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{'item': 'W226 1263536-7'}

Obsah (15)Art. 133§ 7§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 58Art. 8§ 12a§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW226 1263536-7 Spruch, W226 1263536-7/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie der sunnitisch muslimischen Glaubensgemeinschaft, reiste im Juli 2005 im Alter von 9 Jahren erstmals zusammen mit seinen Eltern und Brüdern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte zusammen mit seinen Familienmitgliedern am 16.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag des BF wurde im Wesentlichen mit den individuellen Fluchtgründen seines Vaters begründet. Eigene Fluchtgründe brachte der BF nicht vor.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. 05 09.776-BAG wurde der Asylantrag des BF

§ 7Asyl

G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung „nach Russland“

§ 8Abs. 1 Asyl

G für zulässig erklärt und er

§ 8Abs. 2 Asyl

G dorthin ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. 05 09.776-BAG wurde der Asylantrag des BF

Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung „nach Russland“

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und er

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin ausgewiesen. Als Begründung nannte das Bundesasylamt den Umstand, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern aufgrund der Probleme seines Vaters, welche als unglaubwürdig erachtet worden seien, nach Österreich geflohen sei. 3. Dagegen erhob der BF Berufung, welche nach einer Verhandlung am 30.10.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. 263.536-2/2-III/07/05,

§ 7Asyl

G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig sei und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt (Spruchpunkt II. und III.).3. Dagegen erhob der BF Berufung, welche nach einer Verhandlung am 30.10.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. 263.536-2/2-III/07/05,

Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig sei und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vater des BF die Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr im Herkunftsland aufgrund massivster Widersprüche zwischen seinen und den Angaben seiner Gattin zu den fluchtauslösenden Vorfällen nicht gelungen sei, es jedoch bei einer Gesamtbetrachtung der Rückkehrsituation des BF und seiner Familie nicht hinlänglich unwahrscheinlich erscheint, dass der BF samt seiner Familie bei einer Rückkehr in Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage in der tschetschenischen Republik einem Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine realistisch wahrscheinliche Relokation in andere Gebiete der Russischen Föderation außerhalb der tschetschenischen Republik wäre laut damaliger Einschätzung des Unabhängigen Bundesasylsenates dem BF und seiner Familie nicht zumutbar gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vater des BF die Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr im Herkunftsland aufgrund massivster Widersprüche zwischen seinen und den Angaben seiner Gattin zu den fluchtauslösenden Vorfällen nicht gelungen sei, es jedoch bei einer Gesamtbetrachtung der Rückkehrsituation des BF und seiner Familie nicht hinlänglich unwahrscheinlich erscheint, dass der BF samt seiner Familie bei einer Rückkehr in Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage in der tschetschenischen Republik einem Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine realistisch wahrscheinliche Relokation in andere Gebiete der Russischen Föderation außerhalb der tschetschenischen Republik wäre laut damaliger Einschätzung des Unabhängigen Bundesasylsenates dem BF und seiner Familie nicht zumutbar gewesen.

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zlen. 2007/20/0456-0461-6, wurde Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2006 in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, nachdem die in der Berufungsverhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigungen der Mutter des BF, wonach bei der Mutter des BF eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und sie an ständig wiederkehrenden Kopfschmerzen leide, keine Beachtung geschenkt und in den beweiswürdigende Erwägungen den möglichen Einfluss der allfälligen Traumatisierung der Mutter des BF auf ihr Aussageverhalten nicht berücksichtigt worden sei.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zlen. 2007/20/0456-0461-6, wurde Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2006 in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, nachdem die in der Berufungsverhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigungen der Mutter des BF, wonach bei der Mutter des BF eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und sie an ständig wiederkehrenden Kopfschmerzen leide, keine Beachtung geschenkt und in den beweiswürdigende Erwägungen den möglichen Einfluss der allfälligen Traumatisierung der Mutter des BF auf ihr Aussageverhalten nicht berücksichtigt worden sei. In einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2011 wurde für den BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. 05 09.776-BAG, von seiner gesetzlichen Vertretung zurückgezogen, welcher sohin rechtskräftig wurde.In einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2011 wurde für den BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. 05 09.776-BAG, von seiner gesetzlichen Vertretung zurückgezogen, welcher sohin rechtskräftig wurde.
  3. Am XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  4. Am römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  5. Am XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den § 127, 129 Z 1, 130
  6. Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
  7. Am römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, 129, Ziffer eins, 130,
  8. Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
  9. Am XXXX folgte eine rechtskräftige Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130,
  10. Fall StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom XXXX widerrufen und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom XXXX unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen wurde.
  11. Am römisch 40 folgte eine rechtskräftige Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, eins, Fall StGB und des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom römisch 40 widerrufen und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom römisch 40 unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen wurde.
  12. Ferner wurde der BF am XXXX wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  13. Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB, sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1
  14. und
  15. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
  16. Ferner wurde der BF am römisch 40 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  17. Fall und Absatz 3, SMG, 15 StGB, sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. und
  19. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
  20. Am 24.10.2016 stellte der BF zuletzt einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Asyl

G 2005.9. Am 24.10.2016 stellte der BF zuletzt einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, AsylG

  1. Am XXXX erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung des BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  2. Am römisch 40 erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung des BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  3. Am 19.12.2017 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten statt. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er bei verschiedenen Freunden wohne, da er Streit mit seiner Familie gehabt habe und ausziehen habe müssen. Er sei schon öfter straffällig geworden. Es sei irgendwie schief gegangen, weil er Streit mit seiner Familie gehabt habe. Jetzt habe er aber mit der Matura begonnen und werde bald heiraten. Er lebe von der Mindestsicherung und vom Arbeitslosengeld. Er habe drei Jahre eine Lehre gemacht, dann als Security bei einem Dönerladen gearbeitet. Aktuell besuche er ein Abendgymnasium und wolle die Matura machen. Auf die Frage, was er im Herkunftsland zu befürchten hätte, gab er an, dass er dort niemanden kenne. Er sei ein kleines Kind gewesen, als er nach Österreich gekommen sei. Seine Eltern könnten aber schon gefährdet sein. Europäische Tschetschenen hätten dort Probleme. Er wolle auf keinen Fall wieder zurück. Er habe von vielen Tschetschenen gehört, dass die Lage dort schlecht sei. Auf die Frage, ob ihm im Fall der Rückkehr ins Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab der BF an: „Ich habe keine Ahnung, wer mich dort umbringen soll. Mich kennt dort keiner, ich kenne keinen, der mir was antun würde.“
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 750977606/170007983/BMI-BFA_STM_AST, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. 263.536/2-III/07/05, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem BF die ihm mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. 263.533/2-III/07/05, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VIII.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation, vor allem in Bezug auf Tschetschenien nicht mehr so darstelle, dass dies zu Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, weshalb dem BF bereits aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Außerdem habe er den Tatbestand gem. § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, indem er mehrmals straffällig geworden und zu Freiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden sei. Gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 lägen nicht vor, eine Rückkehrentscheidung wurde nach § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG und seine Abschiebung

§ 46

FPG als zulässig erachtet.

§ 18

BFA-VG stelle sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und sei seine sofortige Ausreise erforderlich. Gem. § 55 Abs. 4 FPG habe das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt werde, was der Fall sei. Schließlich sei gegen den BF

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen.12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 750977606/170007983/BMI-BFA_STM_AST, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. 263.536/2-III/07/05, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF die ihm mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. 263.533/2-III/07/05, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation, vor allem in Bezug auf Tschetschenien nicht mehr so darstelle, dass dies zu Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, weshalb dem BF bereits aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Außerdem habe er den Tatbestand gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, indem er mehrmals straffällig geworden und zu Freiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden sei. Gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor, eine Rückkehrentscheidung wurde nach Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG und seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als zulässig erachtet.

Paragraph 18, BFA-VG stelle sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und sei seine sofortige Ausreise erforderlich. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG habe das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt werde, was der Fall sei. Schließlich sei gegen den BF

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen erheblicher Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018 wurde der Beschwerde

§ 18Abs. 5 BFA-VG idg

F, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Am 22.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Vaters, seines volljährigen Bruders, seines rechtsfreundlichen Vertreters, seiner Lebensgefährtin als Zeugin sowie einer Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache statt. In der Verhandlung brachte der BF u.a. vor, dass er seit ein bis zwei Wochen in Österreich mit einer russischen Staatsangehörigen zusammenlebe, mit der er nach muslimischen Ritus verheiratet sei. Sie würde auch ein Kind von ihm erwarten. Ihr komme in Österreich der Status einer subsidär Schutzberechtigten zu. Sie würden bei ihren Eltern leben, doch habe der BF eine Wohnung in Aussicht. Dazu legte der BF eine Reservierungsbestätigung eines Standesamtes per E-Mail vom 08.06.2018 über die Reservierung eines Trauungstermines am XXXX für eine Hochzeit mit seiner Lebensgefährtin vor. Weiters legte er einen Auszug aus einem Mutter-Kind-Buch vor, wonach bei seiner Lebensgefährtin der XXXX als errechneter Geburtstermin bestätigt werde. Er habe in Österreich den Schulabschluss, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er habe eine Maurerlehre abgebrochen und sei dann als Hilfsarbeiter auf Baustellen gewesen. Er schätze, ungefähr fünf Jahre auf Baustellen gearbeitet zu haben. Zurzeit arbeite er wieder. Am nächsten Tag habe er ein Vorstellungsgespräch, weil er seine Arbeit wechseln wolle. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine vorgelegte Bestätigung einer Personalservice GmbH, wonach er dort auf unbestimmte Zeit als allgemeine Hilfskraft angestellt sei. Weiters legte er einen Auszug aus dem Datensammelsystem der WGKK vom 23.03.2018 vor, wonach er seit 06.03.2018 als Hilfskraft angestellt sei, sowie eine Bestätigung seines Bewährungshelfers vom 06.03.2018, wonach der BF seit Oktober 2012 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde und Unterstützungen der Bewährungshilfe in Anspruch nehme.In der Verhandlung brachte der BF u.a. vor, dass er seit ein bis zwei Wochen in Österreich mit einer russischen Staatsangehörigen zusammenlebe, mit der er nach muslimischen Ritus verheiratet sei. Sie würde auch ein Kind von ihm erwarten. Ihr komme in Österreich der Status einer subsidär Schutzberechtigten zu. Sie würden bei ihren Eltern leben, doch habe der BF eine Wohnung in Aussicht. Dazu legte der BF eine Reservierungsbestätigung eines Standesamtes per E-Mail vom 08.06.2018 über die Reservierung eines Trauungstermines am römisch 40 für eine Hochzeit mit seiner Lebensgefährtin vor. Weiters legte er einen Auszug aus einem Mutter-Kind-Buch vor, wonach bei seiner Lebensgefährtin der römisch 40 als errechneter Geburtstermin bestätigt werde. Er habe in Österreich den Schulabschluss, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er habe eine Maurerlehre abgebrochen und sei dann als Hilfsarbeiter auf Baustellen gewesen. Er schätze, ungefähr fünf Jahre auf Baustellen gearbeitet zu haben. Zurzeit arbeite er wieder. Am nächsten Tag habe er ein Vorstellungsgespräch, weil er seine Arbeit wechseln wolle. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine vorgelegte Bestätigung einer Personalservice GmbH, wonach er dort auf unbestimmte Zeit als allgemeine Hilfskraft angestellt sei. Weiters legte er einen Auszug aus dem Datensammelsystem der WGKK vom 23.03.2018 vor, wonach er seit 06.03.2018 als Hilfskraft angestellt sei, sowie eine Bestätigung seines Bewährungshelfers vom 06.03.2018, wonach der BF seit Oktober 2012 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde und Unterstützungen der Bewährungshilfe in Anspruch nehme. Danach befragt, was er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchten würde, gab der BF an, dass es dort keinen gebe, der ihm wehtun würde, da er noch ein kleines Kind gewesen sei, als er das Herkunftsland verlassen habe. In Tschetschenien würden jedoch die Menschen unterdrückt werden und gebe es keine Meinungsfreiheit. Danach befragt, was er konkret befürchten würde, gab der BF an: „Den ganzen Blödsinn, den ich hier gemacht habe, wenn ich das dort gemacht hätte, würde es ganz anders aussehen.“ Er kenne ein bis zwei Personen, die dort einen Blödsinn gemacht haben. Diese seien geschlagen und misshandelt und mit Elektroschocks behandelt worden. Auf Vorhalt, dass es an ihm liege, ob er straffällig werde oder nicht, gab dieser an: „Ich weiß nicht, ob ich mitgenommen werde oder was mit mir passiert.“ Auf die Frage, warum er mitgenommen werden sollte, erklärte er im Wesentlichen, dass man nie wisse, was passiere. Er kenne dort niemanden und wisse nicht einmal, wovon er dort leben könnte. Auf Vorhalt, dass er in Tschetschenien Verwandte hätte, gab er an, dass er nicht glaube, dass die Familie ihn dort unterstützen würde. Nachgefragt, warum er dies glaube, gab er an, dass er sie kaum kenne und sie sozusagen fremd für ihn seien. Auf Vorhalt, dass er den Verwandten einmal im Jahr gratulieren würde, gab er im Wesentlichen an, dass er dies nur mache, weil sein Vater dies von ihm verlange. Auch würden die Tschetschenen in Tschetschenien die europäischen Tschetschenen nicht mögen, da sie aufgrund der Demonstrationen denken würden, dass sie alle gegen Tschetschenien seien. Nachgefragt, was der BF von diesen Tschetschenen befürchten würde, gab er an: „Es wird sicher irgendeine Auseinandersetzung geben.“ Auf die Frage, wieso er nicht in eine andere Region in der Russischen Föderation gehen könne, zumal er gesund und arbeitsfähig sei und seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten könne, gab der BF im Wesentlichen an, dass er keine Ausbildung habe, dort nichts anfangen könne und nichts habe. Außerdem würden sie dort auch europäische Tschetschenen nicht mögen. Unter Vorhalt, dass für den Fall, dass gegen seinen Vater eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen werde, er dort auch einen Familienangehörigen hätte, gab der BF an, gehört zu haben, dass sein Vater in Tschetschenien gesucht werde. Genaue Informationen dazu habe er jedoch nicht. Wenn sein Vater keine Probleme in Tschetschenien hätte, hätte der BF auch keine. Im Herkunftsland würden sich die Onkel und Cousins väterlicherseits, weiters die Großeltern, Onkeln, Tanten und Cousins und Cousinen mütterlicherseits aufhalten. Der BF habe zumindest einmal im Jahr Kontakt zu den Cousins väterlicherseits. Er habe das Herkunftsland im Alter von acht Jahren verlassen und könne besser Deutsch als Tschetschenisch sprechen. Mit seinem Vater unterhalte er sich gemischt Tschetschenisch und Deutsch, da dieser ganz wenig Deutsch verstehe. In Tschetschenien habe er zwei Klassen Volksschule besucht. Der Vater des BF brachte u.a. vor, dass sich drei Brüder samt den Familien und Kinder in Tschetschenien aufhalten würden, seine Söhne hätten ab und zu Kontakt zu den Onkeln und Cousins. Weiters brachte er vor, dass er sich sicher sei, dass er und seine Söhne in Tschetschenien regelmäßig festgenommen werden würden, um von ihm Geld abzupressen. Er habe keine finanzielle Möglichkeit, seine Söhne zu schützen. Alle würden wissen, dass er aus Österreich zurückgekommen sei und vermuten, dass er ein reicher Mann sei. Sie seien eine Finanzierungsquelle für die tschetschenischen Behörden. Alle tschetschenischen Männer, die jetzt in Europa seien, seien für die tschetschenischen Behörden Wahhabiten und gegen Kadyrov eingestellt. Die Lebensgefährtin des BF bestätigte als Zeugin im Wesentlichen die Angaben des BF, dass sie schwanger sei. Sie kenne den BF seit ungefähr einem Jahr und habe ihn in der Abendmaturaschule kennen gelernt. Im Jänner hätten sie nach muslimischen Ritus geheiratet. Es sei noch nicht lange her, dass er mit ihr zusammen bei ihren Eltern wohne, er sei aber auch manchmal bei Freunden. Sie wolle, dass der BF zu ihr ziehe. Sie sei im Alter von 9 Jahren nach Österreich gekommen und halte sich hier nunmehr elf Jahre auf. Sie habe den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und habe jetzt einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt. Sie gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei russische Staatsangehörige. Sie habe auch Familienangehörige im Herkunftsland, etwa eine Großmutter väterlicherseits in Tschetschenien oder einen Onkel, der sich aber irgendwo in Russland aufhalte. Sie habe kaum Kontakt zu ihren Verwandten, nur ab und zu zu festlichen Anlässen. Auf die Frage, ob sie persönlich etwas befürchten würde, wenn sie zu Besuch nach Tschetschenien fahren würde, gab die Zeugin an, dass sie das nicht tun wolle, da ihr der Präsident und die Politik nicht gefalle und es kein freies Land sei. Sie würde auch nicht wollen, dass ihr Kind dorthin komme. In Tschetschenien herrsche keine Meinungsfreiheit. Sie könne auch nicht nach Russland fahren, da Tschetschenien in Russland liege und die Länder und Präsidenten verbunden seien. Sie arbeite seit Jänner als Kassiererin und habe einen Hauptschulabschluss. Die Abendmaturaschule besuche sie nicht mehr, da es zu schwer für sie sei. In Österreich würden sich ihre Mutter, zwei Schwestern sowie Stiefgeschwister aufhalten.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019, GZ: W182 1263536-4/12E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt zu lauten habe: "

§ 55Abs.

1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Im Übrigen wurde die Beschwerde

§§ 9Abs. 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 4, Abs. 9 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019, GZ: W182 1263536-4/12E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt zu lauten habe: "

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Im Übrigen wurde die Beschwerde

Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 9, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das erkennende Gericht aus wie folgt: „Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. 263.536/2-III/07/05, im Wesentlichen mit den damaligen Versorgungsproblemen im Herkunftsstaat begründet, von denen der BF als Kind und seine Familie besonders betroffen gewesen seien. Die Versorgungslage in Tschetschenien bzw. im Herkunftsland hat sich – wie sich zweifelsfrei aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt – nachhaltig stabilisiert, wobei der BF in der Zwischenzeit auch volljährig ist. Der BF stützte eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr ins Herkunftsland im Wesentlichen auf die Probleme seines Vaters. Letzterer konnte im parallel dazu geführten Aberkennungsverfahren weder glaubwürdig dartun, dass ihm im Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens der Behörden oder privater Personen drohen würde, noch sonst überzeugend dartun, dass ihm oder seinen Söhnen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht (vgl. dazu BVwG vom heutigen Tag, Zl. W182 1263533-4/16E).Der BF stützte eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr ins Herkunftsland im Wesentlichen auf die Probleme seines Vaters. Letzterer konnte im parallel dazu geführten Aberkennungsverfahren weder glaubwürdig dartun, dass ihm im Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens der Behörden oder privater Personen drohen würde, noch sonst überzeugend dartun, dass ihm oder seinen Söhnen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht vergleiche dazu BVwG vom heutigen Tag, Zl. W182 1263533-4/16E). Es konnten unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen auch keine Hinweise dafür gefunden werden, dass Personen russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, allein deswegen – wie vom BF behauptet – im Herkunftsland generell Verfolgungshandlungen oder Übergriffen seitens von Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt wären. Der BF konnte dazu auch selbst keine entsprechenden Beweismittel vorlegen. Individuelle Gründe wurden in diesem Zusammenhang vom BF – mit Ausnahme der bereits erwähnten Probleme seines Vaters - nicht dargetan. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF im Herkunftsland in eine aussichtslose existentielle Notlage geraten würde. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, hat sich bis zum 9 Lebensjahr im Herkunftsland aufgehalten und dort die Schule besucht, weshalb auch davon auszugehen ist, dass er Tschetschenisch und Russisch spricht und mit den im Herkunftsland vorherrschenden kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Der BF ist im Herkunftsstaat auch nicht auf sich allein gestellte, sondern halten sich dort zahlreiche Verwandte väterlicherseits sowie mütterlicherseits auf. Hinzu kommt, dass auch gegen den Vater des BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurden, sodass er realistischer Weise auch auf die Unterstützung seines Vaters zählen kann. Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass dem gesunden und arbeitsfähigen BF grundsätzlich auch keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, sich in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien niederzulassen. Der Lebensgefährtin des BF, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, die im Alter von 9 Jahren nach Österreich gekommen ist und offenbar über ihre Mutter subsidiären Schutz erhalten hat, ist es als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen nicht gelungen, substantiierte Gründe, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland entgegenstehen würden, überzeugend darzutun. Dazu machte sie im Wesentlichen lediglich ihre Verfestigung in Österreich und eine generelle Abneigung gegen die (politischen) Verhältnisse im Herkunftsland geltend. Sohin können aber auch keine unüberwindlichen Hindernisse erkannt werden, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland grundsätzlich entgegenstehen, gleichwohl dies mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Sie verfügt laut eigenen Angaben auch über Familienangehörige im Herkunftsland. In Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt: „Der BF hält sich zwar seit Juli 2005, sohin seit über 13 Jahren im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war bis zur Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter, der ihm Ende 2006 zuerkannt wurde, rechtmäßig. Ein Aufenthaltstitel nach dem NAG ist dem BF nie zugekommen. Der BF ist im Bundesgebiet bereits fünf Mal wegen einschlägiger Straftaten, u.a. wegen mit körperlicher Gewalt verbundenen Verbrechen wie Raub, aber auch gegen fremdes Vermögen gerichteter Delikte wie gewerbsmäßiger Diebstahl, Einbruchsdiebstahl sowie Drogendelikte zu Haftstrafen von zusammengerechnet 3 Jahren und 4 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF die deutlich überwiegende Zahl der Straftaten aufgrund seines noch relativ jungen Alters als Minderjähriger begangen hat und ein nicht unerheblicher Teil bedingt nachgesehen wurde. Der BF ließ sich aber andererseits nicht davon abhalten und wurde - anders als in EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, Fall Maslov - auch nach Erreichen der Volljährigkeit neuerlich einschlägig rückfällig. Hierbei kommt dem BF zugute, dass die Schwere der Straftaten seit 2012 abgenommen hat, es auch zu keinen Gewaltdelikten mehr gekommen ist. Der BF wurde aber seither neuerlich zwei Mal rückfällig und wegen Drogendelikten und Straftaten gegen fremdes Vermögen rechtskräftig – zuletzt im Jänner 2017 –verurteilt, wobei insgesamt die Rückfallshäufigkeit deutlich gegen den BF spricht (zu den Strafdaten im Detail vgl. Punkt I.1.4.).Der BF ist im Bundesgebiet bereits fünf Mal wegen einschlägiger Straftaten, u.a. wegen mit körperlicher Gewalt verbundenen Verbrechen wie Raub, aber auch gegen fremdes Vermögen gerichteter Delikte wie gewerbsmäßiger Diebstahl, Einbruchsdiebstahl sowie Drogendelikte zu Haftstrafen von zusammengerechnet 3 Jahren und 4 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF die deutlich überwiegende Zahl der Straftaten aufgrund seines noch relativ jungen Alters als Minderjähriger begangen hat und ein nicht unerheblicher Teil bedingt nachgesehen wurde. Der BF ließ sich aber andererseits nicht davon abhalten und wurde - anders als in EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, Fall Maslov - auch nach Erreichen der Volljährigkeit neuerlich einschlägig rückfällig. Hierbei kommt dem BF zugute, dass die Schwere der Straftaten seit 2012 abgenommen hat, es auch zu keinen Gewaltdelikten mehr gekommen ist. Der BF wurde aber seither neuerlich zwei Mal rückfällig und wegen Drogendelikten und Straftaten gegen fremdes Vermögen rechtskräftig – zuletzt im Jänner 2017 –verurteilt, wobei insgesamt die Rückfallshäufigkeit deutlich gegen den BF spricht (zu den Strafdaten im Detail vergleiche Punkt römisch eins.1.4.). Angesichts der hohen Zahl der Straftaten, der wiederholten Rückfälligkeit sowie des im Verhältnis dazu noch nicht allzu langen Zeitraumes des Wohlverhaltens nach der letzten Verurteilung kann auch noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden (vgl. VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11).Angesichts der hohen Zahl der Straftaten, der wiederholten Rückfälligkeit sowie des im Verhältnis dazu noch nicht allzu langen Zeitraumes des Wohlverhaltens nach der letzten Verurteilung kann auch noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden vergleiche VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11). Hinzu kommt, dass der BF weder in Österreich geboren noch von klein auf hier aufgewachsen ist (vgl. dazu auch VwGH 29.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0067-4, Rz 15), sondern erst im Alter von 9 Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist ist. Der BF verfügt außer einem Hauptschulabschluss samt entsprechender Deutschkenntnisse trotz seines Alters und eines über 13-jährigen Aufenthaltes weder über eine Berufsausbildung noch sonst eine abgeschlossene Ausbildung. Daran ändert auch ein Besuch einer Abendschule nichts, wobei bis dato auch keine signifikanten Lernerfolge nachgewiesen wurden. Der BF war zuletzt seit März 2018 als Hilfsarbeiter bei einer Leihfirma tätig. Er hat auch seit Jänner 2016 lediglich eine Kontaktmeldeadresse als Obdachloser.Hinzu kommt, dass der BF weder in Österreich geboren noch von klein auf hier aufgewachsen ist vergleiche dazu auch VwGH 29.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0067-4, Rz 15), sondern erst im Alter von 9 Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist ist. Der BF verfügt außer einem Hauptschulabschluss samt entsprechender Deutschkenntnisse trotz seines Alters und eines über 13-jährigen Aufenthaltes weder über eine Berufsausbildung noch sonst eine abgeschlossene Ausbildung. Daran ändert auch ein Besuch einer Abendschule nichts, wobei bis dato auch keine signifikanten Lernerfolge nachgewiesen wurden. Der BF war zuletzt seit März 2018 als Hilfsarbeiter bei einer Leihfirma tätig. Er hat auch seit Jänner 2016 lediglich eine Kontaktmeldeadresse als Obdachloser. Was die familiäre Bindung des BF zu seiner Mutter und seinen Geschwistern betrifft, wird diese durch seine Volljährigkeit relativiert, wobei schon seit Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und auch kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Was die Lebensgemeinschaft des BF und sein Kind betrifft, ist zum einem darauf hinzuweisen, dass ein Zusammenleben erst nach Erlassung des bekämpften Bescheides begründet wurde, wobei die Beziehung auch nach den Verurteilungen des BF begründet wurde. Unabhängig davon handelt es sich bei er Lebensgefährtin des BF gleichfalls um eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, wobei sich auch Familienangehörige von ihr im Herkunftsland aufhalten. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt ist es ihr als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen auch nicht gelungen, substantiierte Gründe, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland entgegenstehen würden, überzeugend darzutun (vgl. dazu auch VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0255). Sohin können aber auch keine unüberwindlichen Hindernisse erkannt werden, die einer Fortsetzung des Familienlebens – auch mit neugeborenen Kind – im Herkunftsland entgegenstehen würden, wobei einzuräumen ist, dass dies jedoch mit gewissen Härten verbunden ist. Das Familienleben könnte aber auch durch fallweise Besuche im Herkunftsland oder Drittländern vorübergehend aufrechterhalten werden, wobei es im - hinsichtlich der hohen Rückfallsrate des BF jedenfalls großen - öffentlichen Interesse, durchaus zumutbar erscheint, dass der BF eine vorübergehende Trennung von seinen Angehörigen in Kauf zu nehmen hat (vgl. dazu im Hinblick auf das Wohl des Kindes auch VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235-8; VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063). Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Mutter und Schwestern der Lebensgefährtin des BF in Österreich aufhalten, wobei sie auch noch vor wenigen Monaten bei der Mutter gewohnt hat.Was die familiäre Bindung des BF zu seiner Mutter und seinen Geschwistern betrifft, wird diese durch seine Volljährigkeit relativiert, wobei schon seit Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und auch kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Was die Lebensgemeinschaft des BF und sein Kind betrifft, ist zum einem darauf hinzuweisen, dass ein Zusammenleben erst nach Erlassung des bekämpften Bescheides begründet wurde, wobei die Beziehung auch nach den Verurteilungen des BF begründet wurde. Unabhängig davon handelt es sich bei er Lebensgefährtin des BF gleichfalls um eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, wobei sich auch Familienangehörige von ihr im Herkunftsland aufhalten. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt ist es ihr als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen auch nicht gelungen, substantiierte Gründe, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland entgegenstehen würden, überzeugend darzutun vergleiche dazu auch VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0255). Sohin können aber auch keine unüberwindlichen Hindernisse erkannt werden, die einer Fortsetzung des Familienlebens – auch mit neugeborenen Kind – im Herkunftsland entgegenstehen würden, wobei einzuräumen ist, dass dies jedoch mit gewissen Härten verbunden ist. Das Familienleben könnte aber auch durch fallweise Besuche im Herkunftsland oder Drittländern vorübergehend aufrechterhalten werden, wobei es im - hinsichtlich der hohen Rückfallsrate des BF jedenfalls großen - öffentlichen Interesse, durchaus zumutbar erscheint, dass der BF eine vorübergehende Trennung von seinen Angehörigen in Kauf zu nehmen hat vergleiche dazu im Hinblick auf das Wohl des Kindes auch VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235-8; VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063). Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Mutter und Schwestern der Lebensgefährtin des BF in Österreich aufhalten, wobei sie auch noch vor wenigen Monaten bei der Mutter gewohnt hat. Der BF hat zudem bis zu seinem 9. Lebensjahr die Schule im Herkunftsland besucht, weshalb von entsprechenden Kenntnissen der Landessprache auszugehen ist. Hinzu kommt, dass sich in der Russischen Föderation zahlreiche Familienangehörige und Verwandten väterlicherseits und mütterlicherseits aufhalten und er auch sonst nicht auf sich allein gestellt ist, zumal auch gegen seinen Vater im parallel geführten Beschwerdeverfahren eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Dass der gesunde und arbeitsfähige BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende oder ausweglose Situation geraten könnte, erweist sich angesichts des bereits Ausgeführten als unwahrscheinlich. Die ihm mit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland verbundenen Schwierigkeiten hat der BF im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 21.11.2011, Zl. 2009/18/0179).Der BF hat zudem bis zu seinem 9. Lebensjahr die Schule im Herkunftsland besucht, weshalb von entsprechenden Kenntnissen der Landessprache auszugehen ist. Hinzu kommt, dass sich in der Russischen Föderation zahlreiche Familienangehörige und Verwandten väterlicherseits und mütterlicherseits aufhalten und er auch sonst nicht auf sich allein gestellt ist, zumal auch gegen seinen Vater im parallel geführten Beschwerdeverfahren eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Dass der gesunde und arbeitsfähige BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende oder ausweglose Situation geraten könnte, erweist sich angesichts des bereits Ausgeführten als unwahrscheinlich. Die ihm mit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland verbundenen Schwierigkeiten hat der BF im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 21.11.2011, Zl. 2009/18/0179). Unter Abwägung aller angeführten Umstände war in der vorliegenden Konstellation trotz langer Aufenthaltsdauer im Ergebnis letztlich dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11; VwGH 24.07.2018, Zl. Ra 2018/20/0344; VwGH 14.04.2011, Zl. 2008/21/0144; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0160), Vorzug gegenüber dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland zu geben.“Unter Abwägung aller angeführten Umstände war in der vorliegenden Konstellation trotz langer Aufenthaltsdauer im Ergebnis letztlich dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche dazu auch VwGH 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11; VwGH 24.07.2018, Zl. Ra 2018/20/0344; VwGH 14.04.2011, Zl. 2008/21/0144; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0160), Vorzug gegenüber dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland zu geben.“ 17. Die Behandlung einer vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, E 1477/2019-8 abgelehnt. 18. Am 19.06.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2021 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung wie folgt: „Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem seine Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019 eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) erlassen. Seit diesem Erkenntnis, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf das Familienleben und die Integration des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 entgegenstünde.„Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem seine Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019 eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) erlassen. Seit diesem Erkenntnis, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf das Familienleben und die Integration des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstünde. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019 wurde zur Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und sein Kind betreffend ausgeführt, dass ein Zusammenleben erst nach Erlassung des bekämpften Bescheides begründet wurde, wobei die Beziehung auch nach den Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet wurde. Verwiesen wurde darauf, dass es sich bei er Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gleichfalls um eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, wobei sich auch Familienangehörige von ihr im Herkunftsland aufhalten, handeln würde. Es konnten keine unüberwindlichen Hindernisse erkannt werden, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland entgegenstehen würden. Verwiesen wurde ferner darauf, dass das Familienleben auch durch fallweise Besuche im Herkunftsland oder Drittländern vorübergehend aufrechterhalten werden kann, wobei es im - hinsichtlich der hohen Rückfallsrate des Beschwerdeführers jedenfalls großen - öffentlichen Interesse, durchaus zumutbar erscheint, dass der Beschwerdeführer eine vorübergehende Trennung von seinen Angehörigen in Kauf zu nehmen hat. Die Geburt eines zweiten Kindes ändert an dieser Beurteilung nichts. Seit Einbringung des Antrags allenfalls erfolgte Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers konnten nur aufgrund der Missachtung seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.“Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden.“

  1. Am 28.01.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  2. In der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sein Vater beschuldigt werde, im Mai 2020 einen Mord an einem Gegner des Präsidenten von Tschetschenien begangen zu haben. Diese Behauptung stimme jedoch nicht. Die Verwandten des ermordeten Tschetschenen würden an ihm und seiner Familie nunmehr Blutrache nehmen wollen.
  3. Am XXXX erstattete der BF Anzeige bei der Landespolizeidirektion XXXX aufgrund einer angeblichen Drohung durch eine unbekannte Person aus Tschetschenien über Telegram-Messenger. In diesem Zusammenhang fand am selben Tag eine Sicherheitsberatung des BF durch die Landespolizeidirektion XXXX statt, im Zuge welcher der BF auch genauer zu den angeblichen Drohungen befragt wurde. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er jeden Tag mit seinem Vater in Kontakt stehe aber nicht wisse, wo er sich derzeit aufhalte, weil er jedes Mal ein anderes Land nenne, in dem er sich befinde. Der BF habe den Vater über die angeblichen Drohungen informiert und dieser sei ebenso wie der BF schockiert gewesen. Der Vater habe ihm geraten, eine Anzeige bei der Polizei zu machen. Drei Monate zuvor sei der BF bereits persönlich von zwei Personen – einer davon sei dem BF bekannt und trage den Namen XXXX – bedroht worden. Abgesehen von der persönlichen Drohung und jener über das Telefon habe es keine Vorfälle gegeben.
  4. Am römisch 40 erstattete der BF Anzeige bei der Landespolizeidirektion römisch 40 aufgrund einer angeblichen Drohung durch eine unbekannte Person aus Tschetschenien über Telegram-Messenger. In diesem Zusammenhang fand am selben Tag eine Sicherheitsberatung des BF durch die Landespolizeidirektion römisch 40 statt, im Zuge welcher der BF auch genauer zu den angeblichen Drohungen befragt wurde. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er jeden Tag mit seinem Vater in Kontakt stehe aber nicht wisse, wo er sich derzeit aufhalte, weil er jedes Mal ein anderes Land nenne, in dem er sich befinde. Der BF habe den Vater über die angeblichen Drohungen informiert und dieser sei ebenso wie der BF schockiert gewesen. Der Vater habe ihm geraten, eine Anzeige bei der Polizei zu machen. Drei Monate zuvor sei der BF bereits persönlich von zwei Personen – einer davon sei dem BF bekannt und trage den Namen römisch 40 – bedroht worden. Abgesehen von der persönlichen Drohung und jener über das Telefon habe es keine Vorfälle gegeben.
  5. Am 19.02.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der BF zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst im Wesentlichen angab, dass sein Vater beschuldigt werde, im März des Vorjahres jemanden ermordet zu haben und der BF seither bedroht werde. Er habe von Leuten erfahren, dass sie an ihm und seinen kleineren Brüdern Blutrache nehmen wollen würden. Der BF habe bei der Polizei auch eine Anzeige erstattet, weil er eine Drohnachricht erhalten habe. Die ermordete Person sei ihr damaliger Nachbar gewesen. Zu seinem Vater habe der BF Kontakt, allerdings wisse er nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Der Verfassungsschutz sei beim BF gewesen und hätte mit seinem Vater reden wollen, aber dieser wolle nicht reden. Einmal hätten sie dann über das Handy mit seinem Vater gesprochen.
  6. Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mündlich mit Bescheid vom 19.02.2021, Zl. 70977606-210122092, dass

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005 gegen den BF aufgehoben wird. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das neue Vorbringen des BF vollständig unglaubwürdig gewesen sei. Der Vater des BF habe im Oktober 2019 die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation in Anspruch genommen und es sei fraglich, wie dieser zwischen März 2020 und Mai 2020 jemanden in Wien umgebracht haben sollte. Der BF habe zudem keinerlei genaue Angaben über involvierte Personen machen können.23. Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mündlich mit Bescheid vom 19.02.2021, Zl. 70977606-210122092, dass

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005 gegen den BF aufgehoben wird. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das neue Vorbringen des BF vollständig unglaubwürdig gewesen sei. Der Vater des BF habe im Oktober 2019 die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation in Anspruch genommen und es sei fraglich, wie dieser zwischen März 2020 und Mai 2020 jemanden in Wien umgebracht haben sollte. Der BF habe zudem keinerlei genaue Angaben über involvierte Personen machen können. 24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021, GZ: W232 1263536-6, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 für nicht rechtmäßig erklärt. 24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021, GZ: W232 1263536-6, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für nicht rechtmäßig erklärt.

  1. Am 20.05.2021 folgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund konkretisierend an, dass sein Vater angeblich einen Mord begangen habe und die Tschetschenen den BF und seine Familie, insbesondere den Vater, beschuldigen würden, für den Mord verantwortlich zu sein. Es gehe um Blutrache gegen die Kinder. Der BF sei bereits drei Mal persönlich bedroht worden und habe auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Er habe zudem eine Droh-SMS erhalten und die Nummer sofort blockiert. Die Drohungen würden von Tschetschenen in Österreich ausgehen. Der Mord habe sich im Mai oder März 2020 zugetragen und etwa zwei Monate später habe der BF Drohungen erhalten. Der BF stehe in regelmäßigem Kontakt zu seinem Vater, welcher seine Unschuld beteure. Über den Aufenthaltsort des Vaters wisse der BF nicht Bescheid.
  2. Der Folgeantrag des BF vom 28.01.2021 wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2021 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt V.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 1 und 6 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).26. Der Folgeantrag des BF vom 28.01.2021 wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2021 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gleichzeitig wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Grund dafür sei unter anderem, dass der BF seinen Asylantrag erst am 28.01.2021 gestellt hat, obwohl sich die vermeintlichen Drohungen bereits im Mai 2020 ereignet haben sollen. Es sei für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl absolut nicht nachvollziehbar und habe der BF auch nicht begründen können, weshalb die Asylantragstellung nicht bereits früher erfolgte. Darüber hinaus hätten sich auch Unstimmigkeiten über die tatsächliche Anzahl an Bedrohungen gegenüber dem BF ergeben. Auch habe die Polizei keine Anhaltspunkte gefunden, dass der BF einer Bedrohung unterliegen würde. Ferner stehe es dem BF als russischen Staatsbürger auch frei, sich in ganz Russland niederzulassen und hätten sich aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte ergeben, dass die russischen Behörden nicht gewillt wären, den BF vor der Verfolgung durch Privatpersonen zu beschützen. In diesem Zusammenhang verwies die Behörde auch auf den Umstand, dass der BF angab, dass seinem Vater vermeintlich eine Tat unterstellt werde, die sich gegen einen Gegner der tschetschenischen Regierung gerichtet hat. Schon allein angesichts dessen sei von keiner Verfolgung des BF durch staatliche Behörden auszugehen. In Bezug auf die Situation im Fall der Rückkehr führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass es dem BF als erwachsener, arbeitsfähiger Person jedenfalls zumutbar sei, bei einer Rückkehr beispielsweise durch Arbeitsaufnahme selbst für sein Auskommen zu sorgen. Außerdem bestehe nach wie vor eine kulturelle und sprachliche Bindung zum Herkunftsstaat, sodass der BF jederzeit in der Lage sei, in der Russischen Föderation wieder Fuß zu fassen. Bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2021, GZ: W232 1263536-5/3E, verwiesen und kam die belangte Behörde somit zu dem Schluss, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich bestehe. Das Einreiseverbot begründete die belangte Behörde mit den fünf rechtskräftigen Verurteilungen des BF sowie seiner beharrlichen Weigerung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

  1. Am 14.12.2021 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und erheblichen Verfahrensfehlern erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der Behörde die Androhung und Ausführung von Blutrache gesellschaftlich in Tschetschenien durchaus nachvollziehbar und üblich sei und habe die Behörde diesbezüglich nicht ausreichend ermittelt. Zudem sei die umfangreiche Integration des BF während seiner langen Aufenthaltsdauer nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der BF erwarte zudem ein drittes Kind mit seiner Gattin und habe durch sein langes Wohlverhalten unter Beweis gestellt, dass er keine weiteren Straftaten begehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  3. Zu den persönlichen Verhältnissen des BF: Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Die Muttersprache des BF ist Tschetschenisch, er spricht aber auch fließend Deutsch. Im Juli 2005 reiste der BF im Alter von 9 Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 16.07.2005 wurde ein Asylantrag für ihn gestellt und ihm am 07.11.2006 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 28.01.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In Österreich verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner drei Brüder, sowie seiner Gattin, einer russischen Staatsangehörigen, und seiner beiden Kinder. Zudem erwarten der BF und seine Ehefrau derzeit ein drittes Kind. Seit 2019 lebt der BF mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im selben Haushalt. Von seiner Mutter erhält der BF bei Bedarf finanzielle Unterstützung. Seine Ehefrau und der BF helfen sich gegenseitig finanziell aus, wenn es nötig ist. Der Vater des BF ist nicht mehr in Österreich aufhältig. Der BF hat aber weiterhin fast jeden zweiten Tag Kontakt zu ihm. Der derzeitige Aufenthalt des Vaters konnte nicht festgestellt werden. Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Juli 2005 besuchte der BF in der Russischen Föderation eine Schule. In Österreich absolvierte er seinen Pflichtschulabschluss. Daran anschließend begann der BF eine Lehre als Maurer, wobei er diese nicht abschloss und stattdessen versuchte, die Matura in einer Abendschule nachzuholen. Auch dieses Vorhaben brach er nach zwei Semestern ab und arbeitete seither als Hilfsarbeiter in verschiedenen Jobs. Seit Jänner 2021 geht er aufgrund seines neuerlichen Asylverfahrens keiner Beschäftigung mehr nach und lebt vom Geld seiner Mutter und seiner Ehefrau. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage bedingt durch den Erhalt eines Aufenthaltstitels. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der BF ist arbeitsfähig, gesund und nimmt keine Medikamente, er gehört auch keiner COVID-19-Risikogruppe an. Der BF weist fünf Vorstrafen auf und befand sich bereits in Haft. So wurde der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom September 2011 wegen des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom November 2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juni 2012 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes, des Verbrechens des versuchten Raubes, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens der Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom September 2011 widerrufen und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom November 2011 unter Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre abgesehen wurde. Weiters wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2014 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom Jänner 2017 wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Gegen den BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. 1.
  5. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte, dies selbst im Hinblick auf den aktuell von Russland geführten Krieg gegen die Ukraine. Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er ist gesund und im erwerbsfähigem Alter und spricht zudem die Landessprache. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.4.
  7. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Russische Föderation vom 10.03.2022, mit Stichtag vom 12.04.2022: Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  8. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  9. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  10. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  11. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  12. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021 BTI - Bertelsmann Transformation Index

(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021 Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 Merkur.de (23.2.2022): Sanktionen gegen Russland: Nicht nur EU und USA greifen durch - immer mehr Länder strafen Putin ab, https://www.merkur.de/wirtschaft/nord-stream-2-sanktionen-eu-ukraine-russland-putin-kiew-usa-kanada-japan-australien-91364843.html, Zugriff 23.2.2022 MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 Tagesspiegel.de (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 23.2.2022 Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021 CK - Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Dagestan Letzte Änderung: 16.11.2021 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten bessergestellt als Tschetschenien (AA 2.2.2021), bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vgl. Standard.at 5.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vergleiche Standard.at 5.2.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 17.2.2021 Russland Analysen (5.10.2020): Chronik:
  1. September –
  2. Oktober 2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/chronik?c=russland&d1=2020-09-28&d2=2020-10-10&t=&o=50&l=50&x=0#eintraege, Zugriff 10.3.2021 Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nicht-system-opposition, Zugriff 10.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351?reduced=true, Zugriff 10.3.2020 Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublik-dagestan-festgenommen, Zugriff 10.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 25.2.2022 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021 Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021 DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.2.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 25.2.2022 ORF.at (25.2.2022): Russland bricht Krieg in Europa vom Zaun, https://orf.at/stories/3248939/, Zugriff 25.2.2022 SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021 Der Standard (25.2.2022): Russland greift Ukraine an: Zahlreiche Explosionen in Hauptstadt Kiew, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133645058/russland-greift-ukraine-an-zahlreiche-explosionen-in-hauptstadt-kiew?responsive=false, Zugriff 25.2.2022 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021 Der Tagesspiegel (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 25.2.2022 Nordkaukasus Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 9.4.2021 CK - Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51356/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51357/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53738/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot

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