GVG stattgegeben.römisch eins. Dem Wiederaufnahmeantrag wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG stattgegeben. II. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet am 10.12.2021 sowie gekürzt ausgefertigt am 10.01.2022, Zl. W228 2246381-1/16E betreffend Vorschreibung eines Unfallversicherungsbeitrages als in der Unfallversicherung teilversicherter selbständiger Erwerbstätiger gem. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG für den Zeitraum 01.02.2021-30.09.2021 in der Höhe von € 83,36 wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 abgeändert, sodass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet am 10.12.2021 sowie gekürzt ausgefertigt am 10.01.2022, Zl. W228 2246381-1/16E betreffend Vorschreibung eines Unfallversicherungsbeitrages als in der Unfallversicherung teilversicherter selbständiger Erwerbstätiger gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG für den Zeitraum 01.02.2021-30.09.2021 in der Höhe von € 83,36 wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, abgeändert, sodass der Spruch zu lauten hat: „Mangels Vorliegens einer in der Unfallversicherung teilversicherten selbständigen Erwerbstätigkeit gem. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG war für den Zeitraum 01.02.2021-30.09.2021 kein Unfallversicherungsbeitrag vorzuschreiben.“„Mangels Vorliegens einer in der Unfallversicherung teilversicherten selbständigen Erwerbstätigkeit gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG war für den Zeitraum 01.02.2021-30.09.2021 kein Unfallversicherungsbeitrag vorzuschreiben.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Senatsantrag gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Senatsantrag gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Stattgabe Wiederaufnahmeantrag, Stattgabe der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet am 10.12.2021 sowie gekürzt ausgefertigt am 10.01.2022, Zl. W228 2246381-1/16E. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt. Es wurde von der WK Burgenland eine Vorfrage gem. § 38 AVG, nämlich die Nichtbetriebsmeldung, anders entschieden. Daher hat die Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß nach § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu erfolgen.Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet am 10.12.2021 sowie gekürzt ausgefertigt am 10.01.2022, Zl. W228 2246381-1/16E. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt. Es wurde von der WK Burgenland eine Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG, nämlich die Nichtbetriebsmeldung, anders entschieden. Daher hat die Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG zu erfolgen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Zum Inhalt ist § 8 Abs. 1 Z. 3 ASVG betreffend die sonstige Teilversicherung, soweit hier relevant, zu zitieren: „in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
2 ASVG beginnt unter anderem die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b ASVG) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit; die Pflichtversicherung erlischt nach § 12 Abs. 1 ASVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird. Im Fall des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a erster Teilstrich ASVG begründet die selbständige Erwerbstätigkeit des Mitgliedes einer Wirtschaftskammer die Versicherungspflicht, weshalb es zur Beurteilung ihrer Dauer auf den Beginn und das Ende dieser Mitgliedschaft ankommt. […]“Weiterer Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Entscheidung des VwGH vom 15.02.2006, Zl. 2004/08/0180, in der ausgeführt wird: „[…] Da der hier in Rede stehende Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erster Teilstrich ASVG (Mitglied einer Wirtschaftskammer) - anders als die beiden weiteren Alternativen - keine Pflichtversicherung nach dem GSVG voraussetzt, sondern eigenständig die Unfallversicherungspflicht im ASVG begründet, sind zur Beantwortung der Frage nach Beginn und Ende der Pflichtversicherung die Bestimmungen des ASVG heranzuziehen.
Paragraph 10, Absatz 2, ASVG beginnt unter anderem die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b ASVG) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit; die Pflichtversicherung erlischt nach Paragraph 12, Absatz eins, ASVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird. Im Fall des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erster Teilstrich ASVG begründet die selbständige Erwerbstätigkeit des Mitgliedes einer Wirtschaftskammer die Versicherungspflicht, weshalb es zur Beurteilung ihrer Dauer auf den Beginn und das Ende dieser Mitgliedschaft ankommt. […]“ Zu prüfen ist daher 1.) die selbständige Erwerbstätigkeit sowie 2.) die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer. Hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit ist zu prüfen, ob diese ausgeübt wird und diese entgeltlich erfolgt. Die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit war aufgrund der vorgelegten Nichtbetriebsmeldung zu verneinen. Eine Prüfung der Entgeltlichkeit ist daher im Weiteren nicht zweckmäßig. Somit war in der Sache selbst und daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der zitierten, einschlägigen VwGH Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2246381.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.