3 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 66, 70, Absatz 3, FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wurde durch das Amt der Wiener Landesregierung
NAG eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers mit einer Gültigkeitsdauer von 09.03.2017 bis 09.03.2022 erteilt.1. Dem Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wurde durch das Amt der Wiener Landesregierung
Paragraph 54, NAG eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers mit einer Gültigkeitsdauer von 09.03.2017 bis 09.03.2022 erteilt. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 20.10.2021 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber unterrichtet, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte
Dieser habe am 10.12.2016 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet. Am 21.12.2018 habe der Beschwerdeführer bei der damals für ihn zuständigen Behörde bekannt gegeben, dass die Ehe mit 28.08.2018 rechtskräftig geschieden worden sei. Es bleibe das Aufenthaltsrecht für einen Angehörigen eines EWR-Bürgers erhalten, wenn nachgewiesen werden könne, dass die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen
1 Z 1 oder 2 NAG erfüllt werden sowie, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Da dies nicht der Fall sei, komme ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu.Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 20.10.2021 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber unterrichtet, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG nicht mehr vorliegen würden. Dieser habe am 10.12.2016 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet. Am 21.12.2018 habe der Beschwerdeführer bei der damals für ihn zuständigen Behörde bekannt gegeben, dass die Ehe mit 28.08.2018 rechtskräftig geschieden worden sei. Es bleibe das Aufenthaltsrecht für einen Angehörigen eines EWR-Bürgers erhalten, wenn nachgewiesen werden könne, dass die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllt werden sowie, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Da dies nicht der Fall sei, komme ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu. Mit Schriftsatz vom 23.11.2021 legte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vor, in der vorgebracht wurde, dass dem Fremden eine Aufrechterhaltung der Ehe nicht zumutbar gewesen sei. Er habe unter körperlichen und psychischen Übergriffen seiner Ehegattin gelitten, welche ihm keine andere Möglichkeit als die Durchführung der Ehescheidung übriggelassen hätten. Eine Beendigung des Aufenthaltsrechts des Fremden wäre aufgrund der Ereignisse als Fall besonderer Härte im Sinne des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG zu werten. Eine Scheidung unter Ausspruch des Verschuldens sei lediglich aus Kostengründen unterblieben.Mit Schriftsatz vom 23.11.2021 legte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vor, in der vorgebracht wurde, dass dem Fremden eine Aufrechterhaltung der Ehe nicht zumutbar gewesen sei. Er habe unter körperlichen und psychischen Übergriffen seiner Ehegattin gelitten, welche ihm keine andere Möglichkeit als die Durchführung der Ehescheidung übriggelassen hätten. Eine Beendigung des Aufenthaltsrechts des Fremden wäre aufgrund der Ereignisse als Fall besonderer Härte im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG zu werten. Eine Scheidung unter Ausspruch des Verschuldens sei lediglich aus Kostengründen unterblieben. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.01.2022 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung in Kenntnis gesetzt und er aufgefordert, den Wahrheitsgehalt seiner in der Stellungnahme vom 23.11.2021 vorgebrachten Behauptung, die Ehescheidung sei auf erlittenes Leid durch physische und psychische Übergriffe seiner früheren Gattin zurückzuführen, durch Vorlage entsprechender Beweismittel zu untermauern. In einer dazu mit Schriftsatz vom 02.02.2022 erstatteten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm in Stattgabe seines Antrages vom 20.02.2017 am 07.03.2017 eine Aufenthaltskarte erteilt worden sei, er seitdem im Bundesgebiet durchgehend niedergelassen sei und nunmehr bei seinem Bruder, welcher über eine Daueraufenthaltskarte verfüge, lebe. Er sei erwerbstätig, halte sich nunmehr beinahe fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalte und plane seit jeher, sich in Österreich dauerhaft niederzulassen. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei ihm wegen vermehrten körperlichen und psychischen Übergriffen der Gattin nicht zumutbar gewesen, wozu als Beweis seine Einvernahme bezeichnet werde. Er sei gut integriert und verfüge über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK.In einer dazu mit Schriftsatz vom 02.02.2022 erstatteten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm in Stattgabe seines Antrages vom 20.02.2017 am 07.03.2017 eine Aufenthaltskarte erteilt worden sei, er seitdem im Bundesgebiet durchgehend niedergelassen sei und nunmehr bei seinem Bruder, welcher über eine Daueraufenthaltskarte verfüge, lebe. Er sei erwerbstätig, halte sich nunmehr beinahe fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalte und plane seit jeher, sich in Österreich dauerhaft niederzulassen. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei ihm wegen vermehrten körperlichen und psychischen Übergriffen der Gattin nicht zumutbar gewesen, wozu als Beweis seine Einvernahme bezeichnet werde. Er sei gut integriert und verfüge über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Mit E-Mail-Nachricht vom 09.02.2022 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil vom 23.08.2018 sowie den Berichtigungsbeschluss vom 24.10.2018 eines Gemeindegerichts in Bosnien und Herzegowina. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.12.2016 eine Ehe mit einer zum unionsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Fremden geschlossen habe. Ihm sei eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeitsdauer von 09.03.2017 bis 09.03.2022 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei leidglich aufgrund seiner Ehe zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Die Ehe habe von 10.12.2016 bis 21.12.2018 bestanden. Es sei nicht glaubhaft, dass die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers wegen von der früheren Gattin ausgehenden körperlichen und psychischen Übergriffen erfolgt sei, da die Ehe einvernehmlich geschieden und somit kein Scheidungsgrund festgestellt wurde. Weiters habe der Beschwerdeführer auch sonst keine Beweismittel für dies Behauptungen, wie etwa polizeiliche Anzeigen oder Berichte über solche Übergriffe vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener und geschiedener Mann, der über ein regelmäßiges Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfüge. Seit 01.03.2021 wohne er gemeinsam mit seinem erwachsenen und zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Bruder an einer Wohnadresse. Es liege jedoch kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vor. Des Weiteren seien eine im Bundesgebiet erfolgte tiefgehende Integration und Verankerung alleine durch seine vorgebrachte Erwerbstätigkeit und seine angeblich erworbenen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache nicht festzustellen. Insgesamt liege angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vor.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.12.2016 eine Ehe mit einer zum unionsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Fremden geschlossen habe. Ihm sei eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeitsdauer von 09.03.2017 bis 09.03.2022 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei leidglich aufgrund seiner Ehe zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Die Ehe habe von 10.12.2016 bis 21.12.2018 bestanden. Es sei nicht glaubhaft, dass die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers wegen von der früheren Gattin ausgehenden körperlichen und psychischen Übergriffen erfolgt sei, da die Ehe einvernehmlich geschieden und somit kein Scheidungsgrund festgestellt wurde. Weiters habe der Beschwerdeführer auch sonst keine Beweismittel für dies Behauptungen, wie etwa polizeiliche Anzeigen oder Berichte über solche Übergriffe vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener und geschiedener Mann, der über ein regelmäßiges Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfüge. Seit 01.03.2021 wohne er gemeinsam mit seinem erwachsenen und zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Bruder an einer Wohnadresse. Es liege jedoch kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vor. Des Weiteren seien eine im Bundesgebiet erfolgte tiefgehende Integration und Verankerung alleine durch seine vorgebrachte Erwerbstätigkeit und seine angeblich erworbenen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache nicht festzustellen. Insgesamt liege angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK vor.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).3.1.1.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer 2,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Ziffer 5,). § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff). Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ setzt voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Verfahren vor dem BFA unterbleibt.Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ setzt voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Verfahren vor dem BFA unterbleibt.
1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
Paragraph 66, Absatz 3, FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. 3.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt auf Grund seiner am 10.12.2016 geschlossenen Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen
1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG nicht gegeben. 3.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt auf Grund seiner am 10.12.2016 geschlossenen Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen
Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass dem Beschwerdeführer ein Festhalten an der Ehe keinesfalls zumutbar gewesen sei und er unter den regelmäßigen psychischen und physischen Übergriffen seiner damaligen Ehegattin gelitten habe, ist festzuhalten, dass ein besonderer Härtefall mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt wird (VwGH vom 06.04.2021, Ra 2021/21/0094 mwN). Es liegt nach den Feststellungen kein besonderer Härtefall im Sinne des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass im Laufe des Verfahrens keine konkreten Nachweise vorgelegt worden sind, die die Behauptungen des Beschwerdeführers stützen würden. Darüber hinaus hat schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ehe einvernehmlich geschieden worden sei und dass eine Scheidung unter Ausspruch des Verschuldens unterblieben sei. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht fundiert entgegengetreten, sondern bloß auf den nicht belegten Behauptungen beharrt. Es liegt nach den Feststellungen kein besonderer Härtefall im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vor. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass im Laufe des Verfahrens keine konkreten Nachweise vorgelegt worden sind, die die Behauptungen des Beschwerdeführers stützen würden. Darüber hinaus hat schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ehe einvernehmlich geschieden worden sei und dass eine Scheidung unter Ausspruch des Verschuldens unterblieben sei. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht fundiert entgegengetreten, sondern bloß auf den nicht belegten Behauptungen beharrt. Ein Sachverhalt, welcher sich damit vergleichen lässt, dass einem Drittstaatsangehörigen ein Festhalten an der Ehe nicht zumutbar ist, da er etwa Opfer häuslicher Gewalt wurde, ist demnach im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen. 3.1.3.
BFA-VG ist ua eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.1.3.
Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der geschiedene und kinderlose Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2016 in Österreich - die erste Wohnsitzmeldung ist auf den 16.12.2016 datiert - auf, ist unbescholten und es sind ihm auch sonst keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Er lebt zwar gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohnung, wobei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden allerdings nicht vorliegt. Im Hinblick auf das Privatleben und den Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass er aufgrund seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten bzw. aufgrund seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit seit 01.02.2021 selbsterhaltungsfähig und sozialversichert war bzw. ist. Er wohnt gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohnung, ist im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses sozialversichert und durch seine Erwerbstätigkeit zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Lage, sodass jedenfalls von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist. Es ist nicht zu erkennen, dass ein weiterer Aufenthalt des unbescholtenen Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich mehr als fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten und die Zeit seines Aufenthaltes insbesondere zur beruflichen Integration in beachtlicher Ausprägung genutzt. Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Ehe des Beschwerdeführers zwar nicht für die in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG genannte Dauer von drei Jahren, aber immerhin ca. eineinhalb Jahre bestanden hat und letztlich einvernehmlich geschieden wurde. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet jene an seiner Ausweisung. Deren Ausspruch bedeutete daher eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich mehr als fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten und die Zeit seines Aufenthaltes insbesondere zur beruflichen Integration in beachtlicher Ausprägung genutzt. Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Ehe des Beschwerdeführers zwar nicht für die in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG genannte Dauer von drei Jahren, aber immerhin ca. eineinhalb Jahre bestanden hat und letztlich einvernehmlich geschieden wurde. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet jene an seiner Ausweisung. Deren Ausspruch bedeutete daher eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK. Die Ausweisung erfolgte daher nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem Beschwerdeführer gewährten Durchsetzungsaufschubs. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2252668.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.