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{'item': 'W189 2250110-1'}

Obsah (10)§ 7Art 133§ 57§ 55Art. 1§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW189 2250110-1 SpruchW189 2250110-1/9E , W189 2250110-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt wird. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) wurde am XXXX in Deutschland geboren.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) wurde am römisch 40 in Deutschland geboren.
  3. Nachdem seine Eltern als gesetzliche Vertreter am XXXX in Österreich einen Asylantrag für ihn stellten, wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  4. Nachdem seine Eltern als gesetzliche Vertreter am römisch 40 in Österreich einen Asylantrag für ihn stellten, wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  5. Im Rahmen von gegen die Eltern des BF geführten polizeilichen Ermittlungen wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am XXXX eine Kopie des am XXXX in Tschetschenien für den BF ausgestellten russischen Inlandspasses übermittelt.
  6. Im Rahmen von gegen die Eltern des BF geführten polizeilichen Ermittlungen wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am römisch 40 eine Kopie des am römisch 40 in Tschetschenien für den BF ausgestellten russischen Inlandspasses übermittelt.
  7. Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  8. Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  9. Der BF wurde mit Schreiben vom XXXX vom BFA über die beabsichtigte Aberkennung seines Asylstatus aufgrund Wegfalls der statusbegründenden Umstände sowie die beabsichtigte Gewährung einer „Aufenthaltsberechtigung (plus)“ nach § 55 AsylG 2005 informiert und ersucht, zu diesem Zweck eine Kopie des letzten Schulzeugnisses zu übermitteln.
  10. Der BF wurde mit Schreiben vom römisch 40 vom BFA über die beabsichtigte Aberkennung seines Asylstatus aufgrund Wegfalls der statusbegründenden Umstände sowie die beabsichtigte Gewährung einer „Aufenthaltsberechtigung (plus)“ nach Paragraph 55, AsylG 2005 informiert und ersucht, zu diesem Zweck eine Kopie des letzten Schulzeugnisses zu übermitteln.
  11. Mit Schreiben vom XXXX legte der BF Schulzeugnisse der achten und neunten Schulstufe sowie Schreiben des AMS und des bfi vor.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der BF Schulzeugnisse der achten und neunten Schulstufe sowie Schreiben des AMS und des bfi vor.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 „Z 1“ Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, „Z 1“ AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus näher genannten Gründen im Wesentlichen aus, dass er sich nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe und weiterhin eine maßgebliche Bedrohungslage im Herkunftsstaat bestehe.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus näher genannten Gründen im Wesentlichen aus, dass er sich nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe und weiterhin eine maßgebliche Bedrohungslage im Herkunftsstaat bestehe.
  3. Mit Schriftsatz vom XXXX machte der BF weitere Ausführungen zu seiner Integration im Bundesgebiet.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 machte der BF weitere Ausführungen zu seiner Integration im Bundesgebiet.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Rückkehrbefürchtungen und seiner Integration im Bundesgebiet befragt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung eine Bestätigung über eine Lehrausbildung vor (Beilage ./2).
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Rückkehrbefürchtungen und seiner Integration im Bundesgebiet befragt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung eine Bestätigung über eine Lehrausbildung vor (Beilage ./2).
  7. Am XXXX übermittelte das BFA einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , wonach der BF des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG verdächtigt werde.
  8. Am römisch 40 übermittelte das BFA einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wonach der BF des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG verdächtigt werde.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu den Zahlen W189 2250109-1/11E sowie W189 2250111-1/10E wurde den Eltern des BF der Status der Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot gegen sie erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  11. Zur Person des BF 1.1.
  12. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Tschetschenisch und Deutsch. Die Mutter, vier Brüder und eine Schwester, drei Halbschwestern, Onkel, Tanten und Cousins des Vaters des BF leben in XXXX . Die Mutter, zwei Brüder sowie Onkel und Tanten der Mutter des BF leben in Tschetschenien. Der BF kennt diese Verwandtschaft und zumindest seine Eltern halten Kontakt zu ihnen.Die Mutter, vier Brüder und eine Schwester, drei Halbschwestern, Onkel, Tanten und Cousins des Vaters des BF leben in römisch 40 . Die Mutter, zwei Brüder sowie Onkel und Tanten der Mutter des BF leben in Tschetschenien. Der BF kennt diese Verwandtschaft und zumindest seine Eltern halten Kontakt zu ihnen. Die Eltern des BF besitzen ein renovierungsbedürftiges Haus in ihrem Herkunftsort XXXX .Die Eltern des BF besitzen ein renovierungsbedürftiges Haus in ihrem Herkunftsort römisch 40 . Der BF wurde in Deutschland geboren und lebt seit seinem ersten Lebensjahr in Österreich. Er hat im XXXX die Pflichtschule abgeschlossen und im XXXX eine überbetriebliche Lehre als Karosseriebautechniker begonnen. Er wohnt mit seinen Eltern und drei Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Der BF wurde in Deutschland geboren und lebt seit seinem ersten Lebensjahr in Österreich. Er hat im römisch 40 die Pflichtschule abgeschlossen und im römisch 40 eine überbetriebliche Lehre als Karosseriebautechniker begonnen. Er wohnt mit seinen Eltern und drei Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist ledig, kinderlos und gesund. Der BF wurde am XXXX durch das Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der BF wurde am römisch 40 durch das Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der BF wird mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG verdächtigt.Der BF wird mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG verdächtigt. 1.1.
  13. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Erstreckungsbescheid vom selben Tag wurde auch dem BF abgeleitet von seinem Vater Asyl gewährt.1.1.
  14. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Erstreckungsbescheid vom selben Tag wurde auch dem BF abgeleitet von seinem Vater Asyl gewährt. Der BF reiste mehrmals mit seinen Eltern zu seiner Verwandtschaft nach Tschetschenien. Ihm wurde am XXXX in Tschetschenien ein russischer Inlandspass ausgestellt. Der BF reiste mehrmals mit seinen Eltern zu seiner Verwandtschaft nach Tschetschenien. Ihm wurde am römisch 40 in Tschetschenien ein russischer Inlandspass ausgestellt. Den Eltern des BF wurde mit bundesverwaltungsgerichtlichem Erkenntnis vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen sie erlassen. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – und zwar nach XXXX in den Heimatort seiner Eltern – möglich.Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – und zwar nach römisch 40 in den Heimatort seiner Eltern – möglich. Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  15. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  16. COVID-19-Situation Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Quellen:In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). , Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) ● Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab] ● CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen] ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ] ● ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response ● Ria.ru – RIA Nowosti (27.7.2021): Чечня вводит обязательную вакцинацию для отдельных категорий граждан [Tschetschenien führt Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen ein] ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland 1.2.
  17. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus 1.2.
  18. Wehrdienst und Rekrutierungen Alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB Moskau 6.2021). Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst (Global Security 1.10.2020a).Alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB Moskau 6.2021). Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst (Global Security 1.10.2020a). Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden (ÖB Moskau 6.2021), sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB Moskau 6.2021, vgl. Jamestown 10.4.2018). 2019 dienen ca. 370.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften, im Vergleich zu ca. 260.000 Wehrpflichtigen (WI 19.4.2019). Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden (ÖB Moskau 6.2021), sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB Moskau 6.2021, vergleiche Jamestown 10.4.2018). 2019 dienen ca. 370.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften, im Vergleich zu ca. 260.000 Wehrpflichtigen (WI 19.4.2019). Versuche, sich dem Wehrdienst zu entziehen, sind verbreitet, aber rückläufig. Diese Versuche konzentrieren sich vor allem auf das Stadium vor der Einberufung, da nur ein Drittel der jungen Männer, die jährlich das wehrfähige Alter erreichen, tatsächlich eingezogen wird. Etwa ein Drittel ist untauglich, ein Drittel erhält keine Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Grundsätzlich gibt es aber keine Rekrutierungsprobleme, da genug junge Männer Grundwehrdienst leisten wollen. Neben einer patriotischen Gesinnung ist ein Grund dafür auch die Tatsache, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes Voraussetzung für bestimmte (v.a. staatliche) berufliche Laufbahnen ist. Nichtsdestotrotz gibt es jedes Jahr einige hundert junge Männer, denen der Stellungsbefehl zugestellt wurde, welche die Stellungskommission durchlaufen, die Entscheidung der Stellungskommission zur Einberufung auch nicht beeinspruchen, aber dann dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet haben. In diesen Fällen gibt es jährlich einige hundert strafrechtliche Verfahren bzw. Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung (ÖB Moskau 6.2021). Im Jahr 2015 wurde durch Staatspräsident Putin ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweiterte und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige (Dedowschtschina) sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasst. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Dedowschtschina kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 2.2.2021). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, hat sich die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich reduziert. Offizielle Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB Moskau 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● Global Security (page last updated 1.10.2020a): Russian Military Personnel – Conscription ● Jamestown Foundation (10.4.2018): 2018 Spring Draft Highlights Russia’s Demographic Decline, Eurasia Daily Monitor Volume: 15 Issue: 54 ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● WI - Warsaw Institute (19.4.2019): Putin (Again) Announces End of Compulsory Military Service in Russia 1.2.
  19. Wehrersatzdienst Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert (AA 2.2.2021). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z.B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht (AA 2.2.2021). Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2021). Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (ÖB Moskau 6.2021). Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Artikel 59, Absatz 3, der Verfassung garantiert (AA 2.2.2021). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z.B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht (AA 2.2.2021). Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2021). Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (ÖB Moskau 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Rostrud – Федеральная Служба по Труду и Занятости (Föderale Agentur für Arbeit und Beschäftigung) (1.2.2021): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.02.2021 г.) (Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten) 1.2.
  20. Wehrdienstverweigerung Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel [ca. 2.700€] oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt (ÖB Moskau 6.2021). Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Juli 2017 ist Wehrdienstverweigerern der Eintritt in den Staatsdienst für eine Dauer von zehn Jahren verboten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. Jamestown 8.11.2017). Die Zahl der Wehrdienstverweigerer hat sich von 2016 bis 2018 halbiert und lag laut offiziellen Angaben vom Oktober 2018 bei 1.600 Personen (Global Security 1.10.2020).Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel [ca. 2.700€] oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt (ÖB Moskau 6.2021). Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Juli 2017 ist Wehrdienstverweigerern der Eintritt in den Staatsdienst für eine Dauer von zehn Jahren verboten (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche Jamestown 8.11.2017). Die Zahl der Wehrdienstverweigerer hat sich von 2016 bis 2018 halbiert und lag laut offiziellen Angaben vom Oktober 2018 bei 1.600 Personen (Global Security 1.10.2020). Quellen: ● Global Security (page last updated 1.10.2020): Russian Military Personnel – Conscription ● Jamestown Foundation (8.11.2017): How Many Soldiers Does Russia Have? in: Eurasia Daily Monitor Volume: 14 Issue: 144 ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.
  21. Rechtsschutz und Justizwesen in Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Quellen: ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser) ● FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland 1.2.
  22. Dschihadistische Kämpfer und Ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), ● CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot? 1.2.8. Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). Quellen: ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland 1.2.9. Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach (ÖB Moskau 6.2021). Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 2.2.2021). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €] (Rosstat 19.11.2020; Chechenstat 2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● Chechenstat [Tschetschenien]
(2021): Оперативные показатели (Operative Indikatoren) ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Rosstat [Russische Föderation] (19.11.2020): Квартальная оценка среднемесячной начисленной заработной платы наёмных работников в организациях, у индивидуальных предпринимателей и физических лиц (Vierteljährliche Schätzung des durchschnittlichen Monatslohns) 1.2.10. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Quellen: ● IOM – International Organisation for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.
  1. Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 6.2021). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden (ÖB Moskau 6.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Zur Person des BF 2.1.
  4. Die Identität des BF steht aufgrund seines sichergestellten russischen Inlandspasses fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der BF Tschetschenisch und Deutsch spricht, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Die Feststellungen zur Verwandtschaft des BF ergeben sich aus den Aussagen seiner Eltern in den Einvernahmen durch das BFA sowie in der mündlichen Verhandlung in deren verbunden geführten Aberkennungsverfahren (s. insoweit auch deren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Punkt II.2.1.1.). Der BF bestritt zwar zunächst in der mündlichen Verhandlung, seine Verwandtschaft zu kennen, erklärte dann aber doch, sie bereits besucht zu haben, woraus aber konsequenterweise zu folgern ist, dass er sie auch kennt (s. dazu im Detail unten). Dass jedenfalls die Eltern des BF den Kontakt zu dieser Verwandtschaft halten, haben diese wiederum in ihrem Verfahren – zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung – angegeben, zumal dies angesichts der regelmäßigen Heimatbesuche auch lebensnah ist.Die Feststellungen zur Verwandtschaft des BF ergeben sich aus den Aussagen seiner Eltern in den Einvernahmen durch das BFA sowie in der mündlichen Verhandlung in deren verbunden geführten Aberkennungsverfahren (s. insoweit auch deren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Punkt römisch zwei.2.1.1.). Der BF bestritt zwar zunächst in der mündlichen Verhandlung, seine Verwandtschaft zu kennen, erklärte dann aber doch, sie bereits besucht zu haben, woraus aber konsequenterweise zu folgern ist, dass er sie auch kennt (s. dazu im Detail unten). Dass jedenfalls die Eltern des BF den Kontakt zu dieser Verwandtschaft halten, haben diese wiederum in ihrem Verfahren – zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung – angegeben, zumal dies angesichts der regelmäßigen Heimatbesuche auch lebensnah ist. Dass die Eltern des BF in ihrem Herkunftsort ein renovierungsbedürftiges Haus besitzen, konnte in Würdigung ihrer Aussagen im Verfahren festgestellt werden (s. insoweit wiederum deren Erkenntnis, Punkt II.2.1.1.).Dass die Eltern des BF in ihrem Herkunftsort ein renovierungsbedürftiges Haus besitzen, konnte in Würdigung ihrer Aussagen im Verfahren festgestellt werden (s. insoweit wiederum deren Erkenntnis, Punkt römisch zwei.2.1.1.). Dass der BF in Deutschland geboren wurde, in Österreich aufgewachsen ist, die Schulpflicht hier abgeschlossen hat, eine Lehre begonnen hat und mit seinen Eltern und drei Geschwistern in gemeinsamen Haushalt lebt, beruht auf dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der BF ledig, kinderlos und gesund ist, gab er in der mündlichen Verhandlung an. Die Feststellung über die Straffälligkeit des BF beruht auf dem im Akt einliegenden Strafurteil vom XXXX , jene über die Verdächtigung des Suchtgifthandels auf den zuletzt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX .Die Feststellung über die Straffälligkeit des BF beruht auf dem im Akt einliegenden Strafurteil vom römisch 40 , jene über die Verdächtigung des Suchtgifthandels auf den zuletzt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 . 2.1.
  5. Die Feststellungen über die Gewährung des Asylstatus an den Vater des BF und in Erstreckung an den BF folgen dem unstrittigen Akteninhalt. Obgleich sich der BF zu Beginn der mündlichen Verhandlung höchst defensiv verhielt und meinte, dass er seine Verwandtschaft in Russland nicht kenne, auch nicht wisse, wann er zuletzt dort gewesen sei und er sich generell an keine Besuche erinnern könne – wobei der BF wohlgemerkt schon hier nicht dezidiert angab, nicht in Russland gewesen zu sein, sondern sich bloß nicht erinnern zu können – bestritt er doch gleichzeitig auf Vorhalt der Aussage seiner Eltern nicht, zumindest XXXX (also erst vor kurzem) seine Verwandtschaft in Tschetschenien besucht zu haben. Auf dezidierte Frage der eigenen Rechtsvertretung, führte der BF aber dann von selbst aus, dass er schon zwecks Familienbesuche und Beerdigungen nach Russland gereist zu sein. Folglich besteht auch kein Zweifel, dass der BF mehrmals zu seiner Verwandtschaft nach Russland reiste. Die Feststellung über die Ausstellung des russischen Inlandspasses ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Kopie und wurde letztlich auch nicht bestritten, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung sogar ausdrücklich anmerkte, dass die Passausstellung seine eigene Entscheidung gewesen sei.Obgleich sich der BF zu Beginn der mündlichen Verhandlung höchst defensiv verhielt und meinte, dass er seine Verwandtschaft in Russland nicht kenne, auch nicht wisse, wann er zuletzt dort gewesen sei und er sich generell an keine Besuche erinnern könne – wobei der BF wohlgemerkt schon hier nicht dezidiert angab, nicht in Russland gewesen zu sein, sondern sich bloß nicht erinnern zu können – bestritt er doch gleichzeitig auf Vorhalt der Aussage seiner Eltern nicht, zumindest römisch 40 (also erst vor kurzem) seine Verwandtschaft in Tschetschenien besucht zu haben. Auf dezidierte Frage der eigenen Rechtsvertretung, führte der BF aber dann von selbst aus, dass er schon zwecks Familienbesuche und Beerdigungen nach Russland gereist zu sein. Folglich besteht auch kein Zweifel, dass der BF mehrmals zu seiner Verwandtschaft nach Russland reiste. Die Feststellung über die Ausstellung des russischen Inlandspasses ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Kopie und wurde letztlich auch nicht bestritten, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung sogar ausdrücklich anmerkte, dass die Passausstellung seine eigene Entscheidung gewesen sei. Dass den Eltern des BF der Status der Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen sie erlassen wurde, folgt aus den im verbundenen Verfahren erlassenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen W189 2250109-1/11E sowie W189 2250111-1/10E. Dass der BF in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Konventionsgründen unterliegt, folgt somit schon daraus, dass seinem Vater als Bezugsperson der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Zumal schon Teilnehmern der Tschetschenienkriege

den Länderberichten heute keine Gefahr mehr droht und diese Beurteilung in Bezug auf den Vater des BF vor dem zusätzlichen Hintergrund der Passausstellungen und der zahlreichen Heimatbesuche zweifellos Anwendung findet, droht auch dem BF als bloßer Angehöriger, der nie an den Tschetschenienkriegen teilgenommen hat, jedenfalls keine Gefahr aus diesem Grund. Dies umso mehr, reiste er doch auch selbst schon mit seinen Eltern in die Heimat und ließ sich bei den Behörden in Russland einen Inlandspass ausstellen. Im Übrigen konnte der BF keine individuellen Gründe einer asylrelevanten Bedrohung glaubhaft machen. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF lediglich vor, dass er befürchte, in den Krieg geschickt zu werden und Russland eine Diktatur sei, in der es keine Meinungsfreiheit gebe. Mit letzterem macht der BF, der ohnehin keinerlei (zumal öffentliche) oppositionelle Gesinnung behauptete, schon grundsätzlich keine individuelle Gefährdungslage geltend. Es haben sich aber auch keine konkreten Hinweise ergeben, dass der im wehrfähigen Alter befindliche BF in die russische Armee eingezogen werden würde und darüber hinaus an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen müsste, zumal dem BF grundsätzlich die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes offensteht. Soweit dies durch Medienberichte bis dato öffentlich bekannt ist, bedient sich die russische Armee in der Kriegsführung in der Ukraine zudem zumindest vorwiegend nicht Wehrpflichtiger, sondern Vertragssoldaten. Darüber hinaus geht aus den Länderberichten hervor, dass in den letzten Jahren lediglich Geldstrafen und keine Haftstrafen gegen Wehrdienstverweigerer verhängt wurden. Auch insoweit konnte der BF somit keine konkrete Gefahrenlage glaubhaft machen. Es sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass dem BF eine Rückkehr in den Heimatort seiner Eltern nicht möglich wäre. Die Eltern des BF besitzen dort ein wenn auch renovierungsbedürftiges Haus und breite Verwandtschaft. Selbst wenn das Haus der Eltern des BF nicht unmittelbar beziehbar sein sollte, wäre es ihm möglich, bei seiner Verwandtschaft Unterkunft zu nehmen bis gegebenenfalls das Haus ausreichend instandgesetzt ist. Zumal der BF bereits seine Verwandtschaft in Tschetschenien besuchte, ist kein Grund dafür hervorgekommen, weshalb diese den BF nicht aufnehmen würde und ihn unterstützen würde. Da darüber hinaus gegen die Eltern des BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, würde der BF dort über die Unterstützung seiner Eltern verfügen. Der BF ist zwar in Österreich aufgewachsen und hat hier die Schule besucht, wurde aber doch gleichzeitig in einer tschetschenischen Familie sozialisiert, was sich auch darin zeigt, dass er die tschetschenische Sprache beherrscht. Es ist daher auch davon auszugehen, dass es sich in den dort gültigen Gebräuchen und Gewohnheiten zurechtfinden würde, zumal nichts Gegenteiliges behauptet wurde. Dies auch angesichts des Umstandes, dass der BF bereits seine Verwandtschaft in Tschetschenien besuchte. Mag er auch nicht Russisch sprechen, beherrscht er mit Tschetschenisch doch die primäre Sprache seiner Herkunftsregion. Dem noch jungen BF ist es zudem durchaus zumutbar, im Laufe der Zeit auch die russische Sprache zu erlernen. Es ist davon auszugehen, dass die in Österreich erworbene Schulbildung in Tschetschenien zumindest so weit verwertbar ist, dass es dem BF möglich und zumutbar wäre, dort eine – wenn auch vielleicht zunächst nur einfache – Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so selbst zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Gegebenenfalls hat er zudem Anspruch auf staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosenunterstützung. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Existenz des BF nach einer Rückkehr in den Heimatort seiner Eltern nicht gesichert wäre. Die genannten Erwägungen gelten auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfälligen schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage des BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre, zumal den Länderberichten aktuell keine erheblichen, staatlich verordneten wirtschaftlichen Einschränkungen zu entnehmen sind. Dies gilt auch in Zusammenhang mit den aufgrund des aktuellen russischen Angriffs auf die Ukraine verhängten Sanktionen westlicher Staaten gegen die russische Wirtschaft, da auch im Falle eines damit verbundenen wirtschaftlichen Abschwunges der russischen Bevölkerung nicht jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. In gesundheitlicher Hinsicht stehen sowohl in Österreich als auch in Russland Impfstoffe gegen COVID-19 zur Verfügung, wobei eine besondere individuelle Gefährdung des jungen, gesunden BF auch nicht behauptet wurde. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Eine Rückkehr ist notorisch auch vor dem Hintergrund der aktuell wechselseitig verhängten Überflugverbote für Fluglinien aus Russland respektive der Europäischen Union möglich, da Fluglinien von Drittstaaten hiervon nicht betroffen sind. So stehen weiterhin beispielsweise Verbindungen über Belgrad (Air Serbia) oder Istanbul (Turkish Airlines) offen. 2.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 17.11.2021 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.2. zitiert. Ein Vergleich mit dem am 10.03.2022 von der Staatendokumentation veröffentlichten neuen Version des Länderinformationsblattes hat ergeben, dass dieses in Bezug auf die hier entscheidungsmaßgeblichen Umstände keine zu berücksichtigenden Neuerungen bzw. Aktualisierungen enthält. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 17.11.2021 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.2. zitiert. Ein Vergleich mit dem am 10.03.2022 von der Staatendokumentation veröffentlichten neuen Version des Länderinformationsblattes hat ergeben, dass dieses in Bezug auf die hier entscheidungsmaßgeblichen Umstände keine zu berücksichtigenden Neuerungen bzw. Aktualisierungen enthält. 3. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Art. 1

Abschnitt C Z 5 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.). Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/

  1. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/
  2. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) kommt es drauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK) kommt es drauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). 3.1.

  1. Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten vom (damaligen) Bundesasylamt nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005) von seinem Vater abgeleitet zugesprochen, zumal der BF zu diesem Zeitpunkt noch ein Kleinkind war. 3.1.
  2. Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten vom (damaligen) Bundesasylamt nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005) von seinem Vater abgeleitet zugesprochen, zumal der BF zu diesem Zeitpunkt noch ein Kleinkind war. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Umstände, aufgrund derer dem Vater des BF der Asylstatus zuerkannt wurde nicht mehr vor und schlägt dies auch auf den BF selbst durch. Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer dem BF Asyl gewährt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen. Andere individuelle Gründe, die zur Zuerkennung bzw. Beibehaltung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Insbesondere kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF sich nach einer Rückkehr an russischen Kriegsverbrechen in der Ukraine beteiligen müsste. Insoweit musste auf die Frage, ob der damals noch minderjährige BF angesichts der Ausstellung eines Inlandspasses und der Aufenthalte im Heimatland darüber hinaus (selbst) den Endigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK (freiwillige Unterschutzstellung) erfüllt, nicht weiter eingegangen werden.Insoweit musste auf die Frage, ob der damals noch minderjährige BF angesichts der Ausstellung eines Inlandspasses und der Aufenthalte im Heimatland darüber hinaus (selbst) den Endigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK (freiwillige Unterschutzstellung) erfüllt, nicht weiter eingegangen werden. 3.1.
  3. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aberkannt werden konnte.3.1.
  4. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 aberkannt werden konnte. Die belangte Behörde nahm daher zurecht eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 vor. Da im Spruch des angefochtenen Bescheides aber – in Anbetracht der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung: offenkundig – fehlerhaft die Ziffer 1 statt richtigerweise die Ziffer 2 dieser Norm angeführt wurde, war die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt wird.Die belangte Behörde nahm daher zurecht eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Da im Spruch des angefochtenen Bescheides aber – in Anbetracht der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung: offenkundig – fehlerhaft die Ziffer 1 statt richtigerweise die Ziffer 2 dieser Norm angeführt wurde, war die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt wird. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Russland bzw. in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Russland bzw. in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt. 3.2.

  1. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10).3.2.
  2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass der BF gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass der BF gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. In der Russischen Föderation stehen wirksame Impfstoffe zur Verfügung. 3.2.
  3. Dem BF droht in Russland bzw. in Tschetschenien weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Russland bzw. Tschetschenien für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.2.
  4. Dem BF droht in Russland bzw. in Tschetschenien weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Russland bzw. Tschetschenien für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Der BF verfügt über Schulbildung, ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er spricht mit Tschetschenisch die primäre Sprache seiner Heimatregion und ist mit den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut. Gegen die Eltern des BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und würde der BF daher nicht alleine nach Russland ausreisen. Weiters hat er eine breite Verwandtschaft in der Russischen Föderation, zu der Kontakt besteht, der zumal auch durch persönliche Besuche aufrechterhalten wurde und besteht kein Zweifel, dass diese ihn nach einer Rückkehr unterstützen würde und ihm nötigenfalls auch eine Unterkunft bereitstellen würde, bis das Haus der Eltern des BF in der Heimat hinreichend renoviert ist. Darüber hinaus könnte der BF staatliche Unterstützungsleistungen wie Arbeitslosenhilfe in Anspruch nehmen. Es besteht daher kein Zweifel, dass im Falle einer Rückkehr für eine Unterkunft und Unterstützung des BF gesorgt wäre. Es ist dem BF weiters möglich und zumutbar, in weiterer Folge durch eine eigene, wenn auch vielleicht nur einfache Erwerbstätigkeit zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Es spricht nichts dagegen, dass sich der BF wenn auch womöglich nach anfänglichen Schwierigkeiten in den dortigen Verhältnissen zurechtfinden würde. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass in Tschetschenien bzw. Russland eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Mag es auch sein, dass gegen Russland verhängte Sanktionen aufgrund des aktuellen Ukrainekrieges die russische Wirtschaft mittel- und/oder langfristig beeinträchtigen werden, so kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde.Mag es auch sein, dass gegen Russland verhängte Sanktionen aufgrund des aktuellen Ukrainekrieges die russische Wirtschaft mittel- und/oder langfristig beeinträchtigen werden, so kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung

den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung

den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2250110.1.00

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