und Bekannten in Tschetschenien folgen aus dem letztlich unstrittig gebliebenem Akteninhalt (AS 75 ff, 265, 283 f und 497 des BF1; AS 47 ff der BF2). Es entspricht dabei der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und des BFA, dass die in den älteren Reisepässen vermerkte ausstellende Dienststelle mit der Nummer „UFMS 174“ dem Ort Stawropol entspricht, zumal dies anhand der geographischen Nähe zu Tschetschenien auch plausibel ist. Es handelt sich auch in jedem Fall nicht um die russische Botschaft in Wien, da diese nicht dem FMS als Inlandsbehörde zugeordnet ist und auf den neueren Reisepässen der BF als ausstellende Dienststelle „P-VO ROSSII, AVSTRIYA“ bezeichnet wird. Im Übrigen gaben die BF zwar in ihrer Beschwerde an, dass sie lediglich zweimal anlässlich Begräbnissen und im Übrigen zum Zweck der „verwandtschaftlichen Fürsorge“ gegenüber ihren verbliebenen Elternteilen nach Tschetschenien gereist seien sowie den Kontakt zu Behörden gemieden hätten. Angesichts des Umstandes, dass jedoch der BF1 zwischen XXXX und XXXX gesamt achtmal und die BF2 zwischen XXXX und XXXX zehnmal für je mehrere Wochen in ihre Heimat reisten, kann keineswegs von Besuchen aufgrund von verwandtschaftlichen Notfällen gesprochen werden, zumal diese – abgesehen von zwei Begräbnissen – auch nicht konkretisiert wurden. Es ist ebenso nicht ersichtlich, dass die Eltern der BF angesichts der breiten Verwandtschaft, zumal Brüdern und Schwestern der BF, unabdingbar auf die Pflege der BF angewiesen wären. Demgemäß gaben die BF auch in ihren Beschuldigtenvernehmungen vom XXXX bzw. XXXX lediglich an, dass sie regelmäßig ihre Verwandtschaft in Tschetschenien besuchen würden, ohne aber dafür zwingende Gründe geltend zu machen (AS 36 f des BF1; AS 12 der BF2). Angesichts der stets mehrwöchigen Aufenthalte, die zudem zum weit überwiegenden Teil entweder in der Sommerferienzeit oder über den Jahreswechsel erfolgten, war somit zumindest zum überwiegenden Teil viel eher von Urlauben bzw. Ferienaufenthalten in der Heimat auszugehen. Gleichfalls fern der Realität ist die Aussage, dass die BF den Behördenkontakt gemieden hätten, reisten sie doch bei jedem Besuch auf offiziellem Wege mit ihren russischen Pässen über die russischen Grenzübergänge ein, waren also schon dadurch bei jedem Besuch zumindest zweimal in Behördenkontakt. Auch in Zuge der Ausstellung ihrer Reisepässe traten sie in Behördenkontakt. Im Übrigen geht aus dem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX hervor, dass die BF2 versuchte, in Österreich günstig erworbene Kleidung gewinnbringend bei ihren Besuchen in Tschetschenien zu verkaufen (AS 193 der BF2), was sie in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritt (Verhandlungsprotokoll S. 18). Die BF2 baute also mit anderen Worten zudem eine Geschäftsbeziehung zu ihrer Heimat auf.Im Übrigen gaben die BF zwar in ihrer Beschwerde an, dass sie lediglich zweimal anlässlich Begräbnissen und im Übrigen zum Zweck der „verwandtschaftlichen Fürsorge“ gegenüber ihren verbliebenen Elternteilen nach Tschetschenien gereist seien sowie den Kontakt zu Behörden gemieden hätten. Angesichts des Umstandes, dass jedoch der BF1 zwischen römisch 40 und römisch 40 gesamt achtmal und die BF2 zwischen römisch 40 und römisch 40 zehnmal für je mehrere Wochen in ihre Heimat reisten, kann keineswegs von Besuchen aufgrund von verwandtschaftlichen Notfällen gesprochen werden, zumal diese – abgesehen von zwei Begräbnissen – auch nicht konkretisiert wurden. Es ist ebenso nicht ersichtlich, dass die Eltern der BF angesichts der breiten Verwandtschaft, zumal Brüdern und Schwestern der BF, unabdingbar auf die Pflege der BF angewiesen wären. Demgemäß gaben die BF auch in ihren Beschuldigtenvernehmungen vom römisch 40 bzw. römisch 40 lediglich an, dass sie regelmäßig ihre Verwandtschaft in Tschetschenien besuchen würden, ohne aber dafür zwingende Gründe geltend zu machen (AS 36 f des BF1; AS 12 der BF2). Angesichts der stets mehrwöchigen Aufenthalte, die zudem zum weit überwiegenden Teil entweder in der Sommerferienzeit oder über den Jahreswechsel erfolgten, war somit zumindest zum überwiegenden Teil viel eher von Urlauben bzw. Ferienaufenthalten in der Heimat auszugehen. Gleichfalls fern der Realität ist die Aussage, dass die BF den Behördenkontakt gemieden hätten, reisten sie doch bei jedem Besuch auf offiziellem Wege mit ihren russischen Pässen über die russischen Grenzübergänge ein, waren also schon dadurch bei jedem Besuch zumindest zweimal in Behördenkontakt. Auch in Zuge der Ausstellung ihrer Reisepässe traten sie in Behördenkontakt. Im Übrigen geht aus dem strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 hervor, dass die BF2 versuchte, in Österreich günstig erworbene Kleidung gewinnbringend bei ihren Besuchen in Tschetschenien zu verkaufen (AS 193 der BF2), was sie in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritt (Verhandlungsprotokoll S. 18). Die BF2 baute also mit anderen Worten zudem eine Geschäftsbeziehung zu ihrer Heimat auf. 2.1.
  12. Gegen eine Bedrohung der BF aus Konventionsgründen in ihrem Herkunftsstaat spricht bereits der Umstand, dass sie sich seit XXXX zweimal russische Reisepässe ausstellen ließen, einmal zumal innerhalb Russlands, über Jahre regelmäßig mit diesen auf legalem Weg in Russland ein- und ausreisten und dort jeweils mehrere Wochen in ihrer Heimat auf Urlaub verbrachten. Dass die BF all dies tun würden, obwohl sie einer Bedrohung in der Heimat unterliegen würden, läge fern jeglicher Lebensrealität und kann keinesfalls unterstellt werden. Offenkundig gingen die BF selbst von keiner bestehenden Bedrohungslage aus.2.1.
  13. Gegen eine Bedrohung der BF aus Konventionsgründen in ihrem Herkunftsstaat spricht bereits der Umstand, dass sie sich seit römisch 40 zweimal russische Reisepässe ausstellen ließen, einmal zumal innerhalb Russlands, über Jahre regelmäßig mit diesen auf legalem Weg in Russland ein- und ausreisten und dort jeweils mehrere Wochen in ihrer Heimat auf Urlaub verbrachten. Dass die BF all dies tun würden, obwohl sie einer Bedrohung in der Heimat unterliegen würden, läge fern jeglicher Lebensrealität und kann keinesfalls unterstellt werden. Offenkundig gingen die BF selbst von keiner bestehenden Bedrohungslage aus. Dass die BF in Russland keiner aktuellen Bedrohung aus Konventionsgründen unterliegen, folgt desweiteren aus den Länderberichten, wonach Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von Kadyrow und islamistische Kämpfer sowie deren Angehörigen. Der BF1 gab zudem schon im Zuerkennungsverfahren nicht an, aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, sondern (lediglich) Kämpfer versorgt zu haben, weshalb der Wegfall der Bedrohungslage für ihn umso mehr gilt. Die BF2 bezog sich in ihrem Asylverfahren wiederum ohnehin nur auf den BF
  14. Dafür spricht auch, dass die breite Verwandtschaft der BF seit vielen Jahren ohne Probleme in Tschetschenien leben kann, somit offenkundig auch nicht im Wege der Sippenhaftung vorgegangen wurde, zumal dies auch nie behauptet wurde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die BF2 im gegenständlichen Verfahren zu Protokoll gab, dass ihre drei Brüder in Tschetschenien als Polizisten tätig waren (AS 165 der BF2), somit in der Verwandtschaft der BF sogar eine erhebliche Verbindung zum tschetschenischen Regime besteht. Dementsprechend konnten die BF im nunmehrigen Aberkennungsverfahren keine konkrete, sie betreffende Gefahr im Falle einer Rückkehr dartun. Der BF1 machte in seiner Einvernahme durch das BFA nur vage geltend, dass er in Tschetschenien nirgendwo hinkönne (AS 367 des BF1). Die BF2 gab an, dass sie nicht wisse, was im Falle einer Rückkehr passieren würde (AS 169 der BF2). In der mündlichen Verhandlung wiederum meinte der BF1 ebenso vage, dass er bei seinen Heimatbesuchen immer den Wohnort gewechselt habe, da es wegen Kadyrow gefährlich gewesen sei, wobei er aber auch nicht „so große Probleme“ dort habe. Im Übrigen machten beide BF aber nur geltend, dass ihre Bindungen zu Österreich einer Rückkehr entgegenstehen würden (Verhandlungsprotokoll S. 11 und 17 f). Eine konkrete Gefahr oder einen konkreten Gefährdungsgrund vermochten die BF damit nicht darlegen. Soweit im Übrigen die BF in ihrer Beschwerde auf Punkt „Rückkehr“ des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation verwiesen, wonach sich bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine erhöhte Gefährdung für Personen ergeben kann, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitsbehörden hatten, so sind die obgenannten Berichte über die Rückkehrsituation von Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg als die konkret spezielleren zu betrachten, sodass dadurch für die BF nichts gewonnen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der BF1 in seiner Beschuldigtenvernehmung vom XXXX sogar aussagte, dass weder er noch seine Familie vom damaligen Tschetschenienkrieg direkt betroffen gewesen seien (AS 30 des BF1), er somit von seiner noch im Zuerkennungsverfahren behaupteten individuellen Bedrohung überhaupt abging, weshalb sodann im strafgerichtlichen Urteil vom XXXX zur Sache ausgeführt wurde, dass die BF die österreichischen Behörden darüber täuschten, aufgrund politischer Verfolgung nach Österreich geflüchtet zu sein (AS 284 des BF1).Dass die BF in Russland keiner aktuellen Bedrohung aus Konventionsgründen unterliegen, folgt desweiteren aus den Länderberichten, wonach Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von Kadyrow und islamistische Kämpfer sowie deren Angehörigen. Der BF1 gab zudem schon im Zuerkennungsverfahren nicht an, aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, sondern (lediglich) Kämpfer versorgt zu haben, weshalb der Wegfall der Bedrohungslage für ihn umso mehr gilt. Die BF2 bezog sich in ihrem Asylverfahren wiederum ohnehin nur auf den BF
  15. Dafür spricht auch, dass die breite Verwandtschaft der BF seit vielen Jahren ohne Probleme in Tschetschenien leben kann, somit offenkundig auch nicht im Wege der Sippenhaftung vorgegangen wurde, zumal dies auch nie behauptet wurde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die BF2 im gegenständlichen Verfahren zu Protokoll gab, dass ihre drei Brüder in Tschetschenien als Polizisten tätig waren (AS 165 der BF2), somit in der Verwandtschaft der BF sogar eine erhebliche Verbindung zum tschetschenischen Regime besteht. Dementsprechend konnten die BF im nunmehrigen Aberkennungsverfahren keine konkrete, sie betreffende Gefahr im Falle einer Rückkehr dartun. Der BF1 machte in seiner Einvernahme durch das BFA nur vage geltend, dass er in Tschetschenien nirgendwo hinkönne (AS 367 des BF1). Die BF2 gab an, dass sie nicht wisse, was im Falle einer Rückkehr passieren würde (AS 169 der BF2). In der mündlichen Verhandlung wiederum meinte der BF1 ebenso vage, dass er bei seinen Heimatbesuchen immer den Wohnort gewechselt habe, da es wegen Kadyrow gefährlich gewesen sei, wobei er aber auch nicht „so große Probleme“ dort habe. Im Übrigen machten beide BF aber nur geltend, dass ihre Bindungen zu Österreich einer Rückkehr entgegenstehen würden (Verhandlungsprotokoll S. 11 und 17 f). Eine konkrete Gefahr oder einen konkreten Gefährdungsgrund vermochten die BF damit nicht darlegen. Soweit im Übrigen die BF in ihrer Beschwerde auf Punkt „Rückkehr“ des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation verwiesen, wonach sich bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine erhöhte Gefährdung für Personen ergeben kann, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitsbehörden hatten, so sind die obgenannten Berichte über die Rückkehrsituation von Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg als die konkret spezielleren zu betrachten, sodass dadurch für die BF nichts gewonnen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der BF1 in seiner Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 sogar aussagte, dass weder er noch seine Familie vom damaligen Tschetschenienkrieg direkt betroffen gewesen seien (AS 30 des BF1), er somit von seiner noch im Zuerkennungsverfahren behaupteten individuellen Bedrohung überhaupt abging, weshalb sodann im strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 zur Sache ausgeführt wurde, dass die BF die österreichischen Behörden darüber täuschten, aufgrund politischer Verfolgung nach Österreich geflüchtet zu sein (AS 284 des BF1). Zuletzt machte die Rechtsvertretung des BF1 in der mündlichen Verhandlung zwar angesichts des aktuellen Krieges in der Ukraine noch die Gefahr einer Rekrutierung und eines Kriegseinsatzes des BF1 geltend, doch haben sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass der im wehrfähigen Alter befindliche BF in die russische Armee eingezogen werden würde und darüber hinaus an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen müsste. Soweit dies durch Medienberichte bis dato öffentlich bekannt ist, bedient sich die russische Armee in der Kriegsführung in der Ukraine zudem zumindest vorwiegend nicht Wehrpflichtiger, sondern Vertragssoldaten. Darüber hinaus geht aus den Länderberichten hervor, dass in den letzten Jahren lediglich Geldstrafen und keine Haftstrafen gegen Wehrdienstverweigerer verhängt wurden. Es erscheint im Übrigen ohnehin wenig wahrscheinlich, dass der bald XXXX -jährige BF1 in den Krieg eingezogen werden würde.Zuletzt machte die Rechtsvertretung des BF1 in der mündlichen Verhandlung zwar angesichts des aktuellen Krieges in der Ukraine noch die Gefahr einer Rekrutierung und eines Kriegseinsatzes des BF1 geltend, doch haben sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass der im wehrfähigen Alter befindliche BF in die russische Armee eingezogen werden würde und darüber hinaus an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen müsste. Soweit dies durch Medienberichte bis dato öffentlich bekannt ist, bedient sich die russische Armee in der Kriegsführung in der Ukraine zudem zumindest vorwiegend nicht Wehrpflichtiger, sondern Vertragssoldaten. Darüber hinaus geht aus den Länderberichten hervor, dass in den letzten Jahren lediglich Geldstrafen und keine Haftstrafen gegen Wehrdienstverweigerer verhängt wurden. Es erscheint im Übrigen ohnehin wenig wahrscheinlich, dass der bald römisch 40 -jährige BF1 in den Krieg eingezogen werden würde. Insgesamt sind also die Gründe für die Gewährung des Status der Asylberechtigten – sofern sie überhaupt ursprünglich bestanden – zweifellos weggefallen und haben die BF auch sonst keine individuellen, aktuellen Gründe einer asylrelevanten Bedrohung glaubhaft machen können. 2.1.
  16. Es sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass den BF eine Rückkehr in den Heimatort nicht möglich ist. Die BF besitzen dort ein wenn auch renovierungsbedürftiges Haus und breite Verwandtschaft. Selbst wenn das Haus der BF nicht unmittelbar beziehbar sein sollte, ist es ihnen möglich, bei ihrer Verwandtschaft Unterkunft zu nehmen bis gegebenenfalls das Haus ausreichend instandgesetzt ist. Zumal die BF in den letzten Jahren vielfach ihre Verwandtschaft in Tschetschenien besuchten, ist kein Grund dafür hervorgekommen, weshalb diese die BF nicht aufnehmen würde und sie unterstützen würde. Die BF sind in Tschetschenien aufgewachsen und sozialisiert worden, weshalb sie sich jedenfalls in den dort gültigen Gebräuchen und Gewohnheiten zurecht finden können. Sie sprechen auch die Sprachen ihrer Herkunftsregion. Den erwachsenen, im Wesentlichen gesunden BF, die über eine tschetschenische Schulbildung verfügen und zumindest in Österreich Arbeitserfahrung gesammelt haben, ist es auch möglich und zumutbar, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dass die festgestellten Erkrankungen der BF2 diese nicht grundsätzlich an einer Erwerbstätigkeit hindern, zeigt sich auch darin, dass sie aktuell einer Arbeit nachgeht. Gegebenenfalls haben sie zudem Anspruch auf staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosenunterstützung. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Existenz der BF nach einer Rückkehr in ihren Heimatort nicht gesichert wäre. Die genannten Erwägungen gelten auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfälligen schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage der BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre, zumal den Länderberichten aktuell keine erheblichen, staatlich verordneten wirtschaftlichen Einschränkungen zu entnehmen sind. Dies gilt auch in Zusammenhang mit den aufgrund des aktuellen russischen Angriffs auf die Ukraine verhängten Sanktionen westlicher Staaten gegen die russische Wirtschaft, da auch im Falle eines damit verbundenen wirtschaftlichen Abschwunges der russischen Bevölkerung nicht jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. In gesundheitlicher Hinsicht stehen sowohl in Österreich als auch in Russland Impfstoffe gegen COVID-19 zur Verfügung, wobei eine besondere individuelle Gefährdung der BF auch nicht behauptet wurde. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Eine Rückkehr ist notorisch auch vor dem Hintergrund der aktuell wechselseitig verhängten Überflugverbote für Fluglinien aus Russland respektive der Europäischen Union möglich, da Fluglinien von Drittstaaten hiervon nicht betroffen sind. So stehen weiterhin beispielsweise Verbindungen über Belgrad (Air Serbia) oder Istanbul (Turkish Airlines) offen. 2.
  17. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 17.11.2021 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
  18. zitiert. Ein Vergleich mit dem am 10.03.2022 von der Staatendokumentation veröffentlichten neuen Version des Länderinformationsblattes hat ergeben, dass dieses in Bezug auf die hier entscheidungsmaßgeblichen Umstände keine zu berücksichtigenden Neuerungen bzw. Aktualisierungen enthält. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 17.11.2021 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
  19. zitiert. Ein Vergleich mit dem am 10.03.2022 von der Staatendokumentation veröffentlichten neuen Version des Länderinformationsblattes hat ergeben, dass dieses in Bezug auf die hier entscheidungsmaßgeblichen Umstände keine zu berücksichtigenden Neuerungen bzw. Aktualisierungen enthält.
  20. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  21. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.
  22. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide 3.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. 3.1.2.

Art. 1

Abschnitt C Z 1 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt hat.3.1.2.

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt hat. Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind.

  1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und
  2. er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, d.h. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind z.B. Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), S. 654, K3 und K4 zu § 7 AsylG).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind.
  1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und
  2. er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, d.h. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind z.B. Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S. 654, K3 und K4 zu Paragraph 7, AsylG). Wie schon beweiswürdigend ausgeführt wurde und im Übrigen auch nicht bestritten wurde, ließen sich fallgegenständlich die BF zweimal freiwillig einen russischen Auslandsreisepass ausstellen. Darüber hinaus verwendeten sie diese Reisepässe auch, um mehrfach auf offiziellen Wege nach Russland einzureisen und wieder von dort auszureisen, wobei sie sich jeweils mehrere Wochen in Tschetschenien zu Besuch bei ihren Verwandten und Bekannten aufhielten, wodurch ihr Wille zur Normalisierung der Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat zum Ausdruck kommt. Auch versuchte die BF2 eine Geschäftstätigkeit zu ihrem Heimatland aufzubauen. Da also die Ein- und Ausreise der BF in ihre Heimat weder auf illegalem Wege erfolgte noch es sich um einen einmaligen Besuch gehandelt hat noch zwingende Gründe für die Besuche ersichtlich sind, ging das BFA zu Recht davon aus, dass die BF sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt haben, weshalb auch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK anwendbar ist, zumal die BF anderweitige Gründe für ihr Verhalten nicht plausibel erklären konnten. Aus dem Gesamtverhalten der BF geht vielmehr unzweifelhaft der Wille hervor, die Verhältnisse zum Herkunftsstaat zu normalisieren.Wie schon beweiswürdigend ausgeführt wurde und im Übrigen auch nicht bestritten wurde, ließen sich fallgegenständlich die BF zweimal freiwillig einen russischen Auslandsreisepass ausstellen. Darüber hinaus verwendeten sie diese Reisepässe auch, um mehrfach auf offiziellen Wege nach Russland einzureisen und wieder von dort auszureisen, wobei sie sich jeweils mehrere Wochen in Tschetschenien zu Besuch bei ihren Verwandten und Bekannten aufhielten, wodurch ihr Wille zur Normalisierung der Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat zum Ausdruck kommt. Auch versuchte die BF2 eine Geschäftstätigkeit zu ihrem Heimatland aufzubauen. Da also die Ein- und Ausreise der BF in ihre Heimat weder auf illegalem Wege erfolgte noch es sich um einen einmaligen Besuch gehandelt hat noch zwingende Gründe für die Besuche ersichtlich sind, ging das BFA zu Recht davon aus, dass die BF sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt haben, weshalb auch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK anwendbar ist, zumal die BF anderweitige Gründe für ihr Verhalten nicht plausibel erklären konnten. Aus dem Gesamtverhalten der BF geht vielmehr unzweifelhaft der Wille hervor, die Verhältnisse zum Herkunftsstaat zu normalisieren. 3.1.3.

Art. 1

Abschnitt C Z 5 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. 3.1.3.

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.). Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/

  1. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/
  2. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant. Auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung ist im Falle der BF erfüllt. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg heute keine Gefahr mehr droht, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Kritiker von Kadyrow handelt. Entsprechend der Länderberichte droht den BF somit aufgrund der (vorgeblichen) Teilnahme des BF1 am Tschetschenienkrieg keine Gefahr mehr, wobei sie keine konkreten Umstände glaubhaft machen konnten, die dem entgegenstünden, zumal sie, wie schon oben ausgeführt, ihre Beziehung zu Russland normalisierten, sie regelmäßig auf Heimaturlaub fuhren und im Übrigen auch nahezu ihre gesamte Verwandtschaft weiterhin in Tschetschenien lebt und leben kann. Dass die BF öffentliche Kritiker Kadyrows wären, ist nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer den BF Asyl gewährt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen. Andere individuelle Gründe, die zur Zuerkennung bzw. Beibehaltung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden von den BF nicht behauptet. 3.1.
  3. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch sind die BF im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihnen der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aberkannt werden konnte.3.1.
  4. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch sind die BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihnen der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 aberkannt werden konnte. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF durch die belangte Behörde aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfolgte somit zu Recht, wobei sich dies sowohl auf den Endigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK also auch auf Z 5 jener Norm stützt.Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF durch die belangte Behörde aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfolgte somit zu Recht, wobei sich dies sowohl auf den Endigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK also auch auf Ziffer 5, jener Norm stützt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide war daher abzuweisen. 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade di

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