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{'item': 'W220 2252729-1'}

Obsah (21)§ 28§ 53§ 21Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 46a§ 2Art. 20Art. 5§ 31Art. 8§ 138§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW220 2252729-1 Spruch, W220 2252729-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, wie folgt, zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, wie folgt, zu lauten hat: „

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“„

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II.

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, wurde am 23.02.2022 nach einem Einreiseversuch nach Deutschland und der Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden von österreichischen Beamten rückübernommen und einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sich seit 30.07.2017 durchgehend im Schengenraum aufzuhalten. In der Folge wurde sie

den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wovon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) verständigt wurde. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt.Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, wurde am 23.02.2022 nach einem Einreiseversuch nach Deutschland und der Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden von österreichischen Beamten rückübernommen und einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sich seit 30.07.2017 durchgehend im Schengenraum aufzuhalten. In der Folge wurde sie

den Bestimmungen des Paragraph 39, FPG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wovon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) verständigt wurde. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt. Gleichzeitig verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.02.2022 von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und gab ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme samt Beantwortung näher angeführter Fragen, insbesondere zu ihrem Privat- und Familienleben. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Parteiengehörs machte die Beschwerdeführerin von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch. Mit oben zitiertem Bescheid vom XXXX erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig erließ die belangte Behörde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1, 3 und 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 1 Jahr und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).Mit oben zitiertem Bescheid vom römisch 40 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig erließ die belangte Behörde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 1 Jahr und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest seit 30.03.2017 in Österreich befinde, sie die visafreie Zeit überschritten habe und sich seit 1.580 Tagen illegal in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe keine Stellungnahme abgegeben, sodass die belangte Behörde davon ausgehe, dass sie über keine über ihre volljährige Tochter hinausgehenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Ihren Lebensmittelpunkt habe die Beschwerdeführerin offensichtlich in Serbien. Die öffentlichen Interessen der Republik Österreich überwiegten gegenüber allenfalls bestehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Überdies habe die Beschwerdeführerin ihre Meldeverpflichtung in Österreich verletzt, sie sei illegal in Österreich aufhältig gewesen – wobei sie deshalb nicht bestraft worden sei – und habe sie den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht, sodass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Beschwerdeführerin reiste am 03.03.2022 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Am 04.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich seit 30.07.2017 bei ihrer ältesten Tochter in Österreich aufhalte. Erstmals wurde überdies angeführt, dass in Österreich die Enkeltochter sowie drei weitere, teils minderjährige Kinder der Beschwerdeführerin leben würden, wobei für die minderjährigen Kinder die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin obsorgeberechtigt sei. Die Trennung von ihren Kindern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdeführerin habe unentgeltlich in der Wohnung der ältesten Tochter gelebt, sei von ihr versorgt worden und wäre nie einer österreichischen Gebietskörperschaft zur Last gefallen. Zudem sei die Beschwerdeführerin unbescholten und auch sofort bereit gewesen, freiwillig nach Serbien auszureisen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt zeugenschaftlicher Einvernahme der ältesten Tochter beantragt.Am 04.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich seit 30.07.2017 bei ihrer ältesten Tochter in Österreich aufhalte. Erstmals wurde überdies angeführt, dass in Österreich die Enkeltochter sowie drei weitere, teils minderjährige Kinder der Beschwerdeführerin leben würden, wobei für die minderjährigen Kinder die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin obsorgeberechtigt sei. Die Trennung von ihren Kindern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdeführerin habe unentgeltlich in der Wohnung der ältesten Tochter gelebt, sei von ihr versorgt worden und wäre nie einer österreichischen Gebietskörperschaft zur Last gefallen. Zudem sei die Beschwerdeführerin unbescholten und auch sofort bereit gewesen, freiwillig nach Serbien auszureisen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt zeugenschaftlicher Einvernahme der ältesten Tochter beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens, führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien und verfügt über einen am 26.04.2017 ausgestellten und bis 26.04.2027 gültigen serbischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin ist geschieden, wurde in Serbien geboren, leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und beherrscht die serbische Sprache. Die Beschwerdeführerin reiste unter Mitführung ihres serbischen Reisepasses am 30.07.2017 in den Schengenraum und weiter nach Österreich ein. Sie hielt sich bis zu ihrer Ausreise am 03.03.2022 durchgehend unangemeldet in Österreich auf. Am 23.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin nach einem Einreiseversuch nach Deutschland und der Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden von österreichischen Beamten rückübernommen, einvernommen und, nachdem in der Folge die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts festgestellt worden war, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach den Bestimmungen des FPG festgenommen. Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt ihrer Festnahme im Bundesgebiet über Barmittel in Höhe von EUR 41,
  2. Sie verfügte in Österreich über keine Sozialversicherung. Sie besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat sie auch keinen beantragt. Ebensowenig war die Beschwerdeführerin im Besitz eines Aufenthaltstitels für einen anderen Mitgliedsstaat. Bei der in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefergreifenden Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. In Österreich lebt eine Tochter der Beschwerdeführerin. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin weitere Familienangehörige im Bundesgebiet hat. Die Beschwerdeführerin ist in Serbien nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Serbien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Im Übrigen wird zur Lage in Serbien unter auszugsweiser Heranziehung der seitens der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen (Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Serbien aus dem COI-CMS, Version 3) nachfolgend festgestellt: „[…] COVID-19 Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen (BMEIA 4.6.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Serbien, die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Im Rahmen der „Zweiten Welle“ der Covid-19-Pandemie erreichten die Infektionszahlen in allen Ländern der Balkan-Region neue Höchststände. Dies stellt die Gesundheitssysteme dieser Länder vor massive Probleme und führt dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen nicht oder nur gegen Bezahlung beträchtlicher Kosten erhältlich sind. Die tatsächliche Todeszahl während der „ersten Welle“ von März bis Juni 2020 war mehr als doppelt so hoch wie die offizielle Zahl. Auch bei der Anzahl der gemeldeten Infektionen wurden erhebliche Differenzen festgestellt. Bis zum
  3. Januar 2021 sind mindestens 80 Beschäftigte im serbischen Gesundheitswesen an Covid-19 gestorben. Die Gewerkschaft des Gesundheitssektors weist darauf hin, dass die tatsächliche Zahl noch höher sein, weil diese Zahl nicht KrankenpflegerInnen und medizinische Fachangestellte umfasst (FBW 8.2.2021). Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021).Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021). In den letzten Mai Wochen kam es zu einem erheblichen Rückgang der stationären Behandlungen um über 5.000 (!) Personen. Befanden sich am 23.4.2021 noch 5.897 Patienten in Krankenhausbehandlung, waren es am 10.5.2021 noch 3.827 und am 28.5.2021 nur noch 878 Personen. Mit Stand 31.5.2021 wurden 712.224 Erkrankungsfälle und damit verbunden 6.854 Todesfälle festgestellt. Ab dem 1.6.2021 können Personen, welche sich impfen lassen, eine Unterstützung in Höhe von RSD 3.000,00 (ca. EUR 25,00) beantragen (VB 29.6.2021). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 7.5.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Serbien beginnt mit der Produktion des russischen Impfstoffs „Sputnik V“ gegen das Coronavirus. Die Produktion startete am 3.6.2021 im Torlak-Institut für Virologie. Binnen sechs Monaten sollen dort in russischer Lizenz vier Millionen Impfdosen hergestellt werden. Serbien ist damit nach Belarus das zweite europäische Land außerhalb Russlands, das „Sputnik“-Impfstoff herstellt. „Sputnik“ sowie der chinesische Impfstoff Sinopharm werden in Serbien bereits seit Monaten geimpft, ebenso wie die in der EU zugelassenen Vakzine von Biontech und Pfizer sowie AstraZeneca. Mehr als 30 % der etwa sieben Millionen Einwohnerinnen und Einwohner Serbiens haben bereits mindestens eine Impfdosis erhalten. Belgrad hat zudem den ärmeren ex-jugoslawischen Nachbarstaaten Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien, aber auch Tschechien Vakzine gespendet (ORF.at 4.6.2021). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion wurde mit
  4. Oktober 2021 festgelegt (VB 29.6.2021). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 1.6.2021b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.6.2021). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 19.11.2020). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Bei der Umsetzung der Empfehlungen des letzten Jahres wurden einige Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Annahme der Strategie und des Aktionsplans für die Kontrolle von leichten und kleinkalibrigen Waffen. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 6.10.2020). Zwischen Serbien und dem Kosovo besteht seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Serbien beanspruchte zwei kleine Inseln in der Donau, während die kroatische Grenze teilweise durch serbische Dörfer verläuft. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss. Bosnien-Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Stillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Verhandlungen aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden. Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt. Im Zusammenhang mit den immensen Flüchtlingsströmen in Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien. Im Juli 2016 trat in Ungarn ein Gesetz in Kraft, nach dem Personen ohne gültige Einreisedokumente innerhalb eines acht Kilometer breiten Streifens hinter der serbisch-ungarischen Grenze in Transitzonen zurückgebracht werden können. Somit wird die Verantwortung faktisch wieder auf Serbien übertragen. Serbien hält dieses Gesetz für völkerrechtswidrig (BICC 1.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgen für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens (VB xx.6.2021). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen / Kinder Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
  5. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 40,6 (EU-weit 52,9). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Nach Berichten von NGOs bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet. Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Eine neue Nationale Strategie sowie ein Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen stehen noch aus. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 19.11.2020).Die Verfassung garantiert in Artikel 15, die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
  6. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 40,6 (EU-weit 52,9). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Nach Berichten von NGOs bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet. Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Eine neue Nationale Strategie sowie ein Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen stehen noch aus. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 19.11.2020). Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Auch Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein Problem. 16 Frauen sind bis Mitte August 2020 an den Folgen von häuslicher Gewalt gestorben. Nach Angaben des Justizministeriums gab es bis Mitte August 2020 12.332 Opfer familiärer Gewalt, davon waren 8.924 Frauen. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren, sexuelle Belästigung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Während die Gesetzeslage es Frauen ermöglicht, eine einstweilige Verfügung gegen den Gewalttäter zu erwirken, setzt der Staat die Gesetze nicht wirksam durch. Frauenorganisationen behaupten, dass Fälle von sexueller Belästigung und unangemessener Berührung, die von der Polizei als Privatangelegenheit betrachtet werden, selten untersucht werden. Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch. In der Arbeitswelt erleben Frauen Diskriminierung bei der Einstellung, Unterrepräsentation im Management und eine geringere Bezahlung als ihre männlichen Kollegen (USDOS 30.3.2021). In Serbien sei häusliche Gewalt nach wie vor weitverbreitet, zum Teil begünstigt durch Armut, Traumata aufgrund vergangener Kriegsgräuel und einer Kultur, in der Brutalität gegen Frauen traditionell vertuscht werde. Nach wie vor gebe es von staatlicher Seite nur verzögerte Reaktionen auf die Situation und die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften erfolge nur mangelhaft, allerdings gebe es Anzeichen für eine zunehmende Bereitschaft der Frauen, Fälle häuslicher Gewalt zu melden. Die serbische Regierung veröffentlicht im März 2019 einen Bericht zur Übereinstimmung von nationalem Recht und Rechtspraxis mit der Europäischen Sozialcharta. Darin finden sich Informationen zur Verfügbarkeit von Notunterkünften für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Laut dem Bericht gebe es nach derzeit verfügbaren Daten in Serbien 14 Notunterkünfte („safe houses“) / Unterkünfte für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden seien. Davon würden zehn Häuser vom Zentrum für Sozialarbeit verwaltet, nämlich jene in Novi Sad, Zrenjanin, Jagodina, Sombor, Niš, Pančevo, Leskovac, Šabac, Priboj und Smederevo. Weiters gebe es zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die den Zentren für Entwicklung von Sozialschutzdiensten zugerechnet würden, nämlich jene in Kragujevac und Vranje. Eine Unterkunft für dringende Fälle mit einer Notrufnummer für Frauen, Kinder und Gewaltopfer befinde sich in Vlasotince und in Belgrad gebe es eine Beratungsstelle für häusliche Gewalt mit kostenloser Rufnummer. Die Mehrheit der Notrufnummern sei rund um die Uhr erreichbar (ACCORD 6.9.2019). Serbien ist eine kinderfreundliche Gesellschaft. Familien mit Kindern werden daher überall bevorzugt behandelt. Serbien verfügt über ein ausgebautes Netz an staatlichen Kindergärten. Vor allem in der Hauptstadt Belgrad gibt es mittlerweile außerdem eine Vielzahl an privaten Einrichtungen der vorschulischen Erziehung. In verschiedenen serbischen Städten finden regelmäßig Kindertheaterfestivals statt, so etwa in Novi Sad, Subotica, Pančevo, Jagodina u.a. (GIZ 12.2020). Es gibt keine Hinweise auf speziell gegen Kinder gerichtete Handlungen wie z.B. Kinderzwangsarbeit. Allerdings sind Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge oft Kinder - und Frauen Opfer innerfamiliärer Gewalt sowie - in geringerem Umfang - von Menschenhandel (AA 19.11.2020). […] Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 30.07.2021 Die gute Entwicklung der serbischen Wirtschaft in den letzten Jahren wurde durch die Pandemie abrupt beendet. Mit einem Rückgang von 1,1% am Ende des Jahres kam Serbien jedoch besser durch die Krise als viele vergleichbare Länder. Die serbische Industrieproduktion entwickelt sich konstant aufwärts und profitiert vor allem durch die Exportwirtschaft. Durch das anhaltende Interesse ausländischer Investoren an der Gründung von Produktionsniederlassungen wächst die Nachfrage nach Maschinen und Anlagen, die den Anforderungen westeuropäischer Industriestandards entsprechen. Bedingt durch die große Bedeutung, die die Landwirtschaft in Serbien einnimmt, hat sich eine vergleichsweise sehr starke einheimische Lebensmittelverarbeitungsindustrie entwickelt. Noch ist die Kaufkraft der Bevölkerung relativ schwach, sodass der Markt sehr preissensitiv ist. Ein Drittel der Bevölkerung kauft lieber billigere Handelsmarkenprodukte als namhafte Markenartikel (WKO 29.4.2021). Die wirtschaftliche Lage in Serbien ist weiterhin schwierig, durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert sie sich weiter. Kaufkraft und Nettodurchschnittseinkommen (2019: 465 Euro) waren 2019 weiterhin vergleichsweise niedrig. Es gibt gravierende Unterschiede zwischen (Haupt-)Stadt und Land. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 500.000 Personen) 2017 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend hat sich in den letzten fünf Jahren auf rund 7,5% stabilisiert. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrer sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 19.11.2020). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.636 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.748 US-Dollar prognostiziert (Statista 20.4.2021). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 13,3%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert (Statista 4.5.2021). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote mit 27,5%

(2019)aber weiterhin hoch (AA 19.11.2020). Das für März 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 89.894 RSD (ca. EUR 764), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 65.289 RSD (ca. EUR 555) betrug (Republički 25.5.2021). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Mai 2021 29.391,00 RSD (ca. EUR 250,00) (PIO RS 24.6.2021). […] Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 30.07.2021 Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein, bzw. lediglich auf Mindestlohn-Basis angestellt sein. Neben den Zentren für Soziale Arbeit leisten auch einige NGOs Hilfe (IOM CFS 13.3.2021). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld. Sozialhilfeempfänger, die ausreisen und in der Folge vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NES verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 19.11.2020). Seit dem
  1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind beträgt 3.000 RSD (EUR 24,42). Dies erhöht sich weiter um 30% für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 3.900 RSD (EUR 33,05). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.500 bis 5.400 RSD (EUR 38,13/45,77) (VB 29.6.2021). […] Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 30.07.2021 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vgl. EDA).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vergleiche EDA). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 13.3.2021). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 19.11.2020). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2020). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90% des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 19.11.2020). […] Rückkehr Letzte Änderung: 30.07.2021 Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein 'Build Your Future'-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 13.3.2021). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (http://www.kirs.gov.rs/wb-page.php?kat_id=222) (AA 19.11.2020). Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen. Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen (AA 1.6.2021). […]“
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen auf ihren im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass (AS 37), aus welchem sich überdies das Datum ihrer Einreise in den Schengenraum ergibt (AS 38). Die Feststellungen zum Familienstand, zum Geburtsort, zum Gesundheitszustand und zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben vor der Fremdenpolizei (vgl. AS 3 und 6). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung sind nicht hervorgekommen und wurden in der Beschwerde auch nicht behauptet (vgl. dazu auch das Formular „Gesundheitsbefragung“ in AS 22 ff).Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen auf ihren im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass (AS 37), aus welchem sich überdies das Datum ihrer Einreise in den Schengenraum ergibt (AS 38). Die Feststellungen zum Familienstand, zum Geburtsort, zum Gesundheitszustand und zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben vor der Fremdenpolizei vergleiche AS 3 und 6). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung sind nicht hervorgekommen und wurden in der Beschwerde auch nicht behauptet vergleiche dazu auch das Formular „Gesundheitsbefragung“ in AS 22 ff). Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich im Übrigen aus den Einsichtnahmen in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister, dem Anhalteprotokoll I vom 23.02.2022 (AS 17 und 18) und der Niederschrift vom 24.02.2022 vor der Fremdenpolizei (vgl. AS 4 und 5) sowie der Bestätigung über die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin (AS 119B).Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich im Übrigen aus den Einsichtnahmen in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister, dem Anhalteprotokoll römisch eins vom 23.02.2022 (AS 17 und 18) und der Niederschrift vom 24.02.2022 vor der Fremdenpolizei vergleiche AS 4 und 5) sowie der Bestätigung über die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin (AS 119B). Die Höhe der Barmittel der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Festnahme war den Angaben der Beschwerdeführerin vor der Fremdenpolizei (vgl. AS 6) und dem Anhalteprotokoll IV „Effekten“ (AS 21) zu entnehmen.Die Höhe der Barmittel der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Festnahme war den Angaben der Beschwerdeführerin vor der Fremdenpolizei vergleiche AS 6) und dem Anhalteprotokoll römisch vier „Effekten“ (AS 21) zu entnehmen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu mangelnden Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin resultieren aus ihren Angaben vor der Fremdenpolizei (vgl. AS 3) in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Die Feststellungen zu mangelnden Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin resultieren aus ihren Angaben vor der Fremdenpolizei vergleiche AS 3) in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen, sozialen und familiären Bezugspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich resultieren aus ihren Angaben in der Einvernahme vor der Fremdenpolizei vom 24.02.2022 (vgl. AS 6). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine Sozialversicherung verfügte, war dem im Akt befindlichen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren zu entnehmen (AS 59). Die Beschwerdeführerin hat zu keiner Zeit eine stattgefundene Integration im Bundesgebiet vorgebracht. Diese Feststellungen liegen im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde und wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Ein darüber hinausgehendes integrationsrelevantes Vorbringen wurde im Übrigen in der Beschwerde nicht erstattet.Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen, sozialen und familiären Bezugspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich resultieren aus ihren Angaben in der Einvernahme vor der Fremdenpolizei vom 24.02.2022 vergleiche AS 6). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine Sozialversicherung verfügte, war dem im Akt befindlichen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren zu entnehmen (AS 59). Die Beschwerdeführerin hat zu keiner Zeit eine stattgefundene Integration im Bundesgebiet vorgebracht. Diese Feststellungen liegen im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde und wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Ein darüber hinausgehendes integrationsrelevantes Vorbringen wurde im Übrigen in der Beschwerde nicht erstattet. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin über weitere Familienangehörige in Österreich verfügt, beruht auf folgenden Erwägungen: Vor der eingeschrittenen Fremdenpolizei gab die Beschwerdeführerin am 24.04.2022 zu ihren persönlichen Daten an, keine Sorgepflichten zu haben (vgl. AS 3). Auf die Frage nach Familienangehörigen in Österreich nannte sie dabei ausschließlich eine Tochter (vgl. AS 6) und erwähnte nicht einmal, weitere Kinder zu haben. Von der Einbringung einer seitens der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 24.02.2022 gewährten Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Erstmals wurde in der Beschwerde überraschend angeführt, dass in Österreich die Enkeltochter sowie drei weitere, teils minderjährige Kinder der Beschwerdeführerin leben würden, wobei für die minderjährigen Kinder die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin obsorgeberechtigt sei (S. 2 der Beschwerde). Dies wurde mit den mangelnden Rechtskenntnissen der Beschwerdeführerin begründet. So sei die Beschwerdeführerin bis zur Rechtsberatung durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Meinung gewesen, dass sie durch entsprechende Angaben den Aufenthalt ihrer Kinder gefährden könnte (S. 3 der Beschwerde). Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin – welche nicht einmal für die minderjährigen Kinder obsorgeberechtigt sein soll – durch die Nennung derselben deren offenbar rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gefährdet sah. Andererseits wäre es der zum Zeitpunkt der Zustellung des Parteiengehörs in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführerin jederzeit offen gestanden, eine Rechtsberatung durch die nunmehrige Rechtsvertreterin in Anspruch zu nehmen (entsprechende Informationsblätter wurden der Beschwerdeführerin aktenkundig ausgehändigt); so hat die Beschwerdeführerin sogar eine organisatorische Unterstützung der „BBU Rückkehrberatung und Service“ genutzt (vgl. AS 119B). Überdies wurden keinerlei Ausführungen zur Beziehungsintensität und zum Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren in der Beschwerde neu vorgebrachten Kindern vorgebracht. Abschließend sei noch festzuhalten, dass selbst im Falle des Vorliegens eines Familienlebens mit sämtlichen, in der Beschwerde genannten Familienangehörigen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls (welches auch in dem zuvor geführten Obsorgeverfahren bereits zu berücksichtigen war und offenbar zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfiel), keine anderslautende Entscheidung herbeigeführt werden könnte (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.2.).Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin über weitere Familienangehörige in Österreich verfügt, beruht auf folgenden Erwägungen: Vor der eingeschrittenen Fremdenpolizei gab die Beschwerdeführerin am 24.04.2022 zu ihren persönlichen Daten an, keine Sorgepflichten zu haben vergleiche AS 3). Auf die Frage nach Familienangehörigen in Österreich nannte sie dabei ausschließlich eine Tochter vergleiche AS 6) und erwähnte nicht einmal, weitere Kinder zu haben. Von der Einbringung einer seitens der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 24.02.2022 gewährten Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Erstmals wurde in der Beschwerde überraschend angeführt, dass in Österreich die Enkeltochter sowie drei weitere, teils minderjährige Kinder der Beschwerdeführerin leben würden, wobei für die minderjährigen Kinder die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin obsorgeberechtigt sei (S. 2 der Beschwerde). Dies wurde mit den mangelnden Rechtskenntnissen der Beschwerdeführerin begründet. So sei die Beschwerdeführerin bis zur Rechtsberatung durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Meinung gewesen, dass sie durch entsprechende Angaben den Aufenthalt ihrer Kinder gefährden könnte (S. 3 der Beschwerde). Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin – welche nicht einmal für die minderjährigen Kinder obsorgeberechtigt sein soll – durch die Nennung derselben deren offenbar rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gefährdet sah. Andererseits wäre es der zum Zeitpunkt der Zustellung des Parteiengehörs in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführerin jederzeit offen gestanden, eine Rechtsberatung durch die nunmehrige Rechtsvertreterin in Anspruch zu nehmen (entsprechende Informationsblätter wurden der Beschwerdeführerin aktenkundig ausgehändigt); so hat die Beschwerdeführerin sogar eine organisatorische Unterstützung der „BBU Rückkehrberatung und Service“ genutzt vergleiche AS 119B). Überdies wurden keinerlei Ausführungen zur Beziehungsintensität und zum Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren in der Beschwerde neu vorgebrachten Kindern vorgebracht. Abschließend sei noch festzuhalten, dass selbst im Falle des Vorliegens eines Familienlebens mit sämtlichen, in der Beschwerde genannten Familienangehörigen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls (welches auch in dem zuvor geführten Obsorgeverfahren bereits zu berücksichtigen war und offenbar zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfiel), keine anderslautende Entscheidung herbeigeführt werden könnte (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.2.). Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass die Beschwerdeführerin – die an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und in Serbien den überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte – im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, sind nicht hervorgekommen und wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Serbien gilt überdies

der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (vgl. zur notorischen Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Die Beschwerdeführerin leidet zwar nach eigenen Angaben an Bluthochdruck, nimmt aber deshalb keine Medikamente regelmäßig ein (vgl. das Formular „Gesundheitsbefragung“ AS 22). Es liegen demnach sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte vor, wonach sie bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Der Beschwerdeführerin stünde es zudem offen, sich impfen zu lassen, sodass sie vor einem schweren Krankheitsverlauf einer COVID-19-Erkrankung geschützt ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und keine Hinweise auf einen aktuellen Inlandsaufenthalt bestehen.Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf vergleiche zur notorischen Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Die Beschwerdeführerin leidet zwar nach eigenen Angaben an Bluthochdruck, nimmt aber deshalb keine Medikamente regelmäßig ein vergleiche das Formular „Gesundheitsbefragung“ AS 22). Es liegen demnach sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte vor, wonach sie bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Der Beschwerdeführerin stünde es zudem offen, sich impfen zu lassen, sodass sie vor einem schweren Krankheitsverlauf einer COVID-19-Erkrankung geschützt ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und keine Hinweise auf einen aktuellen Inlandsaufenthalt bestehen. Die – bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen – Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Diesen Feststellungen zur Lage in Serbien wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen): 3.2.1.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: (Z 1) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (Z 2) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (Z 3) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.2.1.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: (Ziffer eins,) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (Ziffer 2,) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (Ziffer 3,) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.2.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen in concreto nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Da die Beschwerdeführerin auch sonst das Vorliegen einer der Gründe des § 57 AsylG nicht behauptet hat und ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen ist, war ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen. Zudem liegt zum Entscheidungszeitpunkt ein aktueller Inlandsaufenthalt ihrer Person nicht mehr vor.3.2.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen in concreto nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Da die Beschwerdeführerin auch sonst das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, AsylG nicht behauptet hat und ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen ist, war ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen. Zudem liegt zum Entscheidungszeitpunkt ein aktueller Inlandsaufenthalt ihrer Person nicht mehr vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): 3.2.2.1.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.2.1.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und sohin Drittstaatsangehörige

§ 2Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehörige Serbiens ist sie nach Art. 4 Abs. 1 i

Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und sohin Drittstaatsangehörige

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Staatsangehörige Serbiens ist sie nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20

Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.

Artikel 20

, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e vorliegen.

Art. 5Abs.

1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit).

Artikel 5

, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg cit).

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. 3.2.2.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 30.07.2017 unter Verwendung ihres gültigen serbischen Reisepasses in den Schengenraum (und weiter nach Österreich) ein und war sie lediglich im Rahmen der Voraussetzungen für einen visumfreien Aufenthalt für sichtvermerkbefreite Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken berechtigt. Da die Beschwerdeführerin die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts zum Zeitpunkt ihrer Festnahme am 23.02.2022 bereits massiv überschritten hatte (und zwar um 1.580 Tage), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet festgestellt. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet prüfte die belangte Behörde

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 zutreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin.Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet prüfte die belangte Behörde

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 zutreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin. 3.2.2.

  1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.3.2.2.
  2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  10. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  11. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  12. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  13. der Grad der Integration,
  14. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  15. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  16. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

§ 138

ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).

Paragraph 138, ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.02.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 09.06.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.03.2018, E3964/2017; 11.06.2018, E343/2018, E345/2018; 11.06.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.02.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 09.06.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.03.2018, E3964/2017; 11.06.2018, E343/2018, E345/2018; 11.06.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). 3.2.2.4. Im vorliegenden Fall fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihren Lasten aus:3.2.2.4. Im vorliegenden Fall fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihren Lasten aus: Zunächst ist zum Familienleben der Beschwerdeführerin auszuführen, dass im Bundesgebiet ihre volljährige Tochter lebt, bei welcher sie nach ihren Angaben während ihres Aufenthalts unangemeldet Unterkunft nahm und von dieser sie finanziell unterstützt wurde. Die Beschwerdeführerin verblieb nach Ablauf ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts beharrlich und über mehrere Jahre im Bundesgebiet und hat nie einen Versuch unternommen, ihren Aufenthalt zwecks Ermöglichung eines gemeinsamen Familienlebens zu legalisieren. Ungeachtet dessen waren sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter der Illegalität ihres Aufenthaltes bewusst und konnten sie sohin nicht auf einen längerfristigen Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vertrauen, weshalb die nunmehr vorliegende Situation ausschließlich in ihrem Verantwortungsbereich liegt und die Schutzwürdigkeit der Beziehung maßgeblich gemindert ist. Die Beschwerdeführerin versuchte, mit diesem Verhalten in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt sowie zu den Auswirkungen auf Kinder VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 11 und Rn. 14 bis 16, mwN; siehe dazu auch VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 16 iVm Rn. 18; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0139). Das widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7, und VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9, mwN).Zunächst ist zum Familienleben der Beschwerdeführerin auszuführen, dass im Bundesgebiet ihre volljährige Tochter lebt, bei welcher sie nach ihren Angaben während ihres Aufenthalts unangemeldet Unterkunft nahm und von dieser sie finanziell unterstützt wurde. Die Beschwerdeführerin verblieb nach Ablauf ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts beharrlich und über mehrere Jahre im Bundesgebiet und hat nie einen Versuch unternommen, ihren Aufenthalt zwecks Ermöglichung eines gemeinsamen Familienlebens zu legalisieren. Ungeachtet dessen waren sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter der Illegalität ihres Aufenthaltes bewusst und konnten sie sohin nicht auf einen längerfristigen Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vertrauen, weshalb die nunmehr vorliegende Situation ausschließlich in ihrem Verantwortungsbereich liegt und die Schutzwürdigkeit der Beziehung maßgeblich gemindert ist. Die Beschwerdeführerin versuchte, mit diesem Verhalten in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche zu diesem Gesichtspunkt sowie zu den Auswirkungen auf Kinder VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 11 und Rn. 14 bis 16, mwN; siehe dazu auch VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 16 in Verbindung mit Rn. 18; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0139). Das widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7, und VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9, mwN). Demnach ist es der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter zumutbar, den Kontakt zueinander künftig über Telefon und Internet sowie über Besuche der Tochter in Serbien aufrechtzuerhalten. Alternativ stünde es der Tochter der Beschwerdeführerin auch offen, diese im Falle des Wunsches eines gemeinsamen Familienlebens (vorübergehend) in den Herkunftsstaat zu begleiten. Ein gänzlicher Abbruch der Beziehung geht mit der Rückkehrentscheidung (sowie dem Einreiseverbot) demnach nicht einher. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und den Wunsch nach einer Niederlassung in Österreich künftig im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu realisieren. Anderes würde überdies auch nicht für die weiteren erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Familienangehörigen gelten. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet darüber hinaus über keine familiären Bindungen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens zu begründen.Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet darüber hinaus über keine familiären Bindungen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens zu begründen. Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet seit 30.07.2017 bis zu ihrer Ausreise am 03.03.2022 durchgehend, sohin seit rund vier Jahren und sieben Monaten aufhältig, wobei ihr Aufenthalt nach Ablauf der visafreien Zeit unrechtmäßig war. Sie war im Bundegebiet nie legal erwerbstätig und verfügt hier mit Ausnahme der bereits angesprochenen Beziehungen über keine engen sozialen Bindungen. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht vorgebracht. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, war davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Insofern konnte davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Serbien wieder in die serbische Gesellschaft eingliedern können wird; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen. Es handelt sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat; der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und grundlegender Gesundheitsversorgung ist dort sichergestellt. Die gesunde Beschwerdeführerin gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Allfälligen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).Allfälligen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin sich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) zum Zeitpunkt ihrer Erlassung durch die belangte Behörde rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerin sich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) zum Zeitpunkt ihrer Erlassung durch die belangte Behörde rechtmäßig war. 3.2.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.2.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): 3.2.3.
  3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46leg.

cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, oder das
  3. bzw.
  4. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.3.
  5. Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:3.2.3.
  6. Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen: Im gegenständlichen Verfahren sind, wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Auch im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und keine Hinweise auf einen aktuellen Inlandsaufenthalt bestehen.Im gegenständlichen Verfahren sind, wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Auch im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und keine Hinweise auf einen aktuellen Inlandsaufenthalt bestehen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde):3.2.
  8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde): 3.2.4.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2.4.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). 3.2.4.2. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit Verweis auf den unrechtmäßigen und unangemeldeten Aufenthalt der mittellosen Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern als erforderlich. Die Annahme der belangten Behörde, dass die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen als gerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist somit zu Recht erfolgt.Die Annahme der belangten Behörde, dass die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen als gerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):3.2.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes): 3.2.5.1.

§ 53

FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 1 FPG), wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG) sowie wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.3.2.5.1.

Paragraph 53, FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG), wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG) sowie wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- un

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