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{'item': 'W228 2231592-1'}

Obsah (15)§ 113§ 28Art. 133§ 410§ 4§ 14§ 15Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 33§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW228 2231592-1 SpruchW228 2231592-1/18E, W228 2231592-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der BAUMANAGEMENT BAUMEISTER ING. römisch 40 GMBH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.02.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2020, Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2020 wird ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2020 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat der Baumanagement Baumeister Ing. XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 18.02.2020

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 27.09.2019 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 24 in 3400 Klosterneuburg, XXXX , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat der Baumanagement Baumeister Ing. römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 18.02.2020

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 27.09.2019 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 24 in 3400 Klosterneuburg, römisch 40 , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.03.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei XXXX um den Sohn eines bei der Beschwerdeführerin angemeldeten Arbeiters handle. Die Beschwerdeführerin habe XXXX , welcher zu Weiterbildungszwecken nach Österreich gereist sei, nicht angemeldet, da jener zu keinem Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Der Strafantrag vom 16.12.2019 an die BH Tulln sei inhaltlich falsch wiedergegeben. Der darin angenommene Sachverhalt sei von der belangten Behörde ohne jegliche Überprüfung herangezogen worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis des XXXX zur Beschwerdeführerin bestanden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.03.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei römisch 40 um den Sohn eines bei der Beschwerdeführerin angemeldeten Arbeiters handle. Die Beschwerdeführerin habe römisch 40 , welcher zu Weiterbildungszwecken nach Österreich gereist sei, nicht angemeldet, da jener zu keinem Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Der Strafantrag vom 16.12.2019 an die BH Tulln sei inhaltlich falsch wiedergegeben. Der darin angenommene Sachverhalt sei von der belangten Behörde ohne jegliche Überprüfung herangezogen worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis des römisch 40 zur Beschwerdeführerin bestanden. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.05.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX am 27.09.2019 arbeitend auf der gegenständlichen Baustelle angetroffen worden sei ohne hierfür zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Der Betretene habe am Kontrolltag für die Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten verrichtet. Er habe in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer agiert, weshalb er der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei und damit entsprechende Meldeverpflichtungen für die Beschwerdeführerin bestanden, welche sie jedoch nicht eingehalten habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 13.05.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass römisch 40 am 27.09.2019 arbeitend auf der gegenständlichen Baustelle angetroffen worden sei ohne hierfür zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Der Betretene habe am Kontrolltag für die Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten verrichtet. Er habe in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer agiert, weshalb er der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei und damit entsprechende Meldeverpflichtungen für die Beschwerdeführerin bestanden, welche sie jedoch nicht eingehalten habe. Mit Schreiben vom 29.05.2020 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. In einer mit 03.06.2020 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag wurde zunächst auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und wurde darüber hinaus den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich entgegengetreten. Es sei auszuschließen, dass XXXX arbeitend angetroffen worden sei, sondern habe jener lediglich seinen Vater auf der Baustelle besucht. Ein Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu XXXX sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.In einer mit 03.06.2020 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag wurde zunächst auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und wurde darüber hinaus den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich entgegengetreten. Es sei auszuschließen, dass römisch 40 arbeitend angetroffen worden sei, sondern habe jener lediglich seinen Vater auf der Baustelle besucht. Ein Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu römisch 40 sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 02.11.2021 wurde das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25.02.2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.11.2021 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der ÖGK sowie die Entscheidung der BH Tulln vom 25.02.2020 übermittelt. Weiters wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Am 29.11.2021 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden in der gegenständlichen Rechtssache am 13.01.2022 und am 04.04.2022 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, an denen die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der zweiten Verhandlung wurde XXXX , Vater des XXXX , als Zeuge einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden in der gegenständlichen Rechtssache am 13.01.2022 und am 04.04.2022 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, an denen die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der zweiten Verhandlung wurde römisch 40 , Vater des römisch 40 , als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Am 27.09.2019 um 09:35 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 24 gemeinsam mit Beamten der PI Klosterneuburg und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Beschäftigungskontrolle auf einer Baustelle in 3400 Klosterneuburg, XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der mazedonische Staatsangehörige XXXX Hilfstätigkeiten auf der Baustelle verrichtend angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war.Am 27.09.2019 um 09:35 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 24 gemeinsam mit Beamten der PI Klosterneuburg und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Beschäftigungskontrolle auf einer Baustelle in 3400 Klosterneuburg, römisch 40 , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der mazedonische Staatsangehörige römisch 40 Hilfstätigkeiten auf der Baustelle verrichtend angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Gleichzeitig wurde XXXX , Vater des XXXX , auf der Baustelle arbeitend angetroffen. XXXX wurde von der Beschwerdeführerin per 09.09.2019 ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet. Er hat im September 2019 einen Netto-Monatslohn in Höhe von € 911,42 erhalten.Gleichzeitig wurde römisch 40 , Vater des römisch 40 , auf der Baustelle arbeitend angetroffen. römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin per 09.09.2019 ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet. Er hat im September 2019 einen Netto-Monatslohn in Höhe von € 911,42 erhalten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Ein-Mann-GmbH für Reparaturen an Immobilien mit Sitz in 3400 Klosterneuburg. Ing. XXXX ist alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Ein-Mann-GmbH für Reparaturen an Immobilien mit Sitz in 3400 Klosterneuburg. Ing. römisch 40 ist alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Bereits am 26.09.2019 kam XXXX auf den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu und fragte ihn, ob er auch eine Arbeit für seinen Sohn, XXXX , hätte. Bei diesem Gespräch war XXXX ebenfalls anwesend. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat sich daraufhin die Personaldaten von XXXX geben lassen und teilte XXXX mit, dass sein Sohn nicht gleich zu arbeiten beginnen dürfe, sondern er die Angelegenheit zuerst mit seiner Steuerberaterin abklären werde. Er hat seiner Steuerberaterin die Unterlagen geschickt und hat am nächsten Tag von der Steuerberaterin die Antwort erhalten, dass sie XXXX nicht anmelden könne, da im AMS-System keine Daten für ihn gefunden werden konnten.Bereits am 26.09.2019 kam römisch 40 auf den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu und fragte ihn, ob er auch eine Arbeit für seinen Sohn, römisch 40 , hätte. Bei diesem Gespräch war römisch 40 ebenfalls anwesend. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat sich daraufhin die Personaldaten von römisch 40 geben lassen und teilte römisch 40 mit, dass sein Sohn nicht gleich zu arbeiten beginnen dürfe, sondern er die Angelegenheit zuerst mit seiner Steuerberaterin abklären werde. Er hat seiner Steuerberaterin die Unterlagen geschickt und hat am nächsten Tag von der Steuerberaterin die Antwort erhalten, dass sie römisch 40 nicht anmelden könne, da im AMS-System keine Daten für ihn gefunden werden konnten. Am 27.09.2019, dem Betretungstag, teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin XXXX zu Arbeiten auf verfahrensgegenständlicher Baustelle in 3400 Klosterneuburg ein. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und XXXX haben sich am Betretungstag in der Früh auf der Baustelle getroffen und wurden XXXX vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die konkreten Arbeitsanweisungen für diesen Tag gegeben. XXXX war zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Baustelle anwesend. In weiterer Folge fuhr der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach Wien um Material zu besorgen. Nachdem der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Baustelle bereits verlassen hatte, ist XXXX auf die Baustelle gekommen und hat seinem Vater bei der Arbeit geholfen, indem er bei der Mischmaschine mitgearbeitet hat.Am 27.09.2019, dem Betretungstag, teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin römisch 40 zu Arbeiten auf verfahrensgegenständlicher Baustelle in 3400 Klosterneuburg ein. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und römisch 40 haben sich am Betretungstag in der Früh auf der Baustelle getroffen und wurden römisch 40 vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die konkreten Arbeitsanweisungen für diesen Tag gegeben. römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Baustelle anwesend. In weiterer Folge fuhr der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach Wien um Material zu besorgen. Nachdem der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Baustelle bereits verlassen hatte, ist römisch 40 auf die Baustelle gekommen und hat seinem Vater bei der Arbeit geholfen, indem er bei der Mischmaschine mitgearbeitet hat. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis von der Tätigkeit des XXXX auf der Baustelle. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis von der Tätigkeit des römisch 40 auf der Baustelle. XXXX hat kein Entgelt oder eine sonstige Leistung für die von ihm durchgeführten Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin erhalten noch war eines vereinbart. römisch 40 hat kein Entgelt oder eine sonstige Leistung für die von ihm durchgeführten Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin erhalten noch war eines vereinbart. Es ist festzustellen, dass XXXX nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig wurde.Es ist festzustellen, dass römisch 40 nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig wurde.
  2. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass XXXX am 27.09.2019 auf der Baustelle in 3400 Klosterneuburg angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.Es ist unstrittig, dass römisch 40 am 27.09.2019 auf der Baustelle in 3400 Klosterneuburg angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Die ordnungsgemäße Anmeldung des XXXX per 09.09.2019 durch die Beschwerdeführerin ergibt sich klar aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Die Höhe seines Monatslohnes ergibt sich aus der im Akt einliegenden Lohn/Gehaltsabrechnung für September 2019.Die ordnungsgemäße Anmeldung des römisch 40 per 09.09.2019 durch die Beschwerdeführerin ergibt sich klar aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Die Höhe seines Monatslohnes ergibt sich aus der im Akt einliegenden Lohn/Gehaltsabrechnung für September
  3. Die Feststellungen zu dem, am 26.09.2019 stattgefundenen, Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und XXXX ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und des XXXX in Zusammenschau mit der Mitteilung der Steuerberaterin vom 27.09.2019, in welcher jene ausführte, dass laut Auskunft des AMS keine Daten von XXXX gefunden werden konnten und sie ihn daher nicht anmelden könne. Das Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach er XXXX am 26.09.2019 mitgeteilt habe, dass XXXX nicht gleich zu arbeiten beginnen dürfe, sondern er die Angelegenheit zuerst mit seiner Steuerberaterin abklären werde, ist daher als glaubwürdig zu beurteilen.Die Feststellungen zu dem, am 26.09.2019 stattgefundenen, Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und römisch 40 ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und des römisch 40 in Zusammenschau mit der Mitteilung der Steuerberaterin vom 27.09.2019, in welcher jene ausführte, dass laut Auskunft des AMS keine Daten von römisch 40 gefunden werden konnten und sie ihn daher nicht anmelden könne. Das Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach er römisch 40 am 26.09.2019 mitgeteilt habe, dass römisch 40 nicht gleich zu arbeiten beginnen dürfe, sondern er die Angelegenheit zuerst mit seiner Steuerberaterin abklären werde, ist daher als glaubwürdig zu beurteilen. Die Feststellungen zum Ablauf der Geschehnisse am Betretungstag ergeben sich aus den Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 13.01.2022, welche durch die Ausführungen des XXXX in der Verhandlung am 04.04.2022 bestätigt wurden. Aufgrund der Übereinstimmung der Angaben wirkten die Aussagen zu den Geschehnissen am Tag der Betretung glaubwürdig; dennoch wirkten die Angaben nicht abgesprochen oder gekünstelt, da es Abweichungen in kleinen Details gab. Es wurde jedoch übereinstimmend angegeben, dass sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und XXXX in der Früh auf der Baustelle getroffen hätten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin danach nach Wien gefahren sei um Material zu besorgen und in der Zwischenzeit, als der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Baustelle bereits verlassen hatte, XXXX auf die Baustelle gekommen sei. XXXX bestätigte weiters die Angabe des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach jener nichts davon gewusst habe, dass XXXX auf die Baustelle gekommen sei.Die Feststellungen zum Ablauf der Geschehnisse am Betretungstag ergeben sich aus den Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 13.01.2022, welche durch die Ausführungen des römisch 40 in der Verhandlung am 04.04.2022 bestätigt wurden. Aufgrund der Übereinstimmung der Angaben wirkten die Aussagen zu den Geschehnissen am Tag der Betretung glaubwürdig; dennoch wirkten die Angaben nicht abgesprochen oder gekünstelt, da es Abweichungen in kleinen Details gab. Es wurde jedoch übereinstimmend angegeben, dass sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und römisch 40 in der Früh auf der Baustelle getroffen hätten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin danach nach Wien gefahren sei um Material zu besorgen und in der Zwischenzeit, als der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Baustelle bereits verlassen hatte, römisch 40 auf die Baustelle gekommen sei. römisch 40 bestätigte weiters die Angabe des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach jener nichts davon gewusst habe, dass römisch 40 auf die Baustelle gekommen sei. Dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag, wonach XXXX keine Arbeiten auf der Baustelle verrichtet, sondern nur seinen Vater besucht habe, kann nicht gefolgt werden, zumal einerseits die im Akt befindlichen Fotos XXXX mit schmutzigen Händen auf der Baustelle zeigen und XXXX in der Verhandlung am 04.04.2022 auch angegeben hat: „Mein Sohn hat bei der Mischmaschine mitgearbeitet, sauber gemacht.“ Es ist jedoch – aufgrund der bereits getätigten Ausführungen - glaubwürdig, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Tätigkeit des XXXX auf der Baustelle hatte und er am Tag zuvor auch dezidiert gesagt hat, dass XXXX nicht zu arbeiten beginnen dürfe, bevor die Sache nicht mit der Steuerberaterin geklärt sei. Dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag, wonach römisch 40 keine Arbeiten auf der Baustelle verrichtet, sondern nur seinen Vater besucht habe, kann nicht gefolgt werden, zumal einerseits die im Akt befindlichen Fotos römisch 40 mit schmutzigen Händen auf der Baustelle zeigen und römisch 40 in der Verhandlung am 04.04.2022 auch angegeben hat: „Mein Sohn hat bei der Mischmaschine mitgearbeitet, sauber gemacht.“ Es ist jedoch – aufgrund der bereits getätigten Ausführungen - glaubwürdig, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Tätigkeit des römisch 40 auf der Baustelle hatte und er am Tag zuvor auch dezidiert gesagt hat, dass römisch 40 nicht zu arbeiten beginnen dürfe, bevor die Sache nicht mit der Steuerberaterin geklärt sei. Zur Feststellung, wonach XXXX kein Entgelt von der Beschwerdeführerin erhalten hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In dem, am 27.09.2019 ausgefüllten, Personalblatt gab XXXX an, dass er eine Entlohnung von € 2.600 netto pro Monat von der Beschwerdeführerin erhalte. Dieser Angabe kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal es völlig lebensfremd erscheint, dass XXXX einen Monatslohn in dieser Höhe bekommen sollte, XXXX hingegen lediglich einen Netto-Monatslohn in Höhe von € 911,42 erhält. Vielmehr ist den Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Angaben des XXXX zu folgen, wonach XXXX kein Entgelt für seine Tätigkeit erhalten habe bzw. vereinbart habe. XXXX gab in der Verhandlung am 04.04.2022 nachvollziehbar an, dass diese im Personalblatt getätigte Entgeltangabe niemals stimmen könne und sein Sohn beim Ausfüllen des Personalblattes offensichtlich in Panik gewesen sei. Dass die von XXXX im Personalblatt getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, ergibt sich zudem daraus, dass er dort die Frage, ob er die Aufnahme der Tätigkeit dem zuständigen AMS gemeldet habe, mit „ja“ beantwortet hat; dies kann allerdings nicht der Wahrheit entsprechen, zumal sich aus der Mitteilung der Steuerberaterin vom 27.09.2019 ergibt, dass laut Auskunft des AMS keine Daten von XXXX gefunden werden konnten. Insgesamt konnte den von XXXX getätigten Angaben im Personalblatt daher nicht gefolgt werden.Zur Feststellung, wonach römisch 40 kein Entgelt von der Beschwerdeführerin erhalten hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In dem, am 27.09.2019 ausgefüllten, Personalblatt gab römisch 40 an, dass er eine Entlohnung von € 2.600 netto pro Monat von der Beschwerdeführerin erhalte. Dieser Angabe kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal es völlig lebensfremd erscheint, dass römisch 40 einen Monatslohn in dieser Höhe bekommen sollte, römisch 40 hingegen lediglich einen Netto-Monatslohn in Höhe von € 911,42 erhält. Vielmehr ist den Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Angaben des römisch 40 zu folgen, wonach römisch 40 kein Entgelt für seine Tätigkeit erhalten habe bzw. vereinbart habe. römisch 40 gab in der Verhandlung am 04.04.2022 nachvollziehbar an, dass diese im Personalblatt getätigte Entgeltangabe niemals stimmen könne und sein Sohn beim Ausfüllen des Personalblattes offensichtlich in Panik gewesen sei. Dass die von römisch 40 im Personalblatt getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, ergibt sich zudem daraus, dass er dort die Frage, ob er die Aufnahme der Tätigkeit dem zuständigen AMS gemeldet habe, mit „ja“ beantwortet hat; dies kann allerdings nicht der Wahrheit entsprechen, zumal sich aus der Mitteilung der Steuerberaterin vom 27.09.2019 ergibt, dass laut Auskunft des AMS keine Daten von römisch 40 gefunden werden konnten. Insgesamt konnte den von römisch 40 getätigten Angaben im Personalblatt daher nicht gefolgt werden. In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann sohin – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsleistungen des XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin erbracht wurden.In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann sohin – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsleistungen des römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin erbracht wurden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des XXXX vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des römisch 40 vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Tätigkeit des XXXX auf der Baustelle. Vorgaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitszeit oder des Verhaltens auf der Baustelle gab es keine. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin XXXX Weisungen erteilt und hat auch keine Kontrolle ausgeübt. Darüber hinaus bestand keine persönliche Arbeitspflicht des XXXX gegenüber der Beschwerdeführerin.Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Tätigkeit des römisch 40 auf der Baustelle. Vorgaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitszeit oder des Verhaltens auf der Baustelle gab es keine. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin römisch 40 Weisungen erteilt und hat auch keine Kontrolle ausgeübt. Darüber hinaus bestand keine persönliche Arbeitspflicht des römisch 40 gegenüber der Beschwerdeführerin. Eine Meldepflicht kann auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachweist, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Meldevorschriften gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN).Eine Meldepflicht kann auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachweist, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Meldevorschriften gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN). Den Feststellungen folgend kann im gegenständlichen Fall von einer Aufnahme durch einen Mittelsmann nicht ausgegangen werden, zumal seitens der Beschwerdeführerin das Kontrollsystem insofern eingerichtet war und umgesetzt wurde, als der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin XXXX am 26.09.2019 mitgeteilt hat, dass sein Sohn nicht zu arbeiten anfangen dürfe, sondern bis zur Rückmeldung der Steuerberaterin zu warten sei; der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war überdies am 27.09.2019 in der Früh auf der Baustelle und hat somit seine Kontrollpflicht wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hat sich XXXX nicht auf der Baustelle befunden.Den Feststellungen folgend kann im gegenständlichen Fall von einer Aufnahme durch einen Mittelsmann nicht ausgegangen werden, zumal seitens der Beschwerdeführerin das Kontrollsystem insofern eingerichtet war und umgesetzt wurde, als der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin römisch 40 am 26.09.2019 mitgeteilt hat, dass sein Sohn nicht zu arbeiten anfangen dürfe, sondern bis zur Rückmeldung der Steuerberaterin zu warten sei; der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war überdies am 27.09.2019 in der Früh auf der Baustelle und hat somit seine Kontrollpflicht wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hat sich römisch 40 nicht auf der Baustelle befunden. Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass im Falle eines Gespräches einen Tag vorher zwischen den beiden XXXX und der Beschwerdeführerin, letztere noch mehr hätte daraufhin wirken müssen, damit es zu keinen Arbeitshandlungen des XXXX am Betretungstag kommt, so ist der Behörde zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin sogar persönlich am Betretungstag seine morgendliche Kontrollfunktion wahrgenommen hat. Es ist hier dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu folgen, dass hier keine Verletzung der Kontrollfunktion erkennbar ist, zumal einer Ein-Mann GmbH, im Gegensatz zu größeren Bauunternehmen, aus Sicht des erkennenden Richters ein mehr an Kontrollen, als diese ohnehin schondurchgeführt wurden, nicht zumutbar ist, zumal auch nicht klar ist, wie diese dann ausgestaltet sein müssten um in der Praxis umgesetzt zu werden, zumal ein vermehrtes Einreden auf die beiden XXXX mit Worten am Vortag, keine zusätzliche Kontrollmaßnahme darstellen.Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass im Falle eines Gespräches einen Tag vorher zwischen den beiden römisch 40 und der Beschwerdeführerin, letztere noch mehr hätte daraufhin wirken müssen, damit es zu keinen Arbeitshandlungen des römisch 40 am Betretungstag kommt, so ist der Behörde zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin sogar persönlich am Betretungstag seine morgendliche Kontrollfunktion wahrgenommen hat. Es ist hier dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu folgen, dass hier keine Verletzung der Kontrollfunktion erkennbar ist, zumal einer Ein-Mann GmbH, im Gegensatz zu größeren Bauunternehmen, aus Sicht des erkennenden Richters ein mehr an Kontrollen, als diese ohnehin schondurchgeführt wurden, nicht zumutbar ist, zumal auch nicht klar ist, wie diese dann ausgestaltet sein müssten um in der Praxis umgesetzt zu werden, zumal ein vermehrtes Einreden auf die beiden römisch 40 mit Worten am Vortag, keine zusätzliche Kontrollmaßnahme darstellen. Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit gegenüber der Beschwerdeführerin nicht als gegeben anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin nicht Dienstgeberin des XXXX war (sondern allenfalls XXXX , falls in der gegebenen Konstellation nicht familienhafte Mitarbeit vorliegt, was zu prüfen nicht Sache dieses Verfahrens ist), und zwischen Beschwerdeführerin und XXXX keine Entgeltpflicht bestand (weder vereinbart, noch bezahlt, noch war ein Lohn nach Anspruchslohnprinzip anzunehmen). Es ist daher im gegenständlichen Fall mangels Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Betretenen am 27.09.2019 zur Beschwerdeführerin auszugehen.Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit gegenüber der Beschwerdeführerin nicht als gegeben anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin nicht Dienstgeberin des römisch 40 war (sondern allenfalls römisch 40 , falls in der gegebenen Konstellation nicht familienhafte Mitarbeit vorliegt, was zu prüfen nicht Sache dieses Verfahrens ist), und zwischen Beschwerdeführerin und römisch 40 keine Entgeltpflicht bestand (weder vereinbart, noch bezahlt, noch war ein Lohn nach Anspruchslohnprinzip anzunehmen). Es ist daher im gegenständlichen Fall mangels Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des Betretenen am 27.09.2019 zur Beschwerdeführerin auszugehen. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (vgl. die §§ 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin vergleiche die Paragraphen 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmer (Paragraph 4, ASVG) unterlassen hätte. Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX traf diese auch

§ 33

ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 traf diese auch

Paragraph 33, ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG nicht zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Beitragszuschlägen und zur Vorfrage der Dienstgebereigenschaft Einzelfallfragen zu den Themen Anstellung via Mittelsmann sowie Setzung und Ausübung von Kontrollmaßnahmen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2231592.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.